GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Zur Vorgeschichte: Mit Bescheid vom 24.06. 2022, Zl. VSNR XXXX , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 10 AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2022 bis 18.07.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei am 01.06.2022 eine Beschäftigung als Bauleiter beim Dienstgeber XXXX GmbH zugewiesen worden. Aufgrund seines Bewerbungsverhaltens sei eine mögliche Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid vom 24.06. 2022, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 960-Wien Esteplatz, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 07.06.2022 bis 18.07.2022 verloren habe. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. Der angeführte Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs. Begründend wurde ausgeführt, dem BF sei am 01.06.2022 eine Beschäftigung als Bauleiter beim Dienstgeber römisch 40 GmbH zugewiesen worden. Aufgrund seines Bewerbungsverhaltens sei eine mögliche Beschäftigung nicht zustande gekommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und bestritt die eben genannten Vorhaltungen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022, GZ WF 2022-0566-9-016465 wies das AMS diese Beschwerde ab. Die Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung lautet: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren zu enthalten.“ Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF nachweislich an seine ausgewiesene Wohn-Adresse, XXXX , durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 02.09.2022). Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF nachweislich an seine ausgewiesene Wohn-Adresse, römisch 40 , durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist 02.09.2022). Der BF erhob mit 19.09.2022 per E-Mail einen Vorlageantrag. Zum nun angefochtenen Bescheid: Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022, GZ WF 2022-0566-9-016465, wies das AMS diesen Vorlageantrag
Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als verspätet zurück und führte zur Begründung gestützt auf die §§ 13 und 17 des Zustellgesetzes aus, die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages habe im vorliegenden Fall am 02.09.2022 begonnen und am 16.09.2022 geendet. Der am 19.09.2022 per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet und sei gem. § 15 Abs 3 VwGVG zurückzuweisen gewesen.Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 06.12.2022, GZ WF 2022-0566-9-016465, wies das AMS diesen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als verspätet zurück und führte zur Begründung gestützt auf die Paragraphen 13 und 17 des Zustellgesetzes aus, die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages habe im vorliegenden Fall am 02.09.2022 begonnen und am 16.09.2022 geendet. Der am 19.09.2022 per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag sei daher verspätet und sei gem. Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Zur Begründung führte der BF Argumente gegen die ihm mit dem eingangs genannten Bescheid vom 24.06.2022 vorgehaltene Vereitelungshandlung aus. Gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellte Verspätung des Vorlageantrages machte der BF keine Beschwerdevorbringen. Das AMS legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013). Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat vergleiche VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. vergleiche VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Beschwerde des BF, soweit sich diese gegen den Bescheid des AMS vom 06.12.2022, GZ WF 2022-0566-9-016465, richtet. Dazu ist in der Sache folgendes auszuführen:
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der eingangs genannten Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 zutreffend ausgeführt.
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
1 AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Zufolge § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelten Dokumente, die nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurden, mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.Zufolge Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz gelten Dokumente, die nachweislich durch Hinterlegung zugestellt wurden, mit dem ersten Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 30.08.2022 wurde dem BF am 02.09.2022 nachweislich durch Hinterlegung an seiner im österreichischen Zentralmelderegister als Hauptwohnsitz ausgewiesenen Adresse zugestellt. Der mittels E-Mail am 19.09.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag war daher verspätet. Der BF macht in seiner Beschwerde keine Vorbringen bezüglich der im angefochtenen Bescheid festgestellten verspäteten Einbringung seines Vorlageantrags vom 19.09.2022. Er macht insbesondere keinen Zustellmangel geltend. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch ein amtswegig aufzugreifender Zustellmangel vorliegen könnte, sind nicht hervorgekommen. Die angefochtene Entscheidung erging daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W164.2264470.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.