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{'item': 'G312 2259735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlG312 2259735-1 Spruch, G312 2259733-1/7EG312 2259735-1/7EG312 2259733-1/7E, G312 2259735-1/7E IM NAMEN DER REPUBL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX .2022 bzw. XXXX .2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von 30.11.2021 bis 10.01.2022 und 04.04.2022 bis 29.05.2022 gemäß § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.Mit den Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 .2022 bzw. römisch 40 .2022 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für den Zeitraum von 30.11.2021 bis 10.01.2022 und 04.04.2022 bis 29.05.2022 gemäß Paragraph 10, AlVG 1977 ausgeschlossen ist. Begründend führte die belangte Behörde im erstgenannten Bescheid vom XXXX .2022 im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Installateurhelfer mit möglichem Arbeitsantritt am 30.11.2021 nicht beworben hat. Als Grund habe der BF Internetprobleme mit seinem eAMS Konto angegeben, womit die Bewerbung irrtümlicherweise im Entwürfe-Ordner gelandet wäre und das Versenden seiner Bewerbung unterblieben wäre. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Begründend führte die belangte Behörde im erstgenannten Bescheid vom römisch 40 .2022 im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass sich der BF auf die zugewiesene Beschäftigung als Installateurhelfer mit möglichem Arbeitsantritt am 30.11.2021 nicht beworben hat. Als Grund habe der BF Internetprobleme mit seinem eAMS Konto angegeben, womit die Bewerbung irrtümlicherweise im Entwürfe-Ordner gelandet wäre und das Versenden seiner Bewerbung unterblieben wäre. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides vom XXXX .2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen begründet aus, dass sich der BF auf ein weiteres Stellenangebot mit möglichem Arbeitsantritt am 04.04.2022 nicht beworben hat und als Rechtfertigung die gleichen Gründe vorgebracht habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides vom römisch 40 .2022 führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen begründet aus, dass sich der BF auf ein weiteres Stellenangebot mit möglichem Arbeitsantritt am 04.04.2022 nicht beworben hat und als Rechtfertigung die gleichen Gründe vorgebracht habe. Nachsichtsgründe lägen keine vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Gegen den erstgenannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX .2022 bei der belangten Behörde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF Internetprobleme gehabt hätte und über mehrere Tage nicht in sein eAMS hätte einsteigen können sowie sei die Bewerbung nur abgespeichert und eben nicht verschickt worden. Weiters führte er aus, er habe eine falsche E-Mail-Adresse verwendet bzw. diese fehlerhaft kopiert. Der Beschwerde beigefügt waren Screenshots vom XXXX .2022, in welchen angezeigt wurde, dass dessen eAMS Konto an diesem Tag mit einem IT-Fehler behaftet war.Gegen den erstgenannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 .2022 bei der belangten Behörde. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF Internetprobleme gehabt hätte und über mehrere Tage nicht in sein eAMS hätte einsteigen können sowie sei die Bewerbung nur abgespeichert und eben nicht verschickt worden. Weiters führte er aus, er habe eine falsche E-Mail-Adresse verwendet bzw. diese fehlerhaft kopiert. Der Beschwerde beigefügt waren Screenshots vom römisch 40 .2022, in welchen angezeigt wurde, dass dessen eAMS Konto an diesem Tag mit einem IT-Fehler behaftet war. Hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides richtete sich die ebenso fristgerechte Beschwerde vom XXXX .2022, bei der belangten Behörde. Zusammengefasst gab der BF hierzu an, er habe sich bei der besagten Firma beworben sowie seien alle nötigen Unterlagen dem AMS geschickt worden. In der Beschwerde beigefügt waren Screenshots, in welchen der BF eine automatisierte Dankesnachricht der besagten Firma für dessen Initiativbewerbung bekommen hat.Hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides richtete sich die ebenso fristgerechte Beschwerde vom römisch 40 .2022, bei der belangten Behörde. Zusammengefasst gab der BF hierzu an, er habe sich bei der besagten Firma beworben sowie seien alle nötigen Unterlagen dem AMS geschickt worden. In der Beschwerde beigefügt waren Screenshots, in welchen der BF eine automatisierte Dankesnachricht der besagten Firma für dessen Initiativbewerbung bekommen hat. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des erstgenannten Bescheides vom XXXX .2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit XXXX .2022, gemäß § 14 VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gemäß § 13 Abs.

