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{'item': 'W228 2254497-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW228 2254497-1 Spruch, W228 2254497-1/21Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , SVNr: XXXX , XXXX , 2440 Gramatneusiedl, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, Zl. XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab dem 01.02.2022 gem. § 49 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt SCHEBESTA sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn römisch 40 , SVNr: römisch 40 , römisch 40 , 2440 Gramatneusiedl, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe ab dem 01.02.2022 gem. Paragraph 49, AlVG beschlossen: A) I. Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG wird (in Verbindung mit Art. 89 und Art. 135 Abs. 4 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 im gesamten Umfang als gesetzeswidrig aufzuheben, in eventu für rechtswidrig zu erklären.römisch eins. Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wird (in Verbindung mit Artikel 89 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 im gesamten Umfang als gesetzeswidrig aufzuheben, in eventu für rechtswidrig zu erklären. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: Zu A) I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 49 AlVG ab 01.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2022 nicht zum Informationstag XXXX erschienen sei. Die Meldung eines Urlaubes für den betreffenden Tag, ohne Nachweis einer Buchungsbestätigung, stelle keinen triftigen Grund für ein Versäumen des Termins dar. Eine Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle Baden zur Wiedermeldung sei bis dato nicht erfolgt.Mit Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des AMS Baden vom 04.02.2022, , GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 49, AlVG ab 01.02.2022 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 01.02.2022 nicht zum Informationstag römisch 40 erschienen sei. Die Meldung eines Urlaubes für den betreffenden Tag, ohne Nachweis einer Buchungsbestätigung, stelle keinen triftigen Grund für ein Versäumen des Termins dar. Eine Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle Baden zur Wiedermeldung sei bis dato nicht erfolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Ausschreibung einer Informationsveranstaltung nichts mit dem Wesen einer Kontrollmeldung nach § 49 AlVG zu tun habe und sei die Vorgehensweise der belangten Behörde daher gesetzeswidrig. Abgesehen davon, handle es sich bei sozialökonomischen Betrieben um begründungspflichtige Transitarbeitsplätze. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht dargelegt worden, warum er eine „schwer vermittelbare Person“ sein sollte, worin seine „eingeschränkte Produktivität“ liege und seien ihm auch keine Vermittlungshindernisse genannt worden. Ihm seien keine Gründe genannt worden, die eine Teilnahme an diesem Informationstag notwendig oder nützlich erscheinen lassen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden, seien nicht mit ihm erörtert worden und habe er keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Ausschreibung einer Informationsveranstaltung nichts mit dem Wesen einer Kontrollmeldung nach Paragraph 49, AlVG zu tun habe und sei die Vorgehensweise der belangten Behörde daher gesetzeswidrig. Abgesehen davon, handle es sich bei sozialökonomischen Betrieben um begründungspflichtige Transitarbeitsplätze. Dem Beschwerdeführer sei jedoch nicht dargelegt worden, warum er eine „schwer vermittelbare Person“ sein sollte, worin seine „eingeschränkte Produktivität“ liege und seien ihm auch keine Vermittlungshindernisse genannt worden. Ihm seien keine Gründe genannt worden, die eine Teilnahme an diesem Informationstag notwendig oder nützlich erscheinen lassen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen würden, seien nicht mit ihm erörtert worden und habe er keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Die Einstellung der Notstandshilfe sei daher nicht gerechtfertigt. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.04.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2022 der 01.02.2022 als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle XXXX in 2500 Baden, XXXX , verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht zu diesem Termin erschienen. Festgehalten werde, dass die regionalen Geschäftsstellen des AMS Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG auch für andere Meldestellen vorschreiben könnten. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich habe diese Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG bekannt gegeben und seien diese durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung gehe hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, XXXX , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ XXXX “ kundgetan wurde.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.04.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.01.2022 der 01.02.2022 als Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei in diesem Schreiben zur Teilnahme an der Informationsveranstaltung der Beratungsstelle römisch 40 in 2500 Baden, römisch 40 , verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer sei unstrittig nicht zu diesem Termin erschienen. Festgehalten werde, dass die regionalen Geschäftsstellen des AMS Kontrollmeldetermine gemäß Paragraph 49, AlVG auch für andere Meldestellen vorschreiben könnten. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich habe diese Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG bekannt gegeben und seien diese durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung gehe hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ kundgetan wurde. Mit Schreiben vom 21.04.2022 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte er im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.05.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS folgendes Parteiengehör: „[…] In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird seitens des AMS ausgeführt: „Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich hat diese Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG bekannt gegeben und diese wurden durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung geht hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, XXXX , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ XXXX “ kundgetan wurde.“ Bisher ist zu dieser Ausführung lediglich folgendes Dokument dem Akt zu entnehmen: „018_Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG.pdf“. Die Liste weist darauf hin, dass sie auf „Stand April 2022“ datiert. Der Kontrollmeldetermin war für 01.02.2022 vorgeschrieben. Die Vorlage des vollständigen Verordnungsaktes erfolgte bis dato nicht. Es wird daher aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens, den, in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen, Verordnungsakt vollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.“Mit Schreiben vom 23.05.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem AMS folgendes Parteiengehör: „[…] In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.04.2022 wird seitens des AMS ausgeführt: „Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich hat diese Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG bekannt gegeben und diese wurden durch Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen auch kundgetan. Aus dieser Auflistung geht hervor, dass auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 , Veranstaltungsort der arbeitsmarktbezogenen Beratungs- und Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “ kundgetan wurde.“ Bisher ist zu dieser Ausführung lediglich folgendes Dokument dem Akt zu entnehmen: „018_Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG.pdf“. Die Liste weist darauf hin, dass sie auf „Stand April 2022“ datiert. Der Kontrollmeldetermin war für 01.02.2022 vorgeschrieben. Die Vorlage des vollständigen Verordnungsaktes erfolgte bis dato nicht. Es wird daher aufgetragen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang dieses Schreibens, den, in der Beschwerdevorentscheidung angesprochenen, Verordnungsakt vollständig dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.“ Am 24.05.2022 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] Gemäß § 49 Abs 1 letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Dies wird auch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich praktiziert. Diesbezüglich wird auf das beigelegte Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10.06.2021 an die regionalen Geschäftsstellen verwiesen, aktualisiert per Mail vom 06.10.2021. Beide Auflistungen beinhalten auch die Adresse 2500 Baden, XXXX und wurden jeweils durch Aushang im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden kundgetan. […]“ Mit dieser Stellungnahme wurden zwei Emails der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 10.06.2021 und vom 06.10.2021 übermittelt.Am 24.05.2022 langte eine Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Dies wird auch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich praktiziert. Diesbezüglich wird auf das beigelegte Mail der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 10.06.2021 an die regionalen Geschäftsstellen verwiesen, aktualisiert per Mail vom 06.10.2021. Beide Auflistungen beinhalten auch die Adresse 2500 Baden, römisch 40 und wurden jeweils durch Aushang im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden kundgetan. […]“ Mit dieser Stellungnahme wurden zwei Emails der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 10.06.2021 und vom 06.10.2021 übermittelt. Am 25.07.2022 langte eine ergänzende Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] da im Gesetz keine bestimmte Form vorgesehen ist, ist die Bezeichnung der anderen Meldestellen gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG aus Sicht des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß erfolgt. Die Kundmachung dieser Bezeichnung erfolgte in geeigneter Weise, um deren Adressaten vom Inhalt in Kenntnis zu setzen, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits Beschwerden gegen § 49-Bescheide, welche solche "anderen Meldestellen" betrafen, abgewiesen und die Form der Bezeichnung demnach als für ordnungsgemäß befunden (siehe zB BVwG vom 28.02.2022, GZ W229 2248188-1/6E; vom 24.11.2021, GZ W255 2242138-1/4E).“Am 25.07.2022 langte eine ergänzende Stellungnahme des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird: „[…] da im Gesetz keine bestimmte Form vorgesehen ist, ist die Bezeichnung der anderen Meldestellen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG aus Sicht des Arbeitsmarktservice ordnungsgemäß erfolgt. Die Kundmachung dieser Bezeichnung erfolgte in geeigneter Weise, um deren Adressaten vom Inhalt in Kenntnis zu setzen, nämlich durch Anschlag am schwarzen Brett im Eingangsbereich der Regionalen Geschäftsstelle Baden. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits Beschwerden gegen Paragraph 49 -, B, e, s, c, h, e, i, d, e,, welche solche "anderen Meldestellen" betrafen, abgewiesen und die Form der Bezeichnung demnach als für ordnungsgemäß befunden (siehe zB BVwG vom 28.02.2022, GZ W229 2248188-1/6E; vom 24.11.2021, GZ W255 2242138-1/4E).“ Mit Entscheidung vom 27.02.2023, V 221/0222, wies der VfGH den Verordnungsprüfungsantrag des BVwG vom 14.10.2022 mangels Präjudizialität der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: September 2021 zurück, da die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 die vorherige Verordnung ersetzt hat.Mit Entscheidung vom 27.02.2023, römisch fünf 221/0222, wies der VfGH den Verordnungsprüfungsantrag des BVwG vom 14.10.2022 mangels Präjudizialität der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: September 2021 zurück, da die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 die vorherige Verordnung ersetzt hat. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 14.03.2023 erfolgte seitens des AMS die Unterlagenvorlage sämtlicher an den VfGH übermittelten Unterlagen. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage § 49 AlVG lautet: Paragraph 49, AlVG lautet:

(1)„Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ Die anwendbare Bekanntmachung zu den Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG mit Stand Jänner 2022 lautet:Die anwendbare Bekanntmachung zu den Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG mit Stand Jänner 2022 lautet: „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG„Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG Werden Kontrollmeldungen von der Regionalen Geschäftsstelle ausdrücklich für eine der folgenden Meldestellen vorgeschrieben, so hat die persönliche Meldung an dieser Stelle zu erfolgen. Wird eine für die angeführten Meldestellen rechtmäßig vorgeschriebene Kontrollmeldung ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so verlieren Sie vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich bezeichnet die folgenden Örtlichkeiten als Meldestellen im Sinne des § 49 AIVG:Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AIVG: XXXX III. Zur Zulässigkeit des Antrags römisch 40 römisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags
  1. Anfechtungsberechtigtes Gericht Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Art. 89 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 und Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen deren Anwendung es aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken hat.Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß Artikel 89, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG verpflichtet, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zu stellen, gegen deren Anwendung es aus dem Grund der Gesetzeswidrigkeit Bedenken hat. Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt I. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (§ 56 Abs. 2 AlVG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).Derartige Bedenken hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 aus Anlass des Verfahrens über die unter Punkt römisch eins. erwähnte Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig (Paragraph 56, Absatz 2, AlVG). Es ist daher zur Anfechtung berechtigt (und verpflichtet).
  2. Zur Anfechtung zuständiger Spruchkörper Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger (vgl. Art. 135 Abs. 1 B-VG, § 2 VwGVG; § 6 BVwGG).Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter bzw. Rechtspfleger vergleiche Artikel 135, Absatz eins, B-VG, Paragraph 2, VwGVG; Paragraph 6, BVwGG). In § 56 Abs. 2 AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Zur Entscheidung über die den Anlass des Verordnungsprüfungsantrags bildende Beschwerdesache in merito ist sohin ein Senat zuständig und ist im vorliegenden Zusammenhang dieser daher der anfechtungslegitimierte Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.In Paragraph 56, Absatz 2, AlVG ist normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist. Zur Entscheidung über die den Anlass des Verordnungsprüfungsantrags bildende Beschwerdesache in merito ist sohin ein Senat zuständig und ist im vorliegenden Zusammenhang dieser daher der anfechtungslegitimierte Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts.
  3. Präjudizialität Bei seiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerde in der Sache erfolgreich ist, hat der Senat jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die diese Entscheidung gesetzlich determinieren. Im Beschwerdefall gehört zu diesen Rechtsvorschriften die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner
  4. Die angefochtene Rechtsvorschrift ist daher präjudiziell. Bei seiner Entscheidung darüber, ob die Beschwerde in der Sache erfolgreich ist, hat der Senat jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die diese Entscheidung gesetzlich determinieren. Im Beschwerdefall gehört zu diesen Rechtsvorschriften die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner
  5. Die angefochtene Rechtsvorschrift ist daher präjudiziell. IV. Bedenkenrömisch vier. Bedenken
  6. Zusammenfassung Das Bundesverwaltungsgericht hält die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 für gesetzeswidrig, weil von keiner ausreichenden Verordnungsdokumentation und von keiner rechtmäßigen Kundmachung dieser Verordnung auszugehen ist.Das Bundesverwaltungsgericht hält die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 für gesetzeswidrig, weil von keiner ausreichenden Verordnungsdokumentation und von keiner rechtmäßigen Kundmachung dieser Verordnung auszugehen ist.
