Obsah (15)
§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 45§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL515 2264621-1 Spruch, L515 2264621-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Herr XXXX , geb. am XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 02.08.2020 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungs-verfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 15.08.2020 wurde als führendes Leiden der erlittene Schlaganfall (ein Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links) unter der Pos.Nr. 04.01.02
der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 50 v. H. bewertet. Das zweite angeführte Wirbelsäulenleiden mittleren Grades wurde der Pos.Nr. 02.01.02 der leg. cit. zugeordnet und mit einem GdB von 30 v. H. bewertet. Allerdings steigerte jenes Leiden aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht weiter und der Gesamtgrad der Behinderung belief sich auf 50 v. H.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehörte seit dem 02.08.2020 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungs-verfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 15.08.2020 wurde als führendes Leiden der erlittene Schlaganfall (ein Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links) unter der Pos.Nr. 04.01.02
der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 50 v. H. bewertet. Das zweite angeführte Wirbelsäulenleiden mittleren Grades wurde der Pos.Nr. 02.01.02 der leg. cit. zugeordnet und mit einem GdB von 30 v. H. bewertet. Allerdings steigerte jenes Leiden aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht weiter und der Gesamtgrad der Behinderung belief sich auf 50 v. H. Auszugsweise wird jenes Sachverständigengutachten vom 15.08.2020, welches zu einem GdB von 50 v.H. führte, wie folgt zitiert: „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links 6/2020 (kardioembolisch bei persistierendem Foramen ovale);1) Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links 6 aus 2020, (kardioembolisch bei persistierendem Foramen ovale); Z.n. systemische Lyse mit Actilyse als Akuttherapie, homonyme Hemianopsie nach rechts, ansonsten neurologisch weitgehend unauffällig; Pos. Nr. 04.01.02, GdB 50 % 2) Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Z.n. Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Indikation zur Discektomie, wird dezeit auf Wunsch konservativ behandelt (Discusinfusionen mit Urbason in absteigender Dosierung), zuletzt weitgehende Beschwerdefreiheit bei geringen muskulären Hartspann im unteren LWS-Bereich, Lasegue rechts bei 45° positiv, keine motorischen Ausfälle nachweisbar, sensorisch im Dermatom S1 rechts nur Paraesthesien; Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert aufgrund von Geringfügigkeit bzw. fehlender funktioneller Einschränkungen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Subcutane zystische Läsion in Höhe L5 paramedian rechts (DD Talgdrüsenretentionszyste, Epidermoidzyste); Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. […] Nachuntersuchung 7/2021 - Verlaufskontrolle (mit neurologischen und augenärztlichen Fachbefund).Nachuntersuchung 7 aus 2021, - Verlaufskontrolle (mit neurologischen und augenärztlichen Fachbefund). …“ I.
- In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozial-ministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) amtswegig ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.römisch eins.
- In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozial-ministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) amtswegig ein Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Zuge dessen wurde die bP am 07.04.2022 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) unterzogen und darüber ein Gutachten am 27.05.2022 (vidiert am 28.05.2022) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. Der Gutachter ging davon aus, dass die Reduktion des GdB darauf zurückzuführen sei, dass in Bezug auf das Leiden Nr. 1 kein aktueller neurologischer Fachbefund vorgelegt wurde, klinisch keine neurologischen Ausfälle vorliegen würden, im augenfachärztlichen Befund eine inkomplette Hemianopsie beschrieben wird und eine moderate medikamentöse Therapie bestehen würde. Der Inhalt dieses Gutachtens stellt sich wie folgt dar: „… Anamnese: Aktengutenachten von 2020: GdB 50 %, hatte dreifachen Insult, 2 schwere Bandscheibenvorfälle, wurde nicht operiert, man nahm pfo an, wurde dann verschlossen Derzeitige Beschwerden: hat Quadrantenanopsie nach rechts unten, Probleme mit dem Gedächtnis, größtes Problem ist Dauerkopfschmerz, Kreuzweh sowieso; keine Lähmungen geblieben, gelegentlich Herzstolpern- wird demnächst abgeklärt Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Saroten (anamnestisch), ibuprofen bei Bed, […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund CDK (6/2021):Befund CDK (6 aus 2021,): Ambulanz für zerebrovaskuläre Erkrankungen und Neurointervention wir berichten über Herrn XXXX , der sich am 15.06,2021 zur ambulanten Behandlung in unsererwir berichten über Herrn römisch 40 , der sich am 15.06,2021 zur ambulanten Behandlung in unserer Klinik befand. Diagnosen
- Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links und Kleinhirn rechts am 22.06.2020- Akuttherapie: systemische Lyse- Neurologisches Outcome: bei Entlassung NIHSS 1, mRS 1- Ätiologie: kryptogen, DD bei 2.
