Obsah (12)
Art. 133§ 23§ 8§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 53Artikel 30Artikel 40RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW280 2267017-1 Spruch, W280 2267017-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum Vorverfahren: 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft des Sikhismus, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft des Sikhismus, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Diesen begründete er damit, dass er in seinem Herkunftsstaat ein Mädchen liebe und dieses heiraten habe wollen. Die Familie des Mädchens sei gegen diese Beziehung, da er zu arm sei. Er sei dennoch weiter mit ihr in Kontakt geblieben, weshalb er von ihrer Familie mehrmals mit dem Tod bedroht worden sei. Aus Angst habe er dann beschlossen das Land zu verlassen. 1.
- Im Anschluss an die Erstbefragung wurde dem BF ein Quartier zugewiesen und war der BF sodann bis XXXX .06.2022 dort aufhältig. Wegen der nachfolgenden Abwesenheit von der Betreuungsstelle wurde der BF sodann mit zuvor genanntem Datum abgemeldet. 1.
- Im Anschluss an die Erstbefragung wurde dem BF ein Quartier zugewiesen und war der BF sodann bis römisch 40 .06.2022 dort aufhältig. Wegen der nachfolgenden Abwesenheit von der Betreuungsstelle wurde der BF sodann mit zuvor genanntem Datum abgemeldet. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .06.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen erlassen.1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) vom römisch 40 .06.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen diesen eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen erlassen. 1.
- Eine vom BFA am XXXX .06.2022 um 06:42 Uhr durchgeführte Abfrage der zum Melderegister gespeicherten Daten ergab, dass der BF im Bundesgebiet mit keinem Wohnsitz gemeldet war. Da der BF an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte bzw. eine Verständigung
§ 23Abs. 3 Zustell
G nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am gleichen Tag
§ 8Abs. 2 i
Vm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet.1.5. Eine vom BFA am römisch 40 .06.2022 um 06:42 Uhr durchgeführte Abfrage der zum Melderegister gespeicherten Daten ergab, dass der BF im Bundesgebiet mit keinem Wohnsitz gemeldet war. Da der BF an der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle nicht mehr aufhältig war, eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte bzw. eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG nicht zweckmäßig erschien wurde der Bescheid in weiterer Folge am gleichen Tag
Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt und die Hinterlegung im Akt beurkundet. 1.
- Da sich der BF folglich mit Wirksamkeit vom XXXX .06.2022 wiederum mit Wohnsitz in XXXX meldete wurde der angeführte Bescheid vom BFA storniert und dem BF eine Ladung zu einer schriftlichen Einvernahme übermittelt.1.
- Da sich der BF folglich mit Wirksamkeit vom römisch 40 .06.2022 wiederum mit Wohnsitz in römisch 40 meldete wurde der angeführte Bescheid vom BFA storniert und dem BF eine Ladung zu einer schriftlichen Einvernahme übermittelt. 1.
- Bei dieser niederschriftlichen Befragung durch das BFA zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt. Er habe heiraten wollen, jedoch sei deren Familie – obwohl seine Freundin weder zu einer anderen Volksgruppe noch zu einer anderen Religion gehört habe - dagegen gewesen. Er sei hierauf mit dem Tod bedroht worden. Dies sei zwei oder drei Mal vorgefallen weshalb er sein Leben in Gefahr gesehen habe. Aus diesem Grund sei er ins Ausland geflüchtet. Über Nachfrage gab der BF weiters an, dass er mit dieser Frau, die aus dem Nachbardorf stamme, vier bis fünf Jahre zusammen gewesen sei. Er habe während dieser Zeit jedoch deren Familie nie kennengelernt. Auch kenne er die Namen ihrer Eltern nicht. Seine Freundin sei eineinhalb Jahre jünger als der BF und am XXXX .2000 geboren. Ein Foto seiner Freundin besitze er nicht, da sein Handy bei der Flucht kaputtgegangen sei. Über weitere Nachfrage gab der BF an einmal geschlagen und zwei oder drei Mal bedroht worden zu sein. Aufgefordert die Situation zu schildern als er geschlagen worden sei, räumte dieser ein, dass er nicht wirklich geschlagen worden sei, sondern sie ihn angehalten hätte und zu ihm „brutal“ gewesen seien. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr nach Indien zu befürchten hätte, gab der BF an, dass er in New Delhi nicht zu befürchten hätte, aber im Punjab sein Leben in Gefahr wäre. Derzeit arbeite er als Zeitungszusteller und verdiene ca. EUR 800 bis EUR
- Geld schicke er jedoch nicht nach Hause, da das Leben hier sehr teuer sei. 1.
- Bei dieser niederschriftlichen Befragung durch das BFA zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF zusammengefasst an, er habe in seiner Heimat eine Liebesbeziehung zu einer Frau gehabt. Er habe heiraten wollen, jedoch sei deren Familie – obwohl seine Freundin weder zu einer anderen Volksgruppe noch zu einer anderen Religion gehört habe - dagegen gewesen. Er sei hierauf mit dem Tod bedroht worden. Dies sei zwei oder drei Mal vorgefallen weshalb er sein Leben in Gefahr gesehen habe. Aus diesem Grund sei er ins Ausland geflüchtet. Über Nachfrage gab der BF weiters an, dass er mit dieser Frau, die aus dem Nachbardorf stamme, vier bis fünf Jahre zusammen gewesen sei. Er habe während dieser Zeit jedoch deren Familie nie kennengelernt. Auch kenne er die Namen ihrer Eltern nicht. Seine Freundin sei eineinhalb Jahre jünger als der BF und am römisch 40 .2000 geboren. Ein Foto seiner Freundin besitze er nicht, da sein Handy bei der Flucht kaputtgegangen sei. Über weitere Nachfrage gab der BF an einmal geschlagen und zwei oder drei Mal bedroht worden zu sein. Aufgefordert die Situation zu schildern als er geschlagen worden sei, räumte dieser ein, dass er nicht wirklich geschlagen worden sei, sondern sie ihn angehalten hätte und zu ihm „brutal“ gewesen seien. Auf Nachfrage, was er bei einer Rückkehr nach Indien zu befürchten hätte, gab der BF an, dass er in New Delhi nicht zu befürchten hätte, aber im Punjab sein Leben in Gefahr wäre. Derzeit arbeite er als Zeitungszusteller und verdiene ca. EUR 800 bis EUR
- Geld schicke er jedoch nicht nach Hause, da das Leben hier sehr teuer sei. 1.
- Am XXXX .01.2023 erließ das BFA sodann den im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenem Bescheid mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dem BF
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 1.8. Am römisch 40 .01.2023 erließ das BFA sodann den im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenem Bescheid mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dem BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für eine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass weder festgestellt werden habe können, dass der BF in Indien von staatlichen Stellen verfolgt werde, noch einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zu befürchten habe. Der BF habe seinen Fluchtgrund emotionslos, ohne genaue Einzelheiten oder Beschreibungen vorgebracht und dies in einer sehr kurzen Form. Der BF sei nicht in der Lage gewesen die vermeintlichen Geschehnisse rund um die Bedrohung im Detail und lebensnah zu schildern. Er habe weder konkrete Interaktionen, Gesprächsinhalte, Beschreibungen der Geschehnisse, der Tatvorgänge noch seiner inneren Gedankenwelt oder äußeren Dialogen geschildert. Vor diesem Hintergrund sei es dem BF nicht gelungen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Dem BF drohe in seinem Herkunftsstaat keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht, sei dort zur Schule gegangen und sozialisiert worden und habe Arbeitserfahrung. Er verfüge in seiner Heimat über seine Familie und über soziale Kontakte. Demgegenüber habe er in Österreich keine verfestigten und sozialen Anknüpfungspunkte und habe er keine Integrationsschritte gesetzt. 1.
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am XXXX .02.2023 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde.1.
