RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlL521 2231914-2 Spruch, L521 2231914-2/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 13.12.2019, Zl. XXXX , betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 , FN römisch 40 des Handelsgerichtes Wien, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Pichler, LL.M., MBA, Rechtsanwalt in 4501 Neuhofen an der Krems, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 13.12.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen wären. Aufgrund dessen schulde die beschwerdeführende Gesellschaft Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von EUR 518.392,04 zuzüglich Verzugszinsen.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes (EStG) einzustufen wären. Aufgrund dessen schulde die beschwerdeführende Gesellschaft Beiträge zur Sozialversicherung im Betrag von EUR 518.392,04 zuzüglich Verzugszinsen.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 27.04.2016 die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der in der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen sowie der bezughabenden Beitragsabrechnung. In der Folge erließ die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nach Veranlassung ergänzender Ermittlungen am 12.12.2019 zunächst einen Bescheid zur Zahl XXXX , mit dem sie mit näherer Begründung feststellte, dass XXXX , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte daraufhin bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 27.04.2016 die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der in der Niederschrift über die Schlussbesprechung getroffenen Feststellungen sowie der bezughabenden Beitragsabrechnung. In der Folge erließ die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse nach Veranlassung ergänzender Ermittlungen am 12.12.2019 zunächst einen Bescheid zur Zahl römisch 40 , mit dem sie mit näherer Begründung feststellte, dass römisch 40 , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
- Ferner sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die mit Prüfbericht vom 13.04.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 zu den Beitragskontonummern XXXX nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 501.350,40 (EUR 497.625,34 sowie EUR 3.725,06) sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt EUR 15.573,09 (EUR 15.433,80 sowie EUR 139,29) zu entrichten. Ferner sei die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die mit Prüfbericht vom 19.07.2017 für den Zeitraum der Insolvenzprüfung vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 unter der Beitragskontonummer XXXX nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.108,52 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 402,88 an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt I.). Zudem wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 in der Höhe von EUR 271.844,99 (EUR 269.455,55 sowie EUR 2.389,44) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt II.).
- Ferner sprach die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 aus, dass die beschwerdeführende Gesellschaft als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse die mit Prüfbericht vom 13.04.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 zu den Beitragskontonummern römisch 40 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 501.350,40 (EUR 497.625,34 sowie EUR 3.725,06) sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von insgesamt EUR 15.573,09 (EUR 15.433,80 sowie EUR 139,29) zu entrichten. Ferner sei die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, die mit Prüfbericht vom 19.07.2017 für den Zeitraum der Insolvenzprüfung vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 unter der Beitragskontonummer römisch 40 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 11.108,52 sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von EUR 402,88 an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde die beschwerdeführende Gesellschaft verpflichtet, Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 in der Höhe von EUR 271.844,99 (EUR 269.455,55 sowie EUR 2.389,44) an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Begründung führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Gesellschaft erbringe Dienstleistungen im Bereich der Speisen- und Getränkezustellung und bediene sich zur Erbringung der damit verbundenen Transportleistungen eigener Speisenzusteller, die sie jedoch rechtswidrig nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet habe. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im Ermittlungsverfahren mittels Fragenbögen erhoben, welche Tätigkeit die betroffenen Speisenzusteller ausgeübt hätten, wie die Verrechnung und Arbeitseinteilung erfolgt sei und wer welche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Unterlagen wären im Beschäftigungsablauf der betroffenen Zusteller keine Unterschiede erkennbar gewesen und habe es sich daher bei allen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um ein einheitliches Beschäftigungsbild gehandelt. Mit Bescheid vom 12.12.2019 sei daher stellvertretend für alle Speisen- und Getränkezusteller festgestellt worden, dass XXXX aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Zur Begründung führte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Gesellschaft erbringe Dienstleistungen im Bereich der Speisen- und Getränkezustellung und bediene sich zur Erbringung der damit verbundenen Transportleistungen eigener Speisenzusteller, die sie jedoch rechtswidrig nicht zur Pflichtversicherung nach dem ASVG angemeldet habe. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im Ermittlungsverfahren mittels Fragenbögen erhoben, welche Tätigkeit die betroffenen Speisenzusteller ausgeübt hätten, wie die Verrechnung und Arbeitseinteilung erfolgt sei und wer welche Betriebsmittel zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der Angaben und der vorgelegten Unterlagen wären im Beschäftigungsablauf der betroffenen Zusteller keine Unterschiede erkennbar gewesen und habe es sich daher bei allen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um ein einheitliches Beschäftigungsbild gehandelt. Mit Bescheid vom 12.12.2019 sei daher stellvertretend für alle Speisen- und Getränkezusteller festgestellt worden, dass römisch 40 aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Aufgrund der Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG habe eine Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu erfolgen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen anhand des tatsächlich verrechneten Entgelts laut den in der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgewiesenen Fremdleistungen vorgenommen worden und ergebe sich im Einzelnen aus den Prüfunterlagen bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.04.2016 sowie der dem Bescheid angeschlossenen und als Anlage I bezeichneten Beilage. Die Nachverrechnung weiterer Beiträge zur Sozialversicherung ergebe sich aus Beitragsdifferenzen betreffend Dienstnehmer, die als Kassa- bzw. Küchenkräfte tätig gewesen wären und die von der beschwerdeführenden Partei auch zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die Beitragsdifferenzen wären bei einer anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgenommenen Insolvenzprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 offenkundig geworden und im Einzelnen aus der als Anlage II bezeichneten Beilage ersichtlich.Aufgrund der Einbeziehung der vermeintlich selbständig Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG habe eine Nachverrechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu erfolgen. Die Nachverrechnung sei personenbezogen anhand des tatsächlich verrechneten Entgelts laut den in der Buchhaltung der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgewiesenen Fremdleistungen vorgenommen worden und ergebe sich im Einzelnen aus den Prüfunterlagen bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 05.04.2016 sowie der dem Bescheid angeschlossenen und als Anlage römisch eins bezeichneten Beilage. Die Nachverrechnung weiterer Beiträge zur Sozialversicherung ergebe sich aus Beitragsdifferenzen betreffend Dienstnehmer, die als Kassa- bzw. Küchenkräfte tätig gewesen wären und die von der beschwerdeführenden Partei auch zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien. Die Beitragsdifferenzen wären bei einer anlässlich der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgenommenen Insolvenzprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2016 offenkundig geworden und im Einzelnen aus der als Anlage römisch zwei bezeichneten Beilage ersichtlich.
- Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft am 30.12.2019 zugestellten Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, begehrt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im angefochtenen Bescheid für eine Vielzahl von Zustellern Beiträge zur Sozialversicherung (und Verzugszinsen) zur Zahlung vorgeschrieben, verweise jedoch in ihrem Bescheid selbst nur auf den Zusteller XXXX und sei sein Fall (ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des ihn betreffenden Versicherungspflichtbescheides) keinesfalls repräsentativ für alle vom Bescheid umfassten Zusteller. Die Sachverhalte würden sich vielmehr bei den einzelnen Zustellern von Fall zu Fall in entscheidungswesentlichen Punkten unterscheiden und hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse daher einzelfallbezogen für jeden einzelnen Zusteller ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Im Ergebnis hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse feststellen müssen, dass keiner der betroffenen Zusteller als Dienstnehmer einer Voll- oder Teilversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Beschwerde setzt sodann mit Argumenten in Hinblick auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Versicherungspflichtbescheid vom 12.12.2019 fort Zum Beweis des Vorbringens werde die Ladung und Einvernahme der mitbeteiligten Partei sowie des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft und schließlich „alle[r] anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen beantragt.Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse habe im angefochtenen Bescheid für eine Vielzahl von Zustellern Beiträge zur Sozialversicherung (und Verzugszinsen) zur Zahlung vorgeschrieben, verweise jedoch in ihrem Bescheid selbst nur auf den Zusteller römisch 40 und sei sein Fall (ungeachtet der fehlenden Rechtskraft des ihn betreffenden Versicherungspflichtbescheides) keinesfalls repräsentativ für alle vom Bescheid umfassten Zusteller. Die Sachverhalte würden sich vielmehr bei den einzelnen Zustellern von Fall zu Fall in entscheidungswesentlichen Punkten unterscheiden und hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse daher einzelfallbezogen für jeden einzelnen Zusteller ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen gehabt. Im Ergebnis hätte die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse feststellen müssen, dass keiner der betroffenen Zusteller als Dienstnehmer einer Voll- oder Teilversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Die Beschwerde setzt sodann mit Argumenten in Hinblick auf den hier nicht verfahrensgegenständlichen Versicherungspflichtbescheid vom 12.12.2019 fort Zum Beweis des Vorbringens werde die Ladung und Einvernahme der mitbeteiligten Partei sowie des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft und schließlich „alle[r] anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die römisch 40 tätigen Zusteller“ als Zeugen beantragt.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob außerdem Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019, Zl. XXXX , betreffend die Einbeziehung von XXXX als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob außerdem Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Einbeziehung von römisch 40 als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie die Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.
- Beide Rechtsmittel wurden dem Bundesverwaltungsgericht (unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) am 12.06.2020 zur Entscheidung vorgelegt und in der Folge der hier zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Aufgrund identen anspruchsbegründenden Sachverhaltes verband das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG.
- Beide Rechtsmittel wurden dem Bundesverwaltungsgericht (unter Verzicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) am 12.06.2020 zur Entscheidung vorgelegt und in der Folge der hier zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen. Aufgrund identen anspruchsbegründenden Sachverhaltes verband das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG.
- Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.12.2021 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft im gegenständlichen Verfahren sowie im verbundenen Verfahren über die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Kenntnis gesetzt, wonach sich das Verwaltungsgericht bei der Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken kann, wenn eine Vielzahl von Personen betroffen ist, die sich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde deshalb aufgefordert, näher darzulegen, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die im (Versicherungspflicht)bescheid vom 12.12.2019 mitbeteiligte und im angefochtenen Bescheid als Referenz herangezogene Partei befunden haben und welche Gruppen von Beschäftigten aus Sicht der Gesellschaft richtigerweise zu bilden wären. Die beschwerdeführende Gesellschaft ließ die eingeräumte Frist zur Mitwirkung allerdings ungenutzt verstreichen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2021, am 01.02.2022 und am 04.03.2022 die beantragte mündliche Verhandlung durch. Am 24.09.2021 wurde XXXX zur Sache einvernommen. Die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr seinerzeitiger rechtsfreundlicher Vertreter blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Am 01.02.2022 erschien der als Zeuge geladene Prokurist der beschwerdeführenden Gesellschaft unentschuldigt nicht zur Verhandlung, sodass eine Vertagung erforderlich war. Am 04.03.2021 erfolgte die Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie weiterer Zusteller. An diesem Tag wurde die Verhandlung in Hinblick auf das Verfahren betreffend (Versicherungspflicht)bescheid vom 12.12.2019, Zl. XXXX , geschlossen und mit an diesem Tag mündlich verkündetem und am 05.04.2022 zur Zahl L521 2231914-1/27E schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.09.2021, am 01.02.2022 und am 04.03.2022 die beantragte mündliche Verhandlung durch. Am 24.09.2021 wurde römisch 40 zur Sache einvernommen. Die beschwerdeführende Gesellschaft und ihr seinerzeitiger rechtsfreundlicher Vertreter blieben der Verhandlung unentschuldigt fern. Am 01.02.2022 erschien der als Zeuge geladene Prokurist der beschwerdeführenden Gesellschaft unentschuldigt nicht zur Verhandlung, sodass eine Vertagung erforderlich war. Am 04.03.2021 erfolgte die Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie weiterer Zusteller. An diesem Tag wurde die Verhandlung in Hinblick auf das Verfahren betreffend (Versicherungspflicht)bescheid vom 12.12.2019, Zl. römisch 40 , geschlossen und mit an diesem Tag mündlich verkündetem und am 05.04.2022 zur Zahl L521 2231914-1/27E schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 14.06.2022, E 1269/2022-5, ablehnte. Die in weiterer Folge erhobene (außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 25.08.2022, Ra 2022/08/0112-4, zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die mündliche Verhandlung im gegenständlichen Verfahren am 26.01.2023 und – aufgrund der Erkrankung mehrere Zeugen – am 10.02.2023 fort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die XXXX (vormals XXXX ), FN XXXX des Handelsgerichtes Wien, betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unter den Bezeichnungen XXXX auf die Zustellung von Speisen und Getränken spezialisierte Gastronomielokale im Bundesland Oberösterreich und unter anderem im Gemeindegebiet der XXXX (insbesondere Filialen in der XXXX und in der XXXX ) und der XXXX . Die XXXX ist zufolge Einbringung des Vermögens der XXXX mit Sacheinlagevertrag vom 31.01.2008 deren Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 142 UGB.1.
