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{'item': 'W175 2266196-1'}

Obsah (22)§ 5Art. 133§ 2Art. 12§ 61§ 52§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 57§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Art. 3Artikel 8Art. 39§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW175 2266196-1 Spruch, W175 2266196-1/4E W175 2266193-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Sie stellten am 11.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag

§ 2Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F (AsylG). römisch eins.1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind verheiratet. Sie stellten am 11.10.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG). Eine Eurodac-Abfrage ergab hinsichtlich der BF keinen Treffer. Eine Abfrage im Visainformationssystem ergab, dass den BF vom niederländischen Konsulat in Izmir Schengenvisa der Kategorie C, gültig von 16.07.2022 bis 30.08.2022, Aufenthaltsdauer 30 Tage, erteilt worden waren.I.

  1. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2022 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er türkischer Staatsangehöriger und volljährig sei. Reisepass könne er keinen vorlegen, die BF2 habe die Pässe in Österreich zerrissen. Eine Eurodac-Abfrage ergab hinsichtlich der BF keinen Treffer. Eine Abfrage im Visainformationssystem ergab, dass den BF vom niederländischen Konsulat in Izmir Schengenvisa der Kategorie C, gültig von 16.07.2022 bis 30.08.2022, Aufenthaltsdauer 30 Tage, erteilt worden waren., römisch eins.
  2. Im Rahmen der Erstbefragung am 11.10.2022 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er türkischer Staatsangehöriger und volljährig sei. Reisepass könne er keinen vorlegen, die BF2 habe die Pässe in Österreich zerrissen. Sie hätten die Türkei am 03.08.2022 verlassen und seien mit den ausgestellten Visa nach Amsterdam geflogen. In den Niederlanden hätten sie sich bis 22.08.2022 aufgehalten und seien dann über Deutschland nach Österreich gelangt, wo sie sich seit 22.08.2022 aufhielten. Der BF1 gab an, dass die BF2 in der Türkei vergewaltigt worden sei, ihm dies jedoch in der Türkei nicht erzählt habe. Sie hätte sich immer mehr zurückgezogen, und sie hätten daher immer mehr Urlaub in anderen Ländern gemacht, um die Stimmung zu bessern. Die BF2 habe dann vorgeschlagen, den Bruder des BF1 in Österreich zu besuchen. In Österreich habe sie dann die Pässe zerrissen, als der BF1 nicht zu Hause gewesen sie, weshalb sie eine Diskussion gehabt hätten. Es sei ihr sehr schlecht gegangen und sie hätten einen Psychiater aufgesucht. Die BF2 habe gesagt, sie würde sich das Leben nehmen, wenn sie in die Türkei müsse. Er selber habe immer in die Türkei zurückwollen (obwohl er dort immer verfolgt worden sei), wolle aber bei seiner Frau bleiben. Die BF2 gab an, dass sie schon während des Urlaubs in den Niederlanden nicht mehr in die Türkei zurück habe wollen, da ihr Mann dort verfolgt werde und sie vergewaltigt worden sei. In Österreich würde der Bruder des BF1 leben, bei dem sie wohnen könnten. Die BF äußerten keine gesundheitlichen Probleme. I.
  3. Das BFA richtete an die Niederlande am 03.11.2022 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF. römisch eins.
  5. Das BFA richtete an die Niederlande am 03.11.2022 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF. I.
  7. Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmten die niederländischen Behörden der Aufnahme der BF

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. römisch eins.4. Mit Schreiben vom 20.12.2022 stimmten die niederländischen Behörden der Aufnahme der BF

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

I.

