Obsah (13)
Art. 133§ 4§ 8§ 2§ 28§ 6§ 14Art. 130§ 15§ 42§ 3Art. 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW225 2260147-1 Spruch, W225 2260147-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und bei der XXXX jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen
§ 4Abs.
1 UIG (Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt). Mit diesen Anträgen begehrte die Beschwerdeführerin jeweils die Übermittlung der folgenden Umweltinformationen:1. Mit Schreiben vom 09.07.2021 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und bei der römisch 40 jeweils einen Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen
Paragraph 4, Absatz eins, UIG (Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt). Mit diesen Anträgen begehrte die Beschwerdeführerin jeweils die Übermittlung der folgenden Umweltinformationen: „a. den Bescheid/die Bescheide, mit denen der Bau des Verschiebebahnhofs sowie der Betrieb eisenbahnrechtlich genehmigt wurde(n); b. alle bei der Behörde erliegenden, bisher erhobenen Ergebnisse von durchgeführten lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX durchgeführt wurden;b. alle bei der Behörde erliegenden, bisher erhobenen Ergebnisse von durchgeführten lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen, die im Rahmen von Bewilligungsverfahren im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 durchgeführt wurden; c. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2003 im Rahmen des Programms der schalltechnischen Sanierung der Eisenbahnbestandsstrecken; d. alle Unterlagen zum Einreichprojekt 2003 für die Errichtung von Lärmschutzmaßnahmen; e. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs XXXX ;e. alle Unterlagen zu den schalltechnischen Untersuchungen aus dem Jahr 2009 im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich des Hauptbahnhofs römisch 40 ; f. alle Unterlagen zu den ergänzenden schalltechnischen Untersuchungen aus den Jahren 2009 bis 2016 zur Sicherstellung, dass es aufgrund der Umstellung beim Vorschub mit Hemmschuhaufläufen auf der Gleisbremsanlage zu keiner Verschlechterung der Verschub-Emissionen gekommen ist; g. alle Unterlagen zu den ab Herbst 2020 laufenden Untersuchungen im Bereich der Gleisbremse zur aktuellen Lärmbelastung; h. alle gutachterlichen und behördlichen Stellungnahmen zu lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen betreffend die von den Anrainern wahrgenommen Lärmzunahme im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX ;h. alle gutachterlichen und behördlichen Stellungnahmen zu lärm- bzw. schalltechnischen Untersuchungen betreffend die von den Anrainern wahrgenommen Lärmzunahme im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 ; i. alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von XXXX Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX ;i. alle bei der Behörde erliegenden Unterlagen über die Verwendung von römisch 40 Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 ; j. (allenfalls anonymisierte) Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen.“j. (allenfalls anonymisierte) Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen.“
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2021 wurde die Frist zur Beantwortung des an die belangte Behörde gerichteten Antrages auf Erteilung der Umweltinformationen auf zwei Monate erstreckt. Die Frist zur Beantwortung des an die XXXX gestellten Antrages wurde weder durch die belangte Behörde noch durch die XXXX erstreckt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2021 bei der XXXX urgierte.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 23.07.2021 wurde die Frist zur Beantwortung des an die belangte Behörde gerichteten Antrages auf Erteilung der Umweltinformationen auf zwei Monate erstreckt. Die Frist zur Beantwortung des an die römisch 40 gestellten Antrages wurde weder durch die belangte Behörde noch durch die römisch 40 erstreckt, weshalb die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.08.2021 bei der römisch 40 urgierte.
- Mit Schreiben vom 03.09.2021 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Umweltinformationen.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Antrag auf Erteilung von Umweltinformationen bei der belangten Behörde.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 urgierte die Beschwerdeführerin erneut bei der XXXX und schränkte zugleich den am 09.07.2021 an diese gerichteten Antragt auf Erteilung von Umweltinformationen um die von der belangten Behörde bereits übermittelten Unterlagen ein.
- Mit Schreiben vom 27.09.2021 urgierte die Beschwerdeführerin erneut bei der römisch 40 und schränkte zugleich den am 09.07.2021 an diese gerichteten Antragt auf Erteilung von Umweltinformationen um die von der belangten Behörde bereits übermittelten Unterlagen ein.
- Per E-Mail vom 04.10.2021 verwies die XXXX die Beschwerdeführerin auf die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen und teilte mit, dass kein Anlass bestehen würde, einen allfällig vorhandenen Schriftverkehr mit Dritten gegenüber dazu Unbefugten zu teilen.
- Per E-Mail vom 04.10.2021 verwies die römisch 40 die Beschwerdeführerin auf die bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen und teilte mit, dass kein Anlass bestehen würde, einen allfällig vorhandenen Schriftverkehr mit Dritten gegenüber dazu Unbefugten zu teilen.
- Mit Schreiben vom 06.10.2021, eingelangt am 11.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle
§ 8Abs.
1 und Abs. 3 UIG über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen.7. Mit Schreiben vom 06.10.2021, eingelangt am 11.10.2021, beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesministerin als zuständige Aufsichtsbehörde über die informationspflichtige Stelle
Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, UIG über die begehrten Informationen bescheidmäßig abzusprechen. 8. Mit Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX
§ 2und § 4 Abs. 1 i
Vm mit § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 8 Abs. 1 UIG abgewiesen.8. Mit Bescheid der belangten Behörde wurden die Anträge vom 27.09.2021 und vom 06.10.2021 auf Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40
Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, UIG abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid fristgerecht eine Beschwerde.
- Mit h.g. Beschluss vom 01.05.2022, Zl. W225 2251131-1/3E, wurde der Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.10. Mit h.g. Beschluss vom 01.05.2022, Zl. W225 2251131-1/3E, wurde der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde am 01.06.2022 erneut ein Bescheid, Zl. 2022-0.323.707, erlassen und die Anträge gem. § 4 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 Z 7 UIG abgewiesen.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde am 01.06.2022 erneut ein Bescheid, Zl. 2022-0.323.707, erlassen und die Anträge gem. Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid wiederum fristgerecht eine Beschwerde.