- Die römisch 40 (vormals römisch 40 ), FN römisch 40 des Handelsgerichtes Wien, betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unter den Bezeichnungen römisch 40 auf die Zustellung von Speisen und Getränken spezialisierte Gastronomielokale im Bundesland Oberösterreich und unter anderem im Gemeindegebiet der römisch 40 (insbesondere Filialen in der römisch 40 und in der römisch 40 ) und der römisch 40 . Die römisch 40 ist zufolge Einbringung des Vermögens der römisch 40 mit Sacheinlagevertrag vom 31.01.2008 deren Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß Paragraph 142, UGB. Über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.11.2016, XXXX , das Konkursverfahren eröffnet. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse meldete im Konkursverfahren zunächst eine Forderung von EUR 845.069,14 an, die in der Folge auf EUR 791.069,14 eingeschränkt wurde. Die Forderung wurde seitens des Masseverwalters wegen eines anhängigen Verfahrens bestritten.Über das Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 16.11.2016, römisch 40 , das Konkursverfahren eröffnet. Die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse meldete im Konkursverfahren zunächst eine Forderung von EUR 845.069,14 an, die in der Folge auf EUR 791.069,14 eingeschränkt wurde. Die Forderung wurde seitens des Masseverwalters wegen eines anhängigen Verfahrens bestritten. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 17.10.2017 wurde ein Sanierungsplan angenommen. Dieser umfasste im Wesentlichen eine quotenmäßige Befriedigung der Insolvenzforderungen im Ausmaß von 30% sowie einen Verzicht der beschwerdeführenden Gesellschaft als Schuldnerin auf die Rückzahlung allfällig freiwerdender Sicherstellungen, darunter die von der Oberösterreichische Gebietskrankenkasse angemeldete Forderung. Nach Rechtskraft des Beschlusses wurde das Sanierungsverfahren am 10.11.2017 aufgehoben. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG einzustufen wären. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vom 03.04.2012 an bis zum 05.04.2016 durch ein Organ der Abgabenverwaltung einer Sozialversicherungsprüfung und einer Abgabenprüfung jeweils für die Zeiträume 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 unterzogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO vom 05.04.2016 wurde mit näherer Begründung festgestellt, dass die in der Anlage zur Niederschrift namentlich angeführten und bislang im Rahmen von Werkverträgen beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft im Sinn des Paragraph 47, Absatz 2, EStG einzustufen wären. Mit aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenem (Versicherungspflicht)bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019 wurde in der Folge festgestellt, dass XXXX , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 04.03.2022 mündlich verkündetem und am 05.04.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L521 2231914-1/27E, als unbegründet abgewiesen. Mit aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenem (Versicherungspflicht)bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.12.2019 wurde in der Folge festgestellt, dass römisch 40 , aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft vom 01.05.2008 bis 30.04.2009 als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit am 04.03.2022 mündlich verkündetem und am 05.04.2022 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, L521 2231914-1/27E, als unbegründet abgewiesen. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 an den von ihr betriebenen Standorten Personen zur Vornahme der Zustellung von Speisen und Getränken, die zuvor von Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestellt wurden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden die in Anlage I des angefochtenen Bescheides angeführten Personen als Zusteller (einschließlich Aushilfen, dazu näher unten 1.6.) beschäftigt.1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 an den von ihr betriebenen Standorten Personen zur Vornahme der Zustellung von Speisen und Getränken, die zuvor von Kunden der beschwerdeführenden Gesellschaft unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln bestellt wurden. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden die in Anlage römisch eins des angefochtenen Bescheides angeführten Personen als Zusteller (einschließlich Aushilfen, dazu näher unten 1.6.) beschäftigt. Die beschwerdeführende Gesellschaft schloss mit der überwiegenden Mehrheit der Zusteller nach einheitlichem Muster als „Werkvertrag“ bezeichnete Rahmenvereinbarungen ab (OZ 3/3 des Verwaltungsaktes). In einzelnen Fällen unterblieb die Unterfertigung des Werk(rahmen)vertrages. Demnach übernahmen die Zusteller auf unbestimmte Zeit die Zustellung von Speisen, Getränken und sonstigen Waren mit einem von ihnen bereitzustellenden Fahrzeug. Sie verpflichtenden sich, „über jeweils gesonderten Auftrag“ der beschwerdeführenden Gesellschaft die zuzustellenden Speisen, Getränke und sonstigen Waren von deren Geschäftslokal zu einzelnen namhaft gemachten Kunden vorzunehmen, das Inkasso an Ort und Stelle durchzuführen und die einkassierten Geldbeträge nach Abschluss der Tätigkeit umgehend an die beschwerdeführende Gesellschaft auszufolgen, wodurch der gesondert erteilte Auftrag erlösche. Die Zusteller übernahmen die Haftung für den ordentlichen Zustand der ausgefolgten Ware bis zur Übergabe an den Empfänger. Bei einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Zeitgarantie, bei deren Überschreitung die Ware dem Kunden unentgeltlich auszufolgen ist, hatten die Zusteller dafür zu sorgen, dass diese Garantie nach den gegebenen Möglichkeiten bzw. kaufmännischen Regeln eingehalten wird, widrigenfalls dieses Risiko auf sie übergehe. Den Zustellern wurde kein Anspruch auf eine ständige oder wiederholte Auftragserteilung eingeräumt. Sie waren nicht verpflichtet, an sie im einzelnen herangetragene Zustellfahrten zu übernehmen und an keinen Standort gebunden. Soweit dies nicht durch die Natur des Auftrages vorgegeben ist, unterlagen die Zusteller keinen Weisungen hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes. Die Betriebsmittel – insbesondere Kraftfahrzeuge und Wärmetaschen – waren von den Zustellern beizustellen. In Bezug auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beschwerdeführenden Gesellschaft waren die Zusteller zur Geheimhaltung auch über die Vertragsdauer hinaus verpflichtet. Das Entgelt wurde in einem von der Uhrzeit abhängigen Fixbetrag pro durchgeführter Zustellfahrt bemessen, wobei für bestimmte Zeiträume an bestimmten Standorten den Zustellern die Beauftragung von mindestens einer bis zu mindestens drei Fahrten pro Stunde zugesichert wurde. Hinsichtlich der Abrechnung der Entgelte wurde eine monatliche Rechnungslegung im Nachhinein durch die Zusteller bedungen. Letztlich wurde vereinbart, dass die Zusteller berechtigt sind, sich geeigneter Vertreter oder Hilfskräfte zu bedienen. Die Tatsache der Vertretung und die Person des Vertreters waren der beschwerdeführenden Gesellschaft bekanntzugeben. Die Zusteller hatten dafür Sorge zu tragen, dass ihre Vertreter die geforderten Qualitätsnormen einhalten. 1.
- Die tatsächliche Handhabung entsprach nicht den vertraglich vereinbarten Gepflogenheiten. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstellte für die Zusteller im Vorhinein einen Dienstplan (Monatsplan, OZ 3/37 des Verwaltungsaktes), in welchem für die einzelnen Arbeitstage eine bestimmte Anzahl verschieden langer Dienste zu unterschiedlichen gelegenen Tageszeiten definiert war. Die Anzahl und die zeitliche Dauer der Dienste an einem Arbeitstag konnten von den Zustellern nicht verändert werden. Die Zusteller hatte sich (persönlich oder im Wege eines von ihm beauftragten anderen Zustellers) im Rahmen der monatlichen Zustellerbesprechung oder bei der monatlichen Rechnungslegung in den Dienstplan für den nächsten Monat einzutragen. Bei der Eintragung in den Dienstplan wurden länger für die beschwerdeführende Gesellschaft tätige Zusteller bevorzugt, sie konnten ihre Dienste zuerst eintragen. Von Zustellern, die hauptberuflich als Zusteller arbeiteten oder erst vor kürzerer Zeit als Zusteller eingetreten waren, wurde die Übernahme unattraktiver Dienste und eine Dienstverrichtung an Feiertagen und am Wochenende erwartet. Für nach Vornahme der Eintragungen noch offene Dienste suchten Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft (der/die Koordinator/-in bzw. in der Filiale tätige Kassenkräfte) aktiv Zusteller, die sich zur Übernahme der Schicht bereiterklärten. Zusteller, die zu wenige Schichten erhielten, konnten sich für eine Rufbereitschaft anmelden (dafür war im Dienstplan ein gesondertes Feld vorgesehen) und standen anderen Zustellern als Vertreter zur Verfügung. Bei Versäumung der Zustellerbesprechung bzw. der ersten Gelegenheit zur Eintragung mussten sich Zusteller mit übrig gebliebenen Diensten oder Rufbereitschaften begnügen. Ein einmal im Wege der Eintragung in den Dienstplan vereinbarter Dienst war verbindlich und konnte nicht einseitig abgesagt werden, jedoch mit anderen Zustellern in der Filiale getauscht bzw. von diesen (zusätzlich) übernommen werden. Vertretungen waren nur unter den in den Filialen der beschwerdeführenden Gesellschaft bereits tätigen und entsprechend eingeschulten Zustellern möglich. Die in der betreffenden Filiale tätige Kassenkraft bzw. der/die Koordinator/-in musste vorab über die Vertretung informiert werden. Die Versäumung eines übernommenen Dienstes durch einen Zusteller ohne Namhaftmachung eines Vertreters zog finanzielle Sanktionen nach sich. Im Krankheitsfall musste eine Krankmeldung in der Filiale vorgenommen werden und wurde von der Filiale die Vertretung durch einen anderen in Bereitschaft befindlichen Zusteller veranlasst. Längere Urlaube mussten vor ihrem Antritt bekannt geben werden (die Bekanntgabe der Sommerurlaube erfolgte in den Monaten März oder April). Nach der Übernahme eines bestimmten Dienstes hatten sich die Zusteller zu Dienstbeginn in der Filiale einzufinden und sich dort beim Personal oder einem Computerterminal anzumelden. Offene Bestellungen von Kunden waren am Computerterminal ersichtlich. Die Zustellungen wurden der Reihe nach an die anwesenden Zusteller – in der Filiale XXXX in den umsatzstarken Zeiten durch eine bzw. einen in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in oder eine Kassenkraft – vergeben, so wie diese in der Filiale eingetroffen und entsprechend im Computer als frei für eine Zustellung eingetragen waren. Nach der Übernahme einer konkreten Zustellung konnten bis zu drei weitere offene Bestellungen in der Nähe der Zieladresse zusätzlich und ohne Rücksichtnahme auf die Reihenfolge der wartenden Zusteller kombiniert werden bzw. wurden solche weiteren Zustellungen durch den bzw. die in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in zusätzlich zugeteilt. Absprachen unter den anwesenden Zustellern in Bezug auf die Verrichtung bestimmter Fahrten oder Änderungen in der Reihenfolge waren nur bei Abwesenheit einer bzw. eines in der Filiale beschäftigte Koordinators/-in möglich. Gelegentlich kam es vor, dass Zusteller sich nicht dazu im Stande sahen, eine konkrete Lieferung durchzuführen (etwa weil sie die Adresse nicht kannten oder wegen unzureichender Deutschkenntnisse kompliziertere Zustellungen an Personengruppen vermeiden wollten). In derartigen Fällen wurde die Zustellung von einem anderen Zusteller vorgenommen, der sich dazu bereit erklärt hat oder von der Kassenkraft bzw. dem in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in eingeteilt wurde.Nach der Übernahme eines bestimmten Dienstes hatten sich die Zusteller zu Dienstbeginn in der Filiale einzufinden und sich dort beim Personal oder einem Computerterminal anzumelden. Offene Bestellungen von Kunden waren am Computerterminal ersichtlich. Die Zustellungen wurden der Reihe nach an die anwesenden Zusteller – in der Filiale römisch 40 in den umsatzstarken Zeiten durch eine bzw. einen in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in oder eine Kassenkraft – vergeben, so wie diese in der Filiale eingetroffen und entsprechend im Computer als frei für eine Zustellung eingetragen waren. Nach der Übernahme einer konkreten Zustellung konnten bis zu drei weitere offene Bestellungen in der Nähe der Zieladresse zusätzlich und ohne Rücksichtnahme auf die Reihenfolge der wartenden Zusteller kombiniert werden bzw. wurden solche weiteren Zustellungen durch den bzw. die in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in zusätzlich zugeteilt. Absprachen unter den anwesenden Zustellern in Bezug