  1. Der BF1 gab am 09.01.2023 vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs an, dass sich sein älterer Bruder seit fast 30 Jahren in Österreich aufhalte und hier Familie habe. Überdies lebten hier noch Cousins und Cousinen sowie eine Tante mütterlicherseits. Der Kontakt zu seinem Bruder sei immer sehr gut gewesen, sie hätten sich immer wieder besucht. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, der Bruder müsse ihn auch nicht finanziell unterstützen, sie hätten Ersparnisse. Die BF2 werde insbesondere von den Cousinen moralisch unterstützt und besuche auch eine Psychotherapie. römisch eins.
  2. Der BF1 gab am 09.01.2023 vor dem BFA im Rahmen des Parteiengehörs an, dass sich sein älterer Bruder seit fast 30 Jahren in Österreich aufhalte und hier Familie habe. Überdies lebten hier noch Cousins und Cousinen sowie eine Tante mütterlicherseits. Der Kontakt zu seinem Bruder sei immer sehr gut gewesen, sie hätten sich immer wieder besucht. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, der Bruder müsse ihn auch nicht finanziell unterstützen, sie hätten Ersparnisse. Die BF2 werde insbesondere von den Cousinen moralisch unterstützt und besuche auch eine Psychotherapie. Sie seien in den Niederlanden auf Urlaub gewesen, davor seien sie in der Türkei Opfer von Gewalt und Drohungen gewesen, die BF2 sei misshandelt und vergewaltigt worden. Er habe von den Misshandlungen gewusst, dass die BF 2 vergewaltigt worden sei, habe er erst in Österreich erfahren. Er habe unbedingt in die Türkei zurückwollen, da er ein angesehener und bekannter Friseur sei und seine Kinder dort leben würden. Daraufhin habe die BF2 einen Nervenzusammenbruch erlitten. Der Cousin habe sie sofort zu einem Psychologen gebracht und sie habe von der Vergewaltigung erzählt. Der BF1 habe das erst nach dem Besuch beim Psychologen erfahren. Danach habe man die BF2 in eine psychiatrische Klinik überwiesen und sie habe eine medikamentöse und psychische Therapie begonnen. Er habe sich dann dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. In den Niederlanden hätten sie kein Umfeld. Er habe auch nicht vorgehabt, um Asyl anzusuchen, erst als er das mit seiner Frau erfahren habe. Sie hätten sich zwei Wochen in den Niederlanden aufgehalten, zu Vorfällen sei es dort nicht gekommen. Die BF2 gab am 09.01.2023 an, eine Psychotherapie zu machen und Trittico und Temesta einzunehmen. Die Verwandten hätten sie zu einem privaten Psychologen gebracht, der ihr gesagt habe, dass er ihr nicht helfen könne und sie an ein Krankenhaus verwiesen habe. Das Krankenhaus habe sie zu einer Therapiestelle geschickt, wo sie derzeit behandelt werde. Man habe ihr auch Beruhigungsmittel verschrieben. Sie würden beim Bruder des Ehemannes leben. Wegen ihrer Psyche versuchten die Schwägerin und die Cousinen des Mannes mit ihr zu reden, sie fühle sich dann wohler. In den Niederlanden würde sie sich einsam fühlen. Vorgelegt wurde eine Ambulanzkarte vom 10.10.2022, woraus sich ergibt, dass die BF1 in Begleitung einer Freundin vorgesprochen habe. Eine Anamnese hätte eine massive Belastung mit Intrusionen und Schlafstörung sowie Ängste nach Stuprum im Mai 2022 ergeben. Diagnostiziert werde eine posttraumatischen Belastungsstörung F43.1

ICD

  1. Es gäbe keine Hinweise auf akute ernstliche Selbst- oder Fremdgefährdung. Verschrieben wurde 1/3 Trittico vor dem Schlafengehen und 1 mg Temesta bei Bedarf, die BF2 wurde an eine Traumaambulanz verwiesen. Weiters vorgelegt wurde eine Honorarnote für eine einmalige klinisch-psychologische Behandlung bei einem klinischen Psychologen am 10.10.
  2. I.
  3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, zugestellt am 11.01.2023, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung der Anträge

Art. 12Abs.

4 der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde

§ 61Abs.

