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{'item': 'W141 2268255-1'}

Obsah (15)§ 49Artikel 133§ 13§ 28§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW141 2268255-1 Spruch, W141 2268255-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 49, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.01.2023 wurde unter Spruchpunkt A)

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.01.2023 bis 19.01.2023 verloren hat. Unter Spruchpunkt B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen ist. 1. Mit Bescheid vom 24.01.2023 wurde unter Spruchpunkt A)

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.01.2023 bis 19.01.2023 verloren hat. Unter Spruchpunkt B) wurde ausgesprochen, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen ist. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 20.01.2023 bei der belangten Behörde gemeldet habe. 2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 07.02.2023 fristgerecht bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin wird im Wesentlichen begründend angeführt, er habe den zugewiesenen Kontrollmeldetermin wegen Rechtswidrigkeit

§ 49Abs. 1 Al

VG nicht eingehalten. Die zuständige Geschäftsstelle sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Wohnortes die Geschäftsstelle Huttengasse, er habe eine Einladung zur Landesgeschäftsstelle erhalten. Die Landesgeschäftsstelle dürfe nur dann eine andere Meldestelle bezeichnen, wenn die regionale Geschäftsstelle nicht in der Lage bzw. im Stande sei, eine Kontrollmeldung durchzuführen. Es finde sich im Bescheid keine Begründung der Undurchführbarkeit von Kontrollmeldungen bei der regionalen Geschäftsstelle. Einzelne Arbeitslose dürften von der belangten Behörde nicht einer gesonderten Kontrollmeldestelle zugewiesen werden, da diese als Strafe bzw. aufgrund von „Zank“ zwischen Arbeitslosen und Mitarbeitern der belangten Behörde eine besonders intensive Betreuung erfahren müssten. Darin wird im Wesentlichen begründend angeführt, er habe den zugewiesenen Kontrollmeldetermin wegen Rechtswidrigkeit

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht eingehalten. Die zuständige Geschäftsstelle sei im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seines Wohnortes die Geschäftsstelle Huttengasse, er habe eine Einladung zur Landesgeschäftsstelle erhalten. Die Landesgeschäftsstelle dürfe nur dann eine andere Meldestelle bezeichnen, wenn die regionale Geschäftsstelle nicht in der Lage bzw. im Stande sei, eine Kontrollmeldung durchzuführen. Es finde sich im Bescheid keine Begründung der Undurchführbarkeit von Kontrollmeldungen bei der regionalen Geschäftsstelle. Einzelne Arbeitslose dürften von der belangten Behörde nicht einer gesonderten Kontrollmeldestelle zugewiesen werden, da diese als Strafe bzw. aufgrund von „Zank“ zwischen Arbeitslosen und Mitarbeitern der belangten Behörde eine besonders intensive Betreuung erfahren müssten. Dem Beschwerdeführer sei am 04.11.2022 bereits ein rechtswidriger Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden und sei er aus Gründen der Rechtswidrigkeit nicht erschienen, ihm sei auch der Bezug gesperrt worden. Nach Übermittlung eines Bescheidantrages sei die Bezugssperre aufgehoben worden, die belangte Behörde habe damit die Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Kontrollmeldeterminen an einer anderen Meldestelle bestätigt. Der Beschwerdeführer erhob zudem eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, W141 2266896-1/4e wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B)

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 i

Vm § 13 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2023, W141 2266896-1/4e wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt B)

