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{'item': 'L515 1438463-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL515 1438463-4 Spruch, L515 1438461-4/11E L515 1438462-4/11E L515 1438463-4/9E L515 2010271-3/9E L515 2206749-2/9E L515 2237976-2/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER über den Antrag von 1.) XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,1.) römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 2.) XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,2.) römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik ASERBAIDSCHAN, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 3.) XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,3.) römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, StA der Republik Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 4.) XXXX , am XXXX geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,4.) römisch 40 , am römisch 40 geb. StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 5.) XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,5.) römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, 6.) XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,6.) römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Aserbaidschan, Identität steht nicht fest, vertreten durch die Mutter römisch 40 , am römisch 40 geb., alias römisch 40 , am römisch 40 geb., Identität steht nicht fest, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS,, der gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.2.2023, 1.) Zl. L515 1438461-4/4E, 2.) Zl. L515 1438462-4/4E, 3.) Zl. L515 1438463-4/4E, 4.) Zl. L515 2010271-3/4E, 5.) Zl. L515 2206749-2/4E, 6.) Zl. L515 2237976-2/4E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1.

  1. Die revisionswerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „rP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „rP1“ bis „rP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (rP1 und rP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (rP3 - rP6) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.
  2. Die revisionswerbenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „rP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im gegenständlichen Erkenntnis folgend als „rP1“ bis „rP6“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich (rP1 und rP2) bzw. nach ihrer Geburt im Bundesgebiet (rP3 - rP6) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die männliche rP1 und rP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen rP3 – rP
  3. I.1.2.
  4. Die rP1 und rP2 brachten erstmals am 30.12.2012, die minderjährige rP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.2.
  5. Die rP1 und rP2 brachten erstmals am 30.12.2012, die minderjährige rP3 im Zuge ihrer gesetzlichen Vertretung erstmals am 29.01.2013, bei den zuständigen Behörden Anträge auf internationalen Schutz ein. Die rP1 und rP2 brachten vor, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu seinDie rP1 und rP2 brachten vor, den Namen römisch 40 und römisch 40 zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden zu sein Die rP1 führte begründend aus, aserischer Schiite zu sein und an „Meetings“ teilgenommen zu haben. Dies hätten die Verwandten von ihr erwartet. Wegen dieser Teilnahme wäre sie behördlichen Repressalien ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus stelle sich die allgemeine Lage in ihrer Herkunftsregion als schlecht dar und jeder versuche von dort wegzukommen. Ein konkreter, ausreisekausaler Sachverhalt hätte nicht stattgefunden. Die rP2 und rP3 beriefen sich auf die selben Gründe bzw. auf den Familienverband. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. Die Anträge wurden seitens der bB als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bekämpften Bescheide mit Beschlüssen des ho. Gerichts vom 23.01.2014 behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die bB zurückverwiesen. I.1.2.
  6. Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der rP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen.römisch eins.1.2.
  7. Am 03.07.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz - nunmehr wurde auch über den zwischenzeitig vorliegenden Antrag der rP4 entschieden - nach Durchführung ergänzender Ermittlungen durch die bB wiederum vollinhaltlich abgewiesen. I.1.2.
  8. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich er Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen, die rP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist.römisch eins.1.2.
  9. Die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit ho. Erkenntnis vom 05.08.2015 zu den Zahlen GZ L518 1438461-2/36E, GZ L518 1438462-2/26E, GZ L518 1438463-2/24E, GZ L518 2010271-1/24E abgewiesen. Das ho. Gericht schloss sich er Einschätzung der bB an, dass sich das Vorbringen zu den behauptetermaßen befürchteten Repressalien im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft darstellen, die rP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügen und im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen ist. I.1.2.
  10. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.römisch eins.1.2.
  11. Eine dagegen eingebrachte Revision wurde mit 15.10.2015 unter der Gz Ra 2015/20/0218 bis 0221-4 vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt waren die damals in Österreich aufhältigen rP1- rP4 verpflichtet, das Bundesgebiet von sich aus zu verlassen. Dieser Obliegenheit kamen sie nicht nach, sondern hielten sich in weiterer Folge aus rechtswidrig aufhältige Fremde im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt der rP1 – rP4 war somit seit Oktober 2015 für diese zweifelsfrei erkennbar rechtswidrig, ungewiss und die Aussicht auf eine Legalisierung aus dem Akteninhalt faktisch aussichtslos. I.1.2.