- Daraufhin erging am 25.08.2022 von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung mit folgenden an die Beschwerdeführerin gerichteten Spruch: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des Bescheides vom 01.06.2022, GZ 2022-0.323.707 bleibt aufrecht.“
- Hiergegen wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2022, eingelangt am 12.09.2022, ein Vorlageantrag eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte die folgenden Informationen:„I. (Allenfalls anonymisierte) bei der XXXX eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen (jedenfalls aber mit sichtbarem Datum) sowie1.
- Die Beschwerdeführerin beantragte die folgenden Informationen:, „I. (Allenfalls anonymisierte) bei der römisch 40 eingelangte Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen (jedenfalls aber mit sichtbarem Datum) sowie II. alle bei der Behörde und/oder der XXXX erliegenden Unterlagen über die Verwendung von XXXX Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX . Wir ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“römisch zwei. alle bei der Behörde und/oder der römisch 40 erliegenden Unterlagen über die Verwendung von römisch 40 Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 . Wir ersuchen auch um Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam. Wir ersuchen auch um Übermittlung sämtlicher Unterlagen diesbezüglich.“ Die begehrten Informationen liegen dem Bundesverwaltungsgericht nicht vor. Der angefochtene Bescheid vom 01.06.2022, Zl. 2022-0.323.707, wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 30.06.2022 wurde von der Beschwerdeführerin eine Beschwerde erhoben. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022 wurde der Beschwerdeführerin am 30.08.2022 zugestellt. Der Vorlageantrag vom 09.09.2022 langte am 12.09.2022 bei der belangten Behörde ein. 1.
- Die Art der verwendeten Bremsträger bei den Gleisbremsen und sohin die Gleisbremse selbst hat maßgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung. 1.
- Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs XXXX wahrnehmen (in der Folge: Anrainerbeschwerden) dienen der Unmutsbekundung und geben Auskunft über die wahrgenommene Lärmbelastung. 1.
- Anbringen von Anrainern, die eine Zunahme von Schall im Bereich des Verschiebebahnhofs römisch 40 wahrnehmen (in der Folge: Anrainerbeschwerden) dienen der Unmutsbekundung und geben Auskunft über die wahrgenommene Lärmbelastung. 1.
- Derzeit ist am Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die XXXX aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof XXXX anhängig (Zl. XXXX ).1.
- Derzeit ist am Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die römisch 40 aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof römisch 40 anhängig (Zl. römisch 40 ). 1.
- Die XXXX hat in Abstimmung mit dem Land XXXX und der Stadt XXXX Lärmschutzmaßnahmen in Planung. 1.
- Die römisch 40 hat in Abstimmung mit dem Land römisch 40 und der Stadt römisch 40 Lärmschutzmaßnahmen in Planung.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren und ist unbestritten. 2.
- Dass die Art der verwendeten Bremsträger bei den Gleisbremsen und sohin die Gleisbremse selbst maßgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung hat, ergibt sich aus der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 03.09.2021 übermittelten Erklärung hinsichtlich dem „Einsatz von Ablaufstellwerk XXXX Vbf. XXXX der Fa. XXXX inkl. Bremsen Fa. XXXX Version XXXX “ von Herrn Ing. XXXX , wonach die Gleisbremsen aus lärmtechnischen Gründen nur mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden dürften (Erklärung vom 22.08.2016 von XXXX , S. 5). 2.
- Dass die Art der verwendeten Bremsträger bei den Gleisbremsen und sohin die Gleisbremse selbst maßgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung hat, ergibt sich aus der von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin am 03.09.2021 übermittelten Erklärung hinsichtlich dem „Einsatz von Ablaufstellwerk römisch 40 Vbf. römisch 40 der Fa. römisch 40 inkl. Bremsen Fa. römisch 40 Version römisch 40 “ von Herrn Ing. römisch 40 , wonach die Gleisbremsen aus lärmtechnischen Gründen nur mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden dürften (Erklärung vom 22.08.2016 von römisch 40 , S. 5). 2.
- Dass Anrainerbeschwerden der Unmutsbekundung dienen und Auskunft über die wahrgenommene Lärmbelastung geben, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck solcher Beschwerden. Dies wird zudem auch von der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin bestätigt und ist daher unbestritten (Beschwerdevorentscheidung, S. 5 und Beschwerde, S. 10). 2.
- Dass derzeit am Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die XXXX aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof XXXX anhängig ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde.2.
- Dass derzeit am Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die römisch 40 aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof römisch 40 anhängig ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. 2.
- Die Feststellung zu den geplanten Lärmschutzmaßnahmen ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des BMK vom 18.07.2022 (Beilage ./1 des Vorlageantrags).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen, was gegenständlich nicht der Fall ist, die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen, was gegenständlich nicht der Fall ist, die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Der angefochtene Bescheid vom 01.06.2022, Zl. 2022-0.323.707, wurde der Beschwerdeführerin am 02.06.2022 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht eine Beschwerde erhoben.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen bzw. abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, VwGVG ist sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 25.08.2022, zugestellt am 30.08.2022, war somit rechtzeitig ergangen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 15 VwGVG, K 2
(2017); Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 15, VwGVG, K 2
(2017); Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 5). Der Vorlageantrag vom 09.09.2022 langte am 12.09.2022 bei der belangten Behörde ein und war somit rechtzeitig und zulässig. 3.1.
- Das Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (in der Folge: UIG) lautet auszugsweise: „Ziel des Gesetzes §
- Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durchParagraph eins, Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
- Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen;
- Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen. Zu diesem Zweck werden, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel eingesetzt. Umweltinformationen §
- Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form überParagraph 2, Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
- Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Ziffer 3, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
- den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Ziffer 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. Informationspflichtige Stellen § 3.
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –Paragraph 3,
(1)Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind –
- Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
- Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes besorgen;
- juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben;
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
- natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen.
(2)Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn
(2)Kontrolle im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, liegt vor, wenn
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen unterliegt oder
- die natürliche oder juristische Person bei Ausübung öffentlicher Aufgaben oder bei Erbringung öffentlicher Dienstleistungen der Aufsicht der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen unterliegt oder
- eine oder mehrere der in Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
- eine oder mehrere der in Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
(3)Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Freier Zugang zu Umweltinformationen § 4.
