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{'item': 'W109 2262618-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW109 2262618-1 Spruch, W109 2262618-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 23 Jahre alt, sunnitischer Moslem, syrischer Staatsangehöriger und in XXXX geboren. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, in Syrien herrsche Krieg, vor diesem hätte er Angst und er wolle nicht zum Militär. Am römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei 23 Jahre alt, sunnitischer Moslem, syrischer Staatsangehöriger und in römisch 40 geboren. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, in Syrien herrsche Krieg, vor diesem hätte er Angst und er wolle nicht zum Militär. Am XXXX führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei wegen dem Islamischen Staat und dem Krieg geflohen. Er hätte auch Angst seitens der Regierung oder der Kurden einberufen zu werden. Seit 2015 hätte er in der Türkei gelebt, dort als Bauarbeiter gearbeitet und subsidiären Schutz genossen, der mittlerweile aber abgelaufen sei. 2016 sei seinem Bruder durch den Dorfleiter gesagt worden, dass er und seine Brüder zum Militär müssten. Er hätte die Türkei 2022 verlassen, weil Syrer von dort wieder nach Syrien geschickt würden und er Angst gehabt hätte dorthin zurückzukehren. Am römisch 40 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei wegen dem Islamischen Staat und dem Krieg geflohen. Er hätte auch Angst seitens der Regierung oder der Kurden einberufen zu werden. Seit 2015 hätte er in der Türkei gelebt, dort als Bauarbeiter gearbeitet und subsidiären Schutz genossen, der mittlerweile aber abgelaufen sei. 2016 sei seinem Bruder durch den Dorfleiter gesagt worden, dass er und seine Brüder zum Militär müssten. Er hätte die Türkei 2022 verlassen, weil Syrer von dort wieder nach Syrien geschickt würden und er Angst gehabt hätte dorthin zurückzukehren.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nicht festgestellt werden könne und dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen hätte können.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch eins. Zu Spruchpunkt römisch eins. führte die belangte Behörde begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Vorlage eines Reisepasses nicht festgestellt werden könne und dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen hätte können.
  5. Am XXXX langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ersten Spruchpunkt des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den gesetzlichen Pflichtwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hätte. Er wäre im wehrpflichtigen Alter sowohl für den Wehrdienst des syrischen Regimes, als auch des Wehrdienstes der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“). Er lehne aber den Wehrdienst in beiden Fällen ab und hätte Angst, dass ihm im Fall der Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die belangte Behörde hätte sich bei den Länderfeststellungen auch mehr mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Die Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde sei weiters mangelhaft erfolgt.
  6. Am römisch 40 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den ersten Spruchpunkt des oben dargestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer den gesetzlichen Pflichtwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hätte. Er wäre im wehrpflichtigen Alter sowohl für den Wehrdienst des syrischen Regimes, als auch des Wehrdienstes der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“). Er lehne aber den Wehrdienst in beiden Fällen ab und hätte Angst, dass ihm im Fall der Weigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Die belangte Behörde hätte sich bei den Länderfeststellungen auch mehr mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen. Die Durchführung der Befragung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde sei weiters mangelhaft erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines heimatlichen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden. Im Verfahren trägt der Beschwerdeführer den im Spruch angeführten Namen, gilt als im Jahr XXXX in XXXX geboren, sowie als Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines heimatlichen Identitätsdokuments nicht festgestellt werden. Im Verfahren trägt der Beschwerdeführer den im Spruch angeführten Namen, gilt als im Jahr römisch 40 in römisch 40 geboren, sowie als Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX geboren, er reiste wegen des Kriegs in Syrien und aufgrund der Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat im Jahr 2015 illegal in die Türkei aus. Dort arbeitete er als Bauarbeiter. 2022 verließ er die Türkei aus Furcht vor einer Abschiebung nach Syrien und kam nach Österreich. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 geboren, er reiste wegen des Kriegs in Syrien und aufgrund der Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat im Jahr 2015 illegal in die Türkei aus. Dort arbeitete er als Bauarbeiter. 2022 verließ er die Türkei aus Furcht vor einer Abschiebung nach Syrien und kam nach Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Grundschule Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, Ehefrau und zwei minderjährigen Kindern befindet sich in der Türkei. Sein Vater ist bereits verstorben. In Österreich hat der Beschwerdeführer zwei Brüder, wobei einer davon asylberechtigt ist und der andere aktuell den Status eines Asylwerbers innehat. 1.
