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{'item': 'G315 2252700-1'}

Obsah (15)Art 133§ 66§ 70§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 55§§ 51§ 54§ 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG315 2252700-1 Spruch, G315 2252700-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2022 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer soweit feststellbar gesund, nicht verheiratet sei und keine Sorgepflichten habe. Sein erster Aufenthalt in Österreich sei spätestens seit 31.10.2017 dokumentiert. Er sei mehrfach in den Jahren 2019 bis 2021 bei Obdachlosenunterkünften mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Seit 28.04.2021 verfüge er auch dort über keine Meldung eines Wohnsitzes mehr, obwohl er im Bundesgebiet aufhältig sei. Er würde damit gegen die Bestimmungen des Meldegesetzes verstoßen. Eine behördliche Meldung einer ortsüblichen Unterkunft sei seit Ende Dezember 2019 nicht ersichtlich. Er sei weiters nur im Zeitraum von 06.11.2019 bis 29.02.2021 [sic!, gemeint: 2020] als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Winterdienst tätig gewesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2021 sei der Beschwerdeführer bereits einmal aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, sei er am 02.10.2021 nach Polen abgeschoben worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt und am 13.12.2021 erneut in Österreich betreten worden. Eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Polen sei daher nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer verfüge über keine ortsübliche Unterkunft, sei nicht mit einem Wohnsitz gemeldet, verfüge über keine nennenswerten Barmittel und keinen Versicherungsschutz. Dass der Beschwerdeführer aktiv auf Arbeitssuche sei, habe weder der Aktenlage noch seinen Angaben entnommen werden können. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von über drei Monaten. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben habe wegen der diesbezüglich fehlenden Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer sie daher neuerlich aus dem Bundesgebiet auszuweisen gewesen. Mangels wirtschaftlicher Existenzgrundlage, einer ortsüblichen Unterkunft und eines Versicherungsschutzes sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, da er keine persönlichen Verhältnisse zu regeln habe und es sich zudem bereits um die zweite Ausweisung des Beschwerdeführers handle.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 25.02.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör und die Unzulässigkeit der Ausweisung angeführt. Der Beschwerdeführer lebe derzeit in Wien und sei dort behördlich mit einem Wohnsitz gemeldet. Er sei in die österreichische Gesellschaft integriert, spreche Deutsch und verfüge in Österreich über ein beachtenswertes Privatleben. Seine frühere Ausweisung vom 11.09.2021 habe er am 02.10.2021 konsumiert. Im Bundesgebiet würde eine Schwester des Beschwerdeführers leben, die ihn finanziell unterstütze, er sei weiters auf Arbeitssuche um beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Die Schwester sei hingegen auf die Unterstützung des Beschwerdeführers infolge einer Augenoperation angewiesen. In Polen habe er keine ihm bekannte Familienangehörige mehr. Der Beschwerdeführer sei der ersten Ausweisung nachgekommen, deshalb habe er sich neuerlich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die neuerliche Ausweisung sei daher unzulässig.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 10.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl. aktenkundige Kopie des polnischen Reisepasses, AS 14; Fremdenregisterauszug vom 17.03.2023). Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche aktenkundige Kopie des polnischen Reisepasses, AS 14; Fremdenregisterauszug vom 17.03.2023). Er verfügt – nicht durchgängig – über nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.03.2023):Er verfügt – nicht durchgängig – über nachfolgende Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 08.03.2023): - 31.10.2017 – 22.02.2018 Hauptwohnsitz - 04.07.2019 – 11.12.2019 Hauptwohnsitz - 24.12.2019 – 28.04.2021 Hauptwohnsitz (bei „ XXXX “)- 24.12.2019 – 28.04.2021 Hauptwohnsitz (bei „ römisch 40 “) - 14.02.2022 – 27.09.2022 Hauptwohnsitz (bei „ XXXX “)- 14.02.2022 – 27.09.2022 Hauptwohnsitz (bei „ römisch 40 “) Im Zeitraum von 06.11.2019 bis 29.02.2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Darüber hinaus liegen keine Sozialversicherungszeiten in Österreich vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.03.2023).Im Zeitraum von 06.11.2019 bis 29.02.2020 ging der Beschwerdeführer in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nach. Darüber hinaus liegen keine Sozialversicherungszeiten in Österreich vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.03.2023). Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 17.03.2023).Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 17.03.2023). Zum Entscheidungszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie des gültigen polnischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder über eine Wohnsitzmeldung verfügt noch eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit ausübt. Auch sonst ist kein Hinweis darauf hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in Österreich aufhält. Der konkrete Aufenthaltsort des Beschwerdeführers konnte nicht ermittelt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung gemachten Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. 3.2. Stattgabe der Beschwerde und Behebung des angefochtenen Bescheides: § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten: "

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Eine Ausweisung

§ 66FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. dazu Vw

GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN).Eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG setzt einen Inlandsaufenthalt des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt voraus vergleiche dazu VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011, Rz 12 mit Verweis auf VwGH vom 25.01.2018, Ra 2017/21/0237, mwN). Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

§ 66Abs. 1 FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen (vgl. auch Vw

GH vom 30.01.2003, 2002/21/0168).Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung

Paragraph 66, Absatz eins, FPG zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorliegen vergleiche auch VwGH vom 30.01.2003, 2002/21/0168). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2252700.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.