1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Niederlande

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden, zugestellt am 11.01.2023, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung der Anträge

Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Außerlandesbringung der BF wurde

Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF in die Niederlande

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Bescheid sind folgende Feststellungen zu den Niederlanden zu entnehmen: „Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vgl. GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (AIDA 3.2021; vergleiche GoN o.D.a, IND o.D.; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 GoN – Government of the Netherlands (o.D.a): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021 IND – Immigration and Naturalisation Service (o.D.): Apply for asylum in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum/Pages/Apply-for-asylum-in-the-Netherlands.aspx, Zugriff 1.10.2021 Dublin-Rückkehrer Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren vor der Asylbehörde IND. Im Falle eines „take back“-Verfahrens kann der Asylwerber einen neuen Antrag stellen. Dies ist meist ein Folgeantrag, der neue Elemente enthalten muss. In „take charge“-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen (AIDA 3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 Non-Refoulement Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021).Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips berücksichtigt wird. Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 USDOS – US Department of State (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048452.html, Zugriff 30.9.2021 Versorgung Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.

Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung in der Regel weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle usw.). Im Falle eines Folgeantrags, der unzulässig ist, weil er keine neuen Elemente enthält, endet das Recht auf Versorgung (AIDA 3.2021). Asylwerber erhalten in der Regel eine monatliche finanzielle Unterstützung/Gutscheine in der Höhe von EUR 239,12. Das wöchentliche Taschengeld variiert je nachdem, ob der Asylwerber in der Unterkunft verpflegt werden will oder nicht. Zusätzlich gibt es pro Person und Woche noch EUR 12,95 pro Woche für Kleidung usw. (AIDA 3.2021). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten für 24 Wochen im Jahr arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden für Asylwerber sehr schwer Arbeit zu finden (AIDA 3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 58 Unterbringungszentren, mit zusammen 27.800 Plätzen. Es handelt sich dabei um: o Antragszentrum in Schipol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (AIDA 3.2021). o Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: 3-10 Tage, mit medizinischem Check und Feststellung etwaiger Vulnerabilität (AIDA 3.2021; COA o.D.a). Es gibt in Ter Apel auch ein spezielles COL für unbegleitete Minderjährige, wo ihnen auch ein Vormund bestellt wird (COA o.D.a). o Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL werden Asylwerber in ein Process Reception Center (POL) überstellt. Es dient der Ruhe- und Vorbereitungsphase (in der nach Einbringung des Asylantrags bestimmte Ermittlungs- und Vorbereitungsschritte gesetzt werden, bevor das eigentliche Asylverfahren beginnt; Dauer: mind. sechs Tage, bisweilen aber auch Monate oder gar Jahre) und der weiteren Unterbringung von Asylwerbern im ordentlichen Verfahren. Es gibt vier POL in den Niederlanden: Ter Apel, Budel, Wageningen und Gilze mit einer Gesamtkapazität von 2.000 Plätzen. Aufgrund des Platzmangels wurden auch sogenannte pre-POL in AZC geschaffen, das bedeutet, dass die Betroffenen zwar in AZC untergebracht sind, aber dieselbe Versorgung wie in POL genießen (AIDA 3.2021). o Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vgl. COA o.D.a).o Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): hier werden erweiterte Verfahren geführt (=ordentliche Verfahren die nicht binnen 8 Tagen zu einem Ende gebracht werden können), aber auch Schutzberechtigte untergebracht, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung zu warten (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). o „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vgl COA o.D.a).o „Austere“ Reception: Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder solche, die bereits einen Schutzstatus in einem anderen Land haben, werden in eigenen Zentren untergebracht, in denen strengere Sicherheitsvorschriften gelten, die sogen. „austere“ reception (AIDA 3.2021; vergleiche COA o.D.a). o Enforcement and Supervision Location (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylbewerber, die in anderer Unterbringung aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben. Auch Minderjährige ab 16 Jahren können dort untergebracht werden. Die Regeln in diesen Zentren sind strenger als in einem normalen AZC, nur vier Stunden Aufenthalt pro Tag außerhalb des Zentrums sind erlaubt und es gibt auch obligatorische Tagesprogramme. Wer sich dem Zentrum entzieht, verliert das Recht auf Versorgung. (AIDA 3.2021). o Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für Fremde, die bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). o Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für Familien, die das Unterbringungsrecht verloren haben. Fokus liegt auf Rückkehr - keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (AIDA 3.2021). Während des Asylverfahrens gibt es derzeit keine Möglichkeit der individuellen Unterbringung (AIDA 3.2021). Ende 2020 waren 27.846 Asylwerber in Zentren der COA untergebracht und weitere 7.762 Schutzberechtigte warteten dort auf Zuteilung einer Wohnmöglichkeit. Die COA war daher auf der Suche nach weiteren Unterbringungsplätzen, um den Bedarf zu decken und nicht wieder auf Notmaßnahmen wie im Jahre 2015 zurückgreifen zu müssen (AIDA 3.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 30.9.2021 Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Versorgung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen (COA oDb; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA als zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und Verwaltung der Aufnahmezentren ist auch verantwortlich für die medizinische Versorgung in den Zentren. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (AIDA 3.2021). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Gesundheitsdienstleister bekommen Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (AIDA 3.2021). Asylsuchende, Migranten ohne Papiere und Migranten in Haft sind ausdrücklich in die Impfstrategie gegen COVID-19 integriert (AIDA 3.2021). MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 30.9.2021 GZA – Gzasielzoekers (o.D.): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 1.10.2021 MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis Wohnraum in einer Gemeinde für sie zur Verfügung steht. Die Unterbringungsagentur für Asylwerber COA ist verpflichtet solchen zu suchen und anzubieten. Erst dann endet das Recht auf Unterbringung im Zentrum. Im Jänner 2021 warteten 8.398 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt wie Staatsbürger. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen bzw. Ausbildungen, physischen und psychischen Belastungen etc. (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u.a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Kinderbeihilfen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst privat krankenversichern, egal ob sie noch in einem Zentrum leben oder nicht. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge zahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (AIDA 3.2021). Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden (COA o.D.c). Quellen: AIDA – Asylum Information Database (3.2021): Dutch Council for Refugees (DRC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Netherlands; 2020 update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/03/AIDA-NL_2020update.pdf, Zugriff 29.9.2021 COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (o.D.c): Housing of status holders, https://www.coa.nl/en/housing-status-holders, Zugriff 30.9.2021“ Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten, die in den Niederlanden nicht behandelbar wären, seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. Aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass die allgemeine Lage in den Niederlanden für überstellte Asylwerber keineswegs eine reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei jedenfalls gewährleistet. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde. Die BF hätte in Österreich keine besonders intensiven familiären, sozialen oder beruflichen Beziehungen. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

