Obsah (14)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL515 2261248-1 Spruch, L515 2261248-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Herr XXXX , geb. XXXX , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 10.05.2017 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 24.05.2020 (vidiert am 25.05.2020) wurde als führendes Leiden ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung vor allem linksseitig unter der Pos.Nr. 04.01.01
der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v.H. bewertet. Als zweites Leiden, welches den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe, somit auf 50 v.H. steigerte, wurde eine atypische Verkalkung an beiden Hüftgelenken der Pos.Nr. 02.05.08 zugeordnet und mit 30 v.H. bewertet. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 10.05.2017 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungsverfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 24.05.2020 (vidiert am 25.05.2020) wurde als führendes Leiden ein Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung vor allem linksseitig unter der Pos.Nr. 04.01.01
der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v.H. bewertet. Als zweites Leiden, welches den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe, somit auf 50 v.H. steigerte, wurde eine atypische Verkalkung an beiden Hüftgelenken der Pos.Nr. 02.05.08 zugeordnet und mit 30 v.H. bewertet. 1.
- Auszugsweise wird jenes Sachverständigengutachten vom 24.05.2020, welches zu einem GdB von 50 v.H. führte, wie folgt zitiert: „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung vor allem linksseitig; Mässiggradige verbliebene Halbseitenschwäche rechts, Gedächtnis- und Konzentrationsstörung, wiederkehrenden Kopfschmerzen und Schlafstörungen; Pos. Nr. 04.01.01, GdB 40 % 2) Heterotope Verkalkungen an beiden Hüftgelenken; Belastungsabhängige Beschwerden, Schmerzen in beiden Leisten, Anlaufschwierigkeiten aus dem Sitzen und mittelgradige Bewegungseinschränkung bds.; Pos. Nr. 02.05.08, GdB 30 % 3) Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksbogiger Skoliose und Spondylose; Belastungsabhängige Beschwerden, keine Wurzelsymptomatik, geringe Bewegungs-einschränkung; Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 4) Varizen beide Unterschenkel; Ausgeprägte Schwellneigung vor allem in der warmen Jahreszeit, operative Sanierung für Herbst 2020 geplant; Pos. Nr. 05.08.01, GdB 20 % 5) Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Verkalkungen; Z.n. Kniegelenksarthroskopie 01/2018;5) Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Verkalkungen; Z.n. Kniegelenksarthroskopie 01 aus 2018,; Mäßiggradige Bewegungseinschränkung, wiederkehrende Beschwerden und Schwellung; Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %. Das Leiden Nummer 2 steigert verschlechternd um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Klinische Besserung bei Leiden Nummer
- Klinische Verschlechterung bei Leiden Nummer
- Neu hinzugekommen sind die Leiden Nummer 3 und
- Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Nachuntersuchung 05/2022 - Besserung bei Leiden Nummer 1 und 2 unter geeigneten rehabilitativen Massnahmen zu erwarten. […]Nachuntersuchung 05 aus 2022, - Besserung bei Leiden Nummer 1 und 2 unter geeigneten rehabilitativen Massnahmen zu erwarten. […] …“ I.
- In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.römisch eins.
- In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Zuge dessen wurde die bP am 09.03.2022 einer Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Chirurgie) unterzogen und darüber ein Gutachten am 25.03.2022 (vidiert am 27.03.2022) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Die Gutachterin ging davon aus, dass die Reduktion des GdB darauf zurückzuführen sei, dass in Bezug auf das Leiden Nr. 1 eine Besserung stattgefunden habe und jenes Leiden nunmehr mit einem GdB von 30 v.H. bewertet wurde. Die Beurteilung des Leidens Nr. 2 blieb unverändert und steigerte den Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe, somit auf 40 v.H. Das Gutachten stellt sich im Detail wie folgt dar: „… Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten von Dr. XXXX vom 25.05.2020, 50 % GdBVorgutachten von Dr. römisch 40 vom 25.05.2020, 50 % GdB Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung vor allem linksseitig Heterotope Verkalkungen an beiden Hüften Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksbogiger Skoliose Varizen beide Unterschenkel Streckhemmung rechtes Knie Aktuell: Z.n. Krampfadernoperation 02/2021;Z.n. Krampfadernoperation 02 aus 2021,; Derzeitige Beschwerden: Schmerzen hat er nach wie vor an beiden Hüftgelenken vor allem nach längerem Sitzen bzw. beim Aufstehen aus dem Sitzen. Eine Einschränkung der Gehstrecke besteht nicht. Schmerzen hat er auch am rechten Kniegelenk, diesbezüglich ist die Behandlung noch nicht abgeschlossen. Nach wie vor hat er eine diskrete Rechtsseitenschwäche, sodass er ungern Rad fährt. Auch das Gleichgewichtsgefühl ist eingeschränkt, ein Einbeinstand beim Anziehen der Hose ist ihm nur kurz und wackelig möglich. Schmerzen hat er auch im unteren Rücken mit einer Schmerzausstrahlung in beide Lenden und einem Taubheitsgefühl. die Varizen wurden zwischenzeitlich operiert, er trägt nach wie vor Kompressionsstrümpfe. Nach wie vor besteht eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, gelegentlich klagt er noch über Kopfschmerzen. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden geschildert; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Cerebokan 80 mg 1x1; […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief aus der Abteilung für Chirurgie des XXXX vom 05.02.2021 Arztbrief aus der Abteilung für Chirurgie des römisch 40 vom 05.02.2021 Diagnose: Varizen bds. CVI Grad II nach Widmer li. - Komplette VSM-Stammvarikose Hach III li. - Astvarizen Unterschenkel bds. Z. n. Schädel-Hirn-Trauma 2015 Diagnose: , Varizen bds. , CVI Grad römisch zwei nach Widmer li. , - Komplette VSM-Stammvarikose Hach römisch drei li. , - Astvarizen Unterschenkel bds. , Z. n. Schädel-Hirn-Trauma 2015 , Ärztlicher Entlassungsbericht aus dem Kurhotel XXXX zum Aufenthalt vom 19.