  9. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Syrien verließ der Beschwerdeführer im Alter von 16 Jahren wegen dem Islamischen Staat und dem Krieg. Da er Syrien noch als Jugendlicher, bevor er wehrpflichtig wurde, verlassen hat, hat er seinen Wehrdienst dort noch nicht abgeleistet. Er will den Wehrdienst auch nicht ableisten. Von seiner Einberufung erfuhr der sich zu der Zeit in der Türkei befindliche Beschwerdeführer durch seinen Bruder, der zu der Zeit im Jahr 2016 noch in Syrien war und vom Dorfleiter erfuhr, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder einberufen wurden. Der Beschwerdeführer fürchtete eine Abschiebung aus der Türkei zurück nach Syrien, weshalb er nach Österreich flüchtete. Der Beschwerdeführer hat Angst bei einer Rückkehr in seine Heimatregion entweder durch das syrische Regime oder auch durch die kurdischen Streitkräfte der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst einberufen oder im Falle seiner Verweigerung des Wehrdienstes verhaftet oder getötet zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass Beschwerdeführer behauptet hat, sein Dorf sei unter der Kontrolle der PKK und unweit davon sei das syrische Militär, die syrische Armee würde ihn sofort einberufen und auch die PKK rekrutiere alle wehrfähigen Personen.
  10. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Heimatregion des Beschwerdeführers, XXXX steht unter der gemeinsamen Kontrolle des syrischen Regimes und der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. Generell sind in allen größeren Städten im Gebiet der Selbstverwaltung militärische Truppen des syrischen Regimes stationiert um türkischen Vorstößen in das syrische Gebiet vorzubeugen. Die Heimatregion des Beschwerdeführers, römisch 40 steht unter der gemeinsamen Kontrolle des syrischen Regimes und der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien. Generell sind in allen größeren Städten im Gebiet der Selbstverwaltung militärische Truppen des syrischen Regimes stationiert um türkischen Vorstößen in das syrische Gebiet vorzubeugen. Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren für das syrische Regime gesetzlich verpflichtend. Auch geflüchtete Syrer, die in diese Altersgruppe fallen, wie etwa der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, müssen bei ihrer Rückkehr nach Syrien mit der Zwangsrekrutierung rechnen, sofern sie diesen Wehrdienst vor ihrer Ausreise noch nicht abgeleistet haben. In Syrien besteht derzeit keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien auch keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Männern im wehrpflichtigen Alter ist die Ausreise verboten. Der Reisepass wird ihnen vorenthalten und Ausnahmen werden nur mit Genehmigung des Rekrutierungsbüros, welches bescheinigt, dass der Wehrdienst geleistet wurde, gewährt. Ein „Herausfiltern“ von Wehrdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist im Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung weit verbreitet. Diese intensiven Kontrollen erhöhen für Wehrdienstverweigerer auch das Risiko verhaftet zu werden. Die syrische Regierung ist sogar in der Lage in Teilen der Gebiete unter der Kontrolle der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien zu rekrutieren, insbesondere, wenn sie im Zentrum der Gouvernements präsent ist. Die Hauptstadt des für diesen Fall gegenständlichen Gouvernements XXXX steht unter der vollständigen Kontrolle der syrischen Regierung. Für den Beschwerdeführer gibt es daher keine Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien dem gesetzlichen Wehrdienst zu entgehen. Die syrische Regierung ist sogar in der Lage in Teilen der Gebiete unter der Kontrolle der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien zu rekrutieren, insbesondere, wenn sie im Zentrum der Gouvernements präsent ist. Die Hauptstadt des für diesen Fall gegenständlichen Gouvernements römisch 40 steht unter der vollständigen Kontrolle der syrischen Regierung. Für den Beschwerdeführer gibt es daher keine Möglichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien dem gesetzlichen Wehrdienst zu entgehen. Der Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen. Der Beschwerdeführer kann keine Befreiungsmöglichkeit in Anspruch nehmen. Zwar erlaubt es das syrische Militärgesetz Syrern, die eine gewisse Zeit im Ausland lebten und dort einen Wohnsitz hatten eine „Befreiungsgebühr“ je nach der Dauer des Auslandsaufenthaltes zu bezahlen, der Beschwerdeführer hat jedoch nicht die Mittel um einen derartigen Betrag aufzubringen. Mit seinem siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei, hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich eine Gebühr von 7.000 US-Dollar zu bezahlen. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen allerdings darüber hinaus noch zusätzliche Gebühren an. Dieser Prozess dauert lange und oftmals sind zusätzlich auch noch Bestechungsgelder erforderlich. Der Beschwerdeführer kann sich eine derartige Vorgehensweise keinesfalls leisten. Darüber hinaus versucht auch die Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien in ihren Gebieten Personen dazu zu bringen einen Wehrdienst abzuleisten. Dort ist das Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 nach wie vor in Kraft. Dieses Dekret verpflichtet Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später), wie den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall, zur Leistung eines Wehrdienstes mit der Dauer von einem Jahr. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer also weiter in ländlichere Gebiete der Selbstverwaltung zurückziehen würde, wäre er dort nicht vor der möglicherweise erzwungenen Ableistung eines Wehrdienstes sicher. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Einigen Experten zufolge ist die Wehrdienstverweigerung ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Gebiet der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien wird die Verweigerung deren Wehrdienst in der Regel durch eine erzwungene Rekrutierung und eine Verlängerung dieses Wehrdienstes bestraft. Nach einigen Quellen geht dieser Vorgehensweise auch eine Haft voraus. Wehrdienstentzug wird grundsätzlich nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, dieses Gesetzes ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Einigen Experten zufolge ist die Wehrdienstverweigerung ausreichend, um von der syrischen Regierung als „oppositionsnahe Person“ angesehen zu werden. Eine solche Behandlung, also die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime, ist auch für den Beschwerdeführer im gegebenen Fall mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Gebiet der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien wird die Verweigerung deren Wehrdienst in der Regel durch eine erzwungene Rekrutierung und eine Verlängerung dieses Wehrdienstes bestraft. Nach einigen Quellen geht dieser Vorgehensweise auch eine Haft voraus. Menschenrechtsorganisationen fassen die Haftbedingungen in Syrien als „unverändert grausam und menschenverachtend“ zusammen. Dies ist allgemein der Fall, gilt jedoch besonders für diejenigen Haftanstalten, in denen Dissidenten und sonstige politische Gefangene festgehalten werden. Seit Ausbruch des Konflikts haben sich die Zustände aufgrund von Überfüllung und einer gestiegenen Gewaltbereitschaft der Sicherheitskräfte und Gefängnisbediensteten erheblich verschlechtert. Die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen verüben physische Misshandlungen, Bestrafungen und Folter an oppositionellen Kämpfern und an Zivilisten. Es kommt dabei auch zu sexuellen Übergriffen. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden. Systematische Folter, Hinrichtungen und die Haftbedingungen führen zu einer hohen Sterblichkeitsrate von Gefangenen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Im Falle einer Inhaftierung in Syrien wäre der Beschwerdeführer also gewiss von Folter, Misshandlung und unmenschlicher Behandlung betroffen. Bei der Rückkehr nach Syrien kommt es oft zu systematischen, politisch motivierten Sicherheitsüberprüfungen von Rückkehrwilligen, sowie gezielten Menschenrechtsverletzungen gegen Rückkehrende sowie Verletzungen sogar von im Rahmen lokaler Rückkehrinitiativen getroffenen Vereinbarungen (Einzug zum Militärdienst, Verhaftung, etc.). Immer wieder sind Rückkehrende, insbesondere – aber nicht nur – solche, die als oppositionell oder regimekritisch bekannt sind oder auch nur als solche erachtet werden, erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu einer unmittelbaren Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Fehlende Rechtsstaatlichkeit und allgegenwärtige staatliche Willkür führen dazu, dass selbst regimenahe Personen Opfer von Repressionen werden können. Die Dokumentation von Einzelfällen – insbesondere auch bei Rückkehrenden – zeigt, dass es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen Dienst kommen kann. Willkürliche Verhaftungen gehen primär von Polizei, Geheimdiensten und staatlich organisierten Milizen aus. Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten, es findet keine zuverlässige und für Betroffene verlässliche Abstimmung und Zentralisierung statt. Auch die lokale Bevölkerung hegt oft Argwohn gegen Personen, die das Land verlassen haben. Es besteht eine große Kluft zwischen Syrern, die geflohen sind, und jenen, die verblieben sind. Erstere werden mit Missbilligung gesehen als Leute, die davongelaufen sind, während Letztere oft Familienmitglieder im Krieg verloren und unter den Sanktionen gelitten haben. Es kann daher zu Denunziationen oder Erpressungen von Rückkehrern kommen, selbst wenn diese eigentlich „sauber“ sind, mit dem Ziel, daraus materiellen Gewinn zu schlagen.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden, von ihm gemachten Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Er gab in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, nie einen Reisepass besessen zu haben. Diese Aussage wurde durch die belangte Behörde bei der lediglich eine halbe Stunde lang dauernden, niederschriftlichen Einvernahme nicht weiter hinterfragt. Da der Beschwerdeführer schon illegal in die Türkei ausreiste, ergibt sich zumindest dadurch kein Widerspruch zu seiner Aussage. Die belangte Behörde selbst führte eine Verfahrensidentität, die auch das Bundesverwaltungsgericht für das Beschwerdeverfahren übernimmt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, seiner Schulbildung und seiner Familie ergeben sich aus dessen gleichbleibenden und glaubwürdigen Angaben. 2.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, und derartiges auch nicht tun will, beruhen auf den plausiblen und glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 über den Dorfvorsteher und seinen Bruder während seiner Zeit in der Türkei davon erfahren hat, dass das syrische Regime ihn zum Wehrdienst einberufen wollte, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde darlegen. Die belangte Behörde schenkte dieser Aussage des Beschwerdeführers keinen Glauben, da der Beschwerdeführer bereits 2015 in die Türkei ausgereist ist. Die belangte Behörde hat in der wie schon erwähnt sehr knapp gehaltenen niederschriftlichen Einvernahme allerdings nicht einmal nachgefragt, ob eine solche nicht schriftliche, sondern mündliche Verständigung etwa über ein Telefon erfolgt sein könnte. Die belangte Behörde gab in der Beweiswürdigung des gegenständlichen Bescheids fälschlich an, der Beschwerdeführer hätte behauptet, sein Dorf wäre unter der Kontrolle der PKK und unweit davon wäre das syrische Militär. Die syrische Armee würde ihn sofort einberufen und auch die PKK rekrutiere alle wehrfähigen Personen. Er sei geflüchtet um dem zu entkommen. Er hätte nur den Schlepperlohn zusammensparen müssen und hätte sich keinen Reisepass und kein Wehrbuch holen können, da er sonst sofort rekrutiert worden wäre. Eine derartige Aussage des Beschwerdeführers findet sich weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die fälschliche Angabe der belangten Behörde zur Aussage des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe findet sich auf Aktenseite 84 in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids. Eine derartige Aussage des Beschwerdeführers findet sich jedoch weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme. Die PKK erwähnt er mit keinem Wort, was auch eine fälschliche Interpretation einer gemachten Aussage des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zweifelhaft erscheinen lässt. Weiters floh der Beschwerdeführer nicht direkt aus Syrien, sondern erst nach einem siebenjährigen Aufenthalt in der Türkei. Syrische Streitkräfte sind keinesfalls bis in das türkische Staatsgebiet vorgedrungen, was stark daran zweifeln lässt, dass eine solche Aussage überhaupt von diesem Beschwerdeführer gemacht werden könnte. Seine Furcht vor seiner wahrscheinlichen Zwangsrekrutierung durch entweder das syrische Regime oder die kurdischen Streitkräfte der Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien, konnte der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar in seinen Aussagen vor der belangten Behörde darlegen. 2.
