4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm
4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung dieser Straftaten nach Österreich gereist sei, hier über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, abgesehen von seiner Inhaftierung mit keinem Wohnsitz gemeldet gewesen und auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, erweise sich sein Aufenthalt bzw. seine Einreise trotz der grundsätzlichen Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jedenfalls als rechtswidrig. Es könnten keine weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien [sic!] lebe. In Österreich habe weder eine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können. Bosnien und Herzegowina sei weiters ein sicheres Herkunftsland iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Es hätten keine Rückkehrhindernisse erkannt werden können und erweise sich die Abschiebung daher als zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Tatbestand § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert sei. Mit Suchtmitteldelikten sei in der Regel ein hohes Rückfallrisiko verbunden und würden diese – insbesondere auch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sowie den Auswirkungen für die Gesundheit anderer Menschen – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten darstellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, welches trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sogleich bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten geahndet worden sei, erweise sich die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren als erforderlich und angemessen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei und hier keinerlei Bindungen bestünden.Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung dieser Straftaten nach Österreich gereist sei, hier über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, abgesehen von seiner Inhaftierung mit keinem Wohnsitz gemeldet gewesen und auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, erweise sich sein Aufenthalt bzw. seine Einreise trotz der grundsätzlichen Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jedenfalls als rechtswidrig. Es könnten keine weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien [sic!] lebe. In Österreich habe weder eine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können. Bosnien und Herzegowina sei weiters ein sicheres Herkunftsland iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Es hätten keine Rückkehrhindernisse erkannt werden können und erweise sich die Abschiebung daher als zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Tatbestand Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert sei. Mit Suchtmitteldelikten sei in der Regel ein hohes Rückfallrisiko verbunden und würden diese – insbesondere auch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sowie den Auswirkungen für die Gesundheit anderer Menschen – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten darstellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, welches trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sogleich bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten geahndet worden sei, erweise sich die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren als erforderlich und angemessen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei und hier keinerlei Bindungen bestünden. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 10.01.2023 in der Justizanstalt zugestellt.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils in Rechtskraft. 3.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste lediglich zur Begehung von Straftaten visumfrei in das Bundesgebiet ein und hielt sich daher unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum auf. Der Beschwerdeführer reiste wahrscheinlich Ende Oktober 2022 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu begehen. Er wurde bereits am 10.11.2022 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.Der Beschwerdeführer reiste wahrscheinlich Ende Oktober 2022 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu begehen. Er wurde bereits am 10.11.2022 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 2022 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge im Rahmen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel. Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX 2022 und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist.Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom römisch 40 2022 und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen: Der Beschwerdeführer reiste – wie bereits ausgeführt – lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel aus rein finanziellen Motiven in das Bundesgebiet ein, wobei er selbst nicht suchtmittelabhängig ist und die Straftaten daher auch nicht überwiegend zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Erlangung von Suchtmitteln zum eigenen Konsum begangen hat. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde inzwischen bedingte Strafnachsicht für den Rest der Strafe von zwei Monaten gewährt und ist am 10.03.2023 ausgereist. Um jedoch von einem Wegfall oder gar einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es aber eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz, keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Er ging hier keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über private noch familiäre Bindungen in Österreich. Er reiste vielmehr nach Österreich bzw. in das Schengen-Gebiet ein, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Der bisherige und zukünftige Lebensmittelpunkt liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers in Bosnien, wo er lebt, arbeitet und wo seine engsten Familienangehörigen leben. Nach den (als wahr unterstellten) Angaben des Beschwerdeführers leben zwei Tanten mit ihren Familien in Deutschland bzw. der Schweiz, wo er diese immer wieder besucht. Daraus ergibt sich jedoch kein maßgebliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von sechs Jahren als nicht angemessen: Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen.Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa nicht besuchen zu können, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat
4 Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht.Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa nicht besuchen zu können, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat
, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auch nicht beantragt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266419.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.