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W220 2149032-2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW220 2149032-2 Spruch, W220 2149032-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Vorverfahren 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.06.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2, BGBl. I Nr. 100/2005 erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). 1.
  4. Mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
  5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit in der Beschwerdeverhandlung vom 04.06.2020 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. W248 2149032-1/19Z als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen aufgrund der mehrmaligen Abänderung desselben als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei. Es sei nicht möglich gewesen, die Widersprüche aus dem erstinstanzlichen Verfahren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aufzuklären, der Beschwerdeführer habe sich sogar in weitere Widersprüche verstrickt und teilweise eine vollkommen neue Fluchtgeschichte präsentiert, sodass das Fluchtvorbringen durch die zahlreichen, erheblichen Widersprüche nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Es habe daher keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers festgestellt werden können.
  6. Gegenständliches Verfahren 2.
  7. Am 24.02.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut nach einem Aufenthalt in Frankreich und Italien sowie seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.2.
  8. Am 24.02.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut nach einem Aufenthalt in Frankreich und Italien sowie seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. 2.
  9. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil mittlerweile die Taliban an der Macht seien und „alle Leute“, die ihn damals verfolgt hätten, aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Seine vorhergehenden Fluchtgründe seien aufrecht. 2.
  10. Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und in Anwesenheit seiner Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und bestätigte seine bisherigen Angaben hinsichtlich der Personalien. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, in Afghanistan getötet zu werden, da besagte Leute seinen Bruder in Afghanistan getötet hätten. Er habe „diese Leute“ angezeigt und seien alle festgenommen worden, nach der Machtübernahme der Taliban wären sie jedoch aus dem Gefängnis entlassen worden. Nachgefragt gab er an, dass es sich bei „diesen Leuten“ um Kämpfer und Anhänger des Islamischen Staates handle und hätten diese bei seiner Familie in den letzten Jahren wiederholt nach ihm gefragt, weshalb er wüsste, dass diese noch immer hinter ihm her seien. 2.
  11. Mit oben zitiertem Bescheid vom 23.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2.
  12. Mit oben zitiertem Bescheid vom 23.01.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat und stellte fest, dass der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden sei und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren – den Fluchtgrund betreffend – keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe. 2.
  13. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde – wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beurteilung sowie der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften – erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nach korrekter Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auf Grund seiner Verwestlichung, einer unterstellten Apostasie sowie seiner oppositionellen Einstellung zu den Taliban von seiten der Taliban sowie der traditionell-islamischen Gesellschaft asylrelevant verfolgt würde und er mehreren UNHCR-Risikoprofilen angehöre, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.2.
  14. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.02.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde – wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Beurteilung sowie der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften – erhoben. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die belangte Behörde nach korrekter Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts feststellen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auf Grund seiner Verwestlichung, einer unterstellten Apostasie sowie seiner oppositionellen Einstellung zu den Taliban von seiten der Taliban sowie der traditionell-islamischen Gesellschaft asylrelevant verfolgt würde und er mehreren UNHCR-Risikoprofilen angehöre, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen. Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. 2.
  15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2023, eingelangt am 16.03.2023, vorgelegt und wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung vom 24.02.2022 und der Einvernahme vom 10.01.2023, die der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA hinsichtlich Afghanistans, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde, Beweis erhoben.
  17. Feststellungen: 2.
  18. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren. Seine Mutter, drei Schwestern und zwei Onkeln leben nach wie vor im Herkunftsstaat.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitisch-muslimischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kabul geboren. Seine Mutter, drei Schwestern und zwei Onkeln leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Bescheides des Bundesamtes vom 23.01.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und verfügt er über einen auf ein Jahr befristeten Aufenthaltstitel. 2.
  19. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt vor. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, Zl. W248 2149032-1/19Z, in welchem die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers wegen erheblicher Widersprüche als nicht glaubhaft beurteilt wurden, sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten, die für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten relevant sind.
  20. Beweiswürdigung 3.
  21. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen und gegenständlichen Verfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Aufwachsen gründen auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen, im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 3.
