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{'item': 'G315 2266419-1'}

Obsah (28)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 2Art. 11§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlG315 2266419-1 Spruch, G315 2266419-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen ihn

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung dieser Straftaten nach Österreich gereist sei, hier über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, abgesehen von seiner Inhaftierung mit keinem Wohnsitz gemeldet gewesen und auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, erweise sich sein Aufenthalt bzw. seine Einreise trotz der grundsätzlichen Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jedenfalls als rechtswidrig. Es könnten keine weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien [sic!] lebe. In Österreich habe weder eine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können. Bosnien und Herzegowina sei weiters ein sicheres Herkunftsland iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Es hätten keine Rückkehrhindernisse erkannt werden können und erweise sich die Abschiebung daher als zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Tatbestand § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert sei. Mit Suchtmitteldelikten sei in der Regel ein hohes Rückfallrisiko verbunden und würden diese – insbesondere auch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sowie den Auswirkungen für die Gesundheit anderer Menschen – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten darstellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, welches trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sogleich bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten geahndet worden sei, erweise sich die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren als erforderlich und angemessen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei und hier keinerlei Bindungen bestünden.Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar nur zur Begehung dieser Straftaten nach Österreich gereist sei, hier über keinen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge, abgesehen von seiner Inhaftierung mit keinem Wohnsitz gemeldet gewesen und auch keiner legalen und sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Da der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei, erweise sich sein Aufenthalt bzw. seine Einreise trotz der grundsätzlichen Befreiung von der Visumpflicht für 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen jedenfalls als rechtswidrig. Es könnten keine weiteren Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen werden, da der Beschwerdeführer zum eingeräumten schriftlichen Parteiengehör keine Stellungnahme abgegeben habe, jedoch könne begründet davon ausgegangen werden, dass seine Familie in Serbien [sic!] lebe. In Österreich habe weder eine sprachliche, familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration erkannt werden können. Bosnien und Herzegowina sei weiters ein sicheres Herkunftsland iSd. Herkunftsstaaten-Verordnung. Es hätten keine Rückkehrhindernisse erkannt werden können und erweise sich die Abschiebung daher als zulässig. Der Beschwerdeführer erfülle mit seinem Tatbestand Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer indiziert sei. Mit Suchtmitteldelikten sei in der Regel ein hohes Rückfallrisiko verbunden und würden diese – insbesondere auch wegen der damit verbundenen Beschaffungskriminalität sowie den Auswirkungen für die Gesundheit anderer Menschen – entsprechend der ständigen Judikatur des VwGH ein besonders verpöntes Verhalten darstellen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, welches trotz der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sogleich bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten geahndet worden sei, erweise sich die Bemessung des Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren als erforderlich und angemessen, zumal der Beschwerdeführer nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet gereist sei und hier keinerlei Bindungen bestünden. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der angefochtene Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 10.01.2023 in der Justizanstalt zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.01.2023, beim Bundesamt am selben Tag fristgerecht einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides aufheben bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde.
  2. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 26.01.2023, beim Bundesamt am selben Tag fristgerecht einlangend, erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur hinsichtlich des mit Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides aufheben bzw. dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot mit einer geringeren Dauer bemessen werde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe und arbeite in Bosnien und Herzegowina und sei visumfrei nach Österreich eingereist. Seine Familie lebe ebenfalls in Bosnien, er habe aber auch zahlreiche Verwandte in Kroatien, in Deutschland und der Schweiz, zu welchen er ein sehr nahes Verhältnis pflege und die er regelmäßig besuche. Ein längerer Aufenthalt in Österreich sei in der Zukunft nicht geplant. Er bereue seine Straftat, werde Österreich freiwillig verlassen und das verhängte Einreiseverbot akzeptieren. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Dauer des Einreiseverbotes. Auch habe das Bundesamt es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Mangels eines persönlichen Eindruckes habe das Bundesamt in der Folge auch keine korrekte Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe dementsprechend infolge des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstatten können. Der Beschwerdeführer sei erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe zuvor ein tadelloses Leben geführt. Er sei durch das Verspüren des Haftübels jedenfalls geläutert und wolle nach der Haftentlassung wieder ein geordnetes Leben führen. Von ihm gehe daher keine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aus. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe und arbeite in Bosnien und Herzegowina und sei visumfrei nach Österreich eingereist. Seine Familie lebe ebenfalls in Bosnien, er habe aber auch zahlreiche Verwandte in Kroatien, in Deutschland und der Schweiz, zu welchen er ein sehr nahes Verhältnis pflege und die er regelmäßig besuche. Ein längerer Aufenthalt in Österreich sei in der Zukunft nicht geplant. Er bereue seine Straftat, werde Österreich freiwillig verlassen und das verhängte Einreiseverbot akzeptieren. Die Beschwerde richte sich ausschließlich gegen die Dauer des Einreiseverbotes. Auch habe das Bundesamt es unterlassen, den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer zu machen. Mangels eines persönlichen Eindruckes habe das Bundesamt in der Folge auch keine korrekte Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe dementsprechend infolge des schriftlich eingeräumten Parteiengehörs kein Vorbringen erstatten können. Der Beschwerdeführer sei erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten und habe zuvor ein tadelloses Leben geführt. Er sei durch das Verspüren des Haftübels jedenfalls geläutert und wolle nach der Haftentlassung wieder ein geordnetes Leben führen. Von ihm gehe daher keine gegenwärtige und schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Österreich aus.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 01.02.2023 einlangten.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens sein Vorbringen, es würden zahlreiche Verwandte im Schengenraum leben, zu substantiieren. Weiters wurde der Beschwerdeführer eingeladen, konkret zu seiner Gesundheitssituation und zu seinem strafbaren Verhalten eine Stellungnahme abzugeben bzw. an ihn gerichtete Fragen zu beantworten.
  5. Am 17.02.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am 15.03.2023 langte die Bestätigung der BBU Rückkehrberatung und Service über die am 10.03.2023 erfolgte Ausreise des BF ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Zur Person, zum Aufenthalt und zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina (vgl. aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023). Der Beschwerdeführer führt die oben im Spruch angeführte Identität. Er ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina vergleiche aktenkundige Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses; Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung seit 11.11.2022 bis dato in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet (vgl. aktenkundige Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten vom 08.03.2023sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils; zuletzt eingesehen am 23.03.2023).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023). Er ging in Österreich bisher keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war – abgesehen von den Zeiten seiner Inhaftierung seit 11.11.2022 bis dato in Österreich auch nicht mit einem Wohnsitz gemeldet vergleiche aktenkundige Auszüge aus den Sozialversicherungsdaten vom 08.03.2023sowie aus dem Zentralen Melderegister jeweils; zuletzt eingesehen am 23.03.2023). Der Beschwerdeführer ist gesund, nicht suchtmittelabhängig und ledig (vgl. etwa Feststellungen im Strafurteil vom 19.12.2022; Personeninfo vom 19.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten hätte. Der Beschwerdeführer ist gesund, nicht suchtmittelabhängig und ledig vergleiche etwa Feststellungen im Strafurteil vom 19.12.2022; Personeninfo vom 19.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten hätte. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 27.10.2022 (Datum der ersten Straftat) visumfrei in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.10.2022 erstmals eine Straftat beging und am 10.11.2022 festgenommen wurde (vgl. etwa Feststellungen im Strafurteil vom 19.12.2022; Personeninfo vom 19.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023).Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 27.10.2022 (Datum der ersten Straftat) visumfrei in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.10.2022 erstmals eine Straftat beging und am 10.11.2022 festgenommen wurde vergleiche etwa Feststellungen im Strafurteil vom 19.12.2022; Personeninfo vom 19.11.2022; schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023). Am 10.03.2023 reiste der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet aus (Bestätigung der BBU Rückkehrberatung und Service vom 15.04.2023) Im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre oder konkrete private Bindungen. Er hat keinerlei integrative Bemühungen gesetzt, insbesondere hat er keinen Deutschkurs, keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besucht und war auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig (Beschwerde vom 26.01.2023; schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.02.2023). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer lebt und arbeitet. Sein lebensmittelpunkt befindet sich jedenfalls in Bosnien, wohin der Beschwerdeführer auch zurückkehren wollte. In Deutschland und der Schweiz leben zwei Tanten des Beschwerdeführers mit ihren Familien, die er immer wieder besucht (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023; Beschwerde vom 26.01.2023).Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer lebt und arbeitet. Sein lebensmittelpunkt befindet sich jedenfalls in Bosnien, wohin der Beschwerdeführer auch zurückkehren wollte. In Deutschland und der Schweiz leben zwei Tanten des Beschwerdeführers mit ihren Familien, die er immer wieder besucht vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 17.02.2023; Beschwerde vom 26.01.2023). 1.
  9. Zum Aufenthalt und Verhaltens des Beschwerdeführers im Bundesgebiet: 1.2.
  10. Am 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über in der Folge am 12.11.2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo vom 14.11.2021; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.11.2022; Strafurteil vom 19.12.2022).1.2.
