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{'item': 'W284 2265411-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2023 GeschäftszahlW284 2265411-1 Spruch, , W284 2265580-1/7EW284 2265411-1/6EW284 2265582-1/6EW284 2265580-1/7E, W284 2265411-1/6E, W284 2265582-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 03.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX und mj.
  3. XXXX , geb. XXXX alle StA. Afghanistan,
  4. vertreten durch ASYL IN NOT,
  5. vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH,
  6. gesetzlich vertreten durch
  7. und 2., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.11.2022, Zl. 1283495409-211221170 (ad 1.), Zl. 1306138107-221427646 (ad 2.) und Zl. 1283492102-211221196 (ad 3.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 und mj.
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 alle StA. Afghanistan,
  11. vertreten durch ASYL IN NOT,
  12. vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH,
  13. gesetzlich vertreten durch
  14. und 2., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.11.2022, Zl. 1283495409-211221170 (ad 1.), Zl. 1306138107-221427646 (ad 2.) und Zl. 1283492102-211221196 (ad 3.), betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und
  15. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie
  16. XXXX und
  17. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und
  18. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie
  19. römisch 40 und
  20. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  21. XXXX ,
  22. XXXX , und
  23. XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass
  24. römisch 40 ,
  25. römisch 40 , und
  26. römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W284.2265411.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.