Vm § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, für auf Dauer unzulässig erklärt und XXXX
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben, die Bescheide werden hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte römisch drei. 2. und 3. Satz aufgehoben, Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, für auf Dauer unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, jeweils der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist jeweils
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die erstbeschwerdeführende Partei (P1) ist die Mutter der minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführender Parteien (P2 und P3). 1. erstinstanzliche Verfahren: P1 bis P3 reisten problemlos legal, mit dem kasachischen Auslandsreisepass von P1, in einem Zug aus der Republik Kasachstan aus und zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich ein. P1 stellte für sich sowie als gesetzliche Vertreterin für P2 und P3 am 16.12.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung von P1 fand am 18.12.2012 statt. Am 26.03.2013 folgte eine ausführliche niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einer Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin. Danach wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Recherche im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in Auftrag gegeben, aus der hervorgeht, dass P1 im Asylverfahren unwahre Angaben gemacht hat. Am 10.05.2013 erfolgte eine weitere Befragung von P1 durch eine Referentin in Gegenwart einer Dolmetscherin und es wurde P1 dabei auch das Ergebnis der Recherche im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 in den Spruchpunkten I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und P1 bis P3 in den Spruchpunkten III. der Bescheide
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, , 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und P1 bis P3 in den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide vom 13.05.2013, zugestellt am 14.05.2013, richteten sich fristgerecht am 28.05.2013 eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Gegen diese Bescheide vom 13.05.2013, zugestellt am 14.05.2013, richteten sich fristgerecht am 28.05.2013 eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, , 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Am 16.04.2018 fand eine weitere niederschriftliche Befragung von P1 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte am XXXX eine weitere von diesem in Auftrag gegebene Anfragenbeantwortung eines länderkundigen Sachverständigen vom XXXX ein, aus der hervorgeht, dass die Behauptungen von P1 nicht den Tatsachen entsprechen.Beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl langte am römisch 40 eine weitere von diesem in Auftrag gegebene Anfragenbeantwortung eines länderkundigen Sachverständigen vom römisch 40 ein, aus der hervorgeht, dass die Behauptungen von P1 nicht den Tatsachen entsprechen. Am 03.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung von P1 und es wurde P1 dabei auch die Anfragenbeantwortung des länderkundigen Sachverständigen vom XXXX im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.Am 03.09.2018 erfolgte eine weitere Befragung von P1 und es wurde P1 dabei auch die Anfragenbeantwortung des länderkundigen Sachverständigen vom römisch 40 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In diesen Bescheiden geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst davon aus, dass P1 sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden hat.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen , 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, wurden in den Spruchpunkten römisch eins. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz vom 16.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In diesen Bescheiden geht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst davon aus, dass P1 sämtliche Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden hat. 2. Beschwerdeverfahren: Gegen diese Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, erhob P1 fristgerecht für sich und P2 sowie P3 am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Die Beschwerdevorlagen vom 11.10.2018 langten am 15.10.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.10.2018 schriftlich mitgeteilt wurde. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen , 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Für den 20.12.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wurden in Spruchpunkt I. die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass
I Nr. 68/2013, die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Revisionen wurden
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesen Erkenntnissen zusammengefasst davon aus, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist, ihr gesamtes Vorbringen frei erfunden hat und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte.Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen , 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wurden in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, , Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Revisionen wurden
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht ging in diesen Erkenntnissen zusammengefasst davon aus, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist, ihr gesamtes Vorbringen frei erfunden hat und bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben machte. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , wurde Beschwerden gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen und die Abschiebungen in die Republik Kasachstan aufgehoben wurden. Die Beschwerden gegen die nicht erfolgten Asylgewährungen, die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden vom Verfassungsgerichtshof hingegen zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. 1. Satz der Bescheide
