ASVG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, ASVG, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 FLAG und wurde ihr diese rückwirkend ab diesem Datum gewährt.Für römisch 40 besteht ab 01.10.2016 Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG und wurde ihr diese rückwirkend ab diesem Datum gewährt. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX wurde mit gegenständlichem Bescheid ab 01.10.2016 stattgegeben.Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 wurde mit gegenständlichem Bescheid ab 01.10.2016 stattgegeben.
4 FLAG bezogen worden sei bzw. ein Anspruch darauf bestehe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Verfahren.Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ab 01.10.2016 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Finanzamtes vom 29.08.2022. Dass für das Kind römisch 40 vor dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG bezogen worden sei bzw. ein Anspruch darauf bestehe, wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich auch sonst nicht aus dem Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. In Ermangelung eines entsprechenden Antrages liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden zeitraumbezogen maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
F BGBl. I Nr. 125/2017 trat § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor.3.3.
Paragraph 707 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, trat Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung mit 01.01.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwH).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051, mwH). Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung kann der/die Versicherte nach § 18a Abs. 5 ASVG weitgehend selbst wählen. Damit kommt auch eine rückwirkende Selbstversicherung in Betracht, allerdings längstens bis zu jenem Monatsersten zurück, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG Rz 14).Den Zeitpunkt für den Beginn der Selbstversicherung kann der/die Versicherte nach Paragraph 18 a, Absatz 5, ASVG weitgehend selbst wählen. Damit kommt auch eine rückwirkende Selbstversicherung in Betracht, allerdings längstens bis zu jenem Monatsersten zurück, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wurde vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG Rz 14). 3.4. Zur Voraussetzung der erhöhten Familienbeihilfe
4 FLAG3.4. Zur Voraussetzung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 3.4.1. Die Familienbeihilfe erhöht sich
4 FLAG für Kinder, die erheblich behindert sind.3.4.1. Die Familienbeihilfe erhöht sich
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG für Kinder, die erheblich behindert sind. Als erheblich behindert gilt ein Kind
5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.Als erheblich behindert gilt ein Kind
Paragraph 8, Absatz 5, FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind Paragraph 14, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Gem. § 10 Abs. 1 FLAG ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) besonders zu beantragen. Gem. § 10 Abs. 3 FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.Gem. Paragraph 10, Absatz eins, FLAG ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) besonders zu beantragen. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, FLAG werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (Paragraph 8, Absatz 4,) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. 3.3.2.
1 ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, dass für das betreffende Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde für XXXX (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt.3.3.2.
Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG ist eine Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, dass für das betreffende Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG gewährt wird. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde für römisch 40 (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Der Gesetzgeber hat mit § 669 Abs. 3 ASVG zwar die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. § 18a ASVG ermöglicht, allerdings stellt diese Bestimmung ausdrücklich darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen.Der Gesetzgeber hat mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG zwar die rückwirkende Beantragung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gem. Paragraph 18 a, ASVG ermöglicht, allerdings stellt diese Bestimmung ausdrücklich darauf ab, dass die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für die Selbstversicherung – somit auch die Gewährung von erhöhter Familienbeihilfe – erfüllt sein müssen. Es ist somit nach dem Gesetz auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzustellen und nicht auf die abstrakte Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, deren Gewährung jedoch wegen Zeitablaufs gem. § 10 Abs. 3 FLAG nicht mehr möglich ist. Dass § 18a Abs. 1 ASVG auf die tatsächliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, ergibt sich auch aus Zusammenschau mit § 18a Abs. 5 leg. cit, wonach die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird beginnt, bzw. mit § 18a Abs. 6 leg. cit, wonach die Selbstversicherung mit Ende des Kalendermonats endet, in dem in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist. Es ist somit nach dem Gesetz auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abzustellen und nicht auf die abstrakte Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, deren Gewährung jedoch wegen Zeitablaufs gem. Paragraph 10, Absatz 3, FLAG nicht mehr möglich ist. Dass Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG auf die tatsächliche Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, ergibt sich auch aus Zusammenschau mit Paragraph 18 a, Absatz 5, leg. cit, wonach die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird beginnt, bzw. mit Paragraph 18 a, Absatz 6, leg. cit, wonach die Selbstversicherung mit Ende des Kalendermonats endet, in dem in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt wird (
3 FLAG). Da die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe Voraussetzung für die Selbstversicherung nach § 18a ASVG darstellt, ist auch auf die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht weiter einzugehen. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, dass erhöhte Familienbeihilfe früher gewährt worden wäre, wenn früher eine korrekte Diagnose gestellt worden wäre, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vor dem Hintergrund, dass die Regelung auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfGH 08.06.2021, G 41/2021).Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend ab Antragstellung gewährt wird (
Paragraph 10, Absatz 3, FLAG). Da die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe Voraussetzung für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG darstellt, ist auch auf die mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nicht weiter einzugehen. Der Eindruck der Beschwerdeführerin, dass erhöhte Familienbeihilfe früher gewährt worden wäre, wenn früher eine korrekte Diagnose gestellt worden wäre, ist zwar nachvollziehbar, jedoch vor dem Hintergrund, dass die Regelung auf die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe abstellt, nicht maßgeblich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gestattet ist, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist dabei bereits als unsachlich zu werten; auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich (VfGH 08.06.2021, G 41 aus 2021,). Im gegenständlichen Fall wurde für XXXX (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, weshalb für den davorliegenden Zeitraum eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG nicht in Betracht kommt.Im gegenständlichen Fall wurde für römisch 40 (erst) ab dem 01.10.2016 erhöhte Familienbeihilfe gewährt, weshalb für den davorliegenden Zeitraum eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0027).Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100 mHa VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0046 und VwGH 21.2.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W229.2265085.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.