F iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 76 Abs 6 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige von Nigeria reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen. Weiters wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Die Behörde setzte in weiterer Folge diverse Bemühungen betreffend die Mitwirkung der BF. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
, 56 Asylgesetz
G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56, Asylgesetz
Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD XXXX wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet (AS 346 ff).Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD römisch 40 wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet (AS 346 ff). Am 12.10.2022 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU ein und wurde berichtet, dass die BF nicht rückkehrwillig ist (AS 363 ff). Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet (AS 380 ff). Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins XXXX eingeliefert (AS 428 ff). Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert (AS 428 ff). Am 06.01.2023 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u. a. wie folgt: „(…)F: Wo haben Sie bis zur Ihrer Festnahme am 05.01.2023 genächtigt? A: Ich nehme an meiner Meldeadresse Unterkunft. Ich gebe meinem Unterkunftgeber monatlich 150 €, in letzer Zeit konnte ich die Miete nicht mehr zahlen, ich habe ihm immer das gegeben was ich hatte. Er hat mir auch Essen zur Verfügung gestellt. V: Ihre Angaben sind mehr als unglaubhaft, es wurde bereits mehrmals versucht Sie an der Adresse zu greifen. F: Verfügen Sie über einen gültigen Aufenthaltstitel? A: Nein. Ich habe nur eine weiße Asylkarte. F: Wo ist diese? A: Als ich von der Polizei in XXXX kontrolliert wurde, wurde mir diese abgenommen.A: Als ich von der Polizei in römisch 40 kontrolliert wurde, wurde mir diese abgenommen. F: Was haben Sie in XXXX gemacht?F: Was haben Sie in römisch 40 gemacht? A: Ich wollte einen Freund besuchen. Er unterstützt mich manchmal. Ich bin öfters in XXXX .A: Ich wollte einen Freund besuchen. Er unterstützt mich manchmal. Ich bin öfters in römisch 40 . F: Was wollten Sie gestern beim Meldeamt? A: ich wollte zur XXXX . Ich wollte eine freiwillige Arbeit machen.A: ich wollte zur römisch 40 . Ich wollte eine freiwillige Arbeit machen. V: Ihnen wird erklärt, dass Sie sich gestern beim Meldeamt aufhielten und nicht bei der XXXX , wie können Sie sich das erklären?V: Ihnen wird erklärt, dass Sie sich gestern beim Meldeamt aufhielten und nicht bei der römisch 40 , wie können Sie sich das erklären? A: Ich wollte einer Arbeit nachgehen. F: Wieso waren Sie niemals selbstständig bei der nig. Botschaft und haben sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen? A: Ich habe keinen Reisepass, ich bin einmal hingegangen. F: Wieso kommen Sie Ihrer Ausreise nicht nach? A: ich mag das System in Österreich, ich fühle mich hier wohl. F: Wie verdienen Sie Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet? A: Mein Deutsch-Kurs hört um 12 Uhr auf, dann kaufe ich XXXX -Zeitungen und verkaufe Sie beim Supermarkt.A: Mein Deutsch-Kurs hört um 12 Uhr auf, dann kaufe ich römisch 40 -Zeitungen und verkaufe Sie beim Supermarkt. F: Seit wann machen Sie einen Deutsch-Kurs? A: ich mache seit Februar 2021 einen Deutsch-Kurs. V: Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig und erscheinen Ihre Angaben als unglaubhaft. A: In Afrika ging ich nie in die Schule, deswegen dauert das so lange. F: Schildern Sie mir Ihren Tagesablauf! A: An einem freien Tag verkaufe ich Zeitungen und bleibe dort bis 19 Uhr, danach gehe ich nach Hause oder zu Freunden. Jeden Dienstag habe ich eine freiwillige Arbeit bei der XXXX .A: An einem freien Tag verkaufe ich Zeitungen und bleibe dort bis 19 Uhr, danach gehe ich nach Hause oder zu Freunden. Jeden Dienstag habe ich eine freiwillige Arbeit bei der römisch 40 . F: Wer hat Ihnen Ihre Stellungnahmen und Ihre Anträge von Ihrer E-Mail Adresse verfasst? A: Ein Mann, der beim XXXX lebt. Ich habe den Namen vergessen.A: Ein Mann, der beim römisch 40 lebt. Ich habe den Namen vergessen. F: Haben Sie Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein.F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Nigeria?A: Nein., F: Leben Familienangehörige von Ihnen in Nigeria? A: In Nigeria leben Onkeln väterlicher und mütterlicherseits. F: Haben Sie zu Ihrer in Nigeria lebenden Kernfamilie Kontakt?A: Nein.