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{'item': 'W102 2193190-2'}

Obsah (16)§ 7§ 55§ 53Art. 133§ 13§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 6§ 9§ 17§ 46a§ 18Art. 130

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW102 2193190-2 Spruch, W102 2193190-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte VI. und VII. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. zu lauten haben: VI. „

§ 55Abs.

1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.römisch sechs. „

Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung. VII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 02.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und eine Rückkehrentscheidung und die damit zu verbindenden Aussprüche erließ. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a (und Abs. 5) SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a, (und Absatz 5,) SMG, Paragraph 15, StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe

§ 13Abs. 2 Z 3 Asyl

G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren. Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, W178 2193190-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde ab. Infolge der hiergegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2558/2021-17, auf. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, W178 2193190-1/28E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm höheren Polizeidienst tätig gewesen und der Beschwerdeführer selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium beschäftigt gewesen. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, W178 2193190-1/28E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm höheren Polizeidienst tätig gewesen und der Beschwerdeführer selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium beschäftigt gewesen. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.03.2022, 20 Bs 40/22m, keine Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.03.2022, 20 Bs 40/22m, keine Folge gegeben. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ein. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022, zugestellt am 03.07.2022, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 27.04.2022 – den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab, stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den Beschwerdeführer bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der Beschwerdeführer daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022, zugestellt am 03.07.2022, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 27.04.2022 – den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den Beschwerdeführer bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der Beschwerdeführer daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 außer Spruchpunkte V. und VI. richtet sich die am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan nach wie vor Verfolgung. Die belangte Behörde habe positive Umstände nicht ermittelt. Die Zukunftsprognose habe positiv ausfallen müssen. Die Länderberichte seien mangelhaft, bei Zugrundelegung aktueller Länderberichte wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar, er bereue seine Taten sehr, habe das Haftübel erstmals verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen. Er habe an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren mitgewirkt. Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Er sei vom Heimatland entfremdet. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 zu erteilen. Eine Abschiebung sei unzulässig. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig. Das Persönlichkeitsbild sei nicht ausreichend geprüft worden, die Einzelfallprüfung nicht ausreichend.3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 außer Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. richtet sich die am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan nach wie vor Verfolgung. Die belangte Behörde habe positive Umstände nicht ermittelt. Die Zukunftsprognose habe positiv ausfallen müssen. Die Länderberichte seien mangelhaft, bei Zugrundelegung aktueller Länderberichte wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar, er bereue seine Taten sehr, habe das Haftübel erstmals verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen. Er habe an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren mitgewirkt. Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Er sei vom Heimatland entfremdet. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Eine Abschiebung sei unzulässig. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig. Das Persönlichkeitsbild sei nicht ausreichend geprüft worden, die Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Mit Ladung vom 26.09.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022 (In der Folge: Country Guidance) ● EASO, COI Report: Afghanistan Country focus, Jänner 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Security Situation, August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 Am 12.10.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der auf das derzeit zur Zl. C-663/21 vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren verwiesen und angeregt wird, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung in dieser Sache auszusetzen, für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Asylaberkennungsgrund vorliegt und kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschto, Englisch und Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch Paschto, Englisch und Deutsch zumindest auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Der Beschwerdeführer ist gesund. Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus Parwan. Der Beschwerdeführer selbst ist aber in Kabul geboren und aufgewachsen, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen. Der Vater des Beschwerdeführers war im höheren Polizeidienst tätig. Der Beschwerdeführer hat eineinhalb Jahre als Sekretär des Vaters für das afghanische Innenministerium gearbeitet und war dort auch noch einige Monate beschäftigt, nachdem der Vater nicht mehr aktiv war. Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf und hat ein Jugendcollege und Deutschkurse besucht. Er hat Freunde und Bekannte im Bundesgebiet. In seiner Freizeit macht er gerne Sport und geht ins Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer hat drei Brüder und fünf Schwestern. Er konnte vor ca. einem halben Jahr den Kontakt zur Familie wiederherstellen. Seither besteht regelmäßiger telefonischer Kontakt. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich inzwischen im Iran. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, rechtskräftig am 26.07.2019, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a (und Abs. 5) SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, rechtskräftig am 26.07.2019, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a, (und Absatz 5,) SMG, Paragraph 15, StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer und ein weiterer Täter haben vorschriftswidrig Suchtgift
  3. am 16.07.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Nahbereich von zumindest zehn Personen, sohin öffentlich gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht,
  4. am 16.07.2019 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Nahbereich von zumindest zehn Personen, sohin öffentlich gegen Entgelt überlassen bzw. zu überlassen versucht, a. an einen verdeckten Ermittler des LKA Wien 5,7 g Marihuana, b. zu überlassen versucht, indem sie das Suchtgift zum unmittelbaren Verkauf an einer szenetypischen Örtlichkeit bereithielten und nach Abnehmern Ausschau hielten, und zwar zumindest 4,1 g brutto Marihuana;
  5. von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 16.07.2019 für den Eigenkonsum erworben und besessen, der Beschwerdeführer Marihuana. Dem Beschwerdeführer wurde zudem die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchtgifttherapie zu unterziehen und darüber dem Gericht unaufgefordert alle drei Monate Bestätigungen vorzulegen. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben war, die Sicherstellung des Suchtgiftes, der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an Suchtgift gewöhnt war und die Taten überwiegend deshalb begangen hat, um sich Suchtgift für den persönlichen Bedarf bzw. Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.
  6. Der Beschwerdeführer hat am 13.06.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter dem Opfer dadurch, dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Messer seitlich gegen den Bauch hielt und ihm erklärte, dass er ihm jetzt alles geben solle, sonst würde er zustechen und ihn umbringen, und der Mittäter im Nahbereich unmittelbar hinter dem Opfer als Aufpasser fungierte und das Treffen mit dem Opfer zuvor dem Tatplan zufolge vereinbart hatte, somit durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich sein Mobiltelefon im Wert von EUR 500,--, Bargeld in Höhe von EUR 1.600,-- sowie 10 Gramm Opium enthaltend den Wirkstoff Morphin im Wert von gesamt EUR 100,-- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe (§ 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB), nämlich eines Messers, verübten;
  7. Der Beschwerdeführer hat am 13.06.2021 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter dem Opfer dadurch, dass der Beschwerdeführer dem Opfer ein Messer seitlich gegen den Bauch hielt und ihm erklärte, dass er ihm jetzt alles geben solle, sonst würde er zustechen und ihn umbringen, und der Mittäter im Nahbereich unmittelbar hinter dem Opfer als Aufpasser fungierte und das Treffen mit dem Opfer zuvor dem Tatplan zufolge vereinbart hatte, somit durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich sein Mobiltelefon im Wert von EUR 500,--, Bargeld in Höhe von EUR 1.600,-- sowie 10 Gramm Opium enthaltend den Wirkstoff Morphin im Wert von gesamt EUR 100,-- mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB), nämlich eines Messers, verübten;
  8. Im Zeitraum von August 2020 bis 28.7.2021 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlichen einen österreichischen Führerschein, sowie eine E-Card mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich von dessen Identität, gebraucht werden, indem er diese bei sich verwahrte Als erschwerend wurden das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit Vergehen berücksichtigt, als mildernd kein Umstand. Aus der Begründung des Urteils ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld der Tat mit dem Opfer ein Treffen im Auto des Opfers vereinbart hatte, bei dem er und sein Mittäter jeweils 5 g Opium kaufen wollten. Das Opfer verlangte EUR 80,– für 5 g Opium, wobei der Beschwerdeführer lediglich EUR 60,– und sein Mittäter kein Bargeld dabei hatte. Während der Unterhaltung über den Preis fasste der Beschwerdeführer den Entschluss zur Tathandlung. Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2021 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Dort arbeitet er in der Küche. In seiner Freizeit macht der Beschwerdeführer Sport. Er möchte gerne eine Ausbildung machen, hat jedoch bisher keinen Ausbildungsplatz erhalten. Dass der Beschwerdeführer sich gewissenhaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt hat und diese bereut, wird nicht festgestellt. 1.