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.Paragraph 4,
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über
- den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- die Lärmbelastung oder Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten;
- Emissionen
§ 2
Z 2 in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;3. Emissionen
Paragraph 2, Ziffer 2, in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form;
- eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten;
- den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Wasser, Luft oder Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. Mitteilungspflicht § 5.
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.Paragraph 5,
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem/der Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Der/Die Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.
(2)Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es – falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt – möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des/der Informationssuchenden liegt. Der/Die Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines/ihres Begehrens jedenfalls zu verständigen.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 6) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen
§ 2
Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(3)Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (Paragraph 6,) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen dem/der Informationssuchenden mit, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen
Paragraph 2, Ziffer 2, angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 9), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(4)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall vom/von der Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann der/die Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (Paragraph 9,), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und dem/der Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.
(5)Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Bundesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.
(6)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom/von der Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfanges oder der Komplexität der begehrten Information nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist der/die Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen. (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 95/2015)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2015,) Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe § 6.
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wennParagraph 6,
(1)Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn
- sich das Informationsbegehren auf die Übermittlung interner Mitteilungen bezieht;
- das Informationsbegehren offenbar missbräuchlich gestellt wurde;
- das Informationsbegehren zu allgemein geblieben ist;
- das Informationsbegehren Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbereitete Daten betrifft.
(2)Andere als die in § 4 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
(2)Andere als die in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Absatz eins, mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:
- internationale Beziehungen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die umfassende Landesverteidigung;
- den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, sowie des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 24/2018, besteht;
- die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, sowie des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, besteht;
- Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch innerstaatliches oder gemeinschaftliches Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen;
- Rechte an geistigem Eigentum;
- die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist;
- laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen.
(3)Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:
(4)Die in Absatz eins und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen: 1. Schutz der Gesundheit; 2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder 3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen § 7.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.Paragraph 7,
(1)Besteht Grund zu der Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den/die Inhaber/in des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der/die Inhaber/in des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung
§ 6Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen.
(2)Hat sich der/die Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung
Paragraph 6, Absatz 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist der/die Betroffene von der Mitteilung an den/die Informationssuchende/n schriftlich zu verständigen. […] Bezugnahme auf Unionsrecht § 19. „Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt.Paragraph 19, „Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. Nr. L 41 vom 14.02.2003 S 26, CELEX-Nr. 32003L0004, und die Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S 1, CELEX-Nr. 32012L0018, in österreichisches Recht umgesetzt. Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (im Folgenden: Bundesbahngesetz) lautet auszugsweise: „ÖBB-Holding AG Gründung und Errichtung § 2.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt.Paragraph 2,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 1,9 Milliarden Euro, dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Holding AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten, deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Eine Gründungsprüfung entfällt. […]Verwaltung der Anteilsrechte[…], Verwaltung der Anteilsrechte §
- Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Paragraph 3, Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. […] ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG Gründung und Errichtung §
- Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens
- Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten.Paragraph 25, Zur Durchführung der Umstrukturierung der Österreichischen Bundesbahnen hat die ÖBB-Holding AG bis spätestens
- Mai 2004 eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 70 000 Euro, dem Firmenwortlaut „ÖBB-Infrastruktur Betrieb Aktiengesellschaft“, im Folgenden als ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen und zu errichten. […] Verschmelzung mit der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG § 29a.
(1)Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des
- Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit
- Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am
- September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.Paragraph 29 a,
(1)Die ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG wird mit Ablauf des
- Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des ersten Abschnittes „Verschmelzung von Aktiengesellschaften“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit
- Januar 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am
- September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Eine Gegenleistung (Gewährung von Aktien der ÖBB-Infrastruktur Bau AG) entfällt.
(2)Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.
(3)Die Firma der übernehmenden Gesellschaft lautet mit der Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch „ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft“. Diese wird in diesem Bundesgesetz als ÖBB-Infrastruktur AG bezeichnet. Aktionär § 30. Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten.Paragraph 30, Die Aktien der ÖBB-Infrastruktur AG sind der ÖBB-Holding AG zu 100 vH vorbehalten. […] Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben § 42.
(1)Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken.Paragraph 42,
(1)Die ÖBB-Infrastruktur AG trägt die Kosten für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Bund leistet der ÖBB-Infrastruktur AG über deren Ersuchen insbesondere für den Betrieb der Schieneninfrastruktur und deren Bereitstellung an die Nutzer insoweit und solange einen Zuschuss, als die unter den jeweiligen Marktbedingungen von den Nutzern der Schieneninfrastruktur zu erzielenden Erlöse die bei sparsamer und wirtschaftlicher Geschäftsführung anfallenden Aufwendungen nicht abdecken. […] Überwachung vertraglicher Verpflichtungen § 45. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG
§ 42
übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“Paragraph 45, Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bzw. die von ihm betraute Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Einhaltung der von der ÖBB-Infrastruktur AG
Paragraph 42, übernommenen vertraglichen Verpflichtungen zu überwachen und die finanzielle Abwicklung der Zuschussverträge zu besorgen. Die hiezu erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere die Vorlage von laufenden Tätigkeitsberichten einschließlich der Planerfüllung hinsichtlich Zeit und Kosten, ist in den Verträgen zu regeln.“ 3.1.
- Nach § 3 Abs. 1 Z 4 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG auch juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Z 1, Z 2 oder Z 3 genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Eine solche Stelle ist zum Beispiel eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde. Unbestritten erbringt die XXXX öffentliche Dienstleistungen bzw. übt öffentliche Aufgaben aus und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. 3.1.
- Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne des UIG auch juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, genannten Stellen im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen. Eine solche Stelle ist zum Beispiel eine Verwaltungsbehörde wie die belangte Behörde. Unbestritten erbringt die römisch 40 öffentliche Dienstleistungen bzw. übt öffentliche Aufgaben aus und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. Dies ergibt sich daraus, dass eine Kontrolle
§ 3Abs.
