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{'item': 'W140 2265384-2'}

Obsah (24)§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 58§ 4§ 53§ 18§ 76§ 33§ 13§ 27§ 9Art. 130§ 67§§ 52a§ 77§ 12§ 12a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW140 2265384-2 Spruch, W140 2265384-2/44E Schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2023 mündlich verkündeten Erkenn

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen. Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Die Behörde setzte in weiterer Folge diverse Bemühungen betreffend die Mitwirkung der BF. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55

, 56 Asylgesetz

§ 58Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 Asyl

G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 56, Asylgesetz

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD XXXX wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet (AS 346 ff).Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD römisch 40 wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet (AS 346 ff). Am 12.10.2022 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU ein und wurde berichtet, dass die BF nicht rückkehrwillig ist (AS 363 ff). Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet (AS 380 ff). Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins XXXX eingeliefert (AS 428 ff). Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert (AS 428 ff). Am 06.01.2023 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)F: Wo haben Sie bis zur Ihrer Festnahme am 05.01.2023 genächtigt? A: Ich nehme an meiner Meldeadresse Unterkunft. Ich gebe meinem Unterkunftgeber monatlich 150 €, in letzer Zeit konnte ich die Miete nicht mehr zahlen, ich habe ihm immer das gegeben was ich hatte. Er hat mir auch Essen zur Verfügung gestellt. V: Ihre Angaben sind mehr als unglaubhaft, es wurde bereits mehrmals versucht Sie an der Adresse zu greifen. F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel? A: Nein. Ich habe nur eine weiße Asylkarte. F: Wo ist diese? A: Als ich von der Polizei in XXXX kontrolliert wurde, wurde mir diese abgenommen.A: Als ich von der Polizei in römisch 40 kontrolliert wurde, wurde mir diese abgenommen. F: Was haben Sie in XXXX gemacht?F: Was haben Sie in römisch 40 gemacht? A: Ich wollte einen Freund besuchen. Er unterstützt mich manchmal. Ich bin öfters in XXXX .A: Ich wollte einen Freund besuchen. Er unterstützt mich manchmal. Ich bin öfters in römisch 40 . F: Was wollten Sie gestern beim Meldeamt? A: ich wollte zur XXXX . Ich wollte eine freiwillige Arbeit machen.A: ich wollte zur römisch 40 . Ich wollte eine freiwillige Arbeit machen. V: Ihnen wird erklärt, dass Sie sich gestern beim Meldeamt aufhielten und nicht bei der XXXX , wie können Sie sich das erklären?V: Ihnen wird erklärt, dass Sie sich gestern beim Meldeamt aufhielten und nicht bei der römisch 40 , wie können Sie sich das erklären? A: Ich wollte einer Arbeit nachgehen. F: Wieso waren Sie niemals selbstständig bei der nig. Botschaft und haben sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen? A: Ich habe keinen Reisepass, ich bin einmal hingegangen. F: Wieso kommen Sie Ihrer Ausreise nicht nach? A: ich mag das System in Österreich, ich fühle mich hier wohl. F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? A: Mein Deutsch-Kurs hört um 12 Uhr auf, dann kaufe ich XXXX -Zeitungen und verkaufe Sie beim Supermarkt.A: Mein Deutsch-Kurs hört um 12 Uhr auf, dann kaufe ich römisch 40 -Zeitungen und verkaufe Sie beim Supermarkt. F: Seit wann machen Sie einen Deutsch-Kurs? A: ich mache seit Februar 2021 einen Deutsch-Kurs. V: Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und erscheinen Ihre Angaben als unglaubhaft. A: In Afrika ging ich nie in die Schule, deswegen dauert das so lange. F: Schildern Sie mir Ihren Tagesablauf! A: An einem freien Tag verkaufe ich Zeitungen und bleibe dort bis 19 Uhr, danach gehe ich nach Hause oder zu Freunden. Jeden Dienstag habe ich eine freiwillige Arbeit bei der XXXX .A: An einem freien Tag verkaufe ich Zeitungen und bleibe dort bis 19 Uhr, danach gehe ich nach Hause oder zu Freunden. Jeden Dienstag habe ich eine freiwillige Arbeit bei der römisch 40 . F: Wer hat Ihnen Ihre Stellungnahmen und Ihre Anträge von Ihrer E-Mail Adresse verfasst? A: Ein Mann, der beim XXXX lebt. Ich habe den Namen vergessen.A: Ein Mann, der beim römisch 40 lebt. Ich habe den Namen vergessen. F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein.F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Nigeria?A: Nein., F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Nigeria? A: In Nigeria leben Onkeln väterlicher und mütterlicherseits. F: Haben Sie zu Ihrer in Nigeria lebenden Kernfamilie Kontakt?A: Nein.(…)“F: Haben Sie zu Ihrer in Nigeria lebenden Kernfamilie Kontakt?, A: Nein.(…)“ Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS 500 ff). Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt (AS 502 ff).Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS 500 ff). Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt (AS 502 ff). Das BFA erstattete am 17.01.2023 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „(…) XXXX (BF) reiste spätestens am 22.12.2015 illegal ins das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 28.11.2016 gem. §§ 3 und 8 AsylG in