- Ischämischer Infarkt im Posteriorstromgebiet links und Kleinhirn rechts am 22.06.2020, - Akuttherapie: systemische Lyse, - Neurologisches Outcome: bei Entlassung NIHSS 1, mRS 1, - Ätiologie: kryptogen, DD bei
- Persistierendes Foramen ovale- Interventioneller Verschluss (Amplatzer PFO Okkluder) am 29.9.
- Persistierendes Foramen ovale, - Interventioneller Verschluss (Amplatzer PFO Okkluder) am 29.9.2020
- CK-Ämie, unklar
- Kopfschmerz, vermutlich sekundär bei Diagnose
- Beurteilung Herr XXXX stellt sich zur Kontrolle nach einem vermutlich embolischen Infarkt im PosteriostromgebietHerr römisch 40 stellt sich zur Kontrolle nach einem vermutlich embolischen Infarkt im Posteriostromgebiet links und Kleinhirn rechts am 22.06.
- Weiters zeigt sich unverändert (war bereits 06/20) sichtbar ein kleiner Substanzdefekt Postzentral rechts (klinisch stumm). Nach eigenem Wunsch wurde bei einem RoPE-Score von 9 Punkten ein interventioneller PFO-Verschluss durchgeführt (Amplatzer PFO Occluder). Dieser wurde bereits kontrolliert, ist allerdings nicht vollständig dicht, es zeigen sich immer noch wenige Bubbles im Übertritt Eine weitere Kontrolle diesbezüglich ist geplant. Ansonsten keine neu aufgetretenen Defizite, auch in der Kernspintomographie keine neuen Defizite sichtbar. Der Kopfschmerz kann durchaus sekundär aufgrund des kortikalen Infarktes im hinteren Stromgebiet bedingt sein, hier empfehlen wir die allgemeinen Kopfschmerzmaßnahmen wie Schlafhygiene, Ausdauersport, Kopfschmerztagebuch, Stressreduktion. Therapieempfehlung- Wir empfehlen eine Kontrolle der CK-Werte, sollten diese weiterhin deutlich ausgelenkt sein, so bitte eine EMG-Untersuchung im niedergelassenen Bereich beim Neurologen oder in unserer Zentralambulanz (07255-34602) durchführenTherapieempfehlung, - Wir empfehlen eine Kontrolle der CK-Werte, sollten diese weiterhin deutlich ausgelenkt sein, so bitte eine EMG-Untersuchung im niedergelassenen Bereich beim Neurologen oder in unserer Zentralambulanz (07255-34602) durchführen Augenfachärztlicher Befund (3/2022):Augenfachärztlicher Befund (3 aus 2022,): Visus sc. RA: Visus 1,25 LA: Visus 1,25 Tension: 18/19 mmHg Vordere Abschnitte: Hornhaut klar, Vorderkammer reizfrei bds. zentraler Fundus o.B., grob orientierend keine rez Fundusveränderungen bds. homonyme inkomplete Qaudrantenanopsie nach rechts unten. […] Klinischer Status – Fachstatus: Caput:Sicht und Gehör ausreichend,SD palp ob, cor ,pulmo: HT rein rhythmisch, Card. comp., VA, Abdomen: Abdomen frei, kein DS; Wirbelsäule:HWS frei beweglich,Ws im Lot, keine sicheren Paresen,FBA 0 cm Extremitäten: freie Abduktion-Kreuz-Nackengriff beiderseits über vollen Radius, Faustschluss vollständig, beide Hüften und Kniegelenke im Liegen frei beweglich, Fersen-Spitzen-Einbeinstand beiderseits möglich Gesamtmobilität – Gangbild: sicher aufrecht raumgreifend ohne Hilfsmittel […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Zustand nach Schlaganfall neurologischer Kontrollbefund vorliegend sowie augenfachärztlicher Befund vorliegend, NIHSS1 und mRS1 beschrieben, inkomplette Quadrantenhemianopsie vorliegend, keine Paresen, kein aktueller neurologischer Fachbefund vorliegend, anamnestisch sehr moderate Medikation, 30% Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % 2) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule keine Befunderweiterung gegenüber Vorgutachten, dem Vorgutachten folgend Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: führende Funktionsstörung: Nummer 1 mit GdB von 30%, wird durch Nummer 2 erhöht um 1 Stufe, weil Nummer 2 eine von 1 unabhängige, das Gesamtbild negativ beeinflussende Funktionseinschränkung ist Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: .CK-Ämie, unklar Kopfschmerz, Subcutane zystische Läsion in Höhe L5 paramedian rechts (DD Talgdrüsenretentionszyste, Epidermoidzyste); Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Senkung der Position Nummer 1 von GdB 50% auf 30% Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Senkung von GdB 50% auf 40%, Begründung: Senkung der Position Nummer 1 von GdB 50% auf 30%(weil: kein aktueller neurologischer Fachbefund vorliegend, klinisch keine neurologischen Ausfälle, im augenfachärztlichen Befund inkomplette Hemianopsie beschrieben, moderate medikamentöse Therapie) Dauerzustand …“ I.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 30.05.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
- Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreibens der bB vom 30.05.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 28.06.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 40 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 27.05.2022 wurde dem Bescheid beigelegt. römisch eins.
- Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 28.06.2022 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 40 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 27.05.2022 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
- Mit E-Mail vom 10.08.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: römisch eins.
- Mit E-Mail vom 10.08.2022 erhob die bP fristgerecht Beschwerde, welche sie wie folgt begründete: „… Bezugnehmend auf Ihr oben angeführten Schreiben möchte ich Ihnen mitteilen, dass es noch weitere Umstände gibt die den Grad meiner Behinderung eventuell beeinflussen könnten. Ich übermittle Ihnen diesbezüglich noch zwei weitere Befunde. Und zwar einen MRT-Befund des KH XXXX . Aus diesem geht hervor, dass ich eine polysegmentale bilaterale Uncovertebralarthrose C3-C7 mit polysegmentalen neuroforaminellen Engen habe. Dies ist der Grund für starke Schulter-, Nacken-, und teilweise Kopfschmerzen. Außerdem kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Gefühlsstörungen und Taubheitsgefühlen in beiden Händen (hauptsächlich im Bereich der kleinen Finger und der Ringfinger).Und zwar einen MRT-Befund des KH römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass ich eine polysegmentale bilaterale Uncovertebralarthrose C3-C7 mit polysegmentalen neuroforaminellen Engen habe. Dies ist der Grund für starke Schulter-, Nacken-, und teilweise Kopfschmerzen. Außerdem kommt es in letzter Zeit vermehrt zu Gefühlsstörungen und Taubheitsgefühlen in beiden Händen (hauptsächlich im Bereich der kleinen Finger und der Ringfinger). Der zweite Befund ist von Hr. Prim. XXXX und beschreibt Palpitationen bzw. symptomatische Extrasystolen. Es ist angeführt, dass ich mit diesen Palpitationen gut umgehen kann. Dies ist zwar im Großen und Ganzen richtig, aber wie Sie sich vielleicht vorstellen können stellet es trotzdem eine ziemliche Beeinträchtigung dar, wenn man nach drei Schlaganfällen mehrmals am Tag das Gefühl hat, dass das Herz stehenbleibt bzw. man kurz keine Luft bekommt.Der zweite Befund ist von Hr. Prim. römisch 40 und beschreibt Palpitationen bzw. symptomatische Extrasystolen. Es ist angeführt, dass ich mit diesen Palpitationen gut umgehen kann. Dies ist zwar im Großen und Ganzen richtig, aber wie Sie sich vielleicht vorstellen können stellet es trotzdem eine ziemliche Beeinträchtigung dar, wenn man nach drei Schlaganfällen mehrmals am Tag das Gefühl hat, dass das Herz stehenbleibt bzw. man kurz keine Luft bekommt. Im Übrigen muss ich zugeben, dass ich außerordentlich überrascht war, dass ich nun nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach drei Schlaganfällen mit Dauerfolgen (Sichtbeeinträchtigung, Dauerkopfschmerz, Gedächtnisprobleme und die daraus resultierende psychische Belastung) und mehreren Bandscheibenvorfällen hätte ich eigentlich damit gerechnet diesem Kreis anzugehören. Zumal ich in meinen nun 17 Dienstjahren zahlreiche Personen kennenlernen durfte die augenscheinlich weniger beeinträchtigt waren und diesem Kreis trotzdem angehören. Nach der letzten Untersuchung habe ich jedoch schon befürchtet, dass meine Erkrankungen bzw. deren Folgen nicht wirklich relevant sein dürften, da die Untersuchung vom Fahrersitz über die Ordination (inklusive Wartezeit) und wieder retour zu meinem Auto sage und schreibe knappe 8 