auf die Verrichtung bestimmter Fahrten oder Änderungen in der Reihenfolge waren nur bei Abwesenheit einer bzw. eines in der Filiale beschäftigte Koordinators/-in möglich. Gelegentlich kam es vor, dass Zusteller sich nicht dazu im Stande sahen, eine konkrete Lieferung durchzuführen (etwa weil sie die Adresse nicht kannten oder wegen unzureichender Deutschkenntnisse kompliziertere Zustellungen an Personengruppen vermeiden wollten). In derartigen Fällen wurde die Zustellung von einem anderen Zusteller vorgenommen, der sich dazu bereit erklärt hat oder von der Kassenkraft bzw. dem in der Filiale beschäftigte/-n Koordinator/-in eingeteilt wurde. Die Zustellungen mussten innerhalb von 30 Minuten bzw. der von der beschwerdeführenden Gesellschaft kundenseitig ausgesprochenen Zeitgarantie erfolgen. Die Zusteller nutzten dazu ihre eigenen Kraftfahrzeuge, für deren Aufwand sie selbst aufkamen und die sie (zumindest gelegentlich) auch für private Zwecke nutzten. Die Zieladressen waren auf den Rechnungen ersichtlich, die zum Zweck des Inkassos übergeben wurden. Nach der Vornahme der Zustellung waren die Zusteller während ihres Dienstes zur umgehenden Rückkehr in die Filiale verpflichtet, um sich dort durch Vornahme einer Eintragung am Computerterminal wieder als arbeitsbereit zu deklarieren. Bei der Vornahme der Zustellung kassierten die Zusteller den Preis für die abgelieferten Speisen und Getränke in barem Geld oder mittels einer von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellten mobilen Bankomatkasse. Falls ein Kunde nicht angetroffen wurde oder die Annahme der Lieferung verweigerte, behielten die Zusteller ihren Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Dies galt auch für den Fall, dass ein Kunde die gelieferte Ware nicht bezahlen musste, weil eine ihm gewährte Zeitgarantie nicht eingehalten werden konnte. Zwischen den Zustellungen hatten sich die Zusteller während eines Dienstes in oder vor der jeweiligen Filiale bereitzuhalten. Es war möglich, sich für private Besorgungen (Abholen von Kindern, Termine) bei den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale während des Dienstes für eine bestimmte Zeit abzumelden, wenn genügend weitere Zusteller anwesend waren oder ein in Bereitschaft stehender Zusteller den Ausfall kompensierte. Zum Dienstende mussten das vereinnahmte Bargeld sowie die Belege über Bankomatzahlungen für die ausgelieferten Speisen und Getränke in der Filiale abgegeben werden. Wenn bei Dienstende viele Bestellungen noch nicht ausgeliefert waren bzw. es offene Vorbestellungen gab, musste der Dienst für die pünktliche Lieferung der Speisen und Getränke über das im Vorhinein vereinbarte Ausmaß hinaus verlängert werden. Sofern weniger Bestellungen einlangten und genügend Zusteller in der Filiale verfügbar waren, wurden Zusteller nach Rücksprache mit den Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale fallweise früher aus ihrer Schicht entlassen. Bei Zustellungen brachten die Zusteller auf ihren Fahrzeugen ein Magnetschild mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung („ XXXX “) an, das in der Filiale zur Verwendung durch die Zusteller auflag und nach Schichtende vom Fahrzeug abgenommen und in der Filiale zurückgelassen wurde. Die Zusteller waren – ungeachtet der Abgeltung als Werbeaktivität (dazu unten) – dazu verpflichtet, Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung zu tragen. Ihm wurden dazu verschiedene Jacken (je nach Jahreszeit) und T-Shirts mit der Markenbezeichnung von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Arbeitsoberbekleidung, des Magnetschilds und weiterer Arbeitsmittel wie Wärmetaschen erfolgte teilweise unentgeltlich, teilweise im Rahmen eines Kautionsmodells.Bei Zustellungen brachten die Zusteller auf ihren Fahrzeugen ein Magnetschild mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung („ römisch 40 “) an, das in der Filiale zur Verwendung durch die Zusteller auflag und nach Schichtende vom Fahrzeug abgenommen und in der Filiale zurückgelassen wurde. Die Zusteller waren – ungeachtet der Abgeltung als Werbeaktivität (dazu unten) – dazu verpflichtet, Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung zu tragen. Ihm wurden dazu verschiedene Jacken (je nach Jahreszeit) und T-Shirts mit der Markenbezeichnung von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Überlassung der Arbeitsoberbekleidung, des Magnetschilds und weiterer Arbeitsmittel wie Wärmetaschen erfolgte teilweise unentgeltlich, teilweise im Rahmen eines Kautionsmodells. Die Zusteller unterlagen bei ihrer Tätigkeit einem Konkurrenzverbot im Hinblick auf die Tätigkeit als Speisenzusteller. Die Mitnahme von Speisen und Getränken von Konkurrenzunternehmen während eines bestimmten Dienstes war untersagt, wie die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen als Speisenzusteller. Anderweitige Zustelltätigkeiten (etwa Paket- oder Zeitungszustellung) wurden hingegen toleriert. Am Monatsende legten die Zusteller Rechnungen nach einem vorgegebenen Muster. Der Tarif (Entgelt pro Zustellung, zwischen EUR 2,00 und EUR 3,24) wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgegeben und es war lediglich die Anzahl der Fahrten einzutragen. Fahrtkosten wurden nicht gesondert ausgewiesen. Die Abrechnung der erfolgten Zustellungen erfolgte monatlich, für die Rechnungserstellung stand an einem Sonntag am Ende des Monats ein Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Filiale zur Verfügung, der bei der Vorbereitung der Rechnungen assistierte und Differenzen mit eigenen Aufzeichnungen der Zusteller klärte. Bei mangelhafter Leistungserbringung (insbesondere bei verspäteter Auslieferung) erfolgten in der Regel keine Abzüge beim Entgelt. Bei gravierenden Fehlleistungen (beispielsweise der Übergabe von Speisen und Getränken nicht an der Wohnungstür) konnten finanzielle Sanktionen ausgesprochen werden, die wiederum durch die Übernahme zusätzlicher Dienste ausgeglichen werden konnten. Kundenbeschwerden wurden bei der Zustellerbesprechung thematisiert und es erfolgte gegebenenfalls eine Nachschulung der Zusteller bzw. eine Erinnerung an ihre Verpflichtungen. In der Zustellerbesprechung wurden den Zustellern auch Änderungen der Speisekarte und Richtlinien der beschwerdeführenden Gesellschaft betreffend das Verhalten gegenüber Kunden sowie den Umgang mit Gutscheinen, Aktionen und Essensmarken kommuniziert. Für Werbeaktivitäten (als solche wurden im Wesentlichen die Zurschaustellung des Schildes mit der Markenbezeichnung auf dem Kraftfahrzeug sowie das Tragen der Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung gesehen) konnten die Zusteller neben der von der beschwerdeführenden Gesellschaft bezogenen Vergütung noch ein verhältnismäßig geringes Entgelt je Zustellung gegenüber der XXXX zur Verrechnung bringen. Für Werbeaktivitäten (als solche wurden im Wesentlichen die Zurschaustellung des Schildes mit der Markenbezeichnung auf dem Kraftfahrzeug sowie das Tragen der Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung gesehen) konnten die Zusteller neben der von der beschwerdeführenden Gesellschaft bezogenen Vergütung noch ein verhältnismäßig geringes Entgelt je Zustellung gegenüber der römisch 40 zur Verrechnung bringen. Die Zusteller verfügten über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigtem keine Dienstnehmer. Sie traten nicht aktiv unternehmerisch bzw. werbend als (selbständige) Zustellunternehmer am Markt auf und verfügten über keine Gewerbeberechtigung. 1.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft leistete an die Zusteller Zahlungen in der im Prüfbericht vom 13.04.2016 ausgewiesenen Höhe. Sie erfasste die an die Zusteller geleisteten Zahlungen in ihrer Buchhaltung unter Konto 5800 (Bezugsnebenkosten). 1.
- Einzelne Zusteller ( XXXX ) waren im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Aushilfen für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig. Sie übernahmen keine Dienste im Rahmen des Dienstplans, sondern wurden bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen oder Urlauben von Zustellern von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert, ob sie kurzfristig für Zustellungen übernehmen würden. Einzelne aushilfsweise als Zusteller tätige Personen trugen sich in den Dienstplan als Rufbereitschaft ein. Die überwiegende Mehrheit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassakraft oder als Koch. Sie übernahmen Zustellungen bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen im Einvernehmen mit in der Filiale tätigen Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft, um die beschwerdeführende Gesellschaft – ihren Arbeitgeber – zu unterstützen und das eigene Einkommen aufzubessern. Es kam vor, dass die dermaßen kontaktierten bzw. angesprochene Personen die kurzfristige Übernahme von Zustellfahrten etwa wegen Verhinderung ausschlugen. Die beschwerdeführende Gesellschaft kontaktierte diesfalls weitere, ihr bekannte Aushilfen und fand dermaßen Ersatz. Aushilfsweise als Zusteller tätige Personen wurden regelmäßig von der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert und regelmäßig tatsächlich eingesetzt. 1.
- Einzelne Zusteller ( römisch 40 ) waren im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Aushilfen für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig. Sie übernahmen keine Dienste im Rahmen des Dienstplans, sondern wurden bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen oder Urlauben von Zustellern von Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert, ob sie kurzfristig für Zustellungen übernehmen würden. Einzelne aushilfsweise als Zusteller tätige Personen trugen sich in den Dienstplan als Rufbereitschaft ein. Die überwiegende Mehrheit der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen stand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassakraft oder als Koch. Sie übernahmen Zustellungen bei hohem Arbeitsanfall oder zur Kompensation von kurzfristigen Personalausfällen im Einvernehmen mit in der Filiale tätigen Repräsentanten der beschwerdeführenden Gesellschaft, um die beschwerdeführende Gesellschaft – ihren Arbeitgeber – zu unterstützen und das eigene Einkommen aufzubessern. Es kam vor, dass die dermaßen kontaktierten bzw. angesprochene Personen die kurzfristige Übernahme von Zustellfahrten etwa wegen Verhinderung ausschlugen. Die beschwerdeführende Gesellschaft kontaktierte diesfalls weitere, ihr bekannte Aushilfen und fand dermaßen Ersatz. Aushilfsweise als Zusteller tätige Personen wurden regelmäßig von der beschwerdeführenden Gesellschaft kontaktiert und regelmäßig tatsächlich eingesetzt. Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen meldeten sich wie sonst als Zusteller tätige Personen in der Filiale beim Personal oder einem Computerterminal als arbeitsbereit an. Der weitere Ablauf der Zustellvorgangs einschließlich des Inkassos gestaltete sich wie oben unter Punkt 1.
- festgestellt. Auch die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen nutzten für Zustellungen ihre eigenen Kraftfahrzeuge, für deren Aufwand sie selbst aufkamen und die sie auch für private Zwecke nutzten, sie verwendeten jedoch dabei nur vereinzelt Magnetschilder mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung. Nach der Vornahme der Zustellung waren sie zur umgehenden Rückkehr in die Filiale verpflichtet, um die Zustellung abzurechnen und gegebenenfalls weitere Zustellungen vorzunehmen. Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen nahmen keine weiteren Zustellungen mehr vor, sobald sich der Arbeitsanfall normalisierte und ihre Untersetzung nicht mehr erforderlich war, sie ihrer unselbständigen Tätigkeit nachgehen mussten (sofern sie Zustellungen vor dem Beginn ihrer Schicht als Kassen- oder Küchenkraft durchführten) oder sie aufgrund anderweitiger Verpflichtungen an der weiteren Dienstleistung verhindert waren. Sie verwendeten keine Arbeitsoberbekleidung mit der Markenbezeichnung der beschwerdeführenden Gesellschaft. Notwendige Arbeitsmittel wie Wärmetaschen und Wärmeeinsätze wurden ihnen von der beschwerdeführenden Gesellschaft teilweise unentgeltlich überlassen, teilweise im Rahmen eines Kautionsmodells. Die Abrechnung der Leistungen von Aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen entsprach der oben unter Punkt 1.
- festgestellten Vorgehensweise. Auch die aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen verfügten über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten und beschäftigtem keine Dienstnehmer. Sie traten nicht aktiv unternehmerisch bzw. werbend als (selbständige) Zustellunternehmer am Markt auf und verfügten über keine Gewerbeberechtigung. 1.