(…)“F: Haben Sie zu Ihrer in Nigeria lebenden Kernfamilie Kontakt?, A: Nein.(…)“ Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS 500 ff). Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt (AS 502 ff).Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (AS 500 ff). Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt (AS 502 ff). Das BFA erstattete am 17.01.2023 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: „(…) XXXX (BF) reiste spätestens am 22.12.2015 illegal ins das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde am 28.11.2016 gem. §§ 3 und 8 AsylG in
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die , für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,,
GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Am 10.01.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 erstbefragt. Am 17.02.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige von Nigeria reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen. Weiters wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Die Behörde setzte in weiterer Folge diverse Bemühungen betreffend die Mitwirkung der BF. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
, 56 Asylgesetz
G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56, Asylgesetz
Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD XXXX wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet.Am 06.10.2022 fand eine nigerianische Delegation statt. Es wurde versucht die BF an ihrer Meldeadresse festzunehmen, jedoch konnte sie nicht angetroffen werden. Durch Beamte der LPD römisch 40 wurde in weiterer Folge die amtliche Abmeldung eingeleitet. Am 12.10.2022 langte ein Rückkehrberatungsprotokoll der BBU ein und wurde berichtet, dass die BF nicht rückkehrwillig ist. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet. Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins XXXX eingeliefert.Am 05.01.2023 wurde die BF im Amtsbüro des Meldeamtes angetroffen, in weiterer Folge festgenommen und ins römisch 40 eingeliefert. Am 06.01.2023 wurde die BF durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt.Mit Mandatsbescheid vom 06.01.2023 wurde über die BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde der BF am 06.01.2023 persönlich um 18:15 Uhr zugestellt. Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt.Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt I.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung
GVG (Spruchpunkt II.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG aus (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 17.01.2023 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.02.2023 Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2023 wurde die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen. Am 10.01.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.01.2023 erstbefragt. Am 17.02.2023 wurde die BF zum Folgeantrag auf internationalen Schutz durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung beim BFA anhängig. Die BF befand sich von 06.01.2023 bis 19.01.2023 in Schubhaft. Sie wurde am 19.01.2023 aus der Schubhaft entlassen. Die BF ist unbescholten. Die BF war haftfähig. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Der neue Lebensgefährte der BF wurde von der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.01.2023 nicht erwähnt. Die BF war nicht rückkehrwillig. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 19.01.2023 wurden 2 Zeugen - der neue Lebensgefährte der BF sowie eine Vertrauensperson der BF - einvernommen. Der erwerbstätige Lebensgefährte der BF sicherte im Zuge der mündlichen Verhandlung zu, dass die BF bei ihm wohnen könne und er beabsichtige die BF zu heiraten und danach eine größere Wohnung zu suchen. Die Vertrauensperson der BF sicherte zu, die BF bei Behördenwegen zu unterstützen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass die BF seit der Entscheidung über ihren ersten Asylantrag in Österreich Elemente eines Privatlebens erworben hat, sodass nunmehr nicht davon auszugehen war, dass der Asylfolgeantrag im Stande der Schubhaft ausschließlich zur Verzögerung gestellt wurde. Die BF ist zum Zeitpunkt der Langausfertigung bei ihrem Lebensgefährten aufrecht gemeldet.
