RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW192 2267530-1 Spruch, W192 2267530-1/3E W192 2267531-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. 1295762401/222157906, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zl. 1295762401/222157906, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gem. § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 9,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a FPG mit Bescheiden vom 17.01.2023 abgewiesen. Die Bescheide wurden am 20.01.2023 durch Ausfolgung an die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin zugestellt.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat Anträge der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf Ausstellung von Fremdenpässen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG mit Bescheiden vom 17.01.2023 abgewiesen. Die Bescheide wurden am 20.01.2023 durch Ausfolgung an die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin zugestellt. 1.
- Dazu hat der Kindesvater am 16.02.2023 in Nachrichten an das BFA mitgeteilt, er „beantrage den Reisepass für meine Kinder“, wobei dieser Nachricht jeweils Kopien der ersten und dritten Seite der genannten Bescheide vom 17.01.2023 sowie einer Bestätigung der Botschaft von Afghanistan in Wien vom 27.12.2022, dass Reisepässe im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden, angeschlossen wurden. Diese innerhalb offener Rechtsmittelfrist erfolgten Eingaben vom 16.02.2023 wurden vom BFA als Beschwerden angesehen und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilte mit Verfügung vom 28.02.2023 einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerde die Formerfordernisse einer Beschwerde nicht erfülle, gab den Text von § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG wider und führte aus, das folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern sind: Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erteilte mit Verfügung vom 28.02.2023 einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass die Beschwerde die Formerfordernisse einer Beschwerde nicht erfülle, gab den Text von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG wider und führte aus, das folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags zu verbessern sind: Darstellung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und des Begehrens. Das BVwG wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Das BVwG wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. 1.
- Diese Verfügung wurde der Mutter der Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin am 06.03.2023 zugestellt. Die Beschwerdeführer sind dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
- Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere der E-Mail-Nachricht desEinschreiters vom 16.02.2023 und der zitierten Verfügung des BVwG vom 28.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde 2.
- Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:2.
- Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten: "Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und
- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist." 2.
- Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:2.
- Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten: "Anbringen §
- [...]Paragraph 13, [...]
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht." 2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.2.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153). Das E-Mail-Nachricht vom 16.02.2023 enthielt keine konkreten Hinweise dahingehend, dass sie als Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert war, es ist dies jedoch angesichts des erfolgten Anschlusses von Kopien von Seiten der angefochtenen Bescheide und der Bestätigung der Botschaft von Afghanistan vom 27.12.2022 naheliegend. Jedoch enthielt sie weder Beschwerdegründe, noch ein Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Daher weist sie nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren.Das E-Mail-Nachricht vom 16.02.2023 enthielt keine konkreten Hinweise dahingehend, dass sie als Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.09.2022 intendiert war, es ist dies jedoch angesichts des erfolgten Anschlusses von Kopien von Seiten der angefochtenen Bescheide und der Bestätigung der Botschaft von Afghanistan vom 27.12.2022 naheliegend. Jedoch enthielt sie weder Beschwerdegründe, noch ein Beschwerdebegehren. Sie wurde im Übrigen auch nicht als Beschwerde bezeichnet. Daher weist sie nicht die notwendigen Inhalte einer Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG auf, insbesondere keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Begehren. Den Beschwerdeführern wurde mit Verfügung des BVwG vom 28.02.2023 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung erteilt. Die Beschwerdeführer ließen die ihnen gesetzte Frist zur Behebung der der Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen, weshalb die vorliegende Beschwerde bzw. Eingabe zurückzuweisen ist. 2.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.2.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Art. 133Abs. 9 i
Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Artikel 133
, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W192.2267530.1.00