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{'item': 'W229 2241440-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 191§ 186§ 23§ 25§ 40§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 21§ 44§ 48§ 22§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW229 2241440-1 Spruch, W229 2241440-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) vom 17.03.2021 wurde ausgesprochen, dass für den Beschwerdeführer in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020 eine monatliche Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung in Höhe von EUR 460,66 zu Grunde gelegt sei. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen Tätigkeit für eine als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätige GmbH bis zum 06.08.2020 als Angestellter der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2019 eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 2,0077 ha mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,00 an der Adresse seines Wohnsitzes bewirtschaftet. Im Juli 2019 habe er eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha von Frau XXXX (im Folgenden: Frau H.) übernommen. Für diese Fläche sei ab 01.07.2019 ein Zuschlag für Obstbau in Höhe von EUR 671,16 für eine Fläche von 0,42 ha berücksichtigt worden. Heranzuziehen sei für den Einheitswert der übernommenen Flächen der Einheitswertbescheid zu XXXX von Frau H. vom 25.01.2019 gewesen, da für diese Flächen kein auf den Beschwerdeführer lautender Einheitswertbescheid vorliege. Die Flächen würden erst im Einheitswertbescheid zu XXXX vom 22.08.2020 aufscheinen, der sozialversicherungsrechtlich ab 01.10.2020 wirksam geworden sei. Das für Zwecke der Beitragsbemessung hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2019 bis 30.09.2020 im Sinne des § 23 BSVG heranzuziehende Flächenausmaß betrage 2,0077 ha und der daraus resultierende Einheitswert betrage EUR 1.800,
  2. Von diesem Einheitswert sei die im Spruch des Bescheides angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis zum 30.06.2020 bei einer als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätigen GmbH angestellt gewesen und habe bis zum 06.08.2020 eine Urlaubsentschädigung bezogen. Seit 07.08.2020 beziehe er eine Alterspension nach dem ASVG. Für den Beschwerdeführer hätten in der Krankenversicherung folgende Beitragsgrundlagen (Jahresbeträge) nach dem ASVG im Jahr 2020 festgestellt werden können:Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund dessen Tätigkeit für eine als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätige GmbH bis zum 06.08.2020 als Angestellter der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2019 eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 2,0077 ha mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,00 an der Adresse seines Wohnsitzes bewirtschaftet. Im Juli 2019 habe er eine landwirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha von Frau römisch 40 (im Folgenden: Frau H.) übernommen. Für diese Fläche sei ab 01.07.2019 ein Zuschlag für Obstbau in Höhe von EUR 671,16 für eine Fläche von 0,42 ha berücksichtigt worden. Heranzuziehen sei für den Einheitswert der übernommenen Flächen der Einheitswertbescheid zu römisch 40 von Frau H. vom 25.01.2019 gewesen, da für diese Flächen kein auf den Beschwerdeführer lautender Einheitswertbescheid vorliege. Die Flächen würden erst im Einheitswertbescheid zu römisch 40 vom 22.08.2020 aufscheinen, der sozialversicherungsrechtlich ab 01.10.2020 wirksam geworden sei. Das für Zwecke der Beitragsbemessung hinsichtlich des Zeitraums 01.07.2019 bis 30.09.2020 im Sinne des Paragraph 23, BSVG heranzuziehende Flächenausmaß betrage 2,0077 ha und der daraus resultierende Einheitswert betrage EUR 1.800,
  3. Von diesem Einheitswert sei die im Spruch des Bescheides angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen. Der Beschwerdeführer sei bis zum 30.06.2020 bei einer als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätigen GmbH angestellt gewesen und habe bis zum 06.08.2020 eine Urlaubsentschädigung bezogen. Seit 07.08.2020 beziehe er eine Alterspension nach dem ASVG. Für den Beschwerdeführer hätten in der Krankenversicherung folgende Beitragsgrundlagen (Jahresbeträge) nach dem ASVG im Jahr 2020 festgestellt werden können: Allgemeine Beitragsgrundlagen aus der ASVG-Beschäftigung (bis August 2020): EUR 38.664,00 Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage aus der ASVG-Beschäftigung (Juni 2020): EUR 10.740,00 Beitragsgrundlagen aus der ASVG-Pension (ab August 2020): EUR 19.360,94 Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage aus der ASVG-Pension (Oktober 2020): EUR 2.016,00 Summe KV EUR 70.781,80 Für den Beschwerdeführer hätten in der Pensionsversicherung folgende Beitragsgrundlagen (Jahresbeträge) nach dem ASVG festgestellt werden können: Allgemeine Beitragsgrundlage aus der ASVG-Beschäftigung (bis August 2020): EUR 38.664,00 Sonderzahlungs-Beitragsgrundlage aus der ASVG-Beschäftigung (Juni 2020): EUR 10.740,00 Summe PV EUR 49.404,00 Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen (Auszüge aus § 23, § 33a, 23c und § 33b GSVG) wurde ausgeführt, dass es sich bei der Höchstbeitragsgrundlage um eine Jahresbetrachtung handle. Da die Beiträge des Beschwerdeführers nach dem ASVG die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten hätten, seien ihm für die Monate Jänner bis September 2020 Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage nach dem BSVG vorzuschreiben gewesen.

§ 191Abs.

4 BAO wirke ein Feststellungsbescheid, der

§ 186

über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen werde, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen sei oder übergehe. Das Gleiche gelte bei Nachfolge im Besitz. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen sei, soweit ein solcher Bescheid vorliege. Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0063). Diese Regelung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen des Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liege darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0007, mwN). Da der auf den Beschwerdeführer lautende Einheitswertbescheid vom 22.08.2020

§ 23Abs.

5 BSVG erst mit dem nächsten Quartalsersten, somit dem 01.10.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam geworden sei, sei

§ 191Abs.

