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{'item': 'W171 2259410-1'}

Obsah (17)§ 40§ 35Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 7§ 22a§ 39§§ 56§ 77§ 76§ 34§ 46§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW171 2259410-1 Spruch, W171 2259410-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 40Abs.

1 Z 1 i.V.m. § 22a Abs.1 Z 1 BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Festnahme am 29.07.2022 wird

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG stattgegeben und die Festnahme des Beschwerdeführers für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein deutscher Staatsbürger, wurde am 31.05.2022 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 02.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt.
  2. Am 01.06.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen.
  3. Am 01.06.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots und eines Schubhaftbescheids in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu und zu seinen persönlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen.
  5. In einer am 15.06.2022 beim BFA eingelangten Stellungnahme gab der BF an, dass er am 26.05.2022 als Tourist nach Österreich eingereist sei. Sein Wohnsitz sei in Deutschland. Er beabsichtige, nach seiner Entlassung das Bundesgebiet umgehend zu verlassen.
  6. Mit Urteil vom 22.07.2022 wurde der BF wegen §§ 15, 127, 125, 126 Abs. 1 Z 5, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (schwere Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe vom zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.
  7. Mit Urteil vom 22.07.2022 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (schwere Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe vom zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt.
  8. Die Mitteilung an das BFA über die Verurteilung des BF und das voraussichtliche Strafende (29.07.2022) erfolgte am 26.07.
  9. Der BF wurde am 29.07.2022 um 8:00 Uhr festgenommen und durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er beabsichtige, am selbigen Tage mit dem Zug auszureisen. Anschließend wurde der BF um 12:05 Uhr aus der Anhaltung entlassen.
  10. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. , 8. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Am 09.09.2022 erhob der BF Beschwerde gegen die Festnahme am 29.07.
  2. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festnahme nicht notwendig und nicht verhältnismäßig gewesen sei, da der BF in der Justizanstalt für die Behörde greifbar gewesen sei. Mit dieser Vorgangsweise habe die Behörde auch gegen jene Judikatur des VwGH verstoßen, in der dieser festhalte, dass die Festnahme im Anschluss an die Strafhaft nach Möglichkeit zu unterbleiben habe, da bereits vor der Haftentlassung die notwendigen Verfahrensschritte hinsichtlich der Aufenthaltsbeendigung zu setzen seien (zB VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0264).
  3. Das BFA gab am 15.09.2022 eine Stellungnahme ab und führte darin aus, dass die Behörde erst am 26.07.2022 von der Verurteilung des BF und vom Strafantritt informiert worden sei, weshalb eine vorherige Einvernahme in der Justizanstalt nicht möglich gewesen sei. Das Fehlen einer behördlichen Meldung des BF habe den Sicherungsbedarf indiziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Deutschlands und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger Deutschlands und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Er wurde am 31.05.2022 im Bundesgebiet festgenommen und über ihn am 02.06.2022 die Untersuchungshaft verhängt. Am 01.06.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen. Am 01.06.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. In einer am 15.06.2022 beim BFA eingelangten Stellungnahme gab der BF an, dass er am 26.05.2022 als Tourist nach Österreich eingereist sei. Sein Wohnsitz sei in Deutschland. Er beabsichtige, nach seiner Entlassung das Bundesgebiet umgehend zu verlassen. Mit Urteil vom 22.07.2022 wurde der BF wegen §§ 15, 127, 125, 126 Abs. 1 Z 5, 126 Abs. 1 Z 7 StGB (schwere Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe vom zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Mit Urteil vom 22.07.2022 wurde der BF wegen Paragraphen 15, 127, 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB (schwere Sachbeschädigung, versuchter Diebstahl) zu einer Freiheitsstrafe vom zehn Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt. Am 29.07.2022 um 08:00 Uhr wurde der BF festgenommen und durch das BFA einvernommen. Um 12:05 Uhr wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen den BF wurde keine Schubhaft verhängt.

  1. Beweiswürdigung: Die Angaben zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Angaben zur Festnahme und Anhaltung des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt und einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zu Spruchpunkt I.:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins.: 3.1.1.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

§ 9Abs.

1 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist,

Paragraph 9, Absatz eins, FPG die Verwaltungsgerichte der Länder.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.1.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.5.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Festnahme des BF; es liegt daher eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 2 BFA-VG vor.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Festnahme des BF; es liegt daher eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG vor. 3.1.2.

§ 39

FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten.3.1.2.

Paragraph 39, FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden unter bestimmten Voraussetzungen zum Zwecke der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen und bis zu 24 Stunden anzuhalten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann

§ 40Abs.

