Obsah (8)
Art. 133Art. 130§ 6§ 24§ 28§ 31§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW122 2223043-1 Spruch, W122 2223043-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt und absolvierte in der Folge die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe H2 ernannt und absolvierte in der Folge die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A
- Er wurde mehreren Dienstfähigkeitsuntersuchungen unterzogen, wobei ihm mit Gutachten vom 07.11.2011 die Dienstfähigkeit und eine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft „bei adäquater, der Ausbildung entsprechenden Tätigkeit und Einhaltung einer vorgegebenen Laufbahn“ bescheinigt wurde. Mit XXXX wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, überstellt und ihm ein Arbeitsplatz als „Referent XXXX & Referent XXXX “ zugewiesen. Mit römisch 40 wurde der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, überstellt und ihm ein Arbeitsplatz als „Referent römisch 40 & Referent römisch 40 “ zugewiesen.
- Mit E-Mail vom 20.02.2013 ersuchte der Beschwerdeführer um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch und Erstellung/Vorschlag seiner beruflichen Laufbahn unter Verweis auf das Gutachten und führte aus, dass er nicht vorhätte, in der Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, zu bleiben.
- Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 29.05.2013 wiederholte er unter Verweis auf das ärztliche Gutachten sowie die Fürsorgepflicht des Dienstgebers seinen Antrag vom 20.02.2013 und ersuchte erneut um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch sowie die Erstellung eines beruflichen Laufbahnbildes. Weiters monierte er eine ungleichmäßige Bewertung seiner Planstelle im Vergleich mit anderen Referenten des Ressorts und beantragte, „die Wertigkeit von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref anzupassen, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen“. Diese Anträge finden sich inhaltsgleich auch in zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 15.05.2013 sowie vom 28.05.
- Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 17.12.2013 beantragte der Beschwerdeführer wie folgt, wobei er darauf verwies, dass Variante 1 bereits obsolet geworden sei: „Variante 1: Streichung der Planstelle XXXX , die nur am Papier steht und faktisch durch den Bediensteten nie ausgeübt wurde und Aufwertung der Planstelle XXXX Ref XXXX & Ref XXXX von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref angepasst, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen. Somit bleibt„Variante 1: Streichung der Planstelle römisch 40 , die nur am Papier steht und faktisch durch den Bediensteten nie ausgeübt wurde und Aufwertung der Planstelle römisch 40 Ref römisch 40 & Ref römisch 40 von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref angepasst, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen. Somit bleibt Variante 2: Nachbesetzung dieser PosNr. XXXX , Arbeitsplatz: RefLtr XXXX , Wertigkeit: A1/2 durch mich. Einsparung der Planstelle XXXX - XXXX bzw. geht es um meine eigene Kontinuität und Vorhersehbarkeit meiner beruflichen Laufbahn,
ärztlichen Gutachten.“Variante 2: Nachbesetzung dieser PosNr. römisch 40 , Arbeitsplatz: RefLtr römisch 40 , Wertigkeit: A1/2 durch mich. Einsparung der Planstelle römisch 40 - römisch 40 bzw. geht es um meine eigene Kontinuität und Vorhersehbarkeit meiner beruflichen Laufbahn,
ärztlichen Gutachten.“ Diese Anträge finden sich inhaltsgleich auch im Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 28.05.
- Am 21.08.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. In der Folge wurden mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1), die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.02.2013 um bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, vom 15.05.2013 auf Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie die dazu ergänzenden Anträge vom 28.05.2013 auf Aufwertung, Organisationsplanänderung, in eventu Einteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX , „Referatsleiter XXXX “ zurückgewiesen. Ebenfalls mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014
(1), wurde der Antrag des Beschwerdeführers „um bescheidmäßige Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn“ zurückgewiesen.5. Am 21.08.2014 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. In der Folge wurden mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1), die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.02.2013 um bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes, vom 15.05.2013 auf Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie die dazu ergänzenden Anträge vom 28.05.2013 auf Aufwertung, Organisationsplanänderung, in eventu Einteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 , „Referatsleiter römisch 40 “ zurückgewiesen. Ebenfalls mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014
(1), wurde der Antrag des Beschwerdeführers „um bescheidmäßige Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn“ zurückgewiesen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.12.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Erkenntnis vom 11.11.2015, Zl. W122 2103532-1, sowie mit Erkenntnis vom 19.11.2015, Zl. W122 2103532-3, abwies.
