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{'item': 'I422 2267423-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlI422 2267423-1 SpruchI422 2267423-1/4E, I422 2267423-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit gerichtlichem Beschluss (Zwangsstrafverfügung) des Landesgerichtes XXXX vom 18.11.2019 zu XXXX wurde über XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe gemäß § 283 UGB in Höhe von EUR 700,-- verhängt. Begründet wurde sie damit, dass der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtungen der §§ 277 ff UGB verstoßen und die Unterlagen für die Rechnungslegung seines Unternehmens für den Zeitraum 31.12.2018 bis zum 30.09.2019 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht habe. Ebensowenig sei eine Nachholung seiner Verpflichtungen bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsverfügung erfolgt. Die Zwangsstrafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel.
  2. Mit gerichtlichem Beschluss (Zwangsstrafverfügung) des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.11.2019 zu römisch 40 wurde über römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) eine Zwangsstrafe gemäß Paragraph 283, UGB in Höhe von EUR 700,-- verhängt. Begründet wurde sie damit, dass der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtungen der Paragraphen 277, ff UGB verstoßen und die Unterlagen für die Rechnungslegung seines Unternehmens für den Zeitraum 31.12.2018 bis zum 30.09.2019 nicht vollständig beim Firmenbuchgericht eingereicht habe. Ebensowenig sei eine Nachholung seiner Verpflichtungen bis zum Tag vor der Erlassung dieser Zwangsverfügung erfolgt. Die Zwangsstrafverfügung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel.
  3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.08.2020 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG, in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vor.
  4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.08.2020 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die gegen ihn verhängte Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vor.
  5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2022 Vorstellung, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass ihm der Mandatsbescheid von der Post über Umwege nachgesendet worden sei, nachdem er seit Jahren nicht mehr an der bisherigen Adresse in London erreichbar wäre. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht wisse worum es gehe und dass ihm ein „Bußgeldbescheid“ gänzlich unbekannt sei. Vorsorglich wolle er dagegen jedoch Einspruch erheben, nachdem er in Österreich niemandem etwas schulde.
  6. In weiterer Folge forderte der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022, GZ: XXXX zur Einzahlung der mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 13.08.2020 zur Zahl XXXX verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,- sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- (insgesamt ein Betrag von EUR 708,--) auf.
  7. In weiterer Folge forderte der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) den Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.11.2022, GZ: römisch 40 zur Einzahlung der mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.08.2020 zur Zahl römisch 40 verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 700,- sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,-- (insgesamt ein Betrag von EUR 708,--) auf.
  8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der „Zwangsgeld Bescheid“ nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Von der Sache habe er erstmals im Oktober 2022 Kenntnis erlangt. Auch erweise sich der Sachverhalt – wie vom „Finanzamt XXXX “ dargestellt – als nicht richtig. Er habe mehrfach mit dem „Finanzamt XXXX “ telefoniert, weil er die verlangten Bilanzen nicht einreichen habe können, nachdem er sich beim Bundesrechnungszentrum nicht online anmelden habe können. Der Grund dafür sei, dass er bzw. sein ehemaliges Unternehmen in Österreich kein Bankkonto mehr habe und könne man sich ohne Bankkonto nicht beim Bundesrechenzentrum einloggen. Er habe es auch mit seinem englischen Bankkonto versucht, was aber nicht funktioniert habe, weil das System lediglich Konten in Österreich akzeptiere. Sein Versuch die Bilanzen einzureichen, sei deswegen nicht erfolgreich gewesen.
  9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte er aus, dass ihm der „Zwangsgeld Bescheid“ nicht rechtsgültig zugestellt worden sei. Von der Sache habe er erstmals im Oktober 2022 Kenntnis erlangt. Auch erweise sich der Sachverhalt – wie vom „Finanzamt römisch 40 “ dargestellt – als nicht richtig. Er habe mehrfach mit dem „Finanzamt römisch 40 “ telefoniert, weil er die verlangten Bilanzen nicht einreichen habe können, nachdem er sich beim Bundesrechnungszentrum nicht online anmelden habe können. Der Grund dafür sei, dass er bzw. sein ehemaliges Unternehmen in Österreich kein Bankkonto mehr habe und könne man sich ohne Bankkonto nicht beim Bundesrechenzentrum einloggen. Er habe es auch mit seinem englischen Bankkonto versucht, was aber nicht funktioniert habe, weil das System lediglich Konten in Österreich akzeptiere. Sein Versuch die Bilanzen einzureichen, sei deswegen nicht erfolgreich gewesen.
  10. Mangels Nachweis einer wirksamen Zustellung erklärte der Präsident des Landesgerichtes XXXX (in Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 15.02.2023 die Vorstellung als rechtszeitig und wurde die am 27.12.2022 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 22.11.2022 aufgehoben.
  11. Mangels Nachweis einer wirksamen Zustellung erklärte der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 15.02.2023 die Vorstellung als rechtszeitig und wurde die am 27.12.2022 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom 22.11.2022 aufgehoben.
  12. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle XXXX eingelangt am 22.05.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt der Beschwerde zur Entscheidung vor.