  12. Am 18.05.2017 stellten die rP1 – rP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso stellte die gesetzliche Vertretung der inzwischen geborenen rP5 einen solchen Antrag. Sie wurden bei der LPD XXXX , am XXXX , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die rP1 und rP2 wiederum an, den Namen XXXX und XXXX zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am XXXX bzw. XXXX geboren worden zu sein.römisch eins.1.2.
  13. Am 18.05.2017 stellten die rP1 – rP4 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. Ebenso stellte die gesetzliche Vertretung der inzwischen geborenen rP5 einen solchen Antrag. Sie wurden bei der LPD römisch 40 , am römisch 40 , einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gaben die rP1 und rP2 wiederum an, den Namen römisch 40 und römisch 40 zu führen, aus Aserbeidschan zu stammen und am römisch 40 bzw. römisch 40 geboren worden zu sein. Die rP1 gab im Wesentlichen an, dass die Probleme, über die sie im früheren Verfahren berichtete, nach wie vor bestünden, jedoch sei ein neuer Grund dazugekommen, da die Familie zum Christentum konvertiert sei. Im Falle einer Rückkehr würde die rP1 von ihrer Familie ausgestoßen und sowohl mit der Bevölkerung als auch mit dem Staat Probleme haben. Außerdem würden die Kinder im Falle einer Rückkehr auch Probleme haben. Sie besäßen keine Dokumente des Heimatstaates. Sie hätten nur Geburtsurkunden aus Österreich. Eigene Fluchtgründe hätten die Minderjährigen (rP3 – rP6) nicht. Die rP2 gab ebenfalls an, dass die Probleme, über die sie im ersten Verfahren berichtet hätten, nach wie vor bestünden, im Falle einer Rückkehr würden jedoch andere Probleme dazukommen. Sie hätten es jetzt erst geschafft, zum Christentum zu konvertieren. Schon in Aserbaidschan seien sie immer wieder heimlich zur Kirche gegangen, und dies würde zu Problemen führen. Anlässlich dieser Einvernahmen legten die rP eine Bestätigung vor, wonach sie nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am XXXX in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. Anlässlich dieser Einvernahmen legten die rP eine Bestätigung vor, wonach sie nach Absolvierung eines fünfmonatigen Vorkatechumenates am römisch 40 in den Katechumenat der Katholischen Kirche aufgenommen worden seien. Damit besäßen sie die Mitgliedschaft in dieser Kirche und stünden in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe. I.1.2.
  14. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a bestehe für rP1 bis rP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der rP1 bis rP4 wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.1.2.
  15. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich durch die bB am 14.08.2017 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, bestehe für rP1 bis rP4 keine Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerde der rP1 bis rP4 wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In Bezug auf die rP5 erfolgte keine Feststellung des Nichtbestehens einer Frist für die freiwillige Ausreise bzw. der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der erwachsenen rP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu zusammengefasst aus, dass die rP ein widersprüchliches und nicht nachvollziehbares Vorbringen erstattet hätten. In Bezug auf die weiteren rP wurde in sinngemäßer Weise argumentiert. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Des Weiteren sei den rP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die rP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 bestehe.Des Weiteren sei den rP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen. Schließlich wurde ausgeführt, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Dabei stützte sich die Behörde im Wesentlichen darauf, dass die rP ihre Identität mit erwiesenermaßen falschen Personalangaben vortäuschen und bereits eine rechtkräftige Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2014 bestehe. I.1.2.
  16. Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den rP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta hingewiesen.römisch eins.1.2.
  17. Gegen die genannten Bescheide wurde erneut innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser wird nach Zusammenfassung der Verfahrensergebnisse im Wesentlichen ausgeführt, dass es die bB verabsäumt hätte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob den rP im Falle ihrer Rückkehr aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum eine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit drohe. In Bezug auf die Minderjährigen wurde auf Artikel 24, Absatz 2, der Grundrechtecharta hingewiesen. I.1.2.