- bis 09.02.2022 Diagnose: Z.n. Polytrauma mit diffusen Gelenks- und Muskelschmerzen Im Vordergrund das Cervikal- und Lumbalsyndrom Gonarthralgie rechts mit V. a. medialer Meniskusläsion Coxarthralgien; Ärztlicher Entlassungsbericht aus dem Kurhotel römisch 40 zum Aufenthalt vom 19.
- bis 09.02.2022 , Diagnose: , Z.n. Polytrauma mit diffusen Gelenks- und Muskelschmerzen , Im Vordergrund das Cervikal- und Lumbalsyndrom , Gonarthralgie rechts mit römisch fünf. a. medialer Meniskusläsion , Coxarthralgien; […] Klinischer Status – Fachstatus: Narbe: blande Narbe rechts am Kopf, am rechten Kniegelen und an beiden Beinen nach Varizenop. Seh- und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. Internistischer Status: unauffällig. Kreuz- und Nackengriff möglich Fingerkuppen-Boden-Abstand: 30 cm Narbe: blande Narbe rechts am Kopf, am rechten Kniegelen und an beiden Beinen nach Varizenop. , Seh- und Hörvermögen altersentsprechend unauffällig. , Internistischer Status: unauffällig. , Kreuz- und Nackengriff möglich , Fingerkuppen-Boden-Abstand: 30 cm Wirbelsäule: Halswirbelsäule: Kinn-Sternum-Abstand 5/15 cm, Rotation 35-0-35 Grad, muskuläre Hartspannkomponente entlang des Trapeziusreliefs; Brustwirbelsäule: unauffällig konfiguriert, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit; Lendenwirbelsäule: geringe linksseitige Skoliose, keine Klopf- oder Druckschmerzhaftigkeit. Obere Extremität: KG 4 rechts, 5 links bds. Obere Extremität: , KG 4 rechts, 5 links bds. Schultergelenke: bds. in S und F bis 170 Grad beweglich, Außenrotation 70 Grad, Innenrotation bis thorakolumbal möglich; Ellbogengelenke: frei beweglich, Streck- und Beugekraft gegen Widerstand Kraftgrad 5, Pro-/Supination frei; Hände: klinisch-inspektorisch unauffällig, Fingerstreckung und Faustschluss frei, links schwächer als rechts, periphere Durchblutung und Sensibilität in Ordnung. Untere Extremitäten: KG 4 recht, KG 5 links Untere Extremitäten: , KG 4 recht, KG 5 links Hüftgelenke: bds. in S 0-0-120Grad, Ab-/Adduktion 20-0-10 Grad, bds. Außen-/Innenrotation 10-0-10 Grad; Kniegelenke: schlank und reizlos, Extension/Flexion rechts 0-0-110 Grad, links 0-0-125 Grad, ergussfrei, bandstabil; Unterschenkel: geringe Schwellung bei Varizen bds. Sprunggelenke: beidseits unauffällig, periphere Durchblutung und Sensibilität o.B.; Gesamtmobilität – Gangbild: Frei gehend, geringe Gangunsicherheit, Zehenballen- und Fersenstand wackelig. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links; Anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, wiederkehrende Kopfschmerzen, gelegentlich Schlafstörungen, gebesserte Halbseitenschwäche rechts; Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % 2) Z.n. heterotopen Verkalkungen an beiden Hüftgelenken; Belastungsabhängige Beschwerden, Anlaufschwierigkeiten, belastungsabhängige Schmerzen, mäßiggradige Bewegungseinschränkungen; Pos. Nr. 02.05.08, GdB 30 % 3) Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksseitiger Skoliose; Belastungsabhängige Beschwerden ohne Wurzelsymptomatik, kein aktueller Fachbefund vorliegend; Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 4) Varizen beide Unterschenkel; Z.n. erfolgreicher operativer Sanierung, trägt nach wie vor Kompressionsstrümpfe; Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 % 5) Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Z.n. Verkalkung; Mäßiggradige Funktionseinschränkung, wiederkehrende Beschwerden, weitere Abklärung geplant; Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert verschlechternd um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung bei Leiden Nummer 1 und Leiden Nummer
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabstufung von 50 % auf 40 % aufgrund der Besserung bei Leiden Nummer
- Dauerzustand …“ I.
