Obsah (19)
§ 12aArt. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 18§ 12§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 67§ 62§ 22§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlI412 1402221-4 SpruchI412 1402221-4/4E, I412 1402221-4/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch
§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl XXXX wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2023, Zl römisch 40 wird aufgehoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 13.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ A2 402.221-1/2008/8E hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte der damalige Asylgerichtshof aus, dass das Fluchtvorbringen des BF, er werde von UDP-Anhängern aus politischen Gründen nach dem Tod seines der UDP-angehörigen Vaters verfolgt, aufgrund der vagen, unsubstantiierten und widersprüchlichen Behauptungen unglaubhaft gewesen sei. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des auch damals schon volljährigen BF, dessen Familienangehörige seinen damaligen eigenen Angaben nach in Gambia leben würden (Mutter, Geschwister), sei es berechtigt gewesen, trotz des Umstandes, dass Gambia ein armes Land sei, aber unter Berücksichtigung des damals herrschenden Umstandes, dass aus der Berichtslage hervorgegangen sei, dass eine medizinische Basisversorgung bestanden habe, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden hätten können, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde, BFA, Bundesamt) vom 21.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 28.04.2014
§ 57i
Vm § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine günstige Zukunftsprognose nicht möglich gewesen sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge auch belangte Behörde, BFA, Bundesamt) vom 21.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 28.04.2014
Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle und eine günstige Zukunftsprognose nicht möglich gewesen sei.
- Der gegen den vorgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge auch BVwG) vom 08.11.2016, GZ W221 1402221-2 dahingehend Folge gegeben, als dass die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und wurde die Entscheidungsgrundlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichts XXXX vom 06.07.2018, GZ XXXX wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall iVm Abs. 2 Z 1 SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz erster und zweiter Fall SMG verurteilt.
- Mit Urteil des Straflandesgerichts römisch 40 vom 06.07.2018, GZ römisch 40 wurde der BF wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des gewerbsmäßigen Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, SMG und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster und zweiter Fall SMG verurteilt.
- In der Folge leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein, welcher mit Schreiben vom 19.05.2021 unter Verweis auf das maßgebliche Gesetz sowie unter Beilegung eines das Familien- und Privatleben betreffenden Fragenkataloges zur Gewährung seines Parteiengehörs darüber in Kenntnis gesetzt wurde.
- Im Zuge der Fragenbeantwortung gab der BF an, er sei ledig und sei in keiner Beziehung. Er habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in Gambia. Seine Schwester XXXX , geboren am XXXX , sein Bruder, XXXX , geboren am XXXX und sein Cousin, XXXX , geboren am XXXX seien in Österreich aufhältig. Der BF habe sechs Jahre die Schule in Gambia besucht und in Österreich an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen. Er habe seinen Lebensunterhalt bei der Caritas bestritten, wo er auch einen Wohnsitz gehabt habe. Daneben sei er auch am XXXX , im XXXX gemeldet gewesen. Er habe keine Probleme mit den in seinem Herkunftsstaat ansässigen Behörden gehabt; nur in Österreich sei er verurteilt worden. Er habe auch nie einen anderen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Land erteilt bekommen. Er verfüge lediglich über jenes Einkommen, welches er in seiner Strafhaft verdiene. Im Bundesgebiet habe er im Rahmen eines legalen Beschäftigungsverhältnisses Kronenzeitungen sortiert. Er habe keinen Freundeskreis in Österreich, noch sei er Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Der BF verfüge über keine unbaren Zahlungsmittel. Er sei im Jahr 2008 mit einem Boot nach Österreich gekommen. Er sei gesund und habe eine Verletzung am Bein, wofür er Medikamente nehmen.
