Obsah (13)
§ 28§ 55Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL515 2264895-1 Spruch, L515 2264895-1/15E Schriftliche Ausfertigung des am 1.2.2023 mündlich verkündeten Erkenntn
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
§ 55
FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
Paragraph 55, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.9.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 2.9.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Rahmen der Erstbefragung vor, sie hätte mit ihrem Sohn ohne Papiere in der Russischen Föderation gelebt. Nachdem ihr Sohn nach Österreich gereist und auch sie aus Russland verwiesen worden wäre, sei sie zu ihrem Sohn nach Österreich gereist, weil sie sonst keine Unterkunft hätte. Dies wären alle ihre Gründe, weitere hätte sie nicht.römisch eins.1.
- Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP im Rahmen der Erstbefragung vor, sie hätte mit ihrem Sohn ohne Papiere in der Russischen Föderation gelebt. Nachdem ihr Sohn nach Österreich gereist und auch sie aus Russland verwiesen worden wäre, sei sie zu ihrem Sohn nach Österreich gereist, weil sie sonst keine Unterkunft hätte. Dies wären alle ihre Gründe, weitere hätte sie nicht. Auf die Frage, was sie im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an, sie hätte keine Heimat mehr, nach Russland könnte sie auch nicht retour. I.1.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der bB ab die bP Folgendes an:römisch eins.1.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter der bB ab die bP Folgendes an: „… F: Sind Sie in derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Ich habe nur eine Niere. Ich bin jetzt in Behandlung. Befragt gebe ich an, dass mir Blut abgenommen wurde. Erst nach dem Befund, erhalte ich die Behandlung. Ich habe auch hohen Blutdruck. Am Montag erhalte ich den Befund. F: Seit wann haben Sie eine Niere? A: 2002 wurde mir in Russland eine Niere entfernt. F: Geht es Ihnen seitdem gesundheitlich schlechter? A: Danach hatte ich eine Chemotherapie und Bestrahlung, das war sofort nach der Operation. F: Wurden Sie seitdem weiter behandelt? A: Weil ich keine Dokumente hatte konnte ich keine weiteren Behandlungen bekommen. Operiert wurde ich unter einem falschen Namen. … F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A: Nein. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Seit dem Jahr 1999 war ich in Russland. Da gab es noch sowjetische Pässe. Nach Zerfall der Sowjetunion hatte ich keinen Pass mehr. F: Waren Sie seit dem Jahr 1999 wieder in Armenien? A: Nein. … F: Was ist Ihr Aufenthaltsstatus in Russland? A: Ich war illegal aufhältig. F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat? A: In Russland in XXXX .A: In Russland in römisch 40 . F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Meine Eltern sind verstorben. Geschwister habe ich nicht. Mein Ehemann ist verstorben. Ich habe 4 Kinder. 3 Befinden sich in Russland eines in Österreich XXXX , XXXX geboren, Russland, illegal, Gelgenheitsarbeiten römisch 40 , römisch 40 geboren, Russland, illegal, Gelgenheitsarbeiten XXXX , XXXX geboren, Russland, illegal, Hausfrau römisch 40 , römisch 40 geboren, Russland, illegal, Hausfrau XXXX , XXXX geboren, Russland, illegal, Gelgenheitsarbeiten römisch 40 , römisch 40 geboren, Russland, illegal, Gelgenheitsarbeiten F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Selten. F: Haben Sie noch lebende Onkeln oder Tanten? A: Nein. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Sie haben ihre eigenen Familien, die Beziehung ist nicht sehr innig. F: Wie ist Ihr Familienstand? A: Verwitwet. ... F: Haben Sie noch andere Verwandte oder Familienangehörigen in Armenien? A: Nein. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in Armenien? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Armenierin. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin katholisch. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich spreche auch Russisch. F: Können Sie Lesen und Schreiben? A: Ja. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung. A: ich habe 8 Jahre die Grundschule besucht. Ich habe nie gearbeitet, ich war Hausfrau. F: Wie haben Sie sich den Lebensunterhalt finanziert in Armenien als auch in Russland? A: Mein Mann hat mich versorgt, davor meine Eltern. Befragt gebe ich an, dass mein Ehemann 1997 verstorben ist. Danach fuhr ich nach Russland und dort habe ich gelegentlich illegal gearbeitet, als Reinigungskraft. F: Bis zu welchem Zeitpunkt haben Sie gearbeitet? A: Ich habe bis zum Jahr 2016 gearbeitet, danach habe ich Enkelkinder bekommen und habe meinen Kindern mit der Betreuung geholfen. Befragt gebe ich an, dass es auch gesundheitliche Probleme gab. Ich habe hohen Blutdruck bekomme und dadurch auch Herzprobleme und wurde am Arm operiert. F: Wann wurden Sie am Arm operiert? A:
- … F: Wer organisierte Ihre Schleppung? A: Die Schleppung organisierten die russischen Behörden. Es war eine Außerlandesbringung, weil ich illegal in Russland aufhältig war. F: Wann haben Sie definitiv Russland verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich habe Russland am 29.08.2022 verlassen und bin am 31.08.2022 in Österreich eingereist. Meine gesamte Reise war illegal. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. Befragt nach dem Grund gebe ich an, dass ich keine Dokumente habe. Ich weiß nicht warum. F: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. … A: Mein Mann verstarb im Jahr
- Ich hatte 4 Kinder und war ganz alleine. Es gab keine Arbeitsmöglichkeit für mich. XXXX mein ältester Sohn ist 2 Jahre vor mirkeine Arbeitsmöglichkeit für mich. römisch 40 mein ältester Sohn ist 2 Jahre vor mir nach Russland gefahren und er hat uns dann nachgeholt. F: Haben sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Nein. F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Armenien? A: Nein. F: Weshalb sind Sie nicht früher nach Armenien zurückgekehrt? A: Wir hatten dort keine Existenz, keine Verwandten, keine Angehörigen, keine Bleibe. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? - 10/47 –BE-0311-431 A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien? A: Ich habe dort gar nichts. Wohin soll ich dort gehen. Mein Sohn ist hier in Österreich und ist krank. Ich kann ihn pflegen und bei ihm sein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Mein Sohn bekommt eine Unterstützung und er versorgt mich. F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: Wohnen Sie gemeinsam mit Ihrem Sohn? A: Ja. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: Nein. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich? A: Nein. F: Wie gestaltet sich Ihr Alltag in Österreich? A: Mein Sohn führt mich in Wien herum, ansonsten führe ich den Haushalt. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich hoffe ich kann hier bei meinem Sohn bleiben. Er braucht Hilfe und ich bin seine Mutter. Er kann seinen linken Arm nicht bewegen wegen der Dialyse. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Armenien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein. F: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? A: Ja habe ich. …“ I.1.
- Die bP legte einen Blutbefund, sowie ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 31.10.2022 vor, wonach sie wegen „Nephrekomie 2022 [und] Arterielle[r] Hypertonie“ sich in „ständiger Ambulanter Behandlung“ befindet.römisch eins.1.
- Die bP legte einen Blutbefund, sowie ein Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 31.10.2022 vor, wonach sie wegen „Nephrekomie 2022 [und] Arterielle[r] Hypertonie“ sich in „ständiger Ambulanter Behandlung“ befindet. Aus dem Blutbefund geht das Vorliegen einer Anämie hervor. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. I.2.
- Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass die bP Armenien im Jahre 1997 verließ und fortan in der Russischen Föderation lebte. In weiterer Folge sei sie im August 2022 nach Österreich weiteregereist.römisch eins.2.