  1. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. „(…) römisch 40 (BF) reiste spätestens am 22.12.2015 illegal ins das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 28.11.2016 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG in
  2. Instanz rechtskräftig negativ beschieden. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Erstmalig wurde am 04.04.2018 versucht der BF einen Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 06.04.2018 zuzustellen. Die BF konnte nicht angetroffen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich diese in XXXX aufhalten sollte. Erstmalig wurde am 04.04.2018 versucht der BF einen Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation am 06.04.2018 zuzustellen. Die BF konnte nicht angetroffen werden. Es wurde jedoch festgestellt, dass sich diese in römisch 40 aufhalten sollte. Die BF wurde neuerlich mittels Mitwirkungsbescheid gem. § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVM § 19 AVG für den 08.06.2018 für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation geladen. Am 07.06.2018 und 08.06.2018 wurde versucht an der damaligen Meldeadresse das Schriftstück durch die LPD XXXX zuzustellen, es konnte jedoch niemand angetroffen werden. Es wurde weiters von der LPD XXXX am 04.09.2020 und 20.09.2020 versucht der BF einen Mitwirkungsbescheid für einen Interviewtermin bei der Nigeria Delegation am 10.09.2020 zuzustellen. Es wurden ihr auch Verständigungszettel hinterlegt auf welche nicht reagiert wurde. Die BF wurde neuerlich mittels Mitwirkungsbescheid gem. Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG iVM Paragraph 19, AVG für den 08.06.2018 für einen Interviewtermin bei der nigerianischen Delegation geladen. Am 07.06.2018 und 08.06.2018 wurde versucht an der damaligen Meldeadresse das Schriftstück durch die LPD römisch 40 zuzustellen, es konnte jedoch niemand angetroffen werden. , Es wurde weiters von der LPD römisch 40 am 04.09.2020 und 20.09.2020 versucht der BF einen Mitwirkungsbescheid für einen Interviewtermin bei der Nigeria Delegation am 10.09.2020 zuzustellen. Es wurden ihr auch Verständigungszettel hinterlegt auf welche nicht reagiert wurde. Am 10.09.2020 langte ha. per Mail ein Schreiben von der BF ein, dass sie um Verlegung des Termins ersucht und legte einen Antrag auf Aufenthalt- und Niederlassung dazu. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die XXXX weitergeleitet. Am 15.10.2020 wurde der BF persönlich eine Verfahrensanordnung über die Weiterleitung des Antrages sowie der Möglichkeit der Antragstellung gem. §§ 55, 56 oder 57 AsylG ha. zugestellt. Am 26.10.2020 langte ha. per Mail ein Antrag gem. §§ 55 und 56 AsylG ein. Am 16.01.2021 wurde ein Antrag auf Heilung gem. § 4 Abs. 1 Z. 3 AsylG-DV ha. per Fax eingebracht. Am 10.09.2020 langte ha. per Mail ein Schreiben von der BF ein, dass sie um Verlegung des Termins ersucht und legte einen Antrag auf Aufenthalt- und Niederlassung dazu. Dieser wurde zuständigkeitshalber an die römisch 40 weitergeleitet. Am 15.10.2020 wurde der BF persönlich eine Verfahrensanordnung über die Weiterleitung des Antrages sowie der Möglichkeit der Antragstellung gem. Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG ha. zugestellt. Am 26.10.2020 langte ha. per Mail ein Antrag gem. Paragraphen 55 und 56 AsylG ein. Am 16.01.2021 wurde ein Antrag auf Heilung gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ha. per Fax eingebracht. Am 05.07.2022 wurde der Antrag gem. § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.07.2022 per Rsa persönlich zugestellt und erwuchs am 26.08.2022 in Rechtskraft. Am 05.07.2022 wurde der Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde der BF am 28.07.2022 per Rsa persönlich zugestellt und erwuchs am 26.08.2022 in Rechtskraft. Es wurde versucht die BF am 05.10.2022 und 06.10.2022 an ihrer Meldeadresse mittels Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG für den Vorführtermin zur Nigerianischen Delegation am 06.10.2022 festzunehmen, jedoch konnte sie zu keiner Zeit angetroffen werden. Die BF ist auch nach Rücksprache mit der Hausverwaltung und einem Nachbarn dort gänzlich unbekannt. Es wurde versucht die BF am 05.10.2022 und 06.10.2022 an ihrer Meldeadresse mittels Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG für den Vorführtermin zur Nigerianischen Delegation am 06.10.2022 festzunehmen, jedoch konnte sie zu keiner Zeit angetroffen werden. Die BF ist auch nach Rücksprache mit der Hausverwaltung und einem Nachbarn dort gänzlich unbekannt. Am 12.10.2022 wurde bei der BBU ein Rückkehrberatungsgespräch geführt und ist die BF nicht rückkehrwillig. Am 27.10.2022 brachte die BF über die BBU per Mail einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ha. ein. Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen und wurde anschließend von der LPD XXXX , um 13:52 Uhr ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG vollzogen. Die BF wurde ins XXXX eingeliefert. Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen und wurde anschließend von der LPD römisch 40 , um 13:52 Uhr ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogen. Die BF wurde ins römisch 40 eingeliefert. Am 06.01.2023, um 14:30 Uhr wurde die BF niederschriftlich einvernommen. Am 06.01.2023, um 18:15 Uhr wurde der BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde ihr um 16:00 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. § 76 Abs. 6 FPG persönlich zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Es wurde ihr um 16:00 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Am 12.01.2023, um 08:15 Uhr langte ha. eine Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Haft ein. Dieser wurde mittels Erkenntnis vom 13.01.2023 zur XXXX vom BVwG stattgegeben und die Festnahme sowie die anschließende Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Am 12.01.2023, um 08:15 Uhr langte ha. eine Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in Haft ein. Dieser wurde mittels Erkenntnis vom 13.01.2023 zur römisch 40 vom BVwG stattgegeben und die Festnahme sowie die anschließende Anhaltung für rechtswidrig erklärt. Am 16.01.2023, um 08:38 Uhr langte ha. die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde muss entgegengehalten werden, dass im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet wurden. Der BF wurde bereits während der niederschriftlichen Einvernahme am 06.01.2023 mitgeteilt, dass sie am 19.01.2023 der nigerianischen Delegation zu einem Interview vorgeführt und nach Einlangen eines Heimreisezertifikates (HRZ) nach Nigeria abgeschoben wird. Die Schubhaft wurde daraufhin angeordnet. Erst vier Tage später stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz nannte als Grund, dass sie keine neuen Fluchtgründe hätte, jedoch im Jahr 2019 oder 2020 wurde der Bruder umgebracht. Die BF hat keine nähere Begründung angegeben außer den Mord an ihrem Bruder, wobei sie nicht mal weiß, wann ihrem Bruder das passiert ist. Sie hat sich bereits mehrere Jahre einer Vorführung zur nigerianischen Delegation durch Untertauchen entzogen. Sie hat erst vier Tage nachdem sie bereits wusste, dass sie am 19.01.2023 vorgeführt wird, einen Asylantrag gestellt. Dies zeigt, dass die BF alles daran setzt, um nicht der nigerianischen Delegation vorgeführt zu werden, um anschließend ein HRZ ausgestellt zu bekommen bzw. nach Nigeria abgeschoben zu werden. Davor wurde der BF die Möglichkeit gegeben selbst zur nigerianischen Delegation zu gehen, aber sie war bei der Zustellung der Mitwirkungsbescheide nie an ihrer Meldeadresse aufhältig und somit auch nachweislich nicht wohnhaft. Sie stimmte nicht mal einer freiwilligen Rückkehr zu. Sie würde somit weiterhin untertauchen und im Verborgenen leben. Sie würde für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Es kann somit nicht von einer Entlassung ins Gelindere Mittel gesprochen werden, da sie keinerlei Mitwirkung an einer Ausstellung eines HRZ zeigte bzw. sich nie selbst um ein Reisedokument oder eine freiwillige Ausreise bemühte. In der Einvernahme am 06.01.2023 hat sie keinerlei Angaben über die Namen ihrer Freunde gemacht. Sie hat auch keine weitere Adressen nennen können. Aufgrund ihrer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot ist es der BF gar nicht erlaubt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann somit auch von keiner beruflichen Verankerung gesprochen werden. Davor wurde der BF die Möglichkeit gegeben selbst zur nigerianischen Delegation zu gehen, aber sie war bei der Zustellung der Mitwirkungsbescheide nie an ihrer Meldeadresse aufhältig und somit auch nachweislich nicht wohnhaft. Sie stimmte nicht mal einer freiwilligen Rückkehr zu. Sie würde somit weiterhin untertauchen und im Verborgenen leben. Sie würde für die ha. Behörde nicht greifbar sein. Es kann somit nicht von einer Entlassung ins Gelindere Mittel gesprochen werden, da sie keinerlei Mitwirkung an einer Ausstellung eines HRZ zeigte bzw. sich nie selbst um ein Reisedokument oder eine freiwillige Ausreise bemühte. , In der Einvernahme am 06.01.2023 hat sie keinerlei Angaben über die Namen ihrer Freunde gemacht. Sie hat auch keine weitere Adressen nennen können. , Aufgrund ihrer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit einem 3-jährigen Einreiseverbot ist es der BF gar nicht erlaubt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann somit auch von keiner beruflichen Verankerung gesprochen werden. Das Verfahren des Antrags gem. §§ 55 und 56 AsylG ist bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der Antrag auf Widereinsetzung wird abgewiesen werden. Das Verfahren des Antrags gem. Paragraphen 55 und 56 AsylG ist bereits rechtskräftig abgeschlossen. Der Antrag auf Widereinsetzung wird abgewiesen werden. Es wurden von der BF keine weiteren Asylgründe genannt und besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Das Asylverfahren wird gem. § 68 AVG zurückgewiesen werden, dies wurde der BF bereits am 13.01.2023 mit Verfahrensanordnung persönlich mitgeteilt bzw. zugestellt. Es wurden von der BF keine weiteren Asylgründe genannt und besteht bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot. Das Asylverfahren wird gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen werden, dies wurde der BF bereits am 13.01.2023 mit Verfahrensanordnung persönlich mitgeteilt bzw. zugestellt. Sobald das Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde, wird die BF der nigerianischen Delegation im PAZ vorgeführt. Es finden alle zwei Wochen Vorführtermine zur nigerianischen Delegation im PAZ statt. Desweiteren findet einmal pro Monat ein Charter nach Nigeria statt. Die BF hätte bereits freiwillig nach Nigeria ausreisen können, jedoch ist sie dazu nicht bereit. Sie versucht durch die Asylantragstellung der Abschiebung nach Nigeria zu entgehen. Würde die BF nun wieder aus der Schubhaft entlassen werden, würde sie wieder untertauchen und für die Behörde nicht greifbar sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass, das Risiko, dass die BF nun untertaucht, um sich der Sicherung der Abschiebung zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf ist somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
  3. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,2.