  11. Am 10.11.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über in der Folge am 12.11.2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo vom 14.11.2021; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.11.2022; Strafurteil vom 19.12.2022). 1.2.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 15 StGB sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von XXXX 2022 bis XXXX 2022 verurteilt, sein Mobiltelefon, Streckmittel und sichergestelltes Suchtmittel konfisziert (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 19.12.2022; Strafregisterauszug vom 08.03.2023).1.2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 verurteilt, sein Mobiltelefon, Streckmittel und sichergestelltes Suchtmittel konfisziert vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 19.12.2022; Strafregisterauszug vom 08.03.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge im Rahmen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel. 1.2.
  14. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  15. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2023, XXXX , wurde ein Strafrest des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Monaten bedingt nachgesehen. Er wurde am 10.03.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen (vgl. Strafvollzugsbericht vom 19.01.2023) und ist nunmehr freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.1.2.
  16. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2023, römisch 40 , wurde ein Strafrest des Beschwerdeführers im Ausmaß von zwei Monaten bedingt nachgesehen. Er wurde am 10.03.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen vergleiche Strafvollzugsbericht vom 19.01.2023) und ist nunmehr freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist.
  17. Beweiswürdigung: 2.
  18. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten sowie des Inhaltes der gegenständlichen Beschwerde, ferner die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.
  19. 2.
  20. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist zudem eine Kopie des gültigen bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Dass der Beschwerdeführer nur zur Begehung von Straftaten hier eingereist ist, ergibt sich vor allem daraus, dass er im Bundesgebiet keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat. Auch sonst sind keine Gründe hervorgekommen, die auf eine Einreise nach Österreich aus anderen Gründen, wie etwa der Aufnahme einer legalen Arbeit, hinweisen. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer zudem zu keiner Zeit behauptet. Die übrigen Feststellungen zu den Lebensumständen sowie den familiären Bindungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und weder vom Beschwerdeführer noch vom Bundesamt bestritten wurden. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die bei den Feststellungen jeweils angeführten Beweismittel ausdrücklich verwiesen. 2.
  21. Das strafgerichtliche Urteil des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die dort jeweils getroffenen und in der gegenständlichen Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt, zumal dieselben nicht bestritten wurden.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  23. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich nur gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, somit die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG, die Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise jeweils in Rechtskraft. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): 3.3.
  3. Rechtsgrundlagen: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.3.2. Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er reiste lediglich zur Begehung von Straftaten visumfrei in das Bundesgebiet ein und hielt sich daher unstrittig rechtswidrig im Bundesgebiet bzw. Schengen-Raum auf. Der Beschwerdeführer reiste wahrscheinlich Ende Oktober 2022 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu begehen. Er wurde bereits am 10.11.2022 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX 2022 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.Der Beschwerdeführer reiste wahrscheinlich Ende Oktober 2022 und ausschließlich zum Zweck in das Bundesgebiet ein, hier Suchtgifthandel zur Erwirtschaftung bzw. Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu begehen. Er wurde bereits am 10.11.2022 in Österreich festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil vom römisch 40 2022 wegen des Verbrechens des versuchten Suchtgifthandels sowie des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt, weil er vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich Heroin (beinhaltend zumindest den Wirkstoff Diacetylmorphin mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt von 10 %) und Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem zumindest straßenüblichen Reinheitsgehalt von 20 %) durch gewinnbringenden Verkauf am 27.10.2022 an einen verdeckten Ermittler 6,3 Gramm Heroin für EUR 100,00, am 30.10.2022 einem verdeckten Ermittler 2,1 Gramm Kokain für EUR 160,00 und am 10.11.2022 49,7 Gramm Heroin, indem er das Suchtgift in seiner Unterhose versteckte und es dort zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt, überließ bzw. zu überlassen versuchte. Weiters hat er am 10.11.2022 144,9 Gramm Heroin zumindest mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd die Unbescholtenheit, das reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes sowie den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge im Rahmen des Vergehens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel. Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom XXXX 2022 und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist.Basierend auf den Feststellungen des Strafgerichtes im Urteil vom römisch 40 2022 und den zeitlichen Zusammenhängen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zum Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Mit der gegenständlichen Verurteilung erfüllt der Beschwerdeführer jedenfalls den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, sodass das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert ist vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mit Verweis auf VwGH vom 18.01.2021, Ra 2020/21/0306, Rn. 17, mwN). Ausgehend von diesen in der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen erweisen sich die vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet verübten strafbaren Handlungen insgesamt jedenfalls als geeignet, eine gegenwärtige, hinreichend schwerwiegende Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu begründen: Der Beschwerdeführer reiste – wie bereits ausgeführt – lediglich zur Begehung von Suchtgifthandel aus rein finanziellen Motiven in das Bundesgebiet ein, wobei er selbst nicht suchtmittelabhängig ist und die Straftaten daher auch nicht überwiegend zur Finanzierung seiner Sucht oder zur Erlangung von Suchtmitteln zum eigenen Konsum begangen hat. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in zahlreichen Entscheidungen auch festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN) sowie dass eine durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde inzwischen bedingte Strafnachsicht für den Rest der Strafe von zwei Monaten gewährt und ist am 10.03.2023 ausgereist. Um jedoch von einem Wegfall oder gar einer wesentlichen Minderung der vom Fremden ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es aber eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es somit evident, dass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG 2005 jedenfalls vom Beschwerdeführer verwirklicht ist und von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich bzw. im Schengen-Raum darstellt. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich über keinen gemeldeten Wohnsitz, keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Er ging hier keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über private noch familiäre Bindungen in Österreich. Er reiste vielmehr nach Österreich bzw. in das Schengen-Gebiet ein, um hier strafbare Handlungen zu begehen. Der bisherige und zukünftige Lebensmittelpunkt liegt nach den Angaben des Beschwerdeführers in Bosnien, wo er lebt, arbeitet und wo seine engsten Familienangehörigen leben. Nach den (als wahr unterstellten) Angaben des Beschwerdeführers leben zwei Tanten mit ihren Familien in Deutschland bzw. der Schweiz, wo er diese immer wieder besucht. Daraus ergibt sich jedoch kein maßgebliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit der Wiedereinreise (auch in den Schengen-Raum). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Im Übrigen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist.Nach Maßgabe der Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. an der Erlassung eines Einreiseverbotes das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls überwiegt und daher durch das angeordnete Einreiseverbot eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt bzw. eine solche als verhältnismäßig anzusehen ist. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die Dauer des vom Bundesamt verhängten Einreiseverbotes von sechs Jahren als nicht angemessen: Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen.Konkret ist zu berücksichtigen, dass das Strafgericht den möglichen Strafrahmen (unbedingte Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) bei weitem nicht ausschöpfte, mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden hat und der Beschwerdeführer bereits vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen werden konnte. Daher ist die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre zu reduzieren. Dies entspricht der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe, dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Taten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe und auch seiner privaten und familiären Situation. Dabei wird insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zum ersten Mal straffällig wurde. Außerdem ist dem Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Zudem soll auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass der BF freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreiste und somit grundsätzlichen Respekt vor den österreichischen Fremdenrechtsbestimmungen hat. Ein Einreiseverbot mit der nun bemessenen Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Einreiseverbot in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf vier Jahre herabzusetzen. Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa nicht besuchen zu können, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat

Art. 11Abs.

4 Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht.Eine weitere Reduktion scheitert allerdings an der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, zumal auch das Strafgericht beim Beschwerdeführer als Ersttäter die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für erforderlich erachtete. Die zeitweilige Unmöglichkeit, als Konsequenz des Einreiseverbots seine Verwandten in Europa nicht besuchen zu können, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität in Kauf zu nehmen und können die Kontakte auch durch Besuche im Ausland, durch Telefonate, Briefe und elektronische Kommunikation aufrechterhalten werden. Auch kann ein Mitgliedsstaat

Artikel 11

, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung für Drittstaatsangehörige ausstellen, gegen die ein Einreiseverbot eines anderen Mitgliedsstaats besteht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde auch nicht beantragt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme zudem selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, zumal sich der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet befindet und nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt ist, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung eines Einreiseverbotes sowie zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266419.1.00

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