GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS),
Vm § 194 GSVG die Beitragsgrundlagen des Mag. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017, Jänner bis Dezember 2018 und Jänner bis Dezember 2019 festgestellt. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017, Jänner bis Dezember 2018 und Jänner bis Dezember 2019 festgestellt.Mit Bescheid vom 19.04.2022, VSNR/Abt.: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS),
Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG die Beitragsgrundlagen des Mag. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) in der Pensions- und Krankenversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017, Jänner bis Dezember 2018 und Jänner bis Dezember 2019 festgestellt. Weiters wurden die vom Beschwerdeführer zu leistenden monatlichen Beiträge in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für die Monate Oktober bis Dezember 2014, Jänner bis Dezember 2015, Jänner bis Dezember 2016, Jänner bis Dezember 2017, Jänner bis Dezember 2018 und Jänner bis Dezember 2019 festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der SVS vom 24.07.2019 vom 31.10.2014 bis laufend der Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG unterliege. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen sowie der zu leistenden Beiträge detailliert dargestellt.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der SVS vom 24.07.2019 vom 31.10.2014 bis laufend der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen sowie der zu leistenden Beiträge detailliert dargestellt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.05.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht auf Feststellungen der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für Oktober 2014 bis Dezember 2014 sowie Jänner 2015 bis Dezember 2015 bereits verjährt seien. Zum Jahr 2015 wurde ausgeführt, dass aufgrund des Umstandes, dass der Einkommenssteuerbescheid 2015 am 09.06.2016 bei der SVS einlangte, die Vorschreibung der endgültigen Beiträge für das Jahr 2015 frühestens am 09.06.2016 zum Fälligkeitstermin 31.08.2016 erfolgen hätte können. Die Fälligkeit der Beiträge trete damit mit 31.08.2016 ein. An diesem Tag habe die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei die Verjährungsfrist ab Feststellung der Pflichtversicherung mit Bescheid vom 24.07.2019 gehemmt gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E, habe der Rest der dreijährigen Verjährungsfrist wieder zu laufen begonnen und habe die Verjährungsfrist daher am 05.06.2021 geendet. Vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit 05.06.2021 sei keine Beitragsvorschreibung erfolgt. Verjährungsunterbrechende Schriftstücke seien dem Beschwerdeführer nicht zugekommen. Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das Jahr 2015 sei daher verjährt. Zum Jahr 2014 wurde ausgeführt, dass der Einkommensteuerbescheid 2015 am 09.06.2016 bei der SVS einlangte, der Einkommensteuerbescheid 2014 jedoch erst am 13.12.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E, abgewiesen.Am 20.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer bei der SVS die bescheidmäßige Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht, woraufhin mit Bescheid der SVS vom 24.07.2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 31.10.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E, abgewiesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag. Der Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 04.05.2015 weist einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 75.011,14 aus. Die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2014 wurden der SVS am 13.12.2021 durch technischen Datenaustausch
GSVG übermittelt.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag.ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg , Der Einkommenssteuerbescheid 2014 vom 04.05.2015 weist einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 75.011,14 aus. Die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2014 wurden der SVS am 13.12.2021 durch technischen Datenaustausch
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 11.04.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.869,90 aus. Die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2015 wurden der SVS am 09.06.2016 durch technischen Datenaustausch
GSVG übermittelt.Der Einkommenssteuerbescheid 2015 vom 11.04.2016 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 15.869,90 aus. Die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2015 wurden der SVS am 09.06.2016 durch technischen Datenaustausch
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt. Der Einkommenssteuerbescheid 2016 vom 19.04.2017 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.990,55 aus. Der Einkommenssteuerbescheid 2017 vom 08.05.2018 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 11.315,55 aus. Der Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 12.07.2019 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 3.922,04 aus. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 vom 17.06.2020 weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 418,00 aus. Mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2019 (Kontoauszug vom 20.04.2019) wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 (und von 01.01.2016 bis 31.12.2017) in Kenntnis gesetzt. Diese Vorschreibung wurde – so wie auch der Kontoauszug vom 24.01.2015 - an die Adresse XXXX , 1030 Wien, an welcher der Beschwerdeführer seit 05.12.2003 hauptwohnsitzgemeldet ist, versendet. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 zugegangen ist.Mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2019 (Kontoauszug vom 20.04.2019) wurde der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 (und von 01.01.2016 bis 31.12.2017) in Kenntnis gesetzt. Diese Vorschreibung wurde – so wie auch der Kontoauszug vom 24.01.2015 - an die Adresse römisch 40 , 1030 Wien, an welcher der Beschwerdeführer seit 05.12.2003 hauptwohnsitzgemeldet ist, versendet. Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 zugegangen ist. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E. Das Bestehen der Pflichtversicherung wurde seitens des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren nicht bestritten.