§ 22a

BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge ,
  2. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,, 2.

Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die , für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,,

  1. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. (…)“ Am 19.01.2023 hielt das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, an der die BF im Beisein ihres Vertreters sowie das BFA teilnahmen. In dieser Verhandlung wurde u. a. Folgendes „(…)R: Wieso lehnten Sie die freiwillige Ausreise ab? BF: Ich kann nicht zurück, mein Leben ist dort nicht sicher. Sie haben meinen Bruder ermordet. Ich kann nicht zurück, ich werde ermordet, weil sie gesagt haben, dass ich viel Geld an sie zurückzahlen muss. Wenn ich ihr das Geld nicht gebe, wird sie mich töten. Als sie gesagt hat, dass sie deswegen meinen Bruder ermorden würde, habe ich ihr nicht geglaubt. Ich habe dann auf XXXX ein Post gesehen XXXX so habe ich erfahren, dass mein Bruder ermordet wurde. BF: Ich kann nicht zurück, mein Leben ist dort nicht sicher. Sie haben meinen Bruder ermordet. Ich kann nicht zurück, ich werde ermordet, weil sie gesagt haben, dass ich viel Geld an sie zurückzahlen muss. Wenn ich ihr das Geld nicht gebe, wird sie mich töten. Als sie gesagt hat, dass sie deswegen meinen Bruder ermorden würde, habe ich ihr nicht geglaubt. Ich habe dann auf römisch 40 ein Post gesehen römisch 40 so habe ich erfahren, dass mein Bruder ermordet wurde. BFA: Die BF ist unglaubwürdig, weil die einzelnen Angaben in verschiedenen Verfahren und Einvernahmen divergierend sind bzw. immer wieder gesteigert werden. Dazu wird auf die schon zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen. Die Verfahrenschronologie betrachtet ist festzuhalten, dass die BF ein einziges Mal an der Meldeadresse angetroffen werden konnte. Hierbei handelte es sich um die Zustellung der Abweisung des ATB-Antrages und ein einziges Mal auf den Hinterlegungszettel der LPD XXXX reagiert hat. Ansonsten konnte die BF an ihrer Meldeadresse nie angetroffen werden. Dokumentiert ist sie der Hausverwaltung und den Nachbarn unbekannt. Sie hat selbst angegeben, oftmals bei ihrer Freundin in XXXX . aufhältig zu sein, auch dort zu übernachten, ebenso in XXXX aufhältig zu sein. Es ist daher eine reine Glückssache die BF anzutreffen, zumal sie zumindest zwischen drei Adressen wählen kann. Soweit mitbekommen, hat die BF nunmehr einen Lebensgefährten, welcher bei der Einvernahme am 06.01.2023 nicht erwähnt wurde, bei dem sie ebenfalls offensichtlich aufhältig sein kann. Somit gibt es nun vier Adressen zwischen denen die BF wählen kann. Eine notwendige behördliche Greifbarkeit bei einem Verfahren auf freiem Fuß ist nicht gegeben. Auch die Verhängung des gelinderen Mittels ist im ggst. Verfahren als nicht ausreichend anzusehen, zumal die BF klar und deutlich erkennen lässt, dass sie kein Interesse daran hat ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. IM Gegenteil sie zeigt durch diverse unbegründete Anträge, dass sie alles daran setzt behördlichen Entscheidungen nicht nachkommen zu müssen. Eine Kooperation mit dem BFA ist zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen weder in der Vergangenheit als auch gegenwertig. Selbst bei einer Meldeverpflichtung besteht der begründete Verdacht, dass die BF dieser nicht nachkommen wird, sondern sich die BF durch oftmaliges Wechseln der Wohnadresse der Durchsetzung und Effektuierung der gegen sie bestehenden Ausweisungsentscheidung zu entziehen. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die BF erst vier Tagen nach Verhängung der Schubhaft den ggst. Asylantrag gestellt hat, obwohl ihr bereits mit Verfahrensanordnung im Jahr 2020 schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde, dass sie im Falle eines asylrechtlichen Vorbringen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann. Die Behörde hat daher Grund zur Annahme, dass auch der ggst. Antrag nur zur Verfahrensverzögerung und zur Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde, zumal die BF in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Vorführung vor die Delegation und in weiter Folge ihre Abschiebung beabsichtigt ist und diese auch effektuiert werden kann. BFA: Die BF ist unglaubwürdig, weil die einzelnen Angaben in verschiedenen Verfahren und Einvernahmen divergierend sind bzw. immer wieder gesteigert werden. Dazu wird auf die schon zuvor eingebrachte Stellungnahme verwiesen. Die Verfahrenschronologie betrachtet ist festzuhalten, dass die BF ein einziges Mal an der Meldeadresse angetroffen werden konnte. Hierbei handelte es sich um die Zustellung der Abweisung des ATB-Antrages und ein einziges Mal auf den Hinterlegungszettel der LPD römisch 40 reagiert hat. Ansonsten konnte die BF an ihrer Meldeadresse nie angetroffen werden. Dokumentiert ist sie der Hausverwaltung und den Nachbarn unbekannt. Sie hat selbst angegeben, oftmals bei ihrer Freundin in römisch 40 . aufhältig zu sein, auch dort zu übernachten, ebenso in römisch 40 aufhältig zu sein. Es ist daher eine reine Glückssache die BF anzutreffen, zumal sie zumindest zwischen drei Adressen wählen kann. Soweit mitbekommen, hat die BF nunmehr einen Lebensgefährten, welcher bei der Einvernahme am 06.01.2023 nicht erwähnt wurde, bei dem sie ebenfalls offensichtlich aufhältig sein kann. Somit gibt es nun vier Adressen zwischen denen die BF wählen kann. Eine notwendige behördliche Greifbarkeit bei einem Verfahren auf freiem Fuß ist nicht gegeben. Auch die Verhängung des gelinderen Mittels ist im ggst. Verfahren als nicht ausreichend anzusehen, zumal die BF klar und deutlich erkennen lässt, dass sie kein Interesse daran hat ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. IM Gegenteil sie zeigt durch diverse unbegründete Anträge, dass sie alles daran setzt behördlichen Entscheidungen nicht nachkommen zu müssen. Eine Kooperation mit dem BFA ist zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gewesen weder in der Vergangenheit als auch gegenwertig. Selbst bei einer Meldeverpflichtung besteht der begründete Verdacht, dass die BF dieser nicht nachkommen wird, sondern sich die BF durch oftmaliges Wechseln der Wohnadresse der Durchsetzung und Effektuierung der gegen sie bestehenden Ausweisungsentscheidung zu entziehen. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass die BF erst vier Tagen nach Verhängung der Schubhaft den ggst. Asylantrag gestellt hat, obwohl ihr bereits mit Verfahrensanordnung im Jahr 2020 schriftlich und nachweislich mitgeteilt wurde, dass sie im Falle eines asylrechtlichen Vorbringen einen Antrag auf internationalen Schutz stellen kann. Die Behörde hat daher Grund zur Annahme, dass auch der ggst. Antrag nur zur Verfahrensverzögerung und zur Vereitelung der Abschiebung gestellt wurde, zumal die BF in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Vorführung vor die Delegation und in weiter Folge ihre Abschiebung beabsichtigt ist und diese auch effektuiert werden kann. BFV: Das BFA hätte im Rahmen der Prüfung der Möglichkeit der Verhängung des gelinderen Mittels die BF verpflichten können, sich jeden Tag bei der Behörde zu melden, da das BFA heute bestätigt hat, dass eine Wohnmöglichkeit nicht bestritten wird. Die BF hätte zwischen vier Wohnadressen auswählen können. BFA: Die BF ist nicht greifbar, weil sie an diesen vier Adressen rotiert. R: In diesem Kontext verweise ich darauf, dass bezüglich der Meldungen und der jeweiligen Greifbarkeit durch die Vertretung Einsicht in den Akt genommen werden kann. Es ist aktenkundig, dass versucht wurde behördliche Schriftstücke zuzustellen. BFV: Aber die BF war ja bei der Meldebehörde. BFA: Ein Mitarbeiter der XXXX hat die LPD XXXX zur Hilfe gebeten, zumal eine Person sich im Amtsgebäude befindet – die spätere BF – nach der gefahndet wird. BFA: Ein Mitarbeiter der römisch 40 hat die LPD römisch 40 zur Hilfe gebeten, zumal eine Person sich im Amtsgebäude befindet – die spätere BF – nach der gefahndet wird. R: Im Kontext mit dem Meldeamt verweise ich auf die Einvernahme vom 06.01.