- Die bB ging im Wesentlichen davon aus, dass die bP Armenien im Jahre 1997 verließ und fortan in der Russischen Föderation lebte. In weiterer Folge sei sie im August 2022 nach Österreich weiteregereist. Die bP leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei in Armenien keiner exzeptionellen Notlage ausgesetzt. In Österreich befinde sich der Sohn der bP. Dieser sei subsidiär Schutzberechtigt. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik in Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Das Vorbringen des Sohnes zur familiären Situation in Armenien sowie den Aufenthalten in Armenien und der Russischen Föderation, welches erheblich von jener der bP abweicht, wurde seitens der bB nicht berücksichtigt. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Sie verfüge in Armenien über keine Existenzgrundlage („keine Existenz, keine Verwandten, keine Angehörigen, keine Bleibe“). Sie leide an gesundheitlichen Problemen (Blut-durckprobleme, Herzprobleme) und befinde sich ihr Sohn als Dialysepatient in ärztlicher Behandlung. Sie könne ihren Lebensunterhalt in Armenien nicht finanzieren und wären ihre gesund-heitlichen Probleme nicht behandelbar. Unter der Überschrift „Zur gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von vermögenslosen betagten Witwen“ und „Zu gegen vermögenslose, betagte Witwen gerichtete Handlungen einschließlich Diskriminierung“ bP hätte sich nicht mit der Situation von Witwen nicht im ausreichenden Maße auseinandergesetzt. Im Lichte der Situation der der bP, insbesondere ihres Alters, der gesundheitlichen und vermögenmäßigen Situation, sowie ihrer 23jährigen Abwesenheit und ihres Familienstandes, wäre zu erheben gewesen, ob sie von gesellschaftlicher Ausgrenzung betroffen und als „andersartig“ angesehen werden könnte. Wäre sie zu ihrer Rolle als Witwe befragt worden, hätte sie sich hierzu ausführlich geäußert. Die bP hätte festzustellen gehabt, dass die bP „jedenfalls angesichts ihrer persönlichen Umstände als Witwe verlacht und ausgegrenzt werden würde“ und sie als Witwe schlechter behandelt würde, als andere Bevölkerungsgruppen. Die bB verwies auf die Berichtslage, wonach es zu Diskriminierungen von Frauen käme und sich ältere Menschen ohne soziale Anbindungen in einer schwierigen Lage befänden. Ebenso sei unter Verweis auf den Befund vom 21.10.2022 und dem Vorbringen der bP davon auszugehen, dass sie unter Blutdruck- und Herzproblemen leide. Ebenso leide sie an Kopfschmerzen. Die Einvernahme vor der bB sei unter Zeitdruck vorgenommen worden, und sei der bP nicht die Möglichkeit eingeräumt worden, die an sie gerichteten Fragen zu beantworten. Eine Rückübersetzung hätte nicht stattgefunden. Der Sohn der bP bände sich als Dialyse-Patient in Österreich und bedürfe dieser besonderer Unterstützung und Behandlung. Die bP und ihr Sohn unterstützen sich gegenseitig. I.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.römisch eins.
- Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. II.
- Eine Sichtung der Akte in Bezug auf den Sohn der bP ergab, dass dieser im ihn betreffenden Asylverfahren vor der bB anlässlich der Befragung am 22.2.2018 vorbrachte, in Armenien würden ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Seine Mutter wäre gemeinsam mit ihrem Bruder ZOBIAN Khachatur im Jahr 2004 nach Armenien zurückgekehrt. Im November 2017 wären sie wieder in die Russische Föderation umgezogen, wobei sein Bruder etwas früher und dann seine Mutter mit der Familie des Bruders später nachgekommen wärem. Sie hätten in Armenien bei der Tante mütterlicherseits gelebt.römisch zwei.
- Eine Sichtung der Akte in Bezug auf den Sohn der bP ergab, dass dieser im ihn betreffenden Asylverfahren vor der bB anlässlich der Befragung am 22.2.2018 vorbrachte, in Armenien würden ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Seine Mutter wäre gemeinsam mit ihrem Bruder ZOBIAN Khachatur im Jahr 2004 nach Armenien zurückgekehrt. Im November 2017 wären sie wieder in die Russische Föderation umgezogen, wobei sein Bruder etwas früher und dann seine Mutter mit der Familie des Bruders später nachgekommen wärem. Sie hätten in Armenien bei der Tante mütterlicherseits gelebt. Der jüngere Bruder hätte die russische Staatsbürgerschaft erhalten. Ein Bruder der bP sei in der Russischen Föderation Koch und Restaurantbesitzer. Die Mutter sei in Russland gemeldet gewesen, dies sei für armenische Staatsbürger kein Problem. II.
- Seitens des ho. Gerichts wurde für den 1.2.2023 eine öffentliche Verhandlung anberaumt. römisch zwei.
- Seitens des ho. Gerichts wurde für den 1.2.2023 eine öffentliche Verhandlung anberaumt. II.6.
- Im Zuge der Vorbereitung der Verhandlung wurde die bP eingeladen, an sie gerichtete Fragen zu beantworten und weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bB brachte ua. vor, wegen Bluthochdrucks und Anämie in Behandlung zu stehen. Am 25.1.2023 fänden Untersuchungen zur Abklärung von Kopfschmerzen, sowie Probleme „mit Nieren (Pl.!) und Herz“ statt.römisch zwei.6.
- Im Zuge der Vorbereitung der Verhandlung wurde die bP eingeladen, an sie gerichtete Fragen zu beantworten und weitere Bescheinigungsmittel vorzulegen. Die bB brachte ua. vor, wegen Bluthochdrucks und Anämie in Behandlung zu stehen. Am 25.1.2023 fänden Untersuchungen zur Abklärung von Kopfschmerzen, sowie Probleme „mit Nieren (Pl.!) und Herz“ statt. Die bP nehme folgende Medikamente ein: Tardyferon 80 mg, Lisinorpil 10 mg, Concor 5 mg. Sie lebe von der Grundversorgung könne nicht sagen ob sie es schaffen würde, neben der Betreuung des Sohnes einer Beschäftigung nachzugehen. Zur Lage von vermögenslosen, betagten und verwitweten Frauen verweise sie auf einen Bericht von ACCORD vom 23.1.
- Es könne vorkommen, dass Personen mit abgelaufenen UdSSR-Pässen Probleme bei der Anerkennung als armenische Staatsbürger bekommen können. Unter Hinweis auf die persönliche Lage der bP sei davon auszugehen, dass sie in Armenien über keine Existenzgrundlage verfüge. Eine Sichtung des Berichts von ACCORD vom 23.1.2023 ergab, dass dieser davon ausgeht, dass Frauen im Alltag nicht in allen Bereichen Männern gleichgestellt sind und sich die materielle Lage von älteren Menschen (auch Frauen) als prekär darstellen kann. Zum Thema der gesellschaftlichen Wahrnehmungen von Witwen wurde ausgeführt, dass keine Informationen konkret in Bezug auf die Wahrnehmung der Gesellschaft von betagten, vermögenslosen Witwen in Armenien gefunden werden [konnten]. II.6.
- Die bB wurde ebenfalls eingeladen, sich zu äußern. Eine initiative Äußerung seitens der bP erfolgte nicht.römisch zwei.6.
- Die bB wurde ebenfalls eingeladen, sich zu äußern. Eine initiative Äußerung seitens der bP erfolgte nicht. Auf eine Anfrage per E-Mail gab die bB na, dass die am 21.10.2022 aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde. II.6.
- Zur Verhandlung am 1.2.2023 wurde auch der bereits genannte Sohn der bP als Zeuge geladen.römisch zwei.6.
- Zur Verhandlung am 1.2.2023 wurde auch der bereits genannte Sohn der bP als Zeuge geladen. II.6.
- Zur Verhandlung erschienen die bP und der Zeuge. Die bB blieb dieser fern. Der Verlauf der Verhandlung stellte sich wie folgt dar:römisch zwei.6.