- Am 12.04.2022 langte bei der bB eine Stellungnahme der bP zu oa. Begutachtung und hinsichtlich des Gesundheitszustandes mitsamt Radiologiebefund vom 09.04.2022 ein. Die Stellungnahme lautete wie folgt:römisch eins.
- Am 12.04.2022 langte bei der bB eine Stellungnahme der bP zu oa. Begutachtung und hinsichtlich des Gesundheitszustandes mitsamt Radiologiebefund vom 09.04.2022 ein. Die Stellungnahme lautete wie folgt: „… Da mein Behindertenpass bis am 31.05.2022 befristet ist musste mein Gesundheitszustand neu Überprüft werden, daher wurde ich am 09.03.2022 von Frau Dr. XXXX untersucht. Bei dieser Untersuchung wurde bei mir eine Behinderung von 40 v.H festgestellt deshalb wird mir jetzt kein Behindertenausweis mehr ausgestellt.Da mein Behindertenpass bis am 31.05.2022 befristet ist musste mein Gesundheitszustand neu Überprüft werden, daher wurde ich am 09.03.2022 von Frau Dr. römisch 40 untersucht. Bei dieser Untersuchung wurde bei mir eine Behinderung von 40 v.H festgestellt deshalb wird mir jetzt kein Behindertenausweis mehr ausgestellt. Ich hätte Ursprünglich für den 06.04.2022 um 09:00 Uhr einen Untersuchungstermin bei Dr. Mailänder gehabt. Leider konnte ich diesen Termin nicht wahrnehmen und rief am 07.03.2022 bei ihrer Sprechstundenhilfe an und fragte ob ein anderer Termin möglich wäre. Die nette Angestellte hat mich gefragt wie flexibel ich sei, weil am 09.03.2022 um 09:40 wäre wer ausgefallen und dieser Termin wäre sofort frei. An diesem Tag hatte ich Zeit und zugesagt. Am besagten Termin bin ich dann in die Praxis gefahren, aber als ich dann an der Reihe gewesen wäre, hat sie sich zuerst über ihre Sprechstundenhilfe beschwert, weil sie mich so kurzfristig eingeteilt hatte. Anschließend hat sie auch kurz überlegt mich wieder nach Hause zu schicken da sie sich auf mich überhaupt nicht vorbereiten konnte. Nach einigen Minuten hat Fr.Dr. XXXX sich dann doch gnädiger weise entschlossen mich zu untersuchen ,wobei sie erst einmal die Befunde durchlesen musste. Die gesamte Untersuchung hat dann 20min. gedauert.Am besagten Termin bin ich dann in die Praxis gefahren, aber als ich dann an der Reihe gewesen wäre, hat sie sich zuerst über ihre Sprechstundenhilfe beschwert, weil sie mich so kurzfristig eingeteilt hatte. Anschließend hat sie auch kurz überlegt mich wieder nach Hause zu schicken da sie sich auf mich überhaupt nicht vorbereiten konnte. Nach einigen Minuten hat Fr.Dr. römisch 40 sich dann doch gnädiger weise entschlossen mich zu untersuchen ,wobei sie erst einmal die Befunde durchlesen musste. Die gesamte Untersuchung hat dann 20min. gedauert. Danach hatten wir ein kurzes Gespräch geführt, wobei ich Ihr erklärte das ich immer zwischen fünf und halb sechs auf st ehe, weil ich nicht mehr liegen kann zwecks grosser Schmerzen . Ihre Antwort war :“Um diese Zeit stehe ich auch immer auf.“ Mus ich mir das anhören ,ich fahre auch nicht zum Spass wegen meiner Hüftschmerzen zum Doktor. Ich bin seit mehr als 30 Jahren Nachtschichtschwerarbeiter in der Firma XXXX und hatte bis zu meinem unverschuldetenNachtschichtschwerarbeiter in der Firma römisch 40 und hatte bis zu meinem unverschuldeten Autounfall am 19.Dezember 2015 noch nie Schlafprobleme. Bin dazu auch noch bei Dr. XXXX in XXXX in Behandlung. Hatte vom 17.02.2022 Röntgenbilder von beiden Hüften und dem rechten Knie mit, diese Bilder wurden aber nicht angesehen. (Am 09.04.2022 um 16:40 hatte ich einen Termin beim MR-Institut Gmunden)Autounfall am 19.Dezember 2015 noch nie Schlafprobleme. Bin dazu auch noch bei Dr. römisch 40 in römisch 40 in Behandlung. Hatte vom 17.02.2022 Röntgenbilder von beiden Hüften und dem rechten Knie mit, diese Bilder wurden aber nicht angesehen. (Am 09.04.2022 um 16:40 hatte ich einen Termin beim MR-Institut Gmunden) Was mich aber am meisten schockiert hat ,ist, das sich bei meiner Untersuchung die Pos.Nr. 04.01.01 scheinbar von Gdb % 40 auf Gdb % 30 verbessert haben soll, und ich anscheinend nur noch gelegentliche Schlafstörungen und eine gebesserte Halbseitenschwäche rechts habe. Möchte echt wissen wie sie dies in dieser kurzen Zeit und ohne anschauen der Röntgenbilder feststellen konnte. Falls ich aus irgendwelchen gründen nochmals untersucht werde, bitte nicht mehr von Frau Dr. XXXX . Danke.noch gelegentliche Schlafstörungen und eine gebesserte Halbseitenschwäche rechts habe. Möchte echt wissen wie sie dies in dieser kurzen Zeit und ohne anschauen der Röntgenbilder feststellen konnte. Falls ich aus irgendwelchen gründen nochmals untersucht werde, bitte nicht mehr von Frau Dr. römisch 40 . Danke. …“ I.
