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{'item': 'W198 2263111-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 49§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW198 2263111-1 Spruch, W198 2263111-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 05.08.2022, VSNR: XXXX , wurde die Notstandshilfe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 05.07.2022 bis 28.07.2022

§ 49Al

VG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.07.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.07.2022 beim AMS gemeldet habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (in der Folge: AMS) vom 05.08.2022, VSNR: römisch 40 , wurde die Notstandshilfe des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für die Zeit von 05.07.2022 bis 28.07.2022

Paragraph 49, AlVG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.07.2022 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.07.2022 beim AMS gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er seit vielen Jahren unter Depressionen und Panikattacken leide. Anfang Juli 2022 habe er seinen PKW aus finanziellen Gründen aufgeben müssen. Der Umstand, dass er künftig kein Auto mehr habe, habe bei ihm schwere Panikattacken ausgelöst, da es ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankungen schwerfalle, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Panikattacken hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht mehr verlassen habe können. Er habe auch Medikamente einnehmen müssen, die die Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten. Er sei daher auch nicht im Stande gewesen, sich krankschreiben zu lassen oder dem AMS zu melden, dass er den Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne. Er habe keinen klaren Gedanken mehr fassen können. Erst Ende Juli sei er wieder in der Lage gewesen, zu erkennen, dass er bei der belangten Behörde vorsprechen müsse. Seine psychische Verfassung habe es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht, sich um eine Krankschreibung zu kümmern. Sein Nachbar, der ihn in solchen Phasen unterstütze, könne bestätigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2022 gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei und er den Kontrollmeldetermin daher aus triftigen Gründen nicht eingehalten habe.
  2. Die Beschwerdesache wurde

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.3. Die Beschwerdesache wurde