  9. Zu Fluchtgründen und Rückkehr Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, W178 2193190-1/28E, zugestellt am 31.01.2022, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ihm von Seiten der an die Macht gelangten Taliban Aufgrund seiner Tätigkeit für das Innenministerium und der Tätigkeit des Vaters als hoher Polizeibeamter Verfolgung aus politischen Gründen droht. Am 15.08.2021 haben die Taliban in Afghanistan die Macht übernommen und erneut das Islamische Emirat Afghanistan ausgerufen. Sie kontrollieren das gesamte Staatsgebiet. Während des Konfliktes im Vorfeld der Machtübernahme wurden insbesondere Mitarbeiter von Ministerien an vorderster Front gegen Aufständische, etwa des Innenministeriums, regelmäßig zu Angriffszielen der Taliban. Nach der Machtübernahme haben die Taliban eine Generalamnestie für all jene erlassen, die gegen sie gekämpft hatten und riefen Regierungsmitarbeiter auf, ihre Arbeit wiederaufzunehmen. Ungeachtet dessen kam es zu Vergeltungsakten von Talibanmitgliedern gegen frühere Regierungsmitarbeiter. Es wurde von Massenhinrichtungen, Folterungen und Verhaftungen durch Talibanmitglieder an früheren Regierungsmitarbeitern berichtet, UNAMA führt für den Zeitraume 15.08.2021 bis 15.06.2022 156 extralegale Tötungen, 178 willkürliche Verhaftungen, 23 Fälle von Isolationshaft und 56 Vorfälle betreffend Folter und Misshandlung von ehemaligen ANDSF Mitgliedern und ehemaligen Regierungsmitarbeitern an. Die New York Times hat für das erste Halbjahr der Talibanherrschaft 490 Fälle von Tötung oder Verschwinden dokumentiert. Diese Vorfälle gingen von de-facto-Machthabern aus und traten in allen Teilen Afghanistans auf. Die Taliban haben Bemühungen gezeigt, frühere Sicherheitsbeamte über lokale Informanten, Registrierungskampagnen früherer ANDSF Mitarbeiter und möglicherweise durch die Nutzung der Datenbanken der früheren Regierung aufzuspüren. Es kam in unterschiedlichen Teilen des Landes zu Hausdurchsuchungen, um frühere Regierungs- und ANDSF-Mitarbeiter zu finden. Auch nichtbewaffnetes Personal wurde festgenommen und getötet. Berichtet wurde auch von Familienmitgliedern, die ermordet, befragt oder gefoltert wurden.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und sonstigen Sprachkenntnissen, sowie dem Lebenswandel des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den gleichbleibenden Angaben im Lauf der bisherigen Verfahren, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht bereits ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben. Auch im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise auf deren Unrichtigkeit aufgetreten. Ein Zertifikat zu seinen Deutschkenntnissen hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren zu W178 2193190-1 vorgelegt und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 angegeben, dass dies im Hinblick auf von ihm abgelegte Deutschprüfungen der letzte Stand ist (OZ 5, S. 3). Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 bestätigt (OZ 5, S. 2 und 3). Dass er Deutschkurse und ein Jugendcollege besucht hat, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung angegeben (OZ 5, S. 3) und sind hierzu auch Bestätigungen aktenkundig. Das Antragsdatum des Beschwerdeführers ist aktenkundig. Die Feststellungen zu sozialen Kontakten und Freizeitbeschäftigung des Beschwerdeführers beruhen auf seinen plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum Verbleib der Familie des Beschwerdeführers beruhen auf seiner lebensnahen Schilderung im Zuge der mündlichen Verhandlung (OZ 5, S. 4). Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, beruhen auf dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung (AS 221 ff.). Die Feststellung zum dem Beschwerdeführer zuerkannten Asylstatus beruht auf dem angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, beruhen auf der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 397 ff.) sowie dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.03.2022, 20 Bs 40/22m. Über die erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers wurde die belangten Behörde durch die Landespolizeidirektion Wien in Kenntnis gesetzt (AS 279). Zudem wurde die belangte Behörde über den Haftantritt des Beschwerdeführers verständigt (AS 419). Zu seiner Tagesgestaltung in Haft machte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausible Angaben, ebenso zu seinen Zukunftsplänen (OZ 5, S.5). Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 20.10.2022 gab der Beschwerdeführer diesbezüglich befragt zwar an, er habe einen Fehler gemacht, bereue seine Straftaten und werde sie nie wieder machen (OZ 5, S. 5). Der Beschwerdeführer rettet zieht sich hiermit jedoch auf Floskeln zurück. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer seinen Suchtmittelkonsum und den möglichen Zusammenhang seiner Straftat mit diesem nicht ausreichend reflektiert zu haben. So gibt er in der mündlichen Verhandlung zu seiner Drogengewöhnung befragt an, in der Haftanstalt gebe es keine Möglichkeit, an Drogen heranzukommen, er sei sehr glücklich darüber, „sauber“ zu sein. Demnach ist die Abstinenz des Beschwerdeführers auf bloß externe Umstände zurückzuführen und ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich mit seinem Suchtproblem auseinandergesetzt hätte. 2.
  12. Zu Fluchtgründen und Rückkehr Die Feststellungen zu den Gründen für die ursprüngliche Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, GZ W178 2193190-1/28E. Die Feststellungen zum Vorgehen der Taliban gegen ehemalige Mitarbeiter der Regierung und Familienangehörige von ehemaligen Angehörigen der ANDSF beruhen auf der aktuellen EUAA, Country Guidance: Afghanistan, Abschnitt Common analysis, Kapitel 3.
  13. Members oft he security institutions of the former government, S. 54 ff. und Kapitel 3.
  14. Public officials and servants of the former government, S.
  15. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht sich auf die aktuelleren EUAA, Country Guidance, Afghanistan von Februar 2023 und die aktuellen UNHCR-Richtlinien von Jänner 2023 stützt, ist anzumerken, dass diese die Aktualität der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr auch auf Grundlage neuerer Quellen bestätigen und damit zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Insofern erübrigt sich eine Einbringung.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Insoweit das Bundesverwaltungsgericht sich auf die aktuelleren EUAA, Country Guidance, Afghanistan von Februar 2023 und die aktuellen UNHCR-Richtlinien von Jänner 2023 stützt, ist anzumerken, dass diese die Aktualität der für den Beschwerdeführer bestehenden Verfolgungsgefahr auch auf Grundlage neuerer Quellen bestätigen und damit zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen wurden. Insofern erübrigt sich eine Einbringung.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005)

