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{'item': 'W187 2191966-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW187 2191966-2 Spruch, W187 2191966-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.6.2022, 1170605806-221213069, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.6.2022, 1170605806-221213069, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.2.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen. römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.1 Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 8.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX , XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 , römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban verfolgt worden sei, nicht habe glaubhaft machen können. Es sei insbesondere nicht glaubhaft, dass sich die Taliban von der Mutter des Beschwerdeführers hätten davon abhalten lassen, den Beschwerdeführer unter Zwang mitzunehmen. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er könne eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. 1.2 Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt IV.).1.2 Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E, wurde die Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.). Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Bedrohung. Dem Beschwerdeführer drohe insbesondere keine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban. In der Herkunftsregion herrsche eine prekäre Sicherheitslage. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistans zuzuerkennen sei. 1.3 Am 31.3.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte. Mit behördlichem Schriftsatz vom 18.5.2022 wurde der Beschwerdeführer vom bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Äußerung binnen zwei Wochen freigestellt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der Behörde nicht ein. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.6.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs 2a FPG abgewiesen.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 24.6.2022 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. 1.4 Mit Schriftsatz vom 25.7.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Beschwerdevorlage langte am 9.8.2022 am Bundesverwaltungsgericht ein. 1.5 Am 28.2.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Sie hatte folgenden Verlauf: „… Richter: Geben Sie Ihr Geburtsdatum an. Wo sind Sie auf die Welt gekommen? Beschwerdeführer: Ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich wurde in XXXX geboren. Auf meinem Ausweis steht mein Geburtsdatum.Beschwerdeführer: Ich kenne mein Geburtsdatum nicht, ich wurde in römisch 40 geboren. Auf meinem Ausweis steht mein Geburtsdatum. Richter: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie diese lesen und schreiben? Beschwerdeführer: Ich habe nie eine Schule besucht, ich habe keine Bildung. Ich kann Paschtu sprechen, ich verstehe auch ein wenig Deutsch. Richter: Geben Sie Ihre Volksgruppe, Religion und Ihren Familienstand an. Beschwerdeführer: Ich bin Paschtune, sunnitischer Moslem. Ich bin verlobt. Mir wurde bereits als Kind ein Mädchen versprochen, das ist üblich. Bei den letzten Einvernahmen hatte ich Angst, dass so anzugeben. Aus Angst habe ich von meiner Verlobung nichts gesagt, da diese bereits in unserer Kindheit stattgefunden hatte. Richter: Wo ist Ihre Verlobte? Beschwerdeführer: Sie ist in Afghanistan. Richter: Haben Sie Kinder? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Was haben Sie in Afghanistan gemacht, gearbeitet, gelernt oder etwas Anderes? Beschwerdeführer: In Afghanistan haben wir eigene Grundstücke gehabt und ich habe nur unsere Grundstücke bewirtschaftet. Richter: Wo und wie leben Ihre Verwandten? Beschwerdeführer: Ich habe erst seit 2022 wieder Kontakt zu meiner Familie, davor gab es keinen Kontakt. Ich habe nun erfahren, dass meine Familie bei meinem Onkel ms. lebt. Er hat sie aufgenommen. Richter: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Onkel)? Beschwerdeführer: Ja, seit 2022, davor gab es keinen Kontakt. Richter: Haben Sie in Afghanistan weitere Verwandte oder sonstige wichtige Kontaktpersonen und wie heißen sie? Wo leben sie? Haben Sie zu ihnen Kontakt? Beschwerdeführer: Ich habe nur zu meinem Onkel ms. Kontakt und zu meiner Mutter. Richter: Wollen Ihre Eltern und Geschwister auch nach Österreich kommen? Beschwerdeführer: Ich habe keinen Vater. Ja, meine Mutter möchte zu mir nach Österreich kommen, um mich zu sehen. Richter: Wie ist Ihr Leben derzeit in Österreich? Was machen Sie in Österreich? Wie sieht Ihr gewöhnlicher Tagesablauf aus? Beschwerdeführer: Ich arbeite in Österreich. Bis vor einem Monat habe ich gearbeitet, dann wurde die Arbeit beendet und ich habe vom AMS einen Kurs bekommen, den ich jetzt gerade besuche. Richter: Was haben Sie in Österreich gearbeitet? Welchen Kurs hat Ihnen das AMS jetzt gegeben? Beschwerdeführer: Ich habe beim SPAR im Lager gearbeitet. Meine Aufgabe war dort die Ware einzuscannen. Da ich bis jetzt noch gar keinen Deutschkurs besucht habe, besuche ich jetzt den Deutschkurs auf Stufe

