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{'item': 'W140 2247859-3'}

Obsah (11)§ 38Art. 133§ 76§ 22a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW140 2247859-3 Spruch, W140 2247859-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis Entscheidung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl XXXX sowie vom 29.12.2021, Zl XXXX ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis Entscheidung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revisionen gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2021, Zl römisch 40 sowie vom 29.12.2021, Zl römisch 40 ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Feststellungen: römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Am 22.10.2021 wurde die BF im Zuge einer Schwerpunktkontrolle im Rotlichtmilieu einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte festgestellt werden, dass gegen die BF ein aufrechter Festnahmeauftrag des BFA bestand. In der Folge wurde die BF festgenommen und in ein PAZ überstellt. Ebenso am 22.10.2021 wurde die BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. In weiterer Folge verhängte das BFA mit Mandatsbescheid vom 22.10.2021 über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde zur Zahl XXXX verkündet und mit 18.01.2022 schriftlich ausgefertigt. Dabei wurde die Beschwerde vom 22.12.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde zur Zahl römisch 40 verkündet und mit 18.01.2022 schriftlich ausgefertigt. Dabei wurde die Beschwerde vom 22.12.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhob die BF durch ihre nunmehrige Vertretung erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.10.2021 und die darauf gegründete Anhaltung seit demselben Tag (22.10.2021). Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, der BF seien im Rahmen der Einvernahme am 22.10.2021 nur rudimentär Fragen zur möglichen Schubhaftverhängung gestellt worden. Ihre Antworten würden ein klares Indiz darstellen, dass es sich bei ihr möglicherweise um ein Opfer von Menschenhandel handle und nunmehr sei sie von der XXXX als solches identifiziert worden. Nach Erhalt der Beschwerde inklusive Beilagen durch das BFA wurde die BF am 07.02.2022 aus der Schubhaft entlassen. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhob die BF durch ihre nunmehrige Vertretung erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.10.2021 und die darauf gegründete Anhaltung seit demselben Tag (22.10.2021). Ausgeführt wurde dabei im Wesentlichen, der BF seien im Rahmen der Einvernahme am 22.10.2021 nur rudimentär Fragen zur möglichen Schubhaftverhängung gestellt worden. Ihre Antworten würden ein klares Indiz darstellen, dass es sich bei ihr möglicherweise um ein Opfer von Menschenhandel handle und nunmehr sei sie von der römisch 40 als solches identifiziert worden. Nach Erhalt der Beschwerde inklusive Beilagen durch das BFA wurde die BF am 07.02.2022 aus der Schubhaft entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet: „Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Im gegenständlichen Fall wurde mit Mandatsbescheid vom 22.10.2021 wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl XXXX , wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Beschwerde vom 02.11.2021 wurde gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung der BF in Schubhaft seit 22.10.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2011, Zahl römisch 40 , wurde die Beschwerde vom 03.11.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 17.11.2021 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde zur Zahl XXXX verkündet und mit 18.01.2022 schriftlich ausgefertigt. Dabei wurde die Beschwerde vom 22.12.2021

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 brachte die rechtsfreundlich vertretene BF neuerlich eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Anschluss an die Verhandlung wurde zur Zahl römisch 40 verkündet und mit 18.01.2022 schriftlich ausgefertigt. Dabei wurde die Beschwerde vom 22.12.2021

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 19.01.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Schriftsatz vom 04.02.2022 erhob die BF durch ihre nunmehrige Vertretung erneut Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom 22.10.2021 und die darauf gegründete Anhaltung seit demselben Tag (22.10.2021). Die gegenständlich angefochtene Anhaltung in Schubhaft von 22.10.2021 bis 07.02.2022 wurde auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2022, Zl. XXXX gestützt, wie in den Verfahren XXXX und XXXX . Die Frage ob die vorangehenden Aussprüche hinsichtlich der zu behandelnden Schubhaft rechtmäßig waren, bildet für das gegenständliche Verfahren eine relevante Vorfrage. Somit war das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungshofes auszusetzen.Die gegenständlich angefochtene Anhaltung in Schubhaft von 22.10.2021 bis 07.02.2022 wurde auf denselben Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2022, Zl. römisch 40 gestützt, wie in den Verfahren römisch 40 und römisch 40 . Die Frage ob die vorangehenden Aussprüche hinsichtlich der zu behandelnden Schubhaft rechtmäßig waren, bildet für das gegenständliche Verfahren eine relevante Vorfrage. Somit war das gegenständliche Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungshofes auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W140.2247859.3.00

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