- Der durch die bP übermittelte Befund wurde erneut einer Sachverständigen (FÄ für Chirurgie) zur Begutachtung übermittelt und am 24.06.2022 (vidiert am 01.07.2022) ein Aktengutachten erstellt. Dabei gelangte die Gutachterin abermals auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. römisch eins.
- Der durch die bP übermittelte Befund wurde erneut einer Sachverständigen (FÄ für Chirurgie) zur Begutachtung übermittelt und am 24.06.2022 (vidiert am 01.07.2022) ein Aktengutachten erstellt. Dabei gelangte die Gutachterin abermals auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 05.07.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein.römisch eins.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 05.07.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme hierzu langte nicht ein. I.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 22.08.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 40 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 24.06.2022 wurde dem Bescheid beigelegt. römisch eins.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 22.08.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 40 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 24.06.2022 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
- Bei der bB einlangend am 12.10.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen wie folgt: römisch eins.
- Bei der bB einlangend am 12.10.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde und begründete diese nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen wie folgt: „… Entgegen der Annahme der beklagten Behörde liegt aufgrund meiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach wie vor ein Grad der Behinderung von mehr als 40 v.H. vor, nämlich mindestens 50 v.H. Eine Veränderung meines Gesundheitszustandes, welcher in dem, dem Bescheid vom 11.07.2017 zu Grunde gelegten Gutachten festgestellt wurde, ist nicht eingetreten. Im Gegenteil, hat sich mein Zustand verschlechtert. Das dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten von der Sachverständigen Frau Dr. XXXX ist einerseits nicht richtig. Andererseits ist seither auch eine Verschlechterung meines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Grad der Behinderung eingetreten.Das dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde liegende Sachverständigengutachten von der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 ist einerseits nicht richtig. Andererseits ist seither auch eine Verschlechterung meines Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf den Grad der Behinderung eingetreten. Im Konkreten bringe ich dazu vor: Ich leide nach wie vor an den Auswirkungen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit Hirnblutung links. Es besteht eine Rest-Halbseiten-Schwäche rechts. Die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bestehen nach wie vor. Diese haben sich sowohl gegenüber der Erstbegutachtung im Jahre 2017 als auch dem nunmehrigen Aktengutachten der Frau Dr. XXXX , das dem Bescheid zugrunde liegt, verschlechtert. Kopfschmerzen treten häufiger uns verstärkt auf. Die Schlafstörungen treten vermehrt auf mit negativen Auswirkungen auf den gesamten Gesundheitszustand.Ich leide nach wie vor an den Auswirkungen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit Hirnblutung links. Es besteht eine Rest-Halbseiten-Schwäche rechts. Die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bestehen nach wie vor. Diese haben sich sowohl gegenüber der Erstbegutachtung im Jahre 2017 als auch dem nunmehrigen Aktengutachten der Frau Dr. römisch 40 , das dem Bescheid zugrunde liegt, verschlechtert. Kopfschmerzen treten häufiger uns verstärkt auf. Die Schlafstörungen treten vermehrt auf mit negativen Auswirkungen auf den gesamten Gesundheitszustand. Aufgrund der vorliegenden Behinderungen und der Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde alleine diese Position bereits mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 40% einzuschätzen sein. Beweis: -Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie -Meine Einvernahme Ich leide weiters an einem Zustand nach heterotopen Verkalkungen an beiden Hüftgelenken; ich habe belastungsabhängige Beschwerden, Anlaufschwierigkeiten, Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen und Verkalkungen. Auch Arthrose liegt vor. Dieser Zustand hat sich gegenüber der Erstbegutachtung im Jahr 2017, aber auch gegenüber der Begutachtung durch Frau Dr. Lisa Mailänder in ihrem Aktengutachten vom 24.06.2022 verschlechtert. Weiters leide ich an chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgrund einer linksseitigen Skoliose, Es gibt belastungsabhängige Beschwerden. Es liegt auch eine Verschlechterung des Leidens mit dieser Symptomatik vor. Weiters leide