  1. Das wird ungefähr zwei Monate dauern. Ab April beginne ich meine Arbeit auf der Baustelle. Richter: Haben Sie schon eine Zusage für eine Einstellung für die Baustelle? Beschwerdeführer: Ich habe bereits im Jänner über eine Leihfirma auf einer Baustelle gearbeitet. Da es aber sehr kalt war und keine Bauarbeiten durchgeführt werden konnten, wurde mir gesagt, dass ich im April wieder auf derselben Baustelle meine Arbeit fortführen kann. Richter: Haben Sie Freunde in Österreich? Beschwerdeführer: Ja, ich habe Freunde. Ein Freund wohnt in Wien, den besuche ich gelegentlich und dieser begleitet mich heute auch. Richter: Sind Sie Mitglied in einem Verein? Beschwerdeführer: Früher war ich in einem Volleyballverein, dann habe ich begonnen zu arbeiten. Zurzeit habe ich keine Mitgliedschaften. Richter: Warum hätten Sie gerne einen Fremdenpass? Beschwerdeführer: Ich bin sehr dankbar dafür, dass ich in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen habe. Ich habe kein Vertrauen in die afghanische Regierung und ich habe Angst davor, falls Österreich mich abschieben sollte. Ich könnte keine einzige Nacht in Afghanistan überleben. Richter: Wollen Sie reisen? Beschwerdeführer: Ja, ich möchte gerne in Europa reisen. Nach Afghanistan möchte ich aber nicht. Richter: Hatten Sie Probleme mit der Polizei oder einem Gericht? Beschwerdeführer: Nein, ich habe mit niemandem Probleme. Richter: Was ist im Zeitraum vom 1.1.2021 bis 5.3.2021 am Bahnhof St. Pölten passiert? Warum wurden Sie dort von der Polizei angehalten? Beschwerdeführer: Von der Polizei wurde ich kontrolliert, ich respektiere es auch, wenn die Polizei Menschen kontrollieren muss. Richter: Sagt Ihnen der Name XXXX etwas?Richter: Sagt Ihnen der Name römisch 40 etwas? Beschwerdeführer: Er hat eine Wohnung angemietet und ich habe gemeinsam mit ihm gelebt. Ich hatte damals keine Dokumente, er hat sich die Wohnung angemietet und ich habe gemeinsam mit ihm gelebt. Die Polizei hatte Probleme mit XXXX , deswegen wurde er auch mitgenommen, ich hatte keine Probleme mit der Polizei.Beschwerdeführer: Er hat eine Wohnung angemietet und ich habe gemeinsam mit ihm gelebt. Ich hatte damals keine Dokumente, er hat sich die Wohnung angemietet und ich habe gemeinsam mit ihm gelebt. Die Polizei hatte Probleme mit römisch 40 , deswegen wurde er auch mitgenommen, ich hatte keine Probleme mit der Polizei. Richter: Die Polizei hat Ihnen vorgehalten, Cannabiskraut und Kokain verkauft zu haben. Beschwerdeführer: Das habe ich nicht gemacht, ich kann nicht einmal die Sprache. Wie sollte man etwas verkaufen, wenn man nicht mal die Sprache spricht. Richter: Da gäbe es die Möglichkeit, dass Sie das an jemanden verkauft haben, dessen Sprache Sie sprechen, an einen XXXX .Richter: Da gäbe es die Möglichkeit, dass Sie das an jemanden verkauft haben, dessen Sprache Sie sprechen, an einen römisch 40 . Beschwerdeführer: Nein, ich kenne diese Person gar nicht. Wenn ich das tatsächlich gemacht hätte, dann hätte die Polizei mich mitgenommen. Ich kenne diese Person nicht. Richter: Die Sprache könnte nicht das Problem gewesen sein, die Person ist auch Afghane. Beschwerdeführer: Wenn man eine Tat nicht begangen hat, wird man von der Polizei nicht vorgeführt und mitgenommen. Ich wurde von der Polizei nicht mitgenommen, weil ich es nicht gemacht habe. Richter: Sie wurden zum Vorwurf des Handels mit Suchtgiften in St. Pölten von der Kriminalpolizei am 12.1.2022 einvernommen. Beschwerdeführer: Das könnte gar nicht 2022 gewesen sein. Doch, ich kann mich erinnern. Ich war bei der Polizei, ich wurde über XXXX befragt. Bei dieser Einvernahme gab es keinen Dolmetscher und ich wurde ausschließlich über XXXX befragt. Ich konnte mich mit dem Polizisten nicht unterhalten, weil ich ihn nicht verstanden hatte.Beschwerdeführer: Das könnte gar nicht 2022 gewesen sein. Doch, ich kann mich erinnern. Ich war bei der Polizei, ich wurde über römisch 40 befragt. Bei dieser Einvernahme gab es keinen Dolmetscher und ich wurde ausschließlich über römisch 40 befragt. Ich konnte mich mit dem Polizisten nicht unterhalten, weil ich ihn nicht verstanden hatte. Richter: In dem Protokoll, dass mir vorliegt, ist festgehalten, dass Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie verdächtigt sind Suchtmittel an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Das betrifft Sie und das