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{'item': 'W261 2264640-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW261 2264640-1 Spruch, W261 2264640-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 28.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.10.2020 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 28.10.2022, betreffend die Abweisung des Antrages vom 27.10.2020 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 28.10.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 28.10.2022 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, zurückverwiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.10.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am 13.11.1990 erhaltenen BCG-Impfung (Tuberkulose). Die Beschwerdeführerin schloss diesem Antrag eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung, ihren Mutter-Kind-Pass, Auszüge aus Krankenhäusern bzw. Arztbriefe, ihren Behindertenausweis und ihre Geburtsurkunde an.
  4. Mit Schreiben vom 19.08.2021 ersuchte die belangte Behörde den ärztlichen Dienst ein ärztliches Gutachten zu den von der belangten Behörde übermittelten Fragestellungen zu erstellen.
  5. Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 10.05.2022 stellte die medizinische Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin nach einer BCG-Impfung eine lokale Infiltration aufgetreten sei, dies sei auch als Impfreaktion bekannt. Derzeit leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung und diversen Allergieneigungen. Es spreche erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang der lokalen Infiltration und der BCG-Impfung. Auch aus ärztlicher Sicht sei ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der lokalen Infiltration und der BCG-Impfung anzunehmen, zudem sei ein klarer zeitlicher Zusammenhang zu erkennen. Es liege keine dauernde Gesundheitsschädigung in Zusammenhang mit der BCG-Impfung vor, die Impfung habe auch keine schwere Körperverletzung bewirkt. Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen würden jedoch nicht dem Bild einer Komplikation nach einer Infektion entsprechen. Es gebe jedoch keine andere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie der lokalen Infiltration.
  6. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 17.08.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  7. Mit Eingabe vom 30.08.2022 benannte die Beschwerdeführerin die GRAUF, HARTL, KRÖPL, PIRKER Rechtsanwälte OG als ihre bevollmächtigte Vertretung und beantragte die Übermittlung einer vollständigen Aktenabschrift, sowie die Erstreckung der Rückäußerungsfrist um weitere zwei Wochen. Das Gutachten sei unzureichend begründet, der Beschwerdeführerin gehe es offenkundig auch um die bei ihr entstandenen gesundheitlichen Einschränkungen. Dazu werde im vorliegenden fachärztlichen Gutachten jedoch keine Stellung genommen. Zudem sei das gegenständliche Verfahren offenbar lückenhaft geführt worden. Entscheidungswesentlich sei vor allem die Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin. Daher werde zusätzlich der Antrag auf Verfahrensergänzung gestellt, damit die Sachverständige auch Kontakt mit der Mutter der Beschwerdeführerin herstellen könne und das Gutachten dahingehend ergänzt werde.
  8. Mit E-Mail vom 07.09.2022 wurde die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde darüber informiert, dass eine Aktenabschrift nicht übermittelt werden könne. Es könne jedoch bei persönlichem Erscheinen kostenlos eine Aktenabschrift in der belangten Behörde angefertigt werden. Die Rückäußerungsfrist werde zudem bis zumindest 16.09.2022 erstreckt.
  9. Mit E-Mail vom 14.09.2022 an die belangte Behörde ersuchte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin um eine erneute Fristerstreckung bis zumindest 03.10.