ich an Varizen an beiden Unterschenkeln. Diese wurden zwar operativ teilweise saniert, ich habe jedoch Kompressionsstrümpfe zu tragen, die auch zu einer Beeinträchtigung und Behinderung führen. Eine Streckhemmung des rechten Kniegelenkes liegt wegen Verkalkung vor, dies bei Funktionseinschränkung. Es liegen auch entsprechende Beschwerden vor, die sich mittlerweile weiter verschlechtert haben. Beweis: - Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie - Meine Einvernahme Bei richtiger Beurteilung und Einschätzung, insbesondere der Folgen nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links hätte ein Grad der Behinderung von zumindest 40% festgestellt werden müssen. Auch hinsichtlich der Verkalkungen an beiden Hüftgelenken liegt bei einer richtigen Einschätzung eine Behinderung von zumindest 40% vor. Im Gegensatz zu den Ausführungen von Frau Dr, XXXX sind auch die übrigen Beeinträchtigungen so einzuschätzen, dass sie bei der Einstufung zu berücksichtigen sind.Im Gegensatz zu den Ausführungen von Frau Dr, römisch 40 sind auch die übrigen Beeinträchtigungen so einzuschätzen, dass sie bei der Einstufung zu berücksichtigen sind. Summa Summarum hätte daher ein Gesamtgrad der Behinderung von zumindest 50 v. H. festgestellt werden müssen. Beweis: - Einzuholende Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie - Einzuhofende Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie - Meine Einvernahme - Vorzulegende Befunde Dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. XXXX entnehme ich, dass sie Gutachterin für das Fachgebiet Chirurgie ist. Es liegen aber Behinderungen vor, deren fachgerechte Beurteilung einem anderen Fachgebiet als der Chirurgie zuzuordnen sind. Insbesondere sind die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas mit Hirnblutung links nicht durch einen Chirurgen einzuschätzen, sondern obliegt dies einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie.Dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. römisch 40 entnehme ich, dass sie Gutachterin für das Fachgebiet Chirurgie ist. Es liegen aber Behinderungen vor, deren fachgerechte Beurteilung einem anderen Fachgebiet als der Chirurgie zuzuordnen sind. Insbesondere sind die Folgen des Schädel-Hirn-Traumas mit Hirnblutung links nicht durch einen Chirurgen einzuschätzen, sondern obliegt dies einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie. Auch die übrigen Leiden sind vor allem dem Fachgebiet der Orthopädie zuzuordnen, sodass ein Sachverständiger aus diesem Fachgebiet berufen ist, diese Leiden zu beurteilen und einzuschätzen. Sowohl Frau Dr. XXXX als auch die belangte Behörde haben es unterlassen, selbst wenn Frau Dr. XXXX als: Obergutachterin eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben haben sollte, entsprechende Gutachten aus den Fachgebieten einzuholen. Dies wäre bereits von Amts wegen erforderlich gewesen.Sowohl Frau Dr. römisch 40 als auch die belangte Behörde haben es unterlassen, selbst wenn Frau Dr. römisch 40 als: Obergutachterin eine zusammenfassende Beurteilung abzugeben haben sollte, entsprechende Gutachten aus den Fachgebieten einzuholen. Dies wäre bereits von Amts wegen erforderlich gewesen. Diese Vorgangsweise ist im sozialgerichtlichen Verfahren zur Einschätzung der Berufsunfähigkeit bzw. leidensbedingter Zustände immer der Fall um zu einem richtigen Urteil zu kommen. Die belangte Behörde führt auch aus, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung unter Zugrundelegung eines bereits rechtskräftigen Verfahrensergebnisses erfolgte. Dieses rechtskräftige Verfahrensergebnis ist jedoch nicht für das konkrete Verfahren bindend. In diesem Verfahren ging es um die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Besitz eines Behindertenpasses ist für mich weniger relevant. Maßgeblich ist jedoch, dass ich dem Schutz des Behinderteneinstellungsgesetzes unterliege, da ich bei richtiger Einschätzung und Beurteilung dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Im Übrigen haben sich seit der Erlassung meines Bescheides meine gesundheitlichen Beschwerden verschlechtert. Insbesondere treten meine Konzentrationsstörungen vermehrt auf, Kopfschmerzen sind deutlich stärker und die Schlafstörungen haben sich wesentlich zum Nachteil entwickelt. Dies alles als Folge des Schädel-Hirn-Traumas. Ich bin auch in ärztlicher Behandlung zur Linderung des Leidenszustandes. Beweis: - Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie - Meine Einvernahme Aufgrund dieser Änderung des Sachverhaltes kann daher nicht ungeprüft die Feststellung und Einschätzung eines früheren Bescheides einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Festzustellen ist weiters, dass in diesem Verfahren lediglich ein Aktengutachten eingeholt wurde, nämlich jenes vom 24.06.
