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{'item': 'W169 2254691-1'}

Obsah (5)§ 3Art. 133§ 8§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW169 2254691-1 Spruch, W169 2254691-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 3Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund zu Protokoll, dass er Somalia verlassen habe, da die Al Shabaab ihn zum Tod durch Steinigung verurteilt habe, da er mit seiner Freundin Geschlechtsverkehr gehabt habe und diese schwanger geworden sei.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Heimatdorf XXXX unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe. Der Anführer von seinem Dorf habe ihm vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter heimlich geschwängert habe. Deshalb habe ihr Vater gesagt, dass er vor ein Al Shabaab Gericht gestellt werde. Am 01.10.2020 seien dann Al Shabaab Männer gekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und für drei Tage inhaftiert. Er sei zu einem öffentlichen Hinrichtungsplatz gebracht worden, wo ein anderer Somali, dem dasselbe Verbrechen wie ihm vorgeworfen worden sei, hingerichtet worden sei. Er habe mitansehen müssen, wie dieser Mann gesteinigt worden sei. Als er das gesehen habe, habe er erst realisiert, was ihn erwarten würde und er habe beschlossen, zu flüchten. Der Bewacher habe geschlafen und er sei einfach weggegangen. Er sei über den Zaun gesprungen und über Dörfer und Feldwege zwölf Stunden lang zu Fuß marschiert. Dann sei er zu seiner Tante nach Mogadischu gegangen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er Somalia verlassen habe. Der Vater des Mädchens sei der Anführer der Al Shabaab in seinem Heimatdorf gewesen. Was mit dem Mädchen danach passiert sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob sie das Kind zur Welt gebracht habe. Der Cousin seines Vaters habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seiner Tante von der Al Shabaab vorgeworfen worden sei, seine Ausreise organisiert und unterstützt zu haben, weshalb sie von dieser erschossen worden sei. Mit Behörden in seiner Heimat habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
  3. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.11.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sein Heimatdorf römisch 40 unter der Kontrolle der Al Shabaab stehe. Der Anführer von seinem Dorf habe ihm vorgeworfen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter heimlich geschwängert habe. Deshalb habe ihr Vater gesagt, dass er vor ein Al Shabaab Gericht gestellt werde. Am 01.10.2020 seien dann Al Shabaab Männer gekommen, hätten den Beschwerdeführer mitgenommen und für drei Tage inhaftiert. Er sei zu einem öffentlichen Hinrichtungsplatz gebracht worden, wo ein anderer Somali, dem dasselbe Verbrechen wie ihm vorgeworfen worden sei, hingerichtet worden sei. Er habe mitansehen müssen, wie dieser Mann gesteinigt worden sei. Als er das gesehen habe, habe er erst realisiert, was ihn erwarten würde und er habe beschlossen, zu flüchten. Der Bewacher habe geschlafen und er sei einfach weggegangen. Er sei über den Zaun gesprungen und über Dörfer und Feldwege zwölf Stunden lang zu Fuß marschiert. Dann sei er zu seiner Tante nach Mogadischu gegangen, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe, bevor er Somalia verlassen habe. Der Vater des Mädchens sei der Anführer der Al Shabaab in seinem Heimatdorf gewesen. Was mit dem Mädchen danach passiert sei, wisse er nicht. Er wisse auch nicht, ob sie das Kind zur Welt gebracht habe. Der Cousin seines Vaters habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass seiner Tante von der Al Shabaab vorgeworfen worden sei, seine Ausreise organisiert und unterstützt zu haben, weshalb sie von dieser erschossen worden sei. Mit Behörden in seiner Heimat habe er keine Probleme gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der Al Shabaab getötet zu werden.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

  1. In der gegen den Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  2. In der gegen den Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer seine bisher im Verfahren getätigten Angaben und trat der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. Zudem wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
  3. Am 16.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt (siehe Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime und dem Clan der Abgaal an. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX , im Verwaltungsbezirk Adem Yabaal, in der Region Middle Shabelle, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Oktober
  6. Er besuchte drei Monate eine normale Schule und sieben Jahre die Koranschule und arbeitete als Feldarbeiter. Er lebte mit seinen beiden Schwestern und seiner Großmutter mütterlicherseits im Dorf in einer Hütte. Seine beiden Eltern sind bereits verstorben. Wann diese verstorben sind, kann nicht festgestellt werden. In Somalia leben die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, seine Großmutter mütterlicherseits, der Onkel seines Vaters und dessen Sohn.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 , im Verwaltungsbezirk Adem Yabaal, in der Region Middle Shabelle, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Oktober
  7. Er besuchte drei Monate eine normale Schule und sieben Jahre die Koranschule und arbeitete als Feldarbeiter. Er lebte mit seinen beiden Schwestern und seiner Großmutter mütterlicherseits im Dorf in einer Hütte. Seine beiden Eltern sind bereits verstorben. Wann diese verstorben sind, kann nicht festgestellt werden. In Somalia leben die beiden Schwestern des Beschwerdeführers, seine Großmutter mütterlicherseits, der Onkel seines Vaters und dessen Sohn. Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden in Somalia. Der Beschwerdeführer wurde nicht vom Kommandanten der Al Shabaab seines Heimatdorfes zum Tode verurteilt, da er dessen Tochter geschwängert hat. Die Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers wurde nicht in Mogadischu von der Al Shabaab getötet, da diese den Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Somalia unterstützte bzw. diese organisierte. 1.