  18. Mit ho. Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.1.2.
  19. Mit ho. Beschluss vom 08.09.2017 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.1.2.
  20. Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Repbulic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten rP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt werden.römisch eins.1.2.
  21. Am 06.03.2018 langte ein Dokument des STATE MIGRATION SERVICE of the Repbulic of Azerbaijan ein, aus welchem hervorgeht, dass die namentlich angeführten rP nicht als Bürger Aserbaidschans erkannt werden. I.1.2.
  22. Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die rP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich XXXX lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. römisch eins.1.2.
  23. Am 25.02.2019 wurde dem ho. Gericht eine elektronische Nachricht eines anonymen Anzeigelegers bzw. einer anonymen Anzeigelegerin übermittelt, in welcher behauptet wird, dass die rP ihre Identität vortäuschen würden und ihre Nachnamen tatsächlich römisch 40 lauten würden. Sie hätten die Landesregierung nicht über ihren Verzug benachrichtigt und hätten sich ein Jahr lang mit Hilfe zweier namentlich genannter Personen versteckt gehalten. Eine Anfrage, ob der Anzeigeleger bzw. die Anzeigelegerin persönliche Daten angeben wolle und allenfalls als Zeuge bzw. Zeugin im Verfahren auftreten wolle, blieb letztlich unbeantwortet. I.1.2.
  24. Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der rP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. römisch eins.1.2.
  25. Nach Erhalt einer Zustimmungserklärung der rP wurde dem Verbindungsbeamten für Aserbaidschan der Auftrag erteilt, Recherchen darüber anzustellen, ob Personen mit den, dem Gericht genannten Daten in Aserbaidschan verzeichnet sind. Der Antwort des Verbindungs-beamten ist zu entnehmen, dass es nicht möglich ist, Personen, deren persönliche Anforderungen absolut mit den vom Gericht genannten Personalien übereinstimmen, ausfindig zu machen. Zwar hätten Personen mit ähnlich lautenden Namen in den offiziellen Datenbanken Aserbaidschans gefunden werden können, allerdings schienen deren Fotos nicht mit jenen, die vom Gericht übermittelt wurden, übereinzustimmen. I.1.2.
  26. Am 24.09.2020 wurde vor ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rP und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. römisch eins.1.2.
  27. Am 24.09.2020 wurde vor ho. Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der rP und einer gerichtlich beeideten Dolmetscherin für die türkische Sprache durchgeführt. I.1.2.
  28. Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die rP1 – rP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt V. ersatzlos behoben wird.römisch eins.1.2.
  29. Mit ho. Erkenntnissen vom 05.10.2020 zu den Zahlen GZ L526 1438461-3/17E, GZ L526 1438462-3/17E, GZ L526 1438463-3/15E, GZ L526 2010271-2/12E wurden die Beschwerden in Bezug auf die rP1 – rP4 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“ und Spruchpunkt römisch fünf. ersatzlos behoben wird. In Bezug auf die rP5 wurde die Beschwerde mit ho. Erkenntnis des selben Tages GZ L526 2206749-1/10E als unbegründet abgewiesen. I.1.2.
  30. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die rP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen.römisch eins.1.2.
  31. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Erkenntnisse ignorierten die rP ebenso weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
  32. Nach der Geburt der rP6 wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt I.1.2.13 genannten Erkenntnis zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1.2.
  33. Nach der Geburt der rP6 wurde für diese nicht unmittelbar nach deren Geburt ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern hiermit sichtlich bis zum Eintritt der Rechtskraft – und somit des Endes des sich hieraus ergebenden Abschiebeschutzes - unter Punkt römisch eins.1.2.13 genannten Erkenntnis zugewartet und rund vier Monate später, am 04.11.2020, ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der oa. Antrag der rP6 wurde mit Bescheid der bB am 13.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ebenso wurde die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt. Eine gegen den angefochtenen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 07.01.2021, GZ W233 2237976-1/2E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Nachdem in Bezug auf alle rP rechtskräftig negative Entscheidungen in Bezug auf die gestellten Anträge auf internationalen Schutz, rechtskräftig erlassene Rückkehrentscheidungen vorlagen und die Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt wurde, ignorierten die rP weiterhin ihre Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen. I.1.2.
