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{'item': 'I403 2202206-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlI403 2202206-2 Spruch, I403 2202206-2/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2015, Zl. W103 1417792-1/23E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) zurückverwiesen.
  2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Mauretanien zulässig ist, sowie gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.12.2016, Zl. W235 1417792-2/5E rechtskräftig mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das verhängte Einreiseverbot auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.
  3. Am 17.07.2017 wurde seitens des BFA für den Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat bei der mauretanischen Botschaft in Berlin beantragt und diesbezüglich am 09.02.2018, am 10.04.2018, am 04.02.2019, am 22.05.2019 sowie am 31.10.2019 Urgenzen an die Botschaft übermittelt.
  4. Am 05.09.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Begründend führte er aus, er habe bereits vor zwei Jahren eine freiwillige Rückkehr beim BFA beantragt, diesbezüglich jedoch keine Antwort erhalten. Mauretanische Unterlagen habe er keine und sei er aufgrund dessen auch nicht in der Lage, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Antragstellung seitens der belangten Behörde aufgefordert, sich einen Reisepass zu besorgen oder einen diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses unter Anschließung einer Bestätigung seiner Vertretungsbehörde binnen 14 Tagen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
  5. Am 05.09.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG. Begründend führte er aus, er habe bereits vor zwei Jahren eine freiwillige Rückkehr beim BFA beantragt, diesbezüglich jedoch keine Antwort erhalten. Mauretanische Unterlagen habe er keine und sei er aufgrund dessen auch nicht in der Lage, sich ein Reisedokument zu beschaffen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Antragstellung seitens der belangten Behörde aufgefordert, sich einen Reisepass zu besorgen oder einen diesbezüglichen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses unter Anschließung einer Bestätigung seiner Vertretungsbehörde binnen 14 Tagen in Vorlage zu bringen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
  6. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2019 „gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG“ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, I403 2202206-2/3E als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, nicht nachgekommen sei.
  7. Mit Bescheid vom 22.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 05.09.2019 „gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG“ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, I403 2202206-2/3E als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG, aus Eigenem ein Reisedokument zu besorgen, nicht nachgekommen sei.
  8. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, I403 2202206-2/3E, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2023, Ra 2020/21/0042, behoben, da den Beschwerdeführer, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig gewesen sei - was zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Besorgung eines Reisedokumentes jedenfalls der Fall gewesen sei -, keine Pflicht nach § 46 Abs. 2 FPG getroffen habe, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.
  9. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2019, I403 2202206-2/3E, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.03.2023, Ra 2020/21/0042, behoben, da den Beschwerdeführer, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig gewesen sei - was zum Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages zur Besorgung eines Reisedokumentes jedenfalls der Fall gewesen sei -, keine Pflicht nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG getroffen habe, aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hält sich seit 2020 nicht mehr im Bundesgebiet auf und ist unbekannten Aufenthaltes.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich seit 2020 nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf dem Umstand, dass seit seiner Abmeldung im Zentralen Melderegister am 21.10.2020 (Auszug vom 20.03.2023) keinerlei Hinweis auf einen Aufenthalt besteht. Der Beschwerdeführer ist seit zweieinhalb Jahren nicht mehr gemeldet, es gab keinen Kontakt mit dem Grundversorgungssystem (Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 20.03.2023) oder der belangten Behörde (welche wegen des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers auch das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates unterbrach; Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 20.03.2023) und war der Beschwerdeführer auch weder beschäftigt noch sozialversichert (Auszug aus der Sozialversicherungsdatenbank vom 20.03.2023). Die belangte Behörde erließ am 16.09.2020 einen Festnahmeauftrag, nachdem sich der Beschwerdeführer am 16.06.2020 dem verhängten „Gelinderen Mittel“ entzogen hatte (Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister vom 20.03.2023). Trotz des seit zweieinhalb Jahren aufrechten Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer seit September 2020 nicht im Bundesgebiet aufgegriffen. Der Beschwerdeführer, der zuvor fünfmal verurteilt worden war, trat auch nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung (Strafregisterauszug vom 20.03.2023). Aufgrund dieser Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2020 verlassen hat und unbekannten Aufenthaltes ist.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 31 Abs. 1a FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei einer Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann.Paragraph 31, Absatz eins a, FPG bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei einer Duldung nicht um einen rechtmäßigen Aufenthalt handelt. Die Duldung soll damit klarerweise kein Aufenthaltsrecht darstellen, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Fremde nicht abgeschoben werden kann. § 46a Abs. 2 FPG bestimmt, dass diesen Fremden eine entsprechende "Karte für Geduldete" ausgestellt werden kann. In einer Zusammenschau der §§ 31 Abs. 1a und 46a Abs. 1 ist auch evident, dass diese Karte kein Recht dokumentiert.Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG bestimmt, dass diesen Fremden eine entsprechende "Karte für Geduldete" ausgestellt werden kann. In einer Zusammenschau der Paragraphen 31, Absatz eins a und 46 a Absatz eins, ist auch evident, dass diese Karte kein Recht dokumentiert. Erfolgt - aus welchen Gründen immer - eine Ausreise, ist die Duldung beendet. Ein Wiedereinreiseanspruch besteht nicht (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht

(2014)§ 46a Anm 2.)Erfolgt - aus welchen Gründen immer - eine Ausreise, ist die Duldung beendet. Ein Wiedereinreiseanspruch besteht nicht (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
(2014)Paragraph 46 a, Anmerkung 2.) Mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet im Jahr 2020 wurde eine etwaige Duldung für das österreichische Bundesgebiet jedenfalls beendet und liegen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt mangels Aufenthalt im Bundesgebiet die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht vor. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal mangels der Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der sich dem Verfahren entzogen und das Bundesgebiet verlassen hat, zu befragen, eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal mangels der Möglichkeit, den Beschwerdeführer, der sich dem Verfahren entzogen und das Bundesgebiet verlassen hat, zu befragen, eine mündliche Verhandlung auch nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen könnte. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2202206.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.