RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL504 2164586-3 Spruch, L504 2164586-3/21E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! , Text, Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Manfred SCHIFFNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2020, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2023, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gem. § 55 Abs 1 Z1 u. Abs 2 AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 06.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da seitens der Parteien nach der Verkündung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 06.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der Parteien nach der Verkündung ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2164586.3.00
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