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 17.02.2023 wurde die Beschwerde vom 07.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. 4. Mit Bescheid vom 17.02.2023 wurde die Beschwerde vom 07.02.2023 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 28.02.2023, beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunwilligkeit vorliege, Langzeitarbeitslosigkeit sei kein Beweis. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2022, Zl. 2002/08/0136, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Sonderbehandlung Casemanagement sowie die Änderung des Ortes der Kontrollmeldung. Die Sonderzwangsbehandlung sei gesetzwidrig und diskriminierend. Ergänzend wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunwilligkeit vorliege, Langzeitarbeitslosigkeit sei kein Beweis. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 20.11.2022, , Zl. 2002/08/0136, ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Sonderbehandlung Casemanagement sowie die Änderung des Ortes der Kontrollmeldung. Die Sonderzwangsbehandlung sei gesetzwidrig und diskriminierend.
  2. Am 08.03.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer befindet sich seit 02.12.1999 regelmäßig in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 08.02.2002 bezieht er Notstandshilfe. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 28.10.2022 über einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.11.2022 um 10:00 Uhr im Case Management des AMS Wien informiert. Zu diesem Termin ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Da dieses Schreiben via RSb mit Beginn der Abholfrist am 04.11.2022 zugestellt wurde, war der Kontrollmeldetermin nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Schreiben vom 11.11.2022 über einen vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 15.11.2022 um 14:00 Uhr im Case Management des AMS Wien informiert. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24.11.2022 über den beschwerdegegenständlich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 um 10:00 Uhr informiert. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer via RSa zugestellt und von ihm am 29.11.2022 übernommen. In diesem Schreiben wurde zudem festgehalten: „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen (§ 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug des Anspruches geltend machen.“Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 24.11.2022 über den beschwerdegegenständlich vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 um , 10:00 Uhr informiert. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer via RSa zugestellt und von ihm am 29.11.2022 übernommen. In diesem Schreiben wurde zudem festgehalten: „Sie sind verpflichtet, zu einem Kontrollmeldetermin zu kommen , (Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie einen Kontrollmeldetermin ohne triftigen Grund versäumen, erhalten Sie ab diesem Tag kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) - bis zu dem Tag, an dem Sie sich wieder persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice melden und den Fortbezug des Anspruches geltend machen.“ Der Beschwerdeführer ist zum Kontrolltermin am 11.01.2023 nicht erschienen. Der Beschwerdeführer sprach erst am 20.01.2023 bei der belangten Behörde vor. Dem Beschwerdeführer wurde ab 20.01.2023 die Notstandshilfe wieder ausbezahlt. Das AMS Case Management ist am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit der Adresse XXXX , ist als Meldestelle bezeichnet worden.Das AMS Case Management ist am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien mit der Adresse römisch 40 , ist als Meldestelle bezeichnet worden. Im Rahmen des AMS Case Management werden Arbeitslose, welche mehr Betreuung benötigen als in der Regelbetreuung vorgesehen ist, betreut. Speziell geschulte Expertinnen des AMS Wien unterstützen diese bei der Planung des weiteren beruflichen Werdeganges durch Orientierungsgespräche, Potential- und Ressourcenanalysen unter Berücksichtigung eines etwaigen Umschulungs- oder Weiterbildungsbedarfes sowie gemeinsame Entwicklung einer beruflichen Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände. Sowohl aufgrund der größeren zeitlichen Ressourcen der Berater des AMS Case Management als auch des geringen Betreuungsschlüssels der zur betreuenden Kunden durch die Berater AMS Case Management ist eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährleistet.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger zum Stichtag 09.03.2023, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zum Bezug und der Auszahlung der Notstandshilfe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum werden durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. Die ordnungsgemäße Vorschreibung des Kontrollmeldetermins am 11.01.2023 ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben vom 24.11.2022 sowie Rückschein und steht unstrittig fest. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 nicht erschienen ist, sondern sich erst am 20.01.2023 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat, konnte aufgrund der Aktenlage getroffen werden und wird vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten. Dass das AMS Case Management am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Dass die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse XXXX , weiters als Meldestelle bezeichnet wurde, steht unstrittig fest, so führte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mehrfach selbst aus, dass er aufgrund der Zuweisung zum Case Management nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist. Dass das AMS Case Management am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt ist, ergibt sich aus der Beschwerdevorentscheidung. Dass die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse römisch 40 , weiters als Meldestelle bezeichnet wurde, steht unstrittig fest, so führte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mehrfach selbst aus, dass er aufgrund der Zuweisung zum Case Management nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen ist. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Case Management der belangten Behörde basieren auf den Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 11.01.2023 bis 19.01.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten wie folgt:

§ 49Abs. 1 Al

VG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

Paragraph 49, Absatz eins, AlVG hat sich der Arbeitslose zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

§ 49Abs. 2 Al

VG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

§ 58Al

VG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.

Paragraph 58, AlVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt. Die Einhaltung vorgeschriebener Kontrollmeldungen dient der Sicherung und Erhaltung des Anspruches auf Notstandshilfe. Nur das Vorliegen triftiger Gründe kann das Versäumnis einer Kontrollmeldung entschuldigen. Liegen keine solchen triftigen Gründe vor, so gebührt der Leistungsanspruch erst wieder ab der neuerlichen Geltendmachung des Anspruches. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass bei der Versäumung eines Kontrollmeldetermins ein Anspruchsverlust wirksam wird. Dies bedeutet, dass bei Versäumung eines Kontrollmeldetermins für einen Zeitraum bis höchstens 62 Tagen der Leistungsanspruch verloren geht. Bei einer Kontrollmeldeversäumnis die den Zeitraum von 62 Tagen übersteigt, ist der Leistungsanspruch für den Zeitraum für 62 Tage verloren und für den übersteigenden Zeitraum erhält der Arbeitslose keine Notstandshilfe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nachweislich über die Einhaltung der Kontrollmeldungen informiert wurde und dass er aufgrund der ihm erteilten Information über die Sanktionen bei Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung Bescheid wusste. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen und Dokumentationen der belangten Behörde ergibt, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich der Kontrolltermin für den 11.01.2023 inklusive Rechtsbelehrung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer ist zum Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 nicht erschienen, sondern erst am 20.01.

  1. Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins im Case Management wendet, so ist dazu auszuführen, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in einer anderen Meldestelle als in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle aus § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt. Dort ist normiert: „Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“ Da die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse XXXX , als Meldestelle bezeichnet wurde, war es sohin seitens der belangten Behörde zulässig, dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin in der Einrichtung des „AMS Case Management“, zuzuweisen.Sofern sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins im Case Management wendet, so ist dazu auszuführen, dass sich die Berechtigung zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins in einer anderen Meldestelle als in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle aus Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG ergibt. Dort ist normiert: „Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.“ Da die Landesgeschäftsstelle Wien mit der Adresse römisch 40 , als Meldestelle bezeichnet wurde, war es sohin seitens der belangten Behörde zulässig, dem Beschwerdeführer einen Kontrollmeldetermin in der Einrichtung des „AMS Case Management“, zuzuweisen. Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management der belangten Behörde, welches in der Landesgeschäftsstelle Wien angesiedelt ist, bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag der belangten Behörde, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Insgesamt handelt es sich somit beim vorgeschriebenen Termin im Case Management der belangten Behörde nicht, wie der Beschwerdeführer in seinem gesamten Schriftverkehr anführt, um eine Strafe, da es sich dabei um eine generelle Betreuung des Beschwerdeführers als Leistungsbezieher handelt. Der Beschwerdeführer verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/
  2. Dieser Sachverhalt ist mit dem beschwerdegegenständlichen Sacherhalt nicht vergleichbar, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Sachverhalt zu Grunde lag, dass die belangte Behörde den Arbeitslosen zu einem „Impulstag“ außerhalb der regionalen Geschäftsstelle zugewiesen hatte, wofür die Voraussetzungen des § 9 AlVG gegeben sein mussten. Der VwGH sprach in diesem Erkenntnis aus, dass die Kontrollmeldung zur Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, insbesondere der Abklärung der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit dient bzw. die Abklärung der Ergebnisse von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen. Dies ist beschwerdegegenständlich im Case Management zweifelsfrei gegeben, zumal dieses Case Management eine zeitlich intensivere Unterstützung des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer verweist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/
  3. Dieser Sachverhalt ist mit dem beschwerdegegenständlichen Sacherhalt nicht vergleichbar, da dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Sachverhalt zu Grunde lag, dass die belangte Behörde den Arbeitslosen zu einem „Impulstag“ außerhalb der regionalen Geschäftsstelle zugewiesen hatte, wofür die Voraussetzungen des , Paragraph 9, AlVG gegeben sein mussten. Der VwGH sprach in diesem Erkenntnis aus, dass die Kontrollmeldung zur Sicherung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, insbesondere der Abklärung der Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitsfähigkeit dient bzw. die Abklärung der Ergebnisse von Vermittlungsversuchen und der Planung von Maßnahmen. Dies ist beschwerdegegenständlich im Case Management zweifelsfrei gegeben, zumal dieses Case Management eine zeitlich intensivere Unterstützung des Beschwerdeführers darstellt. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die belangte Behörde bereits die Bezugssperre betreffend Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin am 04.11.2022 im Case Management aufgehoben habe und damit die Rechtswidrigkeit der Änderung des Ortes des Kontrollmeldetermins bestätigte, so verkennt er die Rechtslage. Die Versäumung des Kontrollmeldetermins am 04.11.2022 war aufgrund der erst am 04.11.2022 und somit verspäteten zugestellten Vorschreibung nicht sanktionierbar. Bei Versäumung eines Kontrolltermins hat der Gesetzgeber als Sanktion den Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076).Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung der Kontrollmeldung aus triftigen Gründen wesentliche Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass die Entschuldigung tunlichst schon vor der Versäumung des Termins, jedenfalls aber sogleich nach Wegfall des Hindernisses erfolgen muss. Ein erst in der Berufung gegen den die Leistung versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen ist jedenfalls als verspätet anzusehen. (Julcher in AlV-Komm , Paragraph 49, Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter Verweis auf VwGH 01.07.1997, 97/08/0076). Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm § 49 Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur)Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Grund handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die Arbeitslose unzumutbar machte. Als triftiger Grund wird daher zu werten sein: Erkrankung, Erledigung dringender, unaufschiebbarer persönlicher Angelegenheiten, Vorladungen zu Behörden usw. Auch Arbeitssuche wird dann ein triftiger Grund sein, wenn sie vorher dem AMS gemeldet wurde. Die Entschuldigungsgründe sind jedenfalls glaubhaft zu machen. (Julcher in AlV-Komm Paragraph 49, Rz 11, Textwiedergabe ohne Hervorhebung, unter auf die Judikatur) Der Beschwerdeführer sprach erst am 20.01.2023 persönlich bei der belangten Behörde vor. Da für die weitere Verzögerung kein triftiger Grund vorliegt, hat sich der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses bis zum Zeitpunkt der Wiedermeldung der Möglichkeit der Vermittlung einer Beschäftigung durch die regionale Geschäftsstelle entzogen und war daher insoweit nicht verfügbar. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar. Die Nichteinhaltung ist auch gesetzlich eindeutig sanktioniert: Unterlässt der Arbeitslose eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund, so verliert er ab diesem Tag bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat selbstverschuldet erst am 20.01.2023 wieder bei der belangten Behörde vorgesprochen. Ein triftiger Grund liegt nicht vor. Daher hat die belangte Behörde zutreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum zwischen dem nicht wahrgenommenen Kontrollmeldetermin am 11.01.2023 und der persönlichen Wiedermeldung am 20.01.2023 ausgesprochen. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.
  4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2268255.1.00

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