4 BAO bis zu diesem Zeitpunkt der Einheitswertbescheid lautend auf Frau H. zur Berechnung des Einheitswertes heranzuziehen gewesen. Die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sei der Versicherungswert. Dieser sei aus den festgestellten Einheitswerten anhand der Prozentsätze des § 23 Abs. 2 BSVG abzuleiten. Da im Falle des Beschwerdeführers der Versicherungswert unter der Mindestbeitragsgrundlage läge, sei letztere heranzuziehen gewesen. Die jährliche Höchsbeitragsgrundlage (EUR 75.180,00) werde durch die Hinzurechnung der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (EUR 4.145,94) weder in der Krankenversicherung (Summe EUR 74.927,74) noch in der Pensionsversicherung (Summe EUR 53.549,94) überschritten, sodass eine Festsetzung einer Differenzbeitragsgrundlage nach den §§ 33a und §§ 33b BSVG nicht erfolgen habe müssen. Der Inhalt des Bescheides sei auch Grundlage für das Leistungsrecht. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen (Auszüge aus Paragraph 23,, Paragraph 33 a, 23 c und Paragraph 33 b, GSVG) wurde ausgeführt, dass es sich bei der Höchstbeitragsgrundlage um eine Jahresbetrachtung handle. Da die Beiträge des Beschwerdeführers nach dem ASVG die jährliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten hätten, seien ihm für die Monate Jänner bis September 2020 Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage nach dem BSVG vorzuschreiben gewesen.

Paragraph 191, Absatz 4, BAO wirke ein Feststellungsbescheid, der

Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen werde, auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen sei oder übergehe. Das Gleiche gelte bei Nachfolge im Besitz. Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde seitens der belangten Behörde dargelegt, dass für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen sei, soweit ein solcher Bescheid vorliege. Der Einheitswert sei die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0063). Diese Regelung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen des Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liege darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH 26.05.2004, 2001/08/0007, mwN). Da der auf den Beschwerdeführer lautende Einheitswertbescheid vom 22.08.2020

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG erst mit dem nächsten Quartalsersten, somit dem 01.10.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam geworden sei, sei