  1. VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschwerde des zweitgenannten Bescheides wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde des erstgenannten Bescheides vom römisch 40 .2022 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit römisch 40 .2022, gemäß Paragraph 14, VwGVG ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Hinsichtlich der Beschwerde des zweitgenannten Bescheides wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Begründend führte die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF bei gehöriger Aufmerksamkeit selbst hätte feststellen können, dass seine Bewerbung lediglich im Entwürfe-Ordner gelandet sei, zumal ein Arbeitsloser seine E-Mail-Ausgänge laufend kontrollieren müsse sowie hätte er beim Unternehmen den Bewerbungsstand selbst erfragen können. Schließlich habe der BF wegen seiner Untätigkeit das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf genommen. Mit Schriftsatz vom XXXX .05.2022 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde vom XXXX .2022 sowie maßgebenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2022 vorgelegt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .05.2022 beantragte der BF hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde vom römisch 40 .2022 sowie maßgebenden Verwaltungsakten wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2022 vorgelegt. Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG wurden die oben genannten Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.Am 13.01.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wurden die oben genannten Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 – beim Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2023 eingelangt – wurden seitens der belangten Behörde die angeforderten Unterlagen nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der BF bezieht aktuell keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand zuletzt von 30.05.2022 bis 31.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war beim BFI XXXX von 25.02.2019 bis 23.08.2019 als Arbeiter sowie war er dort von 26.08.2019 bis 24.09.2021 als Arbeiterlehrling beschäftigt. 1.
  4. Der BF bezieht aktuell keine Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stand zuletzt von 30.05.2022 bis 31.05.2022 im Bezug von Arbeitslosengeld. Sein letztes vollversichertes Dienstverhältnis war beim BFI römisch 40 von 25.02.2019 bis 23.08.2019 als Arbeiter sowie war er dort von 26.08.2019 bis 24.09.2021 als Arbeiterlehrling beschäftigt. 1.
  5. Der BF begann eine Lehre als GWH-Installateur und schloss die zweite Klasse der Berufsschule positiv ab. Er verfügt über EDV-Grundkenntnisse sowie leistete er im Rahmen der Wehrpflicht seinen Präsenzdienst ab; hingegen besitzt er keinen Führerschein der Klasse B. Der BF suchte mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Installateurhelfer im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche, mit vereinbartem Arbeitsort Bezirk XXXX , der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können.Der BF suchte mit Unterstützung der belangten Behörde eine Beschäftigung als Installateurhelfer im Arbeitsausmaß von 40 Stunden/Woche, mit vereinbartem Arbeitsort Bezirk römisch 40 , der Arbeitsplatz muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können. 1.3.
  6. Am 18.11.2022 wurde dem BF eine Beschäftigung als Installateurhelfer bei der Firma XXXX mit möglichem Arbeitsbeginn am 30.11.2022 zugewiesen. 1.3.
  7. Am 18.11.2022 wurde dem BF eine Beschäftigung als Installateurhelfer bei der Firma römisch 40 mit möglichem Arbeitsbeginn am 30.11.2022 zugewiesen. Gesucht wurde ein Installateurhelfer in XXXX für alle anfallenden Arbeiten im Installations- bzw. Baubereich. Ein Lehrabschluss sei nicht erforderlich sowie sei der Führerschein Klasse B keine Voraussetzung, zumal Mitfahrgelegenheiten im Firmenbus für die Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden.Gesucht wurde ein Installateurhelfer in römisch 40 für alle anfallenden Arbeiten im Installations- bzw. Baubereich. Ein Lehrabschluss sei nicht erforderlich sowie sei der Führerschein Klasse B keine Voraussetzung, zumal Mitfahrgelegenheiten im Firmenbus für die Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. 1.3.
  8. Am 17.03.2022 wurde dem BF ein zweites Stellenangebot zugewiesen, worin ihm eine Beschäftigung als GWH-Fachhelfer bei der Firma XXXX (im Folgenden: PG) mit möglichem Arbeitsbeginn am 04.04.2022 in Aussicht gestellt wurde. Der BF hat sich auf die konkrete Stelle nicht beworben, sondern hat er erst am 15.04.2022 eine Initiativbewerbung abgeschickt. 1.3.