  8. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
  9. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2021). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und – in noch stärkerem Ausmaß – in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). PGN 10.2020 Quellen: ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project

(2021): Curated Data - Africa (21 January 2021) ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung: 25.07.2022 Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vgl. Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28).Die Macht der Regierung von HirShabelle ist auf Teile von Middle Shabelle bzw. Jowhar beschränkt. Sie hat phasenweise Einfluss entlang der Straße von Jowhar nach Mogadischu. Zudem kann HirShabelle auch in Belet Weyne – beschränkt – Einfluss ausüben (BMLV 7.7.2022). Dahingegen kontrolliert al Shabaab auch weiterhin große Teile des Bundesstaates - v. a. ländliche Gebiete und wichtige Versorgungswege (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die Hauptroute von Mogadischu nach Jowhar gilt als gefährlich (Bryden 8.11.2021). Die Sicherheitslage entlang der Straße Jowhar - Buulo Barde - Belet Weyne hat sich verschlechtert, die Straße gilt nicht als durchgehend sicher (BMLV 7.7.2022), als de facto (für Regierungszwecke) unpassierbar (BMLV 7.7.2022; vergleiche Bryden 8.11.2021). Staatsvertreter und Menschen, die sich gegenüber al Shabaab nicht als loyal bezeichnen, können die meisten Städte des Bundesstaates nur auf dem Luftweg sicher erreichen (HIPS 8.2.2022, S. 28). Hiiraan: Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 12.2021). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Nordwesten Hiiraans ist al Shabaab nur in geringer Stärke präsent. Vor allem der Bereich entlang der somalisch-äthiopischen Grenze ist aktuell als sicher anzusehen (BMLV 7.7.2022). Wesentliche Teile von Hiiraan befinden sich hingegen unter Kontrolle von al Shabaab – vor allem die Gebiete westlich der Straße Jalalaqsi – Belet Weyne (PGN 12.2021). Die Miliz der Macawiisley ist östlich von Belet Weyne auch weiterhin gegen al Shabaab aktiv (BMLV 7.7.2022), teils gemeinsam mit Regierungskräften - etwa bei der Übernahme des Ortes Jiraacle im Juni 2022 (ACLED 23.6.2022). Immer wieder wehren sich lokale Clans gegen al Shabaab. Z. B. töteten Hawadle / Ali Madaxweyne bei einem Racheangriff mehr als ein Dutzend Kämpfer der al Shabaab, nachdem diese zuvor einen Clanältesten getötet hatte (ACLED 9.6.2022). Die UN unterstützt in Hiiraan den Versöhnungsprozess zwischen Dir und Hawadle und auch jenen zwischen Jejele und Makane (UNSC 10.8.2021, Abs. 27). Beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regionalregierung vermitteln (UNSC 17.2.2021, Abs. 33).Die UN unterstützt in Hiiraan den Versöhnungsprozess zwischen Dir und Hawadle und auch jenen zwischen Jejele und Makane (UNSC 10.8.2021, Absatz 27,). Beim Konflikt zwischen Abdalla Aroni und Eli Oumar konnte die Regionalregierung vermitteln (UNSC 17.2.2021, Absatz 33,). In Hiiraan leistet aufgrund des Konflikts um die Neuwahl des Präsidenten von HirShabelle der sogenannte Hiiraan Salvation Council unter dem ehemaligen Armeegeneral Abukar Huud Widerstand gegen die Regierung von HirShabelle. Schon im Jänner 2021 war es bei Kämpfen zwischen Kräften der Regierung und Milizen von General Huud zu Todesopfern gekommen (HO 16.2.2021). Zusätzlich hat Huud Zulauf von anderen Clans erhalten (Sahan 15.3.2021). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals für Verhandlungen mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen. Trotzdem sind die Spannungen zwischen Milizen, die zu General Huud loyal stehen, und der Regierung von HirShabelle immer größer geworden (UNSC 10.8.2021, Abs. 8). Im August 2021 hat die Hiiraan Salvation Army kurzfristig die Kontrolle über Belet Weyne übernommen, um einen Besuch des Präsidenten von HirShabelle zu verhindern; sie zog sich aber dann zurück (PGN 12.2021). Zum Jahreswechsel 2021/2022 kam es in der Nähe von Belet Weyne zu Kämpfen zwischen beiden Seiten, acht Menschen wurden getötet und elf Weitere verletzt. Die Kampfhandlungen endeten nach Intervention von Ältesten (UNSC 8.2.2022, Abs. 24).16.2.2021). Zusätzlich hat Huud Zulauf von anderen Clans erhalten (Sahan 15.3.2021). Am 12.7.2021 traf General Huud erstmals für Verhandlungen mit einem Vertreter der Regierung von HirShabelle zusammen. Trotzdem sind die Spannungen zwischen Milizen, die zu General Huud loyal stehen, und der Regierung von HirShabelle immer größer geworden (UNSC 10.8.2021, Absatz 8,). Im August 2021 hat die Hiiraan Salvation Army kurzfristig die Kontrolle über Belet Weyne übernommen, um einen Besuch des Präsidenten von HirShabelle zu verhindern; sie zog sich aber dann zurück (PGN 12.2021). Zum Jahreswechsel 2021 aus 2022, kam es in der Nähe von Belet Weyne zu Kämpfen zwischen beiden Seiten, acht Menschen wurden getötet und elf Weitere verletzt. Die Kampfhandlungen endeten nach Intervention von Ältesten (UNSC 8.2.2022, Absatz 24,). Aufgrund dieser Zuspitzung der Rivalität zwischen lokalen Clans und der Regierung von HirShabelle kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage um Belet Weyne. In der Stadt selbst ist die Sicherheitslage unverändert vergleichsweise stabil, es kommt nur sporadisch zu Gewalt oder Attacken der al Shabaab. In der Stadt befinden sich das Regionalkommando der Bundesarmee sowie Stützpunkte dschibutischer ATMIS-Truppen und der äthiopischen Armee (BMLV 7.7.2022). Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS (BMLV 7.7.2022; vgl. AMISOM 23.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 7.7.2022). Allerdings kam es am 23.3.2022 zu zwei schweren Anschlägen der Gruppe. Dabei wurden in Belet Weyne 47 Personen getötet und 90 verletzt.