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom 06.01.2023 und Anhaltung in Schubhaft von 06.01.2023 (18:15 Uhr) bis 19.01.2023 (18:00 Uhr)
Abs 2 Z 2 darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, darf Schubhaft nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass die BF nach der negativen Entscheidung über den Asylantrag die Frist für die freiwillige Ausreise ungenutzt verstreichen ließ, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb sowie sich nicht um ein Reise- bzw. Ersatzdokument kümmerte. Die BF sei ihrer Ausreiseverpflichtung niemals nachgekommen und habe diese wissentlich ignoriert. Behördliche Auflagen wurden von der BF missachtet. Die BF war nicht rückkehrwillig. Weiters war die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 1a zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Das BFA versuchte mehrmals in Form von Mitwirkungsbescheiden die BF zur Mitwirkung zu bewegen. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Abs 3 Z 3 zu berücksichtigen ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, zu berücksichtigen ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
G“ nicht erteilt. „
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
F“ erlassen. Weiters wurde „
Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten „
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG“ (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen „
Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt. „
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung „
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“ erlassen. Weiters wurde „
Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ festgestellt, dass ihre Abschiebung „
Paragraph 46, FPG“ nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde „
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 7. September 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2016 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die BF reiste in weiterer Folge nicht freiwillig aus. Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
, 56 Asylgesetz
G idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Vm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
FPG nach Nigeria zulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 05.07.2022 wurde der Antrag der BF vom 26.10.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55, 56, Asylgesetz
Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag der BF auf Mängelheilung vom 26.10.2020 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 25.10.2022 wurde durch die BBU ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.07.2022 erstattet. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Abs 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Es lagen für das BFA keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat um nicht ihre Abschiebung zu erschweren und unterzutauchen. Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3 und Z 9 FPG von Fluchtgefahr ausgehen.Das BFA konnte daher aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG von Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten der BF nicht vertrauenswürdig war. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei der BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen fortgesetzten Sicherungsbedarf ergeben. Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten der BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall war bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar war, die freiwillige Ausreise ablehnte sowie lediglich aufgrund eines Hinweises der XXXX aufgegriffen wurde. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden.Die Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF davon auszugehen war, dass sie auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Nigeria zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Umstände - das Verhalten der BF betreffend – war sohin von Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes war von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Im gegenständlichen Fall war bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr/Gefahr des Untertauchens) maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF in der Vergangenheit für die Behörde nicht greifbar war, die freiwillige Ausreise ablehnte sowie lediglich aufgrund eines Hinweises der römisch 40 aufgegriffen wurde. Die BF war nicht vertrauenswürdig. Unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens der BF erwies sich die Gefahr des Untertauchens als erheblich. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose konnte vom Bestehen eines Sicherungsbedarfes ausgegangen werden. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt., Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seine europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des von der BF gesetzten Vorverhaltens konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung führen. Die BF erwies sich als nicht vertrauenswürdig. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft - Sicherung des HRZ-Verfahrens sowie der Abschiebung - erfüllt. Folgeantragstellung am 10.01.2023 Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
6 FPG persönlich zugestellt. Das BFA ging von ausschließlicher Missbrauchsabsicht aus (wie im Aktenvermerk ausgeführt / AS 502 ff) und hielt in weiterer Folge die Schubhaft auf Basis des § 76 Abs 6 FPG aufrecht.Am 10.01.2023 stellte die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Der BF wurde ein ausführlicher Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG persönlich zugestellt. Das BFA ging von ausschließlicher Missbrauchsabsicht aus (wie im Aktenvermerk ausgeführt / AS 502 ff) und hielt in weiterer Folge die Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft, Zu Spruchpunkt A.II.) Fortsetzung der Schubhaft