  34. Während des langjährigen Aufenthaltes der rP in Österreich wirkten die volljährigen rP1 und rP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung.römisch eins.1.2.
  35. Während des langjährigen Aufenthaltes der rP in Österreich wirkten die volljährigen rP1 und rP2 nicht an der Erlangung von Ersatzreisedokumenten für die Ausreise mit, vielmehr verweigerten sie eine entsprechende Mitwirkung. I.2.
  36. Am 24.02.2021 brachten die rP1 – rP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.2.
  37. Am 24.02.2021 brachten die rP1 – rP6 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz ein. Die rP verwiesen im Wesentlichen auf ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, auf den Umstand, dass die rP3 – rP6 in Österreich geboren sind und, dass die rP von den Behörden Aserbaidschans nicht identifiziert wurden, sowie auf ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Die bisher beschriebenen Probleme bestünden nach wir vor, insbesondere verweigere die in Aserbaidschan lebenden Angehörigen der rP mit ihnen wegen der bereits beschriebenen Konversion jeglichen Kontakt und würden die rP nicht (mehr) akzeptieren. Die rP1 gab nunmehr an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die rP1 gab nunmehr an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die rP2 gab nunmehr an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.Die rP2 gab nunmehr an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Es herrsche Krieg zwischen Armenien und Aserbaidschan und die rP1 hätte Angst, im Krieg kämpfen zu müssen bzw. inhaftiert zu werden. Die weiteren rP verwiesen im Wesentlichen auf die selben Gründe und auf den Familienverband. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Kinder in Österreich geboren wurden, die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen würden und sie deshalb nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren könnten. Die Kinder besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten und ist Österreich ihre Heimat. Zu Aserbaidschan hätten sie keinen Bezug. I.2.
  38. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.
  39. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.2.2.
  40. In Bezug auf die rP1 – rP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt VII gem. § 18

(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2.2.1. In Bezug auf die rP1 – rP3 wurde den Beschwerden in Spruchpunkt römisch sieben gem. Paragraph 18,
(1)Z „1 und 4“ BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. I.2.2.2. In Bezug auf die rP4 – rP6 erfolgte im Spruchpunkt VII eine Wiederholung des Spruchpunktes IV, wonach in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf § 18
(1)BFA-VG erfolgte nicht.römisch eins.2.2.2. In Bezug auf die rP4 – rP6 erfolgte im Spruchpunkt römisch sieben eine Wiederholung des Spruchpunktes römisch vier, wonach in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Eine spruchgemäße Absprache in Bezug auf Paragraph 18,
(1)BFA-VG erfolgte nicht. I.2.2.
  1. Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die rP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf rP4 - rP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die rP1 – rP4 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, in Bezug auf die rP5 – rP6 gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 „Ziffer 0“).römisch eins.2.2.
  2. Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die rP ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren (in Bezug auf rP4 - rP5 2 „Jahr/Jahren“) erlassen (in Bezug auf die rP1 – rP4 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG, in Bezug auf die rP5 – rP6 gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, „Ziffer 0“). I.2.
  3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der rP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.römisch eins.2.
  4. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der rP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. römisch eins.2.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und sei die Abschiebung als zulässig zu werten. Hinsichtlich sämtlicher rP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG festgehalten, dass gegen die rP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Z 6 leg. cit. vorliege. Hinsichtlich sämtlicher rP wurde in Bezug auf das Vorliegen einer Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG festgehalten, dass gegen die rP vor der Stellung der gegenständlichen Anträge eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorlag, weshalb die Ziffer 6, leg. cit. vorliege. I.
