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{'item': 'I403 2267104-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlI403 2267104-1 SpruchI403 2267104-1/12E, I403 2267104-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Über den Beschwerdeführer, einen seit 2015 im Bundesgebiet gemeldeten kroatischen Staatsangehörigen, wurde seitens des Landesgerichts XXXX am 07.03.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.10.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Über den Beschwerdeführer, einen seit 2015 im Bundesgebiet gemeldeten kroatischen Staatsangehörigen, wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 am 07.03.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichts vom 04.10.2022 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Am 14.12.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde), das ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet hatte, niederschriftlich einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2022, zugestellt am 03.01.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies wurde damit begründet, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und er auch in Kroatien von seiner Familie finanziell unterstützt werden könne.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2022, zugestellt am 03.01.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde damit begründet, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und er auch in Kroatien von seiner Familie finanziell unterstützt werden könne. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 25.01.2023 (eingelangt beim BFA am 26.01.2023) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine besonders innige Beziehung zu seiner Familie habe und mit dieser auch während der Haft telefonisch und persönlich Kontakt halte. Er bereue seine Taten und wolle wieder bei seiner Familie leben. In Kroatien habe er keine nennenswerten sozialen Kontakte mehr. Es wurde beantragt, die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einzuvernehmen. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2022 vorgelegt. Am 20.03.2023 wurde per Videokonferenz und unter Heranziehung eines Dolmetschers und im Beisein seiner Rechtsvertretung eine mündliche Verhandlung mit dem in einer Justizanstalt befindlichen Beschwerdeführer abgehalten. Seine Ehefrau und seine Tochter wurden als Zeuginnen befragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der siebzigjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Donji Lipovac (nunmehr Kroatien) geboren, ist kroatischer Staatsbürger, verheiratet und weist keine Sorgepflichten auf. Er besuchte im damaligen Jugoslawien insgesamt acht Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Bauarbeiter. Der siebzigjährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Donji Lipovac (nunmehr Kroatien) geboren, ist kroatischer Staatsbürger, verheiratet und weist keine Sorgepflichten auf. Er besuchte im damaligen Jugoslawien insgesamt acht Jahre die Grundschule und arbeitete danach als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer lebte seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland. Er heiratete vor etwa 45 Jahren W.R., zu diesem Zeitpunkt deutsche Staatsbürgerin; die Ehe, aus der vier Kinder hervorgingen, ist aufrecht. Ein Sohn lebt aufgrund einer Behinderung in einer Einrichtung in Deutschland. Die Kinder haben die deutsche Staatsbürgerschaft und sind alle volljährig. Aufgrund einer wegen eines Wirtschaftsdelikts gegen ihn verhängten aufenthaltsbeendenden Maßnahme verließen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau 2010 die Bundesrepublik Deutschland und zogen nach Rijeka. Der Beschwerdeführer gründete ein Bauunternehmen in Kroatien. Der Beschwerdeführer ist von der Republik Kroatien zur Fahndung ausgeschrieben, weil er verdächtigt wird, in Zusammenhang mit diesem Unternehmen Wirtschafts- und Finanzstraftaten begangen zu haben. Ein Europäischer Haftbefehl liegt vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers W.R. nahm während des Aufenthaltes in Kroatien die kroatische Staatsbürgerschaft an, um eine Krankenversicherung zu erlangen, und musste die deutsche Staatsbürgerschaft zurücklegen. Sie fühlte sich in Kroatien allerdings nicht wohl und zog 2014 zu ihrer Tochter nach Österreich. Diese war gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Brüdern 2012 nach Österreich gezogen, da die Männer hier eine Arbeitsstelle am Bau angeboten bekommen hatten. Einige Monate nach seiner Ehefrau zog auch der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet. Seit Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer (mit einer kurzen Unterbrechung zwischen Ende Juli und Oktober 2015) bei seiner Tochter in XXXX gemeldet. Am 20.01.2016 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Seit Jänner 2015 ist der Beschwerdeführer (mit einer kurzen Unterbrechung zwischen Ende Juli und Oktober 2015) bei seiner Tochter in römisch 40 gemeldet. Am 20.01.2016 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger ausgestellt. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau in einer eigenen Wohnung im Haus seiner Tochter, die vier Kinder hat. Neben seiner Tochter leben zwei Söhne und zwei weitere Enkelkinder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat eine enge Beziehung zu seiner Tochter und seinen Enkelkindern; der vormals enge Kontakt zu seinen beiden in Österreich lebenden Söhnen ist aufgrund seiner Straftat zum gegenwärtigen Zeitpunkt vermindert bzw. im Fall des jüngsten Sohnes abgebrochen. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern bzw. Enkelkindern, keinen besonderen Bezug zu Österreich. Er spricht aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im deutschen Sprachraum gut Deutsch. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension aus Deutschland, die etwa 600 Euro monatlich beträgt. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat Verbindlichkeiten in nicht näher bekannter Höhe, wobei er im Zuge eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“; XXXX des Bezirksgerichtes XXXX ) monatliche Raten von EUR 100,00 zu leisten hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers W.R. bezieht seit 01.08.2021 eine Alterspension in der Höhe von etwa 900 Euro monatlich. Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Kindern bzw. Enkelkindern, keinen besonderen Bezug zu Österreich. Er spricht aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im deutschen Sprachraum gut Deutsch. Der Beschwerdeführer bezieht eine Pension aus Deutschland, die etwa 600 Euro monatlich beträgt. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen, hat Verbindlichkeiten in nicht näher bekannter Höhe, wobei er im Zuge eines laufenden Schuldenregulierungsverfahrens („Privatkonkurs“; römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 ) monatliche Raten von EUR 100,00 zu leisten hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers W.R. bezieht seit 01.08.2021 eine Alterspension in der Höhe von etwa 900 Euro monatlich. Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt. Er wurde mehrfach im Bundesgebiet verurteilt: Am 28.10.2018 fuhr der Beschwerdeführer in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,3 Promille) in XXXX auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW, wodurch eine Person eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Fraktur des Brustbeins verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt und eine andere Rissquetschwunden an der Oberlippenschleimhaut sowie Prellungen der linken Schulter und des Beckens. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die doppelte Qualifikation der schweren Verletzung berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde erlaubt, die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbringen. Am 28.10.2018 fuhr der Beschwerdeführer in einem die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,3 Promille) in römisch 40 auf die Gegenfahrbahn und kollidierte mit einem entgegenkommenden PKW, wodurch eine Person eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine Fraktur des Brustbeins verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, erlitt und eine andere Rissquetschwunden an der Oberlippenschleimhaut sowie Prellungen der linken Schulter und des Beckens. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, GZ. römisch 40 , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die doppelte Qualifikation der schweren Verletzung berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer wurde erlaubt, die Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest zu verbringen. Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 05.10.2019, rechtskräftig am 07.10.2019, ein Aufenthaltsverbot von 3 Monaten erlassen; der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel und reiste am 13.11.2019 nach Kroatien aus, wo er sich drei Monaten ohne festen Unterhalt aufhielt. Der Beschwerdeführer kehrte am 15.02.2020 wieder in das Bundesgebiet zurück. Nach seiner Rückkehr aus Kroatien baute der Beschwerdeführer in Österreich einen Suchtgifthandel auf. Am 28.02.2022 wurde er deswegen festgenommen. In Form einer Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 26.07.2019, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2022, GZ. XXXX wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter nach §§ 133 Abs 1 und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, GZ. XXXX , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Umstand der Beitragstäterschaft und der bisherige untadelige Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Vergehen (in Bezug auf das Urteil XXXX ) und ein mehrfaches Überschreiten der Wertgrenze gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu nicht näher bekannten Zeiten im Sommer 2018 einen anderen im Wissen um seine falsche Identität als „Scheingeschäftsführer" für ein Bauunternehmen eines Bekannten rekrutierte, dessen Reise nach Österreich organisierte, ihn für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich in dem von seiner Ehefrau betriebenen Lokal unterbrachte und mit ihm am 14.08.2018 nach XXXX fuhr, und dadurch dazu beitrug, das Risiko, für über das Bauunternehmen abgewickelte kriminelle Handlungen bzw Malversationen zur Verantwortung gezogen zu werden, für die Unternehmensinhaber maßgeblich zu reduzieren. Das Bauunternehmen bzw. dessen Eigentümer wollten sich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Zahlungsfähigkeit bereichern. In Form einer Zusatzstrafe zur Verurteilung vom 26.07.2019, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.04.2022, GZ. römisch 40 wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB und des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter nach Paragraphen 133, Absatz eins und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, GZ. römisch 40 , zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mildernd wurden der Umstand der Beitragstäterschaft und der bisherige untadelige Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Vergehen (in Bezug auf das Urteil römisch 40 ) und ein mehrfaches Überschreiten der Wertgrenze gewertet. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zu nicht näher bekannten Zeiten im Sommer 2018 einen anderen im Wissen um seine falsche Identität als „Scheingeschäftsführer" für ein Bauunternehmen eines Bekannten rekrutierte, dessen Reise nach Österreich organisierte, ihn für den Zeitraum seines Aufenthalts in Österreich in dem von seiner Ehefrau betriebenen Lokal unterbrachte und mit ihm am 14.08.2018 nach römisch 40 fuhr, und dadurch dazu beitrug, das Risiko, für über das Bauunternehmen abgewickelte kriminelle Handlungen bzw Malversationen zur Verantwortung gezogen zu werden, für die Unternehmensinhaber maßgeblich zu reduzieren. Das Bauunternehmen bzw. dessen Eigentümer wollten sich durch die wahrheitswidrige Vorgabe der Zahlungsfähigkeit bereichern. Zum Aufbau eines Suchtgifthandels in Österreich wurde im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2022, festgestellt: „(Der Beschwerdeführer) war seit mehreren Jahren im Suchtgiftgeschäft tätig und veräußerte Kokain und Heroin gewinnbringend an eine Vielzahl an Abnehmer, vorwiegend im Raum XXXX , um seine triste finanzielle Situation durch die hieraus erwirtschafteten illegalen Einkünfte aufzubessern oder um suchtgiftabhängige junge Frauen dazu zu bringen, ihm sexuelle Gefälligkeiten im Austausch gegen geringe Mengen Suchtgift zu gewähren. Zumindest seit Mitte des Jahre 2021 bezog (der Beschwerdeführer) das für seinen regen Suchtgifthandel benötigte Kokain und Heroin über eine von Slowenien aus agierende, über eine Vielzahl an Kurierfahrern verfügende Tätergruppe, wobei XXXX selbst über verschiedene Messenger-Apps (z. B. „WickrMe“ oder „Telegram“) Kontakt mit einem unbekannten, in der höheren Ebene der slowenischen Tätergruppe angesiedelten Mittelsmann hatte und seine Suchtgift-Bestellungen bei diesem tätigte. (Der Beschwerdeführer) kontaktierte seinen vorgenannten, unbekannten Kontaktmann auf die dargestellte Weise, wann immer er eine Kokain- oder Heroinlieferung benötigte und vereinbarte mit diesem Menge und Preis sowie Ort und Zeitpunkt des Übergabe-Treffens mit dem Kurierfahrer. Der unbekannte Kontaktmann beauftragte daraufhin jeweils für ihn tätige Suchtgift-Kuriere in Slowenien damit, das vom Erstangeklagten bestellte Suchtgift verborgen in einem PKW von Slowenien nach Österreich einzuführen und im Zuge von Übergabe-Treffen, die entweder in xx, im Nahebereich der von (dem Beschwerdeführer) angemieteten „Bunkerwohnung“ (…) oder an wechselnden Orten im Raum XXXX , vorwiegend auf Parkplätzen verschiedener Lokale, stattfanden, an den (Beschwerdeführer) zu übergeben.“Zum Aufbau eines Suchtgifthandels in Österreich wurde im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.10.2022, festgestellt: „(Der Beschwerdeführer) war seit mehreren Jahren im Suchtgiftgeschäft tätig und veräußerte Kokain und Heroin gewinnbringend an eine Vielzahl an Abnehmer, vorwiegend im Raum römisch 40 , um seine triste finanzielle Situation durch die hieraus erwirtschafteten illegalen Einkünfte aufzubessern oder um suchtgiftabhängige junge Frauen dazu zu bringen, ihm sexuelle Gefälligkeiten im Austausch gegen geringe Mengen Suchtgift zu gewähren. Zumindest seit Mitte des Jahre 2021 bezog (der Beschwerdeführer) das für seinen regen Suchtgifthandel benötigte Kokain und Heroin über eine von Slowenien aus agierende, über eine Vielzahl an Kurierfahrern verfügende Tätergruppe, wobei römisch 40 selbst über verschiedene Messenger-Apps (z. B. „WickrMe“ oder „Telegram“) Kontakt mit einem unbekannten, in der höheren Ebene der slowenischen Tätergruppe angesiedelten Mittelsmann hatte und seine Suchtgift-Bestellungen bei diesem tätigte. (Der Beschwerdeführer) kontaktierte seinen vorgenannten, unbekannten Kontaktmann auf die dargestellte Weise, wann immer er eine Kokain- oder Heroinlieferung benötigte und vereinbarte mit diesem Menge und Preis sowie Ort und Zeitpunkt des Übergabe-Treffens mit dem Kurierfahrer. Der unbekannte Kontaktmann beauftragte daraufhin jeweils für ihn tätige Suchtgift-Kuriere in Slowenien damit, das vom Erstangeklagten bestellte Suchtgift verborgen in einem PKW von Slowenien nach Österreich einzuführen und im Zuge von Übergabe-Treffen, die entweder in xx, im Nahebereich der von (dem Beschwerdeführer) angemieteten „Bunkerwohnung“ (…) oder an wechselnden Orten im Raum römisch 40 , vorwiegend auf Parkplätzen verschiedener Lokale, stattfanden, an den (Beschwerdeführer) zu übergeben.“ Insgesamt führte der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2021 und seiner Verhaftung am 28.02.2022 Suchtgift nach Österreich ein, indem er mehrere von Slowenien aus operierende Suchtgift-Kuriere jeweils durch telefonische Suchtgiftbestellungen bei seinem slowenischen Kontaktmann dazu bestimmte (§ 12, zweiter Fall StGB), in einer Vielzahl an Kurierfahrten insgesamt 2.248,68 Gramm Kokain (Wirkstoff: Kokain-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 1.646,16 (109,744 Grenzmengen) und 415,88 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 10,89 %, entsprechend 45,28 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (15,096 Grenzmengen), in unterschiedlichen Tranchen in Teilmengen, verborgen in einem PKW von Slowenien über verschiedene Grenzübergänge nach Österreich zu schmuggeln.Insgesamt führte der Beschwerdeführer zwischen Sommer 2021 und seiner Verhaftung am 28.02.2022 Suchtgift nach Österreich ein, indem er mehrere von Slowenien aus operierende Suchtgift-Kuriere jeweils durch telefonische Suchtgiftbestellungen bei seinem slowenischen Kontaktmann dazu bestimmte (Paragraph 12,, zweiter Fall StGB), in einer Vielzahl an Kurierfahrten insgesamt 2.248,68 Gramm Kokain (Wirkstoff: Kokain-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 1.646,16 (109,744 Grenzmengen) und 415,88 Gramm Heroin (Wirkstoff: Heroin-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 10,89 %, entsprechend 45,28 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (15,096 Grenzmengen), in unterschiedlichen Tranchen in Teilmengen, verborgen in einem PKW von Slowenien über verschiedene Grenzübergänge nach Österreich zu schmuggeln. Der Beschwerdeführer überließ im Zeitraum von Jänner 2021 bis