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Beschwerdeführerin in Schubhaft angehalten wird, ist auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche - abzusprechen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Die Bestimmung des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013).Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 dient der Aufrechterhaltung einer schon in Vollzug befindlichen Schubhaft gegenüber einem (nunmehrigen) Asylwerber; insoweit wird Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) abgebildet vergleiche VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 00013). In seiner Entscheidung vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Im Gegensatz zu Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein (vgl. EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des § 76 FrPolG 2005 Platz zu greifen hat (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“„Im Gegensatz zu Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) stellt der Wortlaut des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 nur auf die Absicht zur "Verzögerung" der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ab; das erfasst allerdings im Sinne eines Größenschlusses ohnehin auch die beabsichtigte "Vereitelung" einer Abschiebung. Bedeutsam ist jedoch, dass im Text der nationalen Regelung - anders als in der damit umgesetzten Norm der Aufnahme-RL - nicht zum Ausdruck kommt, die beabsichtigte Verzögerung müsse der ausschließliche Grund für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gewesen sein vergleiche EuGH 30.5.2013, Arslan, C 534/11; für die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft wurde verlangt, dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden). Insoweit ist somit eine unionsrechtskonforme korrigierende Auslegung vorzunehmen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass im Anwendungsbereich der Aufnahme-RL eine an deren Regelungen zur Haft orientierte unionsrechtskonforme Auslegung des Paragraph 76, FrPolG 2005 Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021; VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004, 0013).“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des § 76 Abs. 6 FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in § 76 Abs. 2 Z 1 und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 1 Abs. 3 PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (vgl. VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“„Bei einer Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 steht die Verfahrenssicherung im Vordergrund. Das ist insbesondere im Rahmen der gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten, wobei auch die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens bzw. eines dem Asylwerber weiterhin zukommenden "Bleiberechts" einzubeziehen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177). Das gilt sinngemäß auch für eine (weitere) Anhaltung in Schubhaft auf Basis des Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005, bei der ebenfalls die Sicherung des "Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" im Vordergrund steht und bei der - mag dies auch (anders als in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FrPolG 2005) nicht ausdrücklich in den Wortlaut dieser Bestimmung aufgenommen worden sein - ebenfalls eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Nach der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Artikel eins, Absatz 3, PersFrG 1988 ist Schubhaft nämlich (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht vergleiche VfGH 3.10.2012, G 140/11 ua.; VfSlg. 19.675; VwGH 26.8.2010, 2010/21/0234; VwGH 2.8.2013, 2013/21/0008).“ In Rz 15 wurde Folgendes ausgeführt: „Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach § 76 Abs. 6 FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG hätte unterstellen dürfen.“„Vor diesem Hintergrund wäre bei der gebotenen Begründung für die Annahme, die weitere Anhaltung in Schubhaft sei nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG gerechtfertigt, einzubeziehen gewesen, dass der Revisionswerber den Antrag auf internationalen Schutz den diesbezüglich angegebenen Gründen zufolge auch stellte, um bei seinen Familienangehörigen in Österreich bleiben zu können. Das wäre bei verständiger Würdigung dahin zu deuten gewesen, dass der Revisionswerber auf diesem Weg im Hinblick auf die schon in der Vernehmung am 6. Juni 2019 vorgetragenen geänderten Prämissen in Bezug auf sein Familienleben in Österreich eine "Revidierung" der Rückkehrentscheidung erreichen wollte. Davon ausgehend war es nicht offensichtlich, dass der Asylfolgeantrag ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde, sodass das BVwG nicht ohne Weiteres und ohne diesbezügliche Begründung die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG hätte unterstellen dürfen.“ In Rz 18 wurde Folgendes ausgeführt: „Bei dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung wäre vom BVwG, wie schon erwähnt, zu beachten gewesen, dass dem Revisionswerber infolge des von ihm (wenn auch wiederholt) gestellten Antrags auf internationalen Schutz
G 2005 nunmehr wieder faktischer Abschiebeschutz zukam. Demzufolge konnte der Revisionswerber bis zur (neuerlichen) Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht abgeschoben werden. Dieser faktische Abschiebeschutz hätte in der vorliegenden Konstellation nach innerstaatlichem Recht nur
G 2005 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen vom BFA mit Bescheid aberkannt werden können. Dass ein solcher Bescheid ergangen wäre, hat das BVwG aber nicht festgestellt. Der Revisionswerber hatte demnach aufgrund des ihm zukommenden faktischen Abschiebeschutzes ein "Bleiberecht" während des Verfahrens über seinen am
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