2 UIG dann besteht, wenn die belangte Behörde aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.Dies ergibt sich daraus, dass eine Kontrolle
Paragraph 3, Absatz 2, UIG dann besteht, wenn die belangte Behörde aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird nach Abs. 3 leg. cit. dann vermutet, wenn die belangte Behörde unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann.Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird nach Absatz 3, leg. cit. dann vermutet, wenn die belangte Behörde unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. Nach § 30 Bundesbahngesetz sind die Aktien der XXXX der XXXX zu 100 vH vorbehalten. Die XXXX wurde
§ 2
Bundesbahngesetz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (belangte Behörde) gegründet und errichtet, wobei deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Nach § 3 leg. cit. obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.Nach Paragraph 30, Bundesbahngesetz sind die Aktien der römisch 40 der römisch 40 zu 100 vH vorbehalten. Die römisch 40 wurde
Paragraph 2, Bundesbahngesetz vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (belangte Behörde) gegründet und errichtet, wobei deren Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind. Nach Paragraph 3, leg. cit. obliegt die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Die XXXX ist somit informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 UIG und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. Bestätigt wird dies im Übrigen auch durch die Ausführungen der belangten Behörde selbst (siehe Beschwerdevorentscheidung, S. 6).Die römisch 40 ist somit informationspflichtige Stelle im Sinne des Paragraph 3, UIG und steht unter der Kontrolle der belangten Behörde. Bestätigt wird dies im Übrigen auch durch die Ausführungen der belangten Behörde selbst (siehe Beschwerdevorentscheidung, S. 6). Weder aus dem Bundesbahngesetz noch aus anderen in Betracht kommenden Vorschriften ergibt sich zudem, dass die XXXX zur Erlassung von Bescheiden nach dem UIG befugt wäre.Weder aus dem Bundesbahngesetz noch aus anderen in Betracht kommenden Vorschriften ergibt sich zudem, dass die römisch 40 zur Erlassung von Bescheiden nach dem UIG befugt wäre. In § 42 Bundesbahngesetz wird zudem die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben durch die XXXX sowie vertragliche Verpflichtungen dieser geregelt. In § 45 leg. cit. ist vorgesehen, dass die belangte Behörde die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durch die XXXX überwacht.In Paragraph 42, Bundesbahngesetz wird zudem die Bereitstellung der Schieneninfrastruktur und Schieneninfrastrukturvorhaben durch die römisch 40 sowie vertragliche Verpflichtungen dieser geregelt. In Paragraph 45, leg. cit. ist vorgesehen, dass die belangte Behörde die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen durch die römisch 40 überwacht. Die belangte Behörde ist daher, auch als oberste Eisenbahnbehörde, ohne jeden Zweifel die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle und somit die bescheiderlassende Stelle im Sinne des UIG. 3.1.
- Mit dem in § 2 UIG normierten Begriff der „Umweltinformationen“ wurde die unionsrechtliche Vorgabe in Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom
- Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (in der Folge: UI-RL) fast gleichlautend übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesem Begriff ein weites Verständnis sowie die Zielrichtung der UI-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, zugrunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004).3.1.
- Mit dem in Paragraph 2, UIG normierten Begriff der „Umweltinformationen“ wurde die unionsrechtliche Vorgabe in Artikel 2, Ziffer eins, der Richtlinie 2003/4/EG vom
- Jänner 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (in der Folge: UI-RL) fast gleichlautend übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist diesem Begriff ein weites Verständnis sowie die Zielrichtung der UI-RL, wonach die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte, zugrunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004). 3.1.
- Zur Beurteilung, ob es sich bei „Informationen über die Verwendung von XXXX Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX , Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam“ um Umweltinformationen handelt, ist § 2 Z 3 UIG in den Blick zu nehmen.3.1.
- Zur Beurteilung, ob es sich bei „Informationen über die Verwendung von römisch 40 Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 , Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam“ um Umweltinformationen handelt, ist Paragraph 2, Ziffer 3, UIG in den Blick zu nehmen. Danach sind Umweltinformationen unter anderem sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zum Beispiel Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und Z 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Danach sind Umweltinformationen unter anderem sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zum Beispiel Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausgesprochen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie, bezogen auf § 2 Z 3 UIG, Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ausgesprochen, dass die in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben erlassenen Bestimmungen des UIG nicht bezwecken, ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen zu gewähren, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen. Informationen sind allerdings dann zugänglich zu machen, wenn sie, bezogen auf Paragraph 2, Ziffer 3, UIG, Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können (VwGH 30.03.2017, Ro 2017/07/0004). Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte etwa die Errichtung von Parkplätzen und von Hubschrauberlandeplätzen aufgrund der möglichen Umweltauswirkungen als Vorhaben bzw. Tätigkeiten im Sinn der jeweils zugrundeliegenden Umweltinformationsgesetze, welche Gefahren für den Menschen hervorrufen oder die Umwelt beeinträchtigen können, da zumindest Lärm- und Geruchsemissionen sowie die Freisetzung von Luftschadstoffen mit diesen verbunden sind (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0113; VwGH 12.07.2000, 2000/04/0064). Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen von der XXXX betriebenen Verschiebebahnhof. Wie oben festgestellt, haben die Bremsenträger und somit die Gleisbremsen einen maßgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung. Nach der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich daher bei dem Verschiebebahnhof zweifellos um eine Tätigkeit, die die Umwelt im Sinne des § 2 Z 1 und 2 UIG beeinträchtigen kann. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen von der römisch 40 betriebenen Verschiebebahnhof. Wie oben festgestellt, haben die Bremsenträger und somit die Gleisbremsen einen maßgeblichen Einfluss auf die Lärmbelastung. Nach der oben zitierten Rechtsprechung handelt es sich daher bei dem Verschiebebahnhof zweifellos um eine Tätigkeit, die die Umwelt im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 UIG beeinträchtigen kann. Mit der Frage hinsichtlich der Informationen über die „Verwendung von XXXX Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof XXXX , Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von XXXX vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam“, handelt es sich sohin um Informationen zu einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Z 3 UIG. Lediglich angemerkt wird, dass auch die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei diesen angefragten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Z 3 UIG handelt (Beschwerdevorentscheidung, S. 5). Mit der Frage hinsichtlich der Informationen über die „Verwendung von römisch 40 Ceramic Puck Segmenten in Zusammenhang mit dem Verschiebebahnhof römisch 40 , Informationen, ob die Gleisbremsen - wie laut Erklärung von römisch 40 vom 22.08.2016 vorgeschrieben - mit segmentierten lärmarmen Bremsträgern betrieben werden, um welche Bremsträger es sich dabei handelt und ob es diesbezüglich in den Jahren seit der Inbetriebnahme der Gleisbremsen zu Änderungen kam“, handelt es sich sohin um Informationen zu einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG. Lediglich angemerkt wird, dass auch die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei diesen angefragten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, UIG handelt (Beschwerdevorentscheidung, S. 5). Bezüglich der Anrainerbeschwerden ist § 2 Z 2 UIG in den Blick zu nehmen. Danach sind Umweltinformationen unter anderem sämtliche Informationen über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Bezüglich der Anrainerbeschwerden ist Paragraph 2, Ziffer 2, UIG in den Blick zu nehmen. Danach sind Umweltinformationen unter anderem sämtliche Informationen über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Ziffer eins, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Information objektiven oder subjektiven Charakter hat. Unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (Ennöckl/Maitz, UIG - Umweltinformationsgeset2, § 2 Rz 4
(2010); VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Information objektiven oder subjektiven Charakter hat. Unter den Begriff der Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, UIG fallen nämlich nicht nur zahlenmäßige Aussagen wie etwa naturwissenschaftlich erhobene (und damit objektivierte) Messgrößen, sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform, wie Stellungnahmen, Meinungsäußerungen, Anbringen und Bescheide (Ennöckl/Maitz, UIG - Umweltinformationsgeset2, Paragraph 2, Rz 4
(2010); VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123). Anrainerbeschwerden dienen zweifellos der Unmutsbekundung und geben Auskunft über die wahrgenommene Lärmbelastung. Sohin handelt es sich dabei um Meinungsäußerungen hinsichtlich der wahrgenommenen Lärmsituation und sohin um eine Umweltinformation im Sinne des § 2 Z 2 iVm § 2 Z 1 UIG (siehe auch VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065, wonach es sich bei Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Abwasserbeschaffenheit der Abwasserreinigungsanlage der zweitmitbeteiligten Partei grundsätzlich um Umweltinformationen im Sinn des § 2 Z 2 UIG handelt). Anzumerken ist, dass auch die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Anrainerbeschwerden um Umweltinformationen im Sinne des § 2 UIG, wenn auch der Z 3, handelt (Beschwerdevorentscheidung, S. 5). Anrainerbeschwerden dienen zweifellos der Unmutsbekundung und geben Auskunft über die wahrgenommene Lärmbelastung. Sohin handelt es sich dabei um Meinungsäußerungen hinsichtlich der wahrgenommenen Lärmsituation und sohin um eine Umweltinformation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, UIG (siehe auch VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065, wonach es sich bei Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2015 bis 2018 über die Abwasserbeschaffenheit der Abwasserreinigungsanlage der zweitmitbeteiligten Partei grundsätzlich um Umweltinformationen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, UIG handelt). Anzumerken ist, dass auch die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei den Anrainerbeschwerden um Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 2, UIG, wenn auch der Ziffer 3,, handelt (Beschwerdevorentscheidung, S. 5). 3.1.6. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den eben genannten Umweltinformationen um Umweltinformationen
§ 4Abs.
2 UIG handelt, welche dem freien Zugang unterliegen und somit
§ 6Abs.
2 UIG unbeschadet etwaiger Mitteilungsschranken
§ 6Abs.
1 UIG mitzuteilen sind. Mit diesen Bestimmungen hat der österreichische Gesetzgeber von der in Art. 4 UI-RL vorgesehenen Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen abzulehnen, Gebrauch gemacht und durch die in § 4 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 des UIG genannten Begriffe (unter anderem Informationen über die Lärmbelastung in Z 2), den Begriff der „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ des Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der UI-RL umgesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ der UI-RL auf den Begriff „Informationen über die Lärmbelastung“ des UIG angewendet werden kann. 3.1.6. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob es sich bei den eben genannten Umweltinformationen um Umweltinformationen
Paragraph 4, Absatz 2, UIG handelt, welche dem freien Zugang unterliegen und somit
Paragraph 6, Absatz 2, UIG unbeschadet etwaiger Mitteilungsschranken
Paragraph 6, Absatz eins, UIG mitzuteilen sind. Mit diesen Bestimmungen hat der österreichische Gesetzgeber von der in Artikel 4, UI-RL vorgesehenen Möglichkeit, einen Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen abzulehnen, Gebrauch gemacht und durch die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, des UIG genannten Begriffe (unter anderem Informationen über die Lärmbelastung in Ziffer 2,), den Begriff der „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ des Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 2 der UI-RL umgesetzt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ der UI-RL auf den Begriff „Informationen über die Lärmbelastung“ des UIG angewendet werden kann. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die UI-RL, den Wortlaut und das Ziel des Übereinkommens von Århus, das mit dieser Richtlinie in das Unionsrecht umgesetzt werden soll, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits festgehalten, dass die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ und „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der UI-RL nicht eng auszulegen sind (VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065). Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die UI-RL, den Wortlaut und das Ziel des Übereinkommens von Århus, das mit dieser Richtlinie in das Unionsrecht umgesetzt werden soll, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits festgehalten, dass die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ und „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 2 der UI-RL nicht eng auszulegen sind (VwGH 06.07.2021, Ra 2020/07/0065). 3.1.