§ 61Abs.

3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung

Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben. I.7. Mit 11.01.2023 stellte das BFA den BF

§ 52Abs. 1 BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) amtswegig zur Seite. römisch eins.7. Mit 11.01.2023 stellte das BFA den BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite. I.

  1. Mit Schreiben vom 24.01.2023 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 24.01.2023 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Moniert wurde, dass den BF nicht mitgeteilt worden sei, dass sie Beweisanträge stellen könnten, ohne jedoch solche näher zu bezeichnen. Bei der BF2 handle es sich um eine besonders vulnerable Person. Sie leide unter PTBS, die massive Depressionen und Suizidgefährdung zur Folge habe. Der BF1 unterliege verständlicherweise derselben psychischen Belastung. Die BF würden von der Familie des BF1 finanziell und moralisch unterstützt, die Ersparnisse des BF1 seien aufgebraucht, sie seien daher auf die Unterstützung der Familie angewiesen. Beigefügt wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief einer Universitätsklinik vom 19.01.2023, worin eine akute Belastungsreaktion F43.0 sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 diagnostiziert wurden. Verschrieben wurden 2/3 Trittico vor dem Schlafengehen, 50 mg Sertralin morgens und 1mg Temesta 1-1/2-1-1, ambulant ausschleichend. Empfohlen wurde eine Psychotherapie. Die BF2 sei aufgrund akuter Suizidalität untergebracht worden. Auslöser sei ein abgelehnter Asylantrag gewesen. Seitdem habe sie wiederholt Suizidgedanken und habe laut eigenen Angaben versucht, sich mit Glasscherben das Leben zu nehmen. Es habe bereits in der Vergangenheit einen Suizidversuch gegeben. Bei Entlassung (Aufenthalt 16.01.2023 bis 19.01.2023) sei die BF2 in depressiver Stimmung gewesen, Paktfähigkeit sei gegeben, sie distanzierte sich von Suizidgedanken. Es bestehe keine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung. I.
  3. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 26.01.2023.römisch eins.
  4. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 26.01.
  5. I.
  6. Mit 14.03.2023 legte die BF2 eine Ambulanzkarte vom 13.03.2023 vor, wonach sie zwei Tage zuvor eine Panikattacke erlitten habe. Die Honorarnote für die Psychotherapie sei nicht bezahlt worden, weshalb der Therapeut alle Termine abgesagt habe. Dies werde nun geklärt. Die BF1 distanziere sich klar von akuten Suizidgedanken. Es sei keine akute selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. römisch eins.
  7. Mit 14.03.2023 legte die BF2 eine Ambulanzkarte vom 13.03.2023 vor, wonach sie zwei Tage zuvor eine Panikattacke erlitten habe. Die Honorarnote für die Psychotherapie sei nicht bezahlt worden, weshalb der Therapeut alle Termine abgesagt habe. Dies werde nun geklärt. Die BF1 distanziere sich klar von akuten Suizidgedanken. Es sei keine akute selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen: II.
  8. Beweisaufnahme:römisch zwei.
  9. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: - die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Protokolle der Erstbefragung der BF am 11.10.2022 und der Einvernahmen vor dem BFA am 09.01.2023 sowie die Beschwerde vom 24.01.2023 - die vorgelegten ärztlichen Unterlagen - die Unterlagen des Konsultationsverfahrens - aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend die Niederlande im angefochtenen Bescheid. II.
  10. Feststellungen:römisch zwei.
  11. Feststellungen: II.2.
  12. Die BF sind türkische Staatsangehörige, volljährig und verheiratet. Ihre Identität steht lediglich für das gegenständliche Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest. römisch zwei.2.
  13. Die BF sind türkische Staatsangehörige, volljährig und verheiratet. Ihre Identität steht lediglich für das gegenständliche Verfahren mit ausreichender Sicherheit fest. II.2.
  14. Die BF reisten mit niederländischen Schengenvisa C, gültig von 16.07.2022 bis 30.08.2022, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 11.10.2022 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.römisch zwei.2.
  15. Die BF reisten mit niederländischen Schengenvisa C, gültig von 16.07.2022 bis 30.08.2022, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein. Am 11.10.2022 stellten sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. II.2.
  16. Am 03.11.2022 richtete das BFA aufgrund des VIS-Treffers sowie der Angaben der BF ein Aufnahmeersuchen an die Niederlande, die mit Schreiben vom 20.12.2022 einer Aufnahme

Art. 12Abs.

4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. römisch zwei.2.3. Am 03.11.2022 richtete das BFA aufgrund des VIS-Treffers sowie der Angaben der BF ein Aufnahmeersuchen an die Niederlande, die mit Schreiben vom 20.12.2022 einer Aufnahme

Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

II.2.

  1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.römisch zwei.2.
  2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung in die Niederlande Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. II.2.
  3. Die BF machten keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme glaubhaft. römisch zwei.2.
  4. Die BF machten keine lebensbedrohlichen gesundheitlichen Probleme glaubhaft. II.2.
  5. Der Bruder des BF1 sowie einige andere weitere Verwandte halten sich im Bundesgebiet auf. Eine besonders intensive Nahebeziehung oder gar ein liegt nicht vor. römisch zwei.2.
  6. Der Bruder des BF1 sowie einige andere weitere Verwandte halten sich im Bundesgebiet auf. Eine besonders intensive Nahebeziehung oder gar ein liegt nicht vor. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: II.3.
  9. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in den Niederlanden ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Niederlande. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II. 3.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II. 3.3.2.).römisch zwei.3.
  10. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in den Niederlanden ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung der Niederlande. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch zwei. 3.3.3.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch zwei. 3.3.2.). II.3.
  11. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.3.3.2.). Diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten.römisch zwei.3.
  12. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch zwei.3.3.2.). Diese wurden in der Beschwerde nicht bestritten. II.
  13. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.1.

