RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG314 2267735-1 Spruch, G314 2267735-1/16E Schriftliche Ausfertigung des am 10.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft (BFA-Zl. XXXX ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, in Schubhaft (BFA-Zl. römisch 40 ) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Am XXXX .2022 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er versucht hatte, ohne die erforderlichen Dokumente einzureisen. Er wurde von den österreichischen Behörden übernommen, gemäß § 39 FPG festgenommen und zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Für ihn lag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Bulgarien, XXXX .2022) vor, sodass ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet wurde.Am römisch 40 .2022 wurde dem Beschwerdeführer (BF) die Einreise nach Deutschland verweigert, weil er versucht hatte, ohne die erforderlichen Dokumente einzureisen. Er wurde von den österreichischen Behörden übernommen, gemäß Paragraph 39, FPG festgenommen und zunächst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Für ihn lag ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Bulgarien, römisch 40 .2022) vor, sodass ein entsprechendes Konsultationsverfahren eingeleitet wurde. Mit dem Bescheid vom XXXX 2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 vom 26.06.2013) iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG an. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und versucht habe, nach Deutschland weiterzureisen. Er habe sich dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen und sei ohne die erforderlichen Dokumente durch mehrere Staaten des Schengenraums gereist. Er habe keine finanziellen Mittel und keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich integriert. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und liege Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 6 und Z 9 FPG vor. Der BF sei haftfähig; es lägen keine persönlichen Gründe, die gegen die Schubhaft sprechen würden, vor. Ein Konsultationsverfahren sei bereits eingeleitet worden; mit der Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates sei innerhalb weniger Tage zu rechnen. Gelindere Mittel kämen aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Umstands, dass er sich dem Verfahren bereits entzogen habe, nicht in Betracht. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig. Mit dem Bescheid vom römisch 40 2022 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO (Verordnung [EU] Nr. 604 aus 2013, vom 26.06.2013) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG an. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei und versucht habe, nach Deutschland weiterzureisen. Er habe sich dem Asylverfahren in Bulgarien entzogen und sei ohne die erforderlichen Dokumente durch mehrere Staaten des Schengenraums gereist. Er habe keine finanziellen Mittel und keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates. Er sei in Österreich weder sozial noch beruflich integriert. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und liege Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG vor. Der BF sei haftfähig; es lägen keine persönlichen Gründe, die gegen die Schubhaft sprechen würden, vor. Ein Konsultationsverfahren sei bereits eingeleitet worden; mit der Zustimmung des zuständigen Mitgliedstaates sei innerhalb weniger Tage zu rechnen. Gelindere Mittel kämen aufgrund der finanziellen Situation des BF und des Umstands, dass er sich dem Verfahren bereits entzogen habe, nicht in Betracht. Die Schubhaft sei notwendig und verhältnismäßig. Am XXXX .2022 beantragte der BF internationalen Schutz.Am römisch 40 .2022 beantragte der BF internationalen Schutz. Am XXXX .2022 wurde er vom Polizeianhaltezentrum XXXX in das Anhaltezentrum XXXX überstellt, wo die Schubhaft seither vollzogen wird.Am römisch 40 .2022 wurde er vom Polizeianhaltezentrum römisch 40 in das Anhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo die Schubhaft seither vollzogen wird. Am XXXX .2022 stimmte Bulgarien der Rückübernahme des BF zu.Am römisch 40 .2022 stimmte Bulgarien der Rückübernahme des BF zu. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX .2022 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2022 gemäß § 5 Abs 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art 18 Abs 1 lit b Dublin-VO Bulgarien zuständig sei. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, die am XXXX .2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde. Dieses erkannte der Beschwerde mit dem Beschluss vom XXXX .2023 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, hat aber bislang noch nicht über die Beschwerde des BF entschieden.Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2022 wurde der Antrag des BF vom römisch 40 .2022 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-VO Bulgarien zuständig sei. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, die am römisch 40 .2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt wurde. Dieses erkannte der Beschwerde mit dem Beschluss vom römisch 40 .2023 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu, hat aber bislang noch nicht über die Beschwerde des BF entschieden. Am XXXX .2023 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur gerichtlichen Haftprüfung gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG vor. Am XXXX .2023 langte die Vollmacht, die der BF der BBU GmbH in diesem Verfahren erteilt hatte, beim BVwG ein. Am römisch 40 .2023 legte das BFA dem BVwG die Verwaltungsakten zur gerichtlichen Haftprüfung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. Am römisch 40 .2023 langte die Vollmacht, die der BF der BBU GmbH in diesem Verfahren erteilt hatte, beim BVwG ein. An der vom 06.03.2023 auf den 10.03.2023 verlegten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nahmen der (aus dem Anhaltezentrum Vordernberg vorgeführte) BF, sein Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für Arabisch sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte am XXXX .2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Der BF beantragte am römisch 40 .2023 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und stammt aus XXXX . Seine Muttersprache ist Arabisch. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig. Der BF ist Staatsangehöriger von Syrien und stammt aus römisch 40 . Seine Muttersprache ist Arabisch. Bei ihm bestehen keine signifikanten gesundheitlichen Probleme; er ist uneingeschränkt haftfähig. Der BF besitzt kein Reisedokument. Er verließ Syrien im XXXX oder XXXX 2022 und gelangte in der Folge über die Türkei nach Bulgarien, wo ihm am XXXX .2022 die Fingerabdrücke wegen seines unrechtmäßigen Grenzübertritts abgenommen wurden und er am XXXX .2022 internationalen Schutz beantragte. Er wartete den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien nicht ab, weil er nach Deutschland wollte, und reiste über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo er am XXXX 2022 ankam. Er hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung, ohne Behördenkontakt und ohne seinen in der XXXX lebenden Cousin zu kontaktieren, in XXXX auf. Am XXXX .2022 versuchte er, als Insasse eines Fahrzeugs mit ukrainischer Zulassung, mit dem noch weitere syrische und ein türkischer Staatsangehöriger transportiert wurden, nach Deutschland einzureisen, was ihm wegen fehlender Reisedokumente verweigert wurde. Der BF besitzt kein Reisedokument. Er verließ Syrien im römisch 40 oder römisch 40 2022 und gelangte in der Folge über die Türkei nach Bulgarien, wo ihm am römisch 40 .2022 die Fingerabdrücke wegen seines unrechtmäßigen Grenzübertritts abgenommen wurden und er am römisch 40 .2022 internationalen Schutz beantragte. Er wartete den Ausgang des Asylverfahrens in Bulgarien nicht ab, weil er nach Deutschland wollte, und reiste über Serbien und Ungarn nach Österreich weiter, wo er am römisch 40 2022 ankam. Er hielt sich in der Folge ohne Wohnsitzmeldung, ohne Behördenkontakt und ohne seinen in der römisch 40 lebenden Cousin zu kontaktieren, in römisch 40 auf. Am römisch 40 .2022 versuchte er, als Insasse eines Fahrzeugs mit ukrainischer Zulassung, mit dem noch weitere syrische und ein türkischer Staatsangehöriger transportiert wurden, nach Deutschland einzureisen, was ihm wegen fehlender Reisedokumente verweigert wurde. Der BF hatte bei seiner Festnahme keine finanziellen Mittel bei sich. Während der Schubhaft erhielt er von Angehörigen insgesamt EUR
- Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert und hat hier keinen gesicherten Wohnsitz. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Bulgarien zurückzukehren. Das BFA leitete am XXXX .2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Nachdem Bulgarien der Rückübernahme des BF zugestimmt hatte, wurde für den XXXX 2023 ein Flug für ihn nach Bulgarien gebucht, der in der Folge storniert wurde, weil das BVwG der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Sobald eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF vorliegt, kann seine Überstellung kurzfristig organisiert werden. Das BFA leitete am römisch 40 .2022 ein Konsultationsverfahren mit Bulgarien ein. Nachdem Bulgarien der Rückübernahme des BF zugestimmt hatte, wurde für den römisch 40 2023 ein Flug für ihn nach Bulgarien gebucht, der in der Folge storniert wurde, weil das BVwG der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Sobald eine durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung des BF vorliegt, kann seine Überstellung kurzfristig organisiert werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Herkunftsregion des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt. In der Verhandlung vom 10.03.2023 legte er einen entsprechenden Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister vor. Es ist angesichts seiner Herkunft glaubhaft, dass Arabisch – wie angegeben - seine Muttersprache ist, weil auch bei der Verhandlung keine Verständigungsprobleme mit der beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache aufgetreten sind. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gehen aus den in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Unterlagen hervor, die keine Hinweise auf schwere oder aktuell noch behandlungsbedürftige gesundheitliche Probleme enthalten. Der BF hat durchgehend angegeben, nie einen Reisepass besessen zu haben. Es liegen auch keine Beweisergebnisse vor, die dies nahelegen würden. Seine Reisebewegungen nach der Ausreise aus Syrien werden anhand seiner Angaben bei der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und bei der Verhandlung am 10.03.2023 festgestellt. EURODAC-Treffer der Kategorien 1 (Asylantragstellung) und 2 (illegaler Grenzübertritt) aus Bulgarien sind im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert und ergeben sich auch aus dem aktenkundigen Ergebnis des Abgleichs der Fingerabdrücke des BF. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Dergleichen wird auch von ihm selbst nicht behauptet, ebensowenig das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels. Die Feststellung, dass sich der BF ab XXXX .2022 in Österreich aufhielt, basiert auf seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Befragung durch die deutsche Polizei am XXXX .