Paragraph 191, Absatz 4, BAO bis zu diesem Zeitpunkt der Einheitswertbescheid lautend auf Frau H. zur Berechnung des Einheitswertes heranzuziehen gewesen. Die monatliche Beitragsgrundlage nach dem BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung sei der Versicherungswert. Dieser sei aus den festgestellten Einheitswerten anhand der Prozentsätze des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG abzuleiten. Da im Falle des Beschwerdeführers der Versicherungswert unter der Mindestbeitragsgrundlage läge, sei letztere heranzuziehen gewesen. Die jährliche Höchsbeitragsgrundlage (EUR 75.180,00) werde durch die Hinzurechnung der Beitragsgrundlagen nach dem BSVG (EUR 4.145,94) weder in der Krankenversicherung (Summe EUR 74.927,74) noch in der Pensionsversicherung (Summe EUR 53.549,94) überschritten, sodass eine Festsetzung einer Differenzbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 33 a und Paragraphen 33 b, BSVG nicht erfolgen habe müssen. Der Inhalt des Bescheides sei auch Grundlage für das Leistungsrecht.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt bei der belangten Behörde am 09.04.2021) und führt aus, dass der angefochtene Bescheid auf einer durch die belangte Behörde eigenständig durchgeführten Festlegung des Einheitswertes beruhe, die bereits zum dritten Mal nicht entspreche. Ohne, dass sich die Sachlage geändert hätte, sei durch die belangte Behörde per 29.07.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.700,-, per 25.08.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.100,- und per 18.11.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,- festgestellt worden. Es zeige sich, dass innerhalb von ca. 3,5 Monaten die belangte Behörde ihre Berechnung 3x revidieren habe müssen ohne sich dafür auch nur ein einziges Mal zu entschuldigen oder den dem Beschwerdeführer verursachten Mehraufwand zu vergüten. Durch die belangte Behörde seien letztendlich aus dem Einheitswertbescheid von 01.01.2014 des verstorbenen Schwagers des Beschwerdeführers und Miteigentümers (Gatte der Schwester des Beschwerdeführers Frau H., XXXX ) ohne die jeweilige, notwendige Bewertung willkürlich Flächen und Zuschläge herangezogen worden, auch solche die nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen gewesen seien bzw. zuzuordnen seien. Mit enormem Aufwand des Beschwerdeführers habe jeder einzelne Fehler seitens der belangten Behörde mühsam aufgeklärt, nachgewiesen und mehrfach dokumentiert werden müssen. Tatsache sei aber, dass auch der nunmehr für die Berechnung herangezogene Einheitswert vom 18.11.2020 mit EUR 1.800,- noch nicht entspreche. Dieser sei vom Beschwerdeführer schon mehrfach sachlich korrekt – jedoch erfolglos – bei der belangten Behörde beeinsprucht worden. Die belangte Behörde habe bei der Ermittlung des Einheitswertes des Beschwerdeführers einen Zuschlag (für Erwerbsobstbau) ohne jeglichen sachlichen und dadurch auch ohne jeglichen rechtlichen Grund berücksichtigt, der für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugetroffen habe. Dieser Zuschlag, der sogar im Bescheid des Finanzamtes extra ausgewiesen werde, könne aber beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangen, da jegliche Voraussetzung dafür gefehlt habe und auch weiterhin fehlen würden. Es sei vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit Erwerbsobstbau, Obstbau oder ein landwirtschaftlicher Betrieb betrieben worden. Die betroffenen Bäume seien zum Teil nicht mehr vorhanden bzw. über 40 Jahre alt. Es sei daher der Einheitswert zumindest um den Zuschlag von EUR 671,16 (Teilfläche der Parzelle XXXX = 0,42 ha á EUR 1.598,00) zu reduzieren. Dass diese Sichtweise des Beschwerdeführers vollkommen richtig und schlüssig sei, werde auch durch den erstellten Einheitswertbescheid Finanzalt Eisenstadt vom 22.08.2020 (EWAZ XXXX ) eindringlich bestätigt. Dieser ergebe bei gleichen Voraussetzungen (gleichen Flächen und Bearbeitungsumständen – selbstverständlich kein Zuschlag) einen Einheitswert von EUR 1.000,-. Dies entspräche annähernd dem Wert der belangten Behörde ohne Berücksichtigung des falschen Zuschlages für Erwerbsobstbau. Dass der Einheitswert, der durch das Finanzamt erstellt worden sei und der die Tatsachen wirklich wiedergibt, erst mit 01.10.2020 formal berücksichtigt werden könne, sei ja noch halbwegs verständlich, obwohl durch das Finanzamt, nach Rücksprache, mögliche Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren angesprochen worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei aber unverzüglich reagiert und der Bescheid dankenswerterweise kurzfristig bearbeitet worden, sonst hätte der Beschwerdeführer bei den falschen Berechnungen der belangten Behörde bis heute nicht einmal in Pension gehen können. Ein Monat Verzug beim Pensionsantritt gehe sowieso auf Lasten der belangten Behörde. Unverständlich und nicht akzeptabel sei aber, dass die belangte Behörde weiterhin wissentlich all dieser Tatsachen einen Zuschlag zur Anwendung bringe, der ganz einfach sachlich für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Die vom Beschwerdeführer höflich ersuchte, sachlich aber auch inhaltliche Begründung, warum ein Zuschlag für Erwerbsobstbau bei ihm berücksichtigt worden sei, sei seitens der belangten Behörde bis heute nicht erfolgt. Auf Basis eines falsch berechneten Einheitswertes seien dann durch die belangte Behörde wesentlich erhöhte Beiträge errechnet und vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Auszug aus dem Einheitswertbescheid vom 01.01.2014 sowie den Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 bei.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.04.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingelangt bei der belangten Behörde am 09.04.2021) und führt aus, dass der angefochtene Bescheid auf einer durch die belangte Behörde eigenständig durchgeführten Festlegung des Einheitswertes beruhe, die bereits zum dritten Mal nicht entspreche. Ohne, dass sich die Sachlage geändert hätte, sei durch die belangte Behörde per 29.07.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.700,-, per 25.08.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 2.100,- und per 18.11.2020 ein Einheitswert in Höhe von EUR 1.800,- festgestellt worden. Es zeige sich, dass innerhalb von ca. 3,5 Monaten die belangte Behörde ihre Berechnung 3x revidieren habe müssen ohne sich dafür auch nur ein einziges Mal zu entschuldigen oder den dem Beschwerdeführer verursachten Mehraufwand zu vergüten. Durch die belangte Behörde seien letztendlich aus dem Einheitswertbescheid von 01.01.2014 des verstorbenen Schwagers des Beschwerdeführers und Miteigentümers (Gatte der Schwester des Beschwerdeführers Frau H., römisch 40 ) ohne die jeweilige, notwendige Bewertung willkürlich Flächen und Zuschläge herangezogen worden, auch solche die nicht dem Beschwerdeführer zuzuordnen gewesen seien bzw. zuzuordnen seien. Mit enormem Aufwand des Beschwerdeführers habe jeder einzelne Fehler seitens der belangten Behörde mühsam aufgeklärt, nachgewiesen und mehrfach dokumentiert werden müssen. Tatsache sei aber, dass auch der nunmehr für die Berechnung herangezogene Einheitswert vom 18.11.2020 mit EUR 1.800,- noch nicht entspreche. Dieser sei vom Beschwerdeführer schon mehrfach sachlich korrekt – jedoch erfolglos – bei der belangten Behörde beeinsprucht worden. Die belangte Behörde habe bei der Ermittlung des Einheitswertes des Beschwerdeführers einen Zuschlag (für Erwerbsobstbau) ohne jeglichen sachlichen und dadurch auch ohne jeglichen rechtlichen Grund berücksichtigt, der für den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zugetroffen habe. Dieser Zuschlag, der sogar im Bescheid des Finanzamtes extra ausgewiesen werde, könne aber beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung gelangen, da jegliche Voraussetzung dafür gefehlt habe und auch weiterhin fehlen würden. Es sei vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit Erwerbsobstbau, Obstbau oder ein landwirtschaftlicher Betrieb betrieben worden. Die betroffenen Bäume seien zum Teil nicht mehr vorhanden bzw. über 40 Jahre alt. Es sei daher der Einheitswert zumindest um den Zuschlag von EUR 671,16 (Teilfläche der Parzelle römisch 40 = 0,42 ha á EUR 1.598,00) zu reduzieren. Dass diese Sichtweise des Beschwerdeführers vollkommen richtig und schlüssig sei, werde auch durch den erstellten Einheitswertbescheid Finanzalt Eisenstadt vom 22.08.2020 (EWAZ römisch 40 ) eindringlich bestätigt. Dieser ergebe bei gleichen Voraussetzungen (gleichen Flächen und Bearbeitungsumständen – selbstverständlich kein Zuschlag) einen Einheitswert von EUR 1.000,-. Dies entspräche annähernd dem Wert der belangten Behörde ohne Berücksichtigung des falschen Zuschlages für Erwerbsobstbau. Dass der Einheitswert, der durch das Finanzamt erstellt worden sei und der die Tatsachen wirklich wiedergibt, erst mit 01.10.2020 formal berücksichtigt werden könne, sei ja noch halbwegs verständlich, obwohl durch das Finanzamt, nach Rücksprache, mögliche Bearbeitungszeiten von mehreren Jahren angesprochen worden seien. Im Falle des Beschwerdeführers sei aber unverzüglich reagiert und der Bescheid dankenswerterweise kurzfristig bearbeitet worden, sonst hätte der Beschwerdeführer bei den falschen Berechnungen der belangten Behörde bis heute nicht einmal in Pension gehen können. Ein Monat Verzug beim Pensionsantritt gehe sowieso auf Lasten der belangten Behörde. Unverständlich und nicht akzeptabel sei aber, dass die belangte Behörde weiterhin wissentlich all dieser Tatsachen einen Zuschlag zur Anwendung bringe, der ganz einfach sachlich für den Beschwerdeführer nicht zutreffe. Die vom Beschwerdeführer höflich ersuchte, sachlich aber auch inhaltliche Begründung, warum ein Zuschlag für Erwerbsobstbau bei ihm berücksichtigt worden sei, sei seitens der belangten Behörde bis heute nicht erfolgt. Auf Basis eines falsch berechneten Einheitswertes seien dann durch die belangte Behörde wesentlich erhöhte Beiträge errechnet und vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde einen Auszug aus dem Einheitswertbescheid vom 01.01.2014 sowie den Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 bei.
  3. Mit Beschwerdevorlage vom 13.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.04.2021) zur Entscheidung vor. Wie bereits im Bescheid vom 17.03.2021 wurde § 191 Abs. 4 BAO ausgeführt und dargelegt, dass mangels eines auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheides, der Einheitswertbescheid der Vorbesitzerin Frau H. für die Beitragsberechnung heranzuziehen sei. In diesem sei der vom Beschwerdeführer monierte Zuschlag für Obstbau aufgeschienen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Einheitswert die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG, weshalb der auf der bewirtschafteten Fläche bewertete Zuschlag zu berücksichtigen gewesen sei, solange kein neuer Einheitswertbescheid vorgelegen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Korrektur sei erfolgt und der Zuschlag nur für das Grundstück mit der GSt-Nr XXXX im Ausmaß von 0,4200 ha berücksichtigt worden.