- Zur Verhandlung erschienen die bP und der Zeuge. Die bB blieb dieser fern. Der Verlauf der Verhandlung stellte sich wie folgt dar: „… Befragung der P: RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Es war ein normales Klima und ich habe alle Fragen die mir gestellt wurden beantwortet. RI: Wurde Ihnen beim BFA die Niederschrift rückübersetzt? P: Nicht ganz. Sie hat in groben Zügen zusammengefasst, was drinnen steht. RI: Was meinen Sie damit, dass in groben Zügen zusammengefasst wurde? P: Er hat nicht alle Seiten übersetzt. Wir haben die Übersetzung später per Post bekommen. RI: Die Übersetzung? P: Der Bescheid kam auf Armenisch und Deutsch. RI: Hat beim BFA eine Frau oder ein Mann übersetzt? P: Eine Frau. Ich wurde dreimal einvernommen. Das zweite Mal war eine russische Dolmetscherin und das dritte Mal eine armenische Dolmetscherin. RI: Was hat die Armenische Dolmetscherin nicht übersetzt, was sie gesagt haben? P: Ich habe in der Einvernahme gesagt, dass ich in Armenien keine Verwandten und keine Unterkunft habe und sonst auch Gar nichts habe. Ich weiß nicht ob mein Sohn das gelesen hat. RI: Hat die Dolmetscherin, dass Sie in Armenien keine Verwandten und keine Unterkunft haben und sonst auch gar nichts haben, rückübersetzt? P: Ja das hat Sie rückübersetzt. RI: Was hat Sie nicht rückübersetzt, was sie schließlich dazu veranlasste, in der Beschwerde den Vorwurf zu erheben, das nicht rückübersetzt wurde? P: Ich wurde von Russland abgeschoben. Ich habe gesagt das ich in Armenien nichts habe. Man hat mir geholfen, dass ich von Russland nach Ukraine komme. Von dort bin ich nach Österreich gekommen. … RI: Warum steht in der Beschwerdeschrift auf Seite 5 unten, dass im Rahmen der Einvernahme vom 21.10.2022 keine Rückübersetzung erfolgte? P: Ich habe es danach per Brief bekommen. RI wiederholt die Frage. P: Ich verstehe das nicht. RI: Hatten Sie vor der Verfassung der Beschwerde bei der BBU ein Beratungsgespräch? P: Ja. Es gab ein Gespräch. Sie meinen bei der armenischen Dolmetscherin? RI wiederholt die Frage. P: Ja, schon. RI: Haben Sie bei diesem Gespräch behauptet, dass am 21.10.2022 keine Rückübersetzung erfolgte? P: Ich habe gesagt, dass ich nicht vollständig einvernommen wurde. RI: Das steht aber nicht in der Beschwerde! Wie erklären Sie sich diese Divergenz? P: Ich habe einen englischen Text unterschrieben. Ich sah keine Übersetzung. RI: Ich kenne die Dolmetscherin persönlich, und wurde sie auch vom ho. Gericht wiederholt herangezogen. Sie gilt als sehr gute Dolmetscherin, welche äußerst gewissenhaft arbeitet. Sie hat eine langjährige Erfahrung als Dolmetscherin. Ihre Angaben entsprechen nicht meinen Wahrnehmungen in Bezug auf diese Dolmetscherin. P: Die Übersetzung erfolgte so, dass mir eine Frage auf Deutsch gestellt wurde. Sie hat auf Armenisch übersetzt. Ich habe geantwortet, dann wurde meine Antwort ins Deutsche übersetzt. Es wurde niedergeschrieben und dann hat sie mir das wieder ins Armenische rückübersetzt. RI: Laut schriftlicher Auskunft des BFA vom 24.01.2023 wurde die Niederschrift von der Dolmetscherin rückübersetzt. P schweigt. P: Nicht ganz, es wurde nicht ganz vollständig rückübersetzt. RI: Was gaben Sie an, was von der Dolmetscherin nicht rückübersetzt wurde? P: Ich wollte etwas erzählen und mir wurde gesagt, es werden Fragen gestellt und ich solle diese beantworten. RI: Die vorletzte Frage des BFA lautete am 21.10.2022: Hatten Sie die Gelegenheit, alles zu sagen, was sie wollten? Und sie antworteten mit ja. P: Ich habe gemeint, ich habe alle Fragen, die mir gestellt wurden, wahrheitsgemäß beantwortet. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Keine Änderungen. Ich habe immer ein Herzproblem gehabt. Ich habe eine Überweisung zum Urologen bekommen. Ich muss jetzt ein Medikament nehmen. Nach Rückübersetzung: Die p gibt, dass sie Kardiologe gemeint hat. RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt? P: Ja. RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht? P: Ja. RI: Sie beantragten eine Verhandlung. Was wollen sie heute in dieser angeben, was sie nicht schon beim BFA oder in der Beschwerdeschrift vorbringen konnten? P: Im Bescheid steht, dass ich abgeschoben werden soll. Ich habe aber keine Wohnmöglichkeit in Armenien. Ich wurde aus Russland abgeschoben, ich habe kein Dokument. RI erinnert die P an die Mitwirkungspflicht und wiederholt die obige Frage. P: Mein Kind bekommt Dialyse und muss am 16.
- operiert werden. Dann stehen noch zwei weitere OP’s an, Niere und Unterarm. Ich möchte hier bleiben, damit ich mein Kind pflegen kann. Es wird ihm öfters schlecht. Ich bin eine kranke Frau. Ich habe auch nur eine Niere. Ich habe hohe n Blutdruck. Ich möchte mein Kind pflegen und ihn seelisch unterstützten. Ich habe in Armenien keine Wohnmöglichkeit. RI: Leiden Sie an einer Krankheit, die in ihrem Herkunftsstaat nicht behandelbar ist? P: Ich bin nicht in der Lage zu arbeiten. Wenn ich zurückfahre, was soll mit mir passieren? Ich habe keine Angehörigen dort, keine Wohnmöglichkeit. Was soll ich dort machen? RI erinnert die P an die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. RI wiederholt die obige Frage und erläutert diese. P: Ich weiß es nicht. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Ihrem Herkunftsstaat? P: Es ist nicht die Hauptfrage, dass ich hierbliebe und eine Beschwerde eingebracht habe, wegen der Behandlung. Ich möchte bei meinem Kind bleiben, um ihm zu helfen. RI: Haben Sie in Europa außerhalb von Österreich weitere Verwandte oder Familien-mitglieder? P: Nein. Ich habe drei Söhne in Russland. Nach Rückübersetzung: drei Kinder. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: schaut zu D und fragt auf Armenisch, was gefragt wurde. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P schweigt. … RI: Wie bestritten Sie in Armenien Ihren Lebensunterhalt? P: Als mein Mann noch am Leben war, hat er gearbeitet. Er hat Auslandsarbeiten in Russland gemacht. Ich hatte vier Kinder. Dann ist mein älteres Kind nach Russland gegangen und hat mich zu sich geholt. RI: Wie bestritten Sie in der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt? P: Meine Söhne haben schwarz auf Baustellen gearbeitet. RI: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? P: Das Kind bekommt Unterstützung vom Staat und davon leben wir. RI: Haben Sie Geschwister? P: Keine. RI: Hatten Sie Geschwister? P: Ich hatte eine Cousine, sie war die Tochter der Schwester meiner Mutter. Sie ist verstorben. Nachgefragt gebe ich an, dass sie im Jahr 1995 verstorben ist. RI: Hatte Ihr Mann Geschwister? P: Nein. RI: Haben Sie sonstige Verwandte in Armenien? P: Keine. RI: Seit wann haben Sie keine Verwandte in Armenien mehr? P: Mein Mann war Einzelkind und ich auch. RI: Hatte Ihr Gatte weitere Verwandte in Armenien? P: Nein. RI: Gibt es außerhalb von Armenien Menschen, mit denen Sie verwandt oder verschwägert sind? P: Nein. Keine Angehörigen. RI: Möchten Sie weitere Angaben zur Existenz von Verwandten von Ihnen bzw. Ihres Mannes machen? P: Nein. RI: Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern? P: Nur mein Sohn ist meine Bindung. Sonst keine. RI: Stehen Sie mit Ihren anderen Kindern in Verbindung? P: Einmal im Monat. In Russland ist ja Krieg. Mein Sohn telefoniert gelegentlich, einmal im Monat, mit seinem Bruder. RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Weil man mir sagt, ich darf hier nicht blieben. Ich soll abgeschoben werden. Ich kann aber nirgends hin. Ich wurde aus Russland abgeschoben und in Armenien kann ich nirgendwo hingehen. Ich habe dort keine Verwandten und auch keine Wohnmöglichkeit. RI: Wann wurden Sie aus Russland abgeschoben? P: Am 27.08.