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.

§ 6Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (jüngst etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Es ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (jüngst VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (jüngst VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (jüngst etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Es ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (jüngst VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (jüngst VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof den bewaffneten Raub in seiner bereits zitierten Rechtsprechung als typischerweise schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 an. Der Beschwerdeführer hat damit auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und Tatumstände und der vom Gericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe ein nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schweres Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat die dem Urteil vom 21.12.2021 zugrundeliegende strafbare Handlung innerhalb der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährten Probezeit begangen und wurde deshalb auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Weiter lag der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zugrunde und handelt es sich auch bei der zweiten Straftat des Beschwerdeführers um einen bewaffneten Raub im Suchtgiftmilieu, den der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge beging, weil er den Kaufpreis für das Suchtgift nicht aufbringen konnte. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe und damit zu einer Freiheitsstrafe in beträchtlichem Ausmaß verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof den bewaffneten Raub in seiner bereits zitierten Rechtsprechung als typischerweise schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 an. Der Beschwerdeführer hat damit auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und Tatumstände und der vom Gericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe ein nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schweres Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat die dem Urteil vom 21.12.2021 zugrundeliegende strafbare Handlung innerhalb der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährten Probezeit begangen und wurde deshalb auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Weiter lag der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zugrunde und handelt es sich auch bei der zweiten Straftat des Beschwerdeführers um einen bewaffneten Raub im Suchtgiftmilieu, den der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge beging, weil er den Kaufpreis für das Suchtgift nicht aufbringen konnte. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe und damit zu einer Freiheitsstrafe in beträchtlichem Ausmaß verurteilt. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft, weswegen Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchgifttherapie zu unterziehen. Dessen ungeachtet beging der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die ebenso im Zusammenhang mit Suchgiften stand. Der Beschwerdeführer hat damit ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt. Zudem ließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass er sich mit seiner Suchterkrankung und ihrem Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer zu den begangenen Straftaten lediglich an, er habe Fehler gemacht, Menschen würden Fehler machen und relativiert damit das von ihm gesetzte strafbare Verhalten massiv. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer befragt zu seiner Drogensucht lediglich angeben kann, er habe in der Haftanstalt nicht die Möglichkeit, an Drogen heranzukommen und sei darüber sehr glücklich. Dem Beschwerdeführer fehlt damit offenbar das Bewusstsein, dass es an ihm selbst liegt, künftig in Freiheit im Zusammenhang mit Suchtgiften stehende strafbare Handlungen zu unterlassen und dass es hierzu aus eigenem Antrieb gegen seine Abhängigkeit vorgehen muss. Dahingehende Bemühungen sind nicht erkennbar. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist und dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegt. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft, weswegen Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchgifttherapie zu unterziehen. Dessen ungeachtet beging der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die ebenso im Zusammenhang mit Suchgiften stand. Der Beschwerdeführer hat damit ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt. Zudem ließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass er sich mit seiner Suchterkrankung und ihrem Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer zu den begangenen Straftaten lediglich an, er habe Fehler gemacht, Menschen würden Fehler machen und relativiert damit das von ihm gesetzte strafbare Verhalten massiv. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer befragt zu seiner Drogensucht lediglich angeben kann, er habe in der Haftanstalt nicht die Möglichkeit, an Drogen heranzukommen und sei darüber sehr glücklich. Dem Beschwerdeführer fehlt damit offenbar das Bewusstsein, dass es an ihm selbst liegt, künftig in Freiheit im Zusammenhang mit Suchtgiften stehende strafbare Handlungen zu unterlassen und dass es hierzu aus eigenem Antrieb gegen seine Abhängigkeit vorgehen muss. Dahingehende Bemühungen sind nicht erkennbar. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist und dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). 3.2.

