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{'item': 'W179 2262188-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW179 2262188-1 Spruch, W179 2262188-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahren gegen XXXX , CEO der XXXX , wegen eines Verstoßes gegen § 139a Abs 1 LFG ab und verfügte dessen Einstellung.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid sah die belangte Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahren gegen römisch 40 , CEO der römisch 40 , wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 139 a, Absatz eins, LFG ab und verfügte dessen Einstellung.
  3. Dagegen erhob die Schienen-Control GmbH, Abteilung Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf), Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Wien vor, welches seine Unzuständigkeit aussprach und die Beschwerde gemäß § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
  4. Dagegen erhob die Schienen-Control GmbH, Abteilung Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf), Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Wien vor, welches seine Unzuständigkeit aussprach und die Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
  5. Mit am XXXX hg eingelangtem (mit XXXX datierten) und amtssignierten Schreiben teilt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen mit, dass sie die Beschwerde zurückziehe.
  6. Mit am römisch 40 hg eingelangtem (mit römisch 40 datierten) und amtssignierten Schreiben teilt die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen mit, dass sie die Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  7. Sachverhalt: Mit am XXXX hg eingelangtem (mit XXXX datierten) und amtssignierten Schreiben zieht die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde zurück.Mit am römisch 40 hg eingelangtem (mit römisch 40 datierten) und amtssignierten Schreiben zieht die Rechtsmittelwerberin ihre Beschwerde zurück.
  8. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem amtssignierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom XXXX .Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem amtssignierten Schreiben der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde: Da das gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  11. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2262188.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.