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und§ 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen wurden, rechtskräftig sind. Kurz zusammengefasst war nach der Beschwerdeverhandlung in diesen Teilen der Erkenntnisse davon auszugehen, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden hat, weshalb die von P1 frei erfundenen Behauptungen, dassMit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , wurde Beschwerden gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen und die Abschiebungen in die Republik Kasachstan aufgehoben wurden. Die Beschwerden gegen die nicht erfolgten Asylgewährungen, die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz und die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden vom Verfassungsgerichtshof hingegen zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. 1. Satz der Bescheide
, Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen wurden, rechtskräftig sind. Kurz zusammengefasst war nach der Beschwerdeverhandlung in diesen Teilen der Erkenntnisse davon auszugehen, dass P1 persönlich unglaubwürdig ist und sämtliche Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen frei erfunden hat, weshalb die von P1 frei erfundenen Behauptungen, dass - P1 Probleme wegen der Volksgruppenzugehörigkeit hatte oder haben wird oder - jemals politisch interessiert war oder ist oder, - dass P1 und ihr Ehegatte jemals an einer Demonstration in der Republik Kasachstan teilgenommen haben oder - P1 wegen Problemen mit kasachischen Polizisten oder weil P1 von diesen misshandelt wurde, oder - wegen Problemen mit anderen kasachischen Behörden die Republik Kasachstan verlassen musste, oder - P1 vor ihrer Ausreise von einem kasachischen Polizisten, in Gegenwart von einem oder zwei maskierten Männern von OMON, vergewaltigt wurde, weil sie damals alleinstehend war, oder - weil der Ehegatte von P1 drei Jahre lang mit einer Gruppe in Kontakt gestanden ist, die Terrorakte in der Republik Kasachstan verübte und von der kasachischen Polizei beschattet wurde, oder - der Ehegatte doch nur einmal mit diesen Leuten in Kontakt stand und geredet hat, oder - der Ehegatte von P1 in der Russischen Föderation lebte, dort verfolgt wurde und deshalb P1 mit P2 in die Republik Kasachstan fliehen mussten, oder - der Ehegatte von P1 in die Russische Föderation verschleppt wurde, oder - der Ehegatten von P1 wegen einer Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration drei bis vier Mal pro Monat in der Republik Kasachstan verhaftet, geschlagen und deswegen in die Russische Föderation abgeschoben wurde, oder - der Ehegatte zwar die Reise von P1 bis P3 in die Russische Föderation und bis nach Österreich organisiert und bezahlt hat, P1 aber nicht weiß, wo er sich befindet und wie es ihm geht, oder - dass der Ehegatte in der Russischen Föderation verstorben ist, nicht festgestellt werden konnten; siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung in den rechtskräftigen Teilen der Erkenntnissen vom 27.04.2022 Seiten 47 bis
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, nicht erteilt wurden, in Rechtskraft erwachsen.Weites wurde in den rechtskräftigen Teilen der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 festgestellt, dass P1 bis P3 in der Republik Kasachstan geboren sind und die kasachische Staatsbürgerschaft besitzen. P1 hat dort unterbrochen ausschließlich in der elterlichen Wohnung in römisch 40 , gelebt. römisch 40 . Auch nach ihrer Eheschließung lebte P1 mit ihrem Ehegatten in dieser Wohnung und später mit ihren Kinder P2 und P3 bis zur Reise nach Österreich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der in Summe fast römisch 40 Aufenthalt in der Eigentumswohnung jemals unterbrochen worden wäre. Festgestellt wurde, dass der Ehegatte von P1 laut Urteil eines Gerichts in römisch 40 vom römisch 40 die Republik Kasachstan verlassen musste, weil er als Staatsangehöriger der Russischen Föderation bzw. als Fremder wiederholt gegen die kasachische Straßenverkehrsordnung verstoßen hat. Im Falle ihrer Rückkehr in die Wohnung in römisch 40 , deren Eigentümerin P1 mittlerweile ist, kann P1 wieder, wie auch schon vor ihrer Ausreise, Kraft eigner Arbeit den Lebensunterhalt für sich und P2 sowie P3 erwirtschaften. Zudem leben nach wie zahlreiche Verwandten im Herkunftsstaat, die P1 dabei unterstützen können; es besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk, wobei die Familienmitglieder nach wie vor unbehelligt in der Republik Kasachstan leben; siehe dazu die ausführliche Beweiswürdigung in den rechtskräftigen Teilen der Erkenntnissen Seiten 67 bis 75. Zudem sind die Teile der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkten römisch drei. 1. Satz abgewiesen und P1 bis P3 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 86 aus 2021,, nicht erteilt wurden, in Rechtskraft erwachsen. P1 brachte am 02.02.2023 Kopien von Urkunden in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. 2. und 3. Satz der Bescheide erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. 2. und 3. Satz der Bescheide erwogen: 1. Feststellungen:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurden. P1 bis P3 wurden in den Spruchpunkten III. der Bescheide
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,
GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. P1 stellte am 16.12.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, die zunächst mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zahlen 1) 12 18.268-BAL, , 2) 12 18.269-BAL und 3) 12 18.270-BAL, in den Spruchpunkten römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen wurden. P1 bis P3 wurden in den Spruchpunkten römisch drei. der Bescheide
, Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Gegen diese Bescheide richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerden, welche mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2014, Zahlen 1) W215 1435385-1/6E, 2) W215 1435386-1/8E und 3) W215 1435387-1/7E,
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden. Revisionen wurde
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Danach wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, in den Spruchpunkten I. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in den Spruchpunkten II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
In den Spruchpunkten IV. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Danach wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018, Zahlen 1) 821826805-1596874, 2) 821826903-2133830 und 3) 821827007-2134194, in den Spruchpunkten römisch eins. die Anträge von P1 bis P3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in den Spruchpunkten römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. In den Spruchpunkten römisch drei. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
Paragraph 46, FPG zulässig sind. In den Spruchpunkten römisch vier. wurde Beschwerden gegen diese Bescheide
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben P1 fristgerecht am 09.10.2018 die gegenständlichen Beschwerden. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte IV. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt. Mit Teilerkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2018, Zahlen , 1) W215 1435385-2/3Z, 2) W215 1435386-2/3Z und 3) W215 1435387-2/3Z, wurden die Spruchpunkte römisch vier. der Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.09.2018
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ersatzlos behoben und Revisionen dagegen
51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Für den 20.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, in Spruchpunkt I. die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der Bescheide
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 und § 52 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass
I Nr. 68/2013, die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Revisionen wurden
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.Für den 20.12.2021 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, , 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, in Spruchpunkt römisch eins. die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, , Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, FPG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt. Revisionen wurden
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, für nicht zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , wurde Beschwerden gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen und die Abschiebungen in die Republik Kasachstan aufgehoben wurden. Die Beschwerden gegen die nicht erfolgten Asylgewährungen, die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz sowie die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden von Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. 1. Satz der Bescheide
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen wurden, rechtskräftig sind.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , wurde Beschwerden gegen diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen und die Abschiebungen in die Republik Kasachstan aufgehoben wurden. Die Beschwerden gegen die nicht erfolgten Asylgewährungen, die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz sowie die Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden von Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen , 1) W215 1435385-2/19E, 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. 1. Satz der Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen wurden, rechtskräftig sind.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG und § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, abgewiesen wurden, rechtskräftig und nicht Gegenstand dieser Verfahren sind.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 wurde Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022 nur insoweit stattgegeben, als die Rückkehrentscheidungen und die Abschiebungen in die Republik Kasachstan aufgehoben wurden. Die Beschwerden gegen die nicht erfolgten Asylgewährungen, Nichtgewährung von subsidiärem Schutz sowie Nichtgewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden von Verfassungsgerichtshof zurückgewiesen, weshalb die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2022, Zahlen 1) W215 1435385-2/19E, , 2) W215 1435386-2/13E und 3) W215 1435387-2/13E, wonach die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. 1. Satz der Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, abgewiesen wurden, rechtskräftig und nicht Gegenstand dieser Verfahren sind. Zu A) Zu den Spruchpunkten III. 2. und 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl:Zu A) Zu den Spruchpunkten römisch drei. 2. und 3. Satz der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: In den Spruchpunkten III. 2. Satz wurden
G iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen. In den Spruchpunkten III. 3. Satz der Bescheide wurde
9 FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
2. Satz wurden
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. In den Spruchpunkten römisch drei. 3. Satz der Bescheide wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Abschiebungen der Beschwerdeführer nach Kasachstan
Paragraph 46, FPG zulässig sind.