§ 23Abs.

5 BSVG sei der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 mit dem nächsten Quartalsersten (01.10.2020) berücksichtigt worden. Die Übernahme der Flächen bzw. der Zeitpunkt der Übernahme sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.3. Mit Beschwerdevorlage vom 13.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 15.04.2021) zur Entscheidung vor. Wie bereits im Bescheid vom 17.03.2021 wurde Paragraph 191, Absatz 4, BAO ausgeführt und dargelegt, dass mangels eines auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheides, der Einheitswertbescheid der Vorbesitzerin Frau H. für die Beitragsberechnung heranzuziehen sei. In diesem sei der vom Beschwerdeführer monierte Zuschlag für Obstbau aufgeschienen. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Einheitswert die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG, weshalb der auf der bewirtschafteten Fläche bewertete Zuschlag zu berücksichtigen gewesen sei, solange kein neuer Einheitswertbescheid vorgelegen sei. Die vom Beschwerdeführer geforderte Korrektur sei erfolgt und der Zuschlag nur für das Grundstück mit der GSt-Nr römisch 40 im Ausmaß von 0,4200 ha berücksichtigt worden.

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG sei der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 mit dem nächsten Quartalsersten (01.10.2020) berücksichtigt worden. Die Übernahme der Flächen bzw. der Zeitpunkt der Übernahme sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Erörterung der Sach- und Rechtsfragen am 27.01.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben.
  2. Mit Schreiben vom 01.02.2023 kam die SVS der Aufforderung eine Aufstellung der Bewirtschaftungsverhältnisse sowie der Berechnung der Einheitswerte, welche der Feststellung der Beitragsgrundlage zugrunde gelegt wurden, nach.
  3. Mit Schreiben vom 27.02.2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und begehrte die Übermittlung eines Aktenvermerks betreffend ein Telefonat der SVS mit dem Finanzamt vom 18.11.
  4. Mit Schreiben vom 14.03.2023 wurde der Aktenvermerk vom 18.11.2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer war bis zum 30.06.2020 bei einer als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätigen GmbH angestellt und bezog bis 06.08.2020 eine Urlaubsentschädigung. Bis zum 06.08.2020 unterlag der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Seit 07.08.2020 bezieht der Beschwerdeführer eine Alterspension nach dem ASVG. 1.
  7. Zunächst waren dem Beschwerdeführer Grundstücke mit den Grundstücksnummern GSt-Nr. XXXX mit 0,2388 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,1923 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,0647 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,0892 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,1385 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,0978 ha, GSt-Nr. XXXX mit 0,0903 ha und GSt-Nr. XXXX mit 0,0691 ha zurechenbar. Der Beschwerdeführer besaß somit Grundstücke im Ausmaß von 0,9807 ha, für welche ein Einheitswert laut Einheitswertbescheid EWAZ XXXX vom 30.05.2016, in Höhe von EUR 357,52 bestand.1.
  8. Zunächst waren dem Beschwerdeführer Grundstücke mit den Grundstücksnummern GSt-Nr. römisch 40 mit 0,2388 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,1923 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,0647 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,0892 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,1385 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,0978 ha, GSt-Nr. römisch 40 mit 0,0903 ha und GSt-Nr. römisch 40 mit 0,0691 ha zurechenbar. Der Beschwerdeführer besaß somit Grundstücke im Ausmaß von 0,9807 ha, für welche ein Einheitswert laut Einheitswertbescheid EWAZ römisch 40 vom 30.05.2016, in Höhe von EUR 357,52 bestand. 1.
  9. Der Beschwerdeführer übernahm auf Grundlage eines Übergabsvertrags vom 14.06.2019 im Juli 2019 von Frau H. eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 1,0270 ha. Die Gesamtfläche der seitens des Beschwerdeführers von Frau H. auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 übernommenen Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha setzt sich aus den Flächen der beiden in der Katastralgemeinde XXXX gelegenen Grundstücke GSt-Nr XXXX mit 0,5645 ha und GSt-Nr XXXX mit 0,2226 ha sowie der Fläche eines in der Katastralgemeinde XXXX gelegenen Grundstücks im Ausmaß von 0,2399 ha zusammen.Die Gesamtfläche der seitens des Beschwerdeführers von Frau H. auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 übernommenen Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha setzt sich aus den Flächen der beiden in der Katastralgemeinde römisch 40 gelegenen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 mit 0,5645 ha und GSt-Nr römisch 40 mit 0,2226 ha sowie der Fläche eines in der Katastralgemeinde römisch 40 gelegenen Grundstücks im Ausmaß von 0,2399 ha zusammen. 1.
  10. Mit auf Herrn H. und Miteigentümer lautenden Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) vom 31.12.2016 (EWAZ XXXX ) wurde der Einheitswert für den aus den im Bescheid angeführten Grundstücken bestehenden Grundbesitz festgestellt. 1.
  11. Mit auf Herrn H. und Miteigentümer lautenden Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 (Hauptfeststellung mit Wirksamkeit ab 01.01.2015) vom 31.12.2016 (EWAZ römisch 40 ) wurde der Einheitswert für den aus den im Bescheid angeführten Grundstücken bestehenden Grundbesitz festgestellt. Mit auf Frau H. und Miteigentümer lautenden, sozialversicherungsrechtlich ab 01.04.2019 wirksamen Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EWAZ XXXX ) erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für den landwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 6.100,- (gerundet