3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Der Festnahmeauftrag ergeht laut Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. 3.1.3. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Das Bundesamt erließ am 01.06.2022 einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger Deutschlands ist. Das Bundesamt erließ am 01.06.2022 einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den BF, der nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger Deutschlands ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Festnahmegrund des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vorliegen würde. Wie der VwGH in Ra 2020/21/0188 vom 16.07.2020 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausführte, dient diese Bestimmung nicht nur dem Recht des Bundesamtes Fremde festnehmen zu lassen, wenn die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme nach den §§ 76, 77 FPG bereits sicher ist, sondern steht es dem Bundesamt dem Grunde nach auch zu, Fremde auf Grundlage dieser Bestimmung zur Abklärung der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels festnehmen und vorführen zu lassen. Das BVwG kann jedoch fallbezogen nicht erkennen, warum angesichts der Tatsache, dass sich der BF als deutscher Staatsbürger rechtmäßig in Österreich aufhielt und gegen ihn weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags noch zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, zum Zeitpunkt der Festnahme eine Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels überhaupt abgeklärt werden müsste. Mit der Verhängung von Untersuchungshaft und der fehlenden behördlichen Meldung allein lässt sich die (mögliche) Verhängung von Schubhaft bei einem nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen EWR-Bürger nicht begründen.Im gegenständlichen Fall ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Festnahmegrund des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vorliegen würde. Wie der VwGH in Ra 2020/21/0188 vom 16.07.2020 unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien ausführte, dient diese Bestimmung nicht nur dem Recht des Bundesamtes Fremde festnehmen zu lassen, wenn die Verhängung einer Sicherungsmaßnahme nach den Paragraphen 76, 77, FPG bereits sicher ist, sondern steht es dem Bundesamt dem Grunde nach auch zu, Fremde auf Grundlage dieser Bestimmung zur Abklärung der Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels festnehmen und vorführen zu lassen. Das BVwG kann jedoch fallbezogen nicht erkennen, warum angesichts der Tatsache, dass sich der BF als deutscher Staatsbürger rechtmäßig in Österreich aufhielt und gegen ihn weder zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags noch zum Zeitpunkt der Festnahme eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vorlag, zum Zeitpunkt der Festnahme eine Notwendigkeit der Verhängung der Schubhaft bzw. eines gelinderen Mittels überhaupt abgeklärt werden müsste. Mit der Verhängung von Untersuchungshaft und der fehlenden behördlichen Meldung allein lässt sich die (mögliche) Verhängung von Schubhaft bei einem nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen EWR-Bürger nicht begründen. Unabhängig davon erweist sich die gegenständliche Festnahme auch als unverhältnismäßig: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0063, klargestellt, dass es

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 40 BFA-VG bei der Festnahme nach dieser Bestimmung primär darum geht sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Vorführung des Fremden zum Bundesamt gesichert wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0063, klargestellt, dass es

den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 40, BFA-VG bei der Festnahme nach dieser Bestimmung primär darum geht sicherzustellen, dass die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch die Vorführung des Fremden zum Bundesamt gesichert wird. Im hier zu beurteilenden Sachverhalt fehlt es bereits an dem erforderlichen Sicherungsbedürfnis. Das BFA hat den BF schriftlich zu Stellungnahme aufgefordert und ist der BF dieser Aufforderung nachgekommen, indem er am 15.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme abgab. Der BF sicherte darin zu, unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft das Bundesgebiet zu verlassen. Er zeigte sich daher kooperationsbereit und ausreisewillig. Es ist daher keine Notwendigkeit ersichtlich, den BF nach seiner Entlassung persönlich einzuvernehmen. Die Festnahme des BF war insbesondere nicht gerechtfertigt, da eine aus Sicht des BFA notwendige Befragung auch durch weniger eingreifende Maßnahmen – insbesondere durch seine Ladung zum Bundesamt – erfolgen hätte können. Die Zustellung einer Ladung hätte noch während seiner Anhaltung in Strafhaft vorgenommen werden können. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II., Kostenentscheidung:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei., Kostenentscheidung:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

§ 35Abs. 1 Vw

GVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (§ 1 Z 1 VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das BFA beantragte keinen Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukommt.Da der ggst. Beschwerde stattgegeben wurde, ist im ggst. Fall der BF die obsiegende Partei. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat daher

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG der BF den Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV) iHv € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das BFA beantragte keinen Kostenersatz, sodass ihm ein solcher schon dem Grunde nach nicht zukommt. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt I. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W171.2259410.1.00

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