  1. Zum Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Der Beschwerdeführer gehört zu einem Personenkreis, dem den Feststellungen zufolge Übergriffe von Seiten der Taliban drohen können. Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge ist für ehemalige Regierungsmitarbeiter je nach Lage des Einzelfalles mit Verfolgung von Seiten der Taliban zu rechnen, relevante Faktoren hierfür sind die Institution, bei der der Betroffene beschäftigt war und seine Rolle und Funktionen, das Geschlecht und persönliche Feindschaften (Abschnitt Common analysis 3.
  2. Public officials and servants of the former Government, S. 57). Der Beschwerdeführer war im Innenministerium tätig, dessen Mitarbeiter den Feststellungen zufolge bereits vor Machtübernahme der Taliban besonders von Angriffen betroffen waren und zu den an vorderster Front gegen die Aufständischen tätigen Institutionen gehörte. Weiter ist der Beschwerdeführer Sohn eines hohen Polizeibeamten. Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge löst auch die Familienangehörigenschaft zu einem ehemaligen Mitarbeiter der ANSDF allenfalls ein Verfolgungsrisiko aus, insbesondere im Kontext der Suche nach dem ehemals für die ANSDF tätigen Angehörigen (Kapitel 3.
  3. Members of the security institutions of the former government, S. 55). Insofern ergibt sich, dass die Verfolgungsgefahr, von der das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, GZ W178 2193190-1/28E, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, ausgegangen war, nach wie vor (landesweit) aufrecht ist. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Seiten der Taliban eine Verletzung in seinen durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechten und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 liegen vor. Der Beschwerdeführer gehört zu einem Personenkreis, dem den Feststellungen zufolge Übergriffe von Seiten der Taliban drohen können. Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge ist für ehemalige Regierungsmitarbeiter je nach Lage des Einzelfalles mit Verfolgung von Seiten der Taliban zu rechnen, relevante Faktoren hierfür sind die Institution, bei der der Betroffene beschäftigt war und seine Rolle und Funktionen, das Geschlecht und persönliche Feindschaften (Abschnitt Common analysis 3.
  4. Public officials and servants of the former Government, S. 57). Der Beschwerdeführer war im Innenministerium tätig, dessen Mitarbeiter den Feststellungen zufolge bereits vor Machtübernahme der Taliban besonders von Angriffen betroffen waren und zu den an vorderster Front gegen die Aufständischen tätigen Institutionen gehörte. Weiter ist der Beschwerdeführer Sohn eines hohen Polizeibeamten. Der EUAA Country Guidance, Afghanistan von Jänner 2023 zufolge löst auch die Familienangehörigenschaft zu einem ehemaligen Mitarbeiter der ANSDF allenfalls ein Verfolgungsrisiko aus, insbesondere im Kontext der Suche nach dem ehemals für die ANSDF tätigen Angehörigen (Kapitel 3.
  5. Members of the security institutions of the former government, S. 55). Insofern ergibt sich, dass die Verfolgungsgefahr, von der das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022, GZ W178 2193190-1/28E, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, ausgegangen war, nach wie vor (landesweit) aufrecht ist. Dem Beschwerdeführer droht daher im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat von Seiten der Taliban eine Verletzung in seinen durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechten und die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 liegen vor. 3.2.
  6. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 20053.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005

