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G304 2255449-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlG304 2255449-1 Spruch, , , G304 2255449-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul WOLF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.03.2022, OB: XXXX , SV Nr. XXXX , betreffend I.) der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, II.) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul WOLF, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 23.03.2022, OB: römisch 40 , SV Nr. römisch 40 , betreffend römisch eins.) der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, römisch zwei.) ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert vorliegt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2023, zu Recht: I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 von Hundert beträgt.römisch zwei.) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 70 von Hundert beträgt. I. u II.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. u römisch zwei.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2255449.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.