- RI: Wann haben Sie Armenien verlassen? P:
- RI: Wohin wurden Sie von Russland aus abgeschoben? P: Man hat dort erfahren, dass ich keine Dokumente habe …. RI erinnert die P an die Mitwirkungspflicht, wiederholt und erläutert die obige Frage. P: Man hat erfahren, dass ich keine Dokumente habe und nicht nach Armenien zurückkann. Man hat mir geholfen, dass ich als ukrainischer Flüchtling nach Österreich komme. Sie haben erfahren, dass ich hier einen Sohn habe. RI: Wann waren Sie vor 1999 das letzte Mal in Armenien? P: Ich bin im Jahr 1999 auch aus Armenien ausgereist, mit sowjetischem Pass und bin nicht mehr dorthin zurückgefahren. RI: Haben Sie vor 1999 auch schon einmal Armenien verlassen? P: Nein. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten? P: Ich kann mir das nicht vorstellen. Wohin soll ich gehen, was soll ich machen? RI: Sie beantragten die Befragung ihres Sohnes als Zeugen. Zu welchem Beweisthema soll dieser befragt werden? P: Dass er auch möchte, dass seine Mutter bei ihm ist und ich ihm helfe. RI: Welche Pflege- und Unterstützungsleistungen erbringen Sie gegenüber Ihrem Sohn, welche das österreichische Pflege- und Gesundheitswesen nicht erbringen kann? P: Er bekommt ständig Dialysebehandlung. Er muss Diät halten und kann nicht alles essen. Man muss extra für ihn kochen. Manchmal wird er bewusstlos und sein Blutdruck sinkt. Der linke Arm ist total angeschwollen. Er muss dort operiert werden. RI: Ihr Sohn lebt schon jahrelang ohne Ihre Unterstützung in Österreich. P: Damals war der Arm nicht so angeschwollen. … RI ordnet die Befragung des geladenen Zeugen an: Beginn der Befragung: 12:18 Uhr … RI: Sie wurden in Ihrem Verfahren am 22.2.2018 von einer Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals die Wahrheit gesagt? Z: Ja. RI: Seit wann lebten Sie in der Russischen Föderation? Z: Seit 1995/
- Es war Winter. RI: Wo lebten Sie vorher? Z: Armenien. In einem Dorf. RI: Mit wem gingen Sie damals in die Russische Föderation? Z: Zuerst mit meinem Vater. Mein Vater schickte mich gemeinsam mit meinem Onkel nach Russland, dann kam er nach. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel der Bruder meines Vater war. Er ist nicht mehr am Leben. Nachgefragt gebe ich an, dass der Onkel Kinder hat und diese in Russland leben. RI: Hatte Ihr Vater andere Geschwister? Z: Nein. Er ist kein leiblicher Onkel, er ist einfach ein Verwandter. Wir nennen solche Personen, Onkel. Er ist ein Verwandter, den genauen Verwandtschaftsgrad weiß ich nicht. RI: Welche Verwandte haben Sie in Armenien? Z: Keine. RI: Welche Verwandte hatten Sie in Armenien, als Sie nach Österreich kamen? Z: Eine Cousine mütterlicherseits aber sie ist keine leibliche Schwester meiner Mutter. RI: Was wurde aus dieser? Z: Sie ist verstorben. RI: Und wann? Z: Vor 2 Jahren. … RI: Welche Verwandte haben Sie außerhalb Armeniens? Z: Brüder. Eine Schwester und zwei Brüder. RI: Seit wann lebte Ihre Mutter in der Russischen Föderation? Z: 1999 bzw.
- RI: Kehrte Ihre Mutter noch einmal nach Armenien zurück? Z: Ich glaube nicht. RI: Kehrte ein anderer Verwandter noch einmal nach Armenien zurück? Z: Soviel ich weiß nein. Ich lebte in der Stadt Khabarovsk und mein Bruder in der Stadt Omsk. RI: Wann starb der Onkel, mit dem sie gemeinsam nach Russland gingen? Z: 1999 bzw.
- Mein Vater starb
- RI: Sie gaben vor dem BFA anlässlich der Befragung am 22.2.2018 an, in Armenien würden ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Ihre Mutter wäre gemeinsam mit Ihrem Bruder XXXX im Jahr 2004 nach Armenien zurückgekehrt. Im November 2017 wären sie wieder in die Russische Föderation umgezogen, wobei ihr Bruder etwas früher und dann Ihre Mutter mit der Familie des Bruders gekommen wären später nachgekommen. Sie hätten in Armenien bei der Tante mütterlicherseits gelebt.RI: Sie gaben vor dem BFA anlässlich der Befragung am 22.2.2018 an, in Armenien würden ein Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits leben. Ihre Mutter wäre gemeinsam mit Ihrem Bruder römisch 40 im Jahr 2004 nach Armenien zurückgekehrt. Im November 2017 wären sie wieder in die Russische Föderation umgezogen, wobei ihr Bruder etwas früher und dann Ihre Mutter mit der Familie des Bruders gekommen wären später nachgekommen. Sie hätten in Armenien bei der Tante mütterlicherseits gelebt. Z: Sie war keine leibliche Schwester meiner Mutter. Mein Bruder lebte in XXXX , deshalb kann ich nichts sagen. Ich habe damals über meine Mutter nichts gesagt, vielleicht wurde ich falsch verstanden. Ich habe wegen meines Gesundheitszustandes ein schlechtes Gedächtnis. Z: Sie war keine leibliche Schwester meiner Mutter. Mein Bruder lebte in römisch 40 , deshalb kann ich nichts sagen. Ich habe damals über meine Mutter nichts gesagt, vielleicht wurde ich falsch verstanden. Ich habe wegen meines Gesundheitszustandes ein schlechtes Gedächtnis. Fragen der RV: RV: Welche Pflege und Unterstützung bekommen Sie von Ihrer Mutter?Regierungsvorlage, Welche Pflege und Unterstützung bekommen Sie von Ihrer Mutter? Z: Ich brauche eine Diät. Sie kocht für mich extra ohne Salz, ich habe erhöhte Kalium und Phosphat Werte. Ich habe früher alles gegessen aus dem Geschäft. Jetzt, wenn meine Mutter für mich kocht, geht es mir besser. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. P hat keine Fragen an den Z. RI fragt die Z, ob sie ihre Angaben oder Teile davon berichtigen will, dies wird seitens der Z verneint. Z bittet eine Stellungnahme abgeben zu dürfen: Vielen herzlichen Dank, dass ich hier das zweite Leben bekommen habe, ich werde hier behandelt. Ich wäre beinahe gestorben, als ich nach Österreich kam. Ich bitte sie sehr, meiner Mutter zu ermöglichen, hierbleiben zu können. Meine Mutter wurde von dort abgeschoben. Sie war zwar illegal in Russland. Sie hat einen Meldezettel dort ausgefüllt und wurde wegen mir abgeschoben. Bitte, meine Mutter kann nicht nach Armenien. Sie hat dort keine Unterkunft. Ich bitte sie sehr, dass sie ihr erlauben, dass sie hierbleibt. Sie hat in Armenien keine Angehörigen und auch nicht in Russland. Der Z wird um 12:41 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. RI: Wollen Sie sich zu den Angaben des Zeugen äußern? P: Nein. Ich schließe mich seiner Bitte an. RI: Ab wann gilt man Ihrer Ansicht nach als alt bzw. betagt? P: Wenn man gesund ist, kann man bis zum 90igsten Lebensjahr arbeiten. RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe diese nicht gelesen. RI: Beschreiben Sie die Lage von Witwen in Armenien nach Ihrer Einschätzung. P: Die sind praktisch ausgeschlossen von der Gesellschaft. Sie dürften nicht mit andere Männern sprechen. Es wird auch getratscht, wenn man bunte Kleidung trägt. RI: Wie ging es Ihnen selbst als Witwe in Armenien? P: Mein Mann ist im Jahr 1997 gestorben. Ich habe ein Jahr lang schwarz getragen. Dann haben meine Kinder mir nicht mehr erlaubt, schwarz zu tragen. Dann hörte ich die Tratscherei, dass ich keine schwarze Kleidung mehr trage. Dann hat mich mein Sohn nach Russland gebracht. RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen. RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.RI fragt den Regierungsvorlage um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung. RV: Ich verweise auf die bisherigen Vorbringen. Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bisherigen Vorbringen. RI stellt fest, dass eine Erörterung der Sach- und Rechtslage mit einem BehV nicht möglich ist, da kein solcher entsandt wurde. Das Gericht stellt hierzu fest, dass es nicht gehalten ist, der bB als Verfahrenspartei nach der Verhandlung die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis einzuräumen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0212), vielmehr hätte die bB bei der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, sich selbst durch einen BehV oder durch einen sonstigen gewillkürten Vertreter zu äußern (VwGH 30.01.2004, 2003/02/0223). …“ II.7.1 Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet.römisch zwei.7.1 Am Ende der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. II.7.
- Mit Schriftsatz vom 6.2.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.römisch zwei.7.