  7. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die rP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 Abs. 2 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die rP3 – rP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen.Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Das bisherige Vorbringen wurde wiederholt und bekräftigt und kamen die rP nach umfangreichen rechtlichen Ausführungen zum Schluss, dass ihnen internationaler Schutz zu gewähren wäre. Jedenfalls wäre aber festzustellen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung im Lichte des Artikel 8, Absatz 2, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen sei. Im Besonderen wurde auf den Umstand, dass die rP3 – rP6 in Österreich geboren sind und auf das Kindeswohl verwiesen. I.
  9. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. § 39 Abs. 3 AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.römisch eins.
  10. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis vom 30.12.2022 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Gleichzeitig wurde mit verfahrensleitendem Beschluss des ho. Gerichts gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. I.
  11. Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen.römisch eins.
  12. Mit den im Spruch genannten Erkenntnissen wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. I.
  13. Mit Schriftsatz vom 21.3.3023 brachte die rechtfreundliche Vertretung gegen die oa. Erkenntnisse eine außerordentliche Revision ein. römisch eins.
  14. Mit Schriftsatz vom 21.3.3023 brachte die rechtfreundliche Vertretung gegen die oa. Erkenntnisse eine außerordentliche Revision ein. Gleichzeitig wurde beantragt, dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet: „Die gegenständlichen Entscheidungen des BVwG sind in Rechtskraft erwachsen und einem Vollzug zugänglich. Die RW sind unmittelbar von Abschiebung bedroht. Es sei daran erinnert, dass das BFA als zur Anordnung der Abschiebung berufene Behörde ohne Abwarten eines möglichen höchstgerichtlichen Verfahrens und teilweise sogar trotz Kenntnis eines solchen umgehend entsprechende irreversible Maßnahmen setzt oder zumindest zu setzen versucht. Der RW1 befürchtet im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland gravierende Übergriffe und Misshandlungen; das wurde angesichts des grob mangelhaft geführten Verfahrens vom BVwG verkannt. Dies zeigt sich unter anderem darin, dass dem Erkenntnis keinerlei Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat der RW zu entnehmen sind, womit eine Überprüfung der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung aus dem Erkenntnis selbst letztlich nicht möglich ist. Insbesondere wäre das Kindeswohl der minderjährigen RW, die allesamt im Bundesgebiet zur Welt kamen, (im Falle des RW3) seit über 10 Jahren ausschließlich hier sozialisiert und eingeschult wurden, hier sozial integriert sind und denen ihr Herkunftsstaat gänzlich unbekannt ist, massiv gefährdet. Das Recht der Kinder auf Einholung ihrer Meinung (Art 4 BVG Kinderrechte, Art 24 Abs 1 GRC, Art 12 KRK, 21 § 138 Z 5 ABGB), wurde nicht beachtet, indem das BVwG keine mündliche Verhandlung durchführte. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die diesbezüglichen Empfehlungen von UNHCR und EUAA dem BVwG zur Kenntnis gebracht wurden. Insbesondere wäre das Kindeswohl der minderjährigen RW, die allesamt im Bundesgebiet zur Welt kamen, (im Falle des RW3) seit über 10 Jahren ausschließlich hier sozialisiert und eingeschult wurden, hier sozial integriert sind und denen ihr Herkunftsstaat gänzlich unbekannt ist, massiv gefährdet. Das Recht der Kinder auf Einholung ihrer Meinung (Artikel 4, BVG Kinderrechte, Artikel 24, Absatz eins, GRC, Artikel 12, KRK, 21 Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB), wurde nicht beachtet, indem das BVwG keine mündliche Verhandlung durchführte. Dies ungeachtet des Umstandes, dass die diesbezüglichen Empfehlungen von UNHCR und EUAA dem BVwG zur Kenntnis gebracht wurden. Folglich würde sich aus einer Abschiebung mit (mindestens) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung seiner aus Art 2 und 3 EMRK (wie auch Art 1-4 und 19 GRC) resultierenden Rechte ergeben. Folglich würde sich aus einer Abschiebung mit (mindestens) für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung seiner aus Artikel 2 und 3 EMRK (wie auch Artikel eins -, 4 und 19 GRC) resultierenden Rechte ergeben. Droht den RW durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Den RW droht infolge des Erkenntnisses des BVwG jedenfalls ein solch unverhältnismäßiger Nachteil. Umstände, die das öffentliche Interesse derart verstärken würden, dass – vor allem in Hinblick auf die minderjährigen RW – derartige Nachteile hinzunehmen wären, liegen hingegen nicht vor. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang und den nachfolgenden Ausführungen. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“ Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  1. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/
