Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 27Art. 130§ 15§ 18§ 19§ 24§ 13§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW124 2257205-1 Spruch, W124 2257205-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Fels
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung:
- Verfahrensgang 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im XXXX irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein indischer Staatsangehöriger, reiste im römisch 40 irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er habe eine Arbeitsstelle als Koch in der Ukraine gehabt, habe wegen des Krieges die Ukraine jedoch verlassen müssen. Das Verfahren betreffend eine Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine sei beim Verlassen der Ukraine noch in Bearbeitung gewesen. Als Fluchtgrund gab der BF zusammengefasst an, dass es in Indien keine Arbeit gebe, weshalb er Indien verlassen habe, um seiner Tochter eine bessere Zukunft zu ermöglichen. 1.
- Am XXXX wurde dem BF die Bundesbetreuungseinrichtung XXXX , zugewiesen.1.
- Am römisch 40 wurde dem BF die Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 , zugewiesen. 1.
- Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF am XXXX rückwirkend mit XXXX wegen Abgängigkeit aus der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX abgemeldet.1.
- Laut Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurde der BF am römisch 40 rückwirkend mit römisch 40 wegen Abgängigkeit aus der Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet. 1.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit im Spruch angeführten Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Als Frist zur freiwilligen Ausreise wurden
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Beweiswürdigend wurde zur Identität ausgeführt, dass diese nicht feststehe, da der BF keine entsprechenden Dokumente vorgelegt habe. Zum Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der BF Indien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Da der BF nicht am Verfahren mitgewirkt habe und die Gefährdungslage nicht substantiiert vorgebracht habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im gesamten Staatsgebiet Indiens einer wie auch immer gearteten Gefahr ausgesetzt sei oder gewesen sei. 1.
- In der Zeit vom XXXX sowie durchgehend seit XXXX war bzw. ist der BF behördlich gemeldet.1.
- In der Zeit vom römisch 40 sowie durchgehend seit römisch 40 war bzw. ist der BF behördlich gemeldet. 1.
- Am XXXX wurde der Bescheid hinterlegt und stand vom XXXX bis zum XXXX zur Abholung bereit. Am XXXX übernahm der BF den Bescheid.1.
- Am römisch 40 wurde der Bescheid hinterlegt und stand vom römisch 40 bis zum römisch 40 zur Abholung bereit. Am römisch 40 übernahm der BF den Bescheid. 1.
- Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein.1.
- Gegen den Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass eine Einvernahme des BF vor dem BFA nicht durchgeführt worden sei. Die Begründung des BFA, wonach der BF die ihm zugewiesene Unterkunft verlassen hätte und seither "unsteten" Aufenthalts wäre und durch sein Verhalten deutlich gemacht hätte, dass er kein Interesse an der Durchführung eines Asylverfahrens hätte, sei angesichts dessen, dass der BF problemlos den angefochtenen Bescheid erhalten habe, völlig unverständlich. Es sei nicht verständlich, so rasch einen negativen Bescheid zu erlassen, ohne dem BF die Möglichkeit zu geben, in einer Einvernahme seine Fluchtgründe zu erklären. Der BF habe ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung seines Asylverfahrens. Nicht der BF habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, sondern das BFA seine Pflicht, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Beantragt wurde unter anderem, aufschiebende Wirkung zu gewähren und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
- Sachverhaltsfeststellungen: 2.
- Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 ist indischer Staatsangehöriger, bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs und stammt aus dem Bundesstaat Punjab in Indien. Der BF beherrscht Punjabi als Muttersprache. 2.
- Zum Vorgehen der Verwaltungsbehörde: Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergeben sich keine Hinweise, dass das BFA einen Versuch unternommen hat, den BF zu einer Einvernahme zu laden, sondern erging der Bescheid ohne ein ernsthaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Es erstellte am XXXX , am XXXX und am XXXX Melderegisterauszüge und am XXXX und am XXXX Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus diesen ergibt sich, dass der BF von XXXX bis XXXX mit der Adresse der ihm zugewiesenen Bundesbetreuungseinrichtung, XXXX , gemeldet war. Der BF wurde wegen Abgängigkeit rückwirkend mit XXXX aus der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX abgemeldet. Seit XXXX lautet seine Meldeadresse XXXX . Von XXXX war der Aufenthalt des BF unbekannt.Aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergeben sich keine Hinweise, dass das BFA einen Versuch unternommen hat, den BF zu einer Einvernahme zu laden, sondern erging der Bescheid ohne ein ernsthaftes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde. Es erstellte am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 Melderegisterauszüge und am römisch 40 und am römisch 40 Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem. Aus diesen ergibt sich, dass der BF von römisch 40 bis römisch 40 mit der Adresse der ihm zugewiesenen Bundesbetreuungseinrichtung, römisch 40 , gemeldet war. Der BF wurde wegen Abgängigkeit rückwirkend mit römisch 40 aus der Bundesbetreuungseinrichtung römisch 40 abgemeldet. Seit römisch 40 lautet seine Meldeadresse römisch 40 . Von römisch 40 war der Aufenthalt des BF unbekannt. Ohne Einvernahme des BF wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX über den Antrag des BF auf internationalen Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.Ohne Einvernahme des BF wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Der Bescheid wurde an die Meldeadresse des BF gesendet und vom Zustellungsorgan am XXXX hinterlegt. Der Bescheid stand vom XXXX bis zum XXXX zur Abholung bereit. Der BF übernahm den Bescheid am XXXX .Der Bescheid wurde an die Meldeadresse des BF gesendet und vom Zustellungsorgan am römisch 40 hinterlegt. Der Bescheid stand vom römisch 40 bis zum römisch 40 zur Abholung bereit. Der BF übernahm den Bescheid am römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: 3.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. 3.
- Zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Beschwerde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel konnte die Identität des BF nicht abschließend geklärt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft und Religionszugehörigkeit des BF stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. 3.
- Die Feststellungen zur Erlassung eines Bescheides ohne die Einvernahme des BF sowie zu seinen Meldeadressen und zu seiner Abgängigkeit ergeben sich aus der Aktenlage. Im Akt liegen die entsprechenden Nachweise – darunter die Auszüge aus dem zentralen Melderegister und aus dem Betreuungsinformationssystem sowie die Verständigung über die Hinterlegung und die Übernahme des Bescheids – auf.
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 15Asyl
G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
§ 18Asyl
G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 19Abs. 2 Asyl
G ist ein Asylwerber vom BFA, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3 AsylG).
Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom BFA, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3 AsylG).
§ 24Abs. 1 Asyl
G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wennGemäß Paragraph 24, Absatz eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
§ 13Abs.
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
- er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,) oder
- er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG). 4.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A):
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123): "In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3
- Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN).""In Paragraph 28, VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz leg. cit. vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom
- Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH vom 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Die Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde es im Hinblick auf das Parteienvorbringen gänzlich unterlassen hat, den BF hinsichtlich des vor der Polizei im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtvorbringens zu befragen. Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität der Person und der Reiseroute des Antragstellers und hat sich von Gesetzes wegen nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen.Die Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG resultiert im vorliegenden Fall insbesondere daraus, dass die Behörde es im Hinblick auf das Parteienvorbringen gänzlich unterlassen hat, den BF hinsichtlich des vor der Polizei im Zuge der Erstbefragung vorgebrachten Fluchtvorbringens zu befragen. Die Erstbefragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität der Person und der Reiseroute des Antragstellers und hat sich von Gesetzes wegen nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Auch der VfGH geht in seiner Judikatur davon aus, dass in die – im Regelfall sehr kurzen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine hohen Ansprüche in Bezug auf die Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind. Im vorliegenden Fall hat die Behörde eine Ermittlungstätigkeit unterlassen. Auch wenn die Angaben in der Erstbefragung darauf hinweisen, dass der BF wegen wirtschaftlicher Motive aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, so kann nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 24 Abs. 3 AsylG ausgegangen werden.Auch der VfGH geht in seiner Judikatur davon aus, dass in die – im Regelfall sehr kurzen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine hohen Ansprüche in Bezug auf die Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind. Im vorliegenden Fall hat die Behörde eine Ermittlungstätigkeit unterlassen. Auch wenn die Angaben in der Erstbefragung darauf hinweisen, dass der BF wegen wirtschaftlicher Motive aus seinem Herkunftsstaat ausreiste, so kann nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, AsylG ausgegangen werden. Ohne Einvernahme des BF und trotz der Kenntnis der neuen Meldeadresse wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX über den Antrag des BF auf internationalen Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Das BFA hatte jedenfalls seit dem XXXX Kenntnis von der neuen Wohnadresse des BF, welche zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Tagen im zentralen Melderegister ersichtlich war, trotzdem erfolgten keine weiteren Ermittlungsschritte, obwohl diese zweifellos möglich gewesen wären.Ohne Einvernahme des BF und trotz der Kenntnis der neuen Meldeadresse wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Das BFA hatte jedenfalls seit dem römisch 40 Kenntnis von der neuen Wohnadresse des BF, welche zu diesem Zeitpunkt schon seit mehreren Tagen im zentralen Melderegister ersichtlich war, trotzdem erfolgten keine weiteren Ermittlungsschritte, obwohl diese zweifellos möglich gewesen wären. Auf der Grundlage des bisherigen Beweisverfahrens ist die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht möglich. Dieser ist ergänzungsbedürftig. Das BFA hätte die Möglichkeit gehabt, den BF zu laden, bevor es eine Entscheidung erlässt. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung durch das Gericht liegen in einer Gesamtschau somit nicht vor, weil es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung führt, wenn das erkennende Gericht die notwendigen Erhebungen selbst vornimmt. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das BVwG erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Der angefochtene Bescheid ist daher
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim BVwG beginnen und – bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts – zugleich enden. Der angefochtene Bescheid ist daher
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W124.2257205.1.00