§ 8Abs.

3a hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).

§ 17Abs. 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (jüngst VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (jüngst VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei § 143 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das Gericht keinen Umstand mildernd berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mit Vergehen sowie eine Vorstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Verbrechen im Hinblick auf seine letzte Verurteilung in offener Probezeit begangen und wurde auch die dabei gewährte Strafnachsicht wiederrufen. Weiter ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu – und den festgestellten Tathergang zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das Gericht keinen Umstand mildernd berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mit Vergehen sowie eine Vorstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Verbrechen im Hinblick auf seine letzte Verurteilung in offener Probezeit begangen und wurde auch die dabei gewährte Strafnachsicht wiederrufen. Weiter ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu – und den festgestellten Tathergang zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 spruchgemäß abzuweisen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen. 3.

  1. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs. 1 Z. 4 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird. Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

§ 52Abs 2 Z 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzes zukommt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzes zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

§ 9Abs.

1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (Vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (Vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2015 und damit etwa siebeneinhalb Jahre in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhält und zunächst bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts am 17.07.2019

§ 13Abs. 1 Asyl

G 2005 als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und später über den Status des Asylberechtigten verfügte. Er war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2015 und damit etwa siebeneinhalb Jahre in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhält und zunächst bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts am 17.07.2019

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und später über den Status des Asylberechtigten verfügte. Er war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). So hat der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). So hat der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer zwar die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes über ein bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügte bzw. sein Aufenthaltsrecht am 17.07.2019 verloren hat. Allerdings erwies sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz letztlich als berechtigt. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer zwar die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes über ein bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügte bzw. sein Aufenthaltsrecht am 17.07.2019 verloren hat. Allerdings erwies sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz letztlich als berechtigt. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR

  1. GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  2. GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  3. Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRV 1586 Blg NR
  4. Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG dennoch geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  5. GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
  6. Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG auch bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse. Demnach zeigt der Beschwerdeführer im Teilaspekt der Sprachkenntnisse bereits eine gewisse Integrationsverfestigung. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Jugendcollege besucht hat, im Zuge seiner Haft arbeitet und eine Ausbildung absolvieren möchte. Der Beschwerdeführer zeigt damit erkennbare Bemühungen, von einer wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist allerdings nicht auszugehen. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine strafrechtlichen Verurteilungen erahnen lässt, dass er nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Damit ist insgesamt ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen beinahe zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht gänzlich ungenützt verstreichen hat lassen, von außergewöhnlichen Integrationserfolgen kann jedoch keine Rede sein. Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 20 Jahre seines Lebens dort verbracht hat. Er hat allerdings keinen Kontakt mehr zu in Afghanistan aufhältigen Personen, seine Angehörigen sind im Iran aufhältig. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine der Landessprachen. Damit ist eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die ersten 20 Jahre seines Lebens dort verbracht hat. Er hat allerdings keinen Kontakt mehr zu in Afghanistan aufhältigen Personen, seine Angehörigen sind im Iran aufhältig. Weiter ist sind nach der Rechtsprechung des EGMR bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46). Der Beschwerdeführer spricht mit Dari eine der Landessprachen. Damit ist eine gewisse Bindung des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nach wie vor aufrecht (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und darf die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, wenn diesen an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, sondern ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 08.06.2021, E226/2021 zu einem neun Jahre dauernden Verfahren und VfGH 07.06.2021, E 3574/2020 zu einem 13 Jahr dauernden Verfahren; § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG). Gegenständlich hat das ursprüngliche Verfahren bis zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sechs Jahre gedauert und ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten des Beschwerdeführers hierzu maßgeblich beigetragen hätte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es einem Fremden zu Gute zu halten, wenn das Verfahren ohne sein Verschulden unangemessen lang dauert (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt es in der Verantwortung des Staates, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und darf die lange Verfahrensdauer nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, wenn diesen an der langen Verfahrensdauer kein Verschulden trifft, sondern ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 08.06.2021, E226/2021 zu einem neun Jahre dauernden Verfahren und VfGH 07.06.2021, E 3574 aus 2020, zu einem 13 Jahr dauernden Verfahren; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG). Gegenständlich hat das ursprüngliche Verfahren bis zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sechs Jahre gedauert und ist nicht ersichtlich, dass ein Verhalten des Beschwerdeführers hierzu maßgeblich beigetragen hätte. Insgesamt ist klar erkennbar, dass sich im Zuge des siebeneinhalbjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet persönliche Interessen an einem Verbleib in Österreich herausgebildet haben und dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genützt hat, um sich zu integrieren. So hat sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, Deutschkenntnisse angeeignet und zeigt sich im Hinblick auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit motiviert, eine Ausbildung zu absolvieren. Weiter ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass sein über längere Zeit unsicherer Aufenthaltsstatus auf die unangemessen lange Dauer seines Verfahrens zurückzuführen ist, die ihm nicht angelastet werden kann. Dem gegenüber steht allerdings das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (jüngst etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (jüngst VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Dem gegenüber steht allerdings das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG). So ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein großes Gewicht beizumessen ist, wie dies bei Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (jüngst etwa VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (jüngst VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034). Das Bundesverwaltungsgericht hat nähere Feststellungen zu den den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten zu treffen und anhand dieser nachvollziehbar darzulegen, warum deshalb von einer maßgeblichen und aktuellen Gefährdung öffentlicher Interessen auszugehen ist, die zu einer wesentlichen Relativierung des persönlichen Interesses an einem Verbleib des Fremden in Österreich und einer Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung führt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Beschwerdeführer wurde gegenständlich bereits zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, nämlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, außerdem wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung und befindet sich aktuell in Haft. Insbesondere im vom Beschwerdeführer begangenen schweren Raub unter Verwendung einer Waffe manifestiert sich eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild wird auf die bereits unter den Punkten 3.
  7. und 3.2.
  8. angestellten Erwägungen verwiesen. Insbesondere ist, da sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, eine längere Phase des Wohlverhaltens nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf das kriminelle Verhalten bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. So relativiert massives strafrechtliches Fehlverhalten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zehnjahresgrenze (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409), sowie in diesem Zeitraum allenfalls erlangte Integrationserfolge (VwGH 23.01.2019, Ra 2019/21/0378). Zudem verleiht insbesondere die Straffälligkeit eines Fremden dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht und vermag die Trennung von Familienangehörigen zu rechtfertigen (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359). Daher überwiegt fallgegenständlich das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet und ist der mit der Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers verhältnismäßig. Im Ergebnis war die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassene Rückkehrentscheidung daher spruchgemäß zu bestätigen. 3.
  9. Zur Unzulässigkeit der Abschiebung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Soweit die erhobene Beschwerde die Spruchpunkte V. und VI. ausnehmen, ist anzumerken, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen wird und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Sie sind demnach separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Allerdings besteht zwischen manchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) haben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung. Diese hat der Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen und konnte daher Spruchpunkte V. und VI. nicht von der Anfechtung ausnehmen.Soweit die erhobene Beschwerde die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ausnehmen, ist anzumerken, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wird und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Sie sind demnach separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Allerdings besteht zwischen manchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) haben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung. Diese hat der Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen und konnte daher Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. nicht von der Anfechtung ausnehmen. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