§ 6Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 82/2015 (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (VwGVG) entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das BFA an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: „§ 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. …“ § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: „§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a oder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: „Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.“ Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.“ Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 27.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, sowie das Aufnahmeersuchen an die Niederlande nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich primär die VO 604/2013 (Dublin III-VO) anwendbar. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, die BF am 27.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, sowie das Aufnahmeersuchen an die Niederlande nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich primär die VO 604 aus 2013, (Dublin III-VO) anwendbar.

Art. 3Abs.

1 Dublin III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, Dublin III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Art. 3Abs.

3 der Dublin III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 3

, Absatz 3, der Dublin III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Art. 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikel 7, ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 12 Dublin III-VO lautet: Artikel 12, Dublin III-VO lautet: „1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung

Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft

(14)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
  1. a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
  2. b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
  3. c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“ II.3.
  1. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG dem BFA bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 iVm Abs. 4 Dublin III-VO. römisch zwei.3.
  2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG dem BFA bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, Dublin III-VO. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich. Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als den Niederlanden keine Anhaltspunkte. Die nunmehr im Aufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit der Niederlande erweist sich materiell jedenfalls gestützt auf die vorangegangene Visumerteilung. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht. Für ein Erlöschen der Zuständigkeit der Niederlande ergeben sich keine Anhaltspunkte. II.3.
  3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:römisch zwei.3.
  4. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zu. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zu. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF durch Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande

§§ 5Asyl

G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Art. 3und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die BF durch Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Niederlande

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten

Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf

GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: II.3.3.