§ 25Bew

G) festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen:Mit auf Frau H. und Miteigentümer lautenden, sozialversicherungsrechtlich ab 01.04.2019 wirksamen Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EWAZ römisch 40 ) erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für den landwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 6.100,- (gerundet

Paragraph 25, BewG) festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Nutzung Fläche Hektarsatz EUR Ertragswert EUR Landwirtschaftlich genutzte Flächen 5,2898 ha 844,80 4.468,82 Unproduktive Flächen 0,0021 ha 0,00 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 2,0043 ha 114,00 228,49 Zwischensumme 4.697,31 Zuschläge

§ 40Bew

G für ObstbauZuschläge

Paragraph 40, BewG für Obstbau 0,9300 ha 1.486,14 Gesamtgröße: 7,2962 ha Ertragswert gesamt: 6.183,45 1.

  1. Der im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2020 zugrundzulegende Einheitswert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Grundstücke beträgt gerundet EUR 1.800,00, dabei ist laut Einheitswertbescheid vom 30.05.2016 (EAWZ XXXX ) für ein Gesamtflächenausmaß von 0,9807 ha ein Einheitswert von EUR 357,52 sowie laut Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EAWZ XXXX ) für das Gesamtflächenausmaß von 1,070 ha, ein Einheitswert von EUR 867,61 und zusätzlich ein Zuschlag (auf 0,4200 ha des Gst: XXXX , teilweise) von EUR 671,16 heranzuziehen.1.
  2. Der im Zeitraum 01.01.2020 bis 30.09.2020 zugrundzulegende Einheitswert der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Grundstücke beträgt gerundet EUR 1.800,00, dabei ist laut Einheitswertbescheid vom 30.05.2016 (EAWZ römisch 40 ) für ein Gesamtflächenausmaß von 0,9807 ha ein Einheitswert von EUR 357,52 sowie laut Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EAWZ römisch 40 ) für das Gesamtflächenausmaß von 1,070 ha, ein Einheitswert von EUR 867,61 und zusätzlich ein Zuschlag (auf 0,4200 ha des Gst: römisch 40 , teilweise) von EUR 671,16 heranzuziehen. 1.
  3. Mit auf den Beschwerdeführer lautenden, sozialversicherungsrechtlich ab 01.10.2020 wirksamen Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (EWAZ XXXX ) erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für den landwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 1.000,- (gerundet

§ 25Bew

G) festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen:1.6. Mit auf den Beschwerdeführer lautenden, sozialversicherungsrechtlich ab 01.10.2020 wirksamen Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (EWAZ römisch 40 ) erfolgte eine Wertfortschreibung, bei der für den landwirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert in Höhe von EUR 1.000,- (gerundet

Paragraph 25, BewG) festgestellt wurde. Dieser ergibt sich aus den im folgenden angeführten Flächennutzungen und Hektarsätzen: Nutzung Fläche Hektarsatz EUR Ertragswert EUR Landwirtschaftlich genutzte Flächen 1,4568 ha 669,60 975,47 Unproduktive Flächen 0,0013 ha 0,00 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen 0,5496 ha 113,99 62,65 Gesamtgröße: 2,0077 ha Ertragswert gesamt: 1.038,12