  22. Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte in der polizeilichen Erstbefragung zu seinem Folgeantrag am 24.02.2022 lediglich vor, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, weil mittlerweile die Taliban an der Macht seien und „alle Leute“, die ihn damals verfolgt hätten, aus dem Gefängnis entlassen worden wären. Nachgefragt gab er an, die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht zu halten. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde somit nicht begründet. Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Folgeantrag am 10.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass nach der Machtübernahme der Taliban jene Leute, die nach der Ermordung seines Bruders im Gefängnis gewesen wären, wieder frei seien. Erst auf Nachfrage gab er an, dass es sich um Kämpfer und Anhänger des Islamischen Staates handle. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde auch mit diesem Vorbringen nicht begründet, da der Beschwerdeführer sich auch bereits im Vorverfahren auf eine Bedrohung und Verfolgung durch Mitglieder des Islamischen Staates berufen hat. Wie von der belangten Behörde festgestellt, hat sich auch aus dem der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten aktuellen Länderbericht (Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 04.05.2022, Version 8) nicht ergeben, dass eine Sachverhaltsänderung dahingehend eingetreten wäre, dass sich nun eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit, welche sich im aktuellen Verfahren nicht geändert hat, aufgrund der Machtübernahme in Afghanistan durch die Taliban ergeben würde. Dies gilt auch für die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Rückkehrer aus Europa. In den Länderinformationen wird angeführt, dass es zwar durchaus zu Problemen bei der Rückkehr von Asylwerbern kommen könne und Rückkehrer immer wieder misstrauisch betrachtet würden. Eine systematische Verfolgung aller nach Afghanistan Zurückkehrenden durch die Taliban und somit ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist den Länderberichten aber jedenfalls nicht zu entnehmen.
  23. Rechtliche Beurteilung Zu A) 4.
  24. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.
  25. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.1.
  26. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. VwGH v. 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).4.1.
  27. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist vergleiche VwGH v. 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH v. 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH v. 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH v. 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH v. 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH v. 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH v. 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  28. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts Anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhalts - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH v. 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH v. 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  29. 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH v. 16.02.2006, 2006/19/0380;
  30. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. v. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH v. 16.02.2006, 2006/19/0380;
  31. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche v. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid bzw. Vorerkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 7.6.2000, 99/01/0321). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid bzw. Vorerkenntnis auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 7.6.2000, 99/01/0321). Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (vgl. VwGH v. 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH v. 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN). Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH v. 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist vergleiche VwGH v. 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH v. 29.06.2015, Ra 2015/18/0122, mwN). Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden vergleiche VwGH v. 30.05.1995, 93/08/0207; 07.10.2010, 2006/20/0035; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). 4.1.
  32. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.4.1.
  33. "Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, Zl. W248 2149032-1/19Z, heranzuziehen. Wie in der gegenständlichen Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines aktuellen (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten keinen neuen Sachverhalt im Sinne der dargelegten Judikatur vorbringen, der sich im Kern als glaubwürdig erwiesen hätte und geeignet wäre, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Er stützte sein Fluchtvorbringen unverändert auf die Angst vor „den Leuten“ (Kämpfer bzw. Anhänger des Islamischen Staates), die nunmehr aus dem Gefängnis entlassen worden wären. Alle, vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren angeführten Fluchtgründe wurden bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgebracht und aufgrund der gravierenden Widersprüche sowie der sprunghaften Wechsel zwischen den – schlussendlich drei – angegebenen Fluchtgründen als nicht glaubhaft erkannt. Der Beschwerdeführer hat daher keinen neuen Sachverhalt dargelegt, der sich im Kern als glaubwürdig erwiesen hat. Da einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides bzw. Erkenntnisses entgegensteht, ist eine neue Sachentscheidung ausgeschlossen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen, der dargelegten Beweiswürdigung und der angeführten rechtlichen Beurteilung war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen, der dargelegten Beweiswürdigung und der angeführten rechtlichen Beurteilung war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4.
  34. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Gründen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf Grund seiner Verwestlichung, einer unterstellten Apostasie sowie seiner oppositionellen Einstellung zu den Taliban von seiten der Taliban sowie der traditionell-islamischen Gesellschaft asylrelevant verfolgt würde und er mehreren UNHCR-Risikoprofilen angehöre, kommt im gegenständlichen Verfahren - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine wesentliche Bedeutung zu, da, wie oben unter Punkt II.4.1.
  35. angeführt, ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist. Eine mündliche Verhandlung konnte im Fall des Beschwerdeführers deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Den in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Gründen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf Grund seiner Verwestlichung, einer unterstellten Apostasie sowie seiner oppositionellen Einstellung zu den Taliban von seiten der Taliban sowie der traditionell-islamischen Gesellschaft asylrelevant verfolgt würde und er mehreren UNHCR-Risikoprofilen angehöre, kommt im gegenständlichen Verfahren - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine wesentliche Bedeutung zu, da, wie oben unter Punkt römisch zwei.4.1.
  36. angeführt, ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist. Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist in concreto der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.Zudem kann die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Dies ist in concreto der Fall, da der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W220.2149032.2.00

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