4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
, Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht stütze und ihm am 03.11.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei versichert und stehe im Bezug von Pensionszahlungen, deren Höhe dem Bundesamt nicht bekannt sei. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbstätigkeit auszüben werde. Da die Höhe des Pensionsbezuges unbekannt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Existenzmittel nachgewiesen habe, würde er nicht mehr die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 ff NAG erfüllen. Zwar sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von 19.04.2013 bis 30.11.2018 immer wieder geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch könne sich daraus kein Pensionsbezug ergeben, der zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet ausreichen würde. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit bzw. ausreichender Existenzmittel sei ein Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes beim Beschwerdeführer „kein Thema“, weil er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben hätten nicht festgestellt werden können und beziehe der Beschwerdeführer augenscheinlich eine Alterspension. Er habe am Verfahren bisher nicht mitgewirkt. Der Ausweisung stehe Art. 8 EMRK nicht entgegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht stütze und ihm am 03.11.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei versichert und stehe im Bezug von Pensionszahlungen, deren Höhe dem Bundesamt nicht bekannt sei. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbstätigkeit auszüben werde. Da die Höhe des Pensionsbezuges unbekannt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Existenzmittel nachgewiesen habe, würde er nicht mehr die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51, ff NAG erfüllen. Zwar sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von 19.04.2013 bis 30.11.2018 immer wieder geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch könne sich daraus kein Pensionsbezug ergeben, der zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet ausreichen würde. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit bzw. ausreichender Existenzmittel sei ein Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes beim Beschwerdeführer „kein Thema“, weil er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben hätten nicht festgestellt werden können und beziehe der Beschwerdeführer augenscheinlich eine Alterspension. Er habe am Verfahren bisher nicht mitgewirkt. Der Ausweisung stehe Artikel 8, EMRK nicht entgegen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.02.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zu Polen getroffen. Er sei weiters bereits vor 2015 durchgehend in Österreich mit einem Wohnsizt gemeldet gewesen sei. Er sei erstmals im Jahr 1990 nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und erhalte monatlich eine polnische Rente von etwa EUR 815,00 und eine österreichische Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von EUR 13,00. Seine Ehefrau beziehe eine Pension in Höhe von EUR 315,- und gehe einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, wo sie monatlich EUR 100,00 verdiene. Zusammen stünden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Österreich daher etwa EUR 1.243,- zur Verfügung. Die Miete für die Wohnung betrage EUR 250,00. Der Beschwerdeführer sei wegen des Pensionsbezuges in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass er
1 Z 2 NAG über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde zudem Art. 8 EMRK entgegenstehen, zumal er an diversen näher angefühten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zu Polen getroffen. Er sei weiters bereits vor 2015 durchgehend in Österreich mit einem Wohnsizt gemeldet gewesen sei. Er sei erstmals im Jahr 1990 nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und erhalte monatlich eine polnische Rente von etwa EUR 815,00 und eine österreichische Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von EUR 13,00. Seine Ehefrau beziehe eine Pension in Höhe von EUR 315,- und gehe einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, wo sie monatlich EUR 100,00 verdiene. Zusammen stünden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Österreich daher etwa EUR 1.243,- zur Verfügung. Die Miete für die Wohnung betrage EUR 250,00. Der Beschwerdeführer sei wegen des Pensionsbezuges in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass er
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde zudem Artikel 8, EMRK entgegenstehen, zumal er an diversen näher angefühten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen mit der Beschwerde vorgelegt: Kopie der Anmeldebescheinigung der Ehefrau (AS 59) Kopie der Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers (AS 60) Kopie des polnischen Personalausweises und der Ecard des Beschwerdeführers (AS 61) Kopie des polnischen Personalausweises und der Ecard der Ehefrau (AS 62) Konvolut medizinischer Befunde des Beschwerdeführers (AS 63
3 Z 2 NAG vorlägen. Auch aus diesen Gründen erweise sich somit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung als rechtswidrig. Es wurden die bisherigen Beschwerdeanträge wiederholt und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Bescchwerdeführers beantragt.4. Am 18.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.03.2022 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit in Österreich eine Pension beziehe und zwei Jahre zuvor (wenngleich geringfügig) ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei, sodass bei ihm die Voraussetzungen für die Erlangung eines vorzeitigen Daueraufenthaltsrechtes
Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorlägen. Auch aus diesen Gründen erweise sich somit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung als rechtswidrig. Es wurden die bisherigen Beschwerdeanträge wiederholt und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Bescchwerdeführers beantragt. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen mit der Beschwerdeergänzung vorgelegt: Kopie der der Arbeitsverträge des Beschwerdeführers Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers, der einen Behinderungsgrad von 50 % ausweist Meldebestätigungen über Meldezeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1994 bis 1995; Gehaltszettel des Beschwerdeführers für März, Juni und Juli 2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 NAG um Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. aktenkundiges Schreiben, AS 3 f).1.3. Im Zuge der Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers infolge einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt habe, ersuchte die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, konkret das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Bundesamt mit Schreiben vom 16.12.2021
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vergleiche aktenkundiges Schreiben, AS 3 f). 1.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "
3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
GH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2252088.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.