- Am 22.07.2019 erhob der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. In seiner ersten E-Mail bezog er sich auf sein Schreiben an die belangte Behörde vom 17.12.2013 und in seiner zweiten E-Mail auf die „nachfolgenden Bitten bzw. Gutachten“ laut seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 29.05.2013: • Termin Mitarbeitergespräch • ärztliche Gutachten • ungleichmäßige besoldungsrelevante Bewertung • besoldungsrechtliche Gleichstellung zu den anderen Referenten. Eine bescheidmäßige Erledigung sei bis heute nicht erfolgt. Weiters brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Amtsleiter sowie die Dienstbehörde ein.
- Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 (eingelangt am selben Tag) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Wesentlichen aus, dass die Anträge laut gegenständlicher Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bereits bescheidmäßig erledigt worden seien. Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liege daher nicht vor.
- Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 07.02.2020). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit XXXX wurde er in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, überstellt und auf einem Arbeitsplatz als „Referent XXXX & Referent XXXX “ eingesetzt.Mit römisch 40 wurde er in die Verwendungsgruppe A1, Grundlaufbahn, überstellt und auf einem Arbeitsplatz als „Referent römisch 40 & Referent römisch 40 “ eingesetzt. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte mehrere auf seine höherwertige Verwendung auf einem anderen als dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz sowie die Vorgabe seiner beruflichen Laufbahn gerichtete Anträge. 1.
- Mit E-Mail vom 22.07.2019 erhob er die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Die belangte Behörde hat über die beschwerdegegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers bereits entschieden, indem sie diese mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1), und mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014
(1), zurückgewiesen hat. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerden abwies.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. 2.
- Dass die belangte Behörde über die beschwerdegegenständlichen Anträge bereits entschieden hat, ergibt sich wie folgt: 2.2.
- In seiner Beschwerde vom 22.07.2019 bezog sich der Beschwerdeführer einerseits – im Rahmen seiner ersten E-Mail – auf sein Schreiben an die belangte Behörde vom 17.12.2013 mit den nachfolgenden „Vorschlägen“, wobei er die Variante 1 als bereits obsolet bezeichnete: „Variante 1: Streichung der Planstelle XXXX , die nur am Papier steht und faktisch durch den Bediensteten nie ausgeübt wurde und Aufwertung der Planstelle XXXX Ref XXXX & Ref XXXX von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref angepasst, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen. Somit bleibt„Variante 1: Streichung der Planstelle römisch 40 , die nur am Papier steht und faktisch durch den Bediensteten nie ausgeübt wurde und Aufwertung der Planstelle römisch 40 Ref römisch 40 & Ref römisch 40 von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref angepasst, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen. Somit bleibt Variante 2: Nachbesetzung dieser PosNr. XXXX , Arbeitsplatz: RefLtr XXXX , Wertigkeit: A1/2 durch mich. Einsparung der Planstelle XXXX - XXXX bzw. geht es um meine eigene Kontinuität und Vorhersehbarkeit meiner beruflichen Laufbahn,
ärztlichen Gutachten.“Variante 2: Nachbesetzung dieser PosNr. römisch 40 , Arbeitsplatz: RefLtr römisch 40 , Wertigkeit: A1/2 durch mich. Einsparung der Planstelle römisch 40 - römisch 40 bzw. geht es um meine eigene Kontinuität und Vorhersehbarkeit meiner beruflichen Laufbahn,
ärztlichen Gutachten.“ Diese Ausführungen finden sich inhaltsgleich auch in einem Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 28.05.
- 2.2.
