Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Mit dem im Pflegschaftsverfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX ergangenen Beschluss vom XXXX , dessen Rechtskraft am XXXX bestätigt wurde, wurde über sie
G eine Geldstrafe von EUR 2.000 verhängt, weil sie die Kontaktrechtsregelung vom XXXX vereitelt hatte.Die Beschwerdeführerin (BF) ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Mit dem im Pflegschaftsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ergangenen Beschluss vom römisch 40 , dessen Rechtskraft am römisch 40 bestätigt wurde, wurde über sie
Paragraph 79, Absatz 2, AußStrG eine Geldstrafe von EUR 2.000 verhängt, weil sie die Kontaktrechtsregelung vom römisch 40 vereitelt hatte. Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom XXXX wurden der BF die verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr
Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die mit Beschluss vom XXXX verhängte Geldstrafe von EUR 2.000 und die Einhebungsgebühr von EUR 8 – sohin in Summe EUR 2.008 - zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben.Mit dem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom römisch 40 wurden der BF die verhängte Geldstrafe sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur Zahlung vorgeschrieben. Aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung wurden ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die mit Beschluss vom römisch 40 verhängte Geldstrafe von EUR 2.000 und die Einhebungsgebühr von EUR 8 – sohin in Summe EUR 2.008 - zur Zahlung binnen 14 Tagen vorgeschrieben. Dagegen brachte die BF über ihre Vertreterin, eine Rechtsanwältin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aktuell jedoch
Abs 2 RAO ruht, eine Beschwerde ein, mit der sie die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids, in eventu eine neuerliche Sachentscheidung, beantragt.Dagegen brachte die BF über ihre Vertreterin, eine Rechtsanwältin, die sich auf die ihr erteilte Vollmacht berief, deren Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft aktuell jedoch
Paragraph 34, Absatz 2, RAO ruht, eine Beschwerde ein, mit der sie die ersatzlose Aufhebung (gemeint offenbar: Behebung) des angefochtenen Bescheids, in eventu eine neuerliche Sachentscheidung, beantragt. Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am XXXX einlangten.Der Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (ohne Beschwerdevorentscheidung) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am römisch 40 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX samt Rechtskraftbestätigung sowie der Mandatsbescheid liegen vor, ebenso der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 samt Rechtskraftbestätigung sowie der Mandatsbescheid liegen vor, ebenso der angefochtene Bescheid und die Beschwerde. Das Ruhen der Rechtsanwaltschaft der Vertreterin der BF ergibt sich aus der Bekanntmachung auf der Website der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer (siehe https://www.rakstmk.at/anwaltssuche, Zugriff am 22.03.2023). Der relevante Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Da im Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht, kann die BF weiterhin durch ihre Vertreterin vertreten werden, obwohl deren Rechtsanwaltschaft mittlerweile ruht. Die dieser erteilte Vollmacht erlischt dadurch nicht, sondern bildet weiter eine Grundlage für die Vertretung im Beschwerdeverfahren, sodass sie auch nicht nachträglich urkundlich nachgewiesen werden muss (vgl. RIS-Justiz RS 0035729).Da im Verfahren vor dem BVwG keine Anwaltspflicht besteht, kann die BF weiterhin durch ihre Vertreterin vertreten werden, obwohl deren Rechtsanwaltschaft mittlerweile ruht. Die dieser erteilte Vollmacht erlischt dadurch nicht, sondern bildet weiter eine Grundlage für die Vertretung im Beschwerdeverfahren, sodass sie auch nicht nachträglich urkundlich nachgewiesen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS 0035729).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 1 GEG idF der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) ist
Abs 20 GEG am 1.5.2022 in Kraft getreten und auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30.4.2022 bestimmt wurden. Paragraph eins, GEG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) ist
Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG am 1.5.2022 in Kraft getreten und auf Beträge anzuwenden, die nach dem 30.4.2022 bestimmt wurden.