G, in der Fassung BGBl. Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des , Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: ,
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben von P1 bis P3 ist Folgendes zu erwägen: Das Familienleben umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.06.2003, G 78/00). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (EGMR 15.01.2007, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen. Es ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041 mit Hinweis auf E 30.08.2011, 2008/21/0605; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; E 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253-12). Im den konkreten Fällen von P1 bis P3 liegt illegale Migration, offensichtliche bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen und Missbrauch der Asylverfahren vor, was aber nur P1 vorzuwerfen ist und nicht den minderjährigen P2 und P3. Zudem kann mittlerweile auf Grund des – allerdings erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , - mehr als zehnjährigem Aufenthalt von P1 bis P3 in Verbindung mit der im vorangegangenen Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum mehr als zehnjährigen Aufenthalt (schließlich doch noch) von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden, da
dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Rückkehrentscheidungen mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.Im den konkreten Fällen von P1 bis P3 liegt illegale Migration, offensichtliche bewusste Umgehung der fremdenrechtlichen Einwanderungsbestimmungen und Missbrauch der Asylverfahren vor, was aber nur P1 vorzuwerfen ist und nicht den minderjährigen P2 und P3. Zudem kann mittlerweile auf Grund des – allerdings erst nach Erlassung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , - mehr als zehnjährigem Aufenthalt von P1 bis P3 in Verbindung mit der im vorangegangenen Absatz zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum mehr als zehnjährigen Aufenthalt (schließlich doch noch) von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden, da
dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bei Rückkehrentscheidungen mittlerweile eine Verletzung des Privatlebens drohen würde, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kasachstan
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären sind.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
, Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
, Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Anmerkung:
BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 500,91 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag (§ 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2022).Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Anmerkung:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 500,91 €) gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag , (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,). Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,,
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt , Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder, 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt (Paragraph 10, Absatz 2, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Paragraph 12, Absatz eins, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG). Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt (§ 12 Abs. 3 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 76/2022).Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt , (Paragraph 12, Absatz 3, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,). Bei P2 und P3 liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 1. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 vor. P1 darf zur Aufrechterhaltung ihres Familienlebens mit P2 und P3 im Bundesgebiet bleiben und da sie mit ihrem Einkommen im vergangenen Monat (gerade noch) die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht hat, liegen bei ihr die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 2. Halbsatz AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor. Somit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl P1 bis P3 Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Bei P2 und P3 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Selbstverständlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX , davon ausgegangen ist, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeverhandlung durchzuführen gewesen wäre. Dies erübrigte sich aber (schließlich doch noch) auf Grund der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs; was jedenfalls im Sinne des „Kindeswohls“ von P2 und P3 ist, da die beiden XXXX weiterhin unbeschwert ihre Kindheit genießen können, ganz ohne Nervosität und psychische Belastung einer Befragung in einer Beschwerdeverhandlung, XXXX Selbstverständlich übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , davon ausgegangen ist, dass vom Bundesverwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeverhandlung durchzuführen gewesen wäre. Dies erübrigte sich aber (schließlich doch noch) auf Grund der weiter oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofs; was jedenfalls im Sinne des „Kindeswohls“ von P2 und P3 ist, da die beiden römisch 40 weiterhin unbeschwert ihre Kindheit genießen können, ganz ohne Nervosität und psychische Belastung einer Befragung in einer Beschwerdeverhandlung, römisch 40 Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht, nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt von P1 davon ausgeht, dass P1 die deutsche Sprache zu verstehen hat.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte
, Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht, nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt von P1 davon ausgeht, dass P1 die deutsche Sprache zu verstehen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde in den letzten - rechtskräftigen Teilen - der Erkenntnisse in gegenständlichen Verfahren und diesen Erkenntnissen ausgeführt, dass den Angaben von P1 keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, sie persönlich unglaubwürdig ist und jederzeit mit P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat zurückkehren kann. Da es in diesen konkreten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom XXXX , sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt, ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. In diesen konkreten Fällen sind Revisionen
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es wurde in den letzten - rechtskräftigen Teilen - der Erkenntnisse in gegenständlichen Verfahren und diesen Erkenntnissen ausgeführt, dass den Angaben von P1 keinerlei Glaubwürdigkeit zuzubilligen ist, sie persönlich unglaubwürdig ist und jederzeit mit P2 und P3 in ihren Herkunftsstaat zurückkehren kann. Da es in diesen konkreten Fällen das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom römisch 40 , sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum mehr als zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet gibt, ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.1435385.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.