Minuten gedauert hat. Vom Arzt wurden mir genau drei Fragen gestellt. Und zwar: „Wieso sind Sie hier?", „Wie ist Ihre familiäre Situation?" und „Welche Medikamente nehmen Sie?". Das wars. Mehr hat den Arzt nicht interessiert. Aber ich nehme an für meinen Fall ist außer den vorliegenden Befunden auch nicht mehr relevant. Dass ich mittlerweile zwei bis drei Ibuprofen 600 mg brauche um halbwegs über den Tag zu kommen und an eine Vollzeitbeschäftigung im Moment nicht zu denken ist wird vermutlich auch nicht berücksichtigenswert sein. Ich wäre aufgrund meiner Erkrankungen fast pensioniert worden und für den begünstigten Kreis der Behinderten reicht es nicht aus? Ich würde Sie ersuchen die oben angeführten Umstände sowie die zwei weiteren Befunde noch zu berücksichtigen. …“ I.
- Am 13.12.2022 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 15.12.2022 (vidiert am selben Tag) ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.römisch eins.
- Am 13.12.2022 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für physikalische Medizin, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 15.12.2022 (vidiert am selben Tag) ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. I.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 23.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am 27.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
- Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 23.12.2022 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am 27.12.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
- Das oa. Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 wurde der bP seitens des ho. Gerichts mit Schreiben vom 30.12.2022 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
- Das oa. Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 wurde der bP seitens des ho. Gerichts mit Schreiben vom 30.12.2022 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
- Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.9. Der
der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 30.01.2023 die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die bP ist österreichischer Staatsbürger und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie aus den am 27.05.2022 und 15.12.2022 von ärztlichen Sachverständigen erstellten Gutachten, welche im zitierten Umfang zu den Feststellungen im gegenständlichen Erkenntnis erhoben werden: Sachverständigengutachten vom 15.12.2022: „… Anamnese: Nachuntersuchungsverfahren. Vorgutachten Dr. XXXX , Allgemeinmedizin, 05/2022: GdB 40 % (Zustand nach Schlaganfall - 30 %, Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule - 30 %).Vorgutachten Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizin, 05/2022: GdB 40 % (Zustand nach Schlaganfall - 30 %, Aufbrauchserscheinungen der Wirbelsäule - 30 %). Derzeitige Beschwerden: Schmerzen der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Schultergelenke. Kreuzschmerzen. Wetterabhängige Schmerzen LWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zur Ferse. Dauerkopfschmerzen. Zeitweise Schmerzen im rechten Seitenstrang, geringe Besserung auf Saroten-Medikation. Nach dem Schlaganfall Gedächtnisstörung und Sehstörung rechter unterer Quadrant. Herzklopfen subjektiv eher verschlechtert. Zeitweise Knieschmerzen rechts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Kein Behandlungsnachweis vorliegend. Medikamente, keine ärztlich bestätigte Liste, anamnestisch: Saroten 25 mg, Pantoloc, Ibuprofen 600 mg. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle elektronisch vorliegenden Befunde, inklusive allfällig vorhandener Vorgutachten, wurden eingesehen und berücksichtigt. Maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Mitgebrachter Befund Krankenhaus XXXX , Sporttraumatologie,
- bis 22.02.2017: Bandscheibenvorfall L5/S1.Mitgebrachter Befund Krankenhaus römisch 40 , Sporttraumatologie,
- bis 22.02.2017: Bandscheibenvorfall L5/S