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E. Das Bestehen der Pflichtversicherung wurde seitens des Beschwerdeführers in gegenständlichem Verfahren nicht bestritten. Die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte wurden vom Beschwerdeführer ebenso wenig bestritten. Zur Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer die Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 zugegangen ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: In der Beschwerde wird der Zugang der Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 ausdrücklich bestritten. Aus der Stellungnahme der SVS vom 02.01.2023 geht hervor, dass Quartalsvorschreibungen nicht mittels RSb versendet werden und wurde daher auch der Kontoauszug vom 20.04.2019 ohne Zustellnachweis versandt, sodass ein solcher von der SVS nicht vorgelegt werden konnte. Es ist jedoch auf ein im Akt befindliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 02.05.2019 an die SVS zu verweisen, in welchem er ausführte, dass er den Kontoauszug vom 20.04.2019 als nicht seine Person betreffend und daher als gegenstandslos erachte. Aus diesem Schreiben vom 02.05.2019, in welchem der Beschwerdeführer eindeutig auf den Kontoauszug vom 20.04.2019 Bezug nimmt, lässt sich der Zugang der Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 ableiten. Der Beschwerdeführer erstattete gegenständlich kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Höhe der Beitragsschuld, sondern wurde ausschließlich die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für die Jahre 2014 und 2015 geltend gemacht. Die von der SVS dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die belangte Behörde legte ihre diesbezüglichen Berechnungen umfassend und nachvollziehbar offen. Sie hat im Bescheid die im jeweiligen Kalenderjahr vorzuschreibenden Beiträge anhand der berechneten Beitragsgrundlagen, welche auf den übermittelten Einkommenssteuerbescheiden beruhen, rechtskonform dargelegt. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Was die Berechnung der Beitragsgrundlagen und der rückständigen Beiträge betrifft, ist folgendes auszuführen: Die von der SVS dargelegten Berechnungen bieten eine ausreichende Grundlage für die hier zu treffende Entscheidung. Sie waren der vorliegenden Entscheidung daher zu Grunde zu legen. Ein substantiiertes Vorbringen, aus welchem Grunde diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht bzw. diese falsch sei, wurde nicht erstattet und konnten auch keinerlei Hinweise darauf gefunden werden. Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerde ausschließlich die seiner Ansicht nach für die Jahre 2014 und 2015 eingetretene Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ein. Zum Jahr 2015 ist wie folgt auszuführen: Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge
2 GSVG mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurden die Daten des Einkommenssteuerbescheids 2015 der SVS am 09.06.2016 durch technischen Datenaustausch
GSVG übermittelt.
2 GSVG wurden die Beiträge daher mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, somit per 31.08.2016. Dieses Fälligkeitsdatum wurde in der Beschwerde bestätigt und ist nicht strittig.Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge
Paragraph 35, Absatz 2, GSVG mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Im gegenständlichen Fall wurden die Daten des Einkommenssteuerbescheids 2015 der SVS am 09.06.2016 durch technischen Datenaustausch
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt.
Paragraph 35, Absatz 2, GSVG wurden die Beiträge daher mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, somit per 31.08.2016. Dieses Fälligkeitsdatum wurde in der Beschwerde bestätigt und ist nicht strittig.
1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist. Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG darstellt, ist auf die Judikatur des VwGH zur im Wesentlichen gleichlautenden Parallelbestimmung des § 68 Abs. 2 ASVG zu verweisen:Zur Frage, welche Maßnahme eine verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG darstellt, ist auf die Judikatur des VwGH zur im Wesentlichen gleichlautenden Parallelbestimmung des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG zu verweisen: Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist. (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in Bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist. Ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient, hängt von der Beurteilung im Einzelfall ab. Ist etwa die Anschrift eines Verpflichteten nicht bekannt (oder dieser an der bekannten Anschrift nicht erreichbar), so dienen all jene Maßnahmen der Hereinbringung der offenen Forderung, die der Feststellung des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Verpflichteten dienen. Aus diesem Grunde ist andererseits ein Mahnschreiben an den Verpflichteten keine zweckdienliche Maßnahme, wenn es nicht an die der Behörde bekannte Anschrift des Verpflichteten, sondern an eine unrichtige Adresse gerichtet ist. (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN). Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach § 68 Abs. 2 ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN).Eine Zahlungsaufforderung (Mahnung) an den Zahlungspflichtigen bewirkt nach Paragraph 68, Absatz 2, ASVG eine Unterbrechung der Verjährung, wenn sie an diesen zugestellt wird. Zur Wirksamkeit als Unterbrechungsmaßnahme ist demnach auch hier keine Kenntnisnahme des Zahlungspflichtigen, wohl aber eine rechtlich wirksame Zustellung vorausgesetzt. Diese Mahnung bedarf zwar keines Nachweises der Zustellung, diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach der Aufgabe der Post vermutet. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderleglich; dem Zahlungspflichtigen steht der Gegenbeweis offen. Die Vermutung der Zustellung setzt weiter die Feststellung voraus, dass die Mahnung überhaupt zur Post gegeben wurde, wobei den Träger der Krankenversicherung insoweit keine Beweislast trifft, die Frage der Postaufgabe ist vielmehr im Streitfall unter Mitwirkung der Parteien von Amts wegen zu klären (VwGH 12.09.2012, 2009/08/0049, mwN). Im gegenständlichen Fall wäre sohin – ohne Verjährungsunterbrechung - das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen mit 31.08.2019 (drei Jahre nach Fälligkeit am 31.08.2016) verjährt. Am 20.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer jedoch bei der SVS die bescheidmäßige Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht, woraufhin mit Bescheid der SVS vom 24.07.2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 31.10.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.05.2021 in Rechtskraft.