- Eine Untersuchung hat nicht mehr stattgefunden. Auch aus diesem Grunde geht das Gutachten von einem unrichtigen Sachverhalt aus und ist daher auch die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung unzutreffend. Abschließend ist daher festzustellen, dass nach wie vor Behinderungen vorliegen, deren Grad mit zumindest 50 v.H. festzustellen ist. Beweis: - Einzuholende Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie - Einzuholende Gutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie - Meine Einvernahme - Vorzulegende Befunde Aus diesem Grunde ist daher der Bescheid inhaltlich unrichtig und blieb das Verfahren mangelhaft…“ I.7.1 Beantragt wurde die Beweise durch Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und dem Fachgebiet der Orthopädie aufzunehmen; sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die bP aufgrund des Grades einer Behinderung von zumindest 50 v.H. weiter dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.römisch eins.7.1 Beantragt wurde die Beweise durch Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und dem Fachgebiet der Orthopädie aufzunehmen; sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die bP aufgrund des Grades einer Behinderung von zumindest 50 v.H. weiter dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 21.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 21.10.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.9. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus den am 24.06.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welches im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben wird:„…1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus den am 24.06.2022 von einer ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welches im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben wird:, „… Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):MRT knöchernes Becken, MR - Institut Gmunden vom 09.04.2022Ergebnis:Kein Knochenmarködem, keine Hüftkopfnekrose. Inzipiente coxarthrotischeVeränderungen beidseits - zurzeit keine höhergradige Arthrose.Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):, MRT knöchernes Becken, MR - Institut Gmunden vom 09.04.2022, Ergebnis:, Kein Knochenmarködem, keine Hüftkopfnekrose. Inzipiente coxarthrotische, Veränderungen beidseits - zurzeit keine höhergradige Arthrose. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. XXXX vom 27.03.2022 40% GdB Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links Z.n. heterotopen Verkalkungen an beiden Hüftgelenken Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksseitiger Skoliose Varizen beide Unterschenkel Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Z.n. Verkalkung;Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 27.03.2022 40% GdB Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links Z.n. heterotopen Verkalkungen an beiden Hüftgelenken Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksseitiger Skoliose Varizen beide Unterschenkel Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Z.n. Verkalkung; […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Z.n. schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links; Diskrete Rest - Halbseitenschwäche rechts, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen bei gegebener Arbeitsfähigkeit, Kopfschmerzen und Schlafstörungen; Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % 2) Z.n. heterotopen Verkalkungen an beiden Hüftgelenken; Belastungsabhängige Beschwerden, Anlaufschwierigkeiten, belastungsabhängige Schmerzen, mäßiggradige Bewegungseinschränkungen; geringe Verkalkungen, geringe Arthrosezeichen; Pos. Nr. 02.05.08, GdB 30 % 3) Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksseitiger Skoliose; Belastungsabhängige Beschwerden ohne Wurzelsymptomatik, kein aktueller Fachbefund vorliegend; Pos. Nr. 02.01.01, GdB 20 % 4) Varizen beide Unterschenkel; Z.n. erfolgreicher operativer Sanierung, trägt nach wie vor Kompressionsstrümpfe; Pos. Nr. 05.08.01, GdB 10 % 5) Streckhemmung rechtes Kniegelenk bei Z.n. Verkalkung; Mäßiggradige Funktionseinschränkung, wiederkehrende Beschwerden, weitere Abklärung geplant; Pos. Nr. 02.05.18, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert verschlechternd um eine Stufe. Die weiteren Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten aus 03/2022.Keine Änderung zum Vorgutachten aus 03 aus 2022,. …“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sach-verständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sach-verständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten mit Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Dem Gutachten vom 24.06.2022 war gegenüber jenem vom 25.03.2022 der Vorzug zu geben, weil es auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befund- und Quellenlage fußt. Darüber hinaus kamen beide Gutachten (Sachverständigengutachten mit Untersuchung, erstellt am 25.03.2022 sowie Sachver-ständigengutachten aufgrund der Aktenlage, erstellt am 24.06.2022) zu einem gleich-lautenden Ergebnis mit den selben Funktionseinschränkungen sowie gleicher Bewertung der Positionsnummer und des Rahmensatzes. Im Hinblick auf jene beiden jüngsten Gutachten wurde von der Sachverständigen der Zustand nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links als führendes Leiden der Pos.Nr. 04.01.01 (Rahmensatz 10 – 40 v.H.) zugeordnet und mit einem Rahmensatz im oberen Bereich in der Höhe von 30 v.H. bewertet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei diesen Funktionseinschränkungen leichten Grades einerseits