- Dr. XXXX , 12.05.2022: Palpitationen, Zustand nach ischämischem Infarkt im Posteriorstromgebiet links und im Kleinhirn links 22.06.2020, ätiologisch am ehesten der persistierenden Foramen ovale, interventioneller PFO-Verschluss am 30.09.2020, systemische Lyse.Dr. römisch 40 , 12.05.2022: Palpitationen, Zustand nach ischämischem Infarkt im Posteriorstromgebiet links und im Kleinhirn links 22.06.2020, ätiologisch am ehesten der persistierenden Foramen ovale, interventioneller PFO-Verschluss am 30.09.2020, systemische Lyse. Diskussion mit Ausnahme des implantierten PFO-Schirmchens besteht ein strukturell unauffälliger kardiologischer Befund. Die angegebenen Palpitationen dürften symptomatischen Extrasystolen entsprechen. Diese Extrasystolen wurden bei einem früheren Langzeit-EKG schon einmal dokumentiert. Hr. XXXX kann mit den Palpitationen gut umgehen. Es besteht somit keine Behandlungsindikation.Diskussion mit Ausnahme des implantierten PFO-Schirmchens besteht ein strukturell unauffälliger kardiologischer Befund. Die angegebenen Palpitationen dürften symptomatischen Extrasystolen entsprechen. Diese Extrasystolen wurden bei einem früheren Langzeit-EKG schon einmal dokumentiert. Hr. römisch 40 kann mit den Palpitationen gut umgehen. Es besteht somit keine Behandlungsindikation. MR HWS, 08.07.2022: Chronische segmentale bilateral Uncovertebralarthrosen C3-7, geringe neuroforaminelle Engen C3/4 bilateral, C4/5 rechts, mittelgradig rechts C5/6, linkskonvexe Skoliose. Klinischer Status – Fachstatus: Sensorik: Visus: ausreichend Hörvermögen: ausreichend Somatischer Status: Hals/Weichteile: unauffällig Wirbelsäule: gering klopfdolent cervical HWS: in Ante- und Retroflexion endgradig, in Rotation links endgradig, rechts mittelgradig bewegungseingeschränkt, muskulärer Hartspann BWS: unauffällig LWS: FBA 10 cm, Retroflexion und Lateralflexion endgradig bewegungseingeschränkt, Schmerzprovokation lokal lumbal, Rotation frei, Lasegue beidseits negativ Herz: normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge: Vesikuläratmen beidseits Abdomen: weich, im Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen obere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken, keine Muskelabbauzeichen, Kraft beidseits: Kraftgrad VKraft beidseits: Kraftgrad römisch fünf untere Extremitäten: freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken, keine Muskelabbauzeichen, Kraft beidseits: Kraftgrad VKraft beidseits: Kraftgrad römisch fünf Gesamtmobilität – Gangbild: Flüssig, normale Schrittlänge. Zehen- und Fersengang symmetrisch kraftvoll möglich. Transfers gelingen selbstständig. Keine Stand- oder Gangunsicherheit. Eine Gehhilfe wird nicht benötigt. […] Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Zustand nach Schlaganfall. Inkompletter Gesichtsfeldausfall rechts laut Vorgutachten, keine Lähmungserscheinungen, Dauerkopfschmerzen mit anamnestisch Schmerzmittelbedarf (WHO Stufe 1), klinisch keine Funktionseinschränkung, keine Lähmungszeichen, anamnestisch Gedächtnisstörung. Pos. Nr. 04.01.01, GdB 30 % 2) Wirbelsäulenbeschwerden. Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule, mittel- bis endgradige Funktionseinschränkung, keine Lähmungszeichen, negativer Nervendehnungstest, anamnestisch Schmerzmittelbedarf (WHO Stufe 1), Bandscheibenschaden L5/S1 laut Fachbefund 2017, Abnützungszeichen der Halswirbelsäule in der Bildgebung. Pos. Nr. 02.01.02, GdB 30 % Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position
- Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Herzklopfen (Palpitationen) - keine Behandlungsnotwendigkeit, kein Krankheitswert. Knieschmerzen rechts - klinisch unauffällig, kein Fachbefund vorliegend, daher nicht korrekt beurteilbar. Gefühlsstörungen und Taubheitsgefühl in beiden Händen - fachbefundlich keine Abklärung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Die nachgereichten Befunde wurden entsprechend gewürdigt. Eine kalkülsrelevante Änderung ergibt sich daraus nicht. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gleichbleibender Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand …“
- Beweiswürdigung: 2.
- Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachver-ständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten mit Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Im Übrigen kamen beide Gutachten zu einem gleichlautenden Ergebnis. Dem Gutachten vom 15.12.2022 deckt sich in seinem wesentlichen Inhalt mit jenem vom 27.05.2022 (SV: Eine kalkülsrelevante Änderung ergibt sich […] nicht.), weshalb dieses ohne die Einholung eines weiteren Gutachtens den Feststellungen zu Grunde gelegt werden kann. Im Hinblick auf jenes Gutachten wurde von der Sachverständigen - basierend auf der klinischen Untersuchung, der vorgelegten Befunde, der behaupteten Medikamenteneinnahme sowie dem Vorgutachten – der Zustand nach dem Schlaganfall als führendes Leiden der Pos.Nr. 04.01.01 (Rahmensatz 10 – 40 v.H.) zugeordnet und mit einem Rahmensatz im oberen Bereich in der Höhe von 30 v.H. bewertet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei diesen Funktionseinschränkungen leichten Grades einerseits auf eine feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen, leichte affektive Symptomatik, keine wesentliche Gedächtnisstörung, Sprache maximal gering verflacht, Dysphonie, Stottern, Stolpern ab, gibt diesbezüglich einen Rahmensatz von 10 – 20 v.H. vor und andererseits auf den Ausfall einzelner Muskelgruppen, geringe affektive Symptomatik, Konzentrations- und Gedächtnisstörung, einfache Wortwahl, Wortfindungsstörung, Komplexe Inhalte nicht mehr erfassbar, Sprache verflacht, Restaphsie, literale Paraphasie, Wortfindungsstörung mit einem Rahmensatz von 30 – 40 v.H. Begründend führte die Sachverständige schlüssig in Bezug auf die bP aus, dass ein inkompletter Gesichtsfeldausfall lt. Vorgutachten gegeben war, aktuell keine Lähmungs-erscheinungen und klinisch keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden. Den eigenen Angaben zufolge leide die bP an Dauerkopfschmerzen und Gedächtnisstörung. Auch aus dem detaillierten Untersuchungsergebnis zum klinischen Fachstatus konnte festgestellt werden, dass Sensorik und Hörvermögen ausreichend gegeben sind; der somatische Status unauffällig ist; rhythmische und reine Herztöne, unauffälliges Lungengeräusch festgestellt werden konnten und in Bezug auf die oberen und unteren Extremitäten freie Beweglichkeit in sämtlichen Gelenken festgestellt werden konnte. Behandlungsnachweise wurden nicht vorgelegt und betreffend Medikation durch die bP angegeben, dass sie Saroten 25mg, Pantoloc und Ibuprofen 600 mg einnehmen würde. Eine ärztlich bestätigte Medikationsliste wurde nicht vorgelegt. Die Wirbelsäulenbeschwerden wurden als zweites Leiden innerhalb des Rahmensatzes der Pos.Nr. 02.01.02 mit 30 v.H. beurteilt. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei diesen Funktionseinschränkungen (Rahmensatz 30 – 40 v. H.) auf rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen sowie andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika ab, wobei es hinsichtlich der Bewertung mit dem höchsten Rahmensatz im Wesentlichen darauf ankommt, dass hieraus ein rezidivierendes und anhaltendes Symptombild sowie maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag hervorgehen. Die Gutachterin begründete die Einschätzung mit dem unteren Rahmensatz nachvollziehbar damit, dass Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule mittel- bis endgradige Einschränkungen darstellen, Abnützungszeichen der Halswirbelsäule lt. Befund aus 2017 in Bezug auf den Bandscheibenschaden vorhanden sind, allerdings keine Lähmungszeichen sowie ein negativer Nervendehnungstest erhoben werden konnte. Dem Gutachten zufolge verschlechtern jene Leiden der Wirbelsäule das Gesamtbild und erhöhen den GdB um eine Stufe auf 40 v.H. In Ermangelung eines Krankheitswertes bzw. der Behandlungsnotwendigkeit erreichen das Herzklopfen (Palpitationen) keinen Grad der Behinderung. Klinisch unauffällig und mangels Fachbefund stellten sich die angegebenen Knieschmerzen rechts dar, sowie die Gefühlsstörungen und das Taubheitsgefühl in beiden Händen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass, sofern die bP in ihrem Beschwerdeschreiben weitere gesundheitliche Gebrechen und Befunde vorlegte, jene neuen Vorbringen im Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 Berücksichtigung fanden und in die Beurteilung miteinbezogen wurden. Das im Beschwerdeverfahren erhobene Sachverständigengutachten wurde der bP von ho. Gericht zur Kenntnis gebracht und äußerte sich die bP zu diesem Gutachten nicht, obwohl ihr hierzu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt wurde. Im Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte im jüngst erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunde und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde, welche dem medizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Bewertung im Hinblick auf Positionsnummer und jeweiligen