Abs 2 GEG in dieser Fassung sind rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach § 1 Abs 1 GEG (dazu gehören
Abs 1 Z 2 GEG unter anderem in bürgerlichen Rechtssachen verhängte Geldstrafen und Geldbußen) und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
Paragraph eins, Absatz 2, GEG in dieser Fassung sind rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden, mit denen die Höhe von Beträgen nach Paragraph eins, Absatz eins, GEG (dazu gehören
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG unter anderem in bürgerlichen Rechtssachen verhängte Geldstrafen und Geldbußen) und die Zahlungspflicht für diese bestimmt werden, Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 erging bei allen Beträgen nach § 1 GEG, die von Amts wegen einzubringen sind, ein Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg, gegen den eine Vorstellung und, nach Erlassung eines Vollbescheids durch die Vorschreibungsbehörde, eine Beschwerde an das BVwG erhoben werden konnten. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 wurden diese Doppelgleisigkeiten abgeschafft. In Fällen, in denen ein Gericht eine Geldforderung bereits vorgeschrieben hat, entfällt demnach die zusätzliche Vorschreibung im Justizverwaltungsweg; der gerichtliche Titel bildet die unmittelbare Vollstreckungsgrundlage. Die Erlassung eines Zahlungsauftrags und daran allenfalls anschließende weitere Verfahrensschritte im Justizverwaltungsverfahren sind bei jenen Beträgen, für die bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt, nicht mehr notwendig. Das betrifft insbesondere Beträge nach § 1 Abs 1 Z 2 GEG wie die hier verhängte Geldstrafe (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GEG Anm 1). Vor Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 erging bei allen Beträgen nach Paragraph eins, GEG, die von Amts wegen einzubringen sind, ein Zahlungsauftrag im Justizverwaltungsweg, gegen den eine Vorstellung und, nach Erlassung eines Vollbescheids durch die Vorschreibungsbehörde, eine Beschwerde an das BVwG erhoben werden konnten. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 wurden diese Doppelgleisigkeiten abgeschafft. In Fällen, in denen ein Gericht eine Geldforderung bereits vorgeschrieben hat, entfällt demnach die zusätzliche Vorschreibung im Justizverwaltungsweg; der gerichtliche Titel bildet die unmittelbare Vollstreckungsgrundlage. Die Erlassung eines Zahlungsauftrags und daran allenfalls anschließende weitere Verfahrensschritte im Justizverwaltungsverfahren sind bei jenen Beträgen, für die bereits ein exekutionsfähiger Titel vorliegt, nicht mehr notwendig. Das betrifft insbesondere Beträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG wie die hier verhängte Geldstrafe (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GEG Anmerkung 1). Zur Vorschreibung von Geldstrafen und Geldbußen in bürgerlichen Rechtssachen ist somit nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 kein Zahlungsauftrag mehr zu erlassen. Nach Bestätigung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit kann der Beschluss, mit dem die Strafe verhängt wurde, vielmehr direkt an die Einbringungsstelle zur Vollstreckung weitergeleitet werden, sofern die Strafe nicht innerhalb der Leistungsfrist (oder mangels Leistungsfrist innerhalb von 14 Tagen, siehe § 1 Abs 2 GEG) gezahlt wird. Wenn in dem Strafbeschluss keine Bankverbindung angegeben ist (oder bei einem Auftrag des Entscheidungsorgans), ist vorher noch eine Lastschriftanzeige zu erlassen. Eine Beschwerde an das BVwG ist in diesen Fällen jedenfalls nicht mehr vorgesehen.Zur Vorschreibung von Geldstrafen und Geldbußen in bürgerlichen Rechtssachen ist somit nach Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 2022 kein Zahlungsauftrag mehr zu erlassen. Nach Bestätigung von Rechtskraft und Vollstreckbarkeit kann der Beschluss, mit dem die Strafe verhängt wurde, vielmehr direkt an die Einbringungsstelle zur Vollstreckung weitergeleitet werden, sofern die Strafe nicht innerhalb der Leistungsfrist (oder mangels Leistungsfrist innerhalb von 14 Tagen, siehe Paragraph eins, Absatz 2, GEG) gezahlt wird. Wenn in dem Strafbeschluss keine Bankverbindung angegeben ist (oder bei einem Auftrag des Entscheidungsorgans), ist vorher noch eine Lastschriftanzeige zu erlassen. Eine Beschwerde an das BVwG ist in diesen Fällen jedenfalls nicht mehr vorgesehen. Da der exekutionsfähige Strafbeschluss des Bezirksgerichts XXXX am XXXX – und somit nach dem
Abs 20 GEG für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GEG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 maßgeblichen Stichtag (30.04.2022) – erlassen wurde, besteht keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde. Diese ist daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Da der exekutionsfähige Strafbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 am römisch 40 – und somit nach dem
Paragraph 19 a, Absatz 20, GEG für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des GEG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 maßgeblichen Stichtag (30.04.2022) – erlassen wurde, besteht keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über die vorgelegte Beschwerde. Diese ist daher mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt
GVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Durchführung einer (ohnehin nicht beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2264081.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.