- Dagegen erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am römisch 40 .02.2023 fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Beziehung zu einer Frau, deren Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, sowie wegen konkreter Vorfälle, die er in seiner Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, mit dem Protokoll der Einvernahme nicht übereinstimmend und würden die Anmerkungen des Bundesamtes zur angebliche fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens nicht überzeugen. Hinsichtlich einer allfälligen Gewährung von subsidiärem Schutz seien dem Bescheid nur rudimentäre Erklärungen zu entnehmen und würde eine sorgfältige Betrachtung der dortigen Situation zu einem anderslautenden Ergebnis führen. Auch sei die Entwicklung der Covid 19 Pandemie in Indien nicht absehbar und biete Anlass zu großer Sorge. Das Bundesamt habe sich auch nicht hinreichend mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt, zumal der BF schon intensiv um die Anpassung an das Leben in Österreich bemüht habe. Der BF beantragte in seiner Beschwerde das BVwG möge dem BF die Flüchtlingseigenschaft zusprechen, allenfalls diesem subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die
- Instanz zurückzuverweisen, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Indien befasse, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der BF die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen könne, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig sei. 1.
- Das BFA legte die Beschwerde des BF samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am XXXX .02.2023 einlangend vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.1.
- Das BFA legte die Beschwerde des BF samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am römisch 40 .02.2023 einlangend vor und beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
- Er ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Ort XXXX im Distrikt Gurdaspur in der Provinz Punjab und ist Angehöriger des Sikhismus. 1.
- Der BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
- Er ist indischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Ort römisch 40 im Distrikt Gurdaspur in der Provinz Punjab und ist Angehöriger des Sikhismus. 1.
- Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er hat bis zu seiner Ausreise aus Indien gemeinsam mit seinem Vater und seinen beiden Schwestern in dessen Haus gelebt. In Indien leben zudem weitere Angehörige des BF. 1.
- Er hat in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. 1.
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht sowohl Punjabi als auch ein wenig Hindi. 1.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Strafrechtlich ist er unbescholten. 1.
- Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien am XXXX .04.2022 und reiste mit seinem Reisepass auf den Luftweg über Dubai nach Serbien sowie von dort illegal über den Landweg durch Ungarn nach Österreich, wo er am XXXX .05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1.
- Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Indien am römisch 40 .04.2022 und reiste mit seinem Reisepass auf den Luftweg über Dubai nach Serbien sowie von dort illegal über den Landweg durch Ungarn nach Österreich, wo er am römisch 40 .05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
- Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wurde noch Probleme mit den dortigen staatlichen Institutionen hatte. 1.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für seine Ausreise aus Indien ist nicht glaubhaft. Der BF hat nicht glaubhaft gemacht, im Zusammenhang mit der Beziehung zu einem Mädchen durch Familienangehörige in Indien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. 1.
- Dem BF stehen innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. 1.
- Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der BF gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Indien eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Zur Lage in Indien wird im Hinblick auf die seitens des BFA dem BF übermittelten und auszugsweise im Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen nachfolgend festgestellt: Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
- Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen: ● BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid-Impfstoff: Indien wird zweites Land, das zwei Milliarden Covid-Impfungen überschreitet, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022 ● Bloomberg (2.6.2022): 90% der Frauen in Indien sind vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022 ● BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai erhöht Krankenhauskapazität, Covid-Fälle steigen, Bettenbelegung verdoppelt sich, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022 ● MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 Indien: Stand
- September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022 ● TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: Indien wird beschuldigt, versucht zu haben, die Revision der Todesopfer durch die WHO zu verzögern, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022 ● TP - The Print (16.8.2022): Indiens "bezahlte Klasse" schrumpfte während Covid, Muslime am härtesten getroffen, Regierungsdaten deuten darauf hin, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022 ● WHO - Weltgesundheitsorganisation (o.D.): Indien: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022 ● Weltbank (28.6.2022): Weltbank bewilligt 1 Milliarde US-Dollar zur Unterstützung des indischen Gesundheitssektors für Pandemievorsorge und verbesserte Gesundheitsversorgung, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
- Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022 ● ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022 ● AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021 ● BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: "Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-groesste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022 ● DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www.derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022 ● EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022 ● FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 19.10.2022 ● ICG - International Crisis Group (9.2022): India and China agreed partial disengagement along disputed Line of Actual Control (LAC), signalling progress in overcoming months-long stalemate, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch#india, Zugriff 19.10.2022 ● ICG - International Crisis Group (6.2022): Anti-Islam remarks by ruling party officials sparked widespread unrest and international condemnation, while govt’s new military recruitment scheme triggered backlash across country, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/july-alerts-and-june-trends-2022, Zugriff 19.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 19.10.2022 ● QT - The Quint World (11.6.2022): Pan-India Protests, Violence Over Prophet Remarks: 2 Dead, Hundreds Arrested, https://www.thequint.com/news/india/protest-delhi-jama-masjid-nupur-sharma-prophet-remarks, Zugriff 19.10.2022 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022 ● SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022 ● TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 22.9.2021). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt (ÖB 8.2021). Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z. B. das Recht auf ein faires Verfahren, ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 22.9.2021). Die Lage der Menschenrechte in Indien ist regional und themenbezogen unterschiedlich (BICC 7.2022). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, welche die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 22.9.2021). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 7.2022). Den Sicherheitskräften (BICC 7.2022; vgl. ÖB 8.2021), aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2022).Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 7.2022). Den Sicherheitskräften (BICC 7.2022; vergleiche ÖB 8.2021), aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen - werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 7.2022). Insgesamt umfassen Menschenrechtsprobleme u. a. willkürliche Hinrichtungen, einschließlich von rechtswidrigen und willkürlichen Tötungen, Folter, inhumane Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Verhaftungen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen sowie Korruption in der Regierung. Gesellschaftliche Gewalt auf der Grundlage von Konfession gibt nach wie vor Anlass zur Sorge (USDOS 12.4.2022). Ursachen vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tief verwurzelte soziale Praktiken, nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 22.9.2021). Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 12.4.2022). Die Gewalt gegen Dalits und Adivasi hielt unvermindert an (AI 29.3.2022). Säureangriffe auf Männer und Frauen führen weiterhin zu Todesfällen und dauerhaften Entstellungen (USDOS 12.4.2022). Terroristische Gruppierungen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in Gebieten, die vom maoistischen Terrorismus betroffen sind, begehen schwere Übergriffe, darunter Tötungen und Folter von Soldaten, Polizisten, Regierungsbeamten und Zivilisten, sowie Entführung und Rekrutierung von Kindern und deren Einsatz als Kindersoldaten (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 22.9.2022 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Indien 2021, https://www.ecoi.net/en/document/2070253.html, Zugriff am 26.9.2022 ● BICC - Bonn International Centre for Conversion (7.2022 ): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff 12.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 26.9.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 26.9.2022, Todesstrafe Letzte Änderung: 14.11.2022
Art. 53
Strafgesetzbuch von 1860 (INDI 6.10.1860) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB 8.2021; vgl. INDI 6.10.1860). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht in Frage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 22.9.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019; vgl. AI 4.2022), wobei die Mindeststrafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 12.4.2022).