  2. Februar 2022 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen, indem er in einer Vielzahl an Einzelhandlungen insgesamt 56,88 Gramm Heroin (Wirkstoff Heroin-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 10,89 %, entsprechend 6,194 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (2,065 Grenzmengen), 940,47 Gramm Kokain (Wirkstoff: Kokain-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 652,63 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz (43,509 Grenzmengen) und 35 Gramm Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut in Teilmengen an verschiedene Abnehmer sowie an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres großteils gewinnbringend, teils in geringen Mengen unentgeltlich, verkaufte bzw. übergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste und er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer die fünfundzwanzigfache Grenzmenge übersteigenden Menge beging. Teilweise überließ der Beschwerdeführer jungen Frauen aus dem Suchtgiftmilieu Suchtgift im Austausch gegen sexuelle Gefälligkeiten.Der Beschwerdeführer überließ im Zeitraum von Jänner 2021 bis
  3. Februar 2022 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen, indem er in einer Vielzahl an Einzelhandlungen insgesamt 56,88 Gramm Heroin (Wirkstoff Heroin-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 10,89 %, entsprechend 6,194 Gramm Heroin-Base in Reinsubstanz (2,065 Grenzmengen), 940,47 Gramm Kokain (Wirkstoff: Kokain-Base) mit einem Wirkstoffgehalt von 652,63 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz (43,509 Grenzmengen) und 35 Gramm Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut in Teilmengen an verschiedene Abnehmer sowie an einen verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres großteils gewinnbringend, teils in geringen Mengen unentgeltlich, verkaufte bzw. übergab, wobei sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war, die kontinuierliche Tatbegehung über einen längeren Deliktszeitraum und den daran geknüpften Additionseffekt sowie die vielfache Überschreitung der Grenzmenge mitumfasste und er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer die fünfundzwanzigfache Grenzmenge übersteigenden Menge beging. Teilweise überließ der Beschwerdeführer jungen Frauen aus dem Suchtgiftmilieu Suchtgift im Austausch gegen sexuelle Gefälligkeiten. Am 13.01.2021 bot er einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres den Ankauf von 150 Gramm Kokain (Wirkstoff: Kokain-Base; unter Zugrundelegung eines Wirkstoffgehalts von 72,74 %, entsprechend 109,11 Gramm Kokain-Base in Reinsubstanz [7,274 Grenzmengen]) zum Preis von EUR 10.000,00 an. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2022, GZ. XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG und nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis berücksichtigt, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die einschlägige Vorstrafe, die sich ebenso gegen das geschützte Rechtsgut von Leib und Leben richtete. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.10.2022, GZ. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis berücksichtigt, erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art, das vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die einschlägige Vorstrafe, die sich ebenso gegen das geschützte Rechtsgut von Leib und Leben richtete. Zu seinem in Kroatien lebenden Bruder hat der Beschwerdeführer kaum Kontakt. Er leidet seit etwa 20 Jahren an Diabetes und hohem Blutdruck.
  4. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Identifizierung durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden fest. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den Familienverhältnissen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, insbesondere im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.12.2022 und in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2023, in welcher neben dem Beschwerdeführer auch seine Ehefrau und seine Tochter befragt wurden. Dass Deutschland gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Wirtschaftsdelikts eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängte, ergibt sich aus der Aussage seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer von Kroatien zur Fahndung ausgeschrieben wurde und gegen ihn ein europäischer Haftbefehl vorliegt, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden „Personenfahndung Auskunft“ des Bundesministeriums für Inneres und wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bestätigt. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer ohne Dolmetscher problemlos durchführen konnte. Die rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zu den seinen strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie den Erwägungen des Strafgerichts bezüglich der Strafbemessung ergeben sich aus den sich im Akt befindlichen bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Urteilsausfertigungen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  7. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  8. Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“ Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Kroatiens ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.
