RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlI422 2267403-2 SpruchI422 2267403-2/3E, I422 2267403-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 17.01.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus, in welchem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines durch Kauf erworbenen Wohnungseigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen ihm die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurde. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.010,-- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 17.01.
- Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus, in welchem der Beschwerdeführer die grundbücherliche Eintragung seines durch Kauf erworbenen Wohnungseigentumsrechts an einer Liegenschaft beantragte und infolge dessen ihm die Leistung ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben wurde. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.010,-- und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom 24.02.2020 verkaufte und übergab XXXX ihrem Bruder, dem Beschwerdeführer, unter anderem die bislang in ihrem Miteigentum stehenden 166/1692 Anteile und 10/1692 Anteile an der Liegenschaft GST XXXX in der EZ XXXX , KG XXXX , welche Wohnungseigentum an der Wohneinheit W XXXX und an dem KFZ-Einstellplatz EP XXXX der Wohnanlage XXXX in XXXX umfassen. Für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde ein Verkaufspreis von EUR 230.000,-- vereinbart.1.
- Mit Kauf- und Schenkungsvertrag vom 24.02.2020 verkaufte und übergab römisch 40 ihrem Bruder, dem Beschwerdeführer, unter anderem die bislang in ihrem Miteigentum stehenden 166/1692 Anteile und 10/1692 Anteile an der Liegenschaft GST römisch 40 in der EZ römisch 40 , KG römisch 40 , welche Wohnungseigentum an der Wohneinheit W römisch 40 und an dem KFZ-Einstellplatz EP römisch 40 der Wohnanlage römisch 40 in römisch 40 umfassen. Für die übertragenen Liegenschaftsanteile wurde ein Verkaufspreis von EUR 230.000,-- vereinbart. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 23.10.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus dem Kauf resultierenden Wohnungseigentumsrechtes an der Liegenschaft GST XXXX in der EZ XXXX , KG XXXX . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.10.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit ERV-Antrag seiner Rechtsvertretung vom 23.10.2020 unter anderem die Einverleibung seines aus dem Kauf resultierenden Wohnungseigentumsrechtes an der Liegenschaft GST römisch 40 in der EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Dem Ansuchen des Beschwerdeführers wurde entsprochen, der Grundbuchsantrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
- Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 23.10.2020 nicht angezeigt. Die Inanspruchnahme dieser Ermäßigung wurde mit E-Mail vom 28.10.2020 beim Bezirksgericht XXXX geltend gemacht. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG wurde zuletzt in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.10.2022 beantragt.1.
- Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage wurde im ERV-Antrag vom 23.10.2020 nicht angezeigt. Die Inanspruchnahme dieser Ermäßigung wurde mit E-Mail vom 28.10.2020 beim Bezirksgericht römisch 40 geltend gemacht. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG wurde zuletzt in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25.10.2022 beantragt. 1.
- Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.242,55 und unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG mit einem Wert in Höhe von EUR 520,-- ermittelt und abgeführt. 1.
- Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.242,55 und unter Berücksichtigung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG mit einem Wert in Höhe von EUR 520,-- ermittelt und abgeführt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Verkauf der Liegenschaftsanteile an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und dem vereinbarten Verkaufspreis ergeben sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien und deren Verwandtschaftsverhältnis zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt – insbesondere aus dem sich darin befindlichen Kauf- und Schenkungsvertrag vom 24.02.2020 – und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig. 2.
- Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag und der Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem un Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 23.10.
- Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 23.10.2020, zu TZ XXXX und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
- Die Feststellungen zum gestellten ERV-Antrag und der Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem un Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 23.10.
- Aus dem ebenfalls vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 23.10.2020, zu TZ römisch 40 und einem aktuellen Grundbuchsauszug folgt die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung ins Grundbuch. 2.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 23.10.2020 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 23.10.2020 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Unter der Rubrik „Notiz:“ wurden die Sätze: „Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr wurden von der Antragsvertreterin durchgeführt und wurde die GREST abgeführt. Der Kaufpreis entspricht laut Parteiangabe dem Verkehrswert. Einheitliches Gesuch. Sollte das Gesuch nur teilweise bewilligungsfähig sein, ist dieses zur Gänze abzuweisen.“ vermerkt. Die Rubriken „Gesetzesgrundlage:“ enthält den Vermerk „Keine Angaben“. Die dem Bezirksgericht XXXX angezeigte Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG lässt sich der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 28.10.2020 entnehmen. Auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 25.10.2022 basiert die Feststellung zur letztmaligen Beantragung der Inanspruchnahme der Ermäßigung nach § 26a GGG.2.
- Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem ERV-Antrag vom 23.10.2020 ab. So ergibt sich aus dem ERV-Antrag selbst keine Hinweise darauf, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Im ERV-Antrag vom 23.10.2020 wird unter der Rubrik „Gebühren:“ ausschließlich eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Unter der Rubrik „Notiz:“ wurden die Sätze: „Die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr wurden von der Antragsvertreterin durchgeführt und wurde die GREST abgeführt. Der Kaufpreis entspricht laut Parteiangabe dem Verkehrswert. Einheitliches Gesuch. Sollte das Gesuch nur teilweise bewilligungsfähig sein, ist dieses zur Gänze abzuweisen.“ vermerkt. Die Rubriken „Gesetzesgrundlage:“ enthält den Vermerk „Keine Angaben“. Die dem Bezirksgericht römisch 40 angezeigte Geltendmachung der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG lässt sich der im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail vom 28.10.2020 entnehmen. Auf der ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Stellungnahme vom 25.10.2022 basiert die Feststellung zur letztmaligen Beantragung der Inanspruchnahme der Ermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG. 2.
- Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem Berechnungsblatt über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr. 2.
- Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fußen ebenso wie die der Selbstberechnung zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag und dem Berechnungsblatt über die Selbstberechnung der Grunderwerbssteuer und Eintragungsgebühr.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich der Beschwerdeführer auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 23.10.2020), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 23.10.2020), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2019,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
- bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
- bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
- bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
- bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a.
(1)Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a,
(1)Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
- bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
- bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ 3.
- Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewußt an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche etwa VwGH 19.4.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.5.2007, 2004/16/0057, mwN). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – eine Liegenschaftsübertragung unter Geschwistern – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG erfüllen würde, demzufolge die Gebühren nach TP 9 lit. b Z 1 GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes zu berechnen wären.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die grundbücherliche Durchführung dieses Übertragungsvorganges – eine Liegenschaftsübertragung unter Geschwistern – dem Grunde nach die Voraussetzungen eines begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG erfüllen würde, demzufolge die Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG auf Grundlage des dreifachen Einheitswertes zu berechnen wären. Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a Abs. 2 erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.Allerdings tritt diese Ermäßigung gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, Absatz 2, erster Satz GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Wenn diesbezüglich in der Beschwerde auf die Einheitlichkeit des Gesuchs verwiesen und moniert wird, dass die dem Grundbuchsgericht übermittelten Urkunden einen Bestandteil des Antrages bilden und sich aus ihnen jedenfalls die Beantragung einer Gebührenermäßigung nach § 26a GGG entnehmen lässt, steht diese Rechtsansicht nicht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus (vgl. VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155; 26.05.2021, Ra 2021/16/0023).Wenn diesbezüglich in der Beschwerde auf die Einheitlichkeit des Gesuchs verwiesen und moniert wird, dass die dem Grundbuchsgericht übermittelten Urkunden einen Bestandteil des Antrages bilden und sich aus ihnen jedenfalls die Beantragung einer Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG entnehmen lässt, steht diese Rechtsansicht nicht im Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG voraus, dass die Ermäßigung "eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle" in Anspruch zu nehmen ist. "Eingabe" im Sinn des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0023). Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen allenfalls erkennbar oder erschließbar wäre, dass ein nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliege, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG "eingangs der Eingabe" nicht aus vergleiche VwGH 09.10.2019, Ra 2019/16/0155; 26.05.2021, Ra 2021/16/0023). Wenn in der Beschwerde des Weiteren auf die ZNV-Novelle 2020, BGBI-Nr. 61/2020 verwiesen wird, wonach auch mit Erhebung der Vorstellung die Gebührenermäßigung bzw. die Gebührenbefreiung geltend gemacht werden kann und dies im gegenständlichen Fall durch den entsprechenden Antrag im Rahmen der Vorstellung auch nachgeholt wurde, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen (Artikel VI Z 74 GGG „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt § 26a Abs. 2 in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 61/2022, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.Wenn in der Beschwerde des Weiteren auf die ZNV-Novelle 2020, BGBI-Nr. 61 aus 2020, verwiesen wird, wonach auch mit Erhebung der Vorstellung die Gebührenermäßigung bzw. die Gebührenbefreiung geltend gemacht werden kann und dies im gegenständlichen Fall durch den entsprechenden Antrag im Rahmen der Vorstellung auch nachgeholt wurde, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes nicht beigetreten werden. Gemäß dem klaren Wortlaut der Übergangsbestimmungen (Artikel römisch sechs Ziffer 74, GGG „In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen“) tritt Paragraph 26 a, Absatz 2, in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,, mit 01.05.2022 in Kraft und ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entstehen; auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2020 geltende Bestimmung des § 26a Abs. 2 GGG heranzuziehen war.Mit der Vornahme der grundbücherlichen Eintragung ist im gegenständlichen Fall die Gebührenschuld im Oktober 2020 – somit vor dem Stichtag 01.05.2022 – entstanden, weshalb in Bezug auf die Ermäßigung der Eintragungsgebühr die zum Entstehungszeitpunkt Oktober 2020 geltende Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG heranzuziehen war. Sofern in diesem Zusammenhang gleichheitsrechtliche Bedenken geäußert werden, vermag dem seitens des erkennenden Gerichtes ebenfalls nicht beigetreten werden. Es bleibt dem Gesetzgeber nämlich unbenommen, eine Regelung zu treffen – hier eine Gebührenbegünstigung – die unter Erfüllung gewisser Voraussetzungen und zu einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen werden kann und zuvor nicht zur Disposition steht. Damit erweist sich im gegenständlichen Fall die beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 1 GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Damit erweist sich im gegenständlichen Fall die beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nach für diesen Sachverhalt geltender Rechtslage als nicht rechtzeitig gestellt. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Wertes des einzutragenden Rechts berechnet und diese mit EUR 230.000,-- angesetzt und gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 2.530,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 520,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.010,-- vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Wertes des einzutragenden Rechts berechnet und diese mit EUR 230.000,-- angesetzt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühren mit EUR 2.530,-- berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlungen von EUR 520,-- der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.010,-- vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf § 6a GEG und ist unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,-- gründet auf Paragraph 6 a, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lassen die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen bzw. verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs. 4 B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend im Fall einer nicht ordnungsgemäßen bzw. verspäteten Antragsstellung – darüber hinaus klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, selbst wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267403.2.00