Vm § 6 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, § 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG, § 55 FPG, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte VI. und VII. zu lauten haben:A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 55, FPG, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch sechs. und römisch sieben. zu lauten haben: VI. „
1, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung.römisch sechs. „
Paragraph 55, Absatz eins, 2 und 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung. VII.
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“römisch sieben.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 02.10.2015 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.03.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies und eine Rückkehrentscheidung und die damit zu verbindenden Aussprüche erließ. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2a (und Abs. 5) SMG, § 15 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und achter Fall, Absatz 2 a, (und Absatz 5,) SMG, Paragraph 15, StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgift zu einer für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe
G 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren. Mit Bescheid vom 19.07.2019 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, der Beschwerdeführer habe
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 17.07.2019 verloren. Mit Erkenntnis vom 31.05.2021, W178 2193190-1/12E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde ab. Infolge der hiergegen erhobenen Beschwerde hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2021 mit Erkenntnis vom 15.12.2021, E 2558/2021-17, auf. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, W178 2193190-1/28E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer
G 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte
G 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm höheren Polizeidienst tätig gewesen und der Beschwerdeführer selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium beschäftigt gewesen. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban. Mit Erkenntnis vom 26.01.2022, W178 2193190-1/28E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018 erhobenen Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Vater des Beschwerdeführers sei ihm höheren Polizeidienst tätig gewesen und der Beschwerdeführer selbst eineinhalb Jahre als Sekretär im Innenministerium beschäftigt gewesen. Es habe Drohanrufe gegen den Vater gegeben. Das Dienstauto des Vaters sei teilweise gesprengt worden, während der Beschwerdeführer und sein Bruder in der Apotheke gewesen seien. Dem Beschwerdeführer drohe als Sohn eines ehemaligen Polizisten und als ehemaliger Mitarbeiter des Innenministeriums asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters und aus politischen Gründen durch die nunmehr an die Macht gelangten Taliban. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.03.2022, 20 Bs 40/22m, keine Folge gegeben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, wurde der Beschwerdeführer nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Der hiergegen erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.03.2022, 20 Bs 40/22m, keine Folge gegeben. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren
G 2005 ein. Mit Aktenvermerk vom 05.04.2022 leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ein. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022, zugestellt am 03.07.2022, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 27.04.2022 – den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten
G 2005 ab, stellte
G 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), erkannte ihm
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 (Spruchpunkt III.), erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
G 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig (Spruchpunkt V.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den Beschwerdeführer bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der Beschwerdeführer daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.06.2022, zugestellt am 03.07.2022, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer – nach niederschriftlicher Einvernahme am 27.04.2022 – den mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.01.2022 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.), setzte die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt und stelle daher eine Gefahr für die Gesellschaft dar. Ihm sei der Status des Asylberechtigten ab- und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Eine positive Zukunftsprognose könne nicht abgegeben werden. Für den Beschwerdeführer bestehe im Fall der Rückkehr eine erhebliche Gefährdung. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verurteilung überwiege das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und somit einer Rückkehrentscheidung das Interesse des Beschwerdeführers, in Österreich zu bleiben. Die Abschiebung sei unzulässig und der Beschwerdeführer daher geduldet. Ein Einreiseverbot sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 außer Spruchpunkte V. und VI. richtet sich die am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan nach wie vor Verfolgung. Die belangte Behörde habe positive Umstände nicht ermittelt. Die Zukunftsprognose habe positiv ausfallen müssen. Die Länderberichte seien mangelhaft, bei Zugrundelegung aktueller Länderberichte wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar, er bereue seine Taten sehr, habe das Haftübel erstmals verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen. Er habe an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren mitgewirkt. Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Er sei vom Heimatland entfremdet. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung plus