Artikel 53
, Strafgesetzbuch von 1860 (INDI 6.10.1860) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel, Vergewaltigung von Kindern etc.) (ÖB 8.2021; vergleiche INDI 6.10.1860). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Die Antiterrorgesetzgebung sieht für terroristische Straftaten, durch die Menschen zu Tode kommen, ebenfalls die Todesstrafe vor (ÖB 8.2021). Der Supreme Court stellte 2018 die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe nicht in Frage, rief die Gerichte aber zu einer besonders sorgfältigen Prüfung der Fälle ("rarest of rare cases") auf (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). In den letzten Jahren wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe vor allem in Vergewaltigungsfällen weiter ausgedehnt (AA 22.9.2021). Vergewaltigungen von Mädchen unter zwölf Jahren können seit August 2018 mit der Todesstrafe geahndet werden (AA 19.7.2019; vergleiche AI 4.2022), wobei die Mindeststrafe für Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren entweder eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe ist (USDOS 12.4.2022). Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Letzterer kann eine erneute Beweisaufnahme anordnen oder die Strafe umwandeln. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die zahlreichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird (ÖB 8.2021). Die indische Regierung hat im Jahr 2012 das inoffizielle Moratorium in Bezug auf die Todesstrafe aufgehoben (HRW 27.1.2016). Die Todesstrafe wird von weiten Teilen der Politik und der Gesellschaft befürwortet (AA 22.9.2021). Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vgl. ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). 2021 wurden 144 Personen zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 400 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.2.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022).Am 20.3.2020 wurden vier Todesurteile im Fall einer 2012 begangenen Gruppenvergewaltigung vollstreckt (AA 22.9.2021; vergleiche ZO 20.3.2020, BBC 20.3.2020, IT 20.3.2020). Es waren dies die ersten Hinrichtungen seit dem Jahr 2015 (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). 2021 wurden 144 Personen zum Tode verurteilt (AI 5.2022). Aktuell warten in indischen Gefängnissen rund 400 Verurteilte auf die Vollstreckung der Todesstrafe (AA 22.9.2021). Ein indisches Gericht verurteilte am 18.2.2022 im Zusammenhang mit einer 2008 verübten Serie von Bombenanschlägen in Ahmedabad im Bundesstaat Gujarat, bei denen 56 Menschen getötet und 200 verwundet wurden, 38 Personen zum Tode (BAMF 21.2.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 20.9.2022 ● AI - Amnesty International (5.2022): Death Sentences and Executions 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2073393/ACT5054182022ENGLISH.pdf, Zugriff 20.9.2022 ● AI - Amnesty International (4.2022): India: Persecution of minorities and shrinking space for dissent, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/04/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff 27.9.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (21.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw08-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 20.9.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (20.3.2020): Nirbhaya case: Four Indian men executed for 2012 Delhi bus rape and murder, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-51969961, Zugriff 20.9.2022 ● HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - India, https://www.ecoi.net/en/document/1189409.html, Zugriff 27.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien] (6.10.1860): The Indian Penal Code 1860, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A1860-45.pdf, Zugriff 27.9.2022 ● IT - India Today (20.3.2020): Justice for Nirbhaya: 4 men convicted for gang-rape hanged 7 years after brutal crime, https://www.indiatoday.in/india/story/nirbhaya-gang-rape-murder-convicts-executed-hanged-delhi-tihar-jail-1657649-2020-03-20, Zugriff 20.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/en/document/2071142.html, Zugriff 20.9.2022 ● ZO - Zeit Online (20.3.2020): Vier Männer wegen Vergewaltigung einer Studentin hingerichtet, https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-03/indien-sexuelle-gewalt-vergewaltigung-taeter-hinrichtung, Zugriff 20.9.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 14.11.2022 [Zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen"] Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (INDI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Die Bürger müssen ihren Glauben in einer Weise ausüben, welche die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit nicht beeinträchtigt (USDOS 2.6.2022; vgl. INDI 5.2022). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Die restlichen 2 % verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 29.9.2022).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (INDI 5.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 22.9.2021), sieht einen säkularen Staat vor, fordert den Staat auf, alle Religionen unparteiisch zu behandeln, und verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Die Bürger müssen ihren Glauben in einer Weise ausüben, welche die öffentliche Ordnung, Moral oder Gesundheit nicht beeinträchtigt (USDOS 2.6.2022; vergleiche INDI 5.2022). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Die restlichen 2 % verteilen sich auf andere Religionsgemeinschaften (CIA 29.9.2022). Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jain und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung für den Schutz religiöser Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Bewahrung ihrer Kultur und religiösen Interessen ermöglicht. Bundesstaatliche Regierungen sind dazu befugt, religiösen Gruppen gesetzlich den Status von Minderheiten zuzuerkennen. Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 2.6.2022). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 22.9.2021). Im Jahr 2021 hat sich die Lage der Religionsfreiheit in Indien erheblich verschlechtert. Die Förderung und Durchsetzung von Maßnahmen wurde durch die indische Regierung verschärft, die sich negativ auf religiöse Minderheiten auswirkt. Obwohl in der Verfassung die Religionsfreiheit festgesetzt ist, wurden in vielen Bundesstaaten Anti-Konversionsgesetze eingeführt, wodurch Drohungen und Gewalt durch Mobs und Bürgerwehrgruppen, u.a. gegen Muslime, oft straffrei bleiben (USCIRF 4.2022). Mehrere Bundesstaaten haben solche Gesetze erlassen oder geändert - vorgeblich, um dadurch religiöse Zwangskonversionen zu verhindern. Allerdings werden diese Gesetze größtenteils dazu verwendet, Minderheitengemeinschaften - insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi - zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Des Weiteren wurden in 10 Bundesstaaten Gesetze erlassen, die religiöse Konversion einschränken: Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Himachal Pradesh, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand (USDOS 2.6.2022). Im August 2019 fügte die Legislative des Bundesstaates Himachal Pradesh "Nötigung" der Liste der Konversionsverbrechen hinzu, die auch Bekehrung durch "Betrug", "Gewalt" und "Verlockung" umfassen. Die Definition von "Verlockung" wurde erweitert und umfasst somit auch "das Angebot einer Versuchung" (USDOS 10.6.2020). Es bestehen viele vage Formulierungen, die als Verbot von einvernehmlichen Bekehrungen interpretiert werden können (USCIRF 4.2020). "Verlockung" kann sehr weit ausgelegt werden, um Personen, die missionarisch tätig sind, zu verfolgen. Manche Bundesstaaten fordern für Konversion eine Genehmigung der Regierung (FH 3.3.2021). Ghar Wapsi oder "Heimkehr"-Zeremonien sind zu einem wichtigen Instrument geworden, mit dem hindunationalistische Gruppen wie der Visha Hindu Parishad (VHP / World Hindu Council) und dessen militanter Jugendflügel Bajrang Dal, Christen und Muslime in Visier nehmen, um die Rückgewinnung der hinduistischen Nation zu erreichen. Dabei handelt es sich i. d. R. um Zeremonien, bei denen Nicht-Hindus zur hinduistischen Religion rückkonvertiert werden (FORB 26.4.2021). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OPI 23.9.2022; vgl. LILA 16.9.2022, IE 20.9.2022). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte "Scheduled Castes" und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OPI 23.9.2022; vergleiche LILA 16.9.2022, IE 20.9.2022). Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). Die politische Dominanz der hindunationalistischen BJP verursacht Sorgen bei konfessionellen Minderheiten, insbesondere bei Muslimen (AA 22.9.2021). Nicht-Hindus werden von nationalistischen Hindus als keine echten Inder gesehen (ÖB 8.2021). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Die Regierung hat für das Jahr 2021 keine Daten von "communal violence" veröffentlicht. Die Daten aus dem Jahr 2020 zeigen einen starken Anstieg der Gewalt auf kommunaler Ebene im Vergleich zu 2019, der hauptsächlich auf die Gewalt ("Dehli riots") im Februar 2020 und die Proteste nach der Verabschiedung des Citizenship Amendment Act (CAA) zurückzuführen ist (USDOS 2.6.2022). Hassverbrechen gegen marginalisierte Gemeinschaften haben stark zugenommen, es herrscht Straflosigkeit (AI 21.4.2022).Das friedliche Nebeneinander im multiethnischen und multireligiösen Indien ist zwar die Norm (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021), allerdings sind in einigen Unionsstaaten religiöse Minderheiten immer wieder das Ziel fundamentalistischer Fanatiker, oft auch mit Unterstützung lokaler Politiker (ÖB 8.2021). Die politische Dominanz der hindunationalistischen BJP verursacht Sorgen bei konfessionellen Minderheiten, insbesondere bei Muslimen (AA 22.9.2021). Nicht-Hindus werden von nationalistischen Hindus als keine echten Inder gesehen (ÖB 8.2021). In den vergangenen Jahren betrieb die BJP eine Politik, die auf konsequente Diskriminierung von Minderheiten wie Angehörigen des muslimischen und des christlichen Glaubens sowie Menschen aus den niedrigsten Kasten angelegt ist (BAMF 28.2.2022). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Die Regierung hat für das Jahr 2021 keine Daten von "communal violence" veröffentlicht. Die Daten aus dem Jahr 2020 zeigen einen starken Anstieg der Gewalt auf kommunaler Ebene im Vergleich zu 2019, der hauptsächlich auf die Gewalt ("Dehli riots") im Februar 2020 und die Proteste nach der Verabschiedung des Citizenship Amendment Act (CAA) zurückzuführen ist (USDOS 2.6.2022). Hassverbrechen gegen marginalisierte Gemeinschaften haben stark zugenommen, es herrscht Straflosigkeit (AI 21.4.2022). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern sowie weiteren Milch- und Nutztieren zu verbieten (INDI 5.2022). 21 Bundesstaaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vgl. HRW 19.2.2021). Bürgerwehr-Mobs, die oft über soziale Medien organisiert sind, haben religiöse Minderheiten - darunter Muslime, Christen und Dalits - unter dem Verdacht angegriffen, Rindfleisch zu essen, Kühe zu schlachten oder Rinder zum Schlachten zu transportieren. Die meisten derartigen gewalttätigen, in Einzelfällen tödlichen Vorfälle werden in Bundesstaat gemeldet, in denen das Schlachtenvon Rindern verboten ist (USCIRF 4.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). Artikel 48 der indischen Verfassung weist den Staat an, Maßnahmen zu ergreifen, um das Schlachten von Kühen und Kälbern sowie weiteren Milch- und Nutztieren zu verbieten (INDI 5.2022). 21 Bundesstaaten kriminalisieren das Schlachten von Kühen in verschiedenen Formen. Der Schutz von Kühen wird von der BJP und der Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS) als zentrales politisches Anliegen propagiert (USCIRF 4.2020; vergleiche HRW 19.2.2021). Bürgerwehr-Mobs, die oft über soziale Medien organisiert sind, haben religiöse Minderheiten - darunter Muslime, Christen und Dalits - unter dem Verdacht angegriffen, Rindfleisch zu essen, Kühe zu schlachten oder Rinder zum Schlachten zu transportieren. Die meisten derartigen gewalttätigen, in Einzelfällen tödlichen Vorfälle werden in Bundesstaat gemeldet, in denen das Schlachtenvon Rindern verboten ist (USCIRF 4.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Nationale Kommission für Minderheiten, welcher Vertreter der sechs ausgewiesenen religiösen Minderheiten und der Nationalen Menschenrechtskommission angehören, untersucht Vorwürfe von religiöser Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten ist auch befugt, Untersuchungen anzustellen. Diese Stellen verfügen jedoch über keine Durchsetzungsbefugnisse, sondern legen ihre gewonnenen Erkenntnisse zu Untersuchungen auf Grundlage schriftlicher Klagen durch Beschwerdeführer bei, welche strafrechtliche oder zivilrechtliche Verstöße geltend machen, und legen ihre Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden zur Stellungnahme vor. 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory of Delhi verfügen über staatliche Minderheitenkommissionen, die auch Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen (USDOS 2.6.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● AI - Amnesty International (21.4.2022): Indien: Verfolgung von Minderheiten und schrumpfender Raum für Jugendliche, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/04/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.2.2022): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2022/briefingnotes-kw09-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 10.10.2022 ● CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 10.10.2022 ● FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 10.10.2022 ● FORB - Freedom of Religion or Belief in full - A blog by CSW (26.4.2021): The death of secularism in India: ‘Homecoming’ in the name of the Hindu rashtra, https://forbinfull.org/2021/04/26/the-death-of-secularism-in-india-homecoming-in-the-name-of-the-hindu-rashtra/, Zugriff 12.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 10.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): India: Government Policies, Actions Target Minorities, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 10.10.2022 ● IE - Indian Express (20.9.2022): Supreme Court quota for Dalit Muslims and Christians: story so far, https://indianexpress.com/article/explained/scheduled-caste-quota-for-dalit-muslims-and-christians-story-so-far-8160838/, Zugriff 27.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● LILA - Live Law (16.9.2022): Religious Conversion and Caste: A Conceptual Discussion, https://www.livelaw.in/columns/religious-conversion-art-14-caste-national-council-of-dalit-christians-reservation-benefits-reconversion-scheduled-caste-community-209430, Zugriff 27.9.2022 ● OPI - OP India (23.9.2022): Reports say govt may set up panel to ‘study condition of Dalits who convert to Islam or Christianity’: Why we need to tread carefully, https://www.opindia.com/2022/09/govt-set-up-a-panel-condition-dalit-christians-islam-problems-reservation/, Zugriff 27.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071997/2022+India.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): United States Commission on International Religious Freedom 2020 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028963/India.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 10.10.2022 USDOS - United States Department of State [USA] (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031372.html, Zugriff 10.10.2022, SIKHS Letzte Änderung: 14.11.2022 In Indien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es in Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (INDI 5.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 22.9.2021).In Indien leben rund 25,8 Millionen Sikhs (OD 12.2021), im Bundesstaat Punjab sind es 60 % der Bevölkerung (ÖB 8.2021). Der Sikhismus ist dort die vorherrschende Religion. Weitere bedeutende Sikh-Gemeinschaften gibt es in Haryana, Himachal Pradesh, Uttaranchal und Delhi (MRGI o.D.). In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (INDI 5.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der Sikhismus stellt also rechtlich keine eigenständige Religion dar (DFAT 10.12.2020). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 10.12.2020). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt werden. Die Sikhs stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen - auch bundesweit - offen. So waren z.B. praktisch alle Generalstabschefs der Bundesarmee bisher Sikhs (ÖB 8.2021). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützt haben, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Menschenrechtsorganisationen berichten über Schikanen der Polizei gegen Personen, die wegen terroristischer Aktivitäten verurteilt wurden, selbst wenn diese Strafe bereits verbüßt worden ist (AA 22.9.2021). In Indien verbotene militante Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International (BKI), Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force und International Sikh Youth Federation (MHA o.D.). Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der militanten Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren. Es erfolgen jedoch Verhaftungen, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z.B. die Bewegung Khalistan) unterstützt (ÖB 8.2021). Streitpunkt zwischen den Sikh-Gruppen ist das Ausmaß, in dem die Autonomie eines unabhängigen Sikh-Staates - bekannt als Khalistan - unterstützt werden soll (DFAT 10.12.2020). Die sezessionistische Terrorbewegung für ein unabhängiges Khalistan wurde 1993 zerschlagen. Es gibt allerdings Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh-Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die militante Bewegung in Punjab wieder zu beleben, auch wenn der harte Kern der in Indien verbotenen Sikh-Gruppierungen, wie z. B. die BKI, in andere Unionsstaaten bzw. nach Pakistan ausgewichen ist (ÖB 8.2021). Die BKI ist zwar in mehreren Ländern, wie Kanada und dem Vereinigten Königreich, tätig, aber am aktivsten ist sie in Pakistan unter der Schirmherrschaft des pakistanischen Geheimdienstes (ISI) (IE 16.5.2022). Unterstützung in finanzieller und logistischer Form erfolgt insbesondere aus Pakistan (vom ISI) und vom westlichen Ausland (UK, Deutschland, Kanada usw.) (ÖB 8.2021). Die Terrorgruppen Lashkar-e-Taiyaaba und Hizbul Mujahideen töteten im Laufe des Jahres 2021 mehrere Zivilisten und Arbeitsmigranten, die u. a. der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft im mehrheitlich muslimischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir angehörten. Medienberichten zufolge lösten die Morde unter den Sikhs im Kaschmirtal große Angst aus, sodass Hunderte von ihnen Jammu und Kaschmir verließen (USDOS 2.6.2022). Am 19.11.2021 wurde von Premierminister Narendra Modi die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Hunderttausende von Landwirten, von denen viele der Minderheit der Sikh-Gemeinschaft angehörten, hatten seit November 2020 gegen Änderungen der Landwirtschaftsgesetze protestiert und wurden von BJP-Führern und regierungsnahen Medien beschuldigt, eine separatistische Agenda zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Gegen protestierende Angehörige der Sikhs wurden Ermittlungen wegen ihrer angeblichen Verbindungen zu separatistischen Gruppen eingeleitet (HRW 19.2.2021). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 11.10.2022 ● DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066488.html, Zugriff 10.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (19.2.2021): Indien: Regierungspolitik, Maßnahmen zielen auf Minderheiten ab, https://www.ecoi.net/de/dokument/2045877.html, Zugriff 11.5.2021 ● IE - Indian Express (16.5.2022): Unter Scanner für RPG-Angriff: Babbar Khalsa, älteste und am besten organisierte militante Sikh-Gruppe, https://indianexpress.com/article/political-pulse/under-scanner-for-rpg-attack-babbar-khalsa-oldest-and-most-organised-sikh-militant-outfit-7920662/, Zugriff 20.10.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● MRGI - Minority Rights Group International (o.D.): Sikhs, https://minorityrights.org/minorities/sikhs/, Zugriff 12.10.2022 ● MHA - Ministry of Home Affairs [Indien] (o.D.): Verbotene Organisationen, https://www.mha.gov.in/banned-organisations, Zugriff 17.10.2022 ● OD - Open Doors (12.2021): Indien: Full Country Dossier, https://www.opendoors.de/sites/default/files/country_dossier/india_wwl_2022_country_dossier.pdf, Zugriff 11.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: India, https://www.state.gov/reports/2021-report-on-international-religious-freedom/india/, Zugriff 10.10.2022 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung: 14.11.2022 Im Artikel 29 der indischen Verfassung wird festgehalten, dass jede Gruppe, die im Hoheitsgebiet Indiens wohnt und eine eigene Sprache, Schrift oder Kultur besitzt, das Recht hat, diese zu bewahren.