  13. Mit Schriftsatz vom 15.02.2023, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle römisch 40 eingelangt am 22.05.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt der Beschwerde zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der in Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der weiteren Entscheidung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:Der in Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der weiteren Entscheidung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen: 1.
  15. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Geschäftsführer der XXXX und war als solcher ab dem 24.08.2018 für das Unternehmen selbständig vertretungsbefugt. Als Geschäftsführer kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Offenlegung der Unterlagen für die Rechnungslegung im Zeitraum 31.12.2018 bis 30.09.2019 nicht nach. 1.
  16. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 und war als solcher ab dem 24.08.2018 für das Unternehmen selbständig vertretungsbefugt. Als Geschäftsführer kam der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Offenlegung der Unterlagen für die Rechnungslegung im Zeitraum 31.12.2018 bis 30.09.2019 nicht nach. 1.2 Infolge dessen wurde über den Beschwerdeführer mit gerichtlichem Beschluss (Zwangsstrafverfügung) vom 18.11.2019 eine Strafe gemäß § 283 UGB in Höhe von EUR 700,-- verhängt. Eine rechtswirksame Zustellung des gerichtlichen Beschlusses (Zwangsstrafverfügung) kann nicht festgestellt werden. 1.2 Infolge dessen wurde über den Beschwerdeführer mit gerichtlichem Beschluss (Zwangsstrafverfügung) vom 18.11.2019 eine Strafe gemäß Paragraph 283, UGB in Höhe von EUR 700,-- verhängt. Eine rechtswirksame Zustellung des gerichtlichen Beschlusses (Zwangsstrafverfügung) kann nicht festgestellt werden.
  17. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die umseitigen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen. 2.
  18. Die Feststellungen zur Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers und der selbständigen Vertretungsbefugnis ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Firmenbuchabfrage. Dass der Beschwerdeführer seine ihn als Geschäftsführer treffende Verpflichtung zur Offenlegung der erforderlichen Unterlagen für den Zeitraum 31.12.2018 bis 30.09.2019 nicht nachkam, gründet zweifelsfrei auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den Angaben in der Beschwerde. 2.
  19. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Beschlusses über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: die unter Punkt I.1.2 genannte Zwangsstrafverfügung über EUR 700,--) steht anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Zwangsstrafverfügung und den Angaben des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest. Dass eine rechtswirksame Zustellung des gerichtlichen Beschlusses (Zwangsstrafverfügung) nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus folgender Überlegung heraus: So verweist der Beschwerdeführer zunächst in dem von ihm erhobenen Rechtmittel der Vorstellung vom 10.10.2022 darauf, dass er „seit Jahren“ nicht mehr an der in im Gerichtsbeschluss aufscheinenden Anschrift in London erreichbar sei und bringt zugleich seine Unkenntnis über den „Bussgeldbescheid“ zum Ausdruck. Auch in seiner Beschwerde vom 01.02.2023 moniert der Beschwerdeführer, dass ihm der „Zwangsgeld Bescheid“ nicht rechtsgültig zugestellt worden sei und dass er im Oktober von „dieser Sache“ erfahren habe. Diese Einwendungen reichen – unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er vor Erlassung des Beschlusses die Unterlagen einzureichen beabsichtigte und er sich als redlicher und ordentlicher Kaufmann der Tragweite und Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sein musste bzw. er als ordentlicher Kaufmann für die Bekanntgabe einer aktuellen Firmen- und Zustelladresse hätte Sorge tragen müssen – für sich gesehen nicht aus, um eine rechtsunwirksame Zustellung zu begründen. Allerdings ergeben sich auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. vom erkennenden Gericht angeforderten Unterlagen, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm der gerichtliche Beschluss auch tatsächlich zugestellt wurde. So ist zwar die Zustellung des Beschlusses im elektronischen Fristensystem des Landesgerichtes mit 23.11.2019 datiert und weist das Adressfeldfeld des Rückscheines den mit „
  20. NOV 2019“ datierten Stempel des an der Zustelladresse ansässigen Post-Management-Unternehmens „ XXXX “ auf. Im vorliegenden Rückschein blieben jedoch die vom Empfänger auszufüllenden Felder (Datum und Unterschrift sowie Name des Empfängers in Großbuchstaben) leer. Darüber hinaus wurden im Adressfeld des Rückscheines sowohl die Adresse des Beschwerdeführers als auch der vom Post-Management-Unternehmen „ XXXX “ angebrachte Übernahmestempel von Hand wellenförmig durchgestrichen und die handschriftlichen Vermerke „No such company at this address“ sowie „Return to sender“, ein handschriftlicher Pfeil an die Sendungsnummer, eine handschriftliche einkreiste Ziffer „54“ sowie der handschriftliche Vermerk „½“ angebracht. Letztendlich blieben auch zwei an das Post-Management-Unternehmen „ XXXX “ gerichtete Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichtes unbeantwortet.2.