  10. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Aus Sicht der ärztlichen Sachverständigen würden außerdem sämtliche ärztliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand sprechen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  11. Mit angefochtenem Bescheid vom 28.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die vorgenommene Schutzimpfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Aus Sicht der ärztlichen Sachverständigen würden außerdem sämtliche ärztliche Befunde gegen einen Zusammenhang mit der vorgenommenen Impfung und dem vorliegenden Leidenszustand sprechen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 16.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, dass sie in ihren subjektiven Rechten verletzt sei, das Verfahren mit Mängeln behaftet und die rechtliche Beurteilung unrichtig sei. Die Zeugeneinvernahme ihrer Mutter sei unterblieben, obwohl nur sie umfassende Angaben über die gegenständliche Beschwerdesystematik tätigen könne. Zudem sei der Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Das Sachverständigengutachten sei völlig unbegründet und nicht nachvollziehbar. Der Bescheid erwecke den Eindruck eines vorgefertigten Schriftstückes. Seit 1984 seien bei der WHO zahlreiche Berichte über das Ansteigen der Häufigkeit von der Lymphadenitis nach BCG-Impfungen von Kindern eingegangen, eine große Rolle spiele die irrtümliche Gabe der doppelten Dosis, eine schlechte Aufbereitung der Vakzine und eine schlechte Impftechnik. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten des benötigten Impfstoffes sei der Beschwerdeführerin der gegenständliche Impfstoff verabreicht worden, ohne jedoch das Gutachten für die Freigabe abzuwarten. Der gegenständliche Impfstoff sei sodann am 28.11.1990 aus dem Verkehr genommen worden, es sei zu einer zu hohen Reaktogenität gekommen. Auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof (2 Ob 197/97b) seien bei der Betroffenen bleibende Schäden aufgetreten, dieselben Folgen seien offenkundig auch bei der Beschwerdeführerin eingetreten. Im Sachverständigengutachten sei nicht ausgeführt worden, aufgrund welcher Tatsachen davon auszugehen sei, dass die gegenständliche Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Es sei lediglich festgestellt worden, dass nach der Impfung eine lokale Infiltration aufgetreten sei. Die Begründung des Bescheides weise derartige Mängel auf, dass dieser unvollständig und nicht nachvollziehbar sei. Würde eine umfassende Würdigung ihrer Beschwerdesymptomatik vorgenommen werden, müsse ihrem Antrag zwingend stattgegeben werden.
  13. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 20.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.12.2022 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A) Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (in der Folge VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
  14. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  15. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
  16. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Die Beschwerdeführerin erhielt am 13.11.1990, somit an ihrem dritten Lebenstag, eine BCG-Impfung (Tuberkulose). In der Folge kam es zu einer lokalen Infiltration. Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an einer bipolaren affektiven Störung und diversen Allergieneigungen (Pollinose, Asthma bronchiale, atopisches Ekzem im Bereich der Hände; historisch: Kuhmilch und Eiweiß). Die medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich für Innere Medizin erbrachte ein fachärztliches internistisches Gutachten am 10.05.2022 auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Dokumente (Mutter-Kind-Pass, Auszüge (Arztbriefe) aus den Krankenhäusern, Karteienauszüge der Ärzte, Behindertenausweis und Geburtsurkunde) sowie einer Untersuchung der Beschwerdeführerin per Telekommunikation am 04.05.