  9. Am 17.03.2022 wurde dem BF ein zweites Stellenangebot zugewiesen, worin ihm eine Beschäftigung als GWH-Fachhelfer bei der Firma römisch 40 (im Folgenden: PG) mit möglichem Arbeitsbeginn am 04.04.2022 in Aussicht gestellt wurde. Der BF hat sich auf die konkrete Stelle nicht beworben, sondern hat er erst am 15.04.2022 eine Initiativbewerbung abgeschickt. Der BF hat sich weder bei der Firma XXXX noch bei der Firma XXXX unverzüglich beworben. Der BF hat sich weder bei der Firma römisch 40 noch bei der Firma römisch 40 unverzüglich beworben. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der beiden Beschäftigungen ursächlich und hat der BF mit zumindest bedingtem Vorsatz jeweils die Aufnahme der zumutbaren Beschäftigungen vereitelt. Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 vor. Der BF hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden weder vom BF vorgebracht noch sind diese sonst hervorgekommen. Somit liegen verfahrensgegenständlich keine Nachsichtsgründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, vor. Die zugewiesenen Beschäftigungen stellten zumutbare Beschäftigungen im Sinne des § 9 AlVG dar. Die zugewiesenen Beschäftigungen stellten zumutbare Beschäftigungen im Sinne des Paragraph 9, AlVG dar.
  10. Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web. Die Feststellungen über die Zuweisung der beiden Beschäftigungen als Installateurhelfer bzw. als GWH-Fachhelfer ergibt sich aus dem Akteninhalt (Stellenzuweisung vom 18.11.2022 bzw. 17.03.2022, sowie aus den Angaben der Behördenvertreterin in der Beschwerdeverhandlung). Das Vorbringen des BF, wonach er seit Monaten Probleme mit dem Internet, Handy und dem eAMS Konto gehabt hätte, sind nicht glaubhaft. Zum einen ist aus den weiteren Angaben des BF nicht ersichtlich, dass er irgendwelche Handlungen gesetzt hat, um diese vorgebrachten Probleme zu lösen. Desweiteren hat er auch keine Alternativhandlungen gesetzt, so wäre es ihm ohne Probleme möglich gewesen, die Selbstbedienungsautomaten beim AMS zu nutzen, um sich bei den Firmen bewerben zu können. Zudem sind solche EDV Probleme meist nur von kurzer Dauer. Die belangte Behörde hat selbst vorgebracht, dass nach diesbezüglicher Recherche keine EDV-Probleme im maßgeblichen Zeitraum beim eAMS Konto vorgelegen seien. Weiters gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe die Bewerbung für die Firma XXXX irrtümlicherweise im Entwürfe-Ordner abgespeichert, womit er bestätigen könne, sich dort beworben zu haben. Auch diesbezüglich irrt der BF, wenn er davon ausgeht, dass mit dem Ablegen der Bewerbung im Entwürfe Ordnung eine unverzügliche und gültige Bewerbung von ihm abgesendet wurde. Weiters gab der BF in der Beschwerdeverhandlung an, er habe die Bewerbung für die Firma römisch 40 irrtümlicherweise im Entwürfe-Ordner abgespeichert, womit er bestätigen könne, sich dort beworben zu haben. Auch diesbezüglich irrt der BF, wenn er davon ausgeht, dass mit dem Ablegen der Bewerbung im Entwürfe Ordnung eine unverzügliche und gültige Bewerbung von ihm abgesendet wurde. Er gibt zwar weiters an, dass er erst nach fünf bis sechs Tagen – nämlich nach seiner Sperre des Arbeitslosengeldes – gemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne. Ungeachtet dessen hat sich der BF nicht danach bei den Firmen gemeldet, um sich nach mutmaßlich erfolgter Bewerbung interessiert für die zugewiesenen Stellen zu zeigen. Widersprüchlich dazu hatte bei der behördlichen Einvernahme am XXXX .2022 angegeben, er habe erstmals am 16.01.2022 (also zwei Monate nach der ersten Stellenzuweisung) bemerkt, dass seine Bewerbung nicht abgeschickt worden wäre und diese lediglich im Entwürfe-Ordner gelandet sei. Diese divergierenden Angaben sprechen ebenfalls gezielt gegen die Glaubwürdigkeit des BF.Widersprüchlich dazu hatte bei der behördlichen Einvernahme am römisch 40 .2022 angegeben, er habe erstmals am 16.01.2022 (also zwei Monate nach der ersten Stellenzuweisung) bemerkt, dass seine Bewerbung nicht abgeschickt worden wäre und diese lediglich im Entwürfe-Ordner