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{'item': 'W229 2265085-1'}

Obsah (10)§ 18aArt. 133§ 8§ 6§ 414§ 707a§ 669§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2023 GeschäftszahlW229 2265085-1 Spruch, W229 2265085-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18a

ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Paragraph 18 a, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 21.02.2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. am XXXX . Mit Bescheid der PVA vom 01.06.2022 wurde dem Antrag ab 01.11.2021 stattgegeben.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) am 21.02.2022 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. am römisch 40 . Mit Bescheid der PVA vom 01.06.2022 wurde dem Antrag ab 01.11.2021 stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass für den Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.10.2021 kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2022, W145 2259238-1, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  3. Mit Antrag vom 13.10.2022 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich rückwirkend die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid der PVA Vom 10.11.2022 wurde dem Antrag vom 13.10.2022 ab 01.10.2016 stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Zeit von 01.06.2008 bis 30.09.2016 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben sei, da kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und führt darin aus, dass der Beginn der Probleme ihrer Tochter bereits im Alter von eineinhalb Jahren gewesen sei. Die Symptome seien immer eindeutig gewesen und es könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass erst vor einem Jahr die richtige Diagnose gestellt worden sei.
  6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 04.01.202[3] vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist in XXXX Wien wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 Wien wohnhaft. Sie ist die leibliche Mutter des Kindes XXXX , geboren am XXXX .Sie ist die leibliche Mutter des Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 . Etwa im Jahr 2021 wurden für XXXX die Diagnosen Autismusspektrumstörung sowie Adipositas und Osteochondrosis dissecans gestellt.Etwa im Jahr 2021 wurden für römisch 40 die Diagnosen Autismusspektrumstörung sowie Adipositas und Osteochondrosis dissecans gestellt. Für XXXX besteht ab 01.10.2016 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

§ 8Abs.

4 FLAG und wurde ihr diese rückwirkend ab diesem Datum gewährt.Für römisch 40 besteht ab 01.10.2016 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG und wurde ihr diese rückwirkend ab diesem Datum gewährt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX wurde mit gegenständlichem Bescheid ab 01.10.2016 stattgegeben.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 wurde mit gegenständlichem Bescheid ab 01.10.2016 stattgegeben.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten der Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung nach § 18a ASVG liegen im Akt ein. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind XXXX ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der PVA vom 29.08.2022, welche im Akt einliegt.Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG liegen im Akt ein. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für das behinderte Kind römisch 40 ergibt sich aus der diesbezüglichen Bestätigung der PVA vom 29.08.2022, welche im Akt einliegt. Die Diagnosen des Kindes sind der chefärztlichen Stellungnahme vom 24.05.2022 zu entnehmen. Diese sind überdies unstrittig. Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.10.2016 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Finanzamtes vom 29.08.
  2. Dass für das Kind XXXX vor dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe

§ 8Abs.

4 FLAG bezogen worden sei bzw. ein Anspruch darauf bestehe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Verfahren.Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.10.2016 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Finanzamtes vom 29.08.2022. Dass für das Kind römisch 40 vor dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen worden sei bzw. ein Anspruch darauf bestehe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.

(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
  1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
  2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  3. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
  4. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
  5. für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
  6. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
  7. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt. […]
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
  1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
  2. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
  3. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)
(2)[…]Paragraph 669,
(1)
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. […]“
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden. […]“ Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.

§ 707aAbs. 1 ASVG id

F BGBl. I Nr. 125/2017 trat § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor.3.3.

Paragraph 707 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, trat Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

§ 669Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. Vw

GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwH).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es

Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwH). Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung kann der/die Versicherte nach § 18a Abs. 5 ASVG weitgehend selbst wählen. Damit kommt auch eine rückwirkende Selbstversicherung in Betracht, allerdings längstens bis zu jenem Monatsersten zurück, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 14).Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung kann der/die Versicherte nach Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG weitgehend selbst wählen. Damit kommt auch eine rückwirkende Selbstversicherung in Betracht, allerdings längstens bis zu jenem Monatsersten zurück, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 14). 3.4. Zur Voraussetzung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

4 FLAG3.4. Zur Voraussetzung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 3.4.1. Die Familienbeihilfe erhöht sich

§ 8Abs.

4 FLAG für Kinder, die erheblich behindert sind.3.4.1. Die Familienbeihilfe erhöht sich

Paragraph 8, Absatz 4, FLAG für Kinder, die erheblich behindert sind. Als erheblich behindert gilt ein Kind

§ 8Abs.

5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.Als erheblich behindert gilt ein Kind

Paragraph 8, Absatz 5, FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gem. § 10 Abs. 1 FLAG ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) besonders zu beantragen. Gem. § 10 Abs. 3 FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, FLAG ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) besonders zu beantragen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. 3.3.2.

§ 18aAbs.

1 ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, dass für das betreffende Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde für XXXX (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.3.3.2.

Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, dass für das betreffende Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde für römisch 40 (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Der Gesetzgeber hat mit § 669 Abs. 3 ASVG zwar die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG ermöglicht, allerdings stellt diese Bestimmung ausdrücklich darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG zwar die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. Paragraph 18 a, ASVG ermöglicht, allerdings stellt diese Bestimmung ausdrücklich darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen. Es ist somit nach dem Gesetz auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzustellen und nicht auf die abstrakte Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, deren Gewährung jedoch wegen Zeitablaufs gem. § 10 Abs. 3 FLAG nicht mehr möglich ist. Dass § 18a Abs. 1 ASVG auf die tatsächliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, ergibt sich auch aus Zusammenschau mit § 18a Abs. 5 leg. cit, wonach die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird beginnt, bzw. mit § 18a Abs. 6 leg. cit, wonach die Selbstversicherung mit Ende des Kalendermonats endet, in dem in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist. Es ist somit nach dem Gesetz auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzustellen und nicht auf die abstrakte Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, deren Gewährung jedoch wegen Zeitablaufs gem. Paragraph 10, Absatz 3, FLAG nicht mehr möglich ist. Dass Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG auf die tatsächliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, ergibt sich auch aus Zusammenschau mit Paragraph 18 a, Absatz 5, leg. cit, wonach die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird beginnt, bzw. mit Paragraph 18 a, Absatz 6, leg. cit, wonach die Selbstversicherung mit Ende des Kalendermonats endet, in dem in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt wird (

§ 10Abs.

3 FLAG). Da die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe Voraussetzung für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG darstellt, ist auch auf die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht weiter einzugehen. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, dass erhöhte Familienbeihilfe früher gewährt worden wäre, wenn früher eine korrekte Diagnose gestellt worden wäre, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vor dem Hintergrund, dass die Regelung auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfGH 08.06.2021, G 41/2021).Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt wird (

Paragraph 10, Absatz 3, FLAG). Da die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe Voraussetzung für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG darstellt, ist auch auf die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht weiter einzugehen. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, dass erhöhte Familienbeihilfe früher gewährt worden wäre, wenn früher eine korrekte Diagnose gestellt worden wäre, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vor dem Hintergrund, dass die Regelung auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfGH 08.06.2021, G 41 aus 2021,). Im gegenständlichen Fall wurde für XXXX (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, weshalb für den davorliegenden Zeitraum eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall wurde für römisch 40 (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, weshalb für den davorliegenden Zeitraum eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0027).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2265085.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.