- Dokumente betreffend die Einreiseverweigerung in Deutschland liegen vor, ebenso der Schubhaftbescheid.Die Feststellung, dass sich der BF ab römisch 40 .2022 in Österreich aufhielt, basiert auf seinen Angaben bei der Erstbefragung und bei der Befragung durch die deutsche Polizei am römisch 40 .
- Dokumente betreffend die Einreiseverweigerung in Deutschland liegen vor, ebenso der Schubhaftbescheid. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich vor seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinem hier lebenden Cousin aufgenommen hat, beruht auf seiner Aussage vor dem BVwG am 10.03.
- Bei der Einvernahme durch die deutsche Polizei am XXXX .2022 hatte er noch angegeben, er habe in Deutschland nur entfernte Verwandte, zu denen er nicht wolle. Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die österreichische Polizei hatte er die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat verneint und angegeben, dass es keine Personen gäbe, die sich legal in Österreich aufhielten und bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahren wohnen könnte. In der Verhandlung am 10.03.2023 legte er demgegenüber Bestätigungen vor, wonach ihn sein Cousin bis zum Abschluss des Verfahrens finanziell unterstützen würde und er bei dessen Bekannten XXXX XXXX in XXXX wohnen könne. Das Gericht geht davon aus, dass es sich insbesondere bei der Bestätigung der Wohnmöglichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und der BF trotzdem keine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich hat, weil er XXXX XXXX nach eigenen Angaben gar nicht persönlich kennt und er mit seinem Cousin, der den Kontakt vermittelt haben soll, erst in Kontakt steht, seit er in XXXX angehalten wird. Bei einer tatsächlich gesicherten Wohnmöglichkeit wäre zu erwarten gewesen, dass er gleich nach der Einreise in das Bundesgebiet Kontakt zu seinem Angehörigen und dem möglichen Unterkunftgeber aufnimmt oder diese zumindest schon früher, etwa bei der Einvernahme am XXXX .2022, bekannt gibt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF von seinem Cousin finanziell unterstützt wird (siehe z.B. Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Eintrag vom XXXX .2022: EUR 150 vom Besuch … erhalten), dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser für seinen gesamten Lebensunterhalt aufkommen würde und ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden würde. Die Feststellung, wonach der BF in Österreich vor seiner Inhaftierung keinen Kontakt zu seinem hier lebenden Cousin aufgenommen hat, beruht auf seiner Aussage vor dem BVwG am 10.03.
