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{'item': 'G315 2252088-1'}

Obsah (16)Art 133§ 66§ 70§ 51§ 53a§ 55§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 54§ 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG315 2252088-1 Spruch, G315 2252088-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2022 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

, Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht stütze und ihm am 03.11.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei versichert und stehe im Bezug von Pensionszahlungen, deren Höhe dem Bundesamt nicht bekannt sei. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbstätigkeit auszüben werde. Da die Höhe des Pensionsbezuges unbekannt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Existenzmittel nachgewiesen habe, würde er nicht mehr die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 ff NAG erfüllen. Zwar sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von 19.04.2013 bis 30.11.2018 immer wieder geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch könne sich daraus kein Pensionsbezug ergeben, der zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet ausreichen würde. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit bzw. ausreichender Existenzmittel sei ein Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes beim Beschwerdeführer „kein Thema“, weil er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben hätten nicht festgestellt werden können und beziehe der Beschwerdeführer augenscheinlich eine Alterspension. Er habe am Verfahren bisher nicht mitgewirkt. Der Ausweisung stehe Art. 8 EMRK nicht entgegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht stütze und ihm am 03.11.2016 eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei versichert und stehe im Bezug von Pensionszahlungen, deren Höhe dem Bundesamt nicht bekannt sei. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine weitere Erwerbstätigkeit auszüben werde. Da die Höhe des Pensionsbezuges unbekannt sei und der Beschwerdeführer auch sonst keine Existenzmittel nachgewiesen habe, würde er nicht mehr die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51, ff NAG erfüllen. Zwar sei der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von 19.04.2013 bis 30.11.2018 immer wieder geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, jedoch könne sich daraus kein Pensionsbezug ergeben, der zur Sicherung seines Unterhalts im Bundesgebiet ausreichen würde. Mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit bzw. ausreichender Existenzmittel sei ein Erwerb des Daueraufenthaltsrechtes beim Beschwerdeführer „kein Thema“, weil er nie die Voraussetzungen erfüllt habe. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder ein schützenswertes Privatleben hätten nicht festgestellt werden können und beziehe der Beschwerdeführer augenscheinlich eine Alterspension. Er habe am Verfahren bisher nicht mitgewirkt. Der Ausweisung stehe Artikel 8, EMRK nicht entgegen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.02.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; in eventu den Bescheid beheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zu Polen getroffen. Er sei weiters bereits vor 2015 durchgehend in Österreich mit einem Wohnsizt gemeldet gewesen sei. Er sei erstmals im Jahr 1990 nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und erhalte monatlich eine polnische Rente von etwa EUR 815,00 und eine österreichische Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von EUR 13,00. Seine Ehefrau beziehe eine Pension in Höhe von EUR 315,- und gehe einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, wo sie monatlich EUR 100,00 verdiene. Zusammen stünden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Österreich daher etwa EUR 1.243,- zur Verfügung. Die Miete für die Wohnung betrage EUR 250,00. Der Beschwerdeführer sei wegen des Pensionsbezuges in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass er

§ 51Abs.

1 Z 2 NAG über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde zudem Art. 8 EMRK entgegenstehen, zumal er an diversen näher angefühten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden und habe die belangte Behörde keine Länderfeststellungen zu Polen getroffen. Er sei weiters bereits vor 2015 durchgehend in Österreich mit einem Wohnsizt gemeldet gewesen sei. Er sei erstmals im Jahr 1990 nach Österreich gekommen, um hier Arbeit zu suchen. Der Beschwerdeführer sei Pensionist und erhalte monatlich eine polnische Rente von etwa EUR 815,00 und eine österreichische Pension aufgrund geminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von EUR 13,00. Seine Ehefrau beziehe eine Pension in Höhe von EUR 315,- und gehe einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach, wo sie monatlich EUR 100,00 verdiene. Zusammen stünden dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in Österreich daher etwa EUR 1.243,- zur Verfügung. Die Miete für die Wohnung betrage EUR 250,00. Der Beschwerdeführer sei wegen des Pensionsbezuges in Österreich krankenversichert und verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel, sodass er

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde zudem Artikel 8, EMRK entgegenstehen, zumal er an diversen näher angefühten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen mit der Beschwerde vorgelegt:  Kopie der Anmeldebescheinigung der Ehefrau (AS 59)  Kopie der Anmeldebescheinigung des Beschwerdeführers (AS 60)  Kopie des polnischen Personalausweises und der Ecard des Beschwerdeführers (AS 61)  Kopie des polnischen Personalausweises und der Ecard der Ehefrau (AS 62)  Konvolut medizinischer Befunde des Beschwerdeführers (AS 63