- Mit Schriftsatz vom 6.2.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche –mit einer einmaligen Unterbrechung- bis November 2017 in Armenien in einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet lebte und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Von November 2017 bis August 2022 lebte sie zuletzt in der Russischen Föderation. Im August 2022 verließ sie die Russische Föderation und reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, um hier mit ihrem als subsidiär Schutzberechtigten aufhältigen Sohn –dieser ist Dialysepatient- zusammenzuleben. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, grundsätzlich arbeitsfähigen Menschen im leicht fortgeschrittenen Alter. Die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Die bP ist verwitwet. Medizinisch bescheinigt ist bei der bP von einer Nephrekomie (Entfernung einer Niere), Arterieller Hypertonie und behauptetermaßen von Anämie auszugehen. Behauptetermaßen, jedoch nicht bescheinigt, nimmt die bP folgende Medikamente ein: Tardyferon 80 mg (Eisenpräparat mit blutbildender Wirkung), Lisinorpil 10 mg (Blutdrucksenkendes Mittel), Concor 5 mg (Blutdrucksenkendes Mittel) Laut eigenen Angaben leidet sie weiters an Herzproblemen und Kopfschmerzen, bescheinigte im Zeitraum vom September 2022 bis 1.2.2023 keine entsprechenden Behandlungen. Die von der bP genannte Erkrankung ist in ihrem Herkunftsstaat behandelbar ([vgl. öffentlich zugänglich Essential Medicines (pharm.am); Regierungsdekret der RA N642-N vom 30.5.2019 über die Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung bzw. unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben, sowie die nachfolgenden Feststellungen] und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Es ist davon auszugehen, dass die bP zumindest Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über Anknüpfungspunkte verfügt. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Ebenso kann die bP vor Ort die Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten für Rückkehrer in Anspruch nehmen, welche im Fall der Bedürftigkeit auch die vorübergehende Zurver-fügungstellung einer provisorischen Unterkunft für Obdachlose und die Unterstützung bei der Wohnungssuche bzw. der Lukrierung weiter staatlicher Unterstützung umfasst (vgl. IOM Länderinformationsblatt Armenien 2020; CFS_2020_Armenia_DE.pdf (returningfromgermany.de), sowie die noch folgenden Feststellungen)Ebenso kann die bP vor Ort die Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten für Rückkehrer in Anspruch nehmen, welche im Fall der Bedürftigkeit auch die vorübergehende Zurver-fügungstellung einer provisorischen Unterkunft für Obdachlose und die Unterstützung bei der Wohnungssuche bzw. der Lukrierung weiter staatlicher Unterstützung umfasst vergleiche IOM Länderinformationsblatt Armenien 2020; CFS_2020_Armenia_DE.pdf (returningfromgermany.de), sowie die noch folgenden Feststellungen) Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau trotz ihrer mehrjährigen Abwesenheit über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich ca. 7 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. In Österreich hält sich der Sohn der bP als subsidiär Schutzberechtigter auf. Die bP erbringt gegenüber ihrem Sohn keine Pflege- bzw. Unterstützungsleistungen, welche nicht auch das österreichische Pflege- und Gesundheitssystem erbringen könnte. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig hat keine legalen, ernsthaften und tauglichen Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit in jenen Gebieten des österreichischen Arbeitsmarktes unternommen, die auch Asylwerbern zugänglich sind (Beschäftigung von Asylwerbern | AMS). Sie lebt von der Grundversorgung. Die bP war nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP –und somit das genaue Alter- steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer zumindest vorübergehenden Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bieten.römisch zwei.1.2.
- In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer zumindest vorübergehenden Unterkunft nach der Ankunft in Armenien bieten. Darüber hinaus wird auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der bB im Detail Folgendes festgestellt: „FRAUEN Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Amtsträger waren häufig geschlechtsbezogenen Beleidigungen ausgesetzt. Frauen besetzten einen von 15 Kabinettsposten (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022).Männer und Frauen sind in allen Bereichen rechtlich gleichgestellt, aber Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor ein Problem (USDOS 12.4.2022). Sozioökonomische Faktoren, die Verantwortung von Frauen im Haushalt sowie fehlende Möglichkeiten für Frauen, Führungsqualitäten zu erwerben, spielten eine Rolle bei der Begrenzung der politischen Beteiligung von Frauen, ebenso wie ihr fehlender Zugang zu den informellen, von Männern dominierten Kommunikationsnetzwerken, die die Grundlage der Politik des Landes bilden. Auch fehlten den Frauen die notwendigen Förderungen und Mittel, um eine politische Karriere aufzubauen (USDOS 30.3.2021). Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen am politischen Prozess einschränken, aber der patriarchalische Charakter der Gesellschaft verhinderte eine umfassende Beteiligung von Frauen am politischen und wirtschaftlichen Leben und an Entscheidungspositionen im öffentlichen Sektor. Parlamentarierinnen und andere weibliche Amtsträger waren häufig geschlechtsbezogenen Beleidigungen ausgesetzt. Frauen besetzten einen von 15 Kabinettsposten (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Frauen hatten in der Regel nicht die gleichen beruflichen Möglichkeiten oder Löhne wie Männer, und die Arbeitgeber wiesen ihnen oft niedere oder schlechter bezahlte Tätigkeiten zu. Das Arbeitsgesetzbuch sieht zwar die "rechtliche Gleichstellung" aller Parteien in einem Arbeitsverhältnis vor, schreibt aber nicht ausdrücklich gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor. Einem Bericht der Asiatischen Entwicklungsbank aus dem Jahr 2019 zufolge war die Erwerbsquote von Frauen niedriger als die von Männern, und Frauen arbeiteten häufiger in Teilzeitstellen. In dem Bericht heißt es auch, dass berufliche Stereotypen die Wahlmöglichkeiten von Frauen einschränkten und mehr als 60 % der Frauen in nur drei Sektoren arbeiteten: Landwirtschaft, Bildung und Gesundheit. Frauen waren in Führungspositionen unterrepräsentiert, und nur eines von fünf kleinen oder mittleren Unternehmen hatte eine Eigentümerin (USDOS 12.4.2022). Glaubhafte Berichte über Zwangsheiraten liegen nicht vor (AA 25.7.2022). Vergewaltigung ist eine Straftat. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Allgemeine gesetzliche Bestimmungen zur Vergewaltigung gelten für die Verfolgung von Vergewaltigungen in der Ehe (USDOS 12.4.2022). Armenien hat 2018 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) unterzeichnet, aber der Ratifizierungsprozess ist ins Stocken geraten (HRW 13.1.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068699.html, Zugriff 29.3.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066479.html, Zugriff 20.1.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043515.html, Zugriff 15.2.2021 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 25.4.2022 ● USDOS – U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048138.html, Zugriff 8.4.2021 Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2020 leben 27 % der Armenier unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt in Armenien ca. AMD 60.000 [ca EUR 146] im Monat, der offizielle Mindestlohn AMD 55.
- Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 25.7.2022). Das Durchschnittseinkommen beträgt AMD 192.450 [ca EUR 468] pro Monat (IOM 2020). Trotz relativ günstiger Wachstumsraten ist es nicht gelungen, den Lebensstandard für breite Bevölkerungsteile spürbar zu erhöhen (SWP 5.2020). Im Jahr 2021 lag die Arbeitslosenquote Armeniens bei geschätzt rund 18,5 %. Für das Jahr 2022 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 19,5 % prognostiziert (statista 5.5.2022). Man geht jedoch von einer verdeckten Arbeitslosigkeit von bis zu 40 % aus (WKO 1.2022). Im Jahr 2021 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate auf rund 7,2 % gegenüber dem Vorjahr. Für das Jahr 2022 wird die Inflationsrate Armeniens auf rund 7,6 % gegenüber dem Vorjahr prognostiziert (statista 4.5.2022) Rohstoffgewinnung und deren Verarbeitung dominieren die armenische Industrie. Armenien hat über 480 bekannte Vorkommen mineralischer Rohstoffe und es gibt bedeutende Reserven von Metallen. Auch der Landwirtschaftssektor spielt eine wichtige Rolle. Das Wirtschaftswachstum konzentrierte sich bislang primär auf die Hauptstadt Jerewan. Das Entwicklungsgefälle zwischen der Hauptstadt und den übrigen Regionen des Landes bleibt groß. Die ländlichen Regionen haben eine hohe Unterbeschäftigung und niedriges Einkommen (WKO 1.2022). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit, obwohl es keine Definition von Zwangsarbeit enthält. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und verließ sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 16.2.2021 ● statista (5.5.2022): Armenien, Arbeitslosenquote in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022 ● statista (4.5.2022): Armenien, Inflationsrate in Armenien bis 2027, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien/, Zugriff 18.8.2022 ● SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (5.2020): Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 18.8.2022 ● USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Reports on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071159.html, Zugriff 29.4.2022 ● WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.2022): Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 18.8.2022 SOZIALBEIHILFEN Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, dringende Unterstützungen, pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 2020). Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten: Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleistern, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 2020). Der Pensionsanspruch gilt grundsätzlich ab einem Alter von 63 mit mindestens 25 Jahren abgeschlossener Beschäftigung; eine verringerte Pension steht nach mindestens zehnjähriger Anstellung, jedoch erst ab 65 zu. Bei Invalidität im Rahmen der Sozialversicherung sind zwischen zwei und zehn Jahre Anstellung Grundvoraussetzung, abhängig vom Alter des Versicherten beim Auftreten der Invalidität. Die Invaliditätspension hängt vom Grade der Invalidität ab. Unterhalb der erforderlichen Zeiten für eine Invaliditätspension besteht die Möglichkeit einer Sozialrente für Invalide in Form einer Sozialhilfe. Zur Pensionsberechnung werden die Studienjahre, die Wehrdienstzeit, die Zeit der Kinderbetreuung und die Arbeitslosenzeiten herangezogen. Die Alterspension im Rahmen der Sozialversicherung beträgt 100 % der Basispension von AMD 16.000 monatlich zuzüglich eines variablen Bonus. Die Bonuspension macht AMD 500 monatlich für jedes Kalenderjahr ab dem elften Beschäftigungsjahr multipliziert mit einem personenspezifischen Koeffizienten, basierend auf der Länge der Dienstzeit (USSSA 3.2019). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Behinderte, ältere Personen, RentnerInnen, Waisen, Opfer von Menschenhandel, Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 51 Büros des staatlichen Sozialversicherungsservice (IOM 2020). Die staatliche Arbeitsagentur bietet im Rahmen der Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen, Beratung zur beruflichen Orientierung, Antrag auf freie Mitarbeit, Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen, Berufsausbildung und Umschulung (IOM 2020). Arbeitslosenunterstützung 2015 wurde die Arbeitslosenunterstützung zugunsten einer Einstellungsförderung eingestellt. Zu dieser Förderung gehört auch die monetäre Unterstützung für Personen die am regulären Arbeitsmarkt nicht wettbewerbsfähig sind. Das Arbeitsgesetz von 2004 sieht ein Abfertigungssystem seitens der Arbeitgeber vor. Bei Betriebsauflösung oder Stellenabbau beträgt die Abfertigung ein durchschnittliches Monatssalär, bei anderen Gründen hängt die Entschädigung von der Dienstzeit ab, jedoch maximal 44 Tage im Falle von 15 Anstellungsjahren (USSSA 3.2019). Quellen: ● IOM – Internationale Organisation für Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● USSSA – U.S. Social Security Administration [USA] (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018 – Armenia, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/asia/armenia.pdf, Zugriff 8.8.2022 Medizinische Versorgung Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Absicherung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 2020). Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren erbracht. Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist (AA 25.7.2022). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei. Kostenlose medizinische Versorgung gilt nur noch eingeschränkt für die sekundäre und die tertiäre Ebene. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung insoweit, als für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung der kostenpflichtigen ärztlichen Behandlung extrem schwierig geworden ist. Viele Menschen sind nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien bei weitem (AA 25.7.2022). Armeniens Gesundheitssystem ist durch den Staat stark unterfinanziert; weniger als 1,6 % des BIP werden für Gesundheitsausgaben aufgewendet (einer der niedrigsten Werte weltweit) und mehr als 50 % aller Gesundheitsausgaben entfallen auf Direktzahlungen von Patienten (einer der höchsten Werte weltweit). Dies führt zu erheblichen Problemen beim Zugang, der Steuerung und der Qualität der Versorgung (EVN 22.3.2020). Die COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2020 hat das Gesundheitssystem noch weiter unter Druck gesetzt (ChH 4.6.2020) Das Gesundheitssystem leidet nicht unter einem Ärztemangel. Es besteht jedoch ein ernstes Missverhältnis zwischen ländlichen Gebieten und der Hauptstadt: Eriwan weist im Vergleich zum Rest des Landes eine übermäßige Konzentration von Ärzten auf. Im internationalen Vergleich gibt es in Armenien eine große Zahl von Fachärzten im Vergleich zu Allgemeinmedizinern (EVN 22.3.2020). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 2020). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist auf 10 Arzneimittel, je 3 Packungen, beschränkt (IOM 2020). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge ist die schlechte Bezahlung des medizinischen Personals (für einen allgemein praktizierenden Arzt ca. 250/Monat EUR). Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der staatlichen medizinischen Einrichtungen mit technischem Gerät ist dagegen teilweise mangelhaft. In einzelnen klinischen Einrichtungen – meist Privatkliniken – stehen hingegen moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie sowie Computer- und Kernspintomographie zur Verfügung (AA 25.7.2022). Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze für Dialyse ist begrenzt, aber gegen Bezahlung von ca USD 100 jederzeit möglich. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Eriwan möglich, auch in den Städten Armavir, Gjumri, Kapan, Noyemberyan und Vanadsor sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet (AA 25.7.2022). Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten, da nicht immer alle Präparate vorhanden sind. Nach dem Regierungsbeschluss vom 23.11.2006 ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen, die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Patienten der Kategorie 2 müssen 50 %, Patienten der Kategorie 3 müssen 70 % ihrer Medikamentenkosten selbst tragen (AA 25.7.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.6.2021): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 4.2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2056110/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Armenien_%28Stand_April_2021%29%2C_20.06.2021.pdf, Zugriff 20.7.2021 ● ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 ● EVN Report / Shant Shekherdimian, Nerses Kopalyan (22.3.2020): Armenia Combats the Coronavirus: State Capacity and the Diaspora, https://www.evnreport.com/readers-forum/armenia-combats-the-coronavirus-state-capacity-and-the-diaspora, Zugriff 24.4.2020 ● IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 Rückkehr Rückkehrende werden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten wurde ein Beratungszentrum geschaffen; es handelt sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt (AA 25.7.2022). Seit 2019 führ der Migrationsdienst der Republik Armenien das "Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) StaatsbürgerInnen in die Republik Armenien" durch. Das Programm bietet armenischen StaatsbürgerInnen, die nach Armenien zurückkehren primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten (IOM 2020). Frontex hat zum 01. April 2022 sein JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer und übernimmt damit Teile des bisherigen ERRIN-Projekts, welches bis zum 30.06.2022 parallel weiterlief. Reintegrationspartner und JRS-Hilfen stehen auch für Armenien zur Verfügung (JRS-Programm, ohne Datum). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.7.2022): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: 5.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2076734/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien_%28Stand_Mai_2022%29%2C_25.07.2022.pdf, Zugriff 5.8.2022 ● IOM – International Organization for Migration
(2020): Länderinformationsblatt Armenien 2020, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2020_Armenia_DE.pdf, Zugriff 8.8.2022 ● JRS-Programm (ohne Datum): Reintegrationspartner, https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/jrs/, Zugriff 8.8.2022 II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP verließ im Jahr 2017 Armenien, ohne dort relevanten Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein, um mit ihren Kindern in der Russischen Föderation zu leben. Die Russische Föderation verließ sie im Jahr 2022 um in Österreich gemeinsam mit ihrem als subsidiär Schutzberechtigten anerkannten Sohn zu leben. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien das dortige Gesundheitssystem offen. Die seitens der bP beschriebenen Erkrankungen sind im Rahmen der grundsätzlich unentgeltlich zugänglichen primären Gesundheitsversorgung behandelbar, bzw. kann sie im Falle der besonderen Bedürftigkeit gem. Regierungsdekret der RA N642-N vom 30.5.2019 mit unentgeltlicher bzw. kostenreduzierter Behandlung und Medikation rechnen.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der tatsächlichen Identität etwa im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährige bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen –etwa die dadurch allfällig entstehenden faktischen Abschiebehindernisse- daher von der bP zu vertreten. Da die Identität der bP nicht feststeht, steht auch ihr genaues Alter nicht fest. Da das Alter der bP nicht feststeht, kann nicht festgestellt werden, ob der bP bereits eine Alterspension zusteht. Auf Basis des Vorbringens der bP, dass ihr Gatte bereits verstarb, hat sie jedenfalls Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension. Da sowohl der Sohn der bP als auch die bP selbst gleichlautend wiederholt angaben, die bP sei verwitwet, wird dieser Umstand in dubio angenommen, auch wenn er nicht bescheinigt wurde. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Armenien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). Wenn die bP die Lage der alleinstehenden Witwen thematisiert, so kann der Annahme, dass sich deren wirtschaftliche Lage im Einzelfall schlechter darstellen kann, als jene der weiteren Bevölkerung (dies kann auch in anderen Ländern außer Armenien, auch hierzulande) der Fall sein. Ebenso kann seitens des ho. Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass in konservativen ländlichen Gegenden gegenüber Witwen eine gewisse gesellschaftliche Erwartungshaltung in Bezug auf ihr Verhalten –etwa in Bezug auf die Kleidung- bestehen mag, es kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass diese Erwartungshaltung ein derartiges Maß erreicht, dass Witwen schon aus diesem Grund ein weitere Verbleib in Armenien unerträglich wäre. II.2.