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer als Ziviltechniker für Bauwesen und Verfahrenstechnik tätigen GmbH, zum Bezug einer Urlaubsentschädigung, zur Pflichtversicherung nach dem ASVG sowie zum Bezug einer Alterspension nach dem ASVG wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. 2.
  3. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer ursprünglich zurechenbaren Flächen ergeben sich insbesondere aus der Aufstellung des SVS vom 01.02.2023 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 17.03.2021, er würde insgesamt eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 2,0077 ha bewirtschaften (vgl. Bescheid vom 17.03.2021, S. 1), in seiner Beschwerde nicht bestritten.2.
  4. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer ursprünglich zurechenbaren Flächen ergeben sich insbesondere aus der Aufstellung des SVS vom 01.02.2023 sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die entsprechenden Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid vom 17.03.2021, er würde insgesamt eine land(forst)wirtschaftliche Fläche im Ausmaß von 2,0077 ha bewirtschaften vergleiche Bescheid vom 17.03.2021, S. 1), in seiner Beschwerde nicht bestritten. 2.
  5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 von Frau H. eine Gesamtfläche im Ausmaß von 1,0270 ha übernommen hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Ausführungen der belangten Behörde (vgl. Bescheid vom 17.03.2021, S. 1) sowie aus dem auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (Einheitswertbescheid vom 22.08.2020, S. 3).2.
  6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 von Frau H. eine Gesamtfläche im Ausmaß von 1,0270 ha übernommen hat, ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten Ausführungen der belangten Behörde vergleiche Bescheid vom 17.03.2021, S. 1) sowie aus dem auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (Einheitswertbescheid vom 22.08.2020, S. 3). 2.
  7. Die Feststellung, dass sich die Gesamtfläche der seitens des Beschwerdeführers von Frau H. auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 übernommenen Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha aus den Flächen der beiden in der Katastralgemeinde XXXX gelegenen Grundstücke GSt-Nr XXXX mit 0,5645 ha und GSt-Nr XXXX mit 0,2226 ha sowie der Fläche eines in der Katastralgemeinde XXXX gelegenen Grundstücks im Ausmaß von 0,2399 ha zusammensetzt, fußt auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, einer Zusammenschau des Einheitswertbescheides vom 22.08.2020 mit jenen auf einer Einsichtnahme in den auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 und dem auf Herrn H., dem verstorbenen Schwager des Beschwerdeführers sowie Ehemann dessen Schwester Frau H., und Miteigentümer lautenden Einheitswertbescheid vom 31.12.2016 sowie aus den von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen Angaben der Behörde in der Stellungnahme vom 01.02.2023.2.
  8. Die Feststellung, dass sich die Gesamtfläche der seitens des Beschwerdeführers von Frau H. auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 übernommenen Fläche im Ausmaß von 1,0270 ha aus den Flächen der beiden in der Katastralgemeinde römisch 40 gelegenen Grundstücke GSt-Nr römisch 40 mit 0,5645 ha und GSt-Nr römisch 40 mit 0,2226 ha sowie der Fläche eines in der Katastralgemeinde römisch 40 gelegenen Grundstücks im Ausmaß von 0,2399 ha zusammensetzt, fußt auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung, einer Zusammenschau des Einheitswertbescheides vom 22.08.2020 mit jenen auf einer Einsichtnahme in den auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 und dem auf Herrn H., dem verstorbenen Schwager des Beschwerdeführers sowie Ehemann dessen Schwester Frau H., und Miteigentümer lautenden Einheitswertbescheid vom 31.12.2016 sowie aus den von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen Angaben der Behörde in der Stellungnahme vom 01.02.
  9. Die Feststellungen zum auf Herrn H. lautenden Einheitswertbescheid vom 31.12.2016 und zum auf Frau H und Miteigentümer lautenden Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in diese Bescheide. 2.
  10. Der zugrunde zulegende Einheitswert ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung im Schreiben von 01.02.2023 und wurde dieses Ergebnis vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der Zuschlag für den Erwerbsobstbau lediglich teilweise für das Grundstück XXXX zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben das Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und deckt sich dies mit der Aufstellung der Berechnung in der Stellungnahme vom 01.02.
  11. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zuvor ergangenen Kontomitteilungen vom 29.07.2020 sowie vom 25.08.2020 ist darauf hinzuweisen, dass diese einerseits einen Hinweis enthalten, wonach sich der Beschwerdeführer bei Fragen und im Falle von nicht zu treffenden Inhalten an die SVS wenden kann, und andererseits dem Bescheid ohnehin ein Einheitswert von EUR 1.800 zugrunde gelegt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einheitswertes eine gesonderte Prüfpflicht der SVS moniert, wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt 3.2.) verwiesen.2.
  12. Der zugrunde zulegende Einheitswert ergibt sich insbesondere aus der Aufstellung im Schreiben von 01.02.2023 und wurde dieses Ergebnis vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen. Dass der Zuschlag für den Erwerbsobstbau lediglich teilweise für das Grundstück römisch 40 zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben das Beschwerdeführers und der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung und deckt sich dies mit der Aufstellung der Berechnung in der Stellungnahme vom 01.02.
  13. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zuvor ergangenen Kontomitteilungen vom 29.07.2020 sowie vom 25.08.2020 ist darauf hinzuweisen, dass diese einerseits einen Hinweis enthalten, wonach sich der Beschwerdeführer bei Fragen und im Falle von nicht zu treffenden Inhalten an die SVS wenden kann, und andererseits dem Bescheid ohnehin ein Einheitswert von EUR 1.800 zugrunde gelegt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einheitswertes eine gesonderte Prüfpflicht der SVS moniert, wird auf die rechtliche Beurteilung (Pkt 3.2.) verwiesen. 2.
  14. Die Feststellungen zum auf den Beschwerdeführer lautenden Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 beruhen auf einer Einsichtnahme in diesen Bescheid.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und Absatz 3, ASVG nicht anzuwenden sind. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen lauten: 3.1.1. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idgF:3.1.1. Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, idgF: „Beitragsgrundlage § 23.

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

§ 2Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden BestimmungenParagraph 23,

(1)Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,, 2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die

Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,

  1. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,
  2. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
  3. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.
  4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage. Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).

(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1a)Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum
  1. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens
  2. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein- und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b)[…]
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
(2)Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt: […]
(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

(3)Bei Bildung des Versicherungswertes

Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

  1. a)wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
  2. b)wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
  3. c)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  4. d)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
  5. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;
  6. e)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
  7. f)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; g) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;

  1. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit.
  2. b)sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert.
  3. h)wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. Eine Teilung des Einheitswertes

lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes

Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich

Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach § 217 Abs. 2c bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des § 20 Abs. 5 unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3a)Werden dem Versicherungsträger (Teil)Flächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes im Rahmen der Datenübermittlung nach Paragraph 217, Absatz 2 c, bekannt, so besteht bei Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht die Vermutung, dass diese ab dem Ersten des Kalendermonates, in dem der Antrag bei der „Agrarmarkt Austria“ gestellt wurde, auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet werden. In diesem Fall ist der Versicherungsträger berechtigt, den anteiligen Ertragswert der (Teil)Flächen nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 5, unter Anwendung des eigenen Hektarsatzes der betriebsführenden (förderungswerbenden) Person für die Bildung des Versicherungswertes zu berechnen. Diese Vermutung gilt bis zum Ersten des Kalendermonates, in dem die förderungswerbende Person nachweist, dass die Flächen auf Rechnung und Gefahr einer anderen Person bewirtschaftet werden.
(3b)Abs. 3 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(3b)Absatz 3, ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,

(4)Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption

Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes

  1. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
  2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
  3. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
  4. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.

(4a)Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle 1. des Abs. 1 Z 2 und 41. des Absatz eins, Ziffer 2 und 4
  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a erster Fall,
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, erster Fall,
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage;
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage; wird kein Einkommensteuerbescheid erlassen, so gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige; 2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
  5. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;
  6. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
  7. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.
  8. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

§ 2Abs.

1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

§ 2Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

(4b)Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
(4c)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt als endgültige Beitragsgrundlage jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Abs. 1b gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
(4d)Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt und wurde ein Antrag im Sinne des Absatz eins b, gestellt, so gilt bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage
  1. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a;
  2. a)bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a,;
  3. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Abs. 4, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a.
  4. b)bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr jener Teil der Beitragsgrundlage nach Absatz 4,, der sich auf diese Tätigkeit bezieht, mindestens jedoch die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, Die Mitteilung der Abgabenbehörde, dass kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides gleichzuhalten. Diesfalls gilt die vorläufige Beitragsgrundlage als endgültige.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 4d vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Abs. 1b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10a maßgeblich.
(4e)Im Falle einer Mitteilung der Abgabenbehörde im Sinne des Absatz 4 d, vorletzter Satz ist bei Antragstellung nach Absatz eins b bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10 a, maßgeblich.
(5)Änderungen des Einheitswertes

Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

(5)Änderungen des Einheitswertes

Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.