- Im Zuge der Fragenbeantwortung gab der BF an, er sei ledig und sei in keiner Beziehung. Er habe keine Kinder. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter lebe in Gambia. Seine Schwester römisch 40 , geboren am römisch 40 , sein Bruder, römisch 40 , geboren am römisch 40 und sein Cousin, römisch 40 , geboren am römisch 40 seien in Österreich aufhältig. Der BF habe sechs Jahre die Schule in Gambia besucht und in Österreich an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 teilgenommen. Er habe seinen Lebensunterhalt bei der Caritas bestritten, wo er auch einen Wohnsitz gehabt habe. Daneben sei er auch am römisch 40 , im römisch 40 gemeldet gewesen. Er habe keine Probleme mit den in seinem Herkunftsstaat ansässigen Behörden gehabt; nur in Österreich sei er verurteilt worden. Er habe auch nie einen anderen Aufenthaltstitel von einem anderen EU-Land erteilt bekommen. Er verfüge lediglich über jenes Einkommen, welches er in seiner Strafhaft verdiene. Im Bundesgebiet habe er im Rahmen eines legalen Beschäftigungsverhältnisses Kronenzeitungen sortiert. Er habe keinen Freundeskreis in Österreich, noch sei er Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Der BF verfüge über keine unbaren Zahlungsmittel. Er sei im Jahr 2008 mit einem Boot nach Österreich gekommen. Er sei gesund und habe eine Verletzung am Bein, wofür er Medikamente nehmen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021, ZI 443302301-210661635, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht vorgelegen seien. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF zwar Familienangehörige im Bundesgebiet habe, aufgrund seiner begangenen Delinquenz sei die Bindung aber reduziert. Es habe auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Der BF habe sich sozial und beruflich nicht integriert. Er sei kriminell gewesen, weshalb ein schützenswertes Privatlebe nicht bestünde. Es würden im Zusammenschau mit den Länderfeststellungen sowie dem Vorbringen des BF keine Gefahr der Verletzung seiner garantierten Rechte nach Art. 2, 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen, noch bestünde eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder körperlichen Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Es liege weiters keine positive Zukunftsprognose vor, da aufgrund der Person des BF davon auszugehen sei, dass er erneut straffällig werde.7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2021, ZI 443302301-210661635, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorgelegen seien. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF zwar Familienangehörige im Bundesgebiet habe, aufgrund seiner begangenen Delinquenz sei die Bindung aber reduziert. Es habe auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Der BF habe sich sozial und beruflich nicht integriert. Er sei kriminell gewesen, weshalb ein schützenswertes Privatlebe nicht bestünde. Es würden im Zusammenschau mit den Länderfeststellungen sowie dem Vorbringen des BF keine Gefahr der Verletzung seiner garantierten Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen, noch bestünde eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder körperlichen Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Es liege weiters keine positive Zukunftsprognose vor, da aufgrund der Person des BF davon auszugehen sei, dass er erneut straffällig werde.
- Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF, vertreten durch die BBU, fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.07.2021 gegen alle Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, mangelhafter und unrichtiger Bescheidbegründung sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, Zl W186 1402221-3/5E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag auf Rückerstattung der Eingabengebühr von EUR 30,- zurückgewiesen.
- Am 27.02.2023 stellte der BF im Stande der Strafhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung an, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. In seinem ersten Verfahren auf internationalen Schutz seien allerdings seine gesundheitlichen Probleme nicht so berücksichtigt worden, denn er sei nämlich in Gambia vor seiner Flucht am rechten Fuß angeschossen worden. Sein Vater sei nämlich Politiker gewesen und deswegen festgenommen worden. Zwei bis drei Monate nach der Festnahme seines Vaters, habe die Polizei dann auch begonnen nach ihm zu suchen und er habe versucht zu flüchten. An der Grenze zum Senegal habe die gambische Polizei dann auf ihn geschossen und ihn am rechten Bein verletzt. Zudem sei seine Mutter vor zwei Monaten verstorben und er habe nun niemanden mehr in Gambia.
- Am 17.03.2023 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab wiederum an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert haben. Er befürchte jedoch, dass sein gebrochenes Bein in Gambia nicht behandelt werden würde. Er habe keine Familie mehr in Gambia, seine Geschwister seien hier in Österreich. Es sei besser, wenn er sich selbst töten würde, bevor er nach Gambia zurückkehren müsste.
- In weiterer Folge wurde gegenüber dem BF am selben Tag mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.12. In weiterer Folge wurde gegenüber dem BF am selben Tag mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
- Der Verwaltungsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I412 des Bundesverwaltungsgerichts am 22.03.2023 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht zur Gänze fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide des Bundesamtes und der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister (ZMR), in das Grundversorgungs-Informationssystem (GVS), in den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der BF führt die im Spruch angeführten Personalien, ist Staatsangehöriger Gambias. Seine Identität steht nicht fest. Er lebte vor seiner Ausreise in Bundung und war als Taxifahrer beschäftigt. Er hat sechs Jahre die Schule in seinem Herkunftsstaat Gambia besucht. Er beherrscht neben seiner Muttersprache Mandingo auch Englisch. Der BF ist mehrfach gerichtlich vorbestraft und befindet sich aktuell in Strafhaft. Seine Schwester, sein Bruder und sein Cousin sind in Österreich aufhältig. Er weist keine Integration, weder in sozialer noch in beruflicher Hinsicht, auf. 1.
