RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW129 2267549-1 Spruch, W129 2267549-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, der mj. XXXX (Kind), im Schuljahr 2022/2023 eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind im vorangegangenen Schuljahr keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg erbracht habe.
- Mit dem bekämpften Bescheid ordnete die belangten Behörde an, dass der Zweitbeschwerdeführer, der mj. römisch 40 (Kind), im Schuljahr 2022 aus 2023, eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind im vorangegangenen Schuljahr keinen Nachweis über den zureichenden Schulerfolg erbracht habe.
- Am 24.10.2022 übermittelten die Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde, aus dessen Inhalt dem Sinne nach hervorgeht, dass die Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Bescheides nicht einverstanden sind.
- Am 22.02.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Mit Note vom 27.02.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerde vor und forderte sie auf, u.a. entsprechende Gründe anzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze.
- Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der bekämpfte Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin nachweislich am 20.09.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde schriftlich und innerhalb von vier Wochen bei der belangten Behörde einzubringen ist. Die Beschwerdeführer gaben die gegenständliche Beschwerde am 24.10.2022 als „Priority“-Sendung beim Postamt 2353 Guntramsdorf auf.
- Beweiswürdigung Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die o.a. Feststellungen konnten aufgrund der vorliegenden vollständigen Aktenlage zweifelsfrei getroffen werden. Insbesondere ergibt sich die Zustellung des bekämpften Bescheides aus dem im Akt befindlichen Rückschein, der eine leserliche Unterschrift der Erstbeschwerdeführerin ausweist und die Übernahme am ebenso gut leserlichen Datum 20.09.2022 dokumentiert. Die Aufgabe der Beschwerde am 24.20.2022 ergibt sich aus dem Bar-Freimachungsvermerk auf dem ebenfalls im Akt befindlichen Kuvert.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.1.
- Nach § 17 Abs. 1 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der §§ 1 – 5 und des IV. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.
- Nach Paragraph 17, Absatz eins, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) – mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 und des römisch vier. Teils – sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verwaltungsgerichtsverfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde wegen behaupteter Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Nach § 33 Abs. 3 leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Nach Paragraph 33, Absatz 3, leg. cit. werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde beim Verwaltungsgericht vier Wochen. 3.1.
- Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (in diesem Sinn auch VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG anwendbaren §§ 37 erster Satz und 45 Abs 3 AVG vom VwG auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (siehe VwGH vom 24.06.2020, Ra 2020/17/0017).Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014, die, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen hat. Das Verwaltungsgericht hat dazu nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen. Dabei ist der Partei gemäß den nach Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG anwendbaren Paragraphen 37, erster Satz und 45 Absatz 3, AVG vom VwG auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (siehe VwGH vom 24.06.2020, Ra 2020/17/0017). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2022 gemäß § 11 Abs. 4 und 6 SchPflG an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall ordnete die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2022 gemäß Paragraph 11, Absatz 4 und 6 SchPflG an, dass der Zweitbeschwerdeführer eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Da der Bescheid der erziehungsberechtigten Erstbeschwerdeführerin am 20.09.2022 zugestellt wurde, endete die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.10.
- Wie oben festgestellt, wurde die Beschwerde jedoch erst am 24.10.2022 bei der Post aufgegeben. Die Beschwerde ist daher verspätet. 3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.).3.1.
- Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 sowie VwGH 29.06.2021, Ra 2021/22/0047, m.w.N.). 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: 3.2.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde und daher zurückzuweisen ist, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W129.2267549.1.00