  1. ff) Kopie Bescheid des Magistrates der Stadt XXXX über die Rückfoderung von Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021 (AS 125 ff) Kopie Bescheid des Magistrates der Stadt römisch 40 über die Rückfoderung von Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.02.2021 bis 30.06.2021 (AS 125
  2. ff) Kopie eines polnischen Pensionsbescheides vom 01.03.2021 samt deutscher Übersetzung (AS 129)  Kontoauszüge (AS 131
  3. ff) Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau für den Zeitraum September 2021 bis Jänner 2022 (AS 135
  4. ff) Meldebestätigung des Beschwerdeführers (AS 139)  Meldebestätigung der Ehefrau (AS 140)  Kopien von Mietverträgen (AS 141
  5. ff) Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2022 (AS 149) 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.02.2022 ein. 4. Am 18.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.03.2022 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit in Österreich eine Pension beziehe und zwei Jahre zuvor (wenngleich geringfügig) ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei, sodass bei ihm die Voraussetzungen für die Erlangung eines vorzeitigen Daueraufenthaltsrechtes

§ 53aAbs.

3 Z 2 NAG vorlägen. Auch aus diesen Gründen erweise sich somit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung als rechtswidrig. Es wurden die bisherigen Beschwerdeanträge wiederholt und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Bescchwerdeführers beantragt.4. Am 18.03.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 17.03.2022 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Arbeitsunfähigkeit in Österreich eine Pension beziehe und zwei Jahre zuvor (wenngleich geringfügig) ununterbrochen erwerbstätig gewesen sei, sodass bei ihm die Voraussetzungen für die Erlangung eines vorzeitigen Daueraufenthaltsrechtes

Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG vorlägen. Auch aus diesen Gründen erweise sich somit die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung als rechtswidrig. Es wurden die bisherigen Beschwerdeanträge wiederholt und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des Bescchwerdeführers beantragt. Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen mit der Beschwerdeergänzung vorgelegt:  Kopie der der Arbeitsverträge des Beschwerdeführers  Kopie des Behindertenpasses des Beschwerdeführers, der einen Behinderungsgrad von 50 % ausweist  Meldebestätigungen über Meldezeiten des Beschwerdeführers in den Jahren 1994 bis 1995;  Gehaltszettel des Beschwerdeführers für März, Juni und Juli 2018 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger (vgl. Fremdenregisterauszug vom 17.03.2023 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023; aktenkundige Kopie des polnischen Personalausweises, AS 61).1.
  3. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger vergleiche Fremdenregisterauszug vom 17.03.2023 und Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023; aktenkundige Kopie des polnischen Personalausweises, AS 61). Der Beschwerdeführer hielt sich bereits ab den frühen 1990er Jahren immer wieder in Österreich auf und ging hier zeitweise sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. aktenkundige Meldebestätigungen; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023 sowie Sozialversicherungsdaten vom 07.04.2022 und vom 07.03.2023).Der Beschwerdeführer hielt sich bereits ab den frühen 1990er Jahren immer wieder in Österreich auf und ging hier zeitweise sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche aktenkundige Meldebestätigungen; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023 sowie Sozialversicherungsdaten vom 07.04.2022 und vom 07.03.2023). Seit 02.04.2013 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023):Seit 02.04.2013 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.03.2023): - 02.04.2013 bis 06.12.2013 Hauptwohnsitz - 07.12.2013 bis 11.03.2014 kein Wohnsitz - 12.03.2014 bis 03.11.2014 Hauptwohnsitz - 04.11.2014 bis 29.04.2015 kein Wohnsitz - 30.04.2015 bis 29.03.2022 Hauptwohnsitz Ab 19.04.2013 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über nachfolgende, verfahrensgegenständlich relevante Sozialversicherungszeiten (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.03.2023):Ab 19.04.2013 verfügte der Beschwerdeführer in Österreich über nachfolgende, verfahrensgegenständlich relevante Sozialversicherungszeiten vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 07.03.2023): - 19.04.2013 bis 17.05.2013 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 18.05.2013 bis 18.09.2013 keine Beschäftigung – vier Monate - 19.09.2013 bis 12.05.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 09.10.2013 bis 31.12.2014 gewerblich selbstständig Erwerbstätiger (jedoch nicht bezahlte Beiträge nach dem BSVG, GSVG oder FSVG) - 29.07.2014 bis 31.12.2017 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 08.01.2018 bis 31.03.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.04.2018 bis 03.06.2018 keine Beschäftigung - 04.06.2018 bis 30.11.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 01.09.2019 bis laufend Pensionsbezug geminderte Arbeitsfähigkeit Es wird festgestellt, dass die Wohnsitzunterbrechungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von April 2013 bis April 2015 jeweils nicht die Dauer von sechs Monaten pro Jahr überschreiten (§ 53a Abs. 2 Z 1 NAG) und sich der Beschwerdeführer weiters entsprechend der festgestellten Beschäftigungszeiten in diesen Zeiträumen im Bundesgebeit aufgehalten hat.Es wird festgestellt, dass die Wohnsitzunterbrechungen des Beschwerdeführers im Zeitraum von April 2013 bis April 2015 jeweils nicht die Dauer von sechs Monaten pro Jahr überschreiten (Paragraph 53 a, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und sich der Beschwerdeführer weiters entsprechend der festgestellten Beschäftigungszeiten in diesen Zeiträumen im Bundesgebeit aufgehalten hat. Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt (vgl. vorliegende Arbeitsverträge, OZ 2).Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt vergleiche vorliegende Arbeitsverträge, OZ 2). Im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt (vgl. vorliegender Arbeitsvertrag, OZ 2).Im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt vergleiche vorliegender Arbeitsvertrag, OZ 2). Im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt (vgl. vorliegender Arbeitsvertrag, OZ 2).Im Zeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Monatslohn von EUR 405,98 beschäftigt vergleiche vorliegender Arbeitsvertrag, OZ 2). Im Zeitraum von 04.06.2018 bis 30.11.2018 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und einem Monatslohn von EUR 109,51 beschäftigt (vgl. vorliegende Arbeitsverträge, OZ 2).Im Zeitraum von 04.06.2018 bis 30.11.2018 war der Beschwerdeführer als Maler/Anstreicher geringfügig mit einer monatlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und einem Monatslohn von EUR 109,51 beschäftigt vergleiche vorliegende Arbeitsverträge, OZ 2). Der Beschwerdeführer verfügte ab 03.11.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Ein Verfahren über eine vom Beschwerdeführer bereits am 29.04.2014 beantragte Anmeldebescheinigung als Selbstständiger wurde am 13.03.2015 eingestellt (vgl. aktenkundige Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 60; Fremdenregisterauszug vom 25.02.2022).Der Beschwerdeführer verfügte ab 03.11.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Ein Verfahren über eine vom Beschwerdeführer bereits am 29.04.2014 beantragte Anmeldebescheinigung als Selbstständiger wurde am 13.03.2015 eingestellt vergleiche aktenkundige Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 60; Fremdenregisterauszug vom 25.02.2022). 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist mit Frau XXXX , geboren am XXXX , polnische Staatsangehörige, verheiratet. Sie verfügte von 07.12.2015 bis 29.03.2022 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich und seit 04.03.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie des Fremdenregisters der Ehefrau jeweils vom 07.04.2022).1.
  5. Der Beschwerdeführer ist mit Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , polnische Staatsangehörige, verheiratet. Sie verfügte von 07.12.2015 bis 29.03.2022 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich und seit 04.03.2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie des Fremdenregisters der Ehefrau jeweils vom 07.04.2022). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging im Zeitraum von 15.02.2016 bis 11.11.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin nach. Im Zeitraum 05.09.2017 bis 10.03.2022 ging die Ehefrau beim selben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nach, bei der sie monatlich EUR 100,00 verdiente (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom 07.04.2022; Beschwerdevorbringen; Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau für den Zeitraum September 2021 bis Jänner 2022, AS 135 ff).Die Ehefrau des Beschwerdeführers ging im Zeitraum von 15.02.2016 bis 11.11.2016 einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiterin nach. Im Zeitraum 05.09.2017 bis 10.03.2022 ging die Ehefrau beim selben Dienstgeber einer geringfügigen Beschäftigung nach, bei der sie monatlich EUR 100,00 verdiente vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom 07.04.2022; Beschwerdevorbringen; Lohn-/Gehaltsabrechnungen der Ehefrau für den Zeitraum September 2021 bis Jänner 2022, AS 135 ff). 1.
  6. Im Zuge der Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers infolge einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt habe, ersuchte die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, konkret das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Bundesamt mit Schreiben vom 16.12.2021

§ 55Abs.

3 NAG um Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (vgl. aktenkundiges Schreiben, AS 3 f).1.3. Im Zuge der Überprüfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers infolge einer Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt, wonach der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt habe, ersuchte die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, konkret das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, das Bundesamt mit Schreiben vom 16.12.2021

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Überprüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vergleiche aktenkundiges Schreiben, AS 3 f). 1.

  1. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 17.03.2023).1.
  2. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2023). 1.
  3. Seit 29.03.2022 verfügt der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet mehr. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des polnischen Personalausweises des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jeweils Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener Informationssystem, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer bzw. dem Bundesamt zu keiner Zeit bestritten wurden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung

§ 66FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw

GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch Vw

GH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2252088.1.00

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