betrifft Sie zusammen mit diesem XXXX .Richter: In dem Protokoll, dass mir vorliegt, ist festgehalten, dass Ihnen mitgeteilt wird, dass Sie verdächtigt sind Suchtmittel an verschiedene Abnehmer verkauft zu haben. Das betrifft Sie und das betrifft Sie zusammen mit diesem römisch 40 . Beschwerdeführer: Ich habe keine Drogen verkauft, ich konsumiere auch keine Drogen. Ich rauche nur Zigaretten. Damals habe ich gemeinsam mit einem Freund, eine Zweizimmerwoh-nung mit XXXX geteilt. XXXX hatte ein eigenes Zimmer, ich habe ein Zimmer mit einem anderen Freund geteilt. Nachgefragt: Ich weiß seinen Namen jetzt nicht mehr, er war nur eine Woche mit uns in dieser Wohnung.Beschwerdeführer: Ich habe keine Drogen verkauft, ich konsumiere auch keine Drogen. Ich rauche nur Zigaretten. Damals habe ich gemeinsam mit einem Freund, eine Zweizimmerwoh-nung mit römisch 40 geteilt. römisch 40 hatte ein eigenes Zimmer, ich habe ein Zimmer mit einem anderen Freund geteilt. Nachgefragt: Ich weiß seinen Namen jetzt nicht mehr, er war nur eine Woche mit uns in dieser Wohnung. Richter: Konsumieren Sie Drogen? Beschwerdeführer: Nein. Ich rauche nur Zigaretten. Richter: Konsumiert Ihr Freund XXXX Drogen?Richter: Konsumiert Ihr Freund römisch 40 Drogen? Beschwerdeführer: Wann? Richter: Damals und jetzt. Beschwerdeführer: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn dann nicht mehr gesehen. Ich weiß das nicht, ich habe ihn dabei nie beobachtet. Richter: Handelt XXXX mit Drogen?Richter: Handelt römisch 40 mit Drogen? Beschwerdeführer: Ich habe ihn nie dabei gesehen. Richter: Haben Sie mit Drogen gehandelt? Beschwerdeführer: Nein, ich halte mich von solchem Zeug fern. Richter: Wie kann es sein, dass dieser XXXX jemanden anderen schreibt, dass Sie diesem anderen Suchtmittel bringen werden?Richter: Wie kann es sein, dass dieser römisch 40 jemanden anderen schreibt, dass Sie diesem anderen Suchtmittel bringen werden? Beschwerdeführer: Niemand hat mir so etwas gesagt und ich habe auch nie so etwas gemacht. Ich bin nicht dumm, ich halte mich von den Drogen fern, ich weiß auch nicht, mit wem er geschrieben hat. Richter: Es war ein entsprechender Chat Verlauf auf dem Handy von XXXX .Richter: Es war ein entsprechender Chat Verlauf auf dem Handy von römisch 40 . Beschwerdeführer: Ich weiß nicht, was XXXX mit wem geschrieben hat oder schreibt. Ich habe mit dem nichts zu tun.Beschwerdeführer: Ich weiß nicht, was römisch 40 mit wem geschrieben hat oder schreibt. Ich habe mit dem nichts zu tun. Richter: Hat ein Gericht wegen der Ereignisse am Bahnhof St. Pölten ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet? Beschwerdeführer: Nein. Richter: Wurden Sie wegen eines Drogendelikts verurteilt? Beschwerdeführer: Nein, ich habe mit solchen Sachen nichts zu tun. Richter: Schildern Sie bitte nochmals die Gründe Ihrer Beschwerde! Beschwerdeführer: Ich möchte, dass man mir einen Reisepass ausstellt. Ich möchte in Österreich Asyl bekommen und möchte keinen Aufenthaltstitel haben. Richter: Gegenstand des heutigen Verfahrens ist ausschließlich die Ausstellung eines Reisepasses. Gegenstand des Verfahrens ist nicht Asyl. Das kann ich Ihnen in so einem Verfahren auch gar nicht geben, weil es darum gar nicht geht. Wollen Sie noch etwas vorbringen? Beschwerdeführer: Ich habe einige Unterlagen über meine Arbeit mitgenommen. Richter: Das spielt für den Fremdenpass keine Rolle. Der Beschwerdeführer bringt nichts mehr vor. …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen 2.1.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E, wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E, rechtskräftig abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat keine asylrelevante Bedrohung. Dem Beschwerdeführer drohe insbesondere keine Bedrohung und Verfolgung durch die Taliban. In der Herkunftsregion herrsche eine prekäre Sicherheitslage. Aus diesem Grund könnte eine Rückführung des Beschwerdeführers in diese Region für ihn mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden sein, weshalb ihm eine Rückkehr dorthin nicht möglich ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative gäbe es nicht, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistans zuzuerkennen sei. 2.1.2 Der Beschwerdeführer wurde am 12.1.2022 als Beschuldigter wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (im Folgenden SMG) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe mit Suchtmitteln nichts zu tun und auch keine Suchtmittel verkauft. Die Staatsanwaltschaft St-Pölten stellte das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten und er befindet sich nicht innerhalb einer offenen Probezeit. Weitere Anzeichen für einen unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln des Beschwerdeführers bestehen nicht.