  2. Zusammenfassend möchte ich in Bezug auf die Kooperation der BF bis zur mündlichen Verhandlung festhalten, dass die BF mehrfach für die Behörde nicht greifbar war, ihrer Ausreiseverpflichtung nach dem negativen Asylantrag nicht nachkam, nach dem Rückkehrberatungsgespräch mit der BBU die freiwillige Ausreise ablehnte, somit für die Behörde unkooperativ war und diese bei Asylfolgeantragstellung von ausschließlicher Verzögerung ausging. (…) Das BFA hat die BF am 06.01.2021 zu ihrer Integration und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme befindet sich im Anhang und ist dem beigeheftet. In dieser Einvernahme führt die BF aus, was sie beim Meldeamt wollte, dass sie einen Deutschkurs besucht, dass sie Zeitungen verkauft, freiwillige Arbeit bei der XXXX leistet. Auf die Frage, wer ihre Stellungnahmen und Anträge verfasste, sagte sie, ein Mann der beim XXXX lebt. In der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF nichts von einem Lebensgefährten vor. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch das BFA am 17.01.2023 abgewiesen. Das BFA hat die BF am 06.01.2021 zu ihrer Integration und zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme befindet sich im Anhang und ist dem beigeheftet. In dieser Einvernahme führt die BF aus, was sie beim Meldeamt wollte, dass sie einen Deutschkurs besucht, dass sie Zeitungen verkauft, freiwillige Arbeit bei der römisch 40 leistet. Auf die Frage, wer ihre Stellungnahmen und Anträge verfasste, sagte sie, ein Mann der beim römisch 40 lebt. In der Einvernahme vor dem BFA brachte die BF nichts von einem Lebensgefährten vor. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch das BFA am 17.01.2023 abgewiesen. Die BF stellte im Jahr 2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des BVwG vom 28.06.2016 wurde die Beschwerde der BF zum ersten Asylantrag als unbegründet abgewiesen. Die BF befindet sich seit über sieben Jahren in Österreich. Die BBU legte im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages diverse Dokumente vor. Es wurden Kursbesuchsbestätigungen der XXXX , zwei Empfehlungsschreiben, ein Arbeitsvorvertrag, Zertifikate der XXXX , ein Empfehlungsschreiben des XXXX , eine Bestätigung des XXXX sowie eine Stellungnahme von Rechtsanwalt XXXX vorgelegt. Seitens der BBU wurde ausgeführt, dass Sie ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hätten, dass sie mittlerweile seit fast sieben Jahren in Österreich lebten sowie dass Sie in Österreich einen Lebensgefährten hätten, der sie finanziell unterstütze. Sie hätten mittlerweile einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitstelle als Verkäuferin in einem Supermarkt erhalten und besuchten fortlaufend Deutschkurse. Können Sie dazu etwas ausführen?Die BBU legte im Zuge des Wiedereinsetzungsantrages diverse Dokumente vor. Es wurden Kursbesuchsbestätigungen der römisch 40 , zwei Empfehlungsschreiben, ein Arbeitsvorvertrag, Zertifikate der römisch 40 , ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 , eine Bestätigung des römisch 40 sowie eine Stellungnahme von Rechtsanwalt römisch 40 vorgelegt. Seitens der BBU wurde ausgeführt, dass Sie ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hätten, dass sie mittlerweile seit fast sieben Jahren in Österreich lebten sowie dass Sie in Österreich einen Lebensgefährten hätten, der sie finanziell unterstütze. Sie hätten mittlerweile einen Arbeitsvorvertrag für eine Vollzeitstelle als Verkäuferin in einem Supermarkt erhalten und besuchten fortlaufend Deutschkurse. Können Sie dazu etwas ausführen? BF: Falls ich die Dokumente bekomme, werde ich arbeiten in einem afrikanischen Geschäft, ein großer XXXX . Der Chef hat mir gesagt, ich könne bei ihm bleiben und bei ihm arbeiten. Er hat gesagt, er hat einen Platz, wo ich wohnen kann und ich solle dort putzen. R: Auf AS 417 liegt der Arbeitsvorvertrag des XXXX ein. Ein Verdienst von XXXX brutto wird in Aussicht gestellt. BF: Falls ich die Dokumente bekomme, werde ich arbeiten in einem afrikanischen Geschäft, ein großer römisch 40 . Der Chef hat mir gesagt, ich könne bei ihm bleiben und bei ihm arbeiten. Er hat gesagt, er hat einen Platz, wo ich wohnen kann und ich solle dort putzen. , R: Auf AS 417 liegt der Arbeitsvorvertrag des römisch 40 ein. Ein Verdienst von römisch 40 brutto wird in Aussicht gestellt. BF: Ich habe bei XXXX gearbeitet. Sie sagen, dass ich eine gute Arbeiterin bin. Sie waren auch beim Supermarkt und haben dort gesagt, dass ich keine Probleme mache. Die Kunden vergessen Sachen im Supermarkt und ich bringe diese zum Chef. BF: Ich habe bei römisch 40 gearbeitet. Sie sagen, dass ich eine gute Arbeiterin bin. Sie waren auch beim Supermarkt und haben dort gesagt, dass ich keine Probleme mache. Die Kunden vergessen Sachen im Supermarkt und ich bringe diese zum Chef. R: Auf AS 423 befindet sich ein Empfehlungsschreiben des XXXX . Aus diesem geht hervor, dass die BF sie bei Lebensmittellieferungen unterstütze und bei diversen Tätigkeiten helfe. R: Auf AS 423 befindet sich ein Empfehlungsschreiben des römisch 40 . Aus diesem geht hervor, dass die BF sie bei Lebensmittellieferungen unterstütze und bei diversen Tätigkeiten helfe. R: Was können Sie über Ihrem Lebensgefährten erzählen? BF: Ich habe jetzt einen neuen Lebensgefährten. Dieser ist heute hier mit mir. Er ist gut. Mein neuer Lebensgefährte arbeitet am XXXX . Ich will bei ihm wohnen. Er hat mir versprochen, dass er mich heuer heiraten wird. (…)BF: Ich habe jetzt einen neuen Lebensgefährten. Dieser ist heute hier mit mir. Er ist gut. Mein neuer Lebensgefährte arbeitet am römisch 40 . Ich will bei ihm wohnen. Er hat mir versprochen, dass er mich heuer heiraten wird. (…) R: Können Sie zu den Deutschkursen noch etwas ausführen? BF: Ich kann jetzt mehr Deutsch sprechen und verstehen. Mein Lehrer ist sehr gut. Ich habe vier Monate im Lager die Kurse gemacht. Danach habe ich in den Jahren 2018 und 2019 Kurse gemacht und dann wieder im Jahr
  3. Dieses Jahr wollte ich wieder anfangen, ich wollte am 10.01.2023 anfangen, aber wurde dann verhaftet. R: Wo haben Sie Ihren neuen Lebensgefährten kennengelernt? BF: Wir haben uns vor ca. einem Jahr in XXXX kennengelernt. (…)“BF: Wir haben uns vor ca. einem Jahr in römisch 40 kennengelernt. (…)“ Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden 2 Zeugen - der neue Lebensgefährte der BF sowie eine Vertrauensperson der BF - einvernommen. Der erwerbstätige Lebensgefährte der BF sicherte im Zuge der mündlichen Verhandlung zu, dass die BF bei ihm wohnen könne und er beabsichtige die BF zu heiraten und danach eine größere Wohnung zu suchen. Die Vertrauensperson der BF sicherte zu, die BF bei Behördenwegen zu unterstützen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet. Die BF befand sich von 06.01.2023 bis 19.01.2023 in Schubhaft. Sie wurde am 19.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Mit Eingabe vom 20.01.2023 beantragte die Vertretung der BF die schriftliche Ausfertigung des am 19.01.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Am 10.01.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 erstbefragt. Am 17.02.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige von Nigeria reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen. Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Die Behörde setzte in weiterer Folge diverse Bemühungen betreffend die Mitwirkung der BF. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55