  1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK: römisch zwei.3.3.
  2. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK: Vorab ist festzuhalten, dass die BF freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet haben, da sie bei den Verwandten des BF1 wohnen könnten und von diesen versorgt würden. Eine gesetzliche Verpflichtung der Verwandten zur Versorgung der BF besteht nicht. Es kann daher nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, von einer finanziellen Abhängigkeit der BF ausgegangen werden. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte vom 13.03.2023 geht hervor, dass die Honorarnote für die Psychotherapie nicht bezahlt worden sei, weshalb der Therapeut alle Termine abgesagt habe. Es gibt daher keinen Grund zu der Annahme, dass eine ausreichende Versorgung der BF durch die Familie überhaupt gewährleistet ist. Die Angaben der BF, dass der Aufenthalt bei den Familienmitgliedern in Österreich zwingend erforderlich sei, da diese sie finanziell und moralisch unterstützten, was insbesondere für die BF2 dringend erforderlich sei, können nicht nachvollzogen werden, da offenbar kein Interesse oder keine Möglichkeiten bestehen, der BF2 die - laut Beschwerde angeblich erforderliche - lückenlose und ununterbrochene Psychotherapie zu ermöglichen. Eine besondere Unterstützung durch die Familie in irgendeiner Weise oder gar eine Abhängigkeit kann somit nicht erkannt werden. Eine vor der Einreise nach Österreich bestehende Beziehung wurde nicht behauptet. Auch wenn derzeit ein gemeinsamer Haushalt besteht, konnten die BF keine exzeptionellen Umstände glaubhaft machen, aus denen eine Annahme hervorgehen könnte, dass trotz der kurzen Zeit in Österreich nunmehr eine Beziehung bestehen sollte, die über ein Verhältnis zwischen erwachsenen (teils) entfernteren Familienmitgliedern hinausgeht. Ansonsten haben die BF keine sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich an. Dass sie sich integriert hätte ist aufgrund der Aufenthaltsdauer von etwa sechs Monaten nicht anzunehmen. Es kann daher nicht von einem so schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ausgegangen werden, dass er einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt. Es kann daher nicht von einem so schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF ausgegangen werden, dass er einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt. Folglich berührte die Überstellung der BF in die Niederlande weder Art. 16 VO 604/2013, noch stellte sie einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Folglich berührte die Überstellung der BF in die Niederlande weder Artikel 16, VO 604 aus 2013,, noch stellte sie einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. II.3.3.
  3. Kritik am niederländischen Asylwesen/der Situation in den Niederlanden:römisch zwei.3.3.
  4. Kritik am niederländischen Asylwesen/der Situation in den Niederlanden: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des BFA nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in den Niederlanden und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der mangelnden Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen die Niederlande kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF durch Rücküberstellung in die Niederlande Gefahr laufen würden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in den Niederlanden und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der mangelnden Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen die Niederlande kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die BF durch Rücküberstellung in die Niederlande Gefahr laufen würden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Die BF2 leidet laut vorgelegten medizinischen Unterlagen unter einer akuten Belastungsreaktion F43.0 sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung F43.
  5. Aus den Befunden ergibt sich, dass die BF vorbrachte, zwei Selbstmordversuche begangen zu haben. Diesbezügliche konkrete medizinische Unterlagen liegen nicht vor. Eine unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung wurde nicht letztlich gesehen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass in den Niederlanden für Asylwerber Beratungsmöglichkeiten durch Psychologen gegeben sind. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Es besteht kein Grund zur Annahme, dass eine diesbezügliche Versorgung in den Niederlanden besser gewährleistet wäre, als sie zurzeit stattfindet. Dass der BF1 „verständlicherweise derselben psychischen Belastung unterliege“ wurde nicht belegt. Jedenfalls hätte die BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art. 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hätte die BF noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in den Niederlanden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. Festzuhalten ist, dass eine vorübergehende Überlastung eines Mitgliedstaates im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in den letzten Jahren nahezu jeden Mitgliedstaat trifft. Sofern damit verbundene Unzulänglichkeiten in absehbarer Zeit beseitigt werden und der Mitgliedstaat diesbezüglich sichtbare Anstrengungen unternimmt, kann nicht von systemischen Mängeln gesprochen werden. Auch haben die Niederlande auf diesbezügliche Vorwürfe im August 2022 umgehend reagiert. Obwohl die BF2 als vulnerabel zu betrachten ist sind aktuelle schwerwiegende Probleme bei der Unterbringung und Versorgung nicht bekannt, und ist daher keine Gefährdung einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung zu erkennen. Festzuhalten ist, dass eine vorübergehende Überlastung eines Mitgliedstaates im Bereich der Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in den letzten Jahren nahezu jeden Mitgliedstaat trifft. Sofern damit verbundene Unzulänglichkeiten in absehbarer Zeit beseitigt werden und der Mitgliedstaat diesbezüglich sichtbare Anstrengungen unternimmt, kann nicht von systemischen Mängeln gesprochen werden. Auch haben die Niederlande auf diesbezügliche Vorwürfe im August 2022 umgehend reagiert. Obwohl die BF2 als vulnerabel zu betrachten ist sind aktuelle schwerwiegende Probleme bei der Unterbringung und Versorgung nicht bekannt, und ist daher keine Gefährdung einer Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung zu erkennen. II.3.3.

  1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in den Niederlanden römisch zwei.3.3.
  2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in den Niederlanden Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat beziehungsweise in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich wie bereits ausgeführt, dass in den Niederlanden für Asylwerber Beratungsmöglichkeiten durch Psychologen gegeben sind. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylbewerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z.B. Phoenix) (AIDA 3.2021). Eine akut lebensbedrohliche Erkrankung der BF, die einer Überstellung entgegenstünde, konnte wie bereits dargelegt nicht glaubhaft gemacht werden. II.3.
  3. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sind. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.römisch zwei.3.
  4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten sind. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. II.4.
  5. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17

BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.römisch zwei.4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. II.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.römisch zwei.4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die BF haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu den Niederlanden eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in den Niederlanden korreliert mit früherer des VwGH, wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist. Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10 stützen. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W175.2266196.1.00

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