auf eine feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen, leichte affektive Symptomatik, keine wesentliche Gedächtnisstörung, Sprache maximal gering verflacht, Dysphonie, Stottern, Stolpern ab, gibt diesbezüglich einen Rahmensatz von 10 – 20 v.H. vor und andererseits auf den Ausfall einzelner Muskelgruppen, geringe affektive Symptomatik, Konzentrations- und Gedächtnisstörung bei gegebener Arbeitsfähigkeit, einfache Wortwahl, Wortfindungsstörung, Komplexe Inhalte nicht mehr erfassbar, Sprache verflacht, Restaphsie, literale Paraphasie, Wortfindungsstörung mit einem Rahmensatz von 30 – 40 v.H. Begründend führte die Sachverständige schlüssig in Bezug auf die bP aus, dass anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, wiederkehrende Kopfschmerzen, gelegentlich Schlafstörungen vorliegen würde. Gesamthaft allerdings eine Besserung des Leidens im Vergleich zum Vorgutachten aus 05/2020 stattgefunden habe, wodurch eine Herabstufung von 50 % auf 40 % zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf jene beiden jüngsten Gutachten wurde von der Sachverständigen der Zustand nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnblutung links als führendes Leiden der Pos.Nr. 04.01.01 (Rahmensatz 10 – 40 v.H.) zugeordnet und mit einem Rahmensatz im oberen Bereich in der Höhe von 30 v.H. bewertet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei diesen Funktionseinschränkungen leichten Grades einerseits auf eine feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen, leichte affektive Symptomatik, keine wesentliche Gedächtnisstörung, Sprache maximal gering verflacht, Dysphonie, Stottern, Stolpern ab, gibt diesbezüglich einen Rahmensatz von 10 – 20 v.H. vor und andererseits auf den Ausfall einzelner Muskelgruppen, geringe affektive Symptomatik, Konzentrations- und Gedächtnisstörung bei gegebener Arbeitsfähigkeit, einfache Wortwahl, Wortfindungsstörung, Komplexe Inhalte nicht mehr erfassbar, Sprache verflacht, Restaphsie, literale Paraphasie, Wortfindungsstörung mit einem Rahmensatz von 30 – 40 v.H. Begründend führte die Sachverständige schlüssig in Bezug auf die bP aus, dass anhaltende Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, wiederkehrende Kopfschmerzen, gelegentlich Schlafstörungen vorliegen würde. Gesamthaft allerdings eine Besserung des Leidens im Vergleich zum Vorgutachten aus 05 aus 2020, stattgefunden habe, wodurch eine Herabstufung von 50 % auf 40 % zu Recht erfolgte. Eine atypische Verkalkung an beiden Hüftgelenken wurde als zweites Leiden innerhalb des Rahmensatzes der Pos.Nr. 02.05.08 (Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig; Streckung/Beugung bis zu 0-10-90°; Rahmensatz 20 – 40 %) mit entsprechender Bewegungseinschränkung im mittleren Bereich mit 30 v.H. beurteilt. Der sachverständigen Gutachterin zufolge verschlechtert das Leiden an den Hüftgelenken um eine Stufe, weshalb sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Als weiteres Leiden wurde ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei diskreter linksseitiger Skoliose nachvollziehbar mit dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. der Pos.Nr. 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades; Akute Episoden selten [2-3 Mal im Jahr] und kurzdauernd [Tage], Mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich) bewertet, zumal eine geringe linksseitige Deformierung der Wirbelsäule festgestellt wurde, allerdings kein aktueller Fachbefund vorgelegt wurde. Die Varizen auf beiden Unterschenkel wurden erfolgreich operativ entfernt (Kom-pressionsstrümpfe werden getragen) und wurden mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.08.01 von 10 v.H. schlüssig eingeschätzt. Laut klinischer Untersuchung ist eine leichte Schwellung beidseitig erkennbar, allerdings konnte eine Verbesserung aufgrund der Operation hergestellt werden, weshalb im Vergleich zum Vorgutachten aus 05/2020 der GdB von 20 % auf 10 % herabgestuft wurde. Die Varizen auf beiden Unterschenkel wurden erfolgreich operativ entfernt (Kom-pressionsstrümpfe werden getragen) und wurden mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 05.08.01 von 10 v.H. schlüssig eingeschätzt. Laut klinischer Untersuchung ist eine leichte Schwellung beidseitig erkennbar, allerdings konnte eine Verbesserung aufgrund der Operation hergestellt werden, weshalb im Vergleich zum Vorgutachten aus 05 aus 2020, der GdB von 20 % auf 10 % herabgestuft wurde. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung in Zusammenhang mit den Kniegelenken ist eine Streckhemmung des rechten Kniegelenks beim Zustand nach Verkalkung mit einer mäßiggradigen Funktionseinschränkung der Pos.Nr. 02.05.18 in der Höhe von 10 % bewertet worden. Die Sachverständige begründete die Bewertung im unteren Bereich des Rahmensatzes damit, dass eine weitere Abklärung geplant sei. Den eigenen Angaben der bP zufolge, habe sie eine diskrete Rechtsseitenschwäche, sodass die bP ungern mit dem Rad fahre. Der klinischen Untersuchung zufolge besteht ein geringer Unterschied der Kniegelenke hinsichtlich der Beugung und Streckung rechts 0-0-110° im Vergleich zur Beugung und Streckung links 0-0-125°. Die vorgebrachten Leiden 3 bis 5 vermochten mangels Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter zu steigern. Zum Gangbild wurde im Gutachten vom 25.03.2022 festgehalten, dass die bP frei gehe, eine geringe Gangunsicherheit und ein wackeliger Zehenballen- und Fersenstand festgestellt werde. In den Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen, Aussagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunde und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" zu Beginn der Gutachten eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde, welche dem medizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung im Hinblick auf Positionsnummer und jeweiligen GdB nicht entgegentreten (weil sie dazu keine gegenteiligen Aussagen treffen), sind also auch inhaltlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Zwar sind der Beschwerde gewisse Zweifel in Bezug auf die Senkung des Behinderungsgrades von vormals 50 v.H. auf 40 v.H. zu entnehmen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der gutachterlichen Lage die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung des Gesundheits-zustandes - insbesondere des Zustandes nach dem schweren Schädel-Hirn-Trauma - der bP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Abgestellt wird dabei auf die aktuellen Erhebungen im Zuge beider Sachverständigengutachten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wie noch in der Beschwerde behauptet - war aus Sicht des ho. Gerichts nicht objektivierbar. Auch war in der Beschwerdeschrift kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sofern die bP die Vorgehensweise und Dauer der klinischen Untersuchung am 09.03.2022 (GA vom 25.03.2022) in ihrer Stellungnahme vom 09.04.2022 bemängelte, so konnte nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden, weshalb von der Schlüssigkeit des daraus resultierenden Gutachtens abgegangen werden sollte. Sofern in der Beschwerde die fachliche Kompetenz der sachverständigen Chirurgin im Bereich der Neurologie und Orthopädie in Frage gestellt wird, so wird festgehalten, dass sich den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen lassen, dass die Gutachterin – bei der es sich im Übrigen um eine aufgrund ihrer Fachkunde und Objektivität sehr häufig herangezogene und erfahrene Sachverständige handelt, an dessen Qualifikation kein Zweifel besteht – bei der bP keine fachgerechte bzw. eine unzutreffenden Beurteilung durchgeführt hätte und ergibt sich eine solche Annahme auch nicht aus den diesbezüglich nicht ausreichend substantiierten und auch nicht belegten Vorbringen in den Ausführungen der bP. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Im Licht der oa. Ausführungen lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Auch ist das ho. Gericht nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerde-führer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag.Dem Wunsch, nach Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegt zum einen kein taugliches Beweisthema zu Grunde, zumal die bP in der Begründung des Antrages nicht angab, welcher Sachverhalt bis dato nach wie vor ungeklärt wäre und ist das Begehren weiters als unzulässiger Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Auch ist das ho. Gericht nicht verhalten dem Beweisantrag zu entsprechen, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerde-führer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im werwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungs-verfahren – und somit auch im werwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Die bP hatte im Rahmen eines gewährten Parteiengehörs vom 05.07.2022 in Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 24.06.2022 Gelegenheit, die Darlegungen der FÄ für Chirurgie in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel – beispielsweise in Form neuer Befunde - zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Zwar bestritt die bP in allgemeiner Form das Gutachten im Zuge ihrer Beschwerdeschrift, allerdings ist ein solches allgemeine Bestreiten nicht geeignet, beim ho. Gericht Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens hervorzurufen. Letztlich wird an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die Subsumtion des Krankheitsbildes unter einen Tatbestand der Einschätzungsverordnung einen letztlich von der Behörde bzw. dem Gericht vorzunehmender Akt der rechtlichen Beurteilung darstellt. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Im Lichte der oa. Ausführungen bestehen seitens des ho. Gerichts keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
dem zuletzt eingeholten sachverständigen Aktengutachten vom 24.06.2022 (vidiert am 01.07.2022) – als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass die dort beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen. Bei der Zuordnung des Grades der Behinderung zum festgestellten Leidenszustand handelt es sich um einen Akt der rechtlichen Beurteilung, wozu Nachfolgendes gilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 2Abs. 4 BEinst
G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 Beinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions-beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktions-beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Die oa. Sachverständigengutachten, insbesondere das aktuellere Gutachten vom 24.06.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungs-verordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
diesem Gutachten vom 24.06.2022 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. Da die bP jedoch erst ab einem Gesamtgrad von 50 v.H. dem Grad der Begünstigten Behinderten zuzuzählen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 v.H. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19
(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanz-darstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich darf wiederholt werden, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2261248.1.00