  7. Darstellung von Literatur und Judikatur Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Die Meldung ist gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).Die Meldung ist gemäß Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnen; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen. Art. 18 Abs. 2 B-VG ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, sogenannte Durchführungsverordnungen zu erlassen. Um dem Charakter einer Verordnung zu entsprechen, müssen Durchführungsverordnungen generelle Rechtsvorschriften sein, die sich außenwirksam an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der wesentliche Inhalt zumindest im Grundsätzlichen bereits dem Gesetz entnommen werden kann. Die Durchführungsverordnung dient nämlich nur der näheren Konkretisierung/Präzisierung bzw. Durchführung des Gesetzes. Eine Durchführungsverordnung bedarf einer – iSd Art. 18 Abs. 1 B-VG – ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. Muzak, B-VG,
  8. Auflage, Art 18, RZ 14 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG kann jede Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen. Artikel 18, Absatz 2, B-VG ermöglicht es den Verwaltungsbehörden, sogenannte Durchführungsverordnungen zu erlassen. Um dem Charakter einer Verordnung zu entsprechen, müssen Durchführungsverordnungen generelle Rechtsvorschriften sein, die sich außenwirksam an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und von einer Verwaltungsbehörde erlassen wurden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der wesentliche Inhalt zumindest im Grundsätzlichen bereits dem Gesetz entnommen werden kann. Die Durchführungsverordnung dient nämlich nur der näheren Konkretisierung/Präzisierung bzw. Durchführung des Gesetzes. Eine Durchführungsverordnung bedarf einer – iSd Artikel 18, Absatz eins, B-VG – ausreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage vergleiche Muzak, B-VG,
  9. Auflage, Artikel 18,, RZ 14 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Zuständig zur Erlassung von Durchführungsverordnungen sind alle Verwaltungsbehörden, d.h. alle mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsorgane mit Ausnahme von Beliehenen; keine Verwaltungsbehörden sind Hilfs- und Exekutivorgane (vgl. Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 18 B-VG, RZ 19 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Zuständig zur Erlassung von Durchführungsverordnungen sind alle Verwaltungsbehörden, d.h. alle mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Verwaltungsorgane mit Ausnahme von Beliehenen; keine Verwaltungsbehörden sind Hilfs- und Exekutivorgane vergleiche Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Artikel 18, B-VG, RZ 19 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Art. 18 Abs. 2 B-VG begründet eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur „innerhalb ihres Wirkungsbereichs“, das heißt im Rahmen der gesetzlich festgelegten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der betreffenden Verwaltungsbehörde.Artikel 18, Absatz 2, B-VG begründet eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur „innerhalb ihres Wirkungsbereichs“, das heißt im Rahmen der gesetzlich festgelegten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der betreffenden Verwaltungsbehörde. Ob ein bestimmter Akt eine Verordnung ist, wird vom VfGH nach seinem Inhalt bestimmt (vgl. VfGH vom 24.11.2016, V 39/2016). Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend (vgl. Muzak, B-VG,
  10. Auflage, Art 18, RZ 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).Ob ein bestimmter Akt eine Verordnung ist, wird vom VfGH nach seinem Inhalt bestimmt vergleiche VfGH vom 24.11.2016, römisch fünf 39 aus 2016,). Nach ständiger Judikatur sind für die Qualität als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur der Inhalt des Verwaltungsaktes maßgebend vergleiche Muzak, B-VG,
  11. Auflage, Artikel 18,, RZ 18 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Dass Verordnungen kundzumachen sind, ergibt sich aus Art. 89 Abs. 1 und Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG. Sofern ein Gesetz nicht anders bestimmt, gilt eine Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen. Bestehen Kundmachungsvorschriften, so sind diese einzuhalten; bei Fehlen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm hat die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können; es hat sohin eine sogenannte ortsübliche Kundmachung zu erfolgen. (vgl. Muzak, B-VG,