G 2005 zu erteilen. Eine Abschiebung sei unzulässig. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig. Das Persönlichkeitsbild sei nicht ausreichend geprüft worden, die Einzelfallprüfung nicht ausreichend.3. Gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2022 außer Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. richtet sich die am 07.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan nach wie vor Verfolgung. Die belangte Behörde habe positive Umstände nicht ermittelt. Die Zukunftsprognose habe positiv ausfallen müssen. Die Länderberichte seien mangelhaft, bei Zugrundelegung aktueller Länderberichte wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die Gemeinschaft iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 dar, er bereue seine Taten sehr, habe das Haftübel erstmals verspürt und könne garantieren, dass solche Taten nie wieder vorkommen. Er habe an der Wahrheitsfindung im Strafverfahren mitgewirkt. Dem Beschwerdeführer sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer sei seit sieben Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und verfüge über ein schützenswertes Privatleben. Er sei vom Heimatland entfremdet. Ihm sei eine Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilen. Eine Abschiebung sei unzulässig. Das Einreiseverbot sei rechtswidrig. Das Persönlichkeitsbild sei nicht ausreichend geprüft worden, die Einzelfallprüfung nicht ausreichend. Mit Ladung vom 26.09.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 8, Stand 10.08.2022 (in der Folge: Länderinformationsblatt) ● UNHCR, Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen, Februar 2022 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien) ● EUAA, Country Guidance: Afghanistan, April 2022 (In der Folge: Country Guidance) ● EASO, COI Report: Afghanistan Country focus, Jänner 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Security Situation, August 2022 ● EUAA, COI Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators in Afghanistan and in Kabul city, August 2022 Am 12.10.2022 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der auf das derzeit zur Zl. C-663/21 vor dem EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren verwiesen und angeregt wird, das gegenständliche Verfahren bis zu einer Entscheidung in dieser Sache auszusetzen, für den Fall, dass das Gericht zu dem Schluss kommen sollte, dass ein Asylaberkennungsgrund vorliegt und kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 20.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005)3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005)
G 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Voraussetzung für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (jüngst etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Es ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (jüngst VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (jüngst VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344).Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Verbrechen im Sinne des Paragraph 17, StGB begangen wurde. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es sich dabei – oder gegebenenfalls in einer Zusammenschau mehrerer begangener Delikte – um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013). Unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (jüngst etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312). Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 vorliegt, kommt es nicht auf die Strafdrohung allein an. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Es ist eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (jüngst VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001). Auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, können verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nicht bloß auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (jüngst VwGH 24.01.2022, Ra 2021/18/0344). Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof den bewaffneten Raub in seiner bereits zitierten Rechtsprechung als typischerweise schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 an. Der Beschwerdeführer hat damit auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und Tatumstände und der vom Gericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe ein nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schweres Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat die dem Urteil vom 21.12.2021 zugrundeliegende strafbare Handlung innerhalb der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährten Probezeit begangen und wurde deshalb auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Weiter lag der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zugrunde und handelt es sich auch bei der zweiten Straftat des Beschwerdeführers um einen bewaffneten Raub im Suchtgiftmilieu, den der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge beging, weil er den Kaufpreis für das Suchtgift nicht aufbringen konnte. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe und damit zu einer Freiheitsstrafe in beträchtlichem Ausmaß verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde insgesamt zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, davon mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe. Damit wurde der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt. Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof den bewaffneten Raub in seiner bereits zitierten Rechtsprechung als typischerweise schweres Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 an. Der Beschwerdeführer hat damit auch unter Berücksichtigung der der Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und Tatumstände und der vom Gericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe ein nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schweres Verbrechen begangen. Der Beschwerdeführer hat die dem Urteil vom 21.12.2021 zugrundeliegende strafbare Handlung innerhalb der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, gewährten Probezeit begangen und wurde deshalb auch die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen. Weiter lag der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers das Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchgiften zugrunde und handelt es sich auch bei der zweiten Straftat des Beschwerdeführers um einen bewaffneten Raub im Suchtgiftmilieu, den der Beschwerdeführer dem Urteil zufolge beging, weil er den Kaufpreis für das Suchtgift nicht aufbringen konnte. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten dreijährigen Freiheitsstrafe und damit zu einer Freiheitsstrafe in beträchtlichem Ausmaß verurteilt. Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166).Im Rahmen einer Gefährdungsprognose nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung eines Fremden und die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen, sondern auch auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (jüngst VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Dabei ist ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166). Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft, weswegen Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchgifttherapie zu unterziehen. Dessen ungeachtet beging der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die ebenso im Zusammenhang mit Suchgiften stand. Der Beschwerdeführer hat damit ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt. Zudem ließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass er sich mit seiner Suchterkrankung und ihrem Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer zu den begangenen Straftaten lediglich an, er habe Fehler gemacht, Menschen würden Fehler machen und relativiert damit das von ihm gesetzte strafbare Verhalten massiv. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer befragt zu seiner Drogensucht lediglich angeben kann, er habe in der Haftanstalt nicht die Möglichkeit, an Drogen heranzukommen und sei darüber sehr glücklich. Dem Beschwerdeführer fehlt damit offenbar das Bewusstsein, dass es an ihm selbst liegt, künftig in Freiheit im Zusammenhang mit Suchtgiften stehende strafbare Handlungen zu unterlassen und dass es hierzu aus eigenem Antrieb gegen seine Abhängigkeit vorgehen muss. Dahingehende Bemühungen sind nicht erkennbar. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 auszugehen ist und dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegt. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft, weswegen Gesinnungswandel infolge eines längeren Wohlverhaltens in Freiheit nicht ersichtlich ist. Weiter wurde dem Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.07.2019, 142 Hv 59/19s, die Weisung erteilt, sich einer ambulanten Suchgifttherapie zu unterziehen. Dessen ungeachtet beging der Beschwerdeführer innerhalb offener Probezeit die seiner zweiten Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen, die ebenso im Zusammenhang mit Suchgiften stand. Der Beschwerdeführer hat damit ungeachtet der Chance einer Suchtgifttherapie massives strafbares Verhalten gesetzt. Zudem ließ der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennen, dass er sich mit seiner Suchterkrankung und ihrem Beitrag zu seiner massiven Straffälligkeit tatsächlich auseinandergesetzt hat. So gab der Beschwerdeführer zu den begangenen Straftaten lediglich an, er habe Fehler gemacht, Menschen würden Fehler machen und relativiert damit das von ihm gesetzte strafbare Verhalten massiv. Auch ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer befragt zu seiner Drogensucht lediglich angeben kann, er habe in der Haftanstalt nicht die Möglichkeit, an Drogen heranzukommen und sei darüber sehr glücklich. Dem Beschwerdeführer fehlt damit offenbar das Bewusstsein, dass es an ihm selbst liegt, künftig in Freiheit im Zusammenhang mit Suchtgiften stehende strafbare Handlungen zu unterlassen und dass es hierzu aus eigenem Antrieb gegen seine Abhängigkeit vorgehen muss. Dahingehende Bemühungen sind nicht erkennbar. Im Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss, dass weiterhin von einer großen Rückfallneigung und damit einhergehend von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden großen Gefahr für die Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 auszugehen ist und dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes überwiegt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.).Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372 m.w.N.). Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setz eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Auch eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588, m.w.N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben sich die Asylbehörden und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht außerdem mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Die Verpflichtung hierzu finde sich auch im einschlägigen Unionsrecht (VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). 3.2.
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 20053.2.2. Zum Vorliegen eines Ausschlussgrundes
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005
3a hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,).
GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (jüngst VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht allein darauf gestützt werden, dass der Fremde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Anwendung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Es kommt jedoch nicht auf die Prognose an, ob weiterhin eine vom Fremden ausgehende Gefahr vorliegt (jüngst VwGH 20.09.2022, Ra 2022/01/0129). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei § 143 Abs. 1 StGB eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das Gericht keinen Umstand mildernd berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mit Vergehen sowie eine Vorstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Verbrechen im Hinblick auf seine letzte Verurteilung in offener Probezeit begangen und wurde auch die dabei gewährte Strafnachsicht wiederrufen. Weiter ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu – und den festgestellten Tathergang zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auszugehen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei Paragraph 143, Absatz eins, StGB eine Strafdrohung von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das Gericht keinen Umstand mildernd berücksichtigt, erschwerend dagegen das Zusammentreffen mit Vergehen sowie eine Vorstrafe. Zudem hat der Beschwerdeführer dieses Verbrechen im Hinblick auf seine letzte Verurteilung in offener Probezeit begangen und wurde auch die dabei gewährte Strafnachsicht wiederrufen. Weiter ist mit Blick auf die der Verurteilung zugrundeliegende strafbare Handlung – nämlich eines schweren (bewaffneten) Raubes im Suchtmittelmilieu – und den festgestellten Tathergang zweifellos von einer „schweren Straftat“ im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie auszugehen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund
G 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 spruchgemäß abzuweisen. Im Ergebnis liegt ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vor und war die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 spruchgemäß abzuweisen. 3.
G 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird. Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem dem Beschwerdeführer mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG 2005 erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.
