4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichts Linz vom 03.12.2021, XXXX , 32 Fr 8402/21z-1, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung
f UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von € 700, für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 verhängt. Die Zwangsstrafverfügung erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft vom 17.11.2022).Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichts Linz vom 03.12.2021, römisch 40 , 32 Fr 8402/21z-1, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277 f, f, UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von € 700, für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 verhängt. Die Zwangsstrafverfügung erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft vom 17.11.2022). Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.02.2022, XXXX , 32 Fr 8402/21z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von € 700,− sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 708,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Widerspruch bezeichnete Vorstellung. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.02.2022, römisch 40 , 32 Fr 8402/21z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die verhängte Zwangsstrafe in Höhe von € 700,− sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 708,− binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Widerspruch bezeichnete Vorstellung. Von der belangten Behörde wurde daraufhin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in deren Rahmen der Beschwerdeführer Stellungnahmen abgab. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 11.08.2022, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Firmenbuchsache 32 Fr 8402/21z ( XXXX ) mit Beschluss des Landesgerichts Linz verhängte Zwangsstrafe von € 700,− sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 708,−, binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Linz vom 11.08.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die in der Firmenbuchsache 32 Fr 8402/21z ( römisch 40 ) mit Beschluss des Landesgerichts Linz verhängte Zwangsstrafe von € 700,− sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,−, somit insgesamt € 708,−, binnen 14 Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto einzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichts Linz vom 03.12.2021, XXXX , 32 Fr 8402/21z-1, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung
f UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von € 700, für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 verhängt. Die Zwangsstrafverfügung erwuchs in Rechtskraft (Rechtskraftbestätigung vom 17.11.2022).Mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichts Linz vom 03.12.2021, römisch 40 , 32 Fr 8402/21z-1, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung
Paragraphen 277 f, f, UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von € 700, für den Zeitraum vom 01.09.2021 bis 31.10.2021 verhängt. Die Zwangsstrafverfügung erwuchs in Rechtskraft (Rechtskraftbestätigung vom 17.11.2022). Vom Beschwerdeführer wurde die verhängte Zwangsstrafe nicht bezahlt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts Linz vom 03.12.2021, XXXX , 32 Fr 8402/21z-
20 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) treten § 1, § 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1, § 6a, § 6b Abs. 1 und 3, § 6c, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2022 mit
Paragraph 19, Absatz 20, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) treten Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 4, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 6 a,, Paragraph 6 b, Absatz eins und 3, Paragraph 6 c,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins und 4, Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12,, Paragraph 13 und die Abschnittsüberschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022, mit
Z 2 (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Z 3, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG) von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer 2, (GEG) sind Geldstrafen und Geldbußen aller Art mit Ausnahme jener nach Ziffer 3,, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von ordentlichen Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie die Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (Paragraph 156 b, Absatz 3, StVG) von Amts wegen einzubringen.
1 Z 1 GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. Dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz bedarf die Einbringung einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann. Dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.
1 GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
Paragraph 6 b, Absatz eins, GEG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des Paragraph 91,, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben.
2 GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben.
Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt der Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser
2 GEG außer Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, weshalb dieser
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten ist. Die Beschwerde richtet sich in ihren Ausführungen gegen den Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Die Beschwerde richtet sich in ihren Ausführungen gegen den Beschluss über die Verhängung der Zwangsstrafe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Bestimmung entspricht dem geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033). Es besteht daher eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht kommt eine selbständige Prüfungsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zu. Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG, E 27, mwN). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Die gerichtliche Entscheidung ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG, E 27, mwN). Die Beschwerde legt keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Der Beschwerdeführer ist daher zur Zahlung der mit Beschluss des Landesgerichts Linz verhängten Zwangsstrafe iHv € 700, sowie der Einhebungsgebühr iHv € 8,, somit insgesamt € 708,, verpflichtet. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L524.2260083.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.