- Bei der Einvernahme durch die deutsche Polizei am römisch 40 .2022 hatte er noch angegeben, er habe in Deutschland nur entfernte Verwandte, zu denen er nicht wolle. Bei der am selben Tag durchgeführten Einvernahme durch die österreichische Polizei hatte er die Frage nach Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat verneint und angegeben, dass es keine Personen gäbe, die sich legal in Österreich aufhielten und bei denen er während des fremdenpolizeilichen Verfahren wohnen könnte. In der Verhandlung am 10.03.2023 legte er demgegenüber Bestätigungen vor, wonach ihn sein Cousin bis zum Abschluss des Verfahrens finanziell unterstützen würde und er bei dessen Bekannten römisch 40 römisch 40 in römisch 40 wohnen könne. Das Gericht geht davon aus, dass es sich insbesondere bei der Bestätigung der Wohnmöglichkeit um ein Gefälligkeitsschreiben handelt und der BF trotzdem keine gesicherte Wohnmöglichkeit in Österreich hat, weil er römisch 40 römisch 40 nach eigenen Angaben gar nicht persönlich kennt und er mit seinem Cousin, der den Kontakt vermittelt haben soll, erst in Kontakt steht, seit er in römisch 40 angehalten wird. Bei einer tatsächlich gesicherten Wohnmöglichkeit wäre zu erwarten gewesen, dass er gleich nach der Einreise in das Bundesgebiet Kontakt zu seinem Angehörigen und dem möglichen Unterkunftgeber aufnimmt oder diese zumindest schon früher, etwa bei der Einvernahme am römisch 40 .2022, bekannt gibt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der BF von seinem Cousin finanziell unterstützt wird (siehe z.B. Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, Eintrag vom römisch 40 .2022: EUR 150 vom Besuch … erhalten), dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser für seinen gesamten Lebensunterhalt aufkommen würde und ihm auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden würde. Die Mittellosigkeit des BF bei seiner Festnahme geht aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und seinen Angaben am XXXX .2022 hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, zumal er nach eigenen Angaben erst am XXXX .2022 eingereist ist und wenige Tage später versucht hat, nach Deutschland zu gelangen. Eine enge Bindung zu seinem hier aufhältigen Cousin liegt nicht vor, zumal er mit ihm erst während der Schubhaft Kontakt aufgenommen hat.Die Mittellosigkeit des BF bei seiner Festnahme geht aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung und seinen Angaben am römisch 40 .2022 hervor. Es gibt keine Hinweise auf eine soziale oder berufliche Verankerung in Österreich, zumal er nach eigenen Angaben erst am römisch 40 .2022 eingereist ist und wenige Tage später versucht hat, nach Deutschland zu gelangen. Eine enge Bindung zu seinem hier aufhältigen Cousin liegt nicht vor, zumal er mit ihm erst während der Schubhaft Kontakt aufgenommen hat. Die fehlende Bereitschaft des BF, nach Bulgarien zurückzukehren, ergibt sich aus seinen konsistenten Angaben dazu. Der BF behauptet nunmehr, er habe einen minderjährigen Bruder, der sich als Asylwerber in Deutschland aufhalten soll. Dies ist angesichts seiner früheren Aussagen, wonach er dort keine bzw. nur entfernte Verwandte habe, nicht glaubhaft, zumal die Person, die der BF vor dem BVwG als seinen Bruder bezeichnete ( XXXX ) laut dem dazu vorgelegten Schreiben des Amts für soziale Dienste der XXXX vom XXXX .2023 sein Cousin ist. In der Verhandlung vom 10.03.2023 erläuterte der BF, dass es sich bei dem in diesem Schreiben ebenfalls als sein Cousin bezeichneten XXXX um seinen Neffen handle, bezeichnete aber später sowohl XXXX als auch XXXX als seine Brüder, in der Folge XXXX wiederum als seinen Cousin. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann keine gesicherte Feststellung zur Frage, ob sich ein minderjähriger Bruder des BF in Deutschland aufhält, getroffen werden, zumal objektive Beweismittel dazu gänzlich fehlen. Der BF behauptet nunmehr, er habe einen minderjährigen Bruder, der sich als Asylwerber in Deutschland aufhalten soll. Dies ist angesichts seiner früheren Aussagen, wonach er dort keine bzw. nur entfernte Verwandte habe, nicht glaubhaft, zumal die Person, die der BF vor dem BVwG als seinen Bruder bezeichnete ( römisch 40 ) laut dem dazu vorgelegten Schreiben des Amts für soziale Dienste der römisch 40 vom römisch 40 .2023 sein Cousin ist. In der Verhandlung vom 10.03.2023 erläuterte der BF, dass es sich bei dem in diesem Schreiben ebenfalls als sein Cousin bezeichneten römisch 40 um seinen Neffen handle, bezeichnete aber später sowohl römisch 40 als auch römisch 40 als seine Brüder, in der Folge römisch 40 wiederum als seinen Cousin. Angesichts dieser widersprüchlichen Angaben kann keine gesicherte Feststellung zur Frage, ob sich ein minderjähriger Bruder des BF in Deutschland aufhält, getroffen werden, zumal objektive Beweismittel dazu gänzlich fehlen. Die Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Bulgarien und die Zustimmung zur Rückübernahme des BF gehen aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor. Die Vorbereitungen zur Überstellung des BF wurden vom Behördenvertreter in der Verhandlung vom 10.03.2023 plausibel und nachvollziehbar geschildert. Angesichts des zeitlichen Ablaufs kann auch der Darstellung des Behördenvertreters, wonach eine Überstellung des BF nach Bulgarien nach wie vor kurzfristig bewerkstelligt werden kann, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen, gefolgt werden. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2022, seine Beschwerde dagegen, deren Vorlage an das BVwG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehen aus dem Akten des BVwG zu W232 2264523-1 hervor. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2022, seine Beschwerde dagegen, deren Vorlage an das BVwG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gehen aus dem Akten des BVwG zu W232 2264523-1 hervor. Rechtliche Beurteilung Der BF wird seit XXXX .2022 - gestützt auf Art 28 Abs 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs 2 Z 3 FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten.Der BF wird seit römisch 40 .2022 - gestützt auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens - in Schubhaft angehalten. Nach diesen Bestimmungen darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn nach einer Einzelfallprüfung erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft nach Abwägung der wechselseitigen Interessen verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Dublin-VO ist anwendbar, weil der drittstaatsangehörige BF in Bulgarien internationalen Schutz beantragt hat und über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde. Die zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnete Schubhaft dient nicht nur der Abschiebung des BF nach Bulgarien, sondern vorgelagert (bis zur Erlassung einer durchsetzbaren und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung) der Verfahrenssicherung, sodass ein ausreichender Schubhaftzweck gegeben ist (siehe VwGH 05.10.2022, Ra 2019/21/0414). Gemäß § 76 Abs 3 FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Art 2 lit n der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß § 76 Abs 3 Z 6 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit a), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit c). Außerdem ist gemäß § 76 Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 2, Litera n, der Dublin-VO vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern er bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt oder falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,). Außerdem ist gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen. Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 6 und 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er ohne Reisedokument und mittellos von seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist ist und versucht hat, von hier nach Deutschland weiterzureisen, ohne den Ausgang des in Bulgarien eingeleiteten Asylverfahrens abzuwarten. In Österreich ist er nicht sozial verankert, zumal er sich vor seiner Festnahme nur wenige Tage hier aufgehalten hat, zunächst keinen Kontakt zu seinem hier lebenden Verwandten aufgenommen hat und umgehend versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er für die Behörden im Fall einer Abschiebung nicht greifbar wäre, zumal er sich bisher weder vom Fehlen eines Reisedokuments und einer Einreiseerlaubnis noch vom Mangel an finanziellen Mitteln vom Grenzübertritt abhalten ließ. Er ist auch nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren, das nach derzeitigem Stand zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine freiwillige Rückkehr dorthin kommt ohnedies nicht in Betracht, weil eine Ausreise mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht erfolgen könnte. Beim BF liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG vor. Diese ist erheblich, weil er ohne Reisedokument und mittellos von seinem Herkunftsstaat über die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist ist und versucht hat, von hier nach Deutschland weiterzureisen, ohne den Ausgang des in Bulgarien eingeleiteten Asylverfahrens abzuwarten. In Österreich ist er nicht sozial verankert, zumal er sich vor seiner Festnahme nur wenige Tage hier aufgehalten hat, zunächst keinen Kontakt zu seinem hier lebenden Verwandten aufgenommen hat und umgehend versucht hat, nach Deutschland weiterzureisen. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er für die Behörden im Fall einer Abschiebung nicht greifbar wäre, zumal er sich bisher weder vom Fehlen eines Reisedokuments und einer Einreiseerlaubnis noch vom Mangel an finanziellen Mitteln vom Grenzübertritt abhalten ließ. Er ist auch nicht bereit, nach Bulgarien zurückzukehren, das nach derzeitigem Stand zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Eine freiwillige Rückkehr dorthin kommt ohnedies nicht in Betracht, weil eine Ausreise mangels eines gültigen Reisedokuments auf legale Weise nicht erfolgen könnte. Das öffentliche Interesse an der Verfahrenssicherung überwiegt derzeit noch das persönliche Interesse des BF an persönlicher Freiheit, obwohl er strafgerichtlich unbescholten ist. Er ist ein gesunder, alleinstehender junger Mann und es besteht keine besondere Vulnerabilität. Es wird voraussichtlich möglich sein, die Überstellung nach Bulgarien innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu bewerkstelligen. Das BFA hat vor dem Ablauf der durch die Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzten Überstellungs- und Haftfrist einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde des BF dagegen wurde dem BVwG vorgelegt, das ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannte, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung derzeit nicht durchsetzbar ist. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist gemäß Art 28 Abs 3 vierter Unterabsatz der Dublin-VO beginnt demnach erst wieder mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ist nicht weiterhin ab der Zustimmungserklärung Bulgariens zu berechnen. Den Mitgliedstaaten soll eine sechswöchige Frist zur Verfügung stehen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und diese durchzuführen. Die Höchstfrist gemäß Art 28 Abs 3 vierter Unterabsatz der Dublin-VO ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt (vgl. VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359) und daher hier angesichts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG jedenfalls noch nicht abgelaufen. Es wird voraussichtlich möglich sein, die Überstellung nach Bulgarien innerhalb der zulässigen Schubhafthöchstdauer zu bewerkstelligen. Das BFA hat vor dem Ablauf der durch die Annahme des Überstellungsgesuchs zunächst in Gang gesetzten Überstellungs- und Haftfrist einen Bescheid erlassen, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz verbunden mit der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde des BF dagegen wurde dem BVwG vorgelegt, das ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannte, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung derzeit nicht durchsetzbar ist. Die sechswöchige Überstellungs- und Hafthöchstfrist gemäß Artikel 28, Absatz 3, vierter Unterabsatz der Dublin-VO beginnt demnach erst wieder mit dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und ist nicht weiterhin ab der Zustimmungserklärung Bulgariens zu berechnen. Den Mitgliedstaaten soll eine sechswöchige Frist zur Verfügung stehen, um die technischen Modalitäten der Überstellung zu regeln und diese durchzuführen. Die Höchstfrist gemäß Artikel 28, Absatz 3, vierter Unterabsatz der Dublin-VO ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt vergleiche VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359) und daher hier angesichts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG jedenfalls noch nicht abgelaufen. Mit der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde des BF ist angesichts der verkürzten Entscheidungsfrist zeitnah zu rechnen. Die Schubhaft seit XXXX .2022 ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die sechsmonatige Schubhafthöchstdauer gemäß § 80 Abs 2 Z 2 FPG noch nicht erreicht ist. Mit der Entscheidung des BVwG über die Beschwerde des BF ist angesichts der verkürzten Entscheidungsfrist zeitnah zu rechnen. Die Schubhaft seit römisch 40 .2022 ist demnach nicht zu beanstanden, zumal die sechsmonatige Schubhafthöchstdauer gemäß Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG noch nicht erreicht ist. § 76 Abs 6 FPG ist vor dem Hintergrund von Art 8 Abs 3 lit d und f der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013) richtlinienkonform so zu verstehen, dass die Konstellation, dass die Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 3 FPG angeordnet wurde und danach während der Anhaltung in Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nicht erfasst ist (siehe VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Die Schubhaft gegen den BF konnte daher auch nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am XXXX .2022 aufrechterhalten werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht ankam. Paragraph 76, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund von Artikel 8, Absatz 3, Litera d und f der Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU vom 26.06.2013) richtlinienkonform so zu verstehen, dass die Konstellation, dass die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet wurde und danach während der Anhaltung in Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird, nicht erfasst ist (siehe VwGH 18.02.2021, Ra 2021/21/0025). Die Schubhaft gegen den BF konnte daher auch nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am römisch 40 .2022 aufrechterhalten werden, ohne dass es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht ankam. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich somit im Ergebnis die Anhaltung in Schubhaft als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Angesichts der bisherigen hohen Mobilität des BF, der fehlenden Verankerung in Österreich und der auch durch seine widersprüchlichen Angaben begründeten Vertrauensunwürdigkeit ist ein gelinderes Mittel zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267735.1.00