  2. Selbst die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dar (VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028). In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof ferner zum wiederholten Male ausgesprochen, dass der Revisionswerber – um die vom Gesetz geforderte Interessen-abwägung vornehmen zu können – schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen hat, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falls die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnis-mäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN; vgl. auch VwGH 8.3.2023, Ra 2022/17/0233; zur Unbeachtlichkeit des Schulbesuches vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7 ).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnis-mäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. von Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.1.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 2.12.2021, Ro 202109/0028 mwN; vergleiche auch VwGH 8.3.2023, Ra 2022/17/0233; zur Unbeachtlichkeit des Schulbesuches vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7 ). Im gegenständlichen Fall beschränkte sich die Rechtsvertretung im Rahmen der Begründung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in der teilweisen Wiedergabe des Gesetzestextes und der zusammengefassten Wiederholung Revisionsgründe und entspricht sie somit der im Vorabsatz genannten Konkretisierungspflicht nicht. Konkrete Ausführungen, welche unverhältnismäßigen Nachteile –im Lichte des bereits beschriebenen Prüfungsmaßstabes im hier durchzuführenden Provisorialverfahrens- auf-treten, wenn die rP den Ausgang des Revisionsverfahren in ihren Herkunftsstaat abwarten, wurden im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur, sowie vor dem Hintergrund der im gegenständlichen Fall bereits vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen nicht vorgebracht. Im gegenständlichen Fall sei nochmals darauf hingewiesen, dass insbesondere die behaupteten originären Ausreisegründe und Rückkehrhindernisse der rP1 und rP2 wiederholt einer verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Kontrolle unterzogen und rechtskräftig als nicht vorliegend erachtet wurden. Ebenfalls erfolgte bereits eine höchstgerichtliche Prüfung der vorgetragenen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse und wurde die Revision zurückgewiesen. Aus dem der gegenständlichen Sache zu Grunde liegenden Verfahrenshergang ist klar und zweifelsfrei erkennbar, dass die wiederholte Antragstellung auf internationalen Schutz sichtlich in der Absicht erfolgte, hierdurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch rechts-missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zu verzögern und stellen sich die rP daher im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung vor dem Hintergrund dieses Aspekts als wenig schützenswert dar. Ebenso wird die Schutzwürdigkeit der rP1 und rP2 durch den Um-stand, dass sie ursprünglich unter falscher Identität auftraten und sich erst im Jahre 2021 ihre wahre Identität herausstelle, erheblich gemindert (vgl. Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20).Aus dem der gegenständlichen Sache zu Grunde liegenden Verfahrenshergang ist klar und zweifelsfrei erkennbar, dass die wiederholte Antragstellung auf internationalen Schutz sichtlich in der Absicht erfolgte, hierdurch aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch rechts-missbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts zu verzögern und stellen sich die rP daher im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung vor dem Hintergrund dieses Aspekts als wenig schützenswert dar. Ebenso wird die Schutzwürdigkeit der rP1 und rP2 durch den Um-stand, dass sie ursprünglich unter falscher Identität auftraten und sich erst im Jahre 2021 ihre wahre Identität herausstelle, erheblich gemindert vergleiche Urteil des EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Da sich aus der Begründung des Antrages die geforderte Unverhältnismäßigkeit herleiten lässt, war schon aus diesem Grunde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Ebenso erachtet das ho. Gericht im Umstand, dass sie rP im gegenständlichen Fall zweifelsfrei das Rechtsinstitut des internationalen Schutzes nachhaltig missbrauchen und aus dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass rechtsmissbräuchliches Verhalten zu keinem Vorteil führen darf (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), zwingende öffentliche Interessen, welche gegen eine Zuerkennung der aufschiebende Wirkung der Revision sprechen. Aufgrund der beschriebenen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Aufgrund der beschriebenen Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.1438463.4.00

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