gelandet sei. Diese divergierenden Angaben sprechen ebenfalls gezielt gegen die Glaubwürdigkeit des BF. Hinzu kommt, dass – wie bereits oben angeführt - der BF keine eigenen Anstrengungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen hat. Er hat sich nach seiner „vermeintlichen“ Erstbewerbung nicht um die Beschäftigungsaufnahmen bemühtso hat er die Firma XXXX nicht kontaktiert, um zB zu erfahren, ob er zu einem Vorstellungsgespräch kommen könnte. Er hätte spätestens nach einer Woche telefonisch oder per E-Mail den aktuellen Bewerbungsstand erfragen können, um somit ein aktives bzw. arbeitswilliges Verhalten beim potentiellen Dienstgeber zeigen zu können, was jedoch nicht geschehen ist.Hinzu kommt, dass – wie bereits oben angeführt - der BF keine eigenen Anstrengungen zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit unternommen hat. Er hat sich nach seiner „vermeintlichen“ Erstbewerbung nicht um die Beschäftigungsaufnahmen bemühtso hat er die Firma römisch 40 nicht kontaktiert, um zB zu erfahren, ob er zu einem Vorstellungsgespräch kommen könnte. Er hätte spätestens nach einer Woche telefonisch oder per E-Mail den aktuellen Bewerbungsstand erfragen können, um somit ein aktives bzw. arbeitswilliges Verhalten beim potentiellen Dienstgeber zeigen zu können, was jedoch nicht geschehen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten vom AMS zugewiesenen Stellenangebotes. Dass der BF mit seiner Bewerbung vier Wochen zugewartet hat, ist auch unter Berücksichtigung der zum damaligen Zeitpunkt durchgemachten schweren Zeit des BF, nicht nachvollziehbar. Dazu räumte die Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung ein, dass auf diesen gesundheitlichen Umstand des BF Rücksicht genommen worden sei und ihm auch angeboten wäre, sich nochmals bei der Firma XXXX zu bewerben, was seitens des BF jedoch ebenfalls nicht geschehen ist.Dazu räumte die Vertreterin der belangten Behörde in der Beschwerdeverhandlung ein, dass auf diesen gesundheitlichen Umstand des BF Rücksicht genommen worden sei und ihm auch angeboten wäre, sich nochmals bei der Firma römisch 40 zu bewerben, was seitens des BF jedoch ebenfalls nicht geschehen ist. Festzuhalten ist auch, dass die Stelle bei der Firma PG auch danach noch lange Zeit offen war, womit der BF sich sehr wohl auch später noch hätte bewerben können, um seine Arbeitslosigkeit beenden zu können. Aber auch das hat er unterlassen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchteil A): Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von 30.11.2021 bis 10.01.2022 und von 04.04.2022 bis 29.05.2022 gemäß § 10 AlVG ausgeschlossen hat. Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den Bezug des Arbeitslosengeldes zu Recht für die Zeit von 30.11.2021 bis 10.01.2022 und von 04.04.2022 bis 29.05.2022 gemäß Paragraph 10, AlVG ausgeschlossen hat. Die belangte Behörde wirft dem BF vor, sich auf zwei zumutbaren Beschäftigungsverhältnissen nicht bzw. nicht unverzüglich beworben zu haben. Der BF hingegen rechtfertigt sich damit, dass er seit Monaten EDV Probleme gehabt habe, das eAMS Konto habe ebenfalls nicht funktioniert. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
  13. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  14. die Anwartschaft erfüllt und
  15. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Arbeitswillig ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Unstrittig ist, dass dem BF eine Beschäftigung als Installateurhelfer sowie eine Beschäftigung als GWH-Fachhelfer zugewiesen wurden und er sich bei beiden Firmen nicht unverzüglich beworben hat. Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.Wenn eine arbeitslose Persons sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt so verliert sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist gemäß Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  16. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche in diesem Sinn schon das Erkenntnis vom
  17. Oktober 1990, Zl. 89/08/0141, VwSlg 13286 A/1990). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