- Die belangte Behörde führte an, dass „es sich bei den angefragten Informationen zum einen um Stellungnahmen von Bürger:innen im Zusammenhang mit den Verschiebetätigkeiten im Bahnhof XXXX , zum anderen um die Verwendung (samt dazugehöriger Unterlagen) bestimmter technischer Vorrichtungen, welche sich erst in weiterer Folge zumindest wahrscheinlich auf Umweltfaktoren wie etwa Lärm auswirken könnten [handelt]. Beide angefragten Informationen stellen somit selbst keine direkte Information über Lärmbelastung iSd § 4 Abs 2 Z 2 UIG dar, sondern wirken sich allenfalls erst durch weitere Maßnahmen auf Umweltfaktoren aus“.3.1.
- Die belangte Behörde führte an, dass „es sich bei den angefragten Informationen zum einen um Stellungnahmen von Bürger:innen im Zusammenhang mit den Verschiebetätigkeiten im Bahnhof römisch 40 , zum anderen um die Verwendung (samt dazugehöriger Unterlagen) bestimmter technischer Vorrichtungen, welche sich erst in weiterer Folge zumindest wahrscheinlich auf Umweltfaktoren wie etwa Lärm auswirken könnten [handelt]. Beide angefragten Informationen stellen somit selbst keine direkte Information über Lärmbelastung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG dar, sondern wirken sich allenfalls erst durch weitere Maßnahmen auf Umweltfaktoren aus“. Wie festgestellt, haben die Bremsträger und sohin die Gleisbremsen einen unmittelbaren Einfluss auf die Lärmbelastung. Es werden somit durch die Informationen über die Bremsträger und die Gleisbremsen jedenfalls Angaben über Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren und diese zudem nur mit diesen Informationen überprüfen kann, ob die vorgeschriebenen und zugelassenen Bremsträger bzw. Vorrichtungen Verwendung finden. Diese Annahme liegt auch auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Ansicht des Gerichtes auch auf die Informationen über die Lärmbelastung übertragen werden kann (siehe dazu Pkt. II.3.1.6), nach der unter den Begriff „Informationen über Emissionen“ die Informationen einzubeziehen sind, die der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind (EuGH 23.11.2016 Rs C-673/13 P (Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe) Rn 80). Somit handelt es sich bei diesen Informationen jedenfalls um Informationen
§ 4Abs.
2 Z 2 UIG. Wie festgestellt, haben die Bremsträger und sohin die Gleisbremsen einen unmittelbaren Einfluss auf die Lärmbelastung. Es werden somit durch die Informationen über die Bremsträger und die Gleisbremsen jedenfalls Angaben über Vorgänge zugänglich gemacht, die die Öffentlichkeit unmittelbar berühren und diese zudem nur mit diesen Informationen überprüfen kann, ob die vorgeschriebenen und zugelassenen Bremsträger bzw. Vorrichtungen Verwendung finden. Diese Annahme liegt auch auf der Linie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, welche nach Ansicht des Gerichtes auch auf die Informationen über die Lärmbelastung übertragen werden kann (siehe dazu Pkt. römisch zwei.3.1.6), nach der unter den Begriff „Informationen über Emissionen“ die Informationen einzubeziehen sind, die der Öffentlichkeit die Nachprüfung ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind (EuGH 23.11.2016 Rs C-673/13 P (Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe) Rn 80). Somit handelt es sich bei diesen Informationen jedenfalls um Informationen
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG. Im Hinblick auf die Anrainerbeschwerden, welche der Unmutsbekundung dienen und sohin Informationen über die wahrgenommene Lärmbelastung im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG geben, ist festzuhalten, dass der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Angaben über den Ort und die Zeit von Emissionen erfasst (EuGH 23.11.2016 Rs C-673/13 P (Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe) Rn 79). Durch die Kenntnis der Anrainerbeschwerden ist es Dritten möglich zu beurteilen, in welchem Umfang, an welchem Ort und zu welcher Zeit Emissionen (Lärm) aus dem Verschiebebahnhof unmittelbar in die Umwelt gelangen. Somit handelt es sich bei diesen Informationen ebenfalls um Informationen
§ 4Abs.
2 Z 2 UIG.Im Hinblick auf die Anrainerbeschwerden, welche der Unmutsbekundung dienen und sohin Informationen über die wahrgenommene Lärmbelastung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UIG geben, ist festzuhalten, dass der Begriff „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Angaben über den Ort und die Zeit von Emissionen erfasst (EuGH 23.11.2016 Rs C-673/13 P (Kommission/Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe) Rn 79). Durch die Kenntnis der Anrainerbeschwerden ist es Dritten möglich zu beurteilen, in welchem Umfang, an welchem Ort und zu welcher Zeit Emissionen (Lärm) aus dem Verschiebebahnhof unmittelbar in die Umwelt gelangen. Somit handelt es sich bei diesen Informationen ebenfalls um Informationen
Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, UIG. 3.1.
- Im Anwendungsbereich des freien Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG können dem Auskunftsbegehren die Ablehnungsgründe des § 6 Abs. 2 UIG jedoch nicht entgegengehalten werden.3.1.
- Im Anwendungsbereich des freien Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UIG können dem Auskunftsbegehren die Ablehnungsgründe des Paragraph 6, Absatz 2, UIG jedoch nicht entgegengehalten werden. 3.1.
- Jedoch hat der EuGH ausgesprochen, dass „[m]it der Bezugnahme auf die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, […] Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/4 die Mitgliedstaaten gerade deshalb dazu [ermächtigt], eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Umweltinformationen vorzusehen, um es ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren
Art. 47Abs.
2 der Charta zu wahren. Selbst wenn ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahme in der Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4 nicht vorsieht, obwohl dies nach den Umständen zur Beachtung von Art. 47 Abs. 2 der Charta erforderlich ist, ist darüber hinaus zu beachten, dass die Mitgliedstaaten jedenfalls verpflichtet sind, von dem ihnen durch Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum in einer mit den Erfordernissen des genannten Artikels der Charta in Einklang stehenden Weise Gebrauch zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 104). Da die Verpflichtung, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, aber für alle Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, gilt, sind Letztere in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 47 Abs. 2 der Charta erfüllt sind, verpflichtet, die Beachtung des durch diesen Artikel gewährten Grundrechts zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil Byankov, C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 64).“ (EuGH 08.05.2014 Rs C‑329/13 (Ferdinand Stefan gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Rn 33 ff).3.1.9. Jedoch hat der EuGH ausgesprochen, dass „[m]it der Bezugnahme auf die Möglichkeiten einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, […] Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/4 die Mitgliedstaaten gerade deshalb dazu [ermächtigt], eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Umweltinformationen vorzusehen, um es ihnen zu ermöglichen, gegebenenfalls das Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 47, Absatz 2, der Charta zu wahren.