  1. Zur Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf; theoretisch wäre daher denkbar, dass er das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (wodurch für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes der Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG anstelle des weniger strengen Gefährdungsmaßstabes des § 67 Ab. 1 erster Fall FPG heranzuziehen wäre). Zu berücksichtigen ist aber auch das bereits im dritten Jahr seines Aufenthalts gesetzte strafrechtliche Fehlverhalten, das zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs 3 zweiter Fall und Abs 4 zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter nach §§ 133 Abs 1 und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten führte. Die Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG durch diese Straftaten, welche auch zur Verhängung eines kurzfristigen Aufenthaltsverbotes geführt hatte, stand dem Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG entgegen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).Der Beschwerdeführer hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf; theoretisch wäre daher denkbar, dass er das Daueraufenthaltsrecht erworben hat (wodurch für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes der Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG anstelle des weniger strengen Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, Ab. 1 erster Fall FPG heranzuziehen wäre). Zu berücksichtigen ist aber auch das bereits im dritten Jahr seines Aufenthalts gesetzte strafrechtliche Fehlverhalten, das zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraphen 88, Absatz 3, zweiter Fall und Absatz 4, zweiter Fall StGB, wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, StGB und wegen des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter nach Paragraphen 133, Absatz eins und 2 erster Fall, 12 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten führte. Die Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG durch diese Straftaten, welche auch zur Verhängung eines kurzfristigen Aufenthaltsverbotes geführt hatte, stand dem Fortbestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und somit auch dem Erlangen eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 53 a, NAG entgegen (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und, wie dargelegt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner kroatischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und, wie dargelegt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als fünf bzw. mehr als zehn Jahren nicht erfüllt ist, gelangt für ihn fallgegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung. Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 1 FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Das "persönliche Verhalten" des Beschwerdeführers stellt sich seit Jahren problematisch dar. Er musste Deutschland verlassen, nachdem aufgrund eines Wirtschaftsdelikts eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde. Die darauffolgende Unternehmensgründung in Kroatien um das Jahr 2010 führte dazu, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Veruntreuung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich diesem strafrechtlichen Verfahren in Kroatien, indem er Anfang 2015 zu seinen in Österreich lebenden Kindern und seiner Ehefrau übersiedelte. Im Sommer 2018 kam er erstmals in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt, indem er daran beteiligt war, einen „Scheingeschäftsführer" mit einer falschen Identität für ein Bauunternehmen zu rekrutieren, das in der Folge Zahlungsunfähigkeit vortäuschte. Am 28.10.2018 verursachte der Beschwerdeführer dann alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen des Verkehrsunfalls mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die doppelte Qualifikation der schweren Verletzung berücksichtigt (Die Verurteilung wegen der Malversationen rund um das Bauunternehmen erfolgte erst als Zusatzstrafe mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2022 wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter und des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Mildernd wurde der Umstand der Beitragstäterschaft und der bisherige untadelige Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Vergehen (in Bezug auf das Urteil XXXX ) und ein mehrfaches Überschreiten der Wertgrenze gewertet). Das "persönliche Verhalten" des Beschwerdeführers stellt sich seit Jahren problematisch dar. Er musste Deutschland verlassen, nachdem aufgrund eines Wirtschaftsdelikts eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen wurde. Die darauffolgende Unternehmensgründung in Kroatien um das Jahr 2010 führte dazu, dass gegen ihn ein Haftbefehl wegen des Verdachts der Veruntreuung erlassen wurde. Der Beschwerdeführer entzog sich diesem strafrechtlichen Verfahren in Kroatien, indem er Anfang 2015 zu seinen in Österreich lebenden Kindern und seiner Ehefrau übersiedelte. Im Sommer 2018 kam er erstmals in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt, indem er daran beteiligt war, einen „Scheingeschäftsführer" mit einer falschen Identität für ein Bauunternehmen zu rekrutieren, das in der Folge Zahlungsunfähigkeit vortäuschte. Am 28.10.2018 verursachte der Beschwerdeführer dann alkoholisiert einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. Der Beschwerdeführer