  3. Beweiswürdigung 2.2.1 Die Feststellungen zum Vorverfahren des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz, der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Feststellung, dass der Beschwerdeführer derzeit über einen gültigen Aufenthaltstitel für subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergibt sich aus der medizinischen Altersfeststellung des Verfahrens auf internationalen Schutz. 2.2.2 Die Feststellungen zur Beschuldigteneinvernahme des Beschwerdeführers und der Einstellung des Verfahrens ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. 2.2.3 Die Feststellung, dass es keine Anzeichen für einen unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln gibt, ergibt sich aus dem Verlauf des Strafverfahrens und den Angaben in der mündlichen Verhandlung: der Beschwerdeführer rauche nur Zigaretten und habe mit Drogen nichts zu tun (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7). Diese Angaben konnten substantiiert nicht widerlegt werden.2.2.3 Die Feststellung, dass es keine Anzeichen für einen unerlaubten Umgang mit Suchtmitteln gibt, ergibt sich aus dem Verlauf des Strafverfahrens und den Angaben in der mündlichen Verhandlung: der Beschwerdeführer rauche nur Zigaretten und habe mit Drogen nichts zu tun vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 7). Diese Angaben konnten substantiiert nicht widerlegt werden.
  4. Rechtliche Beurteilung 3.1 Zu Spruchpunkt A) – Stattgabe der Beschwerde 3.1.1 Gemäß § 5 Abs 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  5. Hauptstück des FPG.3.1.1 Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
  6. Hauptstück des FPG. § 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:Paragraph 88, FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet: „§ 88

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„§ 88
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimat-staates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. […]“ § 92 FPG – Versagung eines Fremdenpasses – lautet:Paragraph 92, FPG – Versagung eines Fremdenpasses – lautet: „§ 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.„§ 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass,
  1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;,
  2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;,
  3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;,
  4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;,
  5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. […]“ 3.1.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2021, W131 2191966-1/34E, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. 3.1.3 Die Bestimmung des § 88 Abs 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art 25 Abs 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).3.1.3 Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 88, FPG K7). 3.1.4 Die Bestimmungen des §§ 92 Abs. 1 FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund des Art 25 Abs 2 der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) auszulegen. Die Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihre Hoheitsgebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl VwGH 16.5.2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, § 92 FPG K6 und VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0018).3.1.4 Die Bestimmungen des Paragraphen 92, Absatz eins, FrPolG 2005 ist vor dem Hintergrund des Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) auszulegen. Die Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihre Hoheitsgebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen vergleiche VwGH 16.5.2013, 2013/21/0003). Voraussetzung für die Passversagung ist in den angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, Paragraph 92, FPG K6 und VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0018). 3.1.5 Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen liegen keine zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, die einer Fremdenpasserteilung entgegenstehen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde eingestellt. Ein unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln wurde substantiiert nicht erwiesen. Es existieren somit keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer werde den Fremdenpass für Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz benützen. Weitere Erteilungshindernisse wurden von der belangten Behörde nicht angegeben. Der Beschwerde war somit stattzugeben. 3.2 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision 3.2.1 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2.3 Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W187.2191966.2.00

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