(6)Beitragsgrundlage ist 1. für die

§ 2Abs.

1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der

Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherte Person das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,1. für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der

Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird, in der Pensionsversicherung jedoch die Hälfte dieser Beitragsgrundlage, wenn die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, pflichtversicherte Person das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 2 bzw. § 2b Abs. 2 als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b,
  3. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz 2, bzw. Paragraph 2 b, Absatz 2, als Kind bzw. Schwiegerkind auf Grund einer Beschäftigung im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb pflichtversichert sind, jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,
  4. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
  5. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b;
  6. für eine

§ 2Abs.

1 Z 4 pflichtversicherte Person die Hälfte der

Abs. 1 für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist.4. für eine

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, pflichtversicherte Person die Hälfte der

Absatz eins, für den Betriebsführer ermittelten Beitragsgrundlage jenes Betriebes, in dem diese Person hauptberuflich beschäftigt ist. Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(

  1. en)– im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.Liegt für eine der in den Ziffer eins bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach Paragraph 23 b, vor, so ist ihre Beitragsgrundlage – unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(
  2. en)– im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.

(7)Beitragsgrundlage für die

§ 2Abs.

5 als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des

§ 2Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten.

(7)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod des

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten.

(8)Beitragsgrundlage für die

§ 2Abs.

6 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

§ 44Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(8)Beitragsgrundlage für die

Paragraph 2, Absatz 6, Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(9)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist a) für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der

§ 48

und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;a) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, Pflichtversicherten der

Paragraph 48 und Paragraph 53 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag; b) für die

§ 2Abs.

1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;b) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel, in der Pensionsversicherung für Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent; c) für die

§ 2Abs.

1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.c) für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Pflichtversicherten die Hälfte des in Litera a, genannten Betrages, gerundet auf Cent. Weist eine nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Z 2 oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(

  1. en)nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 pflichtversicherte Person auch Beitragsgrundlagen aus einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a begründenden Erwerbstätigkeiten auf, so ist bei der Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage für das Beschäftigungsverhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3) sowie für die Erwerbstätigkeit(
  2. en)nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a gesondert in Ansatz zu bringen.

(10)Die Beitragsgrundlage beträgt mindestens
  1. a)für die nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in lit. c genannten Versicherten monatlicha) für die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a oder 3 Pflichtversicherten mit Ausnahme der in Litera c, genannten Versicherten monatlich
  2. aa)in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage),
  3. aa)in der Kranken- und Pensionsversicherung den Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage), […] Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Abs. 1 auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.Weist eine pflichtversicherte Person mit Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, weitere Beitragsgrundlagen im Sinne des Absatz eins, auf, so ist die höhere der in Betracht kommenden Mindestbeitragsgrundlagen maßgeblich. Besteht für einen Beitragsmonat Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3, so ist die Mindestbeitragsgrundlage für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a und für das Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 gesondert in Ansatz zu bringen.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4c bis 4e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 1 oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € (Anm. 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.
(10a)Für Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 c bis 4 e zu bilden ist, ist der jeweiligen Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 mindestens ein Betrag von 556,45 € Anmerkung 2) monatlich hinzuzurechnen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
(11)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Abs. 4a und 4d, die zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig.
(12)Die vorläufigen Beitragsgrundlagen nach den Absatz 4 a und 4 d, die zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als endgültig. […]“ „Beiträge zur Unfallversicherung § 30.
(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

§ 22Abs.

2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach § 23 Abs. 1a die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach § 23 Abs. 10 lit. a erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die

§ 3Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 v

H der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.Paragraph 30,

(1)Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

Paragraph 22, Absatz 2, Litera a, ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des Paragraph 23, mit der Maßgabe festzustellen, dass im Falle der Option nach Paragraph 23, Absatz eins a, die Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, erster Satz zweiter Halbsatz heranzuziehen ist. Die

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand. […]“ Kundmachung BGBl. II Nr. 348/2019:Kundmachung BGBl. römisch zwei Nr. 348/2019: „§

  1. Für das Kalenderjahr 2020 werden die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG wie folgt „§
  2. Für das Kalenderjahr 2020 werden die Hundertsätze nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG wie folgt festgestellt:
  3. der Hundertsatz nach Z 1 mit 20,74734,
  4. der Hundertsatz nach Ziffer eins, mit 20,74734,
  5. die Hundertsätze nach Z 2 mit 23,05261, mit 18,73023, mit 12,96712, mit 10,51777, mit
  6. die Hundertsätze nach Ziffer 2, mit 23,05261, mit 18,73023, mit 12,96712, mit 10,51777, mit 7,78028, mit 5,76317, mit 4,32239 und mit 3,
  7. […]“ 3.1.
  8. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF:3.1.
  9. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF:

§ 5Abs.

2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. In § 2 Z 1 der Kundmachung BGBl. II Nr. 348/2019 wurde festgestellt, dass der Betrag in § 5 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020 EUR 460,66 beträgt.In Paragraph 2, Ziffer eins, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, wurde festgestellt, dass der Betrag in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Kalenderjahr 2020 EUR 460,66 beträgt. 3.