wurde zunächst wegen des Verkehrsunfalls mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.07.2019, rechtskräftig am 26.07.2019, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung die Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die doppelte Qualifikation der schweren Verletzung berücksichtigt (Die Verurteilung wegen der Malversationen rund um das Bauunternehmen erfolgte erst als Zusatzstrafe mit Urteil eines Landesgerichts vom 26.04.2022 wegen des Vergehens des schweren Betrugs als Beitragstäter und des Vergehens der Veruntreuung als Beitragstäter zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sieben Monaten. Mildernd wurde der Umstand der Beitragstäterschaft und der bisherige untadelige Lebenswandel, erschwerend dagegen das Zusammentreffen von drei Vergehen (in Bezug auf das Urteil römisch 40 ) und ein mehrfaches Überschreiten der Wertgrenze gewertet). Aufgrund der Verurteilung wegen des Verkehrsunfalls wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot von 3 Monaten erlassen und hielt er sich von 13.11.2019 bis 15.02.2020 in Kroatien auf. Der Beschwerdeführer zog aber weder aus der gegen ihn erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch aus dem Aufenthalt im Polizeianhaltezentrum von 22.10.2020 bis 07.12.2020 die Konsequenz, sich in Hinkunft gesetzestreu zu verhalten. Vielmehr begann der Beschwerdeführer spätestens ab Jänner 2021 in Österreich einen Suchtgifthandel aufzubauen, weswegen er am 28.02.2022 festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer versuchte in der Verhandlung den von ihm begangenen Suchtgifthandel klein zu reden. Er habe sein Leben lang gegen Drogen gekämpft, dann habe ihn ein Bekannter zu den Drogen gebracht und er habe sieben Monate lang konsumiert. Er habe sich dann „zwei- bis dreimal“ mit dem Bekannten und dessen Freundinnen getroffen, dann noch „vier- bis fünfmal“ bei ihm. Weil er so großzügig gewesen sei und den Frauen Geschenke und Essen bezahlt habe, hätten die Frauen ihn angerufen; er habe sie jedenfalls nicht ausgenützt. Auch von seiner Tochter wurde eine „kriminelle Energie“ ihres Vaters verneint, er sei nur „alt und dumm“ und sei er „in Berührung gekommen mit einem Kreis von jungen Frauen, die ihm gefallen haben“. Der Rechtsvertreter wiederum versuchte in der Verhandlung die Beweggründe für die Straftat mit „persönlichen Gelüsten“ und „Wollust“, gegen die „niemand gefeit“ sei, zu begründen; eine „sittenlose, unmoralische Lebensführung“ rechtfertige aber nicht die Annahme einer vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende Gefährdung. Für die erkennende Richterin sind diese Erklärungsversuche nicht mit den im Strafurteil enthaltenen Feststellungen zu vereinbaren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich (teilweise täglich) sexuelle Gefälligkeiten von jüngeren Frauen aus dem Suchtgiftmilieu durch die kostenlose Überlassung von Suchtgift „erkaufte“, ist im Übrigen nur ein kleiner Ausschnitt seiner Verfehlungen. Tatsächlich baute der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber ab Januar 2021 einen groß angelegten Suchtgifthandel auf und organisierte er spätestens ab Sommer 2021 auch einen Drogenschmuggel von Slowenien nach Österreich: So kam es zumindest seit Mitte des Jahres 2021 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 28.02.2022 regelmäßig zu über einen Kontaktmann in Slowenien organisierten Schmuggelfahrten von verschiedenen Kurieren aus Slowenien nach Österreich und Kokain- und Heroin-Verkäufen an den Beschwerdeführer, wobei sich dieser das Suchtgift in unterschiedlichen Tranchen von zumindest 100 Gramm Kokain bzw. mindestens 50 Gramm Heroin liefern ließ. Der Beschwerdeführer war hier Bestimmungstäter, er organisierte die Einfuhr der Drogen nach Österreich. Er forderte auch einen anderen Bekannten, der ebenfalls mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.10.2022, GZ. XXXX verurteilt wurde, dazu auf, ihm eine Wohnung als „Bunkerwohnung“ bzw. für die Abwicklung von seinen Suchtgiftgeschäften zur Verfügung zu stellen. Und der Beschwerdeführer beließ es beileibe nicht dabei, selbst gelegentlich Drogen zu konsumieren und sie Frauen gegen sexuelle Gefälligkeiten zu überlassen. Vielmehr wollte er seine triste finanzielle Lage nach einem Privatkonkurs in Österreich (dem das Scheitern von Unternehmen in Deutschland und Kroatien vorausgingen) aufzubessern und war er seit mehreren Jahren im Suchtgiftgeschäft tätig und veräußerte Kokain und Heroin gewinnbringend an eine Vielzahl an Abnehmer. Nachgewiesen wurde, dass er in einer Vielzahl an Einzelhandlungen insgesamt 56,88 Gramm Heroin, 940,47 Gramm Kokain und 35 Gramm Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut verkaufte bzw. übergab; er bot zudem einem verdeckten Ermittler den Ankauf von 150 Gramm Kokain zum Preis von EUR 10.000,00 an.Für die erkennende Richterin sind diese Erklärungsversuche nicht mit den im Strafurteil enthaltenen Feststellungen zu vereinbaren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich (teilweise täglich) sexuelle Gefälligkeiten von jüngeren Frauen aus dem Suchtgiftmilieu durch die kostenlose Überlassung von Suchtgift „erkaufte“, ist im Übrigen nur ein kleiner Ausschnitt seiner Verfehlungen. Tatsächlich baute der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt, spätestens aber ab Januar 2021 einen groß angelegten Suchtgifthandel auf und organisierte er spätestens ab Sommer 2021 auch einen Drogenschmuggel von Slowenien nach Österreich: So kam es zumindest seit Mitte des Jahres 2021 bis zur Festnahme des Beschwerdeführers am 28.02.2022 regelmäßig zu über einen Kontaktmann in Slowenien organisierten Schmuggelfahrten von verschiedenen Kurieren aus Slowenien nach Österreich und Kokain- und Heroin-Verkäufen an den Beschwerdeführer, wobei sich dieser das Suchtgift in unterschiedlichen Tranchen von zumindest 100 Gramm Kokain bzw. mindestens 50 Gramm Heroin liefern ließ. Der Beschwerdeführer war hier Bestimmungstäter, er organisierte die Einfuhr der Drogen nach Österreich. Er forderte auch einen anderen Bekannten, der ebenfalls mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.10.2022, GZ. römisch 40 verurteilt wurde, dazu auf, ihm eine Wohnung als „Bunkerwohnung“ bzw. für die Abwicklung von seinen Suchtgiftgeschäften zur Verfügung zu stellen. Und der Beschwerdeführer beließ es beileibe nicht dabei, selbst gelegentlich Drogen zu konsumieren und sie Frauen gegen sexuelle Gefälligkeiten zu überlassen. Vielmehr wollte er seine triste finanzielle Lage nach einem Privatkonkurs in Österreich (dem das Scheitern von Unternehmen in Deutschland und Kroatien vorausgingen) aufzubessern und war er seit mehreren Jahren im Suchtgiftgeschäft tätig und veräußerte Kokain und Heroin gewinnbringend an eine Vielzahl an Abnehmer. Nachgewiesen wurde, dass er in einer Vielzahl an Einzelhandlungen insgesamt 56,88 Gramm Heroin, 940,47 Gramm Kokain und 35 Gramm Delta-9-THC- und THCA-hältiges Cannabiskraut verkaufte bzw. übergab; er bot zudem einem verdeckten Ermittler den Ankauf von 150 Gramm Kokain zum Preis von EUR 10.000,00 an. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Suchtgifthandel ist als schweres Verbrechen zu werten (etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Suchtgifthandel ist als schweres Verbrechen zu werten (etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN). Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist primär daran zu prüfen, ob und wielange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Da sich der Beschwerdeführer in Strafhaft befindet, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen. Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Maßstab des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen ist.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im Fall des Beschwerdeführers daher erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der Maßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erfüllt anzusehen ist. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben, lebt doch seine Ehefrau im Bundesgebiet. Hinsichtlich seiner drei erwachsenen Kinder und den insgesamt sechs Enkelkindern kann zwar – zumindest bei den meisten Familienmitgliedern – eine durchaus enge Beziehung zum Beschwerdeführer angenommen werden, doch bestehen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse, so dass nicht von einem ein iSd Art 8 EMRK geschützten Familienleben auszugehen ist. Diese vorhandenen Bindungen sind aber im Rahmen des ebenfalls durch Art 8 EMRK geschützten Privatlebens zu berücksichtigen. Sonstige besondere Bindungen zu Österreich, abgesehen davon, dass es sich um den Aufenthaltsort seiner Familie handelt, kamen dagegen nicht hervor, auch wenn durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben, lebt doch seine Ehefrau im Bundesgebiet. Hinsichtlich seiner drei erwachsenen Kinder und den insgesamt sechs Enkelkindern kann zwar – zumindest bei den meisten Familienmitgliedern – eine durchaus enge Beziehung zum Beschwerdeführer angenommen werden, doch bestehen keine besonderen Abhängigkeitsverhältnisse, so dass nicht von einem ein iSd Artikel 8, EMRK geschützten Familienleben auszugehen ist. Diese vorhandenen Bindungen sind aber im Rahmen des ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützten Privatlebens zu berücksichtigen. Sonstige besondere Bindungen zu Österreich, abgesehen davon, dass es sich um den Aufenthaltsort seiner Familie handelt, kamen dagegen nicht hervor, auch wenn durchaus angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung durchaus glaubhaft als liebender und fürsorglicher Großvater für seine Enkelkinder dargestellt wurde, reicht dies nicht aus, um von einer Kindeswohlgefährdung auszugehen, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mehr in Österreich aufhält. Keines der Kinder wuchs im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer auf (wenn auch die vier Kinder der Tochter des Beschwerdeführers im gleichen Haus), alle haben ein funktionierendes Elternhaus und übernahm der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung keine besonderen Erziehungs- oder Versorgungspflichten, sondern war er in erster Linie dafür zuständig, die Kinder zu ihrem Fußballtraining zu begleiten oder deren Turnieren beizuwohnen. Auch wenn verständlich ist, dass die Enkelkinder sich die Gesellschaft ihres Großvaters wünschen, reicht dies angesichts der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht aus, um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unverhältnismäßig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann das alkoholisierte Lenken eines Kraftfahrzeugs und der Verkauf von Suchtgift bzw. das Überlassen von Suchtgift gegen sexuelle Gefälligkeiten unter dem Aspekt des Kindeswohls durchaus auch als Gefährdung angesehen werden. Soweit die drei in Österreich lebenden Kinder des Beschwerdeführers betroffen sind, haben die beiden Söhne aufgrund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers den Kontakt reduziert bzw. abgebrochen, während die Beziehung zur einzigen Tochter noch eng ist. Alle drei sind aber volljährig und haben sich ein eigenes Leben aufgebaut. Abhängigkeiten von ihrem Vater sind nicht gegeben. 2010 hatte der Beschwerdeführer zudem freiwillig eine Trennung von seinen Kindern und ihren Familien in Kauf genommen, als er jahrelang in Kroatien wohnte. Zudem kann der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern auch über soziale Medien und wie in der Vergangenheit über Besuche in Kroatien aufrecht erhalten bleiben. Am schwersten durch ein Aufenthaltsverbot betroffen ist zweifelsohne die Ehefrau des Beschwerdeführers. Soweit in der Verhandlung allerdings darauf hingewiesen wurde, dass der Alltag schwierig sei, etwa, weil in der Vergangenheit der Beschwerdeführer Fahrten zum Arzt übernommen habe und dies nun von der gemeinsamen Tochter neben vier Kindern nur schwer zu garantieren sei, ist die Familie und insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers ohnehin gezwungen, sich ein Leben ohne ihn neu zu organisieren, wird er sich doch in den nächsten Jahren in Haft befinden. Es wird keineswegs verkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der beinahe 50jährigen gemeinsamen Beziehung den nachvollziehbaren Wunsch hat, nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers wieder ein gemeinsames Leben aufzubauen, doch steht dem entgegen, dass der Beschwerdeführer in den letzten 20 Jahren wiederholt straffällig wurde und sein Leben in Österreich seit 2018 von Straftaten, seit 2021 sogar von einem durchaus professionell und grenzüberschreitend aufgebauten Suchtgifthandel geprägt war. Zudem kommt auch der Verhinderung von Wirtschaftsdelikten, die vom Beschwerdeführer begangen wurden und weswegen in Kroatien noch ein Verfahren offen ist, ein großes öffentliches Interesse zu (VwGH 01.02.2022, Ra 2021/21/0360). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie und auch ein fehlendes Unrechtsbewusstsein nicht abgesprochen werden. Er scheint aus seinen Verurteilungen nichts gelernt zu haben und geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits siebzig Jahre alt ist, vermag daran nichts zu ändern, begann er den Aufbau des Suchtgifthandels doch auch erst vor etwa zwei Jahren. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113 und VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108, mwN). Im gegenständlichen Fall kann das Eheleben auch in Kroatien fortgesetzt werden, ist die Ehefrau doch inzwischen kroatische Staatsbürgerin. Sollte sich die Ehefrau, die sich im Heimatland des Beschwerdeführers nicht wohlgefühlt hatte, als sie mit ihm 2010 nach Kroatien gezogen war, gegen einen gemeinsamen Wohnsitz in Kroatien entscheiden, steht es ihr frei, den Beschwerdeführer dort regelmäßig und für jeweils längere Aufenthalte zu besuchen, insbesondere da sie sich im Ruhestand befindet und daher auch keine zeitlichen Einschränkungen hat. Letztlich ist der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Familienleben aufgrund der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer brachte vor, keine Bindungen zu Kroatien zu haben. Letztlich beherrscht er aber die Sprache und hielt er sich etwa von 2010 bis 2015 auch dort auf. Er bezieht eine Altersrente aus Deutschland und sollte es ihm möglich sein, sich eine grundlegende Existenz dort aufzubauen. Eine Bedrohung seiner Person in Kroatien wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Kroatien dort wegen eines laufenden Strafverfahrens wird verantworten müssen, kann nicht gegen eine Rückkehr sprechen, handelt es sich doch um eine legitime Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auch seine gesundheitlichen Probleme in Form von Diabetes und Bluthochdruck sprechen nicht gegen eine Rückkehr nach Kroatien, da dort eine medizinische Versorgung ebenfalls gegeben ist. Zusammenfasst ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall angemessen und im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit geboten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Frist des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt, der Beschwerdeführer noch einige Jahre in Haft aufhältig sein wird und nicht mehr jung ist. Daher erscheint die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren im gegenständlichen Fall als zu lang und wird die Dauer auf acht Jahre verkürzt.Zusammenfasst ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im gegenständlichen Fall angemessen und im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit geboten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Frist des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise beginnt, der Beschwerdeführer noch einige Jahre in Haft aufhältig sein wird und nicht mehr jung ist. Daher erscheint die Verhängung der Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes von zehn Jahren im gegenständlichen Fall als zu lang und wird die Dauer auf acht Jahre verkürzt. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf acht Jahre herabgesetzt wird. 3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus und ist er offenbar weder in der Lage aus seinen Fehlern zu lernen und sein Verhalten zu ändern, noch das mit seinen Taten verbundene Unrecht zu erkennen. Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat nach seiner Haftentlassung wieder ein strafrechtliches Verhalten setzen wird. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist also ab dem Moment der Haftentlassung als gegeben anzusehen. Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Daher ist weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu beanstanden, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2267104.1.00

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