§ 8Abs. 3a Asyl

B 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, war daher spruchgemäß zu bestätigen. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylB 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, war daher spruchgemäß zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist damit ex lege

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.Der Beschwerdeführer ist damit ex lege

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. 3.

  1. Zu Spruchpunkt VI. (Frist für die freiwillige Ausreise)3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

§ 55Abs.

1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

§ 55. Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Nach Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall sei in § 55 FPG erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Art. 7 der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Artikel 7, Absatz eins, Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) grundsätzlich vorgesehenen Frist für die freiwillige Ausreise ausgesprochen, dass im Fall der Verbüßung von Strafhaft – dieser Fall sei in Paragraph 55, FPG erkennbar nicht bedacht – die 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise nicht ab Bescheiderlassung, sondern ab Enthaftung festgesetzt werden muss. Andernfalls käme ein Drittstaatsangehöriger in Strafhaft, wenn die behördliche Entscheidung mehr als 14 Tage vor seiner Enthaftung erlassen wird, nie in den Genuss der freiwilligen Ausreise, was mit Artikel 7, der Rückführungsrichtlinie offenkundig in Widerspruch stünde (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Haft. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher spruchgemäß mit 14 Tagen ab Enthaftung des Beschwerdeführers festzusetzen. 3.
  3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.
  4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu reffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Art. 130Abs.

3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

Artikel 130

, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291 m.w.N.). Die Erlassung eines Einreiseverbotes liegt im Ermessen der Behörde (Vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291 m.w.N.). Die Erlassung eines Einreiseverbotes liegt im Ermessen der Behörde (Vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Gegenständlich hat die belangte Behörde unzureichende Feststellungen zu Tathergang, und Milderungs- und Erschwerungsgründen getroffen und wurde das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begründete Privatleben und seine Integrationsschritte unzureichend berücksichtigt. Die Ermessensübung erfolgte demnach nicht im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auf die bereits unter 3.1. im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angestellte Gefährdungsprognose, sowie auf die unter 3.2.2. im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und auf 3.3.2. im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung angestellten Erwägungen verwiesen wird. So verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung selbst darauf, dass eine Gefährdungsprognose in ähnlicher Weise in unterschiedlichen asyl- und fremdenrechtlichen

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