Selbst wenn ein Mitgliedstaat eine solche Ausnahme in der Regelung zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4 nicht vorsieht, obwohl dies nach den Umständen zur Beachtung von Artikel 47, Absatz 2, der Charta erforderlich ist, ist darüber hinaus zu beachten, dass die Mitgliedstaaten jedenfalls verpflichtet sind, von dem ihnen durch Artikel 4, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie eingeräumten Gestaltungsspielraum in einer mit den Erfordernissen des genannten Artikels der Charta in Einklang stehenden Weise Gebrauch zu machen vergleiche in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, C‑540/03, EU:C:2006:429, Rn. 104). Da die Verpflichtung, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, aber für alle Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Verwaltungsbehörden und der Gerichte, gilt, sind Letztere in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 47, Absatz 2, der Charta erfüllt sind, verpflichtet, die Beachtung des durch diesen Artikel gewährten Grundrechts zu gewährleisten vergleiche in diesem Sinne Urteil Byankov, C‑249/11, EU:C:2012:608, Rn. 64).“ (EuGH 08.05.2014 Rs C‑329/13 (Ferdinand Stefan gegen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Rn 33 ff). 3.1.
- Daher ist zu prüfen, ob das Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) durch die Erteilung der oben genannten und beantragten Umweltinformationen beeinträchtigt wäre und der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG (laufende Gerichtsverfahren) im konkreten Fall auch auf die oben genannten Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG anzuwenden ist. 3.1.
- Daher ist zu prüfen, ob das Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 47, Absatz 2, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) durch die Erteilung der oben genannten und beantragten Umweltinformationen beeinträchtigt wäre und der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG (laufende Gerichtsverfahren) im konkreten Fall auch auf die oben genannten Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, UIG anzuwenden ist. Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist. Wie festgestellt, ist am Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die XXXX aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof XXXX anhängig (Zl. XXXX ).Wie festgestellt, ist am Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eine Unterlassungsklage der Mandant:innen der Beschwerdeführerin gegen die römisch 40 aufgrund der Lärmthematik rund um den Verschiebebahnhof römisch 40 anhängig (Zl. römisch 40 ). 3.1.
- Vorab ist anzumerken, dass der Ablehnungsgrund des § 6 Abs. 2 Z 7 UIG grundsätzlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient. Da das Gerichtsverfahren gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen können, durch die Vorschrift geschützt wird, ist eine nachteilige Auswirkung gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht (Ennöckl/Maitz, UIG - Umweltinformationsgeset2, § 2 Rz 14 [2010]). 3.1.
- Vorab ist anzumerken, dass der Ablehnungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 7, UIG grundsätzlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege dient. Da das Gerichtsverfahren gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen können, durch die Vorschrift geschützt wird, ist eine nachteilige Auswirkung gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht (Ennöckl/Maitz, UIG - Umweltinformationsgeset2, Paragraph 2, Rz 14 [2010]). Hingegen genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten sind (siehe dazu die Judikatur des deutschen Oberverwaltungsgerichts (OVG) Schleswig, Urteil vom 06.12.2012 - 4 LB 11/12 oder des OVG Koblenz, Urteil vom 23.04.2010 - 10 A 10091/10). Ohnehin wäre dies gegenständlich nur denkbar, wenn die XXXX im oben genannten Zivilverfahren (Zl. XXXX ) falsche Behauptungen aufgestellt oder bewusst Informationen verschwiegen hätte bzw. sich konsenswidrig verhalten hätte, was einer Aktiengesellschaft, bei der die Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind und unter der Kontrolle der belangten Behörde steht, keinesfalls unterstellt werden kann. Zudem wurde bereits unter Pkt. II.3.1.
- erläutert, dass Umweltinformationen geradezu den Zweck haben, der Öffentlichkeit die Nachprüfung zu ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind.Ohnehin wäre dies gegenständlich nur denkbar, wenn die römisch 40 im oben genannten Zivilverfahren (Zl. römisch 40 ) falsche Behauptungen aufgestellt oder bewusst Informationen verschwiegen hätte bzw. sich konsenswidrig verhalten hätte, was einer Aktiengesellschaft, bei der die Anteile dem Bund zu 100 vH vorbehalten sind und unter der Kontrolle der belangten Behörde steht, keinesfalls unterstellt werden kann. Zudem wurde bereits unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- erläutert, dass Umweltinformationen geradezu den Zweck haben, der Öffentlichkeit die Nachprüfung zu ermöglichen, ob Emissionen von der zuständigen Behörde zutreffend bewertet worden sind. Auch würde bei einem klagestattgebenden Unterlassungsurteil keineswegs in eine allenfalls mit Bescheid nach § 72 Abs. 4 EisbG auferlegte Duldungspflicht der Beklagten eingegriffen werden und die Wirksamkeit eines solchen Bescheids davon in keiner Weise beeinflusst werden. Zudem steht es der Beklagten - wie auch sonst bei Unterlassungsansprüchen - frei zu entscheiden, durch welche Maßnahmen sie einen gegenüber dem Unterlassungsberechtigten gesetzmäßigen Zustand herstellen will (OGH 33.06.2022, 1 Ob 96/22g). Auch würde bei einem klagestattgebenden Unterlassungsurteil keineswegs in eine allenfalls mit Bescheid nach Paragraph 72, Absatz 4, EisbG auferlegte Duldungspflicht der Beklagten eingegriffen werden und die Wirksamkeit eines solchen Bescheids davon in keiner Weise beeinflusst werden. Zudem steht es der Beklagten - wie auch sonst bei Unterlassungsansprüchen - frei zu entscheiden, durch welche Maßnahmen sie einen gegenüber dem Unterlassungsberechtigten gesetzmäßigen Zustand herstellen will (OGH 33.06.2022, 1 Ob 96/22g). Da die XXXX bereits unabhängig von der Unterlassungsklage Lärmschutzmaßnahmen geplant hat, sind wirtschaftliche Nachteile nicht anzunehmen, da diese Kosten, unabhängig vom Ausgang der Unterlassungsklage, anfallen würden.Da die römisch 40 bereits unabhängig von der Unterlassungsklage Lärmschutzmaßnahmen geplant hat, sind wirtschaftliche Nachteile nicht anzunehmen, da diese Kosten, unabhängig vom Ausgang der Unterlassungsklage, anfallen würden. 3.1.