- Zum Verfahrensgang und dem Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. Das Vorbringen des BF im aktuellen Asylverfahren zu seinem nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz baut im Wesentlichen auf jene nicht glaubwürdigen Gründe auf, die er bereits im vorangegangen Asylverfahren geltend machte und die mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen wurden. Eine maßgebliche Änderung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den letzten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann nicht festgestellt werden. Neue Fluchtgründe brachte der BF im Vergleich zu seinem Vorverfahren im Zuge seines zweiten Asylverfahrens nicht vor. Ob bzw. inwieweit der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, die für das Verfahren von entscheidungsrelevanter Bedeutung im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ist, kann an Hand des vorliegenden Sachverhaltes bzw. Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Zudem konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der BF bei einer Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird.Ob bzw. inwieweit der BF an einer psychischen Erkrankung leidet, die für das Verfahren von entscheidungsrelevanter Bedeutung im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK ist, kann an Hand des vorliegenden Sachverhaltes bzw. Unterlagen zum Entscheidungszeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden. Zudem konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der BF bei einer Rückkehr auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen können wird. Es kann somit nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten.Es kann somit nicht abschließend beurteilt werden, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten. Gegen den BF besteht eine aufrechte Rückkehrentscheidung (Bescheid des BFA vom 25.06.2021, bestätigt durch Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2022).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den Vorverfahren des BF. Da der BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur regionalen Herkunft, Berufserfahrung, Schulbildung und den Sprachkenntnissen des BF in Gambia basieren auf seinen eigenen Angaben. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF sowie seiner mangelnden Integration in Österreich ergeben sich aus den Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) und aus seinen Angaben in seinen Vorverfahren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des psychologischen Dienstes der Justizanstalt (in Folge auch JA) H vom 09.03.2023, woraus sich die Verdachtsdiagnose F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 sowie eine Selbstgefährdung bzw. Suizidgefährdung bezüglich des Abschiebungsprozesses ergeben. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des BF und dem aktuellen Verfahren auf internationalen Schutz ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellung zur mehrfach strafgerichtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 21.03.
- Die Feststellung zu seinem aktuellen Haftaufenthalt ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug vom 21.03.
- 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der zwei Anträge auf internationalen Schutz sowie der seitens des BFA getroffenen Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot betreffend den Beschwerdeführer.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund der zwei Anträge auf internationalen Schutz sowie der seitens des BFA getroffenen Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverbot betreffend den Beschwerdeführer. Dem BFA ist zunächst zuzustimmen, dass der BF seinen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2023 im Wesentlichen damit begründete, dass er in seiner Heimat aus politischen Gründen verfolgt worden sei. Sein Vater sei Politiker gewesen. Nachdem dieser festgenommen worden sei, habe die Polizei auch nach ihm gesucht und ihn angeschossen und am rechten Bein verletzt. Seine Beinverletzung habe im Vorverfahren keine entsprechende Berücksichtigung gefunden. Soweit der BF im gegenständlichen Verfahren diese Gründe neuerlich als Grundlage für seine gegenständliche Asylantragstellung nennt, handelt es sich hierbei somit um keinen neuen Sachverhalt. Dem „neuen“ Vorbringen des BF bezüglich der erlittenen Beinverletzung durch die Polizei, ist entgegen zu halten, dass es sich hierbei um einen Sachverhalt handelt, der auf einer Grundlage basiert, der bereits im vorangegangen Verfahren als unglaubwürdig erachtet wurde und damit zu keiner anderen Beurteilung der Angaben des BF im Erstverfahren geführt hätte. Entgegen den Angaben des BF beim BFA am 17.03.2023, dass sein Bein gebrochen sei und er diesbezüglich Behandlung benötige, ergibt sich dies nicht aus seiner von der JA übermittelten Krankengeschichte vom 10.03.
- Außerdem fand diese Beinverletzung auch bereits im Zuge des Verfahrens betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF (Bescheid des BFA vom 25.06.2021, bestätigt durch Erkenntnis des BVwG vom 18.01.2022) Berücksichtigung. Die Angaben des BF stellen somit lediglich eine Fortsetzung seines bereits im vorangegangen Verfahren getätigten Vorbringens dar. Zusammenfassend ist dem Bundesamt somit zuzustimmen, dass es sich bei dem inhaltlichen Vorbringen des BF zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages um Gründe handelt, die keine maßgebliche Änderung jenes Sachverhalts darstellen, der bereits in seinem vorhergehenden Asylverfahren Gegenstand gewesen ist. Unstimmigkeiten ergeben sich allerdings im Hinblick der getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF. Demnach würde der BF weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit leiden noch an einer schweren psychischen Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Gambia eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. In den rechtlichen Ausführungen wird diesbezüglich ausgeführt, dass sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand des BF seit der letzten Entscheidung des BFA nicht entscheidungswesentlich geändert habe, weswegen davon ausgegangen werden könne, dass eine Abschiebung nach Gambia für den BF zu keiner Bedrohung der Menschenrechte führen werde. Aus der Stellungnahme des psychologischen Dienstes der JA H ergibt sich allerdings, dass der BF aufgrund der geplanten Abschiebung aktuell massiv belastet sei und erhöhte Selbstgefährdung gegen Ende der Haft oder in Schubhaft sehr wahrscheinlich seien. Es bestehe die Verdachtsdiagnose F43.
- Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-
- Der Prozess der Abschiebung werde die psychische Gesundheit des BF in einem Ausmaß destabilisieren, dass Suizidhandlungen wahrscheinlich seien. Zudem erklärte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 17.03.2023, dass er in Gambia niemanden mehr habe, seine Mutter verstorben sei sowie seine Geschwister in Österreich seien und es für ihn folglich besser sei sich zu töten, bevor er nach Gambia zurückkehren müsse (AS 91). Insofern kann der vom BFA gezogene Schluss, dass der BF an keiner psychischen Erkrankung bzw. schweren psychischen Störung leiden würde, aus der Aktenlage nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Im Hinblick darauf wird es im gegenständlichen Fall notwendig sein, sich mit dem Gesundheitszustand des BF auseinanderzusetzen. Es bleibt im gegenständlichen Fall einerseits offen, ob der BF tatsächlich an psychischen Erkrankungen leidet und Selbst- bzw. Suizidgefährdung vorliegt andererseits im Falle des tatsächlichen Vorliegens einer psychischen Erkrankung bzw. einer Selbstgefährdung, welche Auswirkungen dies auf die Zulässigkeit der Abschiebung habe, wobei dabei auch eine allenfalls fehlende familiäre Unterstützung zu berücksichtigen wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“):Paragraph 12 a, Absatz eins und Absatz 2, AsylG 2005 („Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“): „§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a
oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„§ 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG oder eine Ausweisung
§ 66FPG erlassen wurde,1.
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.
3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung
Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht,1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.“ § 22
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“):Paragraph 22,
(10)AsylG 2005 („Entscheidungen“): „§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs.
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
§ 62Abs.
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
§ 62Abs.
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
§ 22BFA-VG zu übermitteln.
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
§ 22BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“„§ 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“ § 22 BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“):Paragraph 22, BFA-VG („Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“): „§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.„§ 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§12a Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
§ 46
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
§ 22Abs. 10 Asyl
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“ 3.
- Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:3.
- Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail: Das Verfahren über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ A2 402.221-1/2008/8E rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2023 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG
- Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Das Verfahren über den vorhergehenden Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.03.2009, GZ A2 402.221-1/2008/8E rechtskräftig abgeschlossen. Bei dem Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.02.2023 handelt es sich somit unzweifelhaft um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
- Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor. 3.2.
- Aufrechte Rückkehrentscheidung: Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG
- Rückkehrentscheidungen
§ 52
FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
§ 53Abs.
2 und 3 FPG festgesetzt.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 25.06.2021, ZI. 443302301-210661635, bestätigt durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2022, Zl. W186 1402221-3/5E eine Rückkehrentscheidung samt einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Der BF hat Österreich nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens nicht verlassen, zumal er sich noch in Strafhaft befand bzw. befindet, weswegen gegenständlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt. 3.2.2. Verletzung der EMRK: Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005). Im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz bleibt zum Entscheidungszeitpunkt offen, inwieweit der BF auf Grund der von ihm getätigten Behauptungen einerseits und der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 09.03.2023 eine Verletzung des Art 3 EMRK mit sich bringen würde, vor allem da der BF auch behauptet, über keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia mehr zu verfügen. Insofern ist im gegenständlichen Fall abzuklären, inwieweit keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden sind, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung bzw. Selbst- und Suizidgefährdung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden.Im gegenständlichen Verfahren auf internationalen Schutz bleibt zum Entscheidungszeitpunkt offen, inwieweit der BF auf Grund der von ihm getätigten Behauptungen einerseits und der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 09.03.2023 eine Verletzung des Artikel 3, EMRK mit sich bringen würde, vor allem da der BF auch behauptet, über keine familiären Anknüpfungspunkte in Gambia mehr zu verfügen. Insofern ist im gegenständlichen Fall abzuklären, inwieweit keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden sind, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung bzw. Selbst- und Suizidgefährdung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Das nunmehrige Vorbringen des BF weist somit in Zusammenschau mit den Ausführungen des BF die dieser erstattet hat, insgesamt zumindest darauf hin, dass eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zumindest eingetreten sein könnte, bzw. dass im gegenständlichen Verfahren noch nicht ohne weitere Abklärungen und Begründungen von einer res iudicata gesprochen werden kann. Die belangte Behörde wird sich im gegenständlichen Verfahren daher mit diesen Umständen ausreichend auseinanderzusetzen haben. Nach derzeitigem Verfahrensstand und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der gegenständliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist damit nicht rechtmäßig, weshalb der vorliegende Bescheid aufzuheben war. Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd § 12 Abs. 1 AsylG 2005 zu.Mit Aufhebung des vorliegenden Bescheides kommt dem BF faktischer Abschiebeschutz iSd , Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zu.
§ 22Abs.
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I412.1402221.4.00