(BMLV 7.7.2022). Zusätzlich gibt es einzelne Polizisten und Teile einer Formed Police Unit von ATMIS (BMLV 7.7.2022; vergleiche AMISOM 23.2.2021). Zudem gibt es eine relativ starke Bezirksverwaltung und lokal rekrutierte Polizeikräfte. Clankonflikte werden nicht in der Stadt, sondern mehrheitlich außerhalb ausgetragen. Die in Belet Weyne vorhandene Präsenz der al Shabaab scheint kaum relevant (BMLV 7.7.2022). Allerdings kam es am 23.3.2022 zu zwei schweren Anschlägen der Gruppe. Dabei wurden in Belet Weyne 47 Personen getötet und 90 verletzt. Unter den Toten fand sich auch eine neugewählte Abgeordnete zum somalischen Unterhaus (AQ8 4.2022); nach anderen Angaben wurden sogar 50 Menschen getötet und 106 verletzt. Bereits im Feber 2022 waren bei einem Anschlag auf eine Wahlveranstaltung in Belet Weyne mindestens 18 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2022, Abs. 17ff).Unter den Toten fand sich auch eine neugewählte Abgeordnete zum somalischen Unterhaus (AQ8 4.2022); nach anderen Angaben wurden sogar 50 Menschen getötet und 106 verletzt. Bereits im Feber 2022 waren bei einem Anschlag auf eine Wahlveranstaltung in Belet Weyne mindestens 18 Menschen getötet worden (UNSC 13.5.2022, Absatz 17 f, f,). Bewohner von Buulo Barde beklagten sich im Feber 2021, dass ihr Bezirk von al Shabaab abgeriegelt worden ist (Sahan 2.3.2021b). Im September 2021 haben die Islamisten auch den dortigen Flughafen überfallen (HIPS 8.2.2022, S. 28). Im Bezirk Matabaan kam es Ende Juni 2022 zu schweren Kämpfen zwischen Regierungskräften und al Shabaab (GN 27.6.2022). Middle Shabelle: Jowhar, Balcad und Cadale befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und AMISOM (PGN 12.2021). Die beiden erstgenannten Städte können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 7.7.2022). Adan Yabaal und der gesamte nördliche Teil von Middle Shabelle befinden sich unter Kontrolle von al Shabaab (PGN 12.2021). Die Gruppe ist in Middle Shabelle am Vorrücken, die Region ist einer ihrer operativen Schwerpunkte und dient al Shabaab als Angriffskorridor nach Mogadischu. Die Gruppe nutzt verstärkt die direkt von Norden nach Mogadischu kommende Versorgungsroute westlich von Balcad. Dazu hat al Shabaab Raum in der Nähe von Balcad eingenommen und ist näher an die Stadt gerückt. Das Gebiet ostwärts der Hauptverbindung von Balcad nach Jowhar befindet sich unter Kontrolle von al Shabaab (BMLV 7.7.2022). Dort haben Sicherheitskräfte 2021 den Kampf gegen al Shabaab verstärkt - v. a. im Gebiet Jowhar (ACLED 9.6.2021). Eine größere Offensive der Bundesarmee Ende Mai traf auf Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Abs. 13). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die eigentlich vorgesehen Operation Badbaado 2, im Zuge derer al Shabaab von den Hauptversorgungsrouten vertrieben werden hätte sollen, wurde nie initiiert (HIPS 8.2.2022, S. 28).Widerstand von al Shabaab (UNSC 10.8.2021, Absatz 13,). In diesem Zusammenhang kam es auch zu Fluchtbewegungen (UNOCHA 17.6.2021, S. 3). Die eigentlich vorgesehen Operation Badbaado 2, im Zuge derer al Shabaab von den Hauptversorgungsrouten vertrieben werden hätte sollen, wurde nie initiiert (HIPS 8.2.2022, S. 28). Die größeren Städte befinden sich zwar unter Regierungskontrolle, diese Kontrolle ist allerdings völlig auf die Stadtgebiete begrenzt. Das Land zwischen den Städten ist „bandits’ country“ (BMLV 7.7.2022). Dabei war die Verbindungsstraße von Jowhar nach Mogadischu vor einiger Zeit noch derart sicher, dass auch hochrangige Vertreter der Bundesregierung hier häufig den Landweg nutzten. Mittlerweile können Vertreter von HirShabelle diese Straße nicht mehr verwenden. Sie und Vertreter der Bundesregierung benutzen auf diesen 90 Kilometern den Luftweg, über welchen auch die Versorgung für AMISOM abgewickelt wird (HIPS 2021, S. 17). Mitte Mai 2022 führte al Shabaab einen groß angelegten Angriff auf einen Stützpunkt burundischer Truppen in Ceel Baraf. Dutzende Kämpfer beider Seiten wurden dabei getötet (ACLED 16.5.2022). Zwar ist al Shabaab im Dezember 2021 nach Balcad vorgedrungen (HIPS 8.2.2022, S. 28), doch würde AMISOM die Stadt nicht aufgeben – die Stadt gilt, wie erwähnt, als konsolidiert. Al Shabaab kann eine derartige Stadt also angreifen aber nicht einnehmen (BMLV 7.7.2022). In Jowhar kommt es regelmäßig zu Aktivitäten von al Shabaab (HIPS 2021, S. 18). Im Bereich von Jowhar kam es in der Vergangenheit auch zu Kämpfen zwischen der eigentlich gegen al Shabaab gerichteten Miliz der Macawiisley und Sicherheitskräften (PGN 12.2021). Im Feber 2021 hatte al Shabaab eine Blockade gegen Jowhar geführt, diese wurde nach Verhandlungen schließlich beendet (UNSC 6.10.2021). Allerdings gilt die Stadt trotzdem als relativ ruhig. Dort befindet sich das Brigadekommando der burundischen AMISOM-Kräfte und ein Bataillon dieser Truppen (BMLV 7.7.2022). Vorfälle: In den beiden Regionen Hiiraan und Middle Shabelle lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,04 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014, S. 31f). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2020 insgesamt 64 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie „violence against civilians“). Bei 39 dieser 64 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2021 waren es 32 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2021 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie „violence against civilians“, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle: (ACLED 2022 und Vorgängerversionen) Quellen: • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (23.6.2022): ACLED Regional Overview – Africa (11-17 June 2022), https://reliefweb.int/attachments/bd270633-3cec-48ba-ba6e-dabd4f41 719c/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa%2011-17%20June%202022.pdf , Zugriff 29.6.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.6.2022): ACLED Regional Overview – Africa (28 May-3 June 2022), https://reliefweb.int/attachments/59f55df6-16c5-4a03-9b1f-4d2d97 ca04cc/acleddata.com-Regional%20Overview%20Africa%2028%20May-3%20June%202022.pdf , Zugriff 29.6.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (16.5.2022): ACLED Regional Overview – Africa (23 April-6 May 2022), https://reliefweb.int/attachments/2a3c6057-9c85-4e59-b9ec-01 1d62928fcb/Regional%20Overview_%20Africa%2023%20April-6%20May%202022.pdf , Zugriff 29.6.2022 • ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project