- Zudem ist darauf hinzuweisen, dass auch sonst kein Verstoß gegen den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren vorliegt. Der Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst eine Vielzahl von Teilgarantien, die alle auf das Ziel eines Verfahrensablaufs gerichtet sind, in dem die Parteien unter im wesentlichen gleichartigen Bedingungen ihren Prozessstandpunkt vertreten können. Unter anderem zählt das Gebot der Waffengleichheit dazu. Die Waffengleichheit dient dabei der Wahrung des „unerlässlichen“ Gleichgewichtes zwischen den Verfahrensparteien. Sie gewährleistet, dass jedes dem Gericht vorgelegte Dokument von jeder am Verfahren teilnehmenden Partei kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt und ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 47 Rz 91 [Stand 1.4.2019, rdb.at]). Die Waffengleichheit dient dabei der Wahrung des „unerlässlichen“ Gleichgewichtes zwischen den Verfahrensparteien. Sie gewährleistet, dass jedes dem Gericht vorgelegte Dokument von jeder am Verfahren teilnehmenden Partei kontrolliert und in Frage gestellt werden kann, und gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt und ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 47, Rz 91 [Stand 1.4.2019, rdb.at]). Es ist nicht ersichtlich und es wurde von der belangten Behörde auch nicht entsprechend dargelegt, wie der Grundsatz des fairen Verfahrens, insbesondere das Gebot der Waffengleichheit, durch die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen beeinträchtigt werden würde. Diese führt im Allgemeinen lediglich pauschal und oberflächlich an, dass die begehrten Informationen Teil des strittigen Gegenstands des Verfahrens bilden und die Dokumente daher einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens haben würden und durch deren Mitteilung und Bekanntgabe negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren zu befürchten seien und bei einem Obsiegen der Antragstellerin im zuvor genannten Zivilverfahren, insbesondere durch die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen, dies wesentliche wirtschaftliche Nachteile der XXXX und wesentliche (wirtschaftliche) nachteilige Folgen für die Erfüllung der öffentlichen Infrastrukturbereitstellung der Republik Österreich bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits unter Pkt. II.3.1.
- erläuterte zu verweisen. Diese führt im Allgemeinen lediglich pauschal und oberflächlich an, dass die begehrten Informationen Teil des strittigen Gegenstands des Verfahrens bilden und die Dokumente daher einen wesentlichen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens haben würden und durch deren Mitteilung und Bekanntgabe negative Auswirkungen auf das laufende Gerichtsverfahren zu befürchten seien und bei einem Obsiegen der Antragstellerin im zuvor genannten Zivilverfahren, insbesondere durch die Herausgabe der beantragten Umweltinformationen, dies wesentliche wirtschaftliche Nachteile der römisch 40 und wesentliche (wirtschaftliche) nachteilige Folgen für die Erfüllung der öffentlichen Infrastrukturbereitstellung der Republik Österreich bedeuten würde. In diesem Zusammenhang ist auf das bereits unter Pkt. römisch zwei.3.1.
- erläuterte zu verweisen. 3.1.
- Des Weiteren ist auch auf die Judikatur des deutschen Oberverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zum Nachteil desjenigen verletzt werden kann, welcher gegenüber dem Kläger materiellrechtlich auskunftspflichtig ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2018 - 15 A 28/17 mit Verweis auf VG Gelsenkirchen, Urteil vom
- September 2010 - 17 K 5018/09 ; VG Hamburg, Urteil vom
- August 2010 - 7 K 619/09; VG Stuttgart, Urteil vom
- August 2009 - 8 K 1011/09). Gegenständlich kann auch deshalb der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zum Nachteil der XXXX verletzt sein, weil diese gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund von § 1 iVm 3 Abs. 1 Z 4 UIG materiellrechtlich auskunftspflichtig ist.Gegenständlich kann auch deshalb der Grundsatz der Waffengleichheit nicht zum Nachteil der römisch 40 verletzt sein, weil diese gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund von Paragraph eins, in Verbindung mit 3 Absatz eins, Ziffer 4, UIG materiellrechtlich auskunftspflichtig ist. 3.1.
- Mitteilungsschranken
§ 6Abs.
1 UIG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht. 3.1.14. Mitteilungsschranken
Paragraph 6, Absatz eins, UIG sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden von der belangten Behörde nicht vorgebracht. 3.1.15. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026) kommt den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber Verwaltungsbehörden zu. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Stellt ein Verwaltungsgericht fest, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so muss die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen.
§ 28Abs. 5 Vw
GVG ist die Behörde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.1.15. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026) kommt den Verwaltungsgerichten keine Weisungsbefugnis gegenüber Verwaltungsbehörden zu. Das Verwaltungsgericht ist allein zur spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Stellt ein Verwaltungsgericht fest, dass die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen ist, so muss die Verwaltungsbehörde ihrer Auskunftsverpflichtung nachkommen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist die Behörde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.1.
- Aufgrund des oben ausgeführten besteht im gegenständlichen Verfahren die Mitteilungspflicht hinsichtlich der begehrten Informationen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die begehrten Informationen bzw. Dokumente zu Unrecht verweigert wurden. 3.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde keine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde von der belangten Behörde keine Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W225.2260147.1.00