- In seiner zweiten E-Mail vom 22.07.2019 bezog sich der Beschwerdeführer auf sein Schreiben an die belangte Behörde vom 29.05.2013 und die darin vorgebrachten „folgenden Bitten bzw. Gutachten“: ● Termin Mitarbeitergespräch ● ärztliche Gutachten ● ungleichmäßige besoldungsrelevante Bewertung ● besoldungsrechtliche Gleichstellung zu den anderen Referenten. In seinem Schreiben vom 29.05.2013 wiederholte der Beschwerdeführer einerseits seinen Antrag vom 20.02.2013 und ersuchte unter Verweis auf das ärztliche Gutachten vom 07.11.2011 um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch sowie darum, „ein berufliches Laufbahnbild
Gutachten zu erstellen“. Weiters verwies er auf seine nachträglich im Organisationsplan implementierte Planstelle „Referent XXXX & Referent XXXX “, A1/GL, wodurch es zu einer ungleichmäßigen Bewertung im Vergleich zu sämtlichen anderen Referenten gekommen sei. Der Beschwerdeführer zähle zahlreiche Planstellen mit den Bewertungen A1/3 bzw. A1/2 auf und beantragte, „die Wertigkeit von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref anzupassen, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen“. In seinem Schreiben vom 29.05.2013 wiederholte der Beschwerdeführer einerseits seinen Antrag vom 20.02.2013 und ersuchte unter Verweis auf das ärztliche Gutachten vom 07.11.2011 um einen Termin für ein Mitarbeitergespräch sowie darum, „ein berufliches Laufbahnbild
Gutachten zu erstellen“. Weiters verwies er auf seine nachträglich im Organisationsplan implementierte Planstelle „Referent römisch 40 & Referent römisch 40 “, A1/GL, wodurch es zu einer ungleichmäßigen Bewertung im Vergleich zu sämtlichen anderen Referenten gekommen sei. Der Beschwerdeführer zähle zahlreiche Planstellen mit den Bewertungen A1/3 bzw. A1/2 auf und beantragte, „die Wertigkeit von A1/GL in zumindest A1/2 den übrigen Ref anzupassen, um eine stringente, nachvollziehbare, dienst- und besoldungsrechtliche Gleichstellung zu erlangen“. Diese Anträge finden sich inhaltsgleich auch in zwei Schreiben des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 15.05.2013 sowie vom 28.05.2013. 2.2.3. Der Beschwerdeführer stellte damit mehrere Anträge, die auf seine höherwertige Verwendung auf einem anderen als dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz sowie die Vorgabe einer beruflichen Laufbahn gerichtet waren. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1), wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.02.2013 „um bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die Wertigkeit“ seines Arbeitsplatzes zurückgewiesen, ebenso wie die Anträge vom 15.05.2013 auf Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie vom 28.05.2013 auf Aufwertung, Organisationsplanänderung, in eventu Einteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer XXXX , „Referatsleiter XXXX “. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014
(1), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers „um bescheidmäßige Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn“ zurück.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1), wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.02.2013 „um bescheidmäßige Absprache in Bezug auf die Wertigkeit“ seines Arbeitsplatzes zurückgewiesen, ebenso wie die Anträge vom 15.05.2013 auf Anpassung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie vom 28.05.2013 auf Aufwertung, Organisationsplanänderung, in eventu Einteilung auf den Arbeitsplatz Positionsnummer römisch 40 , „Referatsleiter römisch 40 “. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Zl. P665370/263-PersB/2014
(1), wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers „um bescheidmäßige Erledigung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn“ zurück. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ein Beamter kein subjektives Recht auf Ernennung auf eine Planstelle einer bestimmten Wertigkeit und Zuweisung eines bestimmten Arbeitsplatzes habe, ebenso wenig wie auf eine vorgegebene berufliche Laufbahn. Auch aus dem medizinischen Gutachten lasse sich vor dem Hintergrund der Fürsorgepflicht des Dienstgebers kein Anspruch auf einen bestimmten gewünschten Arbeitsplatz ableiten. Hinsichtlich der Forderung nach Einhaltung einer vorgegebenen beruflichen Laufbahn sei der Dienstgeber an die gesetzlichen Schranken des Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes gebunden, die eine verbindliche Zusage einer künftigen Laufbahn nicht zuließen. Zudem sei eine ausbildungsadäquate Tätigkeit des Beschwerdeführers bereits durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe A1 gewährleistet. Die belangte Behörde hat daher bereits über die beschwerdegegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers (im Sinne einer Zurückweisung) entschieden. Der Beschwerdeführer erhob gegen die genannten Bescheide überdies Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Erkenntnis vom 11.11.2015, Zl. W122 2103532-1, sowie vom 19.11.2015, Zl. W122 2103532-3, abwies. Die Auffassung der belangten Behörde, dass kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine vorgegebene berufliche Laufbahn oder die Erlangung eines höherwertigen Arbeitsplatzes bzw. Aufwertung seines Arbeitsplatzes bestehe, wurde bestätigt. Die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung oder der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer nicht beantragt. Darüber hinaus sei die Notwendigkeit einer höherwertigen Verwendung auch aus dem Gutachten keineswegs abzuleiten. Die Zurückweisung der Anträge sei zu Recht erfolgt. 