  5. Bei der Erstellung ihrer Entscheidungsgrundlage berücksichtige die medizinische Sachverständige jedoch nicht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin für den entscheidungsrelevanten Zeitraum nach der BCG-Impfung einzuvernehmen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann naturgemäß zu diesem Zeitraum nichts entscheidungsrelevantes aussagen, da sie zum Zeitpunkt der Impfung erst drei Tage alt war. Auch im Gutachten selbst erwähnte die medizinische Sachverständige, dass am 13.11.1990 eine lokale Infiltration auftrat, „diesbezüglich [jedoch] keine Unterlagen vor[liegen]“ (vgl. AS 179). Weiters „[werde] die Gesundheitsschädigung der lokalen Infiltration […] retrospektiv in einem Arztbrief erwähnt, Befunde zu dem vom Hausarzt getätigten Eingriff [würden] nicht vor[liegen].“ (AS 179). Aufgrund der spärlichen Dokumentation wäre es für die Sachverhaltsklärung nötig gewesen, die Mutter der Beschwerdeführerin als unmittelbare Zeugin einzuvernehmen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage etablieren und den Sachverhalt feststellen zu können.Bei der Erstellung ihrer Entscheidungsgrundlage berücksichtige die medizinische Sachverständige jedoch nicht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin als Zeugin für den entscheidungsrelevanten Zeitraum nach der BCG-Impfung einzuvernehmen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann naturgemäß zu diesem Zeitraum nichts entscheidungsrelevantes aussagen, da sie zum Zeitpunkt der Impfung erst drei Tage alt war. Auch im Gutachten selbst erwähnte die medizinische Sachverständige, dass am 13.11.1990 eine lokale Infiltration auftrat, „diesbezüglich [jedoch] keine Unterlagen vor[liegen]“ vergleiche AS 179). Weiters „[werde] die Gesundheitsschädigung der lokalen Infiltration […] retrospektiv in einem Arztbrief erwähnt, Befunde zu dem vom Hausarzt getätigten Eingriff [würden] nicht vor[liegen].“ (AS 179). Aufgrund der spärlichen Dokumentation wäre es für die Sachverhaltsklärung nötig gewesen, die Mutter der Beschwerdeführerin als unmittelbare Zeugin einzuvernehmen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage etablieren und den Sachverhalt feststellen zu können. Zudem ist die nicht näher erläuterte Verneinung eines Zusammenhangs zwischen den ehemaligen und derzeit vorhandenen Gesundheitsschädigungen und der BCG-Impfung unschlüssig und unzureichend. Zumal die medizinische Sachverständige auch nicht näher ausführte, wie eine etwaige Komplikation nach einer Infektion aussehen könnte (vgl. AS 179, „Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen entsprechen nicht dem Bild einer Komplikation nach der Infektion.“) und ob die von der Mutter im Befundbericht vom 16.04.1991 genannten Gesundheitsschädigungen in der fachärztlichen Literatur als Impfkomplikationen bekannt sind (vgl. AS 23).Zudem ist die nicht näher erläuterte Verneinung eines Zusammenhangs zwischen den ehemaligen und derzeit vorhandenen Gesundheitsschädigungen und der BCG-Impfung unschlüssig und unzureichend. Zumal die medizinische Sachverständige auch nicht näher ausführte, wie eine etwaige Komplikation nach einer Infektion aussehen könnte vergleiche AS 179, „Die vorliegenden Gesundheitsschädigungen entsprechen nicht dem Bild einer Komplikation nach der Infektion.“) und ob die von der Mutter im Befundbericht vom 16.04.1991 genannten Gesundheitsschädigungen in der fachärztlichen Literatur als Impfkomplikationen bekannt sind vergleiche AS 23). Das in diesen Punkten nicht schlüssige und nicht vollständige Sachverständigengutachten hätte daher von der belangten Behörde nicht ohne Ergänzung seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden dürfen (VwGH vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Die Frage der Art der erlittenen Gesundheitsschäden inklusive eventueller Folgeschäden und deren etwaiger Zusammenhang zur am 13.11.1990 erfolgten BCG-Impfung ist durch ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Innere Medizin zu beurteilen. Davor wird die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin zu den nach der Impfung bei deren Tochter aufgetretenen Komplikationen und den weiteren Krankheitsverlauf einzuvernehmen haben. Das Ergebnis dieser Einvernahme wird als eines der Beweismittel dem neu einzuholenden medizinischen Sachverständigengutachten zugrunde zu legen sein. Es werden in diesem Sachverständigengutachten die Gesundheitsschäden und Folgeschäden, etwaige Zusammenhänge mit der BCG-Impfung, sowie die Leidensgeschichte der Beschwerdeführerin schlüssig und nachvollziehbar festzustellen sein. Auf Grundlage dieser Feststellungen wird zu beurteilen sein, ob es einen Zusammenhang zwischen der Impfung und den Leidenszuständen der Beschwerdeführerin gab bzw. gibt. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3
  6. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wird gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, zumal aus dem Beschwerdeakt ersichtlich ist, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache mangels ausreichender Sachverhaltserhebungen und Feststellungen der belangten Behörde eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W261.2264640.1.00

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