GdB nicht entgegentreten (weil sie dazu keine gegenteiligen Aussagen treffen), sind also auch inhaltlich nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Zwar sind der Beschwerde gewisse Zweifel in Bezug auf die Senkung des Behinderungsgrades von vormals 50 v.H. auf 40 v.H. zu entnehmen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der gutachterlichen Lage die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung des Gesundheits-zustandes der bP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Abgestellt wird dabei auf die aktuellen Erhebungen im Zuge beider Sachverständigengutachten. Auch war in der Beschwerdeschrift der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Sofern die bP die Dauer der klinischen Untersuchung am 07.04.2022 (GA vom 27.05.2022) bemängelte, so konnte nicht ausreichend substantiiert dargelegt werden, weshalb von der Schlüssigkeit des daraus resultierenden und der Entscheidung der bB zugrundeliegenden Gutachtens abgegangen werden sollte. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Überdies wurde im Zuge des Beschwerde-vorentscheidungsverfahrens der Administrativbehörde ein weiteres Gutachten erstellt, welches – wie bereits angeführt – der bP durch das ho. Gericht als Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde. Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die bP in Bezug auf das Gutachten vom 15.12.2022 keine dermaßen gearteten Einwände vorgebracht wurden. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
diesem zuletzt im Beschwerdevorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom 15.12.2022 –als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen– ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. beträgt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
§ 19bAbs. 3 BEinst
G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 6 BEinst
G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs.
2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
§ 19bAbs. 7 BEinst
G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.
Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.
§ 2Abs. 1 BEinst
G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
§ 2Abs. 3 BEinst
G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
§ 2Abs. 4 BEinst
G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
§ 3BEinst
G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 14Abs. 1 BEinst
G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 14Abs. 3 Beinst
G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
§ 8
BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
Paragraph 14, Absatz 3, BeinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates
Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
§ 1
ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 2Abs.
1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2Abs.
2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
§ 2Abs.
3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
§ 3Abs.
1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
§ 3Abs.
2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
§ 3Abs.
3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
§ 3Abs.
4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
§ 4Abs.
1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
§ 4Abs.
2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
§ 27Abs.
1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG
Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Die oa. Sachverständigengutachten, insbesondere das aktuellere Gutachten vom 15.12.2022 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die vom ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.
diesem Gutachten vom 15.12.2022 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. Da die bP jedoch erst ab einem Gesamtgrad von 50 v.H. dem Grad der Begünstigten Behinderten zuzuzählen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.5. Das Gutachten vom 15.12.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht
§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die b
P hatte somit nicht im Administrativ-verfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.3.5. Das Gutachten vom 15.12.2022 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Die bP hatte somit nicht im Administrativ-verfahren, sondern in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte (vgl. exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E).Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte vergleiche exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E). Im konkreten Fall erging trotz der im zitierten Erkenntnis getroffenen Ausführungen, welche hier sinngemäß gelten, letztlich dennoch eine meritorische Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs– erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19
(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L515.2264621.1.00