  12. Auflage, Art 18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at); VfGH 18.09.2015, V96/2015). Soweit nicht eine bestimmte Kundmachungsform gesetzlich angeordnet ist, genügt jede Art der Verlautbarung, die eine effektive Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt; Verordnungen sind „ausreichend“ bzw. ortsüblich“ kundzumachen; maßgeblich ist die im Wirkungskreis der Behörde bestehende Ortsüblichkeit (vgl. Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art. 18 B-VG, RZ 21 (Stand 1.1.2021, rdb.at)).Dass Verordnungen kundzumachen sind, ergibt sich aus Artikel 89, Absatz eins und Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, , B-VG. Sofern ein Gesetz nicht anders bestimmt, gilt eine Verordnung mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung als erlassen. Bestehen Kundmachungsvorschriften, so sind diese einzuhalten; bei Fehlen einer ausdrücklichen einfachgesetzlichen Kundmachungsnorm hat die Kundmachung in einer solchen Art zu erfolgen, dass die Adressaten von der Verordnung Kenntnis erhalten können; es hat sohin eine sogenannte ortsübliche Kundmachung zu erfolgen. vergleiche Muzak, B-VG,
  13. Auflage, Artikel 18,, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at); VfGH 18.09.2015, V96/2015). Soweit nicht eine bestimmte Kundmachungsform gesetzlich angeordnet ist, genügt jede Art der Verlautbarung, die eine effektive Möglichkeit der Kenntnisnahme gibt; Verordnungen sind „ausreichend“ bzw. ortsüblich“ kundzumachen; maßgeblich ist die im Wirkungskreis der Behörde bestehende Ortsüblichkeit vergleiche Ranacher/Sonntag in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Artikel 18, B-VG, RZ 21 (Stand 1.1.2021, rdb.at)). Aus Art. 139 Abs. 3 Z 3 B-VG ergibt sich, dass der VfGH gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen aufzuheben hat. Die Verwaltungsgerichte haben solche dennoch anzuwenden und einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH zu stellen. Dies freilich nur dann, wenn die Verordnung wenigstens ein „Mindestmaß an Publizität“ erlangt hat. (vgl. Muzak, B-VG,
  14. Auflage, Art 18, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at)). Aus Artikel 139, Absatz 3, Ziffer 3, B-VG ergibt sich, dass der VfGH gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen aufzuheben hat. Die Verwaltungsgerichte haben solche dennoch anzuwenden und einen entsprechenden Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH zu stellen. Dies freilich nur dann, wenn die Verordnung wenigstens ein „Mindestmaß an Publizität“ erlangt hat. vergleiche Muzak, B-VG,
  15. Auflage, Artikel 18,, RZ 23 (Stand 1.10.2020, rdb.at)).
  16. Bedenken gegen die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022– Darstellung der Sicht des antragstellenden Senats
  17. Bedenken gegen die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022– Darstellung der Sicht des antragstellenden Senats Den oben getroffenen Ausführungen folgend, steht der Landesgeschäftsstelle des AMS grundsätzlich die Möglichkeit offen, im Zuge einer Verordnung andere Stellen (als die nach dem Wohnort des Arbeitslosen zuständige regionale Geschäftsstelle) als Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG zu bezeichnen. Die gesetzliche Grundlage für diese Durchführungsverordnung findet sich in § 49 Abs. 1 letzter Satz AlVG.Den oben getroffenen Ausführungen folgend, steht der Landesgeschäftsstelle des AMS grundsätzlich die Möglichkeit offen, im Zuge einer Verordnung andere Stellen (als die nach dem Wohnort des Arbeitslosen zuständige regionale Geschäftsstelle) als Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG zu bezeichnen. Die gesetzliche Grundlage für diese Durchführungsverordnung findet sich in Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz AlVG. Bei der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich handelt es sich nach Ansicht des Senates um eine solche Verordnung.Bei der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich handelt es sich nach Ansicht des Senates um eine solche Verordnung. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich hat am 14.01.2022 ein Email mit folgendem Inhalt an die regionalen Geschäftsstellen gesendet: „Betreff: Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG – aktualisierte Liste Jänner 2022; bitte um Aushang im Eingangsbereich der Geschäftsstelle! […] Bitte an die Geschäftsstellenleiter_innen weiterleiten, mit der Bitte um Aushang, DANKE! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, anbei die aktualisierte Liste (Stand: Jänner 2022) der Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG zum Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen. Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team“ Im Anhang dieses Emails befand sich eine Auflistung der „Meldestellen § 49 NÖ_Jänner 2022“. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich hat am 14.01.2022 ein Email mit folgendem Inhalt an die regionalen Geschäftsstellen gesendet: „Betreff: Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG – aktualisierte Liste Jänner 2022; bitte um Aushang im Eingangsbereich der Geschäftsstelle! […] Bitte an die Geschäftsstellenleiter_innen weiterleiten, mit der Bitte um Aushang, DANKE! Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, anbei die aktualisierte Liste (Stand: Jänner 2022) der Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG zum Aushang im Eingangsbereich der regionalen Geschäftsstellen. Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team“ Im Anhang dieses Emails befand sich eine Auflistung der „Meldestellen Paragraph 49, NÖ_Jänner 2022“. Zur Kundmachung an den Amtstafeln: In dem oben angeführten Email der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 14.01.2022 wurde angeordnet, dass die aktualisierte Liste der Meldestellen Jänner 2022 an der Amtstafel auszuhängen ist. Eine aktenmäßige Dokumentation der ordnungsgemäßen Kundmachung per Amtstafel bei den jeweiligen Regionalen Geschäftsstellen im „Verordnungsakt“ ist nicht gegeben. Es sind diesem „Akt“ keine Listen mit Stand Jänner 2022 zu entnehmen, welche mit Aushang-, Abnahmedatum und Aushangort versehen sind. In concreto fehlt eine Dokumentation hinsichtlich des Aushang- und Abnahmedatums bei der regionalen Geschäftsstelle Baden. Wie sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindlichen Fotos ergibt, liegt aus Sicht des Senates ebenso wenig eine Kundmachung an der Amtstafel der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vor. Zumal Art
  18. Abs. 2 B-VG eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur „innerhalb ihres Wirkungsbereichs“ begründet, hat eine Kundmachung der Verordnung durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich zu erfolgen. Eine Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel der regionalen Geschäftsstelle Baden (und allfälliger hier nicht weiter relevanter anderer Amtstafeln von regionalen Geschäftsstellen in Niederösterreich) ist nach Ansicht des Senates nicht ausreichend.Wie sich aus den im Akt des Bundesverwaltungsgerichts befindlichen Fotos ergibt, liegt aus Sicht des Senates ebenso wenig eine Kundmachung an der Amtstafel der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vor. Zumal Artikel 18, Absatz 2, B-VG eine Verordnungserlassungskompetenz der Verwaltungsbehörden nur „innerhalb ihres Wirkungsbereichs“ begründet, hat eine Kundmachung der Verordnung durch die Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich zu erfolgen. Eine Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel der regionalen Geschäftsstelle Baden (und allfälliger hier nicht weiter relevanter anderer Amtstafeln von regionalen Geschäftsstellen in Niederösterreich) ist nach Ansicht des Senates nicht ausreichend. Zur Kundmachung im Internet: Auf der Homepage https://web.archive.org/ sind Archivierungen frei im Internet zugänglich. Beispielsweise gibt es 'Captures' vom 20.01.2022 und vom 04.02.2022 (https://web.archive.org/web/20220000000000*/https://www.ams.at/arbeitsu-chende/arbeitslos-was-tun/wichtige-informationen-zu-ams-leistungen), aus welchen ersichtlich ist, dass die verfahrensgegenständliche Liste im verfahrensrelevanten Zeitraum im Internet veröffentlicht war. Eine aktenmäßige Dokumentation der Veröffentlichung im Internet, welche die exakte frühest- und spätestmögliche Abrufbarkeit und die genaue URL bzw. Unterseite dokumentiert, ist nicht erfolgt. Ob diese Kundmachung im Internet auf der Website des AMS Niederösterreich verfassungsrechtlich ausreichend ist, erscheint allerdings aufgrund der Art und Weise, wie diese aufzufinden ist, fraglich. Gibt man auf der Homepage des AMS unter der Rubrik „Arbeitssuchende Österreich“ bzw. „Arbeitssuchende in Niederösterreich“ den Begriff „Meldestellen“ in das Suchfenster ein, so erhält man jeweils null Treffer. Ebenso verhält es sich, wenn man auf der Homepage des AMS unter der Rubrik „Organisation Österreich“ bzw. „Organisation in Niederösterreich“ den Begriff „Meldestellen“ in das Suchfenster eingibt; auch hier erhält man jeweils null Treffer. Nur wer in Kenntnis aller Zwischenschritte, von der Startseite über alle Zwischen- bzw. Unterseiten bis zur Liste, ist, wird die Liste aus Sicht des Senates auch finden. Der Seitennutzer hat die Seite www.ams.at aufzurufen, dort sodann unter dem AMS Logo die Rubrik „Arbeitslos – Was tun?