  21. Das Vorliegen der dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden gerichtlichen Beschlusses über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: die unter Punkt römisch eins.1.2 genannte Zwangsstrafverfügung über EUR 700,--) steht anhand der im Verwaltungsakt einliegenden Zwangsstrafverfügung und den Angaben des Beschwerdeführers unzweifelhaft fest. Dass eine rechtswirksame Zustellung des gerichtlichen Beschlusses (Zwangsstrafverfügung) nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus folgender Überlegung heraus: So verweist der Beschwerdeführer zunächst in dem von ihm erhobenen Rechtmittel der Vorstellung vom 10.10.2022 darauf, dass er „seit Jahren“ nicht mehr an der in im Gerichtsbeschluss aufscheinenden Anschrift in London erreichbar sei und bringt zugleich seine Unkenntnis über den „Bussgeldbescheid“ zum Ausdruck. Auch in seiner Beschwerde vom 01.02.2023 moniert der Beschwerdeführer, dass ihm der „Zwangsgeld Bescheid“ nicht rechtsgültig zugestellt worden sei und dass er im Oktober von „dieser Sache“ erfahren habe. Diese Einwendungen reichen – unter dem Blickwinkel, dass der Beschwerdeführer selbst bestätigte, dass er vor Erlassung des Beschlusses die Unterlagen einzureichen beabsichtigte und er sich als redlicher und ordentlicher Kaufmann der Tragweite und Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst sein musste bzw. er als ordentlicher Kaufmann für die Bekanntgabe einer aktuellen Firmen- und Zustelladresse hätte Sorge tragen müssen – für sich gesehen nicht aus, um eine rechtsunwirksame Zustellung zu begründen. Allerdings ergeben sich auch aus den im Verwaltungsakt einliegenden bzw. vom erkennenden Gericht angeforderten Unterlagen, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihm der gerichtliche Beschluss auch tatsächlich zugestellt wurde. So ist zwar die Zustellung des Beschlusses im elektronischen Fristensystem des Landesgerichtes mit 23.11.2019 datiert und weist das Adressfeldfeld des Rückscheines den mit „
  22. NOV 2019“ datierten Stempel des an der Zustelladresse ansässigen Post-Management-Unternehmens „ römisch 40 “ auf. Im vorliegenden Rückschein blieben jedoch die vom Empfänger auszufüllenden Felder (Datum und Unterschrift sowie Name des Empfängers in Großbuchstaben) leer. Darüber hinaus wurden im Adressfeld des Rückscheines sowohl die Adresse des Beschwerdeführers als auch der vom Post-Management-Unternehmen „ römisch 40 “ angebrachte Übernahmestempel von Hand wellenförmig durchgestrichen und die handschriftlichen Vermerke „No such company at this address“ sowie „Return to sender“, ein handschriftlicher Pfeil an die Sendungsnummer, eine handschriftliche einkreiste Ziffer „54“ sowie der handschriftliche Vermerk „½“ angebracht. Letztendlich blieben auch zwei an das Post-Management-Unternehmen „ römisch 40 “ gerichtete Auskunftsersuchen des erkennenden Gerichtes unbeantwortet.
  23. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  24. Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen im Justizverwaltungsweg einzubringen. Werden gemäß § 6a Abs. 1 GEG die Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Werden gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG die Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig. § 7 Abs. 2 GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.Paragraph 7, Absatz 2, GEG zufolge sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.
  25. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG und GEG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG und GEG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Hinsichtlich des Vorschreibungsverfahrens nach §§ 6 bis 7 GEG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).Hinsichtlich des Vorschreibungsverfahrens nach Paragraphen 6 bis 7 GEG sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden. Eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl. VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173).Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht neuerlich im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Verhängung von Zwangsstrafen gemäß Paragraph 283, UGB vergleiche VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173). Wenn von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes im Sinne des GEG gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein (vgl. VwGH vom
  26. April 2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130).Wenn von einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes im Sinne des GEG gesprochen wird, ist davon auszugehen, dass damit der Eintritt der formellen Rechtskraft gemeint ist, dass also den Parteien des Verfahrens dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr zusteht. Diese formelle Rechtskraft tritt im Falle der Erhebung von Rechtsmitteln mit der Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung ein vergleiche VwGH vom
  27. April 2005, 2004/06/0042). Dass eine gerichtliche Entscheidung (formell) rechtskräftig geworden ist, ist daher ausgeschlossen, wenn diese dem zur Zahlung Verpflichteten nicht wirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 11.09.2015, 2012/17/0130). Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  28. dargelegt, wurde der gerichtliche Beschluss (Zwangsstrafverfügung) vom 18.11.2019 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt, weswegen im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG und auch nicht von einer Bindungswirkung auszugehen ist, weshalb der angefochtene Bescheid in weiterer Folge zu beheben war. Wie umseits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  29. dargelegt, wurde der gerichtliche Beschluss (Zwangsstrafverfügung) vom 18.11.2019 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt, weswegen im gegenständlichen Fall nicht von einer rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht im Sinne des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG und auch nicht von einer Bindungswirkung auszugehen ist, weshalb der angefochtene Bescheid in weiterer Folge zu beheben war.
  30. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist im Hinblick auf Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen)..Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist; VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen).. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einbringung von Geldstrafen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267423.1.00

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