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.03.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX , Nachbar des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen.
  2. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.03.2023 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 , Nachbar des Beschwerdeführers, als Zeuge einvernommen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht zuletzt im Wesentlichen seit 12.11.2016 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen lediglich durch zwei kurze Dienstverhältnisse sowie Krankengeldbezüge. Mit Schreiben vom 08.04.2022 hat das AMS dem Beschwerdeführer per eAMS einen Kontrollmeldetermin für 05.07.2022, 13:00 Uhr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben am 09.04.2022 um 7:13 Uhr gelesen. In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug Ihres Anspruches geltend machen.“ Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt. Festgestellt wird weiters, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 05.07.2022 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer ist am 05.07.2022 nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen. Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2022 einen Kaufvertrag (Verkauf seines Autos) abgeschlossen. Die Übergabe des Autos erfolgte am 05.07.2022, sohin am Tag des vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins. Der Beschwerdeführer hat sich nach der Versäumung des Kontrollmeldetermins erst am 29.07.2022 im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS wiedergemeldet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.07.2022 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat.
  4. Beweiswürdigung: Das Schreiben des AMS vom 08.04.2022, mit welchem dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für 05.07.2022 vorgeschrieben wurde, liegt im Akt ein. Aus diesem Schreiben ergibt sich unzweifelhaft, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 05.07.2022 ordnungsgemäß vorgeschrieben und er über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung des Termins belehrt wurde. Dass der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 09.04.2022 gelesen hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Sendeprotokoll. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er den Kontrollmeldetermin am 05.07.2022 nicht eingehalten hat. Ebenso unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer erst am 29.07.2022 beim AMS gemeldet hat. Die Feststellungen betreffend den Autoverkauf ergeben sich aus dem in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Kaufvertrag. Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.07.2022 nicht aus einem triftigen Grund versäumt hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der Beschwerdeführer brachte als Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vor, dass er Anfang Juli 2022 seinen PKW verkaufen habe müssen, was bei ihm eine schwere Panikattacke ausgelöst habe, da es ihm aufgrund seiner psychischen Erkrankungen schwerfalle, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Panikattacken hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht mehr verlassen habe können. Er habe auch Medikamente einnehmen müssen, die die Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigt hätten. Er sei daher auch nicht im Stande gewesen, sich krankschreiben zu lassen oder dem AMS zu melden, dass er den Kontrollmeldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht einhalten könne. Diesem Vorbringen ist wie folgt entgegenzuhalten: Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer am 01.07.2022 den Kaufvertrag betreffend den Verkauf seines Autos abgeschlossen. Seinen Angaben zufolge löste dies die Panikattacke aus. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich vor, dass sich diese gesundheitliche Beeinträchtigung insoweit gesteigert habe, als sie mit dem Verkauf des Autos am 01.07.2022 begonnen und sich in weiterer Folge verschlimmert habe. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung selbst angegeben, dass er schon öfter Panikattacken gehabt habe und sich bei diesen Attacken die gesundheitliche Beeinträchtigung steigere. Wenn der Beschwerdeführer schon entsprechende Erfahrungen gemacht hat, so hätte er am Beginn seiner Panikattacke am 01.07.2022 bereits reagieren und dem AMS eine entsprechende Mitteilung, dass er den Termin am 05.07.2022 voraussichtlich nicht einhalten könne, machen können. Die Übergabe des Autos fand schließlich am 05.07.2022 am Nachmittag, sohin an jenem Tag, für den dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin vorgeschrieben war, statt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht verlassen habe können. In völligem Widerspruch dazu stellte sich in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich heraus, dass der Beschwerdeführer zur Übergabe des Autos die Wohnung am 05.07.2022 sehr wohl verlassen hat. Wörtlich gab der Beschwerdeführer an: „Ja, das Auto habe ich an diesem Tag übergeben und musste ich dazu meine Wohnung verlassen.“ Es kann in keiner Weise nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer am 05.07.2022 um 13:00 Uhr den Kontrollmeldetermin beim AMS nicht wahrnehmen konnte, weil er dazu seinen Angaben zufolge aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage war, er weiters nicht einmal in der Lage war, beim AMS anzurufen und sich krankzumelden, ihm es jedoch sehr wohl möglich war, am selben Tag am Nachmittag die Übergabe des Autos durchzuführen und dazu die Wohnung zu verlassen. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme das Haus nicht verlassen habe können, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde überdies vor, dass er aufgrund seiner Panikattacke keinen klaren Gedanken mehr habe fassen können. Es war ihm am 05.07.2022 jedoch sehr wohl möglich, das am 01.07.2022 abgeschlossene Rechtsgeschäft abzuwickeln, indem er sein Auto an den Käufer übergab; er hat sohin betreffend die Autoübergabe sehr wohl einen klaren Gedanken fassen können. Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis für das Vorliegen eines triftigen Grundes, wie zum Beispiel eine Krankmeldung oder ärztliche Befunde konkret für den Zeitraum Juli 2022, vorgelegt hat. Zu dem im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeuge einvernommenen Nachbar des Beschwerdeführers ist zu bemerken, dass dieser das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht untermauern konnte. Zunächst ist festzuhalten, dass der Zeuge dem Beschwerdeführer den Kontakt zur Arbeiterkammer verschafft hat, der Beschwerdeführer und der Zeuge – deren übereinstimmenden Angaben in der Verhandlung zufolge - die Beschwerde gemeinsam verfasst haben und sie gemeinsam zur Verhandlung angereist sind. Es liegt sohin eine Nahebeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen vor, sodass die Objektivität des Zeugen in Frage zu stellen ist. Überdies machte der Zeuge in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner teilweise widersprüchlichen sowie vagen Angaben einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. So gab der Beschwerdeführer an, dass der Zeuge ihn regelmäßig mit Lebensmitteln versorge, wenn es ihm schlecht gehe. Auf die Frage, wie oft der Zeuge den Beschwerdeführer vor gegenständlicher Panikattacke mit Lebensmitteln versorgt habe, gab der Zeuge an, dass er dies nicht sagen könne; aufgefordert, dies zu schätzen, gab er an, dass er keine Ahnung habe. Auch die Frage, wann er zum ersten Mal Lebensmittel für den Beschwerdeführer besorgt habe, beantwortete er mit: „Keine Ahnung“. Weiters gab der Zeuge in der Verhandlung an, dass er in seltenen Fällen auch Überweisungen für den Beschwerdeführer abgeholt habe und bejahte zunächst dezidiert, dass er auch im Juli 2022 eine Überweisung für den Beschwerdeführer geholt habe. Etwas später änderte er seine diesbezügliche Aussage jedoch und gab an, dass dies doch nicht im Juli 2022, sondern erst vor sechs Wochen gewesen sei. Nicht lebensnah erscheint des Weiteren der Umstand, dass dem Zeugen, obwohl er mit dem Beschwerdeführer befreundet ist, der Grund für die gegenständliche Panikattacke des Beschwerdeführers im Juli 2022 nicht bekannt war. In einer Gesamtschau konnte der Beschwerdeführer daher das Vorliegen eines triftigen Grundes nicht glaubhaft machen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des , Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu § 49 AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar; 18.Lfg., RZ 825 zu Paragraph 49, AlVG; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweisgewürdigt - der Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß zugewiesen und sind die Folgen der Nichteinhaltung des Termins dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Zumal gegenständlich von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsgrundes zu prüfen. Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für den Arbeitslosen unzumutbar machte. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0274; 09.08.2002, 2002/08/0039). Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall kein triftiger Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor. Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 05.07.2022 bis 28.07.2022

§ 49Abs. 2 Al

VG einzustellen war.Es ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des Beschwerdeführers für die Zeit von 05.07.2022 bis 28.07.2022

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG einzustellen war. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W198.2263111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.