- Die von der Nachverrechnung betroffenen Personen wurden der belangten Sozialversicherungsanstalt von der beschwerdeführenden Partei in Ansehung ihrer Tätigkeit als Zusteller nicht zur Sozialversicherung gemeldet bzw. wurde ihr Entgelt nicht bzw. (im Fall des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als Kassen- oder Küchenkraft) nicht in der korrekten Höhe der belangten Sozialversicherungsanstalt bekanntgegeben. Der sich bei rechtsrichtiger Einstufung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Beitragsgruppen A1 bzw. N14 (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung) ergibt sich – ausgehend von den tatsächlich an die Zusteller zur Auszahlung gebrachten Geldbeträgen – ein Nachverrechnungsbetrag an für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 501.350,40 zuzüglich EUR 15.573,09 an Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die in Ansehung einzelner (insbesondere aushilfsreise tätiger) Zusteller im Rahmen der Anmeldung als Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt. Die gemäß § 59 Abs 1 ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf zumindest EUR 271.844,
- Die Beträge wurden bislang nicht bei der belangten Sozialversicherungsanstalt zur Einzahlung gebracht. 1.
- Die von der Nachverrechnung betroffenen Personen wurden der belangten Sozialversicherungsanstalt von der beschwerdeführenden Partei in Ansehung ihrer Tätigkeit als Zusteller nicht zur Sozialversicherung gemeldet bzw. wurde ihr Entgelt nicht bzw. (im Fall des Bestehens eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses als Kassen- oder Küchenkraft) nicht in der korrekten Höhe der belangten Sozialversicherungsanstalt bekanntgegeben. Der sich bei rechtsrichtiger Einstufung der von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft in den Beitragsgruppen A1 bzw. N14 (im Fall einer geringfügigen Beschäftigung) ergibt sich – ausgehend von den tatsächlich an die Zusteller zur Auszahlung gebrachten Geldbeträgen – ein Nachverrechnungsbetrag an für den Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 geschuldeten Beiträgen zur Sozialversicherung von EUR 501.350,40 zuzüglich EUR 15.573,09 an Beiträgen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die in Ansehung einzelner (insbesondere aushilfsreise tätiger) Zusteller im Rahmen der Anmeldung als Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträge wurden bei der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung berücksichtigt. Die gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG berechneten Verzugszinsen belaufen sich auf zumindest EUR 271.844,
- Die Beträge wurden bislang nicht bei der belangten Sozialversicherungsanstalt zur Einzahlung gebracht. 1.
- Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, wurde beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 82 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zur Haftung für Lohnsteuer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrag von EUR 39.498,28 für das Jahr 2008, EUR 44.096,18 für das Jahr 2009 und EUR 6.593,56 für das Jahr 2010 herangezogen und ferner zur Zahlung von Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sowie von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag verpflichtet. 1.
- Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022, RV/7103505/2017, wurde beschwerdeführende Gesellschaft gemäß Paragraph 82, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) zur Haftung für Lohnsteuer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Betrag von EUR 39.498,28 für das Jahr 2008, EUR 44.096,18 für das Jahr 2009 und EUR 6.593,56 für das Jahr 2010 herangezogen und ferner zur Zahlung von Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds sowie von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag verpflichtet. Das Bundesfinanzgericht ging insbesondere davon aus, dass die im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken (insgesamt 75 Personen) als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen sind, für die Lohnsteuer berechnet und abgeführt hätte werden müssen. Da die beschwerdeführende Gesellschaft dem nicht nachgekommen sei und auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds abgeführt habe, hafte sie für die entgangene Lohnsteuer und habe die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds nachzuentrichten. Für die Zusteller XXXX und XXXX entfiel indes im Rechtsmittelverfahren die Haftung, da die Genannten in den Jahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer veranlagt wurden.Das Bundesfinanzgericht ging insbesondere davon aus, dass die im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 von der beschwerdeführenden Gesellschaft beschäftigten Zusteller von Speisen und Getränken (insgesamt 75 Personen) als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen sind, für die Lohnsteuer berechnet und abgeführt hätte werden müssen. Da die beschwerdeführende Gesellschaft dem nicht nachgekommen sei und auch keine Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds abgeführt habe, hafte sie für die entgangene Lohnsteuer und habe die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds nachzuentrichten. Für die Zusteller römisch 40 und römisch 40 entfiel indes im Rechtsmittelverfahren die Haftung, da die Genannten in den Jahren 2009 und 2010 zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen das angeführte Erkenntnis Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen das angeführte Erkenntnis Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG. Das diesbezügliche Verfahren ist derzeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 1.
- Aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens veranlasste die Wiener Gebietskrankenkasse am 30.06.2017 eine Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 unterzogen, die sich auf die Überprüfung der Lohnkonten der beschwerdeführenden Gesellschaft beschränkte. Dabei wurden Beitragsdifferenzen betreffend die Jahre 2013 und 2016 festgestellt und nach Korrektur der Beitragsgrundlagen eine Beitragsschuld von EUR 11.511,40 ermittelt. Diese wurde im Konkursverfahren als Insolvenzforderung angemeldet und bestritten, unter einem beantragte der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 27.07.2017 die Erlassung eines Bescheides betreffend die Sozialversicherungsprüfung für den Zeitraum 01.01.2012 bis zum 31.12.
- Der sich aufgrund der bestehenden Beitragsdifferenzen ergebende Nachverrechnungsbetrag beträgt (weiterhin) EUR 11.108,52 an Beiträgen zur Sozialversicherung und EUR 402,88 an Beiträgen Betrieblichen Mitarbeitervorsorge (insgesamt daher EUR 11.511,40). Der Betrag wurde bislang nicht zur Einzahlung gebracht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L521 2231914-1 betreffend Einbeziehung des XXXX in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft sowie den Gerichtsakt des Handelsgerichtes Wien zu XXXX betreffend das Insolvenzverfahren der XXXX , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, sowie die diesbezüglichen Verfahrensakten, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und schließlich durch Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft XXXX sowie des XXXX als Partei im Verfahren L521 2231914-1 und des XXXX als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
- Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl L521 2231914-1 betreffend Einbeziehung des römisch 40 in die Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie die Arbeitslosenversicherung aufgrund seiner in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit als Speisenzusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft sowie den Gerichtsakt des Handelsgerichtes Wien zu römisch 40 betreffend das Insolvenzverfahren der römisch 40 , ferner durch Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden und Stellungnahmen, Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, sowie die diesbezüglichen Verfahrensakten, Einholung aktueller Auszüge aus dem Firmenbuch und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger und schließlich durch Einvernahme des Prokuristen der beschwerdeführenden Gesellschaft römisch 40 sowie des römisch 40 als Partei im Verfahren L521 2231914-1 und des römisch 40 als Zeugen in der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung. Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge XXXX und die mitbeteiligte Partei antragsgemäß in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden (da der Zeuge XXXX seine schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigten zeugenschaftlichen Angaben bekräftigte, konnte auch auf diese zurückgegriffen werden). Dem weiters gestellten Beweisantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle auch „alle anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die XXXX tätigen Zusteller“ als Zeugen einvernehmen, war nicht zu entsprechen. Wohl ist Gegenstand dieses Verfahrens die Frage, ob die für beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Zusteller von Speisen und Getränken tätigen Personen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Speisenzusteller als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG unterlagen oder die Tätigkeit allenfalls im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt wurde oder allenfalls die Voraussetzungen für ein nach den zitierten Gesetzesstellen sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht vorlagen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sozialversicherungsprüfung betrag eine Vielzahl von Zustellern der beschwerdeführenden Gesellschaft, die sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In einem solchen Fall kann sich das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (statt aller VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0154 mwN). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vor diesem Hintergrund und im Kontext der gegen den im Beitragsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde um ein näheres Vorbringen zu den aus ihrer Sicht zu bildenden Gruppen von Beschäftigten ersucht. Die erforderliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft – insbesondere zur von ihr in der Beschwerde nicht näher beleuchteten Frage, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben – ist jedoch bis zuletzt weitestgehend unterblieben. Lediglich im Hinblick auf aushilfsweise tätige Zusteller (insbesondere jene, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassen- oder Küchenkraft tätig waren) wurde zuletzt ein konkretes Beweisanbot erstattet, dem im Wege der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen entsprochen wurde. Zu den Beweisanträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist festzuhalten, dass der beantragte Zeuge römisch 40 und die mitbeteiligte Partei antragsgemäß in der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden (da der Zeuge römisch 40 seine schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigten zeugenschaftlichen Angaben bekräftigte, konnte auch auf diese zurückgegriffen werden). Dem weiters gestellten Beweisantrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle auch „alle anderen im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 für die römisch 40 tätigen Zusteller“ als Zeugen einvernehmen, war nicht zu entsprechen. Wohl ist Gegenstand dieses Verfahrens die Frage, ob die für beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.01.2008 bis zum 31.12.2010 als Zusteller von Speisen und Getränken tätigen Personen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit als Speisenzusteller als Dienstnehmer der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG unterlagen oder die Tätigkeit allenfalls im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeübt wurde oder allenfalls die Voraussetzungen für ein nach den zitierten Gesetzesstellen sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nicht vorlagen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Sozialversicherungsprüfung betrag eine Vielzahl von Zustellern der beschwerdeführenden Gesellschaft, die sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In einem solchen Fall kann sich das Verwaltungsgericht nach der Rechtsprechung auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (statt aller VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0154 mwN). Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde vor diesem Hintergrund und im Kontext der gegen den im Beitragsverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde um ein näheres Vorbringen zu den aus ihrer Sicht zu bildenden Gruppen von Beschäftigten ersucht. Die erforderliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft – insbesondere zur von ihr in der Beschwerde nicht näher beleuchteten Frage, welche Zusteller sich nicht in der gleichen Situation wie die mitbeteiligte Partei befunden haben – ist jedoch bis zuletzt weitestgehend unterblieben. Lediglich im Hinblick auf aushilfsweise tätige Zusteller (insbesondere jene, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur beschwerdeführenden Gesellschaft als Kassen- oder Küchenkraft tätig waren) wurde zuletzt ein konkretes Beweisanbot erstattet, dem im Wege der Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen entsprochen wurde. Auf die Einvernahme des Zeugen XXXX verzichteten die Parteien des Beschwerdeverfahrens in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen, da aufgrund schwerer Erkrankung des Zeugen kein zweckdienlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten war. Zusammenfassend wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Einvernahme namentlich bezeichneter Zusteller als Zeugen entsprochen. Für die (amtswegig zu veranlassende) Einvernahme weiterer Zusteller bestand kein Anlass, da aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ein im Wesentlichen übereinstimmende Gesamtbild hinsichtlich der Tätigkeit der Zusteller sowie der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen gewonnen werden konnte. Anderweitige Sachverhaltskonstellationen kamen im Verfahren nicht hervor und wurden – wie bereits erwähnt – seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht konkret aufgezeigt.Auf die Einvernahme des Zeugen römisch 40 verzichteten die Parteien des Beschwerdeverfahrens in der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen, da aufgrund schwerer Erkrankung des Zeugen kein zweckdienlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu erwarten war. Zusammenfassend wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Einvernahme namentlich bezeichneter Zusteller als Zeugen entsprochen. Für die (amtswegig zu veranlassende) Einvernahme weiterer Zusteller bestand kein Anlass, da aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen ein im Wesentlichen übereinstimmende Gesamtbild hinsichtlich der Tätigkeit der Zusteller sowie der aushilfsweise als Zusteller tätigen Personen gewonnen werden konnte. Anderweitige Sachverhaltskonstellationen kamen im Verfahren nicht hervor und wurden – wie bereits erwähnt – seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft auch nicht konkret aufgezeigt. 2.
- Die Änderung des Firmenwortlautes durch die beschwerdeführende Gesellschaft, die vorangehende Einbringung des Vermögens der XXXX sowie die sich daraus ergebende Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter anderem Filialen in der XXXX und der XXXX im Gemeindegebiet der Stadt XXXX und eine Filiale in der XXXX betrieben hat, ist den Berichten des Insolvenzverwalters im Verfahren XXXX des Handelsgerichtes Wien ebenso zu entnehmen wie den Angaben des Zeugen XXXX und weiterer einvernommen Zeugen. 2.