Artikel 30
der Verfassung können alle Minderheiten, basierend auf Religion oder Sprache, Bildungseinrichtungen ihrer Wahl gründen und verwalten. Der Staat darf bei der Gewährung von Beihilfen für Bildungseinrichtungen keine Bildungseinrichtung aus dem Grund diskriminieren, dass sie von einer Minderheit geleitet wird, sei es aufgrund der Religion oder der Sprache (INDI 5.2022). Somit bieten bestimmte Artikel der Verfassung den Minderheiten Schutz und legen Schutzmaßnahmen für sie fest, ohne jedoch den Begriff "Minderheit" genau zu definieren. Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei einer Minderheitengemeinschaft in Indien in erster Linie um eine sprachliche oder kulturelle Gruppe handelt. Grundsätzlich entscheidet die Zentralregierung, wer in Indien den Status einer Minderheitengemeinschaft erhält. Dies geschieht auf Grundlage des "National Commission for Minorities Act" von 1992 (IT 30.3.2022 vgl. INDI 17.5.1992). Darüber hinaus können die einzelnen Bundesstaaten über den Minderheitenstatus der in Frage kommenden Gemeinschaften innerhalb ihres Hoheitsgebiets entscheiden (IT 30.3.2022). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 12.4.2022).Im Artikel 29 der indischen Verfassung wird festgehalten, dass jede Gruppe, die im Hoheitsgebiet Indiens wohnt und eine eigene Sprache, Schrift oder Kultur besitzt, das Recht hat, diese zu bewahren.
Artikel 30
der Verfassung können alle Minderheiten, basierend auf Religion oder Sprache, Bildungseinrichtungen ihrer Wahl gründen und verwalten. Der Staat darf bei der Gewährung von Beihilfen für Bildungseinrichtungen keine Bildungseinrichtung aus dem Grund diskriminieren, dass sie von einer Minderheit geleitet wird, sei es aufgrund der Religion oder der Sprache (INDI 5.2022). Somit bieten bestimmte Artikel der Verfassung den Minderheiten Schutz und legen Schutzmaßnahmen für sie fest, ohne jedoch den Begriff "Minderheit" genau zu definieren. Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen geht hervor, dass es sich bei einer Minderheitengemeinschaft in Indien in erster Linie um eine sprachliche oder kulturelle Gruppe handelt. Grundsätzlich entscheidet die Zentralregierung, wer in Indien den Status einer Minderheitengemeinschaft erhält. Dies geschieht auf Grundlage des "National Commission for Minorities Act" von 1992 (IT 30.3.2022 vergleiche INDI 17.5.1992). Darüber hinaus können die einzelnen Bundesstaaten über den Minderheitenstatus der in Frage kommenden Gemeinschaften innerhalb ihres Hoheitsgebiets entscheiden (IT 30.3.2022). Zum Schutz der benachteiligten Gruppen und zur Gewährleistung ihrer Repräsentation im Unterhaus des Parlaments, muss jeder Bundesstaat Sitze für die geschützten Kasten und Stämme in Proportion zur Bevölkerung des Staates reservieren. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen an den Wahlen in den reservierten Wahlkreisen teilnehmen. Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 12.4.2022). Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 22.9.2021). Mehrere Bundesstaaten haben Gesetze erlassen oder geändert, die angeblich religiöse Zwangskonversionen verhindern sollen, aber diese Gesetze wurden größtenteils dazu genutzt, um Minderheitengemeinschaften, insbesondere Christen, Muslime, Dalits und Adivasi, zu verfolgen (HRW 13.1.2022). Angriffe auf Minderheiten haben in Indien zugenommen. Hassverbrechen, einschließlich Gewalt gegen Dalits, Adivasi und religiöse Minderheiten, werden mitunter ungestraft begangen (AI 21.4.2022). Im Nordosten des Landes sind die Auseinandersetzungen um den Zugang zu Land und die Verteilung der Erträge vor allem ethno-politischer Natur. Die Hauptursachen, die auf die britische Kolonialzeit zurückgehen, liegen zum einen in der wirtschaftlichen Abhängigkeit, Rückständigkeit und politischen Marginalisierung der Region und zum anderen in den Konflikten zwischen den kulturell und ethnisch sehr unterschiedlichen Stammes- und Bevölkerungsgruppen. Die Nordostregion unterscheidet sich kulturell und ethnisch erheblich vom restlichen Indien. Bis heute fühlt sich die lokale Bevölkerung um ihre wirtschaftliche und politische Macht betrogen. Dies erklärt auch den Widerstand gegen (illegale) Einwanderung aus Bangladesch und das neue Staatsbürgerschaftsgesetz. Auch bei der Schaffung der indischen Bundesstaaten wurden die Interessen der lokalen Bevölkerung sowie die Siedlungsgebiete der unterschiedlichen Stämme und Ethnien nur unzureichend berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat sich der Nordosten zum Nährboden für separatistische Bestrebungen und Konflikte entwickelt (BPB 28.9.2020). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022 ● AI - Amnesty International (21.4.2022): India. Persecuption of Minorities and shrinking space for dissent, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071815/ASA2054912022ENGLISH.pdf, Zugriff: 28.9.2022 ● BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (28.9.2020): Indien, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 27.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien] (5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 28.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien] (17.5.1992): The National Commission For Minorities Act, 1922, https://www.minorityaffairs.gov.in/sites/default/files/ncm_act1992.pdf Zugriff 3.10.2022 ● HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 28.9.2022 ● IT - India Today (30.3.2022): Who is minority citizen in India?, https://www.indiatoday.in/india/story/minority-citizen-in-india-supreme-court-minorities-1931455-2022-03-30, Zugriff 28.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.state.gov/reports/2021-country-reports-on-human-rights-practices/, Zugriff 5.9.2022 EHEN (ARRANGIERTE, ZWANGSEHEN, MISCHEHEN), EHRENMORDE, MITGIFTSTREITIGKEITEN Letzte Änderung: 14.11.2022 Obwohl es in Indien offiziell kein Kastenwesen mehr gibt (LSI 22.7.2022), ist die Heirat innerhalb der eigenen Kaste nach wie vor ein wesentliches Merkmal der Ehe in Indien (BBC 8.12.2021). Die Endogamie (die Praxis, jemanden aus der eigenen Gemeinschaft, dem eigenen Clan oder Stamm zu heiraten und andere als ungeeignet abzulehnen) ist in Indien noch weit verbreitet und impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste bei der Partnersuche oberste Priorität hat. Bei diesen endogamen Ehen handelt es sich um eine Form der arrangierten Ehe, bei der Braut und der Bräutigam derselben Kaste den Bund der Ehe eingehen, nachdem sie die Zustimmung ihrer beiden Familien erhalten haben (FII 2.12.2020). Es ist jedoch klar, zwischen dem Konzept der arrangierten Ehe und der Zwangsehe zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zwangsehe geben bei einer arrangieren Ehe beide Partner ihre volle Zustimmung (FII 2.12.2020; vgl. GoUK 28.7.2022). Die Zustimmung muss ohne Einfluss von außen erfolgen und ausschließlich die eigene Entscheidung einer Person repräsentieren. Wenn entweder die Braut oder der Bräutigam oder sogar beide nicht bereit sind, die Ehe einzugehen, handelt es sich um eine Zwangsehe (FII 2.12.2020). Der Zwang zur Heirat kann physischen, psychologischen, finanziellen, sexuellen und emotionalen Druck umfassen (GoUK 28.7.2022). Wenn jemand die Idee einer Zwangsheirat oder einer arrangierten Ehe ablehnt, wird dies schnell als persönliche Beleidigung der Eltern angesehen, was zu Spannungen innerhalb der Familie führen kann (FII 2.12.2020). In einer 2018 durchgeführten Umfrage unter mehr als 160.000 Haushalten in Indien gaben 93 % der verheirateten Paare an, dass ihre Ehe arrangiert worden war (BBC 8.12.2021). Obwohl es in Indien offiziell kein Kastenwesen mehr gibt (LSI 22.7.2022), ist die Heirat innerhalb der eigenen Kaste nach wie vor ein wesentliches Merkmal der Ehe in