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{'item': 'L529 2199450-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlL529 2199450-4 SpruchL529 2147464-4/43E, L529 2147464-4/43E L529 2199450-4/25E L529 2199448-4/24E L529 2199447-4/23E Gekürzte Ausfertigung der am 02.03.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN und 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zlen. zu 1.) XXXX , zu 2.) XXXX , zu 3.) XXXX und zu 4.) XXXX , wegen §§ 8, 57, 10 AsylG, iVm § 9 BFA-VG und §§ 52, 46, 55 FPG nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 08.04.2022 und am 02.03.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred EGGINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN und 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zlen. zu 1.) römisch 40 , zu 2.) römisch 40 , zu 3.) römisch 40 und zu 4.) römisch 40 , wegen Paragraphen 8, 57, 10, AsylG, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 46, 55, FPG nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 08.04.2022 und am 02.03.2023 zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Den Beschwerdeführern wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und festgestellt, dass den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Den Beschwerdeführern wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt. II. Die weiteren Spruchpunkte werden behoben.römisch zwei. Die weiteren Spruchpunkte werden behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.03.2023 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Belehrung über die Folgen des Verzichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde beim VfGH verzichtet haben und auch seitens der belangten Behörde ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L529.2199450.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.