3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird.Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als dass das Aufenthaltsverbot auf 1,5 Jahre herabgesetzt und dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 17.08.2022 am Grenzübergang XXXX wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG XXXX vom 19.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Der BF, ein rumänischer Staatsangehöriger, wurde am 17.08.2022 am Grenzübergang römisch 40 wegen des Verdachtes des Verbrechens der Schlepperei festgenommen und über ihn mit Beschluss des LG römisch 40 vom 19.08.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Am 26.09.2022 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 17.10.2022, Zl. XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 17.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der BF wegen dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion XXXX vom 28.11.2022, Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt II.
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt III.
3 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion römisch 40 vom 28.11.2022, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und unter Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung wurde zunächst hervorgehoben, dass der BF Staatsangehöriger von Rumänien sei, gesund, volljährig und ledig sei und keine Unterhaltspflichten habe. Er lebe seit 4 Jahren im Bundesgebiet und sei seit Oktober 2018 durchgehend gemeldet und seit November 2018 im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Er sei in Österreich beruflich nicht verankert, verfüge über Bindungen in Österreich ein schützenswertes Familienleben könne jedoch nicht festgestellt werden. Rechtlich wurde zu Spruchunkt I. insbesondere ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich der erst vor kurzem begangenen Tat und der wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.Rechtlich wurde zu Spruchunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze in Österreich zu respektieren und würde ihr bisherigen Aufenthalt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene der Ruhe, der Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und den sozialen Frieden beeinträchtigen. Hinsichtlich der erst vor kurzem begangenen Tat und der wirtschaftlichen Situation sei mit einer Fortsetzung des gezeigten Verhaltens zu rechnen und müsse daher von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Es sei kein schützenswertes Privat- und Familienleben festzustellen. Die Interessensabwägung der Behörde habe ergeben, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende erhebliche Gefahr gegenüber der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern und beziehe sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich. Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt II.), zudem sei aufgrund seiner finanziellen Situation davon auszugehen, dass er abermals Straftaten begehen würde. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt III.). Die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten (Spruchpunkt römisch zwei.), zudem sei aufgrund seiner finanziellen Situation davon auszugehen, dass er abermals Straftaten begehen würde. Daher sei auch die sofortige Durchsetzbarkeit der fremdenpolizeilichen Maßnahmen erforderlich (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit seiner einzigen strafrechtlichen Verurteilung und dem angeblichen fehlen privater und familiärere Bindungen begründet worden sei. Zum Beweise des Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin XXXX und der Mutter XXXX beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Großeltern habe, die wenigen Freunde in Rumänien wären selbst in Österreich bzw. in anderen EU-Ländern. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit der Tat beschäftigt und sich berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei er sich zu der Tat habe hinreißen lassen und er die Tat nicht mit auffälliger Gewalt oder auf sonst eine gefährliche Art begangen habe. Zudem würde er einsehen, dass es falsch gewesen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einstellen, in eventu das Aufenthaltsverbot erheblich bzw. wesentlich herabsetzen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde und monierte Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige bzw. unvollständige Tatsachenfeststellungen, sowie unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit seiner einzigen strafrechtlichen Verurteilung und dem angeblichen fehlen privater und familiärere Bindungen begründet worden sei. Zum Beweise des Familienlebens wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin römisch 40 und der Mutter römisch 40 beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass er keinen Kontakt mehr zu seinen Großeltern habe, die wenigen Freunde in Rumänien wären selbst in Österreich bzw. in anderen EU-Ländern. Die belangte Behörde habe sich zudem nicht mit der Tat beschäftigt und sich berücksichtigt, dass er bis zum Tatzeitpunkt unbescholten gewesen sei er sich zu der Tat habe hinreißen lassen und er die Tat nicht mit auffälliger Gewalt oder auf sonst eine gefährliche Art begangen habe. Zudem würde er einsehen, dass es falsch gewesen sei. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einstellen, in eventu das Aufenthaltsverbot erheblich bzw. wesentlich herabsetzen. Letztlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da sich der BF derzeit in der JA XXXX befinde und schon deshalb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein kann Letztlich wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da sich der BF derzeit in der JA römisch 40 befinde und schon deshalb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein kann Die gegenständliche Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.01.2023 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde damit aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 16.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF und die beantragten Zeugen einvernommen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Wird durch ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sind insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet und insbesondere für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Die belangte Behörde ging aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erforderlich macht, zumal das dargestellte Verhalten des BF jedenfalls dem Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Schleppertätigkeiten massiv zuwidergelaufen. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen einen Verbleib des BF im Bundesgebiet und insbesondere für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes. Er wird einen Gesinnungswandel erst durch einen längeren Wohlverhaltenszeitraum nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sind somit gegeben. Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Zl. Ra 2016/21/0075). Es ist unbestritten, dass der BF eine Beziehung mit A.-E.D. führt, es ist aber auch unbestritten, dass der BF und seine Lebensgefährtin erst seit Juni 2022 zusammenleben und sich vorher in einer Fernbeziehung befunden haben und sich in dieser Zeit nur an den Wochenenden oder im Urlaub gesehen haben. Dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die Republik Österreich im gegenständlichen Fall eine Beziehung, oder ein allfälliges gemeinsames zukünftiges Leben unmöglich macht, oder dass eine intensive eheähnliche Gemeinschaft bestehen würde, war weder den Angaben des BF und der A.-E.D. im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu entnehmen, noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt. Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Ihn letztlich auch seine Beziehung nicht davon hat abhalten können, massiv straffällig zu werden. Selbst wenn man einen Eingriff in das Privat – und Familienleben des BF durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes annehmen möchte, welches insbesondere den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin betrifft, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich einerseits um ein zeitlich befristetes Aufenthaltsverbot handelt und es andererseits dem BF und seiner Lebensgefährtin aufgrund des bisherigen Beziehungsverlaufes für diesen Zeitraum zumutbar erscheint, die Beziehung wie schon vor der Einreise der Lebensgefährtin ins Bundesgebiet durch Besuche der A.-E. D. in Rumänien aufrecht zu halten. Hinsichtlich seiner sonstigen familiären Kontakte, darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BF zwischen 2013 und 2018 nicht mit seiner Mutter zusammen im Bundesgebiet, sondern bei seinen Großeltern in Rumänien aufgewachsen ist und der persönliche Kontakt in diesem Zeitraum durch entsprechend häufige Besuche aufrecht erhalten wurde, sodass die durch das Aufenthaltsverbot bedingte zeitliche und räumliche Trennung von seiner Mutter ebenso keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben darstellt. Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in sein Privat und Familienleben angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF dringend geboten. Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen.Insgesamt gesehen ist daher der Eingriff in sein Privat und Familienleben angesichts seines gravierenden Fehlverhaltens zulässig, ist er doch zur Erlassung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF dringend geboten. Das private Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Unbeachtlich dessen kann bei dem grundsätzlich arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Da der BF in Rumänien noch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, sowie die Zusage der finanziellen Unterstützung durch die Mutter und der Tatsache, dass seine Lebensgefährtin ebenfalls aus Rumänien stammt und dort eine Ausbildung begonnen hat, ist davon auszugehen, dass er auf die Unterstützung von Verwandten, insbesondere auch der Verwandten seiner Lebensgefährtin zurückgreifen kann. Das von der belangten Behörde
1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz eins, FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren ist im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten jedoch zu hoch angesetzt. Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 114 Abs. 4 FPG ("Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“) einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich in der im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen und seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von eineinhalb Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF und insbesondere auch der Tatsache, dass es sich trotz der erstmaligen Verurteilung um eine unbedingte Strafe handelt, nicht denkbar.Ohne die Schwere und den Unrechtsgehalt seines Verhaltens verharmlosen zu wollen, darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche Paragraph 114, Absatz 4, FPG ("Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“) einen Strafrahmen von einem bis zu 10 Jahren vorsieht. Das Strafgericht hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt. Der mögliche Strafrahmen wurde vom Strafgericht demnach bei weitem nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern findet sich in der im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens. Dies deutet darauf, dass die Höhe des Aufenthaltsverbotes mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten nicht im Einklang steht. Sohin würde für jene Fälle, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht oder es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt nicht genug Spielraum gelassen, diese mit einer längeren Aufenthaltsverbotsdauer adäquat zu sanktionieren. Aufgrund dieser Überlegungen und seiner persönlichen Interessen im Bundesgebiet war das Aufenthaltsverbot daher auf die Dauer von eineinhalb Jahren zu reduzieren. Eine darunterliegende Dauer eines Aufenthaltsverbotes ist jedoch wegen des Gewichts des deliktischen Handelns des BF und insbesondere auch der Tatsache, dass es sich trotz der erstmaligen Verurteilung um eine unbedingte Strafe handelt, nicht denkbar. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte II.)
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.3.2.1. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkte römisch zwei.)
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt.
3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise eines BF geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH 21.11.2006, Zl. 2006/21/0171 mwN). Auch wenn der BF im Bundesgebiet straffällig wurde und derzeit noch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, war ihm zum Entscheidungszeitpunkt ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Dies erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund seiner Beziehung zu A.-E.D. und der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet gerechtfertigt. Es ist nämlich unter Berücksichtigung des Einzelfalles davon auszugehen, dass er in der für den Durchsetzungsaufschub vorgesehenen gesetzlichen Frist von einem Monat nicht erneut strafgerichtlich in Erscheinung treten wird. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. XXXX zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird der Vollständigkeit ausgeführt, dass diese mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, Zl. römisch 40 zuerkannt wurde, sodass darüber nicht mehr abzusprechen war. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0247; 22.10.2020, Ro 2020/20/0001; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2265155.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.