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{'item': 'W194 2267962-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW194 2267962-1 Spruch, W194 2267962-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 04.07.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Er gab an, dass keine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe. Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 15.06.2022 an und wies ergänzend darauf hin, dass er seit dem 01.04.2022 selbstversichert sei, derzeit keine Leistungen beziehe und somit auch über kein Haushaltseinkommen verfüge.
  2. Am 28.07.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [dem Beschwerdeführer] nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzlicher Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [dem Beschwerdeführer] fehlen.“
  5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.10.2022, in welcher auf das sich in der Beilage befindliche Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung vom 19.10.2022 verwiesen wird. Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung sei verloren gegangen gewesen. Dies sei dem Beschwerdeführer von der XXXX erst im September 2022 mitgeteilt worden. Der erneut am 20.09.2022 gestellte Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung sei nunmehr bewilligt worden. „Die Voraussetzung für eine GIS Befreiung“ sei hiermit erfüllt.
  6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19.10.2022, in welcher auf das sich in der Beilage befindliche Schreiben über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung vom 19.10.2022 verwiesen wird. Der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung sei verloren gegangen gewesen. Dies sei dem Beschwerdeführer von der römisch 40 erst im September 2022 mitgeteilt worden. Der erneut am 20.09.2022 gestellte Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung sei nunmehr bewilligt worden. „Die Voraussetzung für eine GIS Befreiung“ sei hiermit erfüllt. Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der XXXX vom 19.10.2022 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 19.09.2022.Der Beschwerde beigelegt war ein Schreiben der römisch 40 vom 19.10.2022 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 19.09.
  7. Mit hg. am 02.03.2023 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  9. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  11. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  12. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  13. Paragraphen 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(3)Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von Paragraph 48, Absatz 3, zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5)Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6)Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen. § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.3.
  2. Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO sind dem Antrag die gemäß Paragraph 50, FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
  3. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): 3.
  4. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag des Beschwerdeführers ua. unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004): „Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“ Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte. 3.
  5. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  6. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind vergleiche zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011). Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war (vgl. VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG [wortgleich zu § 47 Abs. 1 FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war vergleiche VwGH 12.09.2007, 2005/03/0205, konkret zur Nichtvorlage des Bezugs einer Leistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, FeZG [wortgleich zu Paragraph 47, Absatz eins, FGO]); zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
  7. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.
  8. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 04.07.2022 keine Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand betreffend den Beschwerdeführer vor. Er wies ergänzend darauf hin, dass er seit dem 01.04.2022 selbstversichert sei, derzeit keine Leistungen beziehe und somit auch über kein Haushaltseinkommen verfüge. An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).Die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen vergleiche zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1). Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.07.2022 (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte [arg. „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [dem Beschwerdeführer] nachreichen.“], war somit erforderlich.Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 28.07.2022 vergleiche römisch eins.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer ua. zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte [arg. „Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (Bescheid der Mindestsicherung, etc.) von [dem Beschwerdeführer] nachreichen.“], war somit erforderlich. Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss). Hierauf langten bei der belangten Behörde keine Unterlagen des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer erfüllte den Auftrag damit nicht und kam zugleich seiner Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht nach. Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese (ca. zweieinhalb Monate nach Erteilung des Verbesserungsauftrags) den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen darin auszuführen, dass der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung verloren gegangen und der erneut am 20.09.2022 gestellte Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung nunmehr bewilligt worden sei. „Die Voraussetzung für eine GIS Befreiung“ sei hiermit erfüllt. Der Beschwerdeführer macht insoweit gar nicht geltend, Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sein Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung erst mit Schreiben vom 19.10.2022, dh erst am Tag der Beschwerdeerhebung, bewilligt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf abstellen, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt nachgewiesen wird (vgl.§ 50 Abs. 1 FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller nachzuweisen“ ist). Das Vorliegen eines Nachweises über das Bestehen einer Rezeptgebührenbefreiung zum Antragszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht bzw. wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst am 19.10.2022 das Schreiben der XXXX über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung erhalten habe, zumal auch – wie bereits ausgeführt – zu beachten ist, dass die mit einem Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064) angemessen sein muss.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr vorbringt, dass sein Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung erst mit Schreiben vom 19.10.2022, dh erst am Tag der Beschwerdeerhebung, bewilligt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die hier anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf abstellen, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt nachgewiesen wird (vgl.Paragraph 50, Absatz eins, FGO, demzufolge „[d]as Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller nachzuweisen“ ist). Das Vorliegen eines Nachweises über das Bestehen einer Rezeptgebührenbefreiung zum Antragszeitpunkt wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht bzw. wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst am 19.10.2022 das Schreiben der römisch 40 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung erhalten habe, zumal auch – wie bereits ausgeführt – zu beachten ist, dass die mit einem Mängelbehebungsauftrag gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064) angemessen sein muss. Die belangte Behörde wies den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 04.07.2022 daher mangels Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand durch den Beschwerdeführer zu Recht zurück. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde nie geltend machte, über eine Anspruchsgrundlage zu verfügen: Weder kreuzte er auf dem Antragsformular unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ eine Auswahlmöglichkeit an, noch behauptete er dies nach Ergehen des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde. Auch in der Beschwerde macht der Beschwerdeführer nicht geltend, bereits im Verfahren vor der belangten Behörde über eine Anspruchsgrundlage verfügt zu haben. 3.5.
  9. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).3.5.
  10. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen vergleiche VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080). Schon aus diesem Grund kann das von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Schreiben der XXXX vom 19.10.2022 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 20.09.2022 nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinbezogen werden.Schon aus diesem Grund kann das von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Schreiben der römisch 40 vom 19.10.2022 über die Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung ab dem 20.09.2022 nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinbezogen werden. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
  11. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.
  12. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. 3.
  13. Hinweis: Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2267962.1.00

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