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(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2020-Final-2.pdf , Zugriff 23.6.2022 • HO - Hiiraan Online (16.2.2021): Hiiraan resistance faction gives HirShabelle Gov’t officials 48 hrs to exit from Beletweyne, https://www.hiiraan.com/news4/2021/Feb/181682/hiiraan_resistance_f action_gives_hirshabelle_government_48_hrs_to_withdraw_vp_from_beletweyne.aspx , Zugriff 7.7.2022 • PGN - Political Geography Now (12.2021): Somalia Control Map & Timeline - December 2021, per e-Mail, mit Zugriffsberechtigung verfügbar auf: https://controlmaps.polgeonow.com/2021/12/whocontrols-somalia-crisis-timeline/ , Zugriff 27.6.2022 • Sahan - Sahan / Warqaad (15.3.2021): The Somali Wire Issue No. 102, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.warqaad.info/jabhada-abuukar-xuud-oo-hub-agab-kale-lagu-wareejiyey-sawir ro/ • Sahan - Sahan / Gedo Times (2.3.2021b): The Somali Wire No. 93, per e-Mail, Originallink auf Somali: https://www.gedotimes.com/2021/03/01/sawirobulshada-buulo-barde-oo-ka-cabanaya-g odoon-ay-galiyeen-alshabaab/ • UNFPA - UN Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 – Somalia, https: //somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2 013-2014.pdf , Zugriff 8.7.2022 • UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (17.6.2021): Somalia Humanitarian Bulletin, May 2021, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia_%20Huma nitarian%20Bulletin_May%202021_final.pdf , Zugriff 8.7.2022 • UNSC - UN Security Council (13.5.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/392], https://reliefweb.int/attachments/02e8f544-fa6f-47fe-80a1-6f7ee9d6c94e/N2233663. pdf , Zugriff 27.5.2022 • UNSC - UN Security Council (8.2.2022): Situation in Somalia - Report of the Secretary-General [S/2022/101], https://www.ecoi.net/en/file/local/2068141/S_2022_101_E.pdf , Zugriff 21.2.2022 • UNSC - UN Security Council (6.10.2021): Letter dated 5 October 2021 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
(1992)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council: Final report of the Panel of Experts on Somalia (S/2021/849), https://reliefweb.int/attachments/17a953bc-861a-348a-a59b-1e182f053030/S_2021_849_E.pdf , Zugriff 14.6.2022 • UNSC - UN Security Council (10.8.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/723], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058501/S_2021_723_E.pdf , Zugriff 18.5.2022 • UNSC - UN Security Council (17.2.2021): Situation in Somalia; Report of the Secretary-General [S/2021/154], https://www.ecoi.net/en/file/local/2046029/S_2021_154_E.pdf , Zugriff 8.7.2022 3. Al Shabaab Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 18.4.2021, S. 5; vgl. USDOS 24.6.2020). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BBC 18.1.2021; vgl. BMLV 25.2.2021) bzw. den Sturz der westlich gestützten somalischen Regierung und der Durchsetzung einer strengen Auslegung der Scharia (USDOS 12.5.2021, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Während die Gruppe terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vgl. FP 22.9.2021). V.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021).Al Shabaab ist eine radikal-islamistische, mit der al Qaida affiliierte Miliz (AA 18.4.2021, S. 5; vergleiche USDOS 24.6.2020). Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Somalias (BBC 18.1.2021; vergleiche BMLV 25.2.2021) bzw. den Sturz der westlich gestützten somalischen Regierung und der Durchsetzung einer strengen Auslegung der Scharia (USDOS 12.5.2021, S. 6) und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia (CFR 19.5.2021). Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität dort Einfluss und Macht aus (FP 22.9.2021). Allerdings wandelt sich al Shabaab langsam zu einer mafiösen Entität, bei der das Eintreiben von „Steuern“ über den bewaffneten Kampf gestellt wird (HIPS 2021, S. 3). Während die Gruppe terroristische Aktionen durchführt und als Guerillagruppe agiert, versucht sie unterhalb der Oberfläche eine Art Verwaltungsmacht zu etablieren - z.B. im Bereich der humanitären Hilfe und beim Zugang zu islamischer Gerichtsbarkeit (ACCORD 31.5.2021, S. 7; vergleiche FP 22.9.2021). römisch fünf.a. bei der Justiz hat al Shabaab geradezu eine Nische gefunden. Im Gegensatz zur Regierung ist al Shabaab weniger korrupt, Urteile sind konsistenter und die Durchsetzbarkeit ist eher gegeben (FP 22.9.2021). Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Ahmed Umar alias Abu Ubaidah (USDOS 24.6.2020; vgl. CFR 19.5.2021). Es wird darüber berichtet, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen von seinem Stellvertreter Sheikh Abukar Ali Aden abgelöst worden ist (JF 23.10.2020; vgl. PGN 10.2020, S. 12), und dass die Spannungen innerhalb al Shabaabs größer geworden sind (JF 23.10.2020).

Angaben einer Quelle handelt es sich hier um wenig fundierte Gerüchte. Al Shabaab bleibt auch weiterhin eine geschlossene, monolithische Organisation, es sind keinerlei Anzeichen für eine Spaltung erkennbar (BMLV 25.2.2021). Im Zuge der politischen Machtkämpfe im ersten Halbjahr 2021 ergab sich für al Shabaab zudem die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021).Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Ahmed Umar alias Abu Ubaidah (USDOS 24.6.2020; vergleiche CFR 19.5.2021). Es wird darüber berichtet, dass dieser aus gesundheitlichen Gründen von seinem Stellvertreter Sheikh Abukar Ali Aden abgelöst worden ist (JF 23.10.2020; vergleiche PGN 10.2020, S. 12), und dass die Spannungen innerhalb al Shabaabs größer geworden sind (JF 23.10.2020).

Angaben einer Quelle handelt es sich hier um wenig fundierte Gerüchte. Al Shabaab bleibt auch weiterhin eine geschlossene, monolithische Organisation, es sind keinerlei Anzeichen für eine Spaltung erkennbar (BMLV 25.2.2021). Im Zuge der politischen Machtkämpfe im ersten Halbjahr 2021 ergab sich für al Shabaab zudem die Möglichkeit, die politische Elite als korrupt und inkompetent und sich selbst als verlässliche Alternative darzustellen (TNH 20.5.2021). Manche Menschen unterstützen al Shabaab aus ideologischen Gründen; manche deshalb, weil die Gruppe Rechtsschutz bietet; die meisten Menschen befolgen Anweisungen der Gruppe aber aus Angst (FIS 7.8.2020, S. 15f). Die Menschen auf dem Gebiet von al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Die Gruppe versucht, alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2020, S. 12). Auch Namen von Nachbarn und sogar die Namen der Verwandten der Nachbarn werden in Datenbanken geführt (Maruf 14.11.2018). Die mit der Nichtbefolgung strenger Vorschriften verbundenen harten Bestrafungen haben ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2020, S. 12). Dadurch kann al Shabaab die Bevölkerung kontrollieren, rekrutieren, Gebiete kontrollieren, Steuern eintreiben und ihre Gesetze durchsetzen (Mohamed 17.8.2019). Verwaltung und Clans: Al Shabaab ist es gelungen, auf den von ihr kontrollierten Gebieten ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Die Gruppe hat dort außerdem Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2020, S. 6) und erfüllt alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 18.4.2021, S. 5/18). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten (BMLV 25.2.2021; vgl. JF 18.6.2021) und geringer Kriminalität (JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S. 5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 25.2.2021). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S. 11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S. 2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S. 5). Verwaltung und Clans: Al Shabaab ist es gelungen, auf den von ihr kontrollierten Gebieten ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten (HO 12.9.2021). Die Gruppe hat dort außerdem Verwaltungsstrukturen geschaffen (BS 2020, S. 6) und erfüllt alle Rahmenbedingungen eines Staates. Gleichzeitig erlangt al Shabaab aufgrund ihres funktionierenden Justizwesens auch ein Maß an Unterstützung durch die Bevölkerung (Mohamed 17.8.2019). Völkerrechtlich kommen al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihr kontrollierten Gebieten

des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 18.4.2021, S. 5/18). Al Shabaab sorgt dort auch einigermaßen für Ordnung (ICG 27.6.2019, S. 1). Die Gruppe verfügt über eine eigene Verwaltung und eigene Gerichte (LIFOS 9.4.2019, S. 6). Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten (BMLV 25.2.2021; vergleiche JF 18.6.2021) und geringer Kriminalität (JF 18.6.2021). Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft (HI 31.5.2018, S. 5). In den von ihr kontrollierten Gebieten verfügt al Shabaab über effektive Verwaltungsstrukturen, eine Art von Rechtsstaatlichkeit und eine effektive Polizei. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit (BMLV 25.2.2021). Die Zivilverwaltung von al Shabaab bietet u.a. Rechtsprechung durch Schariagerichte, organisiert Treffen mit Clanältesten, unterstützt Bedürftige, führt Religionsschulen und bietet Fortbildungsmöglichkeiten – auch für Frauen (NLMBZ 3.2019, S. 11). Al Shabaab versucht, zu enge Bindungen an Clans zu vermeiden, unterstützt schwächere Gruppen gegen stärkere Rivalen oder vermittelt bei Streitigkeiten (ICG 27.6.2019, S. 2). Gleichzeitig wird al Shabaab als Friedensbewahrer erachtet, da sie Clankonflikte derart handhabt, dass diese auf den Gebieten unter ihrer Kontrolle nur selten in Gewalt münden (HI 31.5.2018, S. 5). Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Größe der Miliz von al Shabaab wird von einer Quelle auf 13.000 geschätzt (Maruf 14.11.2018). Neuere Quellen berichten von 7.000-9.000 (USDOS 24.6.2020) oder auch von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (HIPS 2021, S. 21; vgl. ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und herwechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 25.2.2021). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019; vgl. JF 18.6.2021). Diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für der Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021).Stärke: Die Hälfte der Mitglieder von al Shabaab stellt den militärischen Arm (jabhat), welcher an der Front gegen die somalische Regierung und AMISOM kämpft. Die andere Hälfte sind entweder Polizisten, welche Gesetze und Gerichtsurteile durchsetzen und Verhaftungen vornehmen; sowie Richter. Außerdem verfügt al Shabaab in der Regierung, in der Armee und in fast jedem Sektor der Gesellschaft über ein fortschrittliches Spionagenetzwerk. Die Größe der Miliz von al Shabaab wird von einer Quelle auf 13.000 geschätzt (Maruf 14.11.2018). Neuere Quellen berichten von 7.000-9.000 (USDOS 24.6.2020) oder auch von 5.000-10.000 (bewaffneten) Angehörigen der al Shabaab (HIPS 2021, S. 21; vergleiche ACCORD 31.5.2021, S. 8). Die tatsächliche Größe ist schwer festzulegen, da viele Angehörige der al Shabaab zwischen Kampf und Zivilleben hin- und herwechseln (WP 31.8.2019). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BMLV 25.2.2021). Dieser Dienst, der mehr als nur ein Geheimdienst ist, verfügt über 500 bis 1.000 Mann (BBC 27.5.2019). Der Amniyad ist die wichtigste Stütze der al Shabaab (Mohamed 17.8.2019; vergleiche JF 18.6.2021). Diese Teilorganisation hat ihre Fähigkeiten in den vergangenen Jahren ausgebaut. Der Amniyad ist auch für der Erhebung ausnützbarer Clanrivalitäten zuständig (JF 18.6.2021). Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel (ACCORD 31.5.2021, S. 13). Kapazitäten: Al Shabaab hat zwar insgesamt nicht an Stärke verloren (ÖB 3.2020, S. 2) und ist nach wie vor in der Lage, Friedens- und Staatsbildung zu hemmen (HIPS 2021, S. 3). Trotz ihrer Fähigkeit zu stören und zu zerstören, stellt al Shabaab aber nicht länger eine existentielle Bedrohung für die somalische Regierung dar (HIPS 2021, S. 21). An Kapazitäten zur konventionellen Kriegsführung hat al Shabaab deutlich eingebüßt. Schuld daran sind die Luftschläge der USA und die Bodenoperationen von somalischer Armee und AMISOM (HIPS 2021, S. 3). Allein bei Luftschlägen hat al Shabaab seit 2017 ca. 1.000 Mann verloren (HIPS 2021, S. 21). So wurden Kommandostrukturen unterbrochen und zudem Sprengstoffvorräte vernichtet (FIS 7.8.2020, S. 10f).

einer anderen Quelle bleiben die Kapazitäten von al Shabaab konstant. Zwar kann die Gruppe aufgrund intensiver Aufklärungstätigkeiten keine großen Kampfverbände mehr verlegen; allerdings sind die personellen und materiellen Kapazitäten unverändert geblieben (BMLV 25.2.2021). Allerdings nutzt die Gruppe die bestehenden politischen Konflikte um Neuwahlen. Die politische Elite ist durch sich selbst abgelenkt und hat den Kampf gegen al Shabaab vernachlässigt (HIPS 2021, S. 21). Al Shabaab hat nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Sie führt z.B. Körperstrafen immer wieder exemplarisch aus; aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert (ACCORD 31.5.2021, S. 9). Gebiete: Al Shabaab wurde zwar aus den meisten Städten vertrieben, bleibt aber auf dem Land in herausragender Position (BBC 18.1.2021) bzw. hat die Gruppe dort eine feste Basis (FP 22.9.2021). Zudem schränkt sie regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen (HIPS 2021, S. 3). Al Shabaab kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert (PGN 2.2021, S. 1). Jedenfalls steht ebenso fest: Das Einsatzgebiet von al Shabaab ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern (ACCORD 31.5.2021, S. 8).

einer Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus (LI 21.5.2019a, S. 3). Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (BMLV 25.2.2021). In den meisten Städten verfügt die Gruppe zudem über Schattenverwaltungen (FP 22.9.2021). "Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt"; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung (ACCORD 31.5.2021, S. 8). Steuern: Al Shabaab hat in ganz Süd-/Zentralsomalia ein komplexes System an Schutzgelderpressung etabliert, welches in den Jahren 2018 und 2019 exponentiell ausgebaut worden ist (HIPS 2020, S. 12f; vgl. FIS 7.8.2020, S. 14f). In den Gebieten der al Shabaab wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vgl. BBC 18.1.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung der al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020, S. 2f).Steuern: Al Shabaab hat in ganz Süd-/Zentralsomalia ein komplexes System an Schutzgelderpressung etabliert, welches in den Jahren 2018 und 2019 exponentiell ausgebaut worden ist (HIPS 2020, S. 12f; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 14f). In den Gebieten der al Shabaab wird alles und jeder besteuert (HI 10.2020, S. 2f; vergleiche BBC 18.1.2021). In umstrittenen Gebieten findet sich kaum jemand, der eine Schutzgeldforderung der al Shabaab nicht befolgt. Und selbst in Städten wie Mogadischu und sogar in Bossaso (Puntland) zahlen nahezu alle Wirtschaftstreibenden Steuern an al Shabaab; denn überall dort sind Straforgane der Gruppe aktiv (HI 10.2020, S. 2f). Die Besteuerung scheint systematisch, organisiert und kontrolliert zu erfolgen – zumindest im Vergleich zur Bundesregierung (BS 2020, S. 10). Demnach hebt al Shabaab auch ebenso viele oder sogar mehr "Steuern" ein, als die Bundesregierung. Dabei agiert die Gruppe wie ein verbrecherisches Syndikat (FDD 11.8.2021; FIS 7.8.2020, S. 18; HI 10.2020, S. 5). Das Steuersystem von al Shabaab wird durch systematische Einschüchterung und Gewalt gestützt (SEMG 9.11.2018, S. 26/97). Ziel ist es, aus kriminellen Aktivitäten Gewinn zu lukrieren. Dabei dient die Religion nur als Deckmantel (FIS 7.8.2020, S. 18). U.a. investiert al Shabaab Überschüsse aus Einnahmen in kleine Geschäfte und am Immobilienmarkt von Mogadischu (PGN 10.2020, S. 16). Eingehoben werden Steuern auf landwirtschaftliche Produkte; Güter, Personen und Fahrzeuge im Transit; auf den Verkauf von Vieh (BS 2020, S. 10); sowie auf manche Dienstleistungen – und zwar sowohl in den eigenen Gebieten als auch in jenen der Regierung (HIPS 2020, S. 13). Sogar Bundesbedienstete – darunter hochrangige Angehörige der Armee – führen Schutzgeld oder "Einkommenssteuer" an al Shabaab ab. Dieser Faktor belegt aber auch den Pragmatismus von al Shabaab als mafiöser Organisation, wo Geld vor Ideologie gereiht wird (HI 10.2020, S. 6f). Die Zahlung der Abgaben erfolgt in der Form von Geld, Tieren, landwirtschaftlichen Produkten oder anderen Werten (LI 20.12.2017, S. 3). Die Höhe der Steuer ist oft verhandelbar. Jedenfalls haben die Menschen de facto keine Wahl, sie müssen al Shabaab bezahlen (WP 31.8.2019). Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben; aber jene, die sich weigern, werden bestraft und ihr Leben bedroht. Vorerst werden dabei hohe Strafzahlungen ausgesprochen oder aber der Zugang zu Märkten wird blockiert, dann folgen auch Todesdrohungen. Zur tatsächlichen Exekution kommt es aber nur in Extremfällen. Andere müssen ihre Firma schließen, ihre Kontaktdaten ändern oder aus dem Land fliehen. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden (HI 10.2020, S. 4ff). Kaum jemand bezahlt die Abgaben freiwillig, das Antriebsmittel dafür ist die Angst (HI 10.2020, S. 1). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar pro Monat – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020, S. 5). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeld belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende werden angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (WP 31.8.2019), denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (HI 10.2020, S. 9). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (HI 10.2020, S. 1). Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche Steuer. Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen den Zakat nicht abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanalgen durch Bauern (HI 10.2020, S. 3). Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt (VOA 3.12.2018), für Importe am Hafen von Mogadischu (UNSC 1.11.2019, S. 13; vgl. FIS 7.8.2020, S. 13) sowie am Immobilienmarkt hebt al Shabaab Steuern ein (HI 10.2020, S. 4). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Konservativen Schätzungen zufolge lukriert al Shabaab alleine an monatlichen Abgaben 15 Millionen US-Dollar pro Monat – davon die Hälfte in Mogadischu (HI 10.2020, S. 5). Generell werden alle Wirtschaftstätigkeiten in Mogadischu von der Gruppe mit Schutzgeld belegt (FIS 7.8.2020, S. 13). Wirtschaftstreibende werden angerufen und bedroht. Diese zahlen Schutzgeld (WP 31.8.2019), denn die Regierung ist nicht in der Lage, sie vor Schutzgelderpressung zu schützen (HI 10.2020, S. 9). Dabei verlangt al Shabaab von Wirtschaftstreibenden zunehmend höhere Steuern (HI 10.2020, S. 1). Alle großen Unternehmen im südlichen Somalia zahlen diese jährliche Steuer. Nur sehr kleine Betriebe oder Straßenhändler müssen den Zakat nicht abführen. Dahingegen werden auch zahlreiche andere Bereiche besteuert – etwa die Nutzung von Bewässerungsanalgen durch Bauern (HI 10.2020, S. 3). Steuern werden auch auf landwirtschaftliche Produkte und Vieh eingehoben. Zusätzlich kommt es auch zu allgemeinen Geldforderungen (infaaq). Am meisten Geld verdient al Shabaab aber mit der Besteuerung von Fahrzeugen, die Güter durch das Gebiet der Gruppe transportieren. Auch am Bakara-Markt (VOA 3.12.2018), für Importe am Hafen von Mogadischu (UNSC 1.11.2019, S. 13; vergleiche FIS 7.8.2020, S. 13) sowie am Immobilienmarkt hebt al Shabaab Steuern ein (HI 10.2020, S. 4). Selbst das Personal internationaler Organisationen zahlt Steuern bzw. Schutzgeld an al Shabaab, um in Ruhe gelassen zu werden (BFA 8.2017, S. 33). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation / Höhne, Markus / Bakonyi, Jutta (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am 5. Mai 2021 ● BBC - BBC News (18.1.2021): Somali concern at US troop withdrawal ● BBC - BBC News / Harper, Mary (27.5.2019): Somalia’s frightening network of Islamist spies ● BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM ● BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (25.2.2021): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten ● BS - Bertelsmann Stiftung

(2020): BTI 2020 - Somalia Country Report ● CFR - Council on Foreign Relations / Cheatham, A. / Felter, Claire / Laub, Z. (19.5.2021): Backgrounder – Al-Shabab ● FDD - Foundation for Defense of Democracies’ Long War Journal / Caleb Weiss (11.8.2021): Analysis – Somaliland’s lingering jihadi threat ● FIS - Finnish Immigration Service [Finnland] (7.8.2020): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020 ● FP - Foreign Policy / Mahmood, O.S. / Ainte, A. (22.9.2021): Could Somalia Be the Next Afghanistan? ● HI - Hiraal Institute (10.2020): A Losing Game: Countering Al-Shabab’s Financial System ● HI - Hiraal Institute (31.5.2018): Taming the Clans: Al-Shabab’s Clan Politics ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2021): State of Somalia Report 2020, Year in Review ● HIPS - The Heritage Institute for Policy Studies
