4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein slowakischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 22.09.2022 wegen des dringenden Tatverdachtes der Begehung eines Diebstahls durch Einbruch festgenommen, er in eine österreichische Justizanstalt überstellt und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) brachte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.10.2022 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") nachweislich zur Kenntnis, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung beabsichtigt werde, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG zu erlassen und ihn zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft zu nehmen. Ihm wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Zustellung schriftlich Stellung zu beziehen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.12.2022, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 07.12.2022, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und zudem einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in Anbetracht der Schwere des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers von einer von seiner Person ausgehenden, schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen sei und sich der mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als verhältnismäßig erweise. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.02.2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer daueraufenthaltsberechtigt sei und seine bisherigen beiden strafgerichtlichen Verurteilungen den qualifizierten Gefährdungsmaßstab nicht erfüllen und somit die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertige. Ungeachtet dessen sei die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Ergänzend war der Beschwerde noch eine handschriftliche Beschwerde des Beschwerdeführers angeschlossen, in der er sein Bedauern für sein bisheriges Verhalten ausdrückte und seine privaten und familiären Verhältnisse darlegte. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2023 vorgelegt und führte das Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2023 eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 221/2022 lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022, lautet: „
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:3.1.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war aus folgenden Gründen abzuweisen:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als slowakischer Staatsangehöriger ist EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Beschwerdeführer fällt als slowakischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des § 53a NAG 2005 nicht erfüllt sind – zumal, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, der Beschwerdeführer einerseits nicht durchgehend fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig war und andererseits seine einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten dem Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthalts im Sinne des § 53a NAG 2005 entgegenstehen (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439; 16.07.2020, Ra 2019/21/0247) – kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der Beschwerdeführer fällt als slowakischer Staatsangehöriger in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG. Im gegenständlichen Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2017 im österreichischen Bundesgebiet auf. Nachdem im gegenständlichen Fall eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und die Voraussetzungen für den Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht erfüllt sind – zumal, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, der Beschwerdeführer einerseits nicht durchgehend fünf Jahre im Bundesgebiet aufhältig war und andererseits seine einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten dem Erwerb des unionsrechtlichen Aufenthalts im Sinne des Paragraph 53 a, NAG 2005 entgegenstehen vergleiche VwGH 05.02.2021, Ra 2020/21/0439; 16.07.2020, Ra 2019/21/0247) – kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, verurteilt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom Dezember 2022 rechtskräftig wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, verurteilt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033).Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers berührt die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 02.02.2005, AW 2005/18/0033). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach § 67 Abs. 1 FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 27.10.2022, Ra 2022/17/0070; 21.12.2021, Ra 2020/21/0380). Auch nach Würdigung seines durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. So bleibt zunächst zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich relevant in Erscheinung trat und aus seinem delinquenten Verhalten zwei strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen resultieren. Ebensowenig bleibt außer Acht, dass das der Beschwerdeführer zudem eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland aufweist.
GB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 II,685; BGBl. 2002 II, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland aufgrund der Delikte der Erschleichung von Leistungen sowie des Deliktes des Diebstahls und der Unterschlagung geringwertiger Sachen nach § 265 a Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 248 a des deutschen Strafgesetzbuches zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach § 127 ff und § 149 StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Deutschland hat die EMRK ratifiziert (veröffentlicht in BGBl. 1952 römisch zwei,685; BGBl. 2002 römisch zwei, 1054; in Kraft getreten am 03.09.1953) und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Es besteht kein Zweifel daran, dass die einschlägige Verurteilung des Beschwerdeführers in Deutschland aufgrund der Delikte der Erschleichung von Leistungen sowie des Deliktes des Diebstahls und der Unterschlagung geringwertiger Sachen nach Paragraph 265, a Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 248, a des deutschen Strafgesetzbuches zugrundliegenden Sachverhalte auch nach österreichischem Recht strafbar im Sinne der legistisch sehr ähnlich konstruierten Bestimmungen nach Paragraph 127, ff und Paragraph 149, StGB sind. Entspricht die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200). Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass seine erstmalige Verurteilung in Österreich Tathandlungen betrifft, welche er Jahr 2005 beging und dass die Verurteilung in Deutschland aus dem Jahr 2014 stammt und die näheren Umstände des diesbezüglichen strafrechtswidrigen Fehlverhalten, welche der ausländischen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde lagen, nicht bekannt sind und – wie bereits eingangs dargelegt – strafrechtliche Verurteilungen alleine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ohne weiteres begründen können, so lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor seiner jüngsten Verurteilung in Österreich einschlägige Verurteilungen in Österreich und in Deutschland aufweist, Rückschlüsse auf sein Persönlichkeitsbild zu und ist für gegenständlich vorzunehmende Gefährdungsprognose dennoch von Relevanz. So ist im gegenständlichen Fall hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz bestehender Vorverurteilungen wiederholt straffällig wurde. Offenkundig vermochten ihn die bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Des Weiteren zeigt sich eine Steigerung in seinem delinquenten Handeln. So verübte er zuletzt einen Diebstahl durch Einbruch und beging er die Tat gemeinsam mit zwei weiteren Mittätern. Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang auch die während der mündlichen Verhandlung hervorgekommene fehlende Schuldeinsicht. So bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, dass er den Diebstahl nicht geplant gehabt habe. Er sei von einem Seniorenfest gekommen und betrunken gewesen. Er habe am nächsten Tag wieder arbeiten müssen und habe lediglich sein Handy aufladen wollen. Allerdings steht dies im völligen Widerspruch zu den sich aus dem Strafurteil ergebenden Tatumständen, wonach sich der Beschwerdeführer und die zwei weiteren Mittäter am Abend des 22.09.2022 „bewusst“ zur Begehung eines Einbruchsdiebstahls getroffen und zum Tatort – dem unbewohnten Einfamilienhaus der Elfriede J. – begeben haben. Dort wurde die Scheibe der Eingangstüre und ein Kellerfenster aufgebrochen und das Haus nach Wertgegenständen durchsucht und in weiterer Folge die Golftasche mit Schlägern im Wert von rund 1.300,- Euro und weitere geringwertige Gegenstände entwendet. In einer Gesamtbetrachtung stellt sein wiederholtes und gesteigertes strafrechtswidriges Fehlverhalten einen Beleg für seine hohe Rückfallsneigung dar. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seinen Verurteilungen geständig zeigte, die Tathandlungen seiner ersten Verurteilung rund 13 Jahre zurücklagen und teilweise bei einem Versuch blieben und das Diebesgut auch sichergestellt wurde und zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägigen Vorstrafen (sowohl in Österreich als auch in Deutschland) und bei seiner ersten Verurteilung ein zweifacher Zugriff gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Darüber hinaus sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seinen Verurteilungen geständig zeigte, die Tathandlungen seiner ersten Verurteilung rund 13 Jahre zurücklagen und teilweise bei einem Versuch blieben und das Diebesgut auch sichergestellt wurde und zu seinen Gunsten berücksichtigt wurde, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem gegenüber erschwerend die einschlägigen Vorstrafen (sowohl in Österreich als auch in Deutschland) und bei seiner ersten Verurteilung ein zweifacher Zugriff gewertet wurden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere im Hinblick auf seine einschlägigen Vorstrafen bringt er mit seiner neuerlichen Straffälligkeit unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck und verdeutlicht er eindrücklich, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Unter Berücksichtigung seiner Geständnisse in den Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Taten zutiefst bereue, ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er – im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn –fortan ein ordentliches Leben im Bundesgebiet führen wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden.Unter Berücksichtigung seiner Geständnisse in den Strafverfahren und seines Vorbringens in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Verhandlung, wonach er seine Taten zutiefst bereue, ein Gesinnungswandel eingetreten sei und er – im Hinblick auf seinen minderjährigen Sohn –fortan ein ordentliches Leben im Bundesgebiet führen wolle, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat, wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Im Lichte dieser Judikatur kann unter der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Strafhaft befindet kein positiver Gesinnungswandel attestiert werden. Ebensowenig vermag in diesem Zusammenhang die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Therapieplatzzusicherung einen entscheidungsrelevanten positiven Gesinnungswandel belegen. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ebenfalls klargestellt, dass es auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedarf (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276)Ebensowenig vermag in diesem Zusammenhang die im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Therapieplatzzusicherung einen entscheidungsrelevanten positiven Gesinnungswandel belegen. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ebenfalls klargestellt, dass es auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie einer längeren Zeit des Wohlverhaltens bedarf vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276) Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt.Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre, somit nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG ist im vorliegenden Fall daher erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist auch der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG erfüllt, beizupflichten. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere aufgrund seines mehrfachen und zuletzt gesteigerten Fehlverhaltens – nicht nur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, sondern erfüllt er dadurch auch den Gefährdungsmaßstab einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 23.02.1995, 95/18/0032). Der Vollständigkeit halber ist auch der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG erfüllt, beizupflichten. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Gesamtverhalten des Beschwerdeführers – insbesondere aufgrund seines mehrfachen und zuletzt gesteigerten Fehlverhaltens – nicht nur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, sondern erfüllt er dadurch auch den Gefährdungsmaßstab einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 23.02.1995, 95/18/0032). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa vier Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, betonte, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die nunmehrige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von etwa vier Monaten, welche er überdies zum weit überwiegenden Teil in Haft verbrachte, nicht als so lange zu bewerten, dass sie sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung Österreich vorgebracht wird, dass seine Schwester und sein Halbbruder mütterlicherseits in Österreich leben und arbeiten und darüber hinaus zwei minderjährige Kinder hat, wird dies zur Kenntnis genommen. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass seine minderjährige Tochter mit deren obsorgeberechtigten Mutter in Ungarn und sein minderjähriger Sohn bei seiner obsorgeberechtigten Tante mütterlicher in der Slowakei leben. Hinsichtlich seiner (Halb-)Geschwister wird mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes, eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Sofern er in der Beschwerde und zuletzt in der mündlichen Verhandlung Österreich vorgebracht wird, dass seine Schwester und sein Halbbruder mütterlicherseits in Österreich leben und arbeiten und darüber hinaus zwei minderjährige Kinder hat, wird dies zur Kenntnis genommen. Allerdings bleibt zu berücksichtigten, dass seine minderjährige Tochter mit deren obsorgeberechtigten Mutter in Ungarn und sein minderjähriger Sohn bei seiner obsorgeberechtigten Tante mütterlicher in der Slowakei leben. Hinsichtlich seiner (Halb-)Geschwister wird mangels des Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes, eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder eines Naheverhältnisses von maßgeblicher Intensität kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt. Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers auch keine besondere private Aufenthaltsverfestigung dargetan. Er befand sich in Österreich zwar monate- und tageweise immer wieder in angemeldeten Erwerbstätigkeiten, allerdings bestand im Bundesgebiet keine durchgehende berufliche Verankerung bzw. pendelte er – wie er selbst bestätigte – für seine beruflichen Tätigkeiten immer wieder nach Österreich ein. Ebensowenig vermochte er auch ansonsten im Verfahren etwaige private Anknüpfungspunkte von maßgeblicher Intensität weder darzulegen noch formell nachzuweisen. Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN).Nicht zuletzt ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch sein qualifiziertes strafrechtswidriges Fehlverhalten eine Trennung von etwaigen familiären und privaten Anknüpfungspunkten in Österreich bereits angesichts der damit verbundenen mehrjährigen Strafdrohungen bewusst in Kauf genommen hat. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schutzwürdigkeit etwaiger Bindungen als maßgeblich gemindert und hat der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich wiederum klargestellt, dass insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, eine Aufenthaltsbeendigung selbst dann tragen können, wenn diese im Ergebnis zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 02.02.2021, Ra 2021/14/0013, mwN). Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und hielt sich zuletzt auch immer wieder in der Slowakei auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen.Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer auch unzweifelhaft möglich und zumutbar, sich wieder in der Slowakei niederzulassen und dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er ist erwerbsfähig, spricht offenkundig seine Muttersprache, hat Zugang zum slowakischen Arbeitsmarkt und hielt sich zuletzt auch immer wieder in der Slowakei auf. Es kann fallgegenständlich somit nicht davon ausgegangen werden, dass er gar keine Bindungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG zu seinem Heimatstaat mehr hat, sondern dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird, in der Slowakei wieder Fuß zu fassen. Hinsichtlich der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bestätigung, wonach er bei Erfüllung der Voraussetzungen über eine stationäre Therapieplatzzusage verfügt, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN).Hinsichtlich der zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bestätigung, wonach er bei Erfüllung der Voraussetzungen über eine stationäre Therapieplatzzusage verfügt, verbleibt zu prüfen, ob diese zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen kann. Dabei kommt es jedoch maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. In diesem Zusammenhang kann nur auf Basis entsprechender Ermittlungsergebnisse bewertet werden, ob die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften den Abbruch der in Österreich begonnenen Heilbehandlung rechtfertigen können bzw. ob umgekehrt das private Interesse des Fremden, eine in Österreich begonnene Heilbehandlung hier abzuschließen, stärker zu gewichten ist vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0026, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung mit einer Alkoholentwöhnung begonnen hat, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterführung seiner Suchttherapie auch in der Slowakei möglich ist (vgl. Punkt II.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch den Verein „ XXXX “ oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Fortführung seiner Alkoholabstinenz und der Beginn einer stationären Therapie in der Slowakei zumutbar und vermögen eine allfällige (Weiter)Behandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer während seiner Inhaftierung mit einer Alkoholentwöhnung begonnen hat, verbleibt darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterführung seiner Suchttherapie auch in der Slowakei möglich ist vergleiche Punkt römisch zwei.2.). Er ist somit keineswegs spezifisch auf eine Betreuung durch den Verein „ römisch 40 “ oder generell auf eine Behandlung im österreichischen Bundesgebiet angewiesen. Es ist dem Beschwerdeführer somit ohne weiteres die Fortführung seiner Alkoholabstinenz und der Beginn einer stationären Therapie in der Slowakei zumutbar und vermögen eine allfällige (Weiter)Behandlung in Österreich somit sein Interesse an einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich zu stärken. Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein mehrfaches und gesteigertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht.Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht überwiegen. Es bedarf im Hinblick auf sein mehrfaches und gesteigertes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er im Bundesgebiet fortan keine Straftaten mehr begehen wird. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich somit nicht in Betracht. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse des Betroffenen vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes von vier Jahren stellt sich angesichts des mehrfachen, einschlägigen und zuletzt gesteigerten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und seines sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen und seiner hier bestehenden familiären Anbindung als angemessen und erforderlich dar, zumal sich der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein mehrfaches und zuletzt gravierendes strafrechtswidriges Fehlverhalten im Bereich der Eigentumskriminalität brachte er eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Deutschland und in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts und der Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich der Frage der Erlangung des Daueraufenthaltsrechts und der Zulässigkeit der Ausweisung von EWR-Bürgern von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I422.2267660.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.