Indien (BBC 8.12.2021). Die Endogamie (die Praxis, jemanden aus der eigenen Gemeinschaft, dem eigenen Clan oder Stamm zu heiraten und andere als ungeeignet abzulehnen) ist in Indien noch weit verbreitet und impliziert, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste bei der Partnersuche oberste Priorität hat. Bei diesen endogamen Ehen handelt es sich um eine Form der arrangierten Ehe, bei der Braut und der Bräutigam derselben Kaste den Bund der Ehe eingehen, nachdem sie die Zustimmung ihrer beiden Familien erhalten haben (FII 2.12.2020). Es ist jedoch klar, zwischen dem Konzept der arrangierten Ehe und der Zwangsehe zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Zwangsehe geben bei einer arrangieren Ehe beide Partner ihre volle Zustimmung (FII 2.12.2020; vergleiche GoUK 28.7.2022). Die Zustimmung muss ohne Einfluss von außen erfolgen und ausschließlich die eigene Entscheidung einer Person repräsentieren. Wenn entweder die Braut oder der Bräutigam oder sogar beide nicht bereit sind, die Ehe einzugehen, handelt es sich um eine Zwangsehe (FII 2.12.2020). Der Zwang zur Heirat kann physischen, psychologischen, finanziellen, sexuellen und emotionalen Druck umfassen (GoUK 28.7.2022). Wenn jemand die Idee einer Zwangsheirat oder einer arrangierten Ehe ablehnt, wird dies schnell als persönliche Beleidigung der Eltern angesehen, was zu Spannungen innerhalb der Familie führen kann (FII 2.12.2020). In einer 2018 durchgeführten Umfrage unter mehr als 160.000 Haushalten in Indien gaben 93 % der verheirateten Paare an, dass ihre Ehe arrangiert worden war (BBC 8.12.2021). Interreligiöse Paare können in Indien nach dem Special Marriage Act von 1954 heiraten (INDI 1954). Dies ist allerdings oft mit der Androhung von Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder verbunden (CLPR 29.1.2022), da das Gesetz von den Paaren verlangt, den staatlichen Behörden ihre Heiratsabsicht mitzuteilen, und eine Frist von 30 Tagen vorsieht, in der jeder Einspruch gegen die Ehe erheben kann (CLPR 29.1.2022; vgl. INDI 1954). Öffentliche Bekanntmachungspflichten für interreligiöse Ehen sind zuweilen Auslöser für gegen Paare gerichtete Gewalt (USCIRF 4.2022). Hinzu kommt, dass sich Anti-Konversionsgesetze zunehmend auf interreligiöse Beziehungen konzentriert haben. Seit 2018 haben mehrere Bundesstaaten Gesetze erlassen oder bestehende Anti-Konversionsgesetze überarbeitet, um interreligiöse Ehen ins Visier zu nehmen und/oder zu kriminalisieren (USCIRF 4.2022; vgl. CLPR 29.1.2022, IE 16.8.2022). Das neue Anti-Konversionsgesetz von Karnataka, welches im September 2022 verabschiedet wurde (VN 20.9.2022), verbietet Ehen, die mit dem alleinigen Ziel der Konversion geschlossen werden, sowie Konversionen, die mit der ausschließlichen Absicht der Heirat durchgeführt werden (CLPR 29.1.2022; vgl. IE 16.8.2022). Konversionen sind durch das Gesetz nur noch mit einem großen bürokratischen Aufwand möglich und auch nur dann, wenn niemand dagegen Einspruch erhebt. Wenn jemand eine Zwangskonversion anprangert, liegt die Beweislast bei der Person, die sich dagegen verteidigt (VN 20.9.2022). Eine Verordnung, die im Feber 2021 in Kraft trat, erklärt die Religionskonversion durch Heirat zu einem nicht kautionsfähigen Vergehen, bei dem Angeklagten bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (AJ 26.7.2022; vgl. IE 16.8.2022). Radikale Hindugruppen haben den Begriff "Liebesdschihad" aufgeworfen, mit dem sie ein angebliches Phänomen beschreiben, bei dem muslimische Männer Hindu-Frauen dazu verleiten, sie zu heiraten und zum Islam zu konvertieren (AJ 26.7.2022; vgl. BBC 8.12.2021, TG 21.1.2022, AA 22.9.2021). In Uttar Pradesh wurden muslimische Männer, die versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, angegriffen oder ins Gefängnis gesteckt. Von den 208 Personen, die zwischen November 2020 und August 2021 auf der Grundlage von Anti-Konversionsgesetzen verhaftet wurden, waren alle Muslime. Bislang wurde niemand verurteilt (TG 21.1.2022). Interreligiöse Paare können in Indien nach dem Special Marriage Act von 1954 heiraten (INDI 1954). Dies ist allerdings oft mit der Androhung von Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder verbunden (CLPR 29.1.2022), da das Gesetz von den Paaren verlangt, den staatlichen Behörden ihre Heiratsabsicht mitzuteilen, und eine Frist von 30 Tagen vorsieht, in der jeder Einspruch gegen die Ehe erheben kann (CLPR 29.1.2022; vergleiche INDI 1954). Öffentliche Bekanntmachungspflichten für interreligiöse Ehen sind zuweilen Auslöser für gegen Paare gerichtete Gewalt (USCIRF 4.2022). Hinzu kommt, dass sich Anti-Konversionsgesetze zunehmend auf interreligiöse Beziehungen konzentriert haben. Seit 2018 haben mehrere Bundesstaaten Gesetze erlassen oder bestehende Anti-Konversionsgesetze überarbeitet, um interreligiöse Ehen ins Visier zu nehmen und/oder zu kriminalisieren (USCIRF 4.2022; vergleiche CLPR 29.1.2022, IE 16.8.2022). Das neue Anti-Konversionsgesetz von Karnataka, welches im September 2022 verabschiedet wurde (VN 20.9.2022), verbietet Ehen, die mit dem alleinigen Ziel der Konversion geschlossen werden, sowie Konversionen, die mit der ausschließlichen Absicht der Heirat durchgeführt werden (CLPR 29.1.2022; vergleiche IE 16.8.2022). Konversionen sind durch das Gesetz nur noch mit einem großen bürokratischen Aufwand möglich und auch nur dann, wenn niemand dagegen Einspruch erhebt. Wenn jemand eine Zwangskonversion anprangert, liegt die Beweislast bei der Person, die sich dagegen verteidigt (VN 20.9.2022). Eine Verordnung, die im Feber 2021 in Kraft trat, erklärt die Religionskonversion durch Heirat zu einem nicht kautionsfähigen Vergehen, bei dem Angeklagten bis zu 10 Jahre Gefängnis drohen, wenn es zu einem Schuldspruch kommt (AJ 26.7.2022; vergleiche IE 16.8.2022). Radikale Hindugruppen haben den Begriff "Liebesdschihad" aufgeworfen, mit dem sie ein angebliches Phänomen beschreiben, bei dem muslimische Männer Hindu-Frauen dazu verleiten, sie zu heiraten und zum Islam zu konvertieren (AJ 26.7.2022; vergleiche BBC 8.12.2021, TG 21.1.2022, AA 22.9.2021). In Uttar Pradesh wurden muslimische Männer, die versuchten, einwilligende Hindu-Frauen zu heiraten, angegriffen oder ins Gefängnis gesteckt. Von den 208 Personen, die zwischen November 2020 und August 2021 auf der Grundlage von Anti-Konversionsgesetzen verhaftet wurden, waren alle Muslime. Bislang wurde niemand verurteilt (TG 21.1.2022). Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (AA 22.9.2021). Zwangsverheiratungen sind in Indien nach Artikel 15 des indischen Vertragsgesetzes von 1872 illegal (NCC 11.2021; vgl. INDI 1872), sie fallen unter Nötigung (HT 25.6.2020) und stellen eine Verletzung der Menschenrechte dar. Jedoch kann für eine Frau, die sich weigert, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Gefahr bestehen, einem Verbrechen aus Gründen der Familienehre zum Opfer zu fallen (NCC 11.2021).Eine positive Entwicklung der letzten Jahre war die höchstrichterliche Rechtsprechung, die 2018 das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners unterstrich (AA 22.9.2021). Zwangsverheiratungen sind in Indien nach Artikel 15 des indischen Vertragsgesetzes von 1872 illegal (NCC 11.2021; vergleiche INDI 1872), sie fallen unter Nötigung (HT 25.6.2020) und stellen eine Verletzung der Menschenrechte dar. Jedoch kann für eine Frau, die sich weigert, eine arrangierte Ehe einzugehen, die Gefahr bestehen, einem Verbrechen aus Gründen der Familienehre zum Opfer zu fallen (NCC 11.2021). Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021; vgl. BBC 14.9.2022).Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "instant triple talaq" verboten und strafbar (AA 22.9.2021; vergleiche BBC 14.9.2022). Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 8.2021). Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). In Indien gibt es bereits eine Reihe von Gesetzen und Systemen zum Schutz vor Ehrenverbrechen. Das Problem ist, dass die bestehenden Gesetze nur selten durchgesetzt werden (LSI 29.7.2022). Viele Aktivisten argumentieren, dass das indische Strafgesetzbuch und die Abschnitte der Strafprozessordnung nicht ausreichen, um diese Morde aufzuklären (OI 15.1.2022).Sogenannte Ehrenmorde bleiben insbesondere im Punjab, in Uttar Pradesh und Haryana ein Problem (USDOS 12.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Oft sind sie darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). In Indien gibt es bereits eine Reihe von Gesetzen und Systemen zum Schutz vor Ehrenverbrechen. Das Problem ist, dass die bestehenden Gesetze nur selten durchgesetzt werden (LSI 29.7.2022). Viele Aktivisten argumentieren, dass das indische Strafgesetzbuch und die Abschnitte der Strafprozessordnung nicht ausreichen, um diese Morde aufzuklären (OI 15.1.2022). Auch in Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten sind Morde und Entführungen verbreitet (ÖB 8.2021). Das Gesetz verbietet zwar die Annahme von Mitgift, aber viele Familien boten und nahmen weiterhin Mitgift an, was dazu geführt hat, dass Mitgiftstreitigkeiten ein ernstes Problem bleiben (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022, GoI 31.5.2022). Die Daten des National Crime Records Bureau (NCRB) zeigen, dass es im Jahr 2020 insgesamt 7.045 Todesfälle im Zusammenhang mit Mitgift gab, verglichen mit 7.141 im Jahr 2019. Die höchste Zahl an Fällen wurde in Uttar Pradesh mit 2.302 Opfern registriert. Die meisten Bundesstaaten beschäftigen Mitgiftverbotsbeauftragte (USDOS 12.4.2022). Laut indischer Regierung wurden nicht nur Änderungen am Gesetz zum Verbot der Mitgift (Dowry Prohibition Act, 1961) vorgenommen, um es strenger und wirksamer zu gestalten (GoI 31.5.2022; vgl. TH 4.1.2022, INDI 2018), sondern auch die Belästigung wegen Mitgift wurde unter Strafe gestellt und im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt (Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005) als Grund für Zivilklagen anerkannt (GoI 31.5.2022; vgl. INDI 2005).Auch in Zusammenhang mit Mitgiftstreitigkeiten sind Morde und Entführungen verbreitet (ÖB 8.2021). Das Gesetz verbietet zwar die Annahme von Mitgift, aber viele Familien boten und nahmen weiterhin Mitgift an, was dazu geführt hat, dass Mitgiftstreitigkeiten ein ernstes Problem bleiben (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022, GoI 31.5.2022). Die Daten des National Crime Records Bureau (NCRB) zeigen, dass es im Jahr 2020 insgesamt 7.045 Todesfälle im Zusammenhang mit Mitgift gab, verglichen mit 7.141 im Jahr 2019. Die höchste Zahl an Fällen wurde in Uttar Pradesh mit 2.302 Opfern registriert. Die meisten Bundesstaaten beschäftigen Mitgiftverbotsbeauftragte (USDOS 12.4.2022). Laut indischer Regierung wurden nicht nur Änderungen am Gesetz zum Verbot der Mitgift (Dowry Prohibition Act, 1961) vorgenommen, um es strenger und wirksamer zu gestalten (GoI 31.5.2022; vergleiche TH 4.1.2022, INDI 2018), sondern auch die Belästigung wegen Mitgift wurde unter Strafe gestellt und im Rahmen des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt (Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005) als Grund für Zivilklagen anerkannt (GoI 31.5.2022; vergleiche INDI 2005). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 8.9.2022 ● AJ - Aljazeera (26.7.2022): Wie im indischen Uttar Pradesh ein "Liebes-Dschihad"-Fall fabriziert wurde, https://www.aljazeera.com/news/2022/7/26/manufacturing-a-love-jihad-case-in-indias-uttar-pradesh-state Zugriff 22.9.2022 ● BBC - British Broadcasting Corporation (8.12.2021): Was uns die Daten über Liebe und Ehe in Indien verraten, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-59530706, Zugriff 14.9.2022 ● CEPR - Centre for Economic Policy Research (11.2.2021): 'Til Dowry Do Us Part: Verhandeln und Gewalt in indischen Familien, https://economics.sas.upenn.edu/system/files/2021-03/TilDowry.pdf, Zugriff 14.9.2022 ● CLPR - Center for Law & Policy Research (29.1.2022): Engerung der Schlinge um die interreligiöse Ehe, https://clpr.org.in/blog/tightening-the-noose-on-interfaith-marriage/, Zugriff 14.9.2022 ● FH - Freedom House (24.2.2022): Freiheit in der Welt 2022 - Indien, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 9.9.2022 ● FII - Feminismus in Indien (2.12.2020): Mein Kampf gegen Familie, Kastenhierarchie & erzwungene arrangierte Ehen, https://feminisminindia.com/2020/12/02/forced-marriages-caste-family/, Zugriff 14.9.2022 ● GoI - Governement of India (published by OHCHR) [Indien] (31.5.2022): CCPR/C/IND/4, Vierter periodischer Bericht, eingereicht von Indien
Artikel 40
des Paktes
dem fakultativen Berichtsverfahren, fällig im Jahr 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075091/G2235412.pdf, Zugriff 13.9.2022 ● GoUK - Governemet of UK (28.7.2022): Behördenübergreifende gesetzliche Leitlinien für den Umgang mit Zwangsheirat und behördenübergreifende Praxisleitlinien: Umgang mit Fällen von Zwangsheirat (barrierefreie Version), https://www.gov.uk/government/publications/the-right-to-choose-government-guidance-on-forced-marriage/multi-agency-statutory-guidance-for-dealing-with-forced-marriage-and-multi-agency-practice-guidelines-handling-cases-of-forced-marriage-accessible, Zugriff 22.9.2022 ● HT - Hindustan Times (25.6.2020): UK: Indien ein "Schwerpunktland" für Zwangsheirat, https://www.hindustantimes.com/world-news/uk-india-a-focus-country-for-forced-marriages/story-wf3NRIHSuWpSvMdmiogB7O.html, Zugriff 23.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien]
(2018): The Dowry Prohibition Act, 1961 (geändert am 3. Dezember 2018), https://www.indiacode.nic.in/bitstream/123456789/5402/1/a1961-28.pdf, Zugriff 23.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien]
(2005): The Protection of Women from Domestic Violence Act, 2005, https://www.indiacode.nic.in/bitstream/123456789/15436/1/protection_of_women_from_domestic_violence_act%2C_2005.pdf, Zugriff 23.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien]
(1954): The Special Marriage Act, 1954, https://legislative.gov.in/sites/default/files/A1954-43_1.pdf, Zugriff 22.9.2022 ● INDI - Gesetzgebung [Indien]
(1872): The Indian Contract Act, 1872, https://www.indiacode.nic.in/bitstream/123456789/2187/2/A187209.pdf, Zugriff 23.9.2022 ● LSI - Legal Service India (29.8.2022): Recht auf Eheschließung für interreligiöse Paare: Immer noch ein Mythos? Eine Analyse von Ehrenverbrechen in Indien, https://www.legalserviceindia.com/legal/article-9037-right-to-marry-for-interfaith-couples-still-a-myth-an-analysis-of-honour-related-crimes-in-india.html, Zugriff 12.9.2022 ● LSI - Legal Service India (22.7.2022): Casteism In Indian Society, https://www.legalserviceindia.com/legal/legal/legal/article-8991-casteism-in-indian-society.html, Zugriff 22.9.2022 ● IE - Indian Express (16.8.2022): Anatomy of anti-conversion legislation in India: A comparative look at state laws, https://indianexpress.com/article/political-pulse/anti-conversion-laws-himachal-up-karnataka-comparison-8092477/, Zugriff 14.9.2022 ● NCC - National Cadet Corps [Indien] (11.2021): Honour Killing, https://indiancc.mygov.in/wp-content/uploads/2021/11/mygov-999999999818235107.pdf, Zugriff 14.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 8.9.2022 ● OI - Outlook India (15.1.2022): Love In The Crosshairs: Honour Killings Still Continue In India, https://www.outlookindia.com/magazine/story/india-news-love-in-the-crosshairs-honour-killings-still-continue-in-india/305349, Zugriff 12.9.2022 ● TG - The Guardian (21.1.2022): ‘They cut him into pieces’: India’s ‘love jihad’ conspiracy theory turns lethal, https://www.theguardian.com/world/2022/jan/21/they-cut-him-into-pieces-indias-love-jihad-conspiracy-theory-turns-lethal, Zugriff 14.9.2022 ● TH - The Hindu (4.1.2022): Post the prohibition of dowry, https://www.thehindu.com/books/post-the-prohibition-of-dowry/article38105182.ece, Zugriff 14.9.2022 ● USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): India - Annual Report 2022, https://www.uscirf.gov/sites/default/files/2022-04/2022%20India.pdf, Zugriff 10.10.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 9.9.2022 ● VN - Vatican News (20.9.2022): Indien: Neues Anti-Konversionsgesetz in Karnataka, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2022-09/indien-neues-anti-konversionsgesetz-karnataka.html, Zugriff 23.9.2022 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vgl FH 24.2.2022) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS
- 4.2022; vgl. ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits (Dokumente mit denen die Regierung versucht, die Einreise in bestimmte Gebiete in der Nähe der internationalen Grenze Indiens zu regeln) erforderlich. Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet (USDOS 12.4.2022). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022).Die Niederlassungsfreiheit (ÖB 8.2021; vergleiche FH 24.2.2022) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021, ÖB 8.2021). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS
- 4.2022; vergleiche ÖB 8.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits (Dokumente mit denen die Regierung versucht, die Einreise in bestimmte Gebiete in der Nähe der internationalen Grenze Indiens zu regeln) erforderlich. Darüber hinaus wird von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Angehörige der Dalits berichtet (USDOS 12.4.2022). Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit, sich in anderen Landesteilen niederzulassen. Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut (ÖB 8.2021). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.2.2022). Es gibt immer noch kein staatliches Registrierungssystem, was bedeutet, dass ein großer Teil der Bevölkerung keinen Personalausweis besitzt. Daran hat auch die Einführung des digitalen Identitätssystems Aadhaar im Jahr 2009 nichts geändert, da die Registrierung weiterhin freiwillig ist. Dies begünstigt die Ansiedlung in einem anderen Teil des Landes im Falle von Verfolgung. Selbst bei laufender Strafverfolgung ist es keine Seltenheit, in ländlichen Gebieten in einem anderen Teil des Landes leben zu können, ohne verfolgt zu werden (AA 22.9.2021). Die Regierung kann jedem Antragsteller per Gesetz die Ausstellung eines Reisepasses verweigern, wenn dieser außerhalb des Landes an Aktivitäten teilnimmt, welche für "die Souveränität und Integrität der Nation abträglich sind". Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller - einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren - zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 ● BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.2.2022): Indien (Republik Indien) - Aktuelle Hinweise (unverändert gültig seit: 11.2.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 15.2.2022 ● FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 14.9.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 1.9.2022 ● USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 14.9.2022 MELDEWESEN Letzte Änderung: 14.11.2022 Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vgl. CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vgl. ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vgl. CSM 25.4.2022).Noch gibt es in Indien kein nationales Melderegister bzw. Staatsbürgerschaftsregister (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) und auch kein zentralisiertes Strafregister (AA 22.9.2021). Im Jahr 2009 führte Indien allerdings Aadhaar ein, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022; vergleiche CSM 25.4.2022). Das Aadhaar-Programm weist jedem Inder eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person verknüpft ist - alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan (UCLA 13.4.2022; vergleiche ÖB 8.2021, CSM 25.4.2022). Während das Programm eigentlich freiwillig sein sollte, wurde die Aadhaar-Nummer schnell zur Notwendigkeit, da einige indische Bundesstaaten sie zur Voraussetzung machten, um subventionierten Reis, Kochgas und Schulessen zu erhalten oder um Immobilien zu kaufen. Kritiker bemängeln jedoch, dass das Programm die am stärksten marginalisierten Teile der Bevölkerung nicht berücksichtigt (UCLA 13.4.2022), und die bestehenden Formen der Ausgrenzung und Diskriminierung bei öffentlichen und privaten Dienstleistungen noch verschärft (CHRGJ 17.6.2022). Es wurde vielfach dokumentiert, wie das Versagen einer Aadhaar-Authentifizierungsmethode (Scannen des Fingerabdrucks oder über Mobiltelefon) zur Verweigerung von Sozialleistungen und zum systematischen Ausschluss von Randgruppen führen kann. Das Fehlen und/oder die Veränderung von Fingerabdrücken ist bei vielen Menschen aufgrund von körperlichen Behinderungen, hohem Alter oder jahrelanger körperlicher Arbeit üblich, was zum Scheitern der Authentifizierung führt. Ebenso haben viele Menschen, insbesondere Frauen ohne Einkommen, keine eigene Telefonnummer, was auch nach einer erfolgreichen Registrierung zu Problemen bei der Authentifizierung führen kann, bspw. bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen (Interactions 4.2022). Mittlerweile wurden über 1,2 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist (ÖB 8.2021; vergleiche CSM 25.4.2022). Das National Population Register (NPR) verfügt derzeit über eine Datenbank mit 119 Millionen Einwohnern. Das NPR, dessen Daten erstmals 2010 erhoben und 2015 mit Aadhaar-, Handy- und Lebensmittelkartennummern aktualisiert wurden, soll mit der nächsten Volkszählung aktualisiert werden, die aufgrund der COVID-19-Pandemie auf unbestimmte Zeit verschoben wurde (TH 27.4.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 14.9.2022 ● CHRGJ - Center for Human Rights and Global Justice (NYU School of Law) (17.6.2022): Pressemitteilung: Weltbank und Co. ebnen möglicherweise einen "digitalen Weg zur Hölle" mit Unterstützung für gefährliche digitale ID, https://chrgj.org/2022/06/17/press-release-the-world-bank-and-co-may-be-paving-a-digital-road-to-hell-with-support-for-dangerous-digital-id/, Zugriff 11.10.2022 ● CSM - The Christian Science Monitor (25.4.2022): Bei biometrischen IDs ist Indien ein "Labor für den Rest der Welt", https://www.csmonitor.com/World/Asia-South-Central/2022/0425/On-biometric-IDs-India-is-a-laboratory-for-the-rest-of-the-world, Zugriff 23.9.2022 ● Interaktionen (herausgegeben von der Association for Computing Machinery) (4.2022): Marginalized Aadhaar: India's Aadhaar biometric ID and mass surveillance, https://interactions.acm.org/enter/view/marginalizedaadhaar#R4, Zugriff 11.10.2022 ● ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070584/INDI_%C3%96B-Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 14.9.2022 ● TH - The Hindu (27.4.2022): Birth, death reporting to be automated, https://www.thehindu.com/news/national/registration-of-birth-death-to-be-real-time-with-minimum-human-interface/article65359979.ece, Zugriff 14.9.2022 ● UCLA - University of California Los Angeles Anderson Review (13.4.2022): Addressing Its Lack of an ID System, India Registers 1.2 Billion in a Decade, https://anderson-review.ucla.edu/addressing-its-lack-of-an-id-system-india-registers-1-2-billion-in-a-decade/, Zugriff 23.9.2022 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung: 14.11.2022 Allgemeine Wirtschaftsleistung Indiens Wirtschaft zählt zu den größten und am sc