(2020): State of Somalia Report 2019, Year in Review ● HO - Hiiraan Online / Schwartz, Stephen (12.9.2021): Somalia’s Leaders Need to Seize Immediately the Lessons of Afghanistan ● ICG - International Crisis Group (27.6.2019): Women and Al-Shabaab’s Insurgency ● JF - Jamestown Foundation (18.6.2021): Somaliland Elections Disrupt al-Shabaab's Regional Expansion; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 12 ● JF - Jamestown Foundation (23.10.2020): Al-Shabaab’s Top Leader Transfers Power Amid Factional Strife; Terrorism Monitor Volume: 18 Issue: 19 ● LI - Landinfo [Norwegen] (21.5.2019a): Somalia: Al-Shabaab-områder i Sør-Somalia ● LI - Landinfo [Norwegen] (20.12.2017): Somalia: Al-Shabaab utenfor byene i Sør-Somalia ● LIFOS - Lifos/Migrationsverket [Schweden] (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar ● Maruf - Harun Maruf / Westminster Intitute (14.11.2018): Inside Al-Shabaab: The Secret History of Al-Qaeda’s Most Powerful Ally ● Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia ● NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken [Niederlande] (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia ● ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (3.2020): Asylländerbericht Somalia ● PGN - Political Geography Now (2.2021): Somalia Control Map & Timeline - February 2021, per e-Mail ● PGN - Political Geography Now (10.2020): Somalia Control Map & Timeline - October 2020, per e-Mail ● SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017)● TNH - The New Humanitarian (20.5.2021): Somalia’s political crisis explained ● UNSC - UN Security Council (1.11.2019): Letter dated 1 November 2019 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751
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(1992)concerning Somalia [S/2019/858] ● USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Somalia ● USDOS - US Department of State [USA] (24.6.2020): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 5 - Al-Shabaab (AS) ● VOA - Voice of America / Harun Maruf (3.12.2018): In Somalia, Businesses Face ‚Taxation‘ by Militants ● WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If I don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket WP - The Washington Post (31.8.2019): ‘If römisch eins don’t pay, they kill me’: Al-Shabab tightens grip on Somalia with growing tax racket
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft, seinem Schulbesuch und seiner Arbeitserfahrung sowie zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen in Somalia folgen seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben im Rahmen des gesamten Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab ebenso an, gesund zu sein. Dass nicht festgestellt werden konnte, wann die Eltern des Beschwerdeführers verstorben sind, ergibt sich aus seinen diesbezüglich widersprüchlichen Angaben. So führte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Todes seiner Eltern im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sein Vater im November 2012 und seine Mutter im Jahr 2017 verstorben sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 3), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, dass seine Eltern im November 2011 gestorben seien (siehe Aktenseite 57). Dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in Somalia hatte, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2022 (siehe Aktenseite 63; Verhandlungsprotokoll S. 14). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, wonach er vom Al Shabaab Kommandanten seines Dorfes zum Tode verurteilt worden sei, zumal er dessen Tochter geschwängert habe, ist nicht glaubhaft, da dieses sehr vage, nicht nachvollziehbar und auch widersprüchlich war. So brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass er eine sexuelle Beziehung zu der Tochter des Al Shabaab Anführers seines Heimatdorfes gehabt habe und diese von ihm ungewollt schwanger geworden sei. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auf Befragen im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass seine damals 19-jährige Freundin nicht zusammen mit ihren Eltern im Haus im Heimatdorf gelebt habe, sondern in einer Hütte, welche ca. drei bis vier Gehminuten vom Haus ihrer Eltern entfernt gewesen sei. Dort habe er sie immer besucht, um mit ihr sexuellen Kontakt zu haben. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es aber keinesfalls nachvollziehbar, warum sich der Beschwerdeführer jedes Mal der Gefahr ausgesetzt hat, von der Familie seiner Freundin bei seinen Besuchen erwischt zu werden, vor allem auch deswegen, da der Vater der Freundin des Beschwerdeführers der Kommandant der Al Shabaab des Heimatdorfes gewesen sein will und es dem Beschwerdeführer und seiner Freundin bewusst hätte sein müssen, welche Konsequenzen es für sie haben würde, wenn ihr Vater die beiden bei ihren intimen Zusammentreffen erwischt hätte. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach es im Dorf üblich sei, dass eine Frau, wenn diese volljährig sei, Männer empfangen dürfe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 10 oben), ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, da dies keinesfalls mit den extrem konservativ-islamischen Wertvorstellungen der somalischen Bevölkerung bzw. der Al Shabaab übereinstimmt, insbesondere auch deshalb, da der Vater der Freundin des Beschwerdeführers – wie oben bereits erwähnt - der Kommandant der Al Shabaab des Heimatdorfes ist. Desweiteren waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch widersprüchlich, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Freundin ihrer Familie gesagt habe, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei und er sich danach noch drei Tage in XXXX aufgehalten habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9), während er dazu im Verlauf der weiteren Verhandlung widersprüchlich angab, dass er nicht drei, sondern noch fünf Tage dort gewesen sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 13). In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer noch weitere drei bzw. fünf Tage im Heimatdorf (bei seiner Familie) aufgehalten hat, und nicht gleich zu seiner Tante nach Mogadischu geflüchtet ist, wo er doch wissen musste, welche Gefahr ihm seitens des Vaters seiner Freundin aufgrund der ungewollten Schwangerschaft drohen würde.Desweiteren waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen auch widersprüchlich, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Freundin ihrer Familie gesagt habe, dass sie vom Beschwerdeführer schwanger sei und er sich danach noch drei Tage in römisch 40 aufgehalten habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 9), während er dazu im Verlauf der weiteren Verhandlung widersprüchlich angab, dass er nicht drei, sondern noch fünf Tage dort gewesen sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 13). In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer noch weitere drei bzw. fünf Tage im Heimatdorf (bei seiner Familie) aufgehalten hat, und nicht gleich zu seiner Tante nach Mogadischu geflüchtet ist, wo er doch wissen musste, welche Gefahr ihm seitens des Vaters seiner Freundin aufgrund der ungewollten Schwangerschaft drohen würde. Darüber hinaus waren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens auch sehr vage, zumal er im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war, seine Mitnahme durch die Al Shabaab und die anschließende Inhaftierung ausführlich und unter Angabe von Details zu schildern. Hinsichtlich seiner Mitnahme durch die Al Shabaab führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich an: „Sie sind zu mir nach Hause gekommen und haben mich festgehalten. Sie haben mich dann dorthin gebracht, wo sie die Menschen einsperren.