1 letzter Satz war sohin aufgrund des am 20.05.2019 eingelangten Bescheidantrags die Verjährung von 20.05.2019 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 03.05.2021 gehemmt. Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist am 04.05.2021 wieder zu laufen und endete daher am 16.08.2021.Am 20.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer jedoch bei der SVS die bescheidmäßige Feststellung seiner Sozialversicherungspflicht, woraufhin mit Bescheid der SVS vom 24.07.2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von 31.10.2014 bis laufend der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2021, W229 2222966-1/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 03.05.2021 in Rechtskraft.
Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz war sohin aufgrund des am 20.05.2019 eingelangten Bescheidantrags die Verjährung von 20.05.2019 bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 03.05.2021 gehemmt. Somit begann die dreijährige Verjährungsfrist am 04.05.2021 wieder zu laufen und endete daher am 16.08.2021. Den Feststellungen folgend wurde der Beschwerdeführer jedoch über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 (und von 01.01.2016 bis 31.12.2017) und deren Höhe mit der zweiten Quartalsvorschreibung 2019 (Kontoauszug vom 20.04.2019) in Kenntnis gesetzt. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Quartalsvorschreibung vom 20.04.2019 zugegangen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, weshalb das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 aufgrund der durch diese Quartalsvorschreibung eingetretenen Unterbrechung, dem somit neubeginnenden Fristenlauf samt der anschließenden Hemmung durch das, kurz darauf folgende, Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht, zum Datum der verfahrensgegenständlichen Bescheiderlassung durch Übernahme am 25.04.2022 nicht verjährt ist. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach eine wirksame Vorschreibung aufgrund des anhängigen Verfahrens betreffend das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht wirksam ergehen hätte können, ist entgegenzuhalten, dass am 20.04.2019 noch kein Verwaltungsverfahren anhängig war. Zum Jahr 2014 ist wie folgt auszuführen: Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge 2014 allein im unterlassenen Auskunftsersuchen der SVS im Sinne des § 229a GSVG begründet sieht.Aus der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge 2014 allein im unterlassenen Auskunftsersuchen der SVS im Sinne des Paragraph 229 a, GSVG begründet sieht. Die Daten des Einkommenssteuerbescheids 2014 vom 04.05.2015 wurden der SVS am 13.12.2021 durch technischen Datenaustausch
GSVG übermittelt.
2 GSVG wurden die Beiträge daher mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, somit per 28.02.2022.Die Daten des Einkommenssteuerbescheids 2014 vom 04.05.2015 wurden der SVS am 13.12.2021 durch technischen Datenaustausch
Paragraph 229 a, GSVG übermittelt.
Paragraph 35, Ab. 2 GSVG wurden die Beiträge daher mit Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, somit per 28.02.2022. Aus § 229a Abs. 2 GSVG ergibt sich lediglich eine Verpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger die zur Einbeziehung der nach dem GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in § 229a Abs. 1 GSVG angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden. Außerdem trifft den Pflichtversicherten gem. § 18 GSVG eine Meldeverpflichtung! Eine Verpflichtung der SVS ein Auskunftsersuchen an die Abgabenbehörden des Bundes zu stellen, ergibt sich aus § 229a GSVG hingegen nicht.Aus Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG ergibt sich lediglich eine Verpflichtung der Abgabenbehörden des Bundes dem Versicherungsträger die zur Einbeziehung der nach dem GSVG Pflichtversicherten und zur Bemessung der Beiträge unaufgefordert die in Paragraph 229 a, Absatz eins, GSVG angeführten Daten von Personen zu übermitteln, die mit Einkünften aus Gewerbebetrieben oder aus selbständiger Arbeit veranlagt werden. Außerdem trifft den Pflichtversicherten gem. Paragraph 18, GSVG eine Meldeverpflichtung! Eine Verpflichtung der SVS ein Auskunftsersuchen an die Abgabenbehörden des Bundes zu stellen, ergibt sich aus Paragraph 229 a, GSVG hingegen nicht. Aus dem Gesetz ergibt sich eindeutig, dass die Abgabenbehörden zur unaufgeforderten Bekanntgabe verpflichtet sind. Insofern war es Absicht des Gesetzgebers die Mitteilung von Daten primär den Abgabenbehörden aufzuerlegen und der SVS lediglich eine darüber hinaus gehende Möglichkeit einzuräumen weitere Informationen zu erlangen. Eine verjährungsbegründende Unterlassung der SVS kann somit dem Gesetz nicht entnommen werden. Zur, im Beschwerdevorlageschreiben, erwähnten vorläufigen Beitragsvorschreibung für den Zeitraum von 31.10.2014 bis 31.12.2014 ist zu bemerken, dass diese nicht Gegenstand des Verfahrens ist, da ausschließlich die Verjährung der endgültigen Beiträge eingewandt wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem GSVG Einzelfallfragen betreffend die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2255549.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.