G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzes zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltstitel nach anderen Bundesgesetzes zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (Vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (Vgl. etwa VwGH 29.03.2019, Ra 2018/18/0539). Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2015 und damit etwa siebeneinhalb Jahre in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhält und zunächst bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts am 17.07.2019
G 2005 als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und später über den Status des Asylberechtigten verfügte. Er war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (§ 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).Zur Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sich seit Oktober 2015 und damit etwa siebeneinhalb Jahre in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufhält und zunächst bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts am 17.07.2019
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 als Asylwerber zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und später über den Status des Asylberechtigten verfügte. Er war damit überwiegend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich für die Einschätzung des persönlichen Interesses ist. Es ist auch Bedacht auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG).Nachdem der Beschwerdeführer keine im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen und familiäre Bindungen nicht geknüpft hat, greift die Rückkehrentscheidung nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG). So hat der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). So hat der Beschwerdeführer im Zuge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer zwar die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes über ein bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügte bzw. sein Aufenthaltsrecht am 17.07.2019 verloren hat. Allerdings erwies sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz letztlich als berechtigt. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG).Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdeführer zwar die überwiegende Dauer seines Aufenthaltes über ein bloß vorläufiges Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 verfügte bzw. sein Aufenthaltsrecht am 17.07.2019 verloren hat. Allerdings erwies sich der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz letztlich als berechtigt. Weiter darf dieser Gesichtspunkt nach der Rechtsprechung nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz hat, dass der während eines unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könne (VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
G 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn sie erfolgt, weil ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt, mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Soweit die erhobene Beschwerde die Spruchpunkte V. und VI. ausnehmen, ist anzumerken, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten
G 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen wird und
9 FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Sie sind demnach separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Allerdings besteht zwischen manchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) haben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung. Diese hat der Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen und konnte daher Spruchpunkte V. und VI. nicht von der Anfechtung ausnehmen.Soweit die erhobene Beschwerde die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ausnehmen, ist anzumerken, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den Aussprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt wird, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wird und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass die Abschiebung in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, grundsätzlich um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt. Sie sind demnach separat anfechtbar und können auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen. Allerdings besteht zwischen manchen insofern ein rechtlicher Zusammenhang, als es für manche Aussprüche Tatbestandsvoraussetzung ist, dass bereits andere Aussprüche getätigt wurden und zudem manche Aussprüche miteinander zu verbinden sind, sodass im Fall der Aufhebung eines Spruches ein darauf rechtlich aufbauender Ausspruch seine Grundlage verlieren kann. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich. In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides) haben die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Voraussetzung. Diese hat der Beschwerdeführer in Beschwerde gezogen und konnte daher Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. nicht von der Anfechtung ausnehmen. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
B 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, war daher spruchgemäß zu bestätigen. Dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylB 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, war daher spruchgemäß zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ist damit ex lege
1 Z 2 FPG geduldet.Der Beschwerdeführer ist damit ex lege
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. 3.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise (unter anderem) nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Nach § 59 Abs. 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.Nach Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof unter Beachten der in Art. 7 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
1 FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
1 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 9 FPG auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG.Die belangte Behörde stützt ihr Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG.
3 Z 1 FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach §§ 229 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 2 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Damit ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.12.2021, 35 Hv 62/21y, rechtskräftig am 22.03.2022, nach Paragraphen 229, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, Absatz 2, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Dabei indiziert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, FPG, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (jüngst etwa VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Für ein Einreiseverbot ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gefährdungsprognose zu reffen, in deren Zuge das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 10.05.2019, Ra 2019/21/0104 m.w.N.). Der Interessenabwägung und der Gefährdungsprognose bei Erlassung eines Einreiseverbotes ist eine Beurteilung zugrunde zu legen, die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen wird (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0285). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291 m.w.N.). Die Erlassung eines Einreiseverbotes liegt im Ermessen der Behörde (Vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0291 m.w.N.). Die Erlassung eines Einreiseverbotes liegt im Ermessen der Behörde (Vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Gegenständlich hat die belangte Behörde unzureichende Feststellungen zu Tathergang, und Milderungs- und Erschwerungsgründen getroffen und wurde das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begründete Privatleben und seine Integrationsschritte unzureichend berücksichtigt. Die Ermessensübung erfolgte demnach nicht im Sinne des Gesetzes. Der Beschwerdeführer wurde zwei Mal strafgerichtlich verurteilt, wobei im Hinblick auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild auf die bereits unter 3.1. im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 angestellte Gefährdungsprognose, sowie auf die unter 3.2.2. im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und auf 3.3.2. im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung angestellten Erwägungen verwiesen wird. So verweist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung selbst darauf, dass eine Gefährdungsprognose in ähnlicher Weise in unterschiedlichen asyl- und fremdenrechtlichen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.