  1. Der Beschwerdeführer verwehrt sich vorliegend gegen die Heranziehung des Einheitswertes basierend hinsichtlich der von Frau H. übernommenen Grundstücke auf den Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EWAZ XXXX ) und begehrt die Zugrundlegung des mit Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (EWAZ XXXX ). Dies führt aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: 3.
  2. Der Beschwerdeführer verwehrt sich vorliegend gegen die Heranziehung des Einheitswertes basierend hinsichtlich der von Frau H. übernommenen Grundstücke auf den Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 (EWAZ römisch 40 ) und begehrt die Zugrundlegung des mit Einheitswertbescheid vom 22.08.2020 (EWAZ römisch 40 ). Dies führt aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg: 3.2.
  3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünde hinsichtlich des Einheitswertes eine gesonderte Prüfpflicht der SVS, ist zu erwidern, dass basierend auf den zitierten gesetzlichen Bestimmungen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0139 mHa VwGH 13.04.1999, 97/08/0031). Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG (vgl. VwGH 25.06.2013, Zl. 2012/08/0063). Der vom Beschwerdeführer angesprochene neuere Einheitswertbescheid wurde erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erlassen (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002). Der genannten Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes

§ 23Abs. 3 BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)

Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer – unzulässigen – Neufestsetzung des Einheitswertes (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0139). Hierzu ist festzuhalten, dass § 23 Abs. 5 BSVG eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit enthält (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0139; 08.05.1990, Zl. 90/08/0069).3.2.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es bestünde hinsichtlich des Einheitswertes eine gesonderte Prüfpflicht der SVS, ist zu erwidern, dass basierend auf den zitierten gesetzlichen Bestimmungen für sozialversicherungsrechtliche Zwecke ausnahmslos der zuletzt festgestellte Einheitswertbescheid heranzuziehen ist, soweit ein solcher Bescheid vorliegt vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0139 mHa VwGH 13.04.1999, 97/08/0031). Der Einheitswert ist die bindende Grundlage für die darauf basierenden Berechnungen nach dem BSVG vergleiche VwGH 25.06.2013, Zl. 2012/08/0063). Der vom Beschwerdeführer angesprochene neuere Einheitswertbescheid wurde erst nach dem gegenständlichen Zeitraum erlassen vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002). Der genannten Bindung widerspricht eine bei Bildung des Versicherungswertes

Paragraph 23, Absatz 3, BSVG vorgenommene Verminderung des festgestellten (Gesamt)Einheitswertes um einen im Einheitswertbescheid ausgewiesenen Zuschlag; die Reduktion entspräche einer – unzulässigen – Neufestsetzung des Einheitswertes vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0139). Hierzu ist festzuhalten, dass Paragraph 23, Absatz 5, BSVG eine alle Einheitswertänderungen umfassende, abschließende Regelung über deren beitragsrechtliche Wirksamkeit enthält vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0139; 08.05.1990, Zl. 90/08/0069). Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0063; 29.06.2005, 2001/08/0189).Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes sind ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0063; 29.06.2005, 2001/08/0189). Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Regelung des § 23 Abs. 5 BSVG ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; 26.05.2004, 2001/08/0007; 13.04.1999, 97/08/0031).Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG ihre sachliche Rechtfertigung darin findet, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; 26.05.2004, 2001/08/0007; 13.04.1999, 97/08/0031). 3.2.2. Da der Beschwerdeführer die 1,0270 ha große landwirtschaftliche Fläche auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 im Juli 2019 von Frau H. übernahm und der auf den Beschwerdeführer lautende Einheitswertbescheid vom 22.08.2020

§ 23Abs.

5 BSVG erst mit dem nächsten Quartalsersten, somit dem 01.10.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam wurde, ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020 zur Ermittlung des Einheitswertes in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; 25.06.2013, 2012/08/0063; 07.08.2002, 99/08/0139; 13.04.1999, 97/08/0031) der auf Frau H und Miteigentümer lautende, sozialversicherungsrechtlich ab 01.04.2019 wirksame Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 heranzuziehen und

§ 23Abs.

3 lit. f BSVG als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter bzw. verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen.3.2.2. Da der Beschwerdeführer die 1,0270 ha große landwirtschaftliche Fläche auf Grundlage des Übergabsvertrags vom 14.06.2019 im Juli 2019 von Frau H. übernahm und der auf den Beschwerdeführer lautende Einheitswertbescheid vom 22.08.2020

Paragraph 23, Absatz 5, BSVG erst mit dem nächsten Quartalsersten, somit dem 01.10.2020, sozialversicherungsrechtlich wirksam wurde, ist für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020 zur Ermittlung des Einheitswertes in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; 25.06.2013, 2012/08/0063; 07.08.2002, 99/08/0139; 13.04.1999, 97/08/0031) der auf Frau H und Miteigentümer lautende, sozialversicherungsrechtlich ab 01.04.2019 wirksame Einheitswertbescheid vom 25.01.2019 heranzuziehen und

Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, BSVG als Einheitswert ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter bzw. verminderter Einheitswert zu Grunde zu legen.

§ 23Abs.

1 BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

§ 2Abs.

1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach § 23 Abs. 2 BSVG.

§ 23Abs.

2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Im Falle des Beschwerdeführers beträgt der Einheitswert dessen land(forst)wirtschaftlicher Flächen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020

§ 25Bew

G gerundet EUR 1.800,-. Da der Versicherungswert im Jahr 2020 mit einem Wert in Höhe von EUR 373,45212 [=EUR 1.800,00 (Einheitswert) x 0,2074734 (vgl. § 23 Abs. 2 BSVG iVm § 5 Z 1 BGBl. II Nr. 348/2019)] unter der Mindestbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von EUR 460,66 (vgl. § 5 Abs. 2 ASVG iVm § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 348/2019) läge, war diese

§ 23Abs.

10 lit ) sublit aa) BSVG heranzuziehen.

Paragraph 23, Absatz eins, BSVG ist Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens

den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG.

Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Im Falle des Beschwerdeführers beträgt der Einheitswert dessen land(forst)wirtschaftlicher Flächen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.01.2020 bis 30.09.2020

Paragraph 25, BewG gerundet EUR 1.800,-. Da der Versicherungswert im Jahr 2020 mit einem Wert in Höhe von EUR 373,45212 [=EUR 1.800,00 (Einheitswert) x 0,2074734 vergleiche Paragraph 23, Absatz 2, BSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,)] unter der Mindestbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von EUR 460,66 vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,) läge, war diese

Paragraph 23, Absatz 10, lit ) Sub-Litera, a, a,) BSVG heranzuziehen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter 3.2. angeführte Judikatur des VwGH); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2241440.1.00

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