- Die Änderung des Firmenwortlautes durch die beschwerdeführende Gesellschaft, die vorangehende Einbringung des Vermögens der römisch 40 sowie die sich daraus ergebende Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 142, UGB ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug. Dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Zeitraum 01.05.2008 bis 30.04.2009 unter anderem Filialen in der römisch 40 und der römisch 40 im Gemeindegebiet der Stadt römisch 40 und eine Filiale in der römisch 40 betrieben hat, ist den Berichten des Insolvenzverwalters im Verfahren römisch 40 des Handelsgerichtes Wien ebenso zu entnehmen wie den Angaben des Zeugen römisch 40 und weiterer einvernommen Zeugen. Sämtliche als Zusteller tätigen Personen legten ihr Rechnungen über die Honorare für die durchgeführten Zustellungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft und vereinnahmte von ihr Zahlungen, die im Zuge der durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus Buchhaltungsdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt wurden (ON 4 AS 1 – 198 des Verwaltungsaktes). Die parallel dazu von der XXXX für Werbeaktivitäten vereinnahmten zusätzlichen Zahlungen blieben dabei unberücksichtigt, da diese Zahlungen nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen und auf die im Verwaltungsakt dokumentierten Berechnungen zurückgehenden Nachverrechnungsbetrag wurden in der Beschwerde sowie im darauffolgenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Beitragsgrundlagen vorgebracht und es wurde auch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge und Verzugszinsen nicht substantiiert bestritten. Betreffend die allfällige Überschreitung der in § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat die belangte Sozialversicherungsanstalt in ihren Aufstellungen im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welchen Monaten es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze kam. Sämtliche als Zusteller tätigen Personen legten ihr Rechnungen über die Honorare für die durchgeführten Zustellungen gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft und vereinnahmte von ihr Zahlungen, die im Zuge der durchgeführten Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben aus Buchhaltungsdaten der beschwerdeführenden Gesellschaft festgestellt wurden (ON 4 AS 1 – 198 des Verwaltungsaktes). Die parallel dazu von der römisch 40 für Werbeaktivitäten vereinnahmten zusätzlichen Zahlungen blieben dabei unberücksichtigt, da diese Zahlungen nicht der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnen sind. Im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen und auf die im Verwaltungsakt dokumentierten Berechnungen zurückgehenden Nachverrechnungsbetrag wurden in der Beschwerde sowie im darauffolgenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Beitragsgrundlagen vorgebracht und es wurde auch die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge und Verzugszinsen nicht substantiiert bestritten. Betreffend die allfällige Überschreitung der in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG festgeschriebenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze hat die belangte Sozialversicherungsanstalt in ihren Aufstellungen im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welchen Monaten es zu Überschreitungen der Geringfügigkeitsgrenze kam. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Übrigen zulässig, im Spruch eines Bescheides auf vom Bescheid getrennte Schriftstücke Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Akt der Integrierung unzweifelhaft klargestellt hat und die besagten Schriftstücke ihrerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0465 mwN). Im gegenständlichen Fall wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides – nebst den dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Beilagen– auch die Prüfberichte vom 13.04.2016 und vom 19.07.2017 und die Beitragsabrechnungen vom 12.04.2016 und vom 18.07.2017 zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt. Der Akt der Integration dieser Unterlagen in den Bescheid wurde damit unzweifelhaft klargestellt. Auch die Unterlagen selbst erweisen sich als präzise und stellen die nachverrechneten Beiträge und vorgeschriebenen Verzugszinsen nachvollziehbar dar. So werden in den Prüfberichten vom 13.04.2016 und vom 19.07.2017 die für die jeweiligen Zeiträume nachverrechneten Beträge nach Dienstnehmern aufgeschlüsselt dargestellt. Der Gesamtbetrag der vorgeschriebenen Verzugszinsen ergibt sich aus den Prüfberichten und den jeweiligen Beitragsabrechnungen. Jene Zusteller, deren Entgelt die monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hat, wurden in Beitragsgruppe N14 eingestuft. Hinsichtlich der Zusteller, die bereits als geringfügig beschäftige Dienstnehmer gemeldet waren und deren Entgelt aufgrund der Korrektur der Beitragsgrundlagen (Einbeziehung der als Zusteller bezogenen Entgelte in die Beitragsgrundlage) die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat, erfolgte eine Gutschrift der bereits entrichteten Dienstgeberabgabe (Beitragsgruppe N72) und anstatt dessen eine Nachverrechnung unter Beitragsgruppe A
- Jene Zusteller, die bislang nicht von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Sozialversicherung wurden unter der Beitragsgruppe A1 (bzw. gegebenenfalls A4u) zur Nachverrechnung gebracht. Zum bezughabenden Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft zwar in den Raum stellt, dass ihr zwei Personen „gänzlich unbekannt“ wären. Die beschwerdeführende Gesellschaft unterlässt es allerdings, die Personen zu benennen. Die Behauptung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Anzumerken ist, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die angeblich unbekannten Personen auszuforschen, handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen Erkundungsbeweis. Darüber hinaus entbehrt die Behauptung jegliche Grundlage, die belangte Sozialversicherungsanstalt habe unrichtigerweise Fahrtkosten in die Bemessungsgrundlage aufgenommen. Die Bemessungsgrundlage wurde aus den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geleisteten Zahlungen an die Zusteller gebildet. Da die beschwerdeführende Gesellschaft keine Fahrkosten vergütete, sondern einen Pauschalbetrag je vorgenommener Zusteller, stellt sich der in der Beschwerde erhobene Vorwurf als denkunmöglich dar. In einer Gesamtbetrachtung sind daher keine objektiven Anhaltspunkte hervorgekommen, die gegen die rechnerische Richtigkeit der von der belangten Sozialversicherung vorgenommenen Beitragsnachverrechnung und Vorschreibung von Verzugszinsen sprechen würden. 2.
- Die Feststellungen zum mit Zustellern nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Werk(rahmen)vertrag folgen der im Verwaltungsakt aufliegenden Vereinbarung mit dem Zusteller XXXX . Diese wurde den im Verfahren einvernommenen Zeugen präsentiert und dabei seitens einzelner Zeugen bestätigt, eine solche oder zumindest vom Erscheinungsbild her idente schriftliche Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich anderweitiger Vereinbarungen oder Formulierungen bedient hätte. Einzelne einvernommene Zusteller (wie etwa XXXX ) waren im Zweifel darüber, ob ein schriftlicher Werkvertrag unterfertigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Abschluss schriftlicher Werkverträge lückenlos erfolgte, wiewohl in den meisten Fällen ein solcher Vertragsabschluss anzunehmen und davon auszugehen ist, dass sich alle Zusteller in einer vergleichbaren Situation befanden. Abseits davon ist bereits an dieser Stelle auf § 539a Abs. 1 ASVG hinzuweisen, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist.2.
- Die Feststellungen zum mit Zustellern nach einheitlichem Muster abgeschlossenen Werk(rahmen)vertrag folgen der im Verwaltungsakt aufliegenden Vereinbarung mit dem Zusteller römisch 40 . Diese wurde den im Verfahren einvernommenen Zeugen präsentiert und dabei seitens einzelner Zeugen bestätigt, eine solche oder zumindest vom Erscheinungsbild her idente schriftliche Vereinbarung abgeschlossen zu haben. Im Verfahren kam nicht hervor, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sich anderweitiger Vereinbarungen oder Formulierungen bedient hätte. Einzelne einvernommene Zusteller (wie etwa römisch 40 ) waren im Zweifel darüber, ob ein schriftlicher Werkvertrag unterfertigt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb nicht davon aus, dass der Abschluss schriftlicher Werkverträge lückenlos erfolgte, wiewohl in den meisten Fällen ein solcher Vertragsabschluss anzunehmen und davon auszugehen ist, dass sich alle Zusteller in einer vergleichbaren Situation befanden. Abseits davon ist bereits an dieser Stelle auf Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG hinzuweisen, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend ist. Personen, die nur aushilfsweise Zustellungen übernahmen, schlossen ausweislich der einheitlichen Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen keinen schriftlichen Werk(rahmen)vertrag mit der beschwerdeführenden Gesellschaft ab. 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der Zusteller beruhen auf den in den zentralen Punkten übereinstimmenden Darlegungen des XXXX und der Zeugen XXXX und XXXX , die als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig waren. Die Angaben der Zeugen finden Bestätigung in den im Verwaltungsakt aufliegenden Fragebögen weiterer Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft, sodass ein kongruentes Gesamtbild der Vorgänge gegeben ist.2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit der Zusteller beruhen auf den in den zentralen Punkten übereinstimmenden Darlegungen des römisch 40 und der Zeugen römisch 40 und römisch 40 , die als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig waren. Die Angaben der Zeugen finden Bestätigung in den im Verwaltungsakt aufliegenden Fragebögen weiterer Zusteller der beschwerdeführenden Gesellschaft, sodass ein kongruentes Gesamtbild der Vorgänge gegeben ist. Wesentlichen Feststellungen zu den tatsächlichen betrieblichen Abläufen der beschwerdeführenden Gesellschaft in Zusammenhang mit der Zustellung von Speisen und Getränken sowie dem Einsatz der Zusteller wurden bereits im ebenfalls den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verbundenen Verfahren L521 2231914-1 sowie in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, getroffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Verfahren L521 2231914-1 die betrieblichen Abläufe in der Filiale XXXX der beschwerdeführenden Gesellschaft von zentraler Bedeutung waren. Das gegenständliche Verfahren betrifft Zusteller in weiteren Filialen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezügliche – aufgrund des einheitlichen Unternehmensgegenstandes und mangels eines anderslautenden Vorbringens – von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der betrieblichen Abläufe in allen Filialen aus.Wesentlichen Feststellungen zu den tatsächlichen betrieblichen Abläufen der beschwerdeführenden Gesellschaft in Zusammenhang mit der Zustellung von Speisen und Getränken sowie dem Einsatz der Zusteller wurden bereits im ebenfalls den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im verbundenen Verfahren L521 2231914-1 sowie in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2018, W228 2004888-1/56E, und vom 24.03.2020, L503 2121987-1/10E, getroffen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Verfahren L521 2231914-1 die betrieblichen Abläufe in der Filiale römisch 40 der beschwerdeführenden Gesellschaft von zentraler Bedeutung waren. Das gegenständliche Verfahren betrifft Zusteller in weiteren Filialen der beschwerdeführenden Gesellschaft. Das Bundesverwaltungsgericht geht diesbezügliche – aufgrund des einheitlichen Unternehmensgegenstandes und mangels eines anderslautenden Vorbringens – von einer grundsätzlichen Vergleichbarkeit der betrieblichen Abläufe in allen Filialen aus. Im Einzelnen: Die Verpflichtung zur Einhaltung der von der XXXX gegenüber den Kunden zugesicherten Lieferfrist ergibt sich schon aus den Darlegungen von XXXX bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt XXXX am 21.08.2017 (ON 7a AS 24 ff des Verwaltungsaktes) dargelegt. Die Werk(rahmen)verträge mit den Zustellen enthalten eine korrespondierende Verpflichtung, wonach der Zusteller für die Einhaltung einer auftraggeberseitig gewährten Zeitgarantie zu sorgen habe, widrigenfalls „dieses Risiko auf den Auftragnehmer übergeht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es in einem auf die Zustellung von (warmen) Speisen und Getränken nach vorheriger Bestellung durch den Kunden spezialisierten Betrieb für dessen Reputation unabdingbar, dass die bestellten Waren rasch ausgeliefert werden. Ohne Verpflichtung der Zusteller zur ehestmöglichen Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist könnte ein solcher Betrieb nicht nachhaltig geführt werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft garantierte deshalb eine Zustellung von Pizzen etwa im Gemeindegebiet von XXXX innerhalb von 30 Minuten. Bei Überschreitung der Frist musste der Kunde kein Entgelt für die verspätet gelieferte Pizza bezahlen. Anders als in den vorliegenden Werk(rahmen)verträgen zum Ausdruck gebracht, trugen die Zusteller dabei kein wirtschaftliches Risiko, weil sie ihr Entgelt jedenfalls erhielten. Der Zahlungsausfall wurde den glaubwürdigen Aussagen von XXXX zufolge von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen und kein Ersatz gefordert, was vom Zeugen XXXX im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 bestätigt wurde. Die Verpflichtung zur Einhaltung der von der römisch 40 gegenüber den Kunden zugesicherten Lieferfrist ergibt sich schon aus den Darlegungen von römisch 40 bei seiner Einvernahme vor dem Finanzamt römisch 40 am 21.08.2017 (ON 7a AS 24 ff des Verwaltungsaktes) dargelegt. Die Werk(rahmen)verträge mit den Zustellen enthalten eine korrespondierende Verpflichtung, wonach der Zusteller für die Einhaltung einer auftraggeberseitig gewährten Zeitgarantie zu sorgen habe, widrigenfalls „dieses Risiko auf den Auftragnehmer übergeht“. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es in einem auf die Zustellung von (warmen) Speisen und Getränken nach vorheriger Bestellung durch den Kunden spezialisierten Betrieb für dessen Reputation unabdingbar, dass die bestellten Waren rasch ausgeliefert werden. Ohne Verpflichtung der Zusteller zur ehestmöglichen Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist könnte ein solcher Betrieb nicht nachhaltig geführt werden. Die beschwerdeführende Gesellschaft garantierte deshalb eine Zustellung von Pizzen etwa im Gemeindegebiet von römisch 40 innerhalb von 30 Minuten. Bei Überschreitung der Frist musste der Kunde kein Entgelt für die verspätet gelieferte Pizza bezahlen. Anders als in den vorliegenden Werk(rahmen)verträgen zum Ausdruck gebracht, trugen die Zusteller dabei kein wirtschaftliches Risiko, weil sie ihr Entgelt jedenfalls erhielten. Der Zahlungsausfall wurde den glaubwürdigen Aussagen von römisch 40 zufolge von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen und kein Ersatz gefordert, was vom Zeugen römisch 40 im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 bestätigt wurde. Die Angaben von XXXX betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie zu den Bekleidungsvorschriften bei der Einvernahme vor dem Finanzamt XXXX am 21.08.2017 und in der mündlichen Verhandlung waren detailliert, stringent und somit glaubwürdig. Die weiters einvernommene Zusteller – insbesondere der Zeuge XXXX – äußerten sich in ähnlicher Weise, sodass keine gravierend abweichenden Gepflogenheiten in Bezug auf die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie Bekleidungsvorschriften hervorkamen. Ebenso eindeutig zeigte sich im Beweisverfahren, dass aushilfsweise als Zusteller tätige Personen zwar Wärmetaschen und Wärmeeinsätze sowie mobile Bankomatkassen (als zur Leistungserbringung zwingend notwendige Arbeitsmittel) verwendeten, jedoch keine Bekleidung mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung und keine Magnetschilder für das Fahrzeug verwendeten. Da diese Personen nur bei hoher Auslastung oder Personalausfällen auf Abruf hin tätig waren und demnach kein regelmäßiges Engagement als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft entfalteten, ist hier der Verzicht auf einen einheitlichen Auftritt im Wege einheitlicher Arbeitskleidung schlüssig nachvollziehbar. Die Angaben von römisch 40 betreffend die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie zu den Bekleidungsvorschriften bei der Einvernahme vor dem Finanzamt römisch 40 am 21.08.2017 und in der mündlichen Verhandlung waren detailliert, stringent und somit glaubwürdig. Die weiters einvernommene Zusteller – insbesondere der Zeuge römisch 40 – äußerten sich in ähnlicher Weise, sodass keine gravierend abweichenden Gepflogenheiten in Bezug auf die Überlassung von Arbeitsmitteln sowie Bekleidungsvorschriften hervorkamen. Ebenso eindeutig zeigte sich im Beweisverfahren, dass aushilfsweise als Zusteller tätige Personen zwar Wärmetaschen und Wärmeeinsätze sowie mobile Bankomatkassen (als zur Leistungserbringung zwingend notwendige Arbeitsmittel) verwendeten, jedoch keine Bekleidung mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung und keine Magnetschilder für das Fahrzeug verwendeten. Da diese Personen nur bei hoher Auslastung oder Personalausfällen auf Abruf hin tätig waren und demnach kein regelmäßiges Engagement als Zusteller für die beschwerdeführende Gesellschaft entfalteten, ist hier der Verzicht auf einen einheitlichen Auftritt im Wege einheitlicher Arbeitskleidung schlüssig nachvollziehbar. Während die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeuges (von hier nicht weiter relevanten Ausnahmefällen abgesehen) außer Zweifel steht, liegen im Hinblick auf die weiteren Arbeitsmittel gegenläufige Standpunkte der Parteien des Beschwerdeverfahrens vor. Der Zeuge XXXX vertrat schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 die Ansicht, dass auch die Wärmetaschen von den Zustellern käuflich (von der XXXX als Verkäuferin) erworben wurden. XXXX berichtete demgegenüber glaubwürdig, dass er die Wärmetasche und die (darin angebrachte) Wärmeplatte nicht erworben und auch nach jedem Zustelltag in der Filiale zurückgegeben habe. Die Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gaben ebenso übereinstimmend an, dass die Wärmetasche von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Die Beistellung von Wärmetaschen und Wärmeeinsätzen durch die Zusteller ist – wie in der Beschwerde und vom Zeugen XXXX behauptet wird – demnach auszuschließen und es sind Ausführungen des Zeugen XXXX auch in diesem Fall als unzutreffende Schutzbehauptungen anzusehen. Ausweislich der Angaben der einvernommenen Zeugen agierte die beschwerdeführende Gesellschaft allerdings bei der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel – insbesondere das Magnetschild für das Fahrzeug und Überbekleidung mit der Markenbezeichnung – uneinheitlich. Der Zeuge XXXX legte plastisch dar, dass langjährige Zusteller bei der Ausgabe von Bekleidung eine privilegiertere Behandlung erfahren hätten, als neu eintretende Zusteller. Er selbst habe für einzelne Gegenstände eine Kaution entrichtet, jedoch auch Kleidungsstücke ohne Kaution austauschen können. Der Zeuge XXXX zeige sich unsicher, da vom Jahr 2010 an die Zustellungen an ein Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden und er in seiner Erinnerung (erst) in den Jahren 2010 bis 2015 eine Kaution habe erlegen müssen. Der von ihm geschilderte Ablauf, dass Magnetschilde für das Fahrzeug in der Filiale zum Gebrauch durch die Zusteller auflagen und nach Dienstende dort wieder abgegeben wurden, spricht gegen ein Kautionsmodell. Andernfalls hätte die Kaution bei jedem Dienst berechnet werden müssen, wofür nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Weiters legten die einvernommenen Zeugen durchgehend dar, dass die verwendeten Wärmetaschen von Kassen- oder Küchenkräften eingepackt wurden. Der Zeuge XXXX – der selbst als Koch für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war – schilderte äußerst illustrativ, dass die Zusteller „nur fahren“ sollten und die Wärmetaschen aus hygienischen Gründen und aus Gründen der Vollständigkeit der Bestellungen regelmäßig von der Kassenkraft vorbereitet wurden und nicht von den Zustellern. Wohl sei im Übrigen darauf geachtet worden, dass am Ende einer Schicht bzw. des Arbeitstages jeder Zusteller über eine Wärmetasche verfügt habe. Die geschilderten Abläufe deuten aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass die Wärmetaschen während einer Schicht im Pool verwendet wurden, mithin nicht jeder Zusteller seine persönliche Wärmetasche bei jeder Zustellung mit sich führte, sondern immer eine gewisse Anzahl an Wärmetaschen im Umlauf war. Entsprechendes gilt für die Magnetschilde, die den Darlegungen mehrere Zeugen zufolge in der Filiale aufbewahrt wurden. Der Zeuge römisch 40 vertrat schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 die Ansicht, dass auch die Wärmetaschen von den Zustellern käuflich (von der römisch 40 als Verkäuferin) erworben wurden. römisch 40 berichtete demgegenüber glaubwürdig, dass er die Wärmetasche und die (darin angebrachte) Wärmeplatte nicht erworben und auch nach jedem Zustelltag in der Filiale zurückgegeben habe. Die Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gaben ebenso übereinstimmend an, dass die Wärmetasche von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurde. Die Beistellung von Wärmetaschen und Wärmeeinsätzen durch die Zusteller ist – wie in der Beschwerde und vom Zeugen römisch 40 behauptet wird – demnach auszuschließen und es sind Ausführungen des Zeugen römisch 40 auch in diesem Fall als unzutreffende Schutzbehauptungen anzusehen. Ausweislich der Angaben der einvernommenen Zeugen agierte die beschwerdeführende Gesellschaft allerdings bei der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel – insbesondere das Magnetschild für das Fahrzeug und Überbekleidung mit der Markenbezeichnung – uneinheitlich. Der Zeuge römisch 40 legte plastisch dar, dass langjährige Zusteller bei der Ausgabe von Bekleidung eine privilegiertere Behandlung erfahren hätten, als neu eintretende Zusteller. Er selbst habe für einzelne Gegenstände eine Kaution entrichtet, jedoch auch Kleidungsstücke ohne Kaution austauschen können. Der Zeuge römisch 40 zeige sich unsicher, da vom Jahr 2010 an die Zustellungen an ein Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wurden und er in seiner Erinnerung (erst) in den Jahren 2010 bis 2015 eine Kaution habe erlegen müssen. Der von ihm geschilderte Ablauf, dass Magnetschilde für das Fahrzeug in der Filiale zum Gebrauch durch die Zusteller auflagen und nach Dienstende dort wieder abgegeben wurden, spricht gegen ein Kautionsmodell. Andernfalls hätte die Kaution bei jedem Dienst berechnet werden müssen, wofür nicht der geringste Anhaltspunkt besteht. Weiters legten die einvernommenen Zeugen durchgehend dar, dass die verwendeten Wärmetaschen von Kassen- oder Küchenkräften eingepackt wurden. Der Zeuge römisch 40 – der selbst als Koch für die beschwerdeführende Gesellschaft tätig war – schilderte äußerst illustrativ, dass die Zusteller „nur fahren“ sollten und die Wärmetaschen aus hygienischen Gründen und aus Gründen der Vollständigkeit der Bestellungen regelmäßig von der Kassenkraft vorbereitet wurden und nicht von den Zustellern. Wohl sei im Übrigen darauf geachtet worden, dass am Ende einer Schicht bzw. des Arbeitstages jeder Zusteller über eine Wärmetasche verfügt habe. Die geschilderten Abläufe deuten aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hin, dass die Wärmetaschen während einer Schicht im Pool verwendet wurden, mithin nicht jeder Zusteller seine persönliche Wärmetasche bei jeder Zustellung mit sich führte, sondern immer eine gewisse Anzahl an Wärmetaschen im Umlauf war. Entsprechendes gilt für die Magnetschilde, die den Darlegungen mehrere Zeugen zufolge in der Filiale aufbewahrt wurden. Auszuschließen ist, dass Arbeitskleidung, das Magnetschild und andere Arbeitsmittel von der XXXX (Schwestergesellschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft mit identer Eigentümerstruktur) von den Zustellern käuflich erworben werden mussten. Die dahingehenden Aussagen des Zeugen XXXX (die in ähnlicher Form bereits bei seiner Einvernahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigt wurde) und des Zeugen XXXX steht im Widerspruch zur Verantwortung von XXXX und den Angaben der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wonach allenfalls eine Kaution zu leisten war, jedoch keine Arbeitsmittel vom Zusteller gekauft werden mussten. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte auch die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen des Schwesterunternehmens XXXX (in welchem der Zeuge XXXX ebenfalls als Prokurist fungiert) nicht in Vorlage bringen. Schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 12.10.2018 zur Vorlage solcher Rechnungen erfolglos aufgefordert. Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen nicht aufgefunden werden konnten. In Anbetracht der glaubwürdigen Ausführungen des XXXX und der Zeugen XXXX , XXXX , XXXX und XXXX erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenteiligen Ausführungen der Zeugen XXXX und XXXX als unzutreffende Schutzbehauptungen, wobei in Anbetracht der Tätigkeit des Zeugen XXXX als Pizzakoch nicht ausgeschlossen ist, dass er sich aufgrund der privilegierten Stellung als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft eine persönliche Wärmetasche reservierte. Im Übrigen stellte sich die Aussage des Zeugen XXXX weitgehend als substanzlos dar. Der Zeuge konnte sich auffällig oft an Sachverhalte nicht erinnern und wich Fragen aus, obwohl er als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft über zahlreiche Einblicke – noch dazu aus unterschiedlichen Perspektiven – verfügte (dies zeigte sich etwa bei der Einvernahme des Zeugen XXXX , der als Kassenkraft tätig war). In Ansehung des Zeugen XXXX gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Zeuge konkrete Angaben zum Sachverhalt vermeiden wollte und ihm Nachfragen – etwa zur zeitlich nachfolgenden Tätigkeit bei der XXXX – unangenehm waren. Seine Angaben fallen daher im Gewicht deutlich gegenüber den Aussagen der anderen Zeugen deutlich zurück. Auszuschließen ist, dass Arbeitskleidung, das Magnetschild und andere Arbeitsmittel von der römisch 40 (Schwestergesellschaft der beschwerdeführenden Gesellschaft mit identer Eigentümerstruktur) von den Zustellern käuflich erworben werden mussten. Die dahingehenden Aussagen des Zeugen römisch 40 (die in ähnlicher Form bereits bei seiner Einvernahme im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 getätigt wurde) und des Zeugen römisch 40 steht im Widerspruch zur Verantwortung von römisch 40 und den Angaben der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wonach allenfalls eine Kaution zu leisten war, jedoch keine Arbeitsmittel vom Zusteller gekauft werden mussten. Die beschwerdeführende Gesellschaft konnte auch die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen des Schwesterunternehmens römisch 40 (in welchem der Zeuge römisch 40 ebenfalls als Prokurist fungiert) nicht in Vorlage bringen. Schon im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W228 2004888-1 wurde die beschwerdeführende Gesellschaft am 12.10.2018 zur Vorlage solcher Rechnungen erfolglos aufgefordert. Im gegenständlichen Verfahren wurde mitgeteilt, dass die behauptetermaßen vorhandenen Rechnungen nicht aufgefunden werden konnten. In Anbetracht der glaubwürdigen Ausführungen des römisch 40 und der Zeugen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 erachtet das Bundesverwaltungsgericht die gegenteiligen Ausführungen der Zeugen römisch 40 und römisch 40 als unzutreffende Schutzbehauptungen, wobei in Anbetracht der Tätigkeit des Zeugen römisch 40 als Pizzakoch nicht ausgeschlossen ist, dass er sich aufgrund der privilegierten Stellung als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft eine persönliche Wärmetasche reservierte. Im Übrigen stellte sich die Aussage des Zeugen römisch 40 weitgehend als substanzlos dar. Der Zeuge konnte sich auffällig oft an Sachverhalte nicht erinnern und wich Fragen aus, obwohl er als Dienstnehmer der beschwerdeführenden Gesellschaft über zahlreiche Einblicke – noch dazu aus unterschiedlichen Perspektiven – verfügte (dies zeigte sich etwa bei der Einvernahme des Zeugen römisch 40 , der als Kassenkraft tätig war). In Ansehung des Zeugen römisch 40 gewann das Bundesverwaltungsgericht den Eindruck, dass der Zeuge konkrete Angaben zum Sachverhalt vermeiden wollte und ihm Nachfragen – etwa zur zeitlich nachfolgenden Tätigkeit bei der römisch 40 – unangenehm waren. Seine Angaben fallen daher im Gewicht deutlich gegenüber den Aussagen der anderen Zeugen deutlich zurück. Die erörterten Umstände betreffend Arbeitsmittel sprechen im Übrigen dafür, dass im Rahmen eines Kautionsmodells eingehobene Zahlungen vorrangig der Verschleierung der tatsächlich vorliegenden Dienstverhältnisse und der Disziplinierung der Zusteller dienten. Die Werk(rahmen)verträge enthalten zwar die Verpflichtung des Zustellers, alle „sonstigen Betriebsmittel – insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen“ beizustellen. Die Beistellung erfolgte allerdings – wie erörtert – in der Form, dass die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. das Schwesterunternehmen XXXX eigene Arbeitsmittel mit darauf angebrachter Markenbezeichnung im Rahmen eines Kautionsmodells den Zustellern zur Verfügung stellte. Die Zusteller konnten aus den gegen Kaution überlassenen Arbeitsmitteln indes keinen weiteren Nutzen ziehen, als der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft nachzugehen. Da die Arbeitsmittel mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung versehen waren, konnte sie nicht für anderweitige Erwerbszwecke genutzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Zusteller nur deshalb eine Kaution an die beschwerdeführende Gesellschaft entrichteten (soweit eine solche im Einzelfall tatsächlich berechnet wurde), um überhaupt in den Zustellerpool der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die in den mit Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträgen vorgesehene Verpflichtung, eigene Arbeitsmittel beizustellen, wurde nur vorgesehen, um den Anschein eines Dienstverhältnisses zu vermeiden. Darüber ging mit der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel ein Anreiz zu deren pfleglicher Behandlung und deren tatsächlicher Rückgabe durch die Zusteller einher, was in Anbetracht der mehrfach beschriebenen hohen Fluktuation unter den Zustellern bei wirtschaftlicher Betrachtung im wesentlichen Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen sein musste. Dass die Abrechnung der Kaution im Wege des Schwesterunternehmens XXXX vorgenommen wurde, ist in Anbetracht der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal es sonst in der Gestion des Dienstgebers liegen würde, durch Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsströme auf unterschiedliche (operative bzw. nur der Vermögensverwaltung dienende) Gesellschaften die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zu beeinflussen. Eine solche Herangehensweise widerstreitet § 539a ASVG.Die erörterten Umstände betreffend Arbeitsmittel sprechen im Übrigen dafür, dass im Rahmen eines Kautionsmodells eingehobene Zahlungen vorrangig der Verschleierung der tatsächlich vorliegenden Dienstverhältnisse und der Disziplinierung der Zusteller dienten. Die Werk(rahmen)verträge enthalten zwar die Verpflichtung des Zustellers, alle „sonstigen Betriebsmittel – insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen“ beizustellen. Die Beistellung erfolgte allerdings – wie erörtert – in der Form, dass die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. das Schwesterunternehmen römisch 40 eigene Arbeitsmittel mit darauf angebrachter Markenbezeichnung im Rahmen eines Kautionsmodells den Zustellern zur Verfügung stellte. Die Zusteller konnten aus den gegen Kaution überlassenen Arbeitsmitteln indes keinen weiteren Nutzen ziehen, als der Tätigkeit für die beschwerdeführende Gesellschaft nachzugehen. Da die Arbeitsmittel mit der von der beschwerdeführenden Gesellschaft genutzten Markenbezeichnung versehen waren, konnte sie nicht für anderweitige Erwerbszwecke genutzt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass Zusteller nur deshalb eine Kaution an die beschwerdeführende Gesellschaft entrichteten (soweit eine solche im Einzelfall tatsächlich berechnet wurde), um überhaupt in den Zustellerpool der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgenommen zu werden. Die in den mit Zustellern abgeschlossenen Werk(rahmen)verträgen vorgesehene Verpflichtung, eigene Arbeitsmittel beizustellen, wurde nur vorgesehen, um den Anschein eines Dienstverhältnisses zu vermeiden. Darüber ging mit der Einhebung einer Kaution für die überlassenen Arbeitsmittel ein Anreiz zu deren pfleglicher Behandlung und deren tatsächlicher Rückgabe durch die Zusteller einher, was in Anbetracht der mehrfach beschriebenen hohen Fluktuation unter den Zustellern bei wirtschaftlicher Betrachtung im wesentlichen Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft gewesen sein musste. Dass die Abrechnung der Kaution im Wege des Schwesterunternehmens römisch 40 vorgenommen wurde, ist in Anbetracht der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht von wesentlicher Bedeutung, zumal es sonst in der Gestion des Dienstgebers liegen würde, durch Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsströme auf unterschiedliche (operative bzw. nur der Vermögensverwaltung dienende) Gesellschaften die Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses zu beeinflussen. Eine solche Herangehensweise widerstreitet Paragraph 539 a, ASVG. 2.
- Die zum Bestehen eines Konkurrenzverbotes getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Kern übereinstimmenden Ausführungen von XXXX sowie der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung. XXXX führte explizit aus, dass eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht erlaubt gewesen sei. Er selbst habe nur einmal kurz bei einem befreundeten Gastronomen als Zusteller ausgeholfen und dazu das Einvernehmen mit der XXXX hergestellt. Der Zeuge XXXX gab konkretisierend an, dass das Konkurrenzverbot in den Zustellerbesprechungen mündlich ausgesprochen worden sei und seiner Wahrnehmung nach im Fall der Vornahme von Zustellungen für ein Konkurrenzunternehmen die Zusammenarbeit mit der beschwerdeführenden Gesellschaft beendet worden wäre. Die gleichzeitige Vornahme von Zustellungen für die beschwerdeführende Gesellschaft und ein Konkurrenzunternehmen sei jedenfalls untersagt gewesen. Der Zeuge XXXX äußerte sich dahingehend, dass vereinbart gewesen sei, dass er „nur XXXX fahre“. Die Genannten legten zudem (zumindest implizit) übereinstimmend dar, dass während eines Dienstes die Übernahme von Zustellungen für Konkurrenzunternehmen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Einige Zusteller hätten nebenbei für Paketzustelldienste gearbeitet, die in keinem Konkurrenzverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft gestanden wären, oder Zeitungen verteilt. In einer Gesamtwürdigung der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zusteller während eines übernommenen Dienstes ihre Arbeitskraft der Gesellschaft exklusiv zur Verfügung stellen mussten. Die Übernahme von Aufträgen bzw. Diensten bei anderen Gastronomiebetrieben wurde ebenfalls – mündlich – untersagt, während Zustelltätigkeiten in fremden Branchen toleriert wurden. Dieses Ergebnis ist schlüssig. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte ausweislich des Ermittlungsverfahrens Schwierigkeiten, immer eine ausreichende Anzahl an zuverlässigen Zustellern vorhalten zu können. Die Gewährleistung einer raschen Zustellung bestellter Speisen und Getränke war (und ist) tragend für das Geschäftsmodell der beschwerdeführenden Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund wäre es abwegig, Zustellern eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen zu gestatten. 2.