  14. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 (in Folge EUAA CG: Syria) in dem ausgeführt wird, dass die Gebiete um XXXX unter der gemeinsamen Kontrolle der syrischen Regierung und den kurdischen Kräften der „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ stehen (EUAA CG: Syria, S. 57). Ebenso ergeht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB), dass sich die „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sah, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in ihrem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. (LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien, S. 46).Die Gebietskontrolle in der Heimatregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bericht der European Union Agency for Asylum, Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 (in Folge EUAA CG: Syria) in dem ausgeführt wird, dass die Gebiete um römisch 40 unter der gemeinsamen Kontrolle der syrischen Regierung und den kurdischen Kräften der „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ stehen (EUAA CG: Syria, S. 57). Ebenso ergeht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 8, Stand vom 29.12.2022 (in Folge LIB), dass sich die „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien aufgrund der türkischen Vorstöße dazu gezwungen sah, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in ihrem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern. Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. (LIB, Sicherheitslage, Nordost-Syrien, S. 46). Die Feststellungen zur gesetzlichen allgemeinen Wehrpflicht für männliche, syrische Staatsbürger beruhen auf dem LIB, wo etwa berichtet wird, dass für alle männlichen syrischen Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend ist (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 100) und dass auch geflüchtete Syrer die in ihre Heimat zurückkehren mit einer Zwangsrekrutierung rechnen müssen (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 101). Auch die häufige Praxis des „Herausfilterns“ bei Kontrollen ergibt sich aus diesem Bericht (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102). Die Tatsache, dass es in Syrien keine legale Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung gibt, und dass Wehrpflichtigen die legale Ausreise verweigert wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 114f). Dass die syrische Regierung in einigen Gebieten unter der Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ dennoch rekrutieren kann ergibt sich aus dem LIB, welches dazu einen Rechtsexperten der ÖB Damaskus zitiert (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Die syrischen Streitkräfte – Wehr- und Reservedienst, S. 102f). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der syrischen Armee gezwungen wäre, zu Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beizutragen, beruht auf dem LIB. Dort wird berichtet, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per Definition zu Kriegsverbrechen beiträgt, weil das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen werde, auch wenn sie das nicht wolle und somit in einen „schmutzigen“ Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernstgenommen wird (LIB, Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, Streitkräfte, S. 88). Die Feststellungen zur Möglichkeit der Zahlung einer Befreiungsgebühr um dem Militärdienst zu entgehen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  15. Lebensjahres, S. 107 f). Die Feststellungen zum Wehrdienst im Gebiet der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ ergeben sich aus dem LIB, wo etwa über das Dekret Nr. 3 berichtet wird, mit dem die aktuell geltende „Version“ dieses „Wehrdiensts“ eingeführt wurde (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Nordost-Syrien, S. 124f). Die Strafen für Wehrdienstverweigerung ergeben sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 116; sowie LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Nordost-Syrien, S 124f). Die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und dass diesen nach Meinung einiger Experten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich aus dem LIB (LIB, Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Wehrdienstverweigerung/Desertion S. 115). Die Feststellungen zu den Haftbedingungen und der dort stattfindenden Folter sowie weiteren unmenschlichen Behandlungen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung, S. 94ff). Die verstärkten Überprüfungen von Rückkehrenden und die oftmals vorkommenden Verfolgungshandlungen sowohl durch den Staat und dessen Apparate sowie auch durch Privatpersonen ergeben sich aus dem LIB (LIB, Rückkehr, S. 199f). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im LIB zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  17. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zur Gewährung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat (wie im gegenständlichen Fall anzunehmen) eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen, wie etwa der Anwendung von Folter, jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EUAA (vormals EASO) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Dem EASO Leitfaden: Syrien von November 2021 (in Folge EASO LF: Syrien) zufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass im Fall der Wehrdienstverweigerung eine begründete Verfolgung nachgewiesen werden kann und geht von einem möglichen Zusammenhang mit dem Konventions-Fluchtgrund der (zugeschriebenen) politischen Überzeugung aus (EASO LF: Syrien, S. 20). Die EUAA Country Guidance: Syria, Stand Februar 2023 nimmt für Wehrdienstverweigerer jedenfalls Furcht vor Verfolgung aufgrund von (zugeschriebener) oppositioneller politischer Neigung an. (EUAA CG: Syria, S. 19). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Weder ist für die Zuerkennung des Asylstatus zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, noch ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund breiter medialer Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan, allerdings im Hinblick auf § 8 AsylG bzw. Art. 2 und 3 EMRK, bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen ist (etwa VfGH 29.11.2021, E 3208/2021).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Weder ist für die Zuerkennung des Asylstatus zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, noch ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund breiter medialer Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan, allerdings im Hinblick auf Paragraph 8, AsylG bzw. Artikel 2 und 3 EMRK, bereits ausgesprochen, dass das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK bei einer Rückkehr auch im Hinblick auf die laufende Entwicklung zu prüfen ist (etwa VfGH 29.11.2021, E 3208 aus 2021,). Der gegenständliche Beschwerdeführer ist gesund, im wehrfähigen Alter und hat keine Ausnahmegründe auf die er sich stützen könnte um dem Wehrdienst zu entgehen. Er wäre somit in Syrien wehrdienstpflichtig. Daher besteht im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der Beschwerdeführer zum Wehrdienst einberufen bzw. zunächst verhaftet (und dabei misshandelt) und dann einberufen zu wird. Als Mitglied der syrischen Streitkräfte wäre der Beschwerdeführer außerdem jedenfalls zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen. Der Beschwerdeführer konnte, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Militärdienstes ablehnt. Im Fall einer Wehrdienstverweigerung wird dem Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. Ihm droht im Fall der Rückkehr als Folge seiner Wehrdienstentziehung bzw. Wehrdienstverweigerung Haft und damit verbunden Folter, Misshandlung und unmenschliche Behandlung. Der Beschwerdeführer konnte folglich glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrechtlich relevante Verfolgung aus dem Konventionsgrund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes droht. Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 3 Abs 3 Z 2 iVm § 6 AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Nachdem die Verfolgung vom syrischen Staat selbst ausgeht, kann der Beschwerdeführer diesen nicht zu seinem Schutz in Anspruch nehmen. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs 1 Z 1 iVm § 11 AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG ist für die Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde auch im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf die ihm drohende Einziehung zum Militärdienst der syrischen Armee der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen war, war auf sein weiteres Fluchtvorbringen nicht mehr einzugehen. Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Dem Beschwerdeführer kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kraft Gesetzes eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter, die drei Jahre gilt und sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer verlängert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.
  20. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens vor der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages unterbleiben konnte.
  21. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2262618.1.00

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