2.2.4. Insoweit sich der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (auch) auf sein Schreiben vom 15.05.2013 bezieht, so ist festzuhalten, dass er damit das Schreiben an die belangte Behörde vom 17.12.2013 meinte, welches laut seinen Ausführungen am 15.05.2013 dem Amtsleiter vorgelegt worden sei. Das im Akt liegende Schreiben vom 15.05.2013 beinhaltet die gleichen Anträge bzw. Ausführungen wie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.05.2013. Sowohl die Anträge laut Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.12.2013 als auch laut Schreiben vom 29.05.2013 finden sich ebenso in einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.05.2013. Diese Anträge waren bereits Gegenstand des Bescheids der belangten Behörde vom 18.11.2014, Zl. P665370/243-PersB/2014
(1). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. 3.1.2.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.2.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.3.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.1.3.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 Z 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. 3.1.4.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 8Abs. 1 Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs.
1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. 3.2.2. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde hängt unter anderem davon ab, dass in der Verwaltungssache, in der Säumigkeit behauptet wird, noch kein Bescheid erlassen wurde (VwGH 27.05.1999, 96/19/2271). Eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
§ 8Abs. 1 Vw
GVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024).Eine Säumnis der Behörde liegt dann nicht mehr vor, wenn die Behörde ihre Entscheidung vor Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des Verfahrens rechtswirksam zugestellt worden ist. In einem solchen Fall erweist sich die Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG als unzulässig (VwGH 15.03.2017, Ra 2017/04/0024). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde (vgl. VwGH 30.03.1993, 92/08/0234). Andererseits kann sie von der Behörde auch – so wie konkret – durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077; 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 27, Stand 1.3.2018, rdb.at). Eine durch Antrag begründete Entscheidungspflicht erlischt einerseits durch jede – wenn auch rechtswidrige – materiell-rechtliche behördliche Entscheidung in der Sache (Stattgabe, Abweisung), gleichgültig ob sie (ausschließlich) mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt (ausgefolgt) wurde vergleiche VwGH 30.03.1993, 92/08/0234). Andererseits kann sie von der Behörde auch – so wie konkret – durch eine rein verfahrensrechtliche Erledigung, wie z.B. durch eine Zurückweisung des Begehrens, erfüllt werden, sofern diese in Form eines Bescheides erfolgt (VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077; 27.06.2017, Ro 2017/12/0012; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 27, Stand 1.3.2018, rdb.at). Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (siehe VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Die belangte Behörde hat zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bereits über die gegenständlichen Anträge des bescheidmäßig entschieden. Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer überdies bereits Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches diese abwies. Es lag daher bereits bei Einbringung der gegenständlichen Beschwerde eine Erledigung in der Verwaltungssache des Beschwerdeführers – im Sinne einer Zurückweisung der Anträge – vor, weshalb der belangten Behörde keine Verletzung ihrer Entscheidungspflicht vorgeworfen werden kann. Wenn der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde weiters eine Beschwerde gegen den Amtsleiter sowie gegen die Dienstbehörde einbringt, so ist darauf zu verweisen, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde keinen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides über die Erledigung einer solchen Beschwerde begründet (VwGH 16.12.1992, 92/12/0073). Mangels Säumnis der belangten Behörde war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W122.2223043.1.00