“ auszuwählen und auf der Folgeseite dann hinunterzuscrollen bis zu „Wichtige Informationen zu AMS Leistungen“ und schließlich auf der Folgeseite hinunterzuscrollen bis zum Ende der Seite , wo er unter der Überschrift „Sonderregelungen“ ein Auswahlmenü „Bitte wählen Sie ein Bundesland aus“ findet. Gibt man in Google den Suchbegriff „meldestellen site:ams.at“ ein, so landet man bei Auswahl des ersten Suchtreffers auf der gleichen Unterseite mit der Überschrift „Sonderregelungen“, erspart sich so zumindest einige Schritte, muss aber in Kenntnis der richtigen Suchparameter/-worte bei Google sein. Allerdings ist die Liste der Meldestellen zu diesem Zeitpunkt nicht sichtbar, egal welchen Weg man bis dahin wählte. Diese wird erst sichtbar, wenn dann noch „Niederösterreich“ im Dropdown Menü ausgewählt wird (zur wiederholten Reproduzierbarkeit ist darauf zu achten, dass die Cookies im Browser vor jeder Wiederholung der Schritte zu löschen sind, ansonsten die Bundeslandwahl via Cookie beim wiederholten Seitenaufruf im Browser gemerkt wird, was zur Folge hat, dass die Liste beim wiederholten Aufruf der Unterseite sofort angezeigt wird)! Daher ist der erkennende Senat auch beim Verordnungsprüfungsantrag vom 14.10.2022 davon ausgegangen, dass die Verordnung nicht im Internet kundgemacht wurde, da die Unterseite auf www.ams.at für den Senat nicht auffindbar war. In einer Gesamtschau geht der Senat daher von keiner ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung im Internet aus. Aus Sicht des erkennenden Senats liegt somit gar keine rechtmäßige Kundmachung der Verordnung vor. Zur Genehmigung: Zuletzt ist, abseits der Kundmachungsmängel, darauf zu verweisen, dass keine Genehmigung der Verordnung durch den Geschäftsführer der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich ersichtlich ist. Aus dem erwähnten Email der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich an die regionalen Geschäftsstellen vom 14.01.2022 ist eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer nicht nachvollziehbar. Dieses Email vom 14.01.2022 ist unterzeichnet mit „Mit lieben Grüßen, Das SfA-Team“. Auch das Mitteilungsdokument selbst enthält keinen Unterschriftenteil. Somit kann die Versendung allenfalls der Abteilungsleiterin des Service für Arbeitskräfte zugeordnet werden. Ein Hinweis für eine Genehmigung durch den Landesgeschäftsführer findet sich in diesem Email nicht. Mangels Dokumentation ist eine Überprüfung jedoch unmöglich.
  19. Schlussfolgerung; Aufhebungsumfang Aus den vorgetragenen Bedenken ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeswidrigkeit der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner
  20. Dieser Aufhebungsumfang ist geeignet, um die dargelegte Gesetzeswidrigkeit der Verordnung zu bereinigen.Aus den vorgetragenen Bedenken ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Gesetzeswidrigkeit der „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner
  21. Dieser Aufhebungsumfang ist geeignet, um die dargelegte Gesetzeswidrigkeit der Verordnung zu bereinigen. Eventualiter wird begehrt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG“ Stand: Jänner 2022 im gesamten Umfang für rechtswidrig zu erklären, da die Mitteilung mittlerweile durch eine weitere Mitteilung ersetzt wurde (laut Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes „Stand: April 2022“, laut Sachverhaltslage der VfGH Entscheidung vom 27.02.2023, V 221/0222, „Juli 2022“).Eventualiter wird begehrt, die „Bekanntmachung zu Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG“ Stand: Jänner 2022 im gesamten Umfang für rechtswidrig zu erklären, da die Mitteilung mittlerweile durch eine weitere Mitteilung ersetzt wurde (laut Aktenlage des Bundesverwaltungsgerichtes „Stand: April 2022“, laut Sachverhaltslage der VfGH Entscheidung vom 27.02.2023, römisch fünf 221/0222, „Juli 2022“). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2254497.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.