, 56 Asylgesetz

§ 58Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 Asyl

G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 56, Asylgesetz

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD XXXX wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet.Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD römisch 40 wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet. Am 12.10.2022 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU ein und wurde berichtet, dass die BF nicht rückkehrwillig ist. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet. Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins XXXX eingeliefert.Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert. Am 06.01.2023 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt.Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Am 10.01.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 erstbefragt. Am 17.02.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. Die BF befand sich von 06.01.2023 bis 19.01.2023 in Schubhaft. Sie wurde am 19.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Die BF ist unbescholten. Die BF war haftfähig. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Der neue Lebensgefährte der BF wurde von der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 nicht erwähnt. Die BF war nicht rückkehrwillig. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 wurden 2 Zeugen - der neue Lebensgefährte der BF sowie eine Vertrauensperson der BF - einvernommen. Der erwerbstätige Lebensgefährte der BF sicherte im Zuge der mündlichen Verhandlung zu, dass die BF bei ihm wohnen könne und er beabsichtige die BF zu heiraten und danach eine größere Wohnung zu suchen. Die Vertrauensperson der BF sicherte zu, die BF bei Behördenwegen zu unterstützen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass die BF seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag in Österreich Elemente eines Privatlebens erworben hat, sodass nunmehr nicht davon auszugehen war, dass der Asylfolgeantrag im Stande der Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung gestellt wurde. Die BF ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung bei ihrem Lebensgefährten aufrecht gemeldet.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der BF sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zur Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 19.01.
  2. Die Feststellungen bezüglich der Wohnsitzmeldungen der BF ergeben sich aus einer Nachschau im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF in Österreich ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Der fremdenrechtliche Status der BF ergibt sich aus dem IZR sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der BF in Österreich beruhen auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 06.01.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 06.01.2023 (18:15 Uhr) bis 19.01.2023 (18:00 Uhr)

§ 76

Abs 2 Z 2 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76Abs 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs.

2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

§ 76Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs.

2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass die BF nach der negativen Entscheidung über den Asylantrag die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen ließ, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb sowie sich nicht um ein Reise- bzw. Ersatzdokument kümmerte. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen und habe diese wissentlich ignoriert. Behördliche Auflagen wurden von der BF missachtet. Die BF war nicht rückkehrwillig. Weiters war die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76

Abs 3 Z 1a zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Das BFA versuchte mehrmals in Form von Mitwirkungsbescheiden die BF zur Mitwirkung zu bewegen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

§ 76

Abs 3 Z 3 zu berücksichtigen ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, zu berücksichtigen ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

§ 57Asyl

G“ nicht erteilt. „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“ erlassen. Weiters wurde „

§ 52

Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

§ 46FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III).

Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom

  1. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus.Mit Bescheid vom
  2. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „

Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55

, 56 Asylgesetz

§ 58Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 Asyl

G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

§ 4Abs. 1 Z 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, 56, Asylgesetz

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

§ 55Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten der BF nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten der BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall war bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar war, die freiwillige Ausreise ablehnte sowie lediglich aufgrund eines Hinweises der XXXX aufgegriffen wurde. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten der BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall war bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar war, die freiwillige Ausreise ablehnte sowie lediglich aufgrund eines Hinweises der römisch 40 aufgegriffen wurde. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt., Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des von der BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen. Die BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung - erfüllt. Folgeantragstellung am 10.01.2023 Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

§ 76Abs.

6 FPG persönlich zugestellt. Das BFA ging von ausschließlicher Missbrauchsabsicht aus (wie im Aktenvermerk ausgeführt / AS 502 ff) und hielt in weiterer Folge die Schubhaft auf Basis des § 76 Abs 6 FPG aufrecht.Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Das BFA ging von ausschließlicher Missbrauchsabsicht aus (wie im Aktenvermerk ausgeführt / AS 502 ff) und hielt in weiterer Folge die Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschwerdeführerin in Schubhaft angehalten wird, ist auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013). In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ In Rz 15 wurde Folgendes ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG hätte unterstellen dürfen.“„Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG hätte unterstellen dürfen.“ In Rz 18 wurde Folgendes ausgeführt: „Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre vom BVwG, wie schon erwähnt, zu beachten gewesen, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz

§ 12Abs. 1 Asyl

G 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am

  1. Juni 2019 gestellten Antrag. Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG der Frage nachgehen müssen, wann gegenüber dem Revisionswerber mit der Erlassung einer durchsetzbaren und auch durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussichtlich zu rechnen sei. Dabei wäre einzubeziehen gewesen, dass mit der Geburt seiner Tochter im Mai 2019 nicht von vornherein unmaßgebliche Änderungen in Bezug auf sein in Österreich bestehendes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK eingetreten sind. Abhängig von diesem Ergebnis wäre dann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit die Zulässigkeit der weiteren Anhaltung des Revisionswerbers nach der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz ab
  2. Juni 2019 zu beurteilen gewesen. Dabei wäre im Übrigen auch der - vom BVwG völlig außer Acht gelassene - Umstand einzubeziehen gewesen, dass die Botschaftsdelegation Nigerias nach dem im Akt befindlichen Vermerk am
  3. Juni 2019 zwar die nigerianische Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers bestätigte, jedoch für weitere Schritte den Ausgang des anhä

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