- Die zum Bestehen eines Konkurrenzverbotes getroffenen Feststellungen beruhen auf den insoweit im Kern übereinstimmenden Ausführungen von römisch 40 sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. römisch 40 führte explizit aus, dass eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht erlaubt gewesen sei. Er selbst habe nur einmal kurz bei einem befreundeten Gastronomen als Zusteller ausgeholfen und dazu das Einvernehmen mit der römisch 40 hergestellt. Der Zeuge römisch 40 gab konkretisierend an, dass das Konkurrenzverbot in den Zustellerbesprechungen mündlich ausgesprochen worden sei und seiner Wahrnehmung nach im Fall der Vornahme von Zustellungen für ein Konkurrenzunternehmen die Zusammenarbeit mit der beschwerdeführenden Gesellschaft beendet worden wäre. Die gleichzeitige Vornahme von Zustellungen für die beschwerdeführende Gesellschaft und ein Konkurrenzunternehmen sei jedenfalls untersagt gewesen. Der Zeuge römisch 40 äußerte sich dahingehend, dass vereinbart gewesen sei, dass er „nur römisch 40 fahre“. Die Genannten legten zudem (zumindest implizit) übereinstimmend dar, dass während eines Dienstes die Übernahme von Zustellungen für Konkurrenzunternehmen aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Einige Zusteller hätten nebenbei für Paketzustelldienste gearbeitet, die in keinem Konkurrenzverhältnis zur beschwerdeführenden Gesellschaft gestanden wären, oder Zeitungen verteilt. In einer Gesamtwürdigung der Angaben geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Zusteller während eines übernommenen Dienstes ihre Arbeitskraft der Gesellschaft exklusiv zur Verfügung stellen mussten. Die Übernahme von Aufträgen bzw. Diensten bei anderen Gastronomiebetrieben wurde ebenfalls – mündlich – untersagt, während Zustelltätigkeiten in fremden Branchen toleriert wurden. Dieses Ergebnis ist schlüssig. Die beschwerdeführende Gesellschaft hatte ausweislich des Ermittlungsverfahrens Schwierigkeiten, immer eine ausreichende Anzahl an zuverlässigen Zustellern vorhalten zu können. Die Gewährleistung einer raschen Zustellung bestellter Speisen und Getränke war (und ist) tragend für das Geschäftsmodell der beschwerdeführenden Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund wäre es abwegig, Zustellern eine Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen zu gestatten. Die weiters getroffenen Feststellungen zu den betrieblichen Abläufen bei der Zuteilung von Zustellungen und deren Durchführung beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zusteller, die lediglich in Details Abweichungen zeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren die Zusteller in die betrieblichen Abläufe der beschwerdeführenden Gesellschaft vollständig integriert. Ihre Verrichtungen hatten sich an den betrieblichen Abläufen und den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu orientieren. Für die in der Beschwerde behauptete freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes durch die Zusteller blieb kein Raum. Das Ziel der Zustellung sowie die einzuhaltende Zeit waren den Zustellern ebenso vorgegeben, wie das pro Zustellung zu berechnende Entgelt. Inwieweit den Zustellern dabei eine freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls in der Filiale XXXX wurde zur Koordinierung der Zusteller in der Filiale ein Supervisor (Koordinator/-in) eingesetzt, der die Einteilung der Zusteller vornahm, diese „navigierte“ und für diese Wärmetaschen zur Zustellung vorbereitete (so explizit der Zeuge XXXX , der selbst als Kassenkraft und fallweise als Zusteller tätig war; der Zeuge XXXX sprach davon, dass die Koordinatorin in der Filiale XXXX die „Zustellerchefin“ gewesen sei). Fahrten wurden den Zustellern grundsätzlich nach Einlangen bzw. Eintreffen zugewiesen. Zwei bis drei weitere Zustellungen, die mit der zu fahrenden Strecke kombiniert werden konnten, wurden – soweit vorhanden – dazugeschlagen. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass die Zusteller in der Regel in einer bestimmten Filiale ständig tätig waren und nur aushilfsweise in anderen Filialen unterstützten. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Zusteller – wie in der Beschwerde behauptet – an „keinen Standort gebunden“ und nicht verpflichtet gewesen sei, die „an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen“. Die beschwerdeführende Gesellschaft wusste aus Erfahrungswerten, wie viele Zusteller benötigt werden. Ausgehend davon wurde der Dienstplan erstellt, in welchen sich die Zusteller eintrugen. Ein dermaßen übernommener Dienst musste angetreten und verrichtet werden, widrigenfalls es zu Sanktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft kam, was der Zeuge XXXX als Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst einräumte. Während des Dienstes mussten die Bestellungen innerhalb der kundenseitig garantierten Frist durchgeführt werden, schon um die betriebliche Reputation zu wahren. Mit dem in der Beschwerde suggerierten Bild, Zusteller hätten nach eigenem Ermessen Filialen angefahren und dort aus „herangetragenen Zustellfahrten“ auswählen können, sind die vorherige Aufstellung eines Dienstplanes einerseits und die im Beweisverfahren ausführlich erörterten betrieblichen Abläufe und die damit einhergehenden Sachzwänge bei der beschwerdeführenden Gesellschaft andererseits vollkommen unvereinbar. Der Betrieb war – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – nur aufrecht zu erhalten, wenn die Zusteller ihre Dienste laut Dienstplan wahrnahmen und die offenen Bestellungen in der Reihenfolge des Einlangens bzw. nach Zuweisung abarbeiteten. Andernfalls hätte die beschwerdeführende Gesellschaft in Kauf genommen, dass Kundenbestellungen mangels anwesenden Zustellern oder wegen mangelnder Attraktivität (etwa bei langen Wegzeiten) nicht ausgeliefert werden und abgelehnt bzw. nach Annahme der Bestellung wieder storniert werden müssen, was unweigerlich zu einem gravierenden Reputationsverlust geführt hätte. Darüber hinaus musste der Betrieb auch zu unattraktiven Zeiten (etwa spät in der Nacht, zumal Filialen bis 03.00 Uhr geöffnet waren) sichergestellt werden. Der Zeuge XXXX gestand im Ergebnis zu, dass mit dem Erscheinen des eingeteilten Personals gerechnet wurde, auch wenn sich der Zeuge unzufrieden über die Zuverlässigkeit von Zustellern äußerte. Er legte zuletzt auch dar, dass finanzielle Sanktionen gegen Zusteller ausgesprochen wurden, die nicht zum Dienst erschienen. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach Zusteller weder an eine Zeiteinteilung noch an Weisungen in Bezug auf den Tätigkeitsablauf gebunden gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Wie der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft hätte aufrecht erhalten sollen, wenn die Gesellschaft – wie noch in der Beschwerde behauptet – „zu keiner Zeit davon ausgehen [konnte], dass [Zusteller] für Zustellaufträge zur Verfügung stehen würde“, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Die weiters getroffenen Feststellungen zu den betrieblichen Abläufen bei der Zuteilung von Zustellungen und deren Durchführung beruhen auf den glaubwürdigen Darlegungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zusteller, die lediglich in Details Abweichungen zeigen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde waren die Zusteller in die betrieblichen Abläufe der beschwerdeführenden Gesellschaft vollständig integriert. Ihre Verrichtungen hatten sich an den betrieblichen Abläufen und den Bedürfnissen der beschwerdeführenden Gesellschaft zu orientieren. Für die in der Beschwerde behauptete freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes durch die Zusteller blieb kein Raum. Das Ziel der Zustellung sowie die einzuhaltende Zeit waren den Zustellern ebenso vorgegeben, wie das pro Zustellung zu berechnende Entgelt. Inwieweit den Zustellern dabei eine freie Gestaltung des Tätigkeitsablaufes möglich gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Jedenfalls in der Filiale römisch 40 wurde zur Koordinierung der Zusteller in der Filiale ein Supervisor (Koordinator/-in) eingesetzt, der die Einteilung der Zusteller vornahm, diese „navigierte“ und für diese Wärmetaschen zur Zustellung vorbereitete (so explizit der Zeuge römisch 40 , der selbst als Kassenkraft und fallweise als Zusteller tätig war; der Zeuge römisch 40 sprach davon, dass die Koordinatorin in der Filiale römisch 40 die „Zustellerchefin“ gewesen sei). Fahrten wurden den Zustellern grundsätzlich nach Einlangen bzw. Eintreffen zugewiesen. Zwei bis drei weitere Zustellungen, die mit der zu fahrenden Strecke kombiniert werden konnten, wurden – soweit vorhanden – dazugeschlagen. Das Beweisverfahren hat zudem ergeben, dass die Zusteller in der Regel in einer bestimmten Filiale ständig tätig waren und nur aushilfsweise in anderen Filialen unterstützten. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass die Zusteller – wie in der Beschwerde behauptet – an „keinen Standort gebunden“ und nicht verpflichtet gewesen sei, die „an ihn herangetragenen Zustellfahrten zu übernehmen“. Die beschwerdeführende Gesellschaft wusste aus Erfahrungswerten, wie viele Zusteller benötigt werden. Ausgehend davon wurde der Dienstplan erstellt, in welchen sich die Zusteller eintrugen. Ein dermaßen übernommener Dienst musste angetreten und verrichtet werden, widrigenfalls es zu Sanktionen der beschwerdeführenden Gesellschaft kam, was der Zeuge römisch 40 als Repräsentant der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst einräumte. Während des Dienstes mussten die Bestellungen innerhalb der kundenseitig garantierten Frist durchgeführt werden, schon um die betriebliche Reputation zu wahren. Mit dem in der Beschwerde suggerierten Bild, Zusteller hätten nach eigenem Ermessen Filialen angefahren und dort aus „herangetragenen Zustellfahrten“ auswählen können, sind die vorherige Aufstellung eines Dienstplanes einerseits und die im Beweisverfahren ausführlich erörterten betrieblichen Abläufe und die damit einhergehenden Sachzwänge bei der beschwerdeführenden Gesellschaft andererseits vollkommen unvereinbar. Der Betrieb war – bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise – nur aufrecht zu erhalten, wenn die Zusteller ihre Dienste laut Dienstplan wahrnahmen und die offenen Bestellungen in der Reihenfolge des Einlangens bzw. nach Zuweisung abarbeiteten. Andernfalls hätte die beschwerdeführende Gesellschaft in Kauf genommen, dass Kundenbestellungen mangels anwesenden Zustellern oder wegen mangelnder Attraktivität (etwa bei langen Wegzeiten) nicht ausgeliefert werden und abgelehnt bzw. nach Annahme der Bestellung wieder storniert werden müssen, was unweigerlich zu einem gravierenden Reputationsverlust geführt hätte. Darüber hinaus musste der Betrieb auch zu unattraktiven Zeiten (etwa spät in der Nacht, zumal Filialen bis 03.00 Uhr geöffnet waren) sichergestellt werden. Der Zeuge römisch 40 gestand im Ergebnis zu, dass mit dem Erscheinen des eingeteilten Personals gerechnet wurde, auch wenn sich der Zeuge unzufrieden über die Zuverlässigkeit von Zustellern äußerte. Er legte zuletzt auch dar, dass finanzielle Sanktionen gegen Zusteller ausgesprochen wurden, die nicht zum Dienst erschienen. Der Argumentation in der Beschwerde, wonach Zusteller weder an eine Zeiteinteilung noch an Weisungen in Bezug auf den Tätigkeitsablauf gebunden gewesen sei, ist damit der Boden entzogen. Wie der Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft hätte aufrecht erhalten sollen, wenn die Gesellschaft – wie noch in der Beschwerde behauptet – „zu keiner Zeit davon ausgehen [konnte], dass [Zusteller] für Zustellaufträge zur Verfügung stehen würde“, ist in keinster Weise nachvollziehbar. Wenn ferner ausgeführt wird, dass kein Anspruch auf die Erteilung von Zustellaufträgen bestanden habe, ist dem entgegenzuhalten, dass schon der im Akt aufliegende Werk(rahmen)vertrag – je nach Standort – die Beauftragung von ein bis drei Zustellungen mit einem Entgelt von jeweils EUR 2,00 pro Stunde garantiert. Den Ausführungen der Beteiligten zufolge war außerdem (zumindest in den Abendstunden und am Wochenende) der Arbeitsdruck dermaßen groß, dass es kaum Wartezeiten gab. Das am Bedarf orientierte Dienstplansystem der beschwerdeführenden Gesellschaft leistete im Ergebnis Gewähr dafür, dass die eingeteilten Zusteller die anstehenden Auslieferungen bewältigen konnten, dabei durchgehend ausgelastet waren und auch ein entsprechendes Einkommen erzielen konnten. XXXX legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass er Dienste nicht unterbrochen habe, da immer Zustellungen vorzunehmen waren. Er schilderte außerdem nachvollziehbar, dass der Dienst bei vielen offenen Bestellungen nicht zur vereinbarten Zeit beendet werden konnte und diesfalls Mehrdienstleistungen erbracht werden mussten, um die offenen Bestellungen auch zeitgerecht ausliefern zu können. Die Zeugen XXXX und XXXX gaben in diesem Zusammenhang an, dass der Dienstplan immer eingehalten wurde. Bei geringer Auslastung konnten Zusteller „eine Stunde oder eine halbe Stunde früher heimgehen“. Damit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erwiesen, dass die übernommenen Dienste laut Dienstplan verrichtet werden mussten und abhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten gegebenenfalls Mehrdienstleistungen zu erbringen waren. Der Dienst konnte nicht einseitig abgebrochen werden. Lediglich wenn es die betrieblichen Umstände zuließen, wurden Zusteller früher entlassen. Aus den unten dargestellten Modalitäten der Zuteilung der Zustellaufträge ergibt sich schließlich, dass die Zustellaufträge der Reihe nach an die Zusteller zugewiesen wurden, sodass die Zusteller mit der Zuweisung von Zustellaufträgen rechnen konnten. römisch 40 legte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dar, dass er Dienste nicht unterbrochen habe, da immer Zustellungen vorzunehmen waren. Er schilderte außerdem nachvollziehbar, dass der Dienst bei vielen offenen Bestellungen nicht zur vereinbarten Zeit beendet werden konnte und diesfalls Mehrdienstleistungen erbracht werden mussten, um die offenen Bestellungen auch zeitgerecht ausliefern zu können. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 gaben in diesem Zusammenhang an, dass der Dienstplan immer eingehalten wurde. Bei geringer Auslastung konnten Zusteller „eine Stunde oder eine halbe Stunde früher heimgehen“. Damit ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erwiesen, dass die übernommenen Dienste laut Dienstplan verrichtet werden mussten und abhängig von den betrieblichen Notwendigkeiten gegebenenfalls Mehrdienstleistungen zu erbringen waren. Der Dienst konnte nicht einseitig abgebrochen werden. Lediglich wenn es die betrieblichen Umstände zuließen, wurden Zusteller früher entlassen. Aus den unten dargestellten Modalitäten der Zuteilung der Zustellaufträge ergibt sich schließlich, dass die Zustellaufträge der Reihe nach an die Zusteller zugewiesen wurden, sodass die Zusteller mit der Zuweisung von Zustellaufträgen rechnen konnten. Entgegen den Darlegungen in der Beschwerde kam im Verfahren auch klar hervor, dass sich Zusteller weder einzelne Zustellaufträge „selbst eingeteilt“, noch dass sie sich „nach eigenen Vorstellungen seine Routen zusammengestellt“ haben. Auch in Bezug auf diesen Aspekt gilt, dass für die beschwerdeführende Gesellschaft unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die rascheste Abarbeitung der offenen Bestellungen im Vordergrund stehen musste. In einer großen Filiale wie etwa in der XXXX oder auch in XXXX , wurde ausweislich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Koordinierung in der Filiale (zumindest in den umsatzstarken Tageszeiten) ein Koor