  18. Jänner 2012, 2008/08/0243).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
  19. Jänner 2012, 2008/08/0243). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  20. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  21. Oktober 2011, Zl. 2008/08/0251, mwN). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  22. Jänner 2012, 2008/08/0243).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH vom
  23. Jänner 2012, 2008/08/0243). Das Vorbringen des BF – er habe sich aufgrund von Internetproblemen nicht beworben, er habe eine Bewerbung verfasst, diese sei jedoch im Entwürfe-Ordner gelandet – kann das Nichtzustandekommen der beiden Beschäftigungsverhältnisse aufgrund seines Verhaltens nicht rechtfertigen. Auch wenn das Auftreten von technischen Problemen durchaus vorkommen kann, liegen diese bei lebensnaher Betrachtung nur kurzzeitig vor, die in der Regel schnell wieder behoben werden können. Desweiteren hätte der BF eigene Anstrengungen unternehmen müssen, um entweder die Probleme zu beseitigen oder um sich um Alternativen zu bemühen zB beim AMS das Selbstbedienungsportal zu nützen, um seine Bewerbungen ordnungsgemäß fortführen zu können. Das hat der BF jedoch unterlassen. Zwar wurden in der Beschwerde Screenshots beigefügt, die ein solches Problem mit dem Internet und seinem eAMS Konto belegen sollen, jedoch gab der BF in der Beschwerdeverhandlung selbst an, dass dieser Screenshot am 15.04.2022 erstellt worden sind, womit er nicht nachweisen konnte, dass diese technischen Probleme auch zum Bewerbungszeitpunkt bestanden haben. Desweiteren wäre es dem BF ohne Probleme zumutbar gewesen, sich mit den Firmen – nach Rücksprache mit der belangten Behörde und Darlegen der technischen Probleme – auf eine andere Art zu bewerben. Aber auch dies hat er unterlassen. Das Verhalten des BF war für das Nichtzustandekommen der Beschäftigungen somit ursächlich. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl das hg Erkenntnis vom
  24. Oktober 2006, 2005/08/0049).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das hg Erkenntnis vom
  25. Oktober 2006, 2005/08/0049). Der Beschwerdeführer will darauf hinaus, dass er sich ordnungsgemäß beworben habe, jedoch sei irrtümlich die Bewerbung im Entwürfe Ordner gelandet, zudem hätte er EDV Probleme gehabt und habe das eAMS Konto nicht funktioniert. Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – unterlassen der ordnungsgemäß durchgeführten Bewerbungen, sowie weitere Bemühungen, die Stelle zu erhalten, nach Kenntnis des Nichteingangs bei den Firmen - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  26. April 2002, 2002/08/0051).Dem Beschwerdeführer musste aber bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten – unterlassen der ordnungsgemäß durchgeführten Bewerbungen, sowie weitere Bemühungen, die Stelle zu erhalten, nach Kenntnis des Nichteingangs bei den Firmen - nach allgemeiner Erfahrung geeignet war, die potentiellen Dienstgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm abzubringen. Es ist damit auch bedingter Vorsatz im Sinn der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  27. April 2002, 2002/08/0051). Dadurch, dass der BF zwar eine Bewerbung verfasst hatte, jedoch nicht dafür gesorgt hatte, dass diese auch bei der Firma einlangen, auch keine weiteren Handlungen setzte, um sich bei den Firmen für die Beschäftigungen zu bewerben und trotz Kenntnisse des Nichteinlagens auch keine weiteren Kontakte mit den Firmen aufgenommen hat, hat er damit die Aufnahme dieser zumutbaren Beschäftigungen vereitelt. Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, wodurch diesbezüglich auch keine Nachsichtsgründe vorliegen und keine weitere diesbezüglich Prüfung durchzuführen ist. Der BF hat durch sein Verhalten die Aufnahme der beiden Beschäftigungsverhältnisse vereitelt. Die Entscheidungen der belangten Behörde ergingen zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G312.2259735.1.00

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