“ (siehe Verhandlungsprotokoll S. 10). Auch auf weitere Aufforderung, weitere Details bezüglich der Mitnahme zu schildern, gab der Beschwerdeführer abermals lediglich allgemein an: „Sie haben mich festgehalten, ich war zu Hause. Sie sind gekommen, haben mich festgehalten, mitgenommen und eingesperrt. Ich konnte nichts dagegen machen.“ Zudem ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht angeben konnte, wann er vom Vater des Mädchens bzw. der Al Shabaab mitgenommen worden sei (siehe Verhandlungsprotokoll S. 11), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich angab, dass dies am 01.10.2020 gewesen sei (siehe Aktenseite 61). Auch die dreitägige Haft bzw. die anschließende Flucht aus der Haft vermochte der Beschwerdeführer nur sehr vage zu schildern. Diesbezüglich führte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lediglich allgemein aus: „Mir wurde erzählt, dass das ein Gefängnis für zu Tode verurteilte Menschen sei. Es gab viele Al Shabaab Mitglieder dort. Nachdem mein Mithäftling hingerichtet wurde, gab es weniger Al Shabaab Mitglieder im Gefängnis. Dann habe ich die Gelegenheit bekommen um zu flüchten.“ (siehe Verhandlungsprotokoll S. 12). Weitere ausführliche Details bezüglich seiner dreitägigen Haft blieb der Beschwerdeführer trotz Nachfrage schuldig. Auch der Aufforderung, die Flucht aus dem Gefängnis ausführlich zu schildern, kam der Beschwerdeführer nicht nach und führte er auch diesbezüglich lediglich oberflächlich an: „Es war um 5:00 Uhr in der Früh und es gab nur eine Wache. Ich wurde aus der Zelle herausgeholt und durfte beten, auch der Bewacher ist beten gegangen und eingeschlafen.“ Somit habe er die Gelegenheit bekommen zu flüchten (siehe Verhandlungsprotokoll S. 12). Da sohin die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Mitnahme durch die Al Shabaab, zur dreitägigen Haft und zur anschließenden Flucht nur sehr vage und wenig detailreich waren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht von der Al Shabaab zum Tode verurteilt, mitgenommen und inhaftiert wurde, da er die Tochter des Kommandanten der Al Shabaab des Heimatdorfes geschwängert habe, da er ansonsten wohl diese für ihn sehr einschneidenden Erlebnisse, die ihn schlussendlich zur Flucht veranlasst haben, ausführlich hätte schildern können müssen. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, dass seine Tante mütterlicherseits im April 2021 in Mogadischu von der Al Shabaab getötet worden sei, da diese ihn bei der Ausreise unterstützt bzw. diese organisiert habe. Auf diesbezügliche Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Tante am Viehmarkt in Mogadischu von Mitgliedern der Al Shabaab erschossen worden sei und dies der Sohn des Onkels seines Vaters, Herr XXXX , zufällig gesehen habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5 und 6). Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass XXXX in XXXX , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, lebt, dieses Dorf - laut Angaben des Beschwerdeführers – ca. 180 bis 200 Kilometer von Mogadischu entfernt sei und XXXX nur ab und zu nach Mogadischu reise, da er Händler sei (siehe Verhandlungsprotokoll S.6). Dass der Sohn des Onkels seines Vaters somit genau zu jenem Zeitpunkt, als die Tante des Beschwerdeführers von der Al Shabaab am Markt erschossen worden sein will, zufällig in Mogadischu am Viehmarkt aufhältig war, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und können die diesbezüglichen Angaben somit keinesfalls der Wahrheit entsprechen. Auch vermochte der Beschwerdeführer nur vage Angaben über den Tod seiner Tante in Mogadischu zu tätigen (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6). Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Tante von der Al Shabaab erschossen worden sei, und zwar sei diese im Kopfbereich und im Herzbereich getroffen worden (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dass dieser von der Al Shabaab in den Kopf geschossen worden sei (siehe Aktenseite 63).Weiters gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen an, dass seine Tante mütterlicherseits im April 2021 in Mogadischu von der Al Shabaab getötet worden sei, da diese ihn bei der Ausreise unterstützt bzw. diese organisiert habe. Auf diesbezügliche Befragung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Tante am Viehmarkt in Mogadischu von Mitgliedern der Al Shabaab erschossen worden sei und dies der Sohn des Onkels seines Vaters, Herr römisch 40 , zufällig gesehen habe (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 5 und 6). Auf weitere Befragung gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass römisch 40 in römisch 40 , dem Heimatdorf des Beschwerdeführers, lebt, dieses Dorf - laut Angaben des Beschwerdeführers – ca. 180 bis 200 Kilometer von Mogadischu entfernt sei und römisch 40 nur ab und zu nach Mogadischu reise, da er Händler sei (siehe Verhandlungsprotokoll S.6). Dass der Sohn des Onkels seines Vaters somit genau zu jenem Zeitpunkt, als die Tante des Beschwerdeführers von der Al Shabaab am Markt erschossen worden sein will, zufällig in Mogadischu am Viehmarkt aufhältig war, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft und können die diesbezüglichen Angaben somit keinesfalls der Wahrheit entsprechen. Auch vermochte der Beschwerdeführer nur vage Angaben über den Tod seiner Tante in Mogadischu zu tätigen (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6). Zudem ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass seine Tante von der Al Shabaab erschossen worden sei, und zwar sei diese im Kopfbereich und im Herzbereich getroffen worden (siehe Verhandlungsprotokoll S. 6), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausführte, dass dieser von der Al Shabaab in den Kopf geschossen worden sei (siehe Aktenseite 63). Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht plausibel ist, dass die beiden Schwestern des Beschwerdeführers sowie seine Großmutter mütterlicherseits nach wie vor offensichtlich ohne Probleme im Heimatdorf leben können, obwohl der Vater des vom Beschwerdeführer geschwängerten Mädchens nach wie vor mit seiner Familie in diesem Dorf lebt. Das erkennende Gericht geht sohin angesichts des sehr vagen, nicht nachvollziehbaren und auch widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und davon aus, dass die angeblichen (fluchtauslösenden) Ereignisse in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Wahrheit nicht stattgefunden haben und die behauptete Bedrohung für den Beschwerdeführer tatsächlich nicht besteht. Andere Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A) 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend unter Punkt II.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen.Wie beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.1. ausgeführt wurde, ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen. Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W169.2254691.1.00

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