- Soweit den Verfahrensparteien Aspekte zur allgemeinen Lage in Armenien seitens des ho. Gerichts nicht vorgehalten wurden, ist festzuhalten, dass sich dieser für die bB als Spezialbehörde und die bB als armenische Staatsbürgerin als notorisch bekannt darstellen und daher keines Vorhaltes bedurften.römisch zwei.2.
- Soweit den Verfahrensparteien Aspekte zur allgemeinen Lage in Armenien seitens des ho. Gerichts nicht vorgehalten wurden, ist festzuhalten, dass sich dieser für die bB als Spezialbehörde und die bB als armenische Staatsbürgerin als notorisch bekannt darstellen und daher keines Vorhaltes bedurften. II.2.
- Einleitend ist zum Vorbringen der bP festzuhalten, dass sich für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängte, dass die bP bestrebt war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, ihre Lage in Armenien als weitaus schlechter zu schildern, als sie sich tatsächlich darstellt und dass das Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang stetig gesteigert wurde, indem sie sich bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes –noch weitergehend freier von Suggestion als im fortgeschrittenen Verfahrensstadium- noch auf den Umstand beschränkte, dass sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfände und deshalb in Österreich bei ihrem Sohn leben wolle. Vor einem Organwalter der bB brachte sie ca. 1,5 Monate später bereits vor, dass sie medizinischer Behandlung bedürfe. In der Beschwerdeschrift –diese steht auch der durch den angefochtenen Bescheid hervorgerufene Suggestion- vermeinte sie, in Armenien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung zu finden und brachte erstmals vor, als Witwe Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt zu sein und wiederholte sie dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren.römisch zwei.2.
- Einleitend ist zum Vorbringen der bP festzuhalten, dass sich für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängte, dass die bP bestrebt war, den wahren Sachverhalt zu verschleiern, ihre Lage in Armenien als weitaus schlechter zu schildern, als sie sich tatsächlich darstellt und dass das Vorbringen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang stetig gesteigert wurde, indem sie sich bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes –noch weitergehend freier von Suggestion als im fortgeschrittenen Verfahrensstadium- noch auf den Umstand beschränkte, dass sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfände und deshalb in Österreich bei ihrem Sohn leben wolle. Vor einem Organwalter der bB brachte sie ca. 1,5 Monate später bereits vor, dass sie medizinischer Behandlung bedürfe. In der Beschwerdeschrift –diese steht auch der durch den angefochtenen Bescheid hervorgerufene Suggestion- vermeinte sie, in Armenien keinen Zugang zu medizinischer Behandlung zu finden und brachte erstmals vor, als Witwe Diskriminierungen und Ausgrenzungen ausgesetzt zu sein und wiederholte sie dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren. Um den Umstand der nicht glaubhaften Steigerung des Vorbringens und der sonst tatsachenwidrigen Erstattung des Vorbringens zu verschleiern scheute sich sie –bzw. ihre Vertretung- nicht davon zurück, die behördlichen Ermittlungen in einem möglichst schlechten Licht darzustellen und die daran Beteiligten der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, indem sie die eingesetzte Dolmetscherin strafbarer Pflichtver-letzungen beschuldigte und auch dem verfahrensführenden Referenten unterstellte, ein tatsachenwidrigen Einvernahmeprotokoll erstellt, sowie die Rechte der bP bzw. seine Pflichten gröblich verletz zu haben. Letztlich geht das ho. Gericht davon aus, dass dieses gesteigerte Vorbringen iVm den tatsachenwidrigen Ausführungen und die Behauptung von vermeintlichen Verfahrensmängeln im Administrativverfahren dazu dienen, das Verfahren und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, (VfGH
- 2004, G 237/03 ua), was ihr im Lichte des beschriebenen Verfahrensherganges auch vorübergehend gelang. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass zwischen der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter der bP und der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas weniger als 1,5 Monate verstrichen, in denen sich die bP passiv verhielt. Wäre es im Rahmen der Einvernahme vor der bB tatsächlich zu den behaupteten eklatanten Mängeln gekommen, wäre davon auszugehen, dass die bP in diesem Zeitraum nicht untätig geblieben wäre, sondern sie die Mängel entsprechend –etwa im Rahmen einer schriftlichen Eingabe- gerügt hätte, zumal es ihr aufgrund der bereits stattgefundenen Manuduktionen bekannt war, dass die niederschriftliche Einvernahme ein zentrales Beweismittel darstellt und der Ausgang des Verfahrens wesentlich vom Inhalt der Niederschrift abhängt.Letztlich geht das ho. Gericht davon aus, dass dieses gesteigerte Vorbringen in Verbindung mit den tatsachenwidrigen Ausführungen und die Behauptung von vermeintlichen Verfahrensmängeln im Administrativverfahren dazu dienen, das Verfahren und den Aufenthalt im Bundesgebiet rechtsmissbräuchlich zu verlängern, (VfGH
- 2004, G 237/03 ua), was ihr im Lichte des beschriebenen Verfahrensherganges auch vorübergehend gelang. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass zwischen der niederschriftlichen Einvernahme durch einen Organwalter der bP und der Erlassung des angefochtenen Bescheides etwas weniger als 1,5 Monate verstrichen, in denen sich die bP passiv verhielt. Wäre es im Rahmen der Einvernahme vor der bB tatsächlich zu den behaupteten eklatanten Mängeln gekommen, wäre davon auszugehen, dass die bP in diesem Zeitraum nicht untätig geblieben wäre, sondern sie die Mängel entsprechend –etwa im Rahmen einer schriftlichen Eingabe- gerügt hätte, zumal es ihr aufgrund der bereits stattgefundenen Manuduktionen bekannt war, dass die niederschriftliche Einvernahme ein zentrales Beweismittel darstellt und der Ausgang des Verfahrens wesentlich vom Inhalt der Niederschrift abhängt. Das ho. Gericht geht letztlich mangels entsprechender nachvollziehbarer Einwendungen davon aus, dass den bisher aufgenommenen Niederschriften der Beweiswert des § 15 AsylG zukommt.Das ho. Gericht geht letztlich mangels entsprechender nachvollziehbarer Einwendungen davon aus, dass den bisher aufgenommenen Niederschriften der Beweiswert des Paragraph 15, AsylG zukommt. Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 18, AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH
- 12 1987, 87/01/0299;
- 1988, 87/01/0332;
- 1990, 90/01/0133;
- 1990, 90/01/0171;
- 1990, 89/01/0446;
- 1991, 90/01/0196;
- 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH
- 1987, 87/01/0299;
- 1988, 86/01/0187;
- 1988, 87/01/0332;
- 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkung der bP im Verfahren besonders ist Bedacht zu nehmen (§ 15 AsylG 2005, § 29 Abs. 2a AVG), welche im antragsbedürftigen Verfahren als besonders hoch anzusehen ist, und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht der Asylbehörde und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).In diesem Zusammenhang ist auch auf die Mitwirkung der bP im Verfahren besonders ist Bedacht zu nehmen (Paragraph 15, AsylG 2005, Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG), welche im antragsbedürftigen Verfahren als besonders hoch anzusehen ist, und im Rahmen der Beweiswürdigung – und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Bei entsprechender Unterlassung kann die Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht der Asylbehörde und dem ho. Gericht jedoch frei, diese Unterlassung der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsver-fahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und ist festzuhalten, dass sich im antragsbedürftigen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, soweit sich darüber hinausgehend kein sich aufdrängender zu berücksichtigender notorisch bekannter Sachverhalt ergibt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde bzw. dem ho. Gericht zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221).Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH
- 2000, 2000/01/0356). Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494) und ist festzuhalten, dass sich im antragsbedürftigen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, soweit sich darüber hinausgehend kein sich aufdrängender zu berücksichtigender notorisch bekannter Sachverhalt ergibt, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass reicht bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde bzw. dem ho. Gericht zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw. behördliche Feststellungen bestritt oder ihr Vorbringen nicht von sich aus initiativ erstattete. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen. Sie war mangels entsprechender Hinweise –weder auf Basis des Vorbringens der bP, noch auf Basis der Berichtslage- jedenfalls nicht verhalten, quasi auf der Ebene des Erkundungsbeweises die thematisierten Fragen zur Lage der Witwen zu stellen, bzw. zu diesem Thema weitere Ermittlungen durchzuführen. Das ho. Gericht geht jedenfalls aufgrund der Berichtslage davon aus, dass sich die Lage von betagten und verwitweten Menschen in materieller Hinsicht schlechter als die anderer Bevölkerungsgruppen darstellen kann, aufgrund des Umstandes, dass die bP im Rahmen des Administrativverfahrens relevante Repressalien ihrer Person als Witwe nicht behauptete und sich Hinweise hierauf auch aus der Berichtslage nicht ergeben, geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass von derartigen Repressalien nicht auszugehen ist. Entsprechende Ausführungen im Beschwerdeverfahren stellen sich als nicht glaubhafte Steigerungen des Vorbringens dar und wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Wenn die bB und das ho. Gericht den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so stellt sich dies als zulässig dar. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN) Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701/2009). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu § 19 AsylG (RV 952 XXII. GP) hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..."Dem im Vorabsatz genannten Erkenntnis des VfGH genannten Erkenntnis ein völlig anders gelagerter Sachverhalt als der hier zu prüfende zu Grunde liegt, zudem es sich beim dortigen Antragsteller um einen psychisch angeschlagenen und von den Strapazen der Schleppung gezeichneten jugendlichen Afghanen handelte, der über traumatische Ereignisse aus seiner Kindheit berichtete und dem ho. Gericht vorgeworfen wurde, diese Umstände zu wenig berücksichtigt zu haben ("Der AsylGH ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zur umfassenden Auseinandersetzung mit allen relevanten Gesichtspunkten verpflichtet. Dazu gehört beispielsweise auch seine psychische Gesundheit, bei deren Beeinträchtigung ein großzügigerer Maßstab an die Detailliertheit seines Vorbringens zu legen ist (VfSlg. 18.701 aus 2009,). Auch das Alter und der Entwicklungsstand des Beschwerdeführers sind zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der behaupteten Ermordung seines Vaters ungefähr acht Jahre alt. Der AsylGH qualifiziert die Schilderung der Ermordung des Vaters als detailarm, unpräzise und unkonkret, erwähnt das kindliche Alter des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt aber mit keinem Wort. Bei der gebotenen Würdigung des durchschnittlichen Entwicklungsstandes eines achtjährigen Kindes hätte sich der AsylGH mit dem Alter des Asylwerbers auseinander zu setzen gehabt und einen dementsprechenden Maßstab an die Detailliertheit der Eindrücke des Beschwerdeführers anlegen müssen. Das gilt umso mehr für die Schilderung der politisch motivierten Feindschaft zwischen dem Vater des Beschwerdeführers, der mit den Taliban zusammengearbeitet habe, und seinem Mörder, einem Angehörigen der Hezb-e Wahdat Partei, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des zu ermittelnden Sachverhaltes höchstens sechs Jahre alt war. Auch bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird das kindliche Alter des Beschwerdeführers mit keinem Wort erwähnt."). Dem AsylGH wurde nicht vorgeworfen, dass es die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigte und kann dem genannten Erkenntnis nicht entnommen werden, dass die Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund generell kein Beweiswert zukommt, sondern führt das Höchstgericht aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Spezifika dieser Befragung besonders zu berücksichtigen sind. Hier ist auch auf die Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode hinzuweisen, der ua. Folgendes zu entnehmen ist: " ... Die Befragung hat den Zweck die Identität und die Reiserouten des Fremden festzustellen, nicht jedoch im Detail befragend, welche Gründe ihn bewogen haben, seinen Herkunftsstaat zu verlassen. Eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, ist auch im Rahmen der Befragung … möglich. [Anm.: Unterstreichung nicht im Original]..." Im gegenständlichen Fall handelte es sich bei der volljährigen bP bereits bei der Antragstellung um einen volljährigen, nicht ungebildeten Menschen, welcher nicht schwerpunktmäßig über lange zurückliegende Ereignisse aus seiner Kindheit berichteten Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass die bP durch die Befragung durch die ho. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht überfordert war. Auch ergaben sich keine Hinweise, dass sie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in relevanter Weise verängstigt gewesen wäre und wählte sie den Zeitpunkt der Antragstellung sichtlich von sich aus, indem sie diese zur Stellung eines solchen Antrages aufsuchen. Sie wusste, dass sie sich in Österreich befindet, namentlich in jenem Staat, den sie als Antragsstaat von sich aus auswählte. Weiters wurde die befragte bP am Beginn der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes belehrt, dass ihre Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Bundesasylamtes darstellten und ist auch anzunehmen, dass sich im gegenständlichen Fall die Reisebewegung vom Herkunftsstaat zur Asylbehörde im Lichte des bereits festgestellten Sachverhalts als weitaus weniger anstrengend darstellte, als eine solche von Afghanistan nach Österreich und finden sich im von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Befragungsprotokoll keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand bzw. der sonstige allgemeine Zustand der der bP so schlecht darstellte, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Auch wurde sie befragt, ob sie Beschwerden oder Krankheiten hätte, die sie an der Einvernahme hindern würden. Dies wurde verneint. So zeigt auch der Inhalt des Protokolls, dass sie in der Lage war, an sie gerichtete Fragen vollständig zu beantworten und bestehen keine Hinweise, dass die Postulationsfähigkeit bei der Schilderung der Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse eine herabgesetzte gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen, insbesondere unter Beachtung des Erk. d. VfGH vom 27.6.2012, U 98/12, sowie dem Zweck der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (ua. eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung) ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das ho. Gericht und die bB nicht angehalten sind, die Angaben der bP vor den Angaben des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausreisegrund zu ignorieren, sondern konnten diese im hier durchgeführten Umfang berücksichtigt und in die Beweiswürdigung eingebunden werden. Zu den Angaben des Zeugen wird ausgeführt, dass jenen, welche sie zu ihrer Familie und dem bisherigen Lebensweg ihrer Mutter im sie betreffenden Asylverfahren tätigte, als glaubhafter darstellten, als jene, welche sie im gegenständlichen Verfahren tätigte, zumal sich aus diesen Angaben im sie betreffenden Asylverfahren weder für sie noch für ihre Mutter relevante Vor- bzw. Nachteile ableiten ließen und somit keine Motivation erkennbar ist, welche die bP damals veranlasst hätte, ein tatsachenwidriges Vorbringen zu erstatten. Im Gegensatz hierzu sagte sie im gegenständlichen Verfahren ihrer Mutter als deren Sympathieperson aus, hat zumindest ein ideelles Interesse am positiven Ausgang ihres Verfahren und gestaltete sichtlich ihre Angaben so, dass sie seiner Mutter nützen sollten. Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass nicht die Angaben, welche er als Zeuge im gegenständlichen Verfahren zu den Verwandten und zum Lebensweg der bP erstattete, der Wahrheit entsprechen, sondern jene, welche sie im sie betreffenden Asylverfahren erstattete. Der Zeuge war –so wie die bP selbst- sichtlich bestrebt, im gegenständlichen Verfahren den wahren Sachverhalt zu verschleiern. Wenn die bP in allgemeiner Weise vorbringt, bestimmte Gruppen von Besitzern sowjetischer Dokumente hätten Schwierigkeiten armenische Dokumente zu erlangten, ist festzuhalten, dass sie nicht darlegte, warum sie zu dieser Personengruppe gehören sollte. Weiters geht aus der behaupteten Existenz von Schwierigkeiten nicht hervor, dass es sich hierbei um unüberwindliche administrative Hürden handeln würde. Drüber hinaus indiziert auch der Umstand, dass sie sich mehrere Jahre in Armenien nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit aufhielt und zur legalen Ausreise aus Armenien ein armenisches Reisedokument benötigte, bereits armenische Dokumente besitzt bzw. besaß.Wenn die bP in allgemeiner Weise vorbringt, bestimmte Gruppen von Besitzern sowjetischer Dokumente hätten Schwierigkeiten armenische Dokumente zu erlangten, ist festzuhalten, dass sie nicht darlegte, warum sie zu dieser Personengruppe gehören sollte. Weiters geht aus der behaupteten Existenz von Schwierigkeiten nicht hervor, dass es sich hierbei um unüberwindliche administrative Hürden handeln würde. Drüber hinaus indiziert auch der Umstand, dass sie sich mehrere Jahre in Armenien nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit aufhielt und zur legalen Ausreise aus Armenien ein armenisches Reisedokument benötigte, bereits armenische Dokumente besitzt bzw. besaß.,
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armeniens auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armeniens auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welcher diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat der bP die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Wäre die bP –hypothetisch betrachtet von Dritten bedroht, stünde es ihr frei, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)…
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung [bzw. nunmehr zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch das ho. Gericht] vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar. Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem