RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW152 2228018-3 Spruch, W152 2221786-3/8EW152 2226890-3/4EW152 2226891-3/4EW152 2228018-3/4EW152 2221786-3/8E, W15
Art. 8EMRK vom 27.04.2022 wird gemäß § 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, zurückgewiesen.“ „Ihr Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK vom 27.04.2022 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig. Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (BF) sind mongolische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer (BF 1) ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (BF 2); der BF 1 und die BF 2 sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF 3) sowie des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (BF 4). Zu den Vorverfahren:
- Zum BF 1: 1.
- Der BF 1 reiste im Oktober 2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2005 erstmals einen (damals:) Asylantrag. 1.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes (BAA) vom 29.03.2007 (Zl.: 05 17.383-BAT) gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF 1 in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft.1.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des (damals:) Bundesasylamtes (BAA) vom 29.03.2007 (Zl.: 05 17.383-BAT) gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF 1 in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 1.
- Der BF 1 reiste in weiterer Folge in die Niederlande aus, wo er ebenfalls einen Asylantrag stellte. Am 04.03.2008 wurde er nach Österreich rücküberstellt und in weiterer Folge bis 16.03.2008 in Schubhaft angehalten. 1.
- Mit Bescheid vom 05.03.2008 (Zl.: 1-1026601/FR/08) wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot über den BF 1 verhängt. 1.
- In der Folge reiste der BF 1 abermals in die Niederlande aus und wurde am 28.05.2010 neuerlich nach Österreich rücküberstellt, wo er wiederum bis zum 11.06.2010 in Schubhaft angehalten wurde. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.06.2015, XXXX , wurde der BF1 nach §§ 127, 130
- Fall StGB sowie §§ 229 Abs. 1 und 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt wurden, verurteilt. Der bedingt verhängte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde 09.01.2019 endgültig nachgesehen.1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.06.2015, römisch 40 , wurde der BF1 nach Paragraphen 127, 130,
- Fall StGB sowie Paragraphen 229, Absatz eins und 231 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 13 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verhängt wurden, verurteilt. Der bedingt verhängte Teil dieser Freiheitsstrafe wurde 09.01.2019 endgültig nachgesehen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 12.06.2019 (Zl.: 751738307-180836035) wurde dem BF 1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF 1 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 12.06.2019 (Zl.: 751738307-180836035) wurde dem BF 1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF 1 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). 1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.07.2019 (GZ: W278 2221786-1/3Z) wurde der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 30.07.2019 (GZ: W278 2221786-1/3Z) wurde der Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E), wurde die gegen den Bescheid vom 12.06.2019 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen“ (Spruchpunkt I) und gemäß § 55 Abs. 2 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Vertreter des BF1 jeweils am 10.11.2020 zugestellt.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E), wurde die gegen den Bescheid vom 12.06.2019 erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins zweiter Satz des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen“ (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß , Paragraph 55, Absatz 2, FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA und dem Vertreter des BF1 jeweils am 10.11.2020 zugestellt. 1.
- Am 26.03.2021 stellte der BF 1 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 751738307-210417840) wurde der Antrag des BF 1 vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 751738307-210417840) wurde der Antrag des BF 1 vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). 1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2221786-2/4E), hinsichtlich der Spruchpunkte I und II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter des BF 1 am 19.04.2022 zugestellt.1.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2221786-2/4E), hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter des BF 1 am 19.04.2022 zugestellt.
- Zur BF 2: 2.
- Die BF 2 reiste spätestens am 12.03.2010 ins österreichische Bundesgebiet ein und beantragte – unter Angabe einer falschen Identität – am selben Tag internationalen Schutz. 2.
- Mit Bescheid des (damals:) BAA vom 24.06.2010 (Zl.: 10 02.265-BAS) wurde der Antrag der BF 2 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die BF 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).2.
- Mit Bescheid des (damals:) BAA vom 24.06.2010 (Zl.: 10 02.265-BAS) wurde der Antrag der BF 2 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde die BF 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 (GZ: C13 414.366-1/2010/2E) gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des (damals zuständigen) Asylgerichtshofes vom 08.11.2010 (GZ: C13 414.366-1/2010/2E) gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 25.02.2011 reiste die BF 2 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 2.
- Am 15.09.2014 beantragte die BF 2 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde (Magistratsabteilung 35 für den Landeshauptmann von Wien, in der Folge: MA 35) einen Aufenthaltstitel für Studierende, der ihr in der Folge mit Gültigkeit von 29.07.2014 bis 29.07.2015 erteilt wurde. 2.
- Am 28.07.2015 beantragte die BF 2 die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. In der Folge wurde ihr von der MA 35 mit Bescheid vom 28.07.2015 abermals ein Aufenthaltstitel für Studierende mit Gültigkeit von 30.07.2015 bis 30.07.2016 erteilt. 2.
- Ein weiterer Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende vom 15.07.2016 wurde mit Bescheid der MA 35 vom 18.07.2017 (Zl.: MA35-9/2855714-04) abgewiesen. 2.
- Am 12.10.2017 beantragte die BF 2 die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler, der mit Bescheid der MA 35 vom 03.01.2018 abgewiesen wurde. 2.
- Die gegen den Bescheid vom 03.01.2018 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.07.2018 (GZ: VWG-151/014/3116/2018-1) wegen unzulässiger Inlandsantragstellung als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 29.04.2019 beantragte die BF 2 erstmals die Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.2.10. Am 29.04.2019 beantragte die BF 2 erstmals die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- 2.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 (Zl.: 496082703-190430759) gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).2.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 (Zl.: 496082703-190430759) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2020 (GZ: W278 2226890-1/13E) als unbegründet abgewiesen. 2.
- Am 26.03.2021 beantragte die BF 2 neuerlich internationalen Schutz. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 496082703-210417823) wurde der Antrag der BF 2 vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF 2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).2.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 496082703-210417823) wurde der Antrag der BF 2 vom 26.03.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). Gemäß , Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF 2 ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht). 2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226890-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte I und II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der BF 2 am 19.04.2022 zugestellt.2.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226890-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der BF 2 am 19.04.2022 zugestellt.
- Zur BF 3: 3.
- Die BF 3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.3.
- Die BF 3 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. 3.
- Am 29.04.2019 stellte sie (durch ihre Mutter, die BF 2, als gesetzliche Vertreterin) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005.3.2. Am 29.04.2019 stellte sie (durch ihre Mutter, die BF 2, als gesetzliche Vertreterin) erstmals einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- 3.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 (Zl.: 1227862703-190430791) gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).3.
- Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 26.11.2019 (Zl.: 1227862703-190430791) gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). 3.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2020 (GZ: W278 2226891-1/6E) als unbegründet abgewiesen. 3.
- Am 26.03.2021 stellte die BF 3 (gesetzlich vertreten durch die BF 2) erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.
- Dieser Antrag der BF 3 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1227862703-210417858) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).3.
- Dieser Antrag der BF 3 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1227862703-210417858) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihr gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). 3.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226891-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte I und II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der Eltern der BF 3 am 19.04.2022 zugestellt.3.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226891-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der Eltern der BF 3 am 19.04.2022 zugestellt.
- Zum BF 4: 4.
- Der BF 4 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren.4.
- Der BF 4 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. 4.
- Mit Schreiben vom 26.11.2019 („Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“) wurde er (bzw. die BF 2 als seine gesetzliche Vertreterin) darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. 4.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2019 (Zl.: 1250696202-191158771) wurde dem BF 4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).4.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.12.2019 (Zl.: 1250696202-191158771) wurde dem BF 4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier). 4.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2020 (GZ: W278 2228018-1/6E) als unbegründet abgewiesen. 4.
- Am 26.03.2021 stellte der BF 4 (gesetzlich vertreten durch die BF 2) erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 4.
- Dieser Antrag des BF 4 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1250696202-210417882) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF 4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VI) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).4.
- Dieser Antrag des BF 4 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1250696202-210417882) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF 4 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben). 4.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2228018-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte I und II mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt I). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der Eltern des BF 4 am 19.04.2022 zugestellt.4.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 (GZ: W168 2228018-2/3E) hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese zu lauten hätten: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.03.2021 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen“ (Spruchpunkt römisch eins). Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem BFA am 10.03.2022 und dem Vertreter der Eltern des BF 4 am 19.04.2022 zugestellt. Zum gegenständlichen Verfahren: Am 27.04.2022 (Anm.: das BFA ging in den nachfolgenden Bescheiden aktenwidrigerweise jeweils von einer Antragstellung am 24.05.2022 aus) beantragten sämtliche BF die Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 (BF 1 und BF 2) bzw. gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 (BF 3 und BF 4).Am 27.04.2022 Anmerkung, das BFA ging in den nachfolgenden Bescheiden aktenwidrigerweise jeweils von einer Antragstellung am 24.05.2022 aus) beantragten sämtliche BF die Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 (BF 1 und BF 2) bzw. gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 (BF 3 und BF 4). Mit Schreiben vom 26.09.2022 erteilte die Behörde den BF jeweils einen Verbesserungsauftrag und trug ihnen (neben der Vorlage weiterer Unterlagen) die schriftliche Begründung der jeweiligen Anträge auf. Mit einem (mit 25.04.2022 datierten) Schriftsatz brachten die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine schriftliche Antragsbegründung ein. Darin wurde ausgeführt, dass „eine enge familiäre Beziehung in Österreich“ bestehe, die BF bereits seit über sieben Jahren ununterbrochen in Österreich leben würden und diese sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich bestens in der österreichischen Gesellschaft integriert seien. Die BF (gemeint wohl: BF 1 und BF 2) würden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe freiwillige ehrenamtliche Tätigkeiten leisten und jeweils über einen Arbeitsvorvertrag verfügen, womit die reale Möglichkeit bestehe, ihren Lebensunterhalt in Zukunft selbst zu finanzieren. Sie würden in einer Mietwohnung leben und keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung beziehen. Vielmehr seien sie privat krankenversichert und würden ihren Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützung ihrer – offiziell in Österreich lebenden und arbeitenden – engsten Familienangehörigen bestreiten. Mehrfache Anträge beim AMS auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, um einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, seien aus aufenthaltsrechtlichen Gründen abgewiesen worden. Eine Ausweisung der Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen direkten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK und zudem eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstellen. Mit einem (mit 25.04.2022 datierten) Schriftsatz brachten die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung eine schriftliche Antragsbegründung ein. Darin wurde ausgeführt, dass „eine enge familiäre Beziehung in Österreich“ bestehe, die BF bereits seit über sieben Jahren ununterbrochen in Österreich leben würden und diese sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich bestens in der österreichischen Gesellschaft integriert seien. Die BF (gemeint wohl: BF 1 und BF 2) würden im Rahmen der Nachbarschaftshilfe freiwillige ehrenamtliche Tätigkeiten leisten und jeweils über einen Arbeitsvorvertrag verfügen, womit die reale Möglichkeit bestehe, ihren Lebensunterhalt in Zukunft selbst zu finanzieren. Sie würden in einer Mietwohnung leben und keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung beziehen. Vielmehr seien sie privat krankenversichert und würden ihren Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützung ihrer – offiziell in Österreich lebenden und arbeitenden – engsten Familienangehörigen bestreiten. Mehrfache Anträge beim AMS auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, um einer legalen Beschäftigung nachgehen zu können, seien aus aufenthaltsrechtlichen Gründen abgewiesen worden. Eine Ausweisung der Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen direkten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK und zudem eine Gefahr für die Sicherheit der BF darstellen. Der Antragsbegründung wurden (jeweils in Kopie) zwei Arbeitsvorverträge betreffend den BF 1 und die BF 2 der „ XXXX “ XXXX GmbH (jeweils vom 26.01.2022), eine Bestätigung betreffend den BF 1 über sein ehrenamtliches Engagement bei der „ XXXX “ (vom 10.01.2022), ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) betreffend die BF 2 (vom 15.09.2021), E-Cards der BF 1, BF 3 und BF 4, diverse Unterstützungserklärungen (unter anderem der ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwester der BF 2 über die monatliche finanzielle Unterstützung der BF in Höhe von EUR 600,00), Meldezettel sämtlicher BF, eine Vereinbarung zwischen der BF 2 und dem Wohnungseigentümer über die Verlängerung des aufrechten Mietverhältnisses bis zum 30.11.2024 (vom 30.11.2021), ein Deutsch-Zertifikat (Niveau: B2) betreffend die BF 2 aus dem Jahr 2017, eine Anmeldung zum Deutsch-Kurs betreffend den BF 1 (vom 30.12.2021), eine Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses bei der mongolischen Botschaft betreffend den BF 1 (vom 20.06.2022), eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde betreffend die BF 2, die Geburtsurkunde der BF 3, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die BF 3 und den BF 4 (vom 26.04.2022) sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister betreffend den BF 4 vorgelegt.Der Antragsbegründung wurden (jeweils in Kopie) zwei Arbeitsvorverträge betreffend den BF 1 und die BF 2 der „ römisch 40 “ römisch 40 GmbH (jeweils vom 26.01.2022), eine Bestätigung betreffend den BF 1 über sein ehrenamtliches Engagement bei der „ römisch 40 “ (vom 10.01.2022), ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) betreffend die BF 2 (vom 15.09.2021), E-Cards der BF 1, BF 3 und BF 4, diverse Unterstützungserklärungen (unter anderem der ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwester der BF 2 über die monatliche finanzielle Unterstützung der BF in Höhe von EUR 600,00), Meldezettel sämtlicher BF, eine Vereinbarung zwischen der BF 2 und dem Wohnungseigentümer über die Verlängerung des aufrechten Mietverhältnisses bis zum 30.11.2024 (vom 30.11.2021), ein Deutsch-Zertifikat (Niveau: B2) betreffend die BF 2 aus dem Jahr 2017, eine Anmeldung zum Deutsch-Kurs betreffend den BF 1 (vom 30.12.2021), eine Bestätigung über die Beantragung eines Reisepasses bei der mongolischen Botschaft betreffend den BF 1 (vom 20.06.2022), eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde betreffend die BF 2, die Geburtsurkunde der BF 3, eine Kindergartenbesuchsbestätigung betreffend die BF 3 und den BF 4 (vom 26.04.2022) sowie ein Auszug aus dem Geburtenregister betreffend den BF 4 vorgelegt. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.11.2022 (Zlen: 751738307-221627925 (BF 1), 496082703-221627971 (BF 2), 1227862703-221648413 (BF 3) und 1250696202-221557299 (BF 4) wurden die Anträge der BF „vom 24.05.2022“ jeweils gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen. Diese Bescheide wurden dem Vertreter der BF jeweils am 06.12.2022 zugestellt.Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 29.11.2022 (Zlen: 751738307-221627925 (BF 1), 496082703-221627971 (BF 2), 1227862703-221648413 (BF 3) und 1250696202-221557299 (BF 4) wurden die Anträge der BF „vom 24.05.2022“ jeweils gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Diese Bescheide wurden dem Vertreter der BF jeweils am 06.12.2022 zugestellt. Begründend führte das BFA dazu im Wesentlichen aus, dass gegen sämtliche BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen nicht maßgeblich verändert habe. Dabei ging es offenkundig (wiederum entgegen der Aktenlage) davon aus, dass die genannten Rückkehrentscheidungen jeweils mit Erkenntnis des BVwG (gemeint wohl: vom 04.03.2022) mit „19.10.2022“ (gemeint wohl: mit 19.04.2022, Zustelldatum) in Rechtskraft erwachsen seien und es gemäß § 59 Abs. 5 FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung gegen die BF bedürfe, zumal mit der letzten Rückkehrentscheidung über sämtliche BF auch ein Einreiseverbot verhängt worden sei.Begründend führte das BFA dazu im Wesentlichen aus, dass gegen sämtliche BF bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege und sich der Sachverhalt seit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidungen nicht maßgeblich verändert habe. Dabei ging es offenkundig (wiederum entgegen der Aktenlage) davon aus, dass die genannten Rückkehrentscheidungen jeweils mit Erkenntnis des BVwG (gemeint wohl: vom 04.03.2022) mit „19.10.2022“ (gemeint wohl: mit 19.04.2022, Zustelldatum) in Rechtskraft erwachsen seien und es gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung gegen die BF bedürfe, zumal mit der letzten Rückkehrentscheidung über sämtliche BF auch ein Einreiseverbot verhängt worden sei. Mit Schriftsatz vom 14.12.2022 erhoben die BF durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde und bekräftigten darin im Wesentlichen ihr begründetes Antragsvorbringen. Unter einem wurden abermals diverse Unterlagen zur Bescheinigung ihrer Integration im Bundesgebiet vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.1. Zur Person des BF 1: Der BF 1 ist mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste 2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither – mit Ausnahme zweier Unterbrechungen infolge seiner Ausreisen in die Niederlande nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens und anschließenden Rücküberstellungen nach Österreich – durchgehend im Bundesgebiet auf. Gegen den BF 1 besteht seit 10.11.2020 eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist (vgl. GZ: W278 2221786-1/18E).Gegen den BF 1 besteht seit 10.11.2020 eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung, die mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden ist vergleiche GZ: W278 2221786-1/18E). Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF 1 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF 1 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot hervor. 1.2. Zur Person der BF 2: Die BF 2 ist mongolische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität. Sie reiste 2010 erstmals ins österreichische Bundesgebiet ein. Nach ihrer Ausreise infolge eines negativ entschiedenen Asylverfahrens im Jahr 2011, reiste sie 2014 neuerlich ins Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerde gegen die mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 496082703-210417823) erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022, das dem Vertreter der BF2 am 19.04.2022 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF 2 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF 2 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. 1.3. Zur Person der BF 3: Die BF 3 ist mongolische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität (Vorname lt. Geburtsurkunde: XXXX , Vorname lt. Reisepass: XXXX ). Sie wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.Die BF 3 ist mongolische Staatsangehörige und führt die im Spruch genannte Identität (Vorname lt. Geburtsurkunde: römisch 40 , Vorname lt. Reisepass: römisch 40 ). Sie wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerde gegen die mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1227862703-210417858) erlassene Rückkehrentscheidung (die im Übrigen – entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid – nicht mit einem Einreiseverbot verbunden wurde) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vertreter der Eltern der BF3 am 19.04.2022 zugestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF 3 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen der BF 3 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung hervor. 1.4. Zur Person des BF 4: Der BF 4 ist mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Er wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.Der BF 4 ist mongolischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannte Identität. Er wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Die Beschwerde gegen die mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 1250696202-210417882) erlassene Rückkehrentscheidung (die, wie bereits im Fall der BF 3 – entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid – ebenfalls nicht mit einem Einreiseverbot verbunden wurde) wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Vetreter der Eltern des BF4 am 19.04.2022 zugestellt. Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF 4 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens ebenfalls kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.Aus dem begründeten Antragsvorbringen des BF 4 zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G 2005 geht im Hinblick auf die Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens ebenfalls kein maßgeblich geänderter Sachverhalt seit der zuletzt rechtskräftig gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung hervor.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie der Gerichtsakten des BVwG, und zwar hinsichtlich sämtlicher vorangegangener wie auch des gegenständlichen Verfahrens sowie betreffend alle BF.Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der erstinstanzlichen Verfahrensakten sowie der Gerichtsakten des BVwG, und zwar hinsichtlich sämtlicher vorangegangener wie auch des gegenständlichen Verfahrens sowie betreffend alle BF. Soweit das BFA im Spruch der gegenständlich angefochtenen Bescheide davon ausgeht, dass die verfahrenseinleitenden Anträge der BF vom „24.05.2022“ datieren, kann dies aufgrund des Akteninhaltes nicht nachvollzogen werden: Der Eingangsstempel auf sämtlichen Antragsformularen ist zwar nicht vollständig leserlich, zumal die jeweils zweite Ziffer, welche den Tag des Monats angeben soll, nicht zur Gänze erkennbar ist; jedoch lässt der übrige, lesbare Stempelabdruck „2… Apr. 2022“ erkennen, dass der Antrag keinesfalls erst am 24.05.2022 beim BFA eingelangt sein kann. Das Datum der ursprünglichen Antragstellung beim BFA ist jedoch zweifelsohne das hier (rechtlich) relevante, zumal ein Antrag (auch) nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens als ursprünglich richtig eingebracht gilt, sofern die Mängel des ursprünglichen Anbringens behoben werden konnten. Das handschriftlich eingetragene Datum am Ende der jeweiligen Antragsformulare ist der „27.04.2022“, sodass das BVwG – in Zusammenschau mit dem Eingangsstempel des BFA – davon ausgeht, dass die Anträge tatsächlich bereits am 27.04.2022 eingebracht wurden. Wie die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die jüngsten, aufrechten Rückkehrentscheidungen gegen die BF mit „19.10.2022“ in Rechtskraft erwachsen sein sollen, erschließt sich für das BVwG ebenfalls nicht. Die zuletzt anhängigen Verfahren der BF wurden mit hg. Erkenntnissen vom 04.03.2022 (GZ: W168 2221786-2/4E, W168 2226890-2/3E, W168 2226891-2/3E und W168 2228018-2/3E) erledigt und erwuchsen mit ihrer Zustellung an den Vertreter der BF am 19.04.2022 in Rechtskraft. Auch wie die Behörde zu der Ansicht gelangt, dass über sämtliche BF mit der letzten Rückkehrentscheidung zusätzlich ein Einreiseverbot verhängt worden sei, kann – nach Einsichtnahme in die jeweiligen Erkenntnisse vom 04.03.2022 sowie in die Bescheide vom 11.12.2021 – nicht nachvollzogen werden. Einzig über die BF 2 wurde mit Bescheid des BFA vom 11.12.2021 (Zl.: 496082703-210417823) (eine Rückkehrentscheidung erlassen und) ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226890-2/3E) als unbegründet abgewiesen. Gegen den BF 1 besteht hingegen – wie sich aus dem Bescheid des BFA vom 12.06.2019 (Zl. 751738307-180836035) sowie dem hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E) ergibt – bereits seit 10.11.2020, ein rechtskräftiges, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF 1: Die Feststellungen zur Identität des BF 1 resultieren aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt, ebenso das Datum seiner Einreise sowie die Feststellungen zum Aufenthalt des BF 1 im Bundesgebiet. Dass gegen den BF 1 bereits seit 10.11.2020 eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem dreijährigen Einreiseverbot besteht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die bezughabenden Entscheidungen (Bescheid des BFA vom 12.06.2019, Zl. 751738307-180836035; hg. Erkenntnis vom 10.11.2020, GZ: W278 2221786-1/18E). In den nachfolgenden Entscheidungen wurde folgerichtig keine weitere Rückkehrentscheidung gegen den BF 1 erlassen. Im hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E) legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den BF 1 gebotenen – Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zugrunde, dass der BF 1 der Lebensgefährte der BF 2 sowie der Vater der BF 3 und des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe.Im hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E) legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen den BF 1 gebotenen – Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zugrunde, dass der BF 1 der Lebensgefährte der BF 2 sowie der Vater der BF 3 und des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Weiters berücksichtigte das Gericht, dass die BF bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenn auch unregelmäßig – von der Halbschwester der BF 2 finanziell unterstützt wurden. Zugunsten des BF 1 wurde gewertet, dass er sich seit der letzten Rücküberstellung aus den Niederlanden im Jahr 2010 (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) etwa zehn Jahre (seit seiner Einreise im Jahr 2005 abzüglich der Aufenthalte in anderen EU-Ländern insgesamt etwa 13 Jahre) durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich zumindest Basiskenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, und zeitweise – wenn auch ohne Mitgliedschaft – in einem Judoverein trainiert sowie Interesse an einem freiwilligen Engagement bei der XXXX gezeigt habe, sodass ihm insgesamt eine geringfügige Integration in Österreich attestiert wurde.Zugunsten des BF 1 wurde gewertet, dass er sich seit der letzten Rücküberstellung aus den Niederlanden im Jahr 2010 (zum damaligen Entscheidungszeitpunkt) etwa zehn Jahre (seit seiner Einreise im Jahr 2005 abzüglich der Aufenthalte in anderen EU-Ländern insgesamt etwa 13 Jahre) durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe, sich zumindest Basiskenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut, und zeitweise – wenn auch ohne Mitgliedschaft – in einem Judoverein trainiert sowie Interesse an einem freiwilligen Engagement bei der römisch 40 gezeigt habe, sodass ihm insgesamt eine geringfügige Integration in Österreich attestiert wurde. Die vom BF 1 erlangte äußerst geringfügige Integration sowie die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer von (abzüglich der Aufenthalte in anderen EU-Ländern) insgesamt etwa 13 Jahren sei jedoch dadurch relativiert worden, dass dieser trotz einer rechtskräftig erlassenen (damals:) Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei, das im Jahr 2008 erlassene Aufenthaltsverbot beharrlich ignoriert und seine Rückführung zweimal vereitelt habe, indem er in Hungerstreik getreten und nach Entlassung aus der Schubhaft wegen Haftunfähigkeit untergetaucht und seinen melderechtlichen Verpflichtungen in Österreich nicht nachgekommen sei und insgesamt mehrere Jahre im Verborgenen gelebt habe. Weiters zulasten des BF 1 wirkte sich im Rahmen der Interessenabwägung seine Straffälligkeit aus, zumal das BVwG zum damaligen Entscheidungszeitpunkt davon ausging, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich der BF 1 auch in Zukunft nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde. Außerdem sei dem BF 1 anzulasten gewesen, dass sämtliche Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen. Weiters verfüge der BF 1 zumindest über eine geringfügige Schulbildung sowie über Berufserfahrung in der Mongolei, beherrsche die Landessprache und sei schon vor seiner Ausreise nach Österreich – auch ohne familiäre Unterstützung – in der Lage gewesen, dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, sodass weiterhin Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestünden. Insgesamt sei sohin von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den privaten Interessen des BF 1 an einem weiteren Verbleib in Österreich auszugehen gewesen. Im Rahmen seines verfahrensgegenständlichen, begründeten Antragsvorbringens erstattete der BF 1 keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt: So brachte er lediglich vor, „enge familiäre Beziehungen in Österreich“ zu haben, und sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich bestens in die österreichische Gesellschaft integriert zu sein. Weiters leiste er freiwillig ehrenamtliche Tätigkeiten (worüber er eine Bestätigung vorlegte) und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag (den er ebenfalls in Kopie vorlegte), womit die reale Möglichkeit bestehe, seinen Lebensunterhalt in Zukunft selbst zu finanzieren. Er lebe mit seiner Familie in einer Mietwohnung und beziehe keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung. Vielmehr sei er privat krankenversichert (eine Kopie seiner E-Card wurde vorgelegt) und würde die Familie der BF ihren Lebensunterhalt derzeit durch finanzielle Unterstützung der (ebenfalls in Österreich aufhältigen) Schwester der BF 2 bestreiten. Außerdem legte der BF 1 eine vom 30.12.2021 datierte Anmeldung zu einem Deutsch-Kurs sowie mehrere Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben vor. Insgesamt war das begründete Antragsvorbringen des BF 1 – wie noch unter Pkt.
- näher zu erörtern sein wird – nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzulegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF 2: Die Feststellungen zur Identität der BF 2 resultieren aus dem unbestrittenen Akteninhalt, ebenso die Zeitpunkte ihrer Einreise bzw. die Dauer ihrer Aufenthalte im Bundesgebiet. Durch das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 erwuchs die die BF 2 betreffende Rückkehrentscheidung einschließlich Einreiseverbot in Rechtskraft. Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF 2 gebotenen – Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zugrunde, dass diese die Lebensgefährtin des BF 1 sowie die Mutter der BF 3 und des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne eine Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe.Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF 2 gebotenen – Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zugrunde, dass diese die Lebensgefährtin des BF 1 sowie die Mutter der BF 3 und des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne eine Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind. Weiters berücksichtigte das Gericht, dass die BF bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenn auch unregelmäßig – von der Halbschwester der BF 2 finanziell unterstützt wurden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF 2 und ihrer Schwester wurde hingegen, auch mangels gemeinsamen Haushaltes, nicht für gegeben erachtet, sodass zwischen der BF 2 und ihrer Schwester kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vorliege.Weiters berücksichtigte das Gericht, dass die BF bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenn auch unregelmäßig – von der Halbschwester der BF 2 finanziell unterstützt wurden. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BF 2 und ihrer Schwester wurde hingegen, auch mangels gemeinsamen Haushaltes, nicht für gegeben erachtet, sodass zwischen der BF 2 und ihrer Schwester kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege. Zugunsten der BF 2 wurde gewertet, dass sie sich seit etwa sechs Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten und sich sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 angeeignet habe, sie zumindest zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sowie krankenversichert und zeitweise geringfügig erwerbstätig gewesen sei und über eine Einstellungszusage verfüge, sie weiters Interesse an einem freiwilligen Engagement bei der XXXX gezeigt sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und regelmäßigen Kontakt zu ihrer ebenfalls in Österreich lebenden Halbschwester habe sowie, darüber hinaus, dass sie den Vorstudienlehrgang zur Ergänzungsprüfung Deutsch und die Handelsakademie besucht habe, sodass ihr insgesamt „eine gewisse Integration“ zugebilligt wurde.Zugunsten der BF 2 wurde gewertet, dass sie sich seit etwa sechs Jahren durchgehend in Österreich aufgehalten und sich sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 angeeignet habe, sie zumindest zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sowie krankenversichert und zeitweise geringfügig erwerbstätig gewesen sei und über eine Einstellungszusage verfüge, sie weiters Interesse an einem freiwilligen Engagement bei der römisch 40 gezeigt sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut und regelmäßigen Kontakt zu ihrer ebenfalls in Österreich lebenden Halbschwester habe sowie, darüber hinaus, dass sie den Vorstudienlehrgang zur Ergänzungsprüfung Deutsch und die Handelsakademie besucht habe, sodass ihr insgesamt „eine gewisse Integration“ zugebilligt wurde. Dies sei allerdings dadurch relativiert worden, dass die BF 2 ihren rechtmäßigen Aufenthalt von zwei Jahren ausschließlich auf einen befristeten Aufenthaltstitel als Studierende gestützt, den zugrundeliegenden Aufenthaltszweck aber nicht einmal teilweise erreicht habe, zumal sie den Nachweis des Vorstudienlehrganges „Ergänzungsprüfung Deutsch“ nicht erbracht und damit gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, Prüfungen der von ihr beabsichtigen Studienrichtung zu absolvieren. Auch die beabsichtigte Schulausbildung an der Handelsakademie sei gescheitert. Zudem schlug zulasten der BF 2 aus, dass sie bereits im Jahr 2010 versucht habe, die Einwanderungsbestimmungen zu umgehen, indem sie ihren Asylantrag wissentlich mit falschen Angaben begründet habe und trotz Abweisung ihrer Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler ihrer daraus resultierenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Im Übrigen ging das BVwG davon aus, dass die BF 2 auch die Erteilung des Aufenthaltstitels für Schüler nicht für den dafür vorgesehenen Zweck, nämlich den Abschluss einer Schule, beantragt habe, sondern wiederum zur Umgehung der einwanderungsrechtlichen Vorschriften, zumal sie auch diesbezüglich keinen Erfolgsnachweis erbracht und trotz mehrfach erfolgter Belehrung von der Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Zulassung des Erstantrags im Inland keinen Gebrauch gemacht habe. Ebenfalls zulasten der BF 2 wurde gewertet, dass sie sämtliche Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, zumal der ihr erteilte Aufenthaltstitel lediglich befristet war und ihre Anträge auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für Studierende bzw. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Schüler rechtskräftig abgewiesen worden seien. Außerdem wurde vom erkennenden Gericht berücksichtigt, dass die BF 2 in der Mongolei ein Studium abgeschlossen habe und die Landessprache beherrsche, sodass nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden. Bei einer Gesamtbetrachtung der dargestellten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass die BF 2 trotz Ablaufs ihrer Aufenthaltsberechtigung und Abweisung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durch ihren unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet versucht habe, in Bezug auf ihren Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, überwog nach Ansicht des BVwG das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber den privaten Interessen der BF 2 an einem weiteren Verbleib in Österreich. Im Rahmen ihres verfahrensgegenständlichen, begründeten Antragsvorbringens erstattete auch die BF 2 keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt: So brachte sie ebenfalls lediglich vor, „enge familiäre Beziehungen in Österreich“ zu haben, bereits seit sieben Jahren ununterbrochen in Österreich zu leben und sowohl gesellschaftlich als auch sprachlich bestens in der österreichischen Gesellschaft integriert zu sein. Sie leiste im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ehrenamtliche Tätigkeiten (eine Bestätigung darüber legte sie erst mit der Beschwerde vor) und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag (dieser wurde vorgelegt), womit die reale Möglichkeit bestehe, ihren Lebensunterhalt in Zukunft selbst zu finanzieren. Sie lebe mit ihrer Familie in einer Mietwohnung, der zugrundeliegende Vertrag zwischen ihr und dem Vermieter sei bis 30.11.2024 verlängert worden (eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter wurde ebenfalls vorgelegt). Sie sei privat krankenversichert (auch ein Bescheid der SVS vom 15.09.2021 wurde vorgelegt) und beziehe keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung. Ihren Lebensunterhalt würden die BF derzeit durch finanzielle Unterstützung ihrer – offiziell in Österreich lebenden und arbeitenden – engsten Familienangehörigen bestreiten (eine Unterstützungserklärung der Schwester der BF 2 über monatliche Zuwendungen in Höhe von EUR 600,00 wurde ebenfalls vorgelegt). Außerdem wurde ein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau B2 aus dem Jahr 2017 sowie mehrere Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben von der BF 2 vorgelegt. Insgesamt war das begründete Antragsvorbringen der BF 2 – wie ebenfalls noch unter Pkt.
- zu erörtern sein wird – nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzulegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF 3: Die Feststellungen zur Identität der BF 3 resultieren aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus ihrer Geburtsurkunde, ebenso die Tatsache, dass die BF 3 am XXXX in Österreich geboren wurde und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, sowie aus ihrem Reisepass.Die Feststellungen zur Identität der BF 3 resultieren aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus ihrer Geburtsurkunde, ebenso die Tatsache, dass die BF 3 am römisch 40 in Österreich geboren wurde und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, sowie aus ihrem Reisepass. Durch das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 erwuchs die die BF 3 betreffende Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) in Rechtskraft. Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF 3 gebotenen – Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zugrunde, dass diese die Tochter des BF 1 und der BF 2 sowie die Schwester des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe.Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegen die BF 3 gebotenen – Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zugrunde, dass diese die Tochter des BF 1 und der BF 2 sowie die Schwester des BF 4 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK bestehende Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK bestehende Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Weiters berücksichtigte das Gericht, dass die BF bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenn auch unregelmäßig – von der Halbschwester der BF 2 finanziell unterstützt wurden. Zugunsten der zum damaligen Zeitpunkt dreijährigen BF 3 wurde gewertet, dass diese in Österreich geboren wurde, die BF 2 mit ihr Deutsch spreche und sie hier den Kindergarten besuche. Aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters und der Tatsache, dass sie aufgrund ihres Alters weiterhin der Unterstützung ihrer Eltern bedürfe, welche ebenfalls von einer Rückkehr in die Mongolei betroffen seien, wurde aber davon ausgegangen, dass für sie der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat – trotz möglicherweise vorübergehender Umstellungsschwierigkeiten – nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal die BF 3 weiterhin in ihrem gewohnten Familienfeld aufwachsen werde. Insgesamt überwiege auch im Fall der BF 3 das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gegenüber ihren privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Auch für die BF 3 wurde im Rahmen des verfahrensgegenständlichen begründeten Antragsvorbringens keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt erstattet: Auch die BF 3 habe „enge familiäre Beziehungen in Österreich“, lebe gemeinsam mit ihrer Familie in einer Mietwohnung, sei privat krankenversichert (auch eine Kopie der E-Card der BF 3 wurde vorgelegt) und beziehe keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung. Vorgelegt wurde außerdem eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom 26.04.
- Insgesamt war auch das begründete Antragsvorbringen der BF 3 – siehe dazu wiederum näher unter Pkt.
- – nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzulegen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF 4: Die Feststellungen zur Identität des BF 4 resultieren aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus seiner Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtenregister; ebenso die Tatsache, dass der BF 4 am XXXX in Österreich geboren wurde und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, sowie seines Reisepasses.Die Feststellungen zur Identität des BF 4 resultieren aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus seiner Geburtsurkunde und dem Auszug aus dem Geburtenregister; ebenso die Tatsache, dass der BF 4 am römisch 40 in Österreich geboren wurde und seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig ist, sowie seines Reisepasses. Durch das oben genannte Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 erwuchs die den BF 4 betreffende Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) in Rechtskraft. Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der gegen den BF 4 erlassenen Rückkehrentscheidung gebotenen – Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zugrunde, dass dieser der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK bestehe.Im genannten Erkenntnis vom 04.03.2022 legte das BVwG seiner – im Rahmen der Überprüfung der Zulässigkeit der gegen den BF 4 erlassenen Rückkehrentscheidung gebotenen – Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zugrunde, dass dieser der Sohn des BF 1 und der BF 2 sowie der Bruder der BF 3 sei und zwischen den BF zweifelsohne ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK bestehe. Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK bestehende Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien.Ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK bestehende Familienleben der BF liege dennoch nicht vor, zumal über die Verfahren der BF gemeinsam entschieden werde und sie alle gleichermaßen von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien. Weiters berücksichtigte das Gericht, dass die BF bereits zum damaligen Zeitpunkt – wenn auch unregelmäßig – von der Halbschwester der BF 2 finanziell unterstützt wurden. Zugunsten des zum damaligen Zeitpunkt zweijährigen BF 4 wurde gewertet, dass dieser in Österreich geboren wurde und die BF 2 mit ihm Deutsch spreche. Aufgrund seines anpassungsfähigen Alters und der Tatsache, dass er aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner Eltern bedürfe, welche ebenfalls von einer Rückkehr in die Mongolei betroffen seien, wurde aber davon ausgegangen, dass für ihn der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat – trotz möglicherweise vorübergehender Umstellungsschwierigkeiten – nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal der BF 4 weiterhin in seinem gewohnten Familienfeld aufwachsen werde. Insgesamt überwiege daher auch im Fall des BF 4 das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Auch für den BF 4 wurde im Rahmen des verfahrensgegenständlichen begründeten Antragsvorbringens keinerlei substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf einen maßgeblich geänderten Sachverhalt erstattet: Auch der BF 4 habe „enge familiäre Beziehungen in Österreich“, lebe gemeinsam mit seiner Familie in einer Mietwohnung, sei privat krankenversichert (auch eine Kopie der E-Card des BF 4 wurde vorgelegt) und beziehe keine Leistungen vom österreichischen Staat bzw. aus der Grundversorgung. Vorgelegt wurde außerdem eine Kindergartenbesuchsbestätigung vom 26.04.
- Insgesamt war auch das begründete Antragsvorbringen des BF 4 – zur näheren, rechtlichen Erörterung siehe wiederum unter Pkt.
- – nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzulegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005, FPG 2005) nicht getroffen, sodass gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF). Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4). Gemäß Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,). Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Zu A): Abweisung der Beschwerden Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.02.2010, 2009/21/0367 mwN, ist zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/22/0068). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2,5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/1/0087 dar (Hinweis E
- Juli 2011, 2011/22/0138; E
- September 2013, 2013/22/0215). Erk. vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht.Erk. vom 29.03.2021, Ra 2017/22/0196: Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht. Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). Erk. vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
- Dezember 2013, 2013/22/0362; E
- Mai 2013, 2011/22/0013). Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
- Oktober 2011, 2011/22/0065). Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
- Juli 2011, 2011/22/0112). Erk. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
- Juli 2011, 2011/22/0112). Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen – den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz – allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Erk. vom 30.07.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen – den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz – allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
- November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging).Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN).Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat vergleiche etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA – auf dieser Basis – ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.05.2013, 2011/22/0102). Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA im Spruch der jeweils bekämpften Bescheide die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK jeweils gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA im Spruch der jeweils bekämpften Bescheide die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK jeweils gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. „Sache“ (im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG) und demnach Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist daher im vorliegenden Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge der BF vom 27.04.2022 auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 bzw. § 55 Abs. 2 AsylG 2005.„Sache“ (im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG) und demnach Gegenstand der Beschwerdeverfahren vor dem BVwG ist daher im vorliegenden Fall lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge der BF vom 27.04.2022 auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 bzw. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
- Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 sind gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, aber auch aus der einschlägigen Judikatur ergibt sich zweifelsfrei, dass ein allenfalls maßgeblich geänderter Sachverhalt bereits aus dem Antragsvorbringen hervorgehen muss.Schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, aber auch aus der einschlägigen Judikatur ergibt sich zweifelsfrei, dass ein allenfalls maßgeblich geänderter Sachverhalt bereits aus dem Antragsvorbringen hervorgehen muss. Vorbringen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF, die erstmals in der Beschwerde erstattet wurden, bzw. Integrationsunterlagen, die erstmals mit der Beschwerde vorgelegt wurden, waren demnach für das erkennende Gericht im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Entscheidungsfindung nicht beachtlich. Gegen den BF 1 besteht seit 10.11.2020 – sohin seit rund zwei Jahren und vier Monaten – eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung; die Rückkehrentscheidung des BF 1 wurde zudem mit einem dreijährigen Einreiseverbot verbunden. Gegen die übrigen BF besteht jeweils seit 19.04.2022 – sohin seit rund elf Monaten – jeweils eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung; die Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF 2 wurde zudem mit einem zweijährigen Einreiseverbot verbunden. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem Vorbringen der BF zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens – vor dem Hintergrund der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber den gegen die BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen hervor. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, geht aus dem Vorbringen der BF zu den verfahrensgegenständlichen Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Berücksichtigung ihres Privat- und Familienlebens – vor dem Hintergrund der weiter oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – kein maßgeblich geänderter Sachverhalt gegenüber den gegen die BF rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen hervor. Insbesondere die finanzielle Unterstützung der BF durch die (Halb-)Schwester der BF 2 wurde (wenn auch nicht in der nunmehr behaupteten Regelmäßigkeit) der Beurteilung des BVwG im hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 (vgl. GZ: W278 2221786-1/18E betreffend BF 1) bzw. vom 04.03.2022 (vgl. GZ: W168 2226890-2/3E u.a. betreffend die übrigen BF) bereits zugrunde gelegt, wobei ergänzend anzumerken ist, dass (finanzielle) Unterstützungserklärungen, wie sie von den BF im gegenständlichen Verfahren (im Hinblick auf die Schwester der BF 2) vorgelegt wurden, iSd der oben zitierten Judikatur letztlich nur eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentieren, jedoch keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration darzulegen vermögen.Insbesondere die finanzielle Unterstützung der BF durch die (Halb-)Schwester der BF 2 wurde (wenn auch nicht in der nunmehr behaupteten Regelmäßigkeit) der Beurteilung des BVwG im hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 vergleiche GZ: W278 2221786-1/18E betreffend BF 1) bzw. vom 04.03.2022 vergleiche GZ: W168 2226890-2/3E u.a. betreffend die übrigen BF) bereits zugrunde gelegt, wobei ergänzend anzumerken ist, dass (finanzielle) Unterstützungserklärungen, wie sie von den BF im gegenständlichen Verfahren (im Hinblick auf die Schwester der BF 2) vorgelegt wurden, iSd der oben zitierten Judikatur letztlich nur eine finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentieren, jedoch keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration darzulegen vermögen. Zugunsten des BF 1 wurde im Rahmen der gegen ihn erlassenen, aufrechten, rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (in Verbindung mit einem Einreiseverbot) weiters seine (zum damaligen Zeitpunkt bereits) über zehnjährige Aufenthaltsdauer, seine Basiskenntnisse der deutschen Sprache und seine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sowie sein Interesse, sich ehrenamtlich im Bundesgebiet zu engagieren, berücksichtigt. Auch zum damaligen Zeitpunkt verfügte der BF 1, wie sich den Sachverhaltsfeststellungen des genannten hg. Erkenntnisses entnehmen lässt, über eine aufrechte Krankenversicherung. Insgesamt wurde dem BF 1 im hg. Erkenntnis vom 10.11.2020 (GZ: W278 2221786-1/18E) jedoch eine bloß äußerst geringfügige Integration zugesprochen. Zugunsten der BF 2 wurde im Rahmen der Erlassung der genannten Rückkehrentscheidung bereits der Umstand, dass auch ihre (Halb-)Schwester in Österreich lebt, berücksichtigt (wobei ein iSd Art. 8 EMRK relevantes Familienleben diesbezüglich verneint wurde); weiters, ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet, ihre Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B2, ihre aufrechte Krankenversicherung, ihre zeitweise geringfügige Erwerbstätigkeit, das Vorliegen einer Einstellungszusage, ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich sowie ihr Interesse an einem ehrenamtlichen Engagement. Insgesamt wurde der BF 2 im hg. Erkenntnis vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226890-1/3E) eine „gewisse Integration“ zugebilligt.Zugunsten der BF 2 wurde im Rahmen der Erlassung der genannten Rückkehrentscheidung bereits der Umstand, dass auch ihre (Halb-)Schwester in Österreich lebt, berücksichtigt (wobei ein iSd Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben diesbezüglich verneint wurde); weiters, ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet, ihre Deutsch-Kenntnisse auf dem Niveau B2, ihre aufrechte Krankenversicherung, ihre zeitweise geringfügige Erwerbstätigkeit, das Vorliegen einer Einstellungszusage, ihre sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich sowie ihr Interesse an einem ehrenamtlichen Engagement. Insgesamt wurde der BF 2 im hg. Erkenntnis vom 04.03.2022 (GZ: W168 2226890-1/3E) eine „gewisse Integration“ zugebilligt. Zulasten der BF 1 und BF 2 wurde hingegen gewertet, dass sämtliche Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt worden seien, zu dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein mussten. Zugunsten der BF 3 und BF 4 wurde gewertet, dass die BF 2 mit ihnen Deutsch spreche sowie, dass die BF 3 bereits zum damaligen Zeitpunkt den Kindergarten besuchte; zu ihren Lasten, dass sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befänden und ihre Rückkehr in die Mongolei im Familienverband daher nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Mit der gegenständlichen Antragstellung vom 27.04.2022 neu vorgebracht wurde vom BF 1 das Vorliegen einer Einstellungszusage, die Leistung ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie die Anmeldung zu einem Deutsch-Kurs. Dazu ist auszuführen, dass – entsprechend der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur – weder ein Zeitablauf von rund zwei Jahren und vier Monaten noch das Vorliegen einer Einstellungszusage (insbesondere in Fällen, in denen – wie hier – keine Deutsch-Kenntnisse nachgewiesen werden konnten), die Vorlage von Empfehlungsschreiben oder ein nachweislich erbrachtes soziales Engagement für sich genommen ausreichen, um eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu bewirken. Aber auch insgesamt weisen die neu vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF 1 keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden.Aber auch insgesamt weisen die neu vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF 1 keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden. Hinsichtlich der BF 2 wurde mit der gegenständlichen Antragstellung vom 27.04.2022 neu vorgebracht, dass diese nunmehr ebenfalls ehrenamtlich tätig sei; weiters wurde die Verlängerung des Mietvertrages als integrationsverstärkendes Merkmal von ihr ins Treffen geführt. Dieses Vorbringen der BF 2 ist unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur ebenfalls nicht geeignet, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen, auch zumal der ursprüngliche Mietvertrag aus dem Jahr 2018 stammt und das Mietverhältnis zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung (19.04.2022) somit ebenfalls bereits bestand. Auch die von der BF 2 neu vorgebrachten Tatsachen weisen somit – weder für sich genommen noch insgesamt – keine solche Bedeutung im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würden.Auch die von der BF 2 neu vorgebrachten Tatsachen weisen somit – weder für sich genommen noch insgesamt – keine solche Bedeutung im Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würden. Hinsichtlich der BF 3 und BF 4 wurde mit der gegenständlichen Antragstellung vom 27.04.2022 neu vorgebracht, dass auch der BF 4 nun den Kindergarten besuche. Zudem wurde für beide Kinder eine Kindergartenbesuchsbestätigung vorgelegt. Dazu ist auszuführen, dass sich sowohl die BF 3 als auch der BF 4 nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. dazu etwa VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN), sodass davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in die Mongolei im Familienverband auch aus heutiger Sicht weder für die BF 3 noch für den BF 4 mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und auch in Bezug auf die BF 3 und BF 4 von keiner maßgeblichen Sachverhaltsveränderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG 2005 bzw. iSd der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen ist.Dazu ist auszuführen, dass sich sowohl die BF 3 als auch der BF 4 nach wie vor in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche dazu etwa VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0050 bis 0053, mwN), sodass davon auszugehen ist, dass eine Rückkehr in die Mongolei im Familienverband auch aus heutiger Sicht weder für die BF 3 noch für den BF 4 mit unzumutbaren Härten verbunden wäre und auch in Bezug auf die BF 3 und BF 4 von keiner maßgeblichen Sachverhaltsveränderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 bzw. iSd der höchstgerichtlichen Judikatur auszugehen ist. Zum gemeinsamen Vorbringen sämtlicher BF, wonach – im Hinblick auf die vorliegenden Einstellungszusagen betreffend den BF 1 und die BF 2 – die reale Möglichkeit bestehe, ihren Lebensunterhalt in Zukunft aus Eigenem zu finanzieren, bzw. dem (vermeintlich) integrationsbegründenden Argument, dass die BF schon derzeit keine staatlichen Leistungen beziehen würden, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass bei der Interessensabwägung zu Gunsten eines Fremden nur jene Umstände zu berücksichtigen sind, die den privaten und familiären Bereich betreffen, nicht jedoch solche, die ausschließlich öffentliche Interessen berühren (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Mit dem Hinweis, sie würden keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat darstellen, ist somit für die BF nichts gewonnen (vgl. auch VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305). Das Vorbringen einer (künftig möglichen) Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit berührt nämlich einzig die öffentlichen Interessen einer Belastung von öffentlichen Gebietskörperschaften.Zum gemeinsamen Vorbringen sämtlicher BF, wonach – im Hinblick auf die vorliegenden Einstellungszusagen betreffend den BF 1 und die BF 2 – die reale Möglichkeit bestehe, ihren Lebensunterhalt in Zukunft aus Eigenem zu finanzieren, bzw. dem (vermeintlich) integrationsbegründenden Argument, dass die BF schon derzeit keine staatlichen Leistungen beziehen würden, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass bei der Interessensabwägung zu Gunsten eines Fremden nur jene Umstände zu berücksichtigen sind, die den privaten und familiären Bereich betreffen, nicht jedoch solche, die ausschließlich öffentliche Interessen berühren vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003). Mit dem Hinweis, sie würden keine finanzielle Belastung für den österreichischen Staat darstellen, ist somit für die BF nichts gewonnen vergleiche auch VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305). Das Vorbringen einer (künftig möglichen) Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit berührt nämlich einzig die öffentlichen Interessen einer Belastung von öffentlichen Gebietskörperschaften. Hinzukommt, dass sämtliche, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich der BF jedenfalls zu einem Zeitpunkt (bzw. in einem Zeitraum) entstanden sind, in dem bereits aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen sie vorlagen und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass ihnen (im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG sowie auch der hg. Erkenntnisse vom 10.11.2020 und 04.03.2022) von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist (vgl. etwa VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428).Hinzukommt, dass sämtliche, neu vorgebrachten integrationsbegründenden Merkmale hinsichtlich der BF jedenfalls zu einem Zeitpunkt (bzw. in einem Zeitraum) entstanden sind, in dem bereits aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidungen gegen sie vorlagen und ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war, sodass ihnen (im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sowie auch der hg. Erkenntnisse vom 10.11.2020 und 04.03.2022) von vorne herein ein geringeres Gewicht beizumessen ist vergleiche etwa VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486; VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0428). Insgesamt machten die BF sohin im verfahrenseinleitenden Antrag in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die BF bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide verstrichene Zeit von etwa zwei Jahren und vier Monaten (betreffend BF 1) bzw. nur rund elf Monaten (betreffend die übrigen BF) sowie die bloß geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.Insgesamt machten die BF sohin im verfahrenseinleitenden Antrag in Bezug auf ihr Privat- und Familienleben keine Umstände geltend, die auf einen zu ihren Gunsten geänderten Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, hindeuten würden. Die zwischen Erlassung der gegen die BF bestehenden, rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen und Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide verstrichene Zeit von etwa zwei Jahren und vier Monaten (betreffend BF 1) bzw. nur rund elf Monaten (betreffend die übrigen BF) sowie die bloß geringfügig verdichtete Integration begründen jedenfalls keine Sachverhaltsänderungen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. Das BFA hat die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK demnach im Ergebnis zu Recht jeweils gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Das BFA hat die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des , Artikel 8, EMRK demnach im Ergebnis zu Recht jeweils gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass das BFA gegenständlich dazu angehalten gewesen wäre, gegen die BF 3 und BF 4 mit ihrer (wenn auch zurückweisenden) Entscheidung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle jedoch darauf hingewiesen, dass das BFA gegenständlich dazu angehalten gewesen wäre, gegen die BF 3 und BF 4 mit ihrer (wenn auch zurückweisenden) Entscheidung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dies aus folgenden Erwägungen: Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch § 10 Abs. 3 AsylG 2005 normiert, dass – wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies gemäß § 10 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG vorliegt. Auch Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 normiert, dass – wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen – diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden ist. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies gemäß Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 59 Abs. 5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen. Gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Aus den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) sowie aus dem Verweis auf § 53 FPG geht jedoch hervor, dass sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind (vgl. dazu auch VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Ist die Rückkehrentscheidung hingegen von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. Aus den Materialien vergleiche EB Regierungsvorlage 1803 BlgNR
- GP, 67 zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) sowie aus dem Verweis auf Paragraph 53, FPG geht jedoch hervor, dass sich diese Bestimmung nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind vergleiche dazu auch VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Ist die Rückkehrentscheidung hingegen von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom
- Mai 2008, 2007/19/0466, und vom
- Februar 2009, 2008/01/0344), auf die ab
- Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab. Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des BVwG auch auf den vorliegenden Fall betreffend die Